Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Das BMF hat den Regierungsentwurf zum „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 24.07.2024

Mit dem Gesetzentwurf sollen zu der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu Sozialhilfe-Maßnahme darf nicht von Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht werden

Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben. So entschied der EuGH (Rs. C-112/22 CU und C-223/22 ND).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-112/22 CU und C-223/22 ND vom 29.07.2024

Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben.

Ein Mitgliedstaat darf den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes nicht von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig machen, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Dem Mitgliedstaat ist auch untersagt, eine falsche Erklärung betreffend eine solche rechtswidrige Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu ahnden.

Zwei in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige werden angeklagt, eine Straftat begangen zu haben. Ihnen wird vorgeworfen, Anträge auf das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“, das eine Sozialhilfeleistung zur Sicherung des Existenzminimums darstellt, unterzeichnet und darin wahrheitswidrig erklärt zu haben, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllten, einschließlich der Voraussetzung, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in Italien gewohnt zu haben. Sie sollen dadurch unrechtmäßig einen Betrag von insgesamt 3.414,40 Euro bzw. 3.186,66 Euro erlangt haben. Das Gericht Neapel (Italien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese Wohnsitzvoraussetzung mit der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vereinbar ist1.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die in Rede stehende Wohnsitzvoraussetzung eine mittelbare Diskriminierung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen darstellt. Zwar gilt diese Voraussetzung auch für Inländer, sie betrifft aber hauptsächlich Ausländer, zu denen u. a. Drittstaatsangehörige gehören.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung durch die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Bindungen der eigenen Staatsangehörigen und der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorsieht, damit ein Drittstaatsangehöriger die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann. Der Unionsgesetzgeber hat diesen Zeitraum als ausreichend angesehen, um Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats insbesondere in Bezug auf Maßnahmen der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes zu haben. Folglich kann ein Mitgliedstaat die Aufenthaltsdauer, die nach der Richtlinie erforderlich ist, damit ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger hinsichtlich des Zugangs zu einer solchen Maßnahme Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen kann, nicht einseitig verlängern.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat auch untersagt ist, eine falsche Erklärung betreffend eine unionsrechtswidrige Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu ahnden.

Fußnote

1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Verbraucher kann Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen

Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. So entschied der EuGH (Rs. C-774/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-774/22 vom 29.07.2024

Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.

Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind.

Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz.

FTI Touristik macht geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit1 2 sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung.

Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
2 Nach dieser Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Es gibt aber eine besondere Zuständigkeit für Verbrauchersachen: Der Verbraucher kann den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagen, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen Wohnsitz hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH zur Aufenthaltserlaubnis in der EU zu Studienzwecken

Aufenthaltserlaubnis in der EU zu Studienzwecken: Ein Mitgliedstaat kann einen missbräuchlichen Antrag ablehnen, auch wenn er die Richtlinie, in der diese Befugnis vorgesehen ist, nicht korrekt umgesetzt hat. Das Missbrauchsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können. So entschied der EuGH (Rs. C-14/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-14/23 vom 29.07.2024

Aufenthaltserlaubnis in der Europäischen Union zu Studienzwecken: Ein Mitgliedstaat kann einen missbräuchlichen Antrag ablehnen, auch wenn er die Richtlinie, in der diese Befugnis vorgesehen ist, nicht korrekt umgesetzt hat.

Das Missbrauchsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können.

Im August 2020 beantragte eine kamerunische Staatsangehörige ein Visum, um in Belgien zu studieren. Der belgische Staat lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass ihr Studienvorhaben unschlüssig sei. In Wirklichkeit diene ihr Antrag anderen Zwecken als der Absolvierung eines Studiums, da sie nicht tatsächlich beabsichtige, in Belgien zu studieren. Die junge Dame focht diese Entscheidung vor dem belgischen Rat für Ausländerstreitsachen an, der die Klage abwies. Im Januar 2021 rief sie den belgischen Staatsrat an.

Der belgische Staatsrat wandte sich mit Fragen hierzu an den Gerichtshof. In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union u. a. zu Studienzwecken1 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, einen Antrag auf Zulassung in sein Hoheitsgebiet zu Studienzwecken abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige diesen Antrag gestellt hat, ohne die tatsächliche Absicht zu haben, dort zu studieren. Dies gilt auch, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Vorschrift der Richtlinie, die eine solche Ablehnung gestattet, nicht umgesetzt hat. Das Missbrauchsverbot ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können.

Was die Umstände anbelangt, aus denen auf die Missbräuchlichkeit des Antrags geschlossen werden kann, befindet der Gerichtshof, dass eine solche Schlussfolgerung auf einer Einzelfallprüfung beruhen muss, die eine individuelle Würdigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Antrags umfasst. Insoweit müssen die zuständigen Behörden alle geeigneten Überprüfungen vornehmen und die für eine individuelle Prüfung des Antrags erforderlichen Nachweise verlangen. Der Gerichtshof stellt klar, dass auch Unstimmigkeiten des Studienvorhabens des Antragstellers zu den Umständen gehören können, die dazu beitragen, dass ein Missbrauch festgestellt wird, sofern diese Unstimmigkeiten offensichtlich sind und im Licht der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

In Bezug auf eine Frage zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf befindet der Gerichtshof schließlich, dass dieses Recht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über eine Klage, mit der die Vereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit dem Unionsrecht in Frage gestellt wird, lediglich befugt ist, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne sie abändern zu dürfen. Zur Wahrung dieses Rechts genügt es nämlich, wenn die Verwaltungsbehörden an das Urteil des betreffenden Gerichts gebunden sind und eine neue Entscheidung zeitnah ergehen kann.

Fußnote

1 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Der EuGH bestätigte bzgl. der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie. U. a. stellt er fest, dass die Meldepflicht der Intermediäre, die nicht wegen der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht von ihr befreit sind, und die subsidiäre Meldepflicht des betreffenden Steuerpflichtigen einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, verstanden als das Recht jeder Person, ihr Privatleben zu gestalten, darstellen (Rs. C-623/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-623/22 vom 29.07.2024

Bekämpfung aggressiver Steuerplanung: Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie.

Eine Richtlinie der Union1 sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der Steuerpflichtige solche Gestaltungen den zuständigen Steuerbehörden melden müssen (im Folgenden: Meldepflicht).

Im Jahr 2020 riefen Vereinigungen von Steueranwälten und Steuerberatern sowie Rechtsanwaltskammern den belgischen Verfassungsgerichtshof an. Sie sind der Ansicht, dass das belgische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie für nichtig erklärt werden müsse, da die Richtlinie gegen eine Reihe von Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Umstand, dass die in der Richtlinie vorgesehene Meldepflicht nicht auf den Bereich der Gesellschaftssteuer beschränkt ist, ihre Gültigkeit im Licht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte nicht berührt.

Sodann stellt er fest, dass der Grad an Bestimmtheit und Klarheit der Terminologie in den von ihm zu prüfenden Bestimmungen der Richtlinie deren Gültigkeit im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen nicht in Frage stellt und dass der mit der Meldepflicht verbundene Eingriff in das Privatleben des Intermediärs und des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Informationen, die diese Meldung enthalten muss, hinreichend genau bestimmt wird.

Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Orde van Vlaamse Balies u. a.) entschieden, dass die einem Rechtsanwalt, der wegen seiner Verschwiegenheitspflicht von der Meldepflicht befreit ist, auferlegte Pflicht, die anderen an der steuerlichen Gestaltung beteiligten Intermediäre über deren Meldepflichten zu unterrichten, das Berufsgeheimnis verletzt2.

In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass das Urteil vom 8. Dezember 2022 nur für Rechtsanwälte im Sinne der Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde3, gilt und nicht für etwaige andere zur Vertretung vor Gericht ermächtigte Berufsangehörige. Die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten genießt einen ganz speziellen Schutz, der sich aus der singulären Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten sowie der ihm übertragenen grundlegenden Aufgabe ergibt, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Meldepflicht der Intermediäre, die nicht wegen der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht von ihr befreit sind, und die subsidiäre Meldepflicht des betreffenden Steuerpflichtigen einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, verstanden als das Recht jeder Person, ihr Privatleben zu gestalten, darstellen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 geänderten Fassung.
2 Vgl. auch Pressemitteilung Nr. 198/22.
3 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, in der durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Entlastung für Betreiber von Ladesäulen und Stromspeichern

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drucks. 20/12351).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.07.2024

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12351). Unter anderem will die Ampel-Regierung klar regeln, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalem Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung „umfassend vermieden“ werden, heißt es in dem Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 529/2024

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Wie Unternehmen mit Ausbildung den Fachkräftemangel bekämpfen

An allen Ecken und Enden fehlen in Deutschland Fachkräfte. Um die Lücken zumindest ein bisschen zu schließen, müssen Unternehmen immer kreativer werden. Ein Weg: Selbst ausbilden. Besonders gefragt ist Nachwuchs in MINT-Berufen – hier bilden Unternehmen besonders intensiv aus, wie eine neue Studie des IW Köln zeigt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 29.07.2024

An allen Ecken und Enden fehlen in Deutschland Fachkräfte. Um die Lücken zumindest ein bisschen zu schließen, müssen Unternehmen immer kreativer werden. Ein Weg: Selbst ausbilden. Besonders gefragt ist Nachwuchs in MINT-Berufen – hier bilden Unternehmen besonders intensiv aus, wie eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt.

Der Fachkräftemangel beherrscht die deutsche Wirtschaft. Unternehmen ringen um Lösungen: Sie versuchen, im Ausland passende Kandidaten anzuwerben, bieten Hilfe mit Behörden und bei der Wohnungssuche. Und sie bilden in Mangelberufen gezielt aus, um die Lücken zu schließen – so wie in der Mechatronik und der Kältetechnik, wo Fachkräfte besonders knapp sind, wie eine neue IW-Studie zeigt.

Spitzenreiter Softwareentwicklung

Unter den Top-10-Berufen mit den meisten Ausbildungsanfängern sind viele MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) sowie Berufe, die für die Digitalisierung und den ökologischen Wandel wichtig sind. Die meisten Azubis werden – gemessen an der Gesamtzahl der Beschäftigten – in der Softwareentwicklung mit den Ausbildungsberufen Fachinformatiker und mathematisch-technischer Softwareentwickler ausgebildet. Im vergangenen Jahr kamen auf 100 Softwareentwickler 33 Ausbildungsanfänger, mehr als in allen anderen Berufen. In diesem Ausbildungsberuf gibt es viele Bewerber am Markt – Unternehmen haben es daher recht leicht, Stellen zu besetzen. Anders sieht es bei der Kältetechnik oder im Hotelservice aus: Hier blieben 2023 271 bzw. 945 Stellen unbesetzt.

Bessere Information über Ausbildungsberufe

Unternehmen nutzen die Ausbildung in großem Umfang, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. „Trotzdem bleiben noch viele Plätze frei – Angebot und Nachfrage müssen also besser aufeinander abgestimmt werden“, so IW-Expertin Paula Risius. Hier sei auch die Politik gefragt: Jugendliche sollten vielfältige Berufe kennenlernen und besonders Abiturienten mehr über Ausbildungsberufe erfahren.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Preiserwartungen wieder gestiegen

Die ifo Preiserwartungen sind im Juli auf 17,8 Punkte gestiegen, nach 16,1 im Juni. Vor allem in der Industrie wollen etwas mehr Unternehmen als im Vormonat ihre Preise anheben. Die konsumnahen Bereiche planen hingegen seltener mit steigenden Preisen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.07.2024

Die ifo Preiserwartungen sind im Juli auf 17,8 Punkte gestiegen, nach 16,1* im Juni. Vor allem in der Industrie wollen etwas mehr Unternehmen als im Vormonat ihre Preise anheben. Die konsumnahen Bereiche planen hingegen seltener mit steigenden Preisen. „Daher dürfte die Inflationsrate in den kommenden Monaten weiter zurückgehen“, sagt ifo Konjunkturexperte Sascha Möhrle.

Der Indikator fiel bei den konsumnahen Dienstleistern auf 20,0 Punkte, nach 21,9* im Juni. Das ist der niedrigste Wert seit April 2021. „Wegen ihres hohen Lohnanteils an den Gesamtkosten steht diese Branche besonders im Fokus der Währungshüter, da dort die Inflation als Folge der kräftigen Lohnsteigerungen mit knapp 4 % noch am höchsten ist“, sagt Möhrle. Die Lebensmitteleinzelhändler meldeten einen deutlichen Anstieg auf 55,2 Punkte, nach 34,3* im Juni. Im übrigen Einzelhandel planen hingegen weniger Unternehmen mit steigenden Preisen (22,7 Punkte, nach 23,3* im Juni).

Im Verarbeitenden Gewerbe sind die Preiserwartungen auf 7,3 Punkte gestiegen, nach 6,6 im Juni. In den unternehmensnahen Dienstleistungsbereichen (inklusive Großhandel) und im Bauhauptgewerbe wollen hingegen weniger Unternehmen ihre Preise anheben. In diesen Bereichen fiel der Indikator auf 20,6 bzw. 0,9 Punkte, nach 22,5* bzw. 2,1* im Juni.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Zweiter Bericht zur Anwendung der DSGVO

Die EU-Kommission hat am 25.07.2024 ihren zweiten Bericht zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.07.2024

Die EU-Kommission hat am 25.07.2024 ihren zweiten Bericht zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.

Im Bericht hält die EU-Kommission fest, dass die DSGVO maßgeblich zur Stärkung des Datenschutzes in der EU beigetragen habe. Dennoch seien weitere Maßnahmen erforderlich, um die Herausforderungen bei der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung zu bewältigen und die Rechte der betroffenen Personen besser zu schützen.

Mehrere Datenschutzbehörden wiesen darauf hin, dass zu viele ihrer Ressourcen für die Bearbeitung einer großen Zahl von Beschwerden, von denen die meisten ihrer Ansicht nach geringfügig und unbegründet sind, aufgewandt werden.

Haupthindernis für die einheitliche Anwendung der DSGVO in der EU liege weiterhin darin, dass die Datenschutzbehörden die wichtigsten Datenschutzkonzepte unterschiedlich auslegen.

Die EU-Kommission will den Fokus in den nächsten Jahren u. a. auf folgende Punkte richten:

  • aktive Unterstützung von Interessenträgern, insbesondere KMU und kleinen Marktteilnehmern, durch die Datenschutzbehörden;
  • einheitliche Auslegung und Anwendung der DSGVO in der gesamten EU;
  • wirksame Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene, um die einheitliche und kohärente Anwendung des wachsenden Regelwerks der EU im digitalen Bereich sicherzustellen;

Politische Einordung: Es besteht nach wie vor kein Interesse an einer vollständigen Überarbeitung der DSGVO. Die Entwicklung neuer Leitlinien gerade im Hinblick auf die konsistentere Anwendung ist in dieser Legislatur nicht unwahrscheinlich. Außerdem ist ein erneuter Vorschlag zu einer Verordnung über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation (ePivacy Verordnung) auf der Agenda.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler

Das LG München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch die Beklagte mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit sind unzulässig (Az. 37 O 2100/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 26.07.2024 zum Urteil 37 O 2100/22 vom 26.07.2024 (nrkr)

Die unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden (Az. 37 O 2100/22). Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht:

Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch die Beklagte mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit sind unzulässig.

Die Beschränkung der Weitergabe von Tickets in den AGB der Klägerin zum Erhalt eines sozialen Preisgefüges ist wirksam.

Die klagende FC Bayern München AG forderte gegenüber der Beklagten, dass künftig keine sog. Leerverkäufe ihrer Tickets auf ihrer Internetseite mehr stattfinden sollten. Bei Leerverkäufen handelt es sich um Verkäufe, welche getätigt werden, bevor Tickets für das jeweilige Fußballspiel vom Verein herausgegeben wurden. Die FC Bayern München AG beanstandete dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit eingeschränkter Verfügbarkeit der Tickets werbe.

Die Viagogo AG trat dieser Forderung entgegen. Sie meinte unter anderem, solche Spekulationsgeschäfte wären – genau wie Hinweise auf die begrenzte Verfügbarkeit von Tickets – im Geschäftsverkehr üblich.

Zudem verlangte die FC Bayern München AG von der Viagogo GmbH die Unterlassung von Hinweisen auf die Verkehrsfähigkeit von über die Beklagte weiterverkauften Tickets für Spiele des FC Bayern in der Allianz Arena. Die Klägerin verweist insoweit auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“), in welchen ein gewerblicher Weiterverkauf oder auch ein Weiterverkauf über andere Internetplattformen, wie die der Beklagten vertragswidrig sei.

Die Beklagte hielt die AGB der Klägerin für unwirksam, da sie das Interesse eines Ticketinhabers am Weiterverkauf unangemessen beeinträchtigen würden.

Daneben monierte die Klägerin auch, dass die Viagogo GmbH Käufern auf ihrer Plattform letztlich nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Ticketverkäufers mitteilen würde.

Das zuständige Landgericht München I hat der Klage teilweise stattgeben.

Die beklagte Viagogo GmbH muss nach der Entscheidung des Gerichts künftige Leerverkäufe auf deren Website sowie zugehörige Hinweise zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Tickets unterbinden. Dies führe Verbraucher in die Irre, da diese sonst meinten, sicher ein Ticket zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruhe.

Die Beklagte dürfe auch nicht den unzutreffenden Eindruck dahingehend erwecken, dass bei der Beklagten auf der Website erworbene Tickets zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigten. Dies sei nicht der Fall. Die FC Bayern München AG habe ein legitimes Interesse an einem sozialen Preisgefüge, sodass die Beschränkung der Weitergabe in ihren AGB wirksam sei und ein Ticketkäufer, der seine Tickets über die Website der Beklagten erhalten habe, am Stadioneinlass abgewiesen werden könne.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern“

Außerdem müsse die Viagogo GmbH zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beanstandete mit ihrer Klage auch, dass die beklagte Viagogo GmbH über von ihr eingesetzte Strohleute Tickets für Spiele des FC Bayern München in der Allianz Arena ankaufen und anschließend über ihre eigene Internetseite meist zu überhöhten Preisen verkaufen würde. Im Zuge ihre Verkäufe hätten Mitarbeiter der Viagogo GmbH nach den Behauptungen der FC Bayern München AG auch die Namen auf den von ihr ausgegebenen Tickets geändert, um den Ticketinhabern den Zutritt ins Stadion zu ermöglichen.

Die Beklagte bestritt dies und wies darauf hin, dass sie lediglich Betreiberin einer Internetplattform sei und dort tätige Verkäufer selbstständig agieren würden.

Die Kammer sah es insbesondere als nicht bewiesen an, dass die Beklagte selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten für Heimspiele der Fußballmannschaft der Klägerin in der Vergangenheit bezog oder beziehen ließ. Die versuchte Vorlage von Indizien durch die Klägerin, konnte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts entkräften. Demnach kann laut Gericht auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viagogo GmbH an der erfolgten Fälschung von Tickets beteiligt war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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