Gesetzliche Neuregelungen im August 2024

Das BAföG steigt. Die Verwaltung bietet mehr digitalen Service. Briefe kommen weiter zuverlässig, brauchen aber etwas länger. Zusätzliche Milliarden fließen in eine leistungsfähige Bahninfrastruktur. Diese und andere Regelungen treten lt. Bundesregierung im August 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.07.2024

Das BAföG steigt. Die Verwaltung bietet mehr digitalen Service. Briefe kommen weiter zuverlässig, brauchen aber etwas länger. Zusätzliche Milliarden fließen in eine leistungsfähige Bahninfrastruktur. Diese und andere Regelungen treten im August in Kraft.

Bildung

BAföG-Reform

Die Grundbedarfssätze steigen um fünf Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro unter bestimmten Bedingungen. Mit dem Flexibilitätssemester gibt es einmalig die Möglichkeit, für ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus weiter BAföG zu bekommen – ohne Gründe anzugeben.

Für Jugendliche in Ausbildung

Wer trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat ab 1. August 2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen können – auf Antrag – Fahrt- und Unterkunftskosten für ein- bis sechswöchige Berufsorientierungspraktika übernehmen. Den Mobilitätszuschuss können Auszubildende erhalten, die umziehen mussten, da ihre Ausbildung weitab von zuhause stattfindet.

Startchancen-Programm

Mit dem Startchancen-Programm sollen Schulen mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern gestärkt werden. Insgesamt stehen 20 Milliarden Euro bereit, um etwa 4.000 Schulen in Deutschland zu unterstützen.

Dienstleistungen

Mehr Services der Verwaltung digital nutzen

Sich nach dem Umzug ummelden, Elterngeld oder eine Eheschließung beantragen: Bürgerinnen und Bürger werden mehr Services der Verwaltung digital nutzen können. Unternehmensleistungen sollen „digital only“ werden. Das Onlinezugangsänderungsgesetz schafft dafür die Voraussetzung.

Justiz

Videotechnik in Gerichtsverfahren

Der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit wird die Verfahren beschleunigen und kostengünstiger machen. Im Sinne einer bürgernahen Justiz ist es möglich, Anträge und Erklärungen künftig auch per Bild- und Tonübertragung abzugeben.

Weniger Papier vor Gericht

Auch die Strafjustiz nimmt die Digitalisierung weiter in den Blick. So wird die elektronische Kommunikation erleichtert: Videokonferenzen sind möglich. Ebenso können Anträge oder Erklärungen online eingereicht werden. Neu ist auch die Option, einen Strafantrag digital zu stellen.

Verkehr

Zusätzliche Milliarden Euro für die Schiene

Mit der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes werden höhere und zügigere Investitionen in die Schiene möglich. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Eisenbahninfrastruktur zu steigern.

Wirtschaft und Klima

Ein Plan fürs Klima

Deutschland soll bis 2045 treibhausgasneutral werden. Eine mehrjährige und sektorübergreifende Gesamtrechnung ist ausschlaggebend für weitere Klimaschutzmaßnahmen.

Klimaschutz und schnellere Genehmigungsverfahren

Am 9. Juli ist die Neuregelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Maßnahmen nach diesem Gesetz müssen mit dem Klimaschutz vereinbar sein. Genehmigungsverfahren von Anlagen werden merklich beschleunigt. So können Anlagen für erneuerbare Energien schneller geplant und gebaut werden. Auch längere Genehmigungsfristen sind nicht mehr unbeschränkt möglich.

Weniger Briefe – längere Laufzeit – hohe Zuverlässigkeit

Angesichts sinkender Briefmengen werden die Brieflaufzeiten angemessen verlängert – und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Zustellung erhöht. Den Wettbewerbern der Deutschen Post wird ein besserer Marktzugang in der Paketbranche ermöglicht. Pakete ab 20 Kilogramm Gewicht sollen nur noch von zwei Zustellenden gemeinsam oder mit technischer Unterstützung ausgetragen werden.

Quelle: Bundesregierung

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Fachkräftemangel: IHKs fördern Teilqualifikationen

In vielen Betrieben fehlen Fachkräfte, gleichzeitig tun sich Erwachsene ohne anerkannten Abschluss auf dem Arbeitsmarkt schwer. Hier setzt das Instrument der Teilqualifikation an, mit dem An- und Ungelernte schrittweise dokumentierte berufliche Kenntnisse erwerben können – bis hin zum Berufsabschluss. Die IHKs stellen bundesweit Standards und Qualität sicher.

DIHK, Mitteilung vom 26.07.2024

Der demografische Wandel, die Digitalisierung sowie Transformationsprozesse steigern den Bedarf an beruflicher Weiterbildung. Während die Nachfrage an Arbeitskräften und insbesondere nach qualifizierten Fachkräften weiterhin hoch ist, waren laut aktuellem Berufsbildungsbericht des Bundesbildungsministeriums 2022 etwa 2,1 Millionen junge Erwachsene im Alter zwischen 25 und 34 Jahren „nicht formal qualifiziert“, also ohne Berufsausbildung oder Studienabschluss. Auch in Unternehmen arbeitet eine Großzahl An- und Ungelernter ohne anerkannten Abschluss, die mit Qualifikation bessere Perspektiven am Arbeitsmarkt hätten.

Flexibler Lösungsansatz

Teilqualifikationen (TQs) haben ein enormes Potenzial, Menschen praxisnah und flexibel für Tätigkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt schrittweise zu qualifizieren. Mit TQs können sie berufliche Kenntnisse erwerben und bestenfalls einen Berufsabschluss erreichen. Die Arbeitsagentur fördert die Qualifizierungsmaßnahme und unterstützt beteiligte Unternehmen durch Entgeltzuschüsse. Die geförderte Maßnahme wird zu einem Drittel praktisch im Betrieb und zu zwei Dritteln bei einem Bildungsträger umgesetzt.

Betriebe setzen TQs zur Sicherung von Fachpersonal sowie als Instrument der Personalentwicklung und -bindung ein – nicht zuletzt aber auch, um neue Arbeitskräfte zu gewinnen. Erfahrungen von Unternehmen zeigen, dass es sich um eine gute Option handelt, um flexibel und individuell auf verschiedene Qualifizierungsbedarfe zu reagieren. Teilqualifikationen können die Stärken der Mitarbeitenden fördern und dadurch die Produktivität und Qualität der Arbeit steigern. Große Unternehmen wie etwa Neapco, Continental oder die Dillinger Hütte setzen auf TQs, um bewährte und neue Beschäftigte bedarfsgerecht zu qualifizieren.

IHKs fördern Standards und Qualität

Inzwischen bieten fast alle Industrie- und Handelskammern (IHKs) Teilqualifikationen in ihrem Weiterbildungsportfolio an. Sie unterstützen die Qualifizierung an- und ungelernter Erwachsener durch die Bereitstellung von standardisierten TQs und sichern so die Qualität der Maßnahme. Am Ende einer Teilqualifikation steht dann eine Kompetenzfeststellung durch die IHK. Die Teilnehmenden erhalten damit ein IHK-Zertifikat, das sofort auf dem Arbeitsmarkt verwendbar ist. Darüber hinaus besteht abschließend die Möglichkeit – in der Regel im Anschluss an mehrere TQs – mit einer Abschlussprüfung bei der IHK einen kompletten Berufsabschluss zu erreichen.

Die meisten Teilqualifikationen werden bundesweit für die Berufe Fachlagerist, Kunststoff- und Kautschuktechnologe, Berufskraftfahrer, die Kaufleute für Büromanagement, Maschinen- und Anlagenführer, Verkäufer sowie die Fachkraft für Schutz und Sicherheit durchgeführt.

Ein Erfolgsfaktor bei der regionalen Umsetzung von Teilqualifikationen sind „TQ-Allianzen“ mehrerer Beteiligter: Unternehmen, Bildungsträger, Arbeitsagenturen und die IHKs setzen sich gemeinsam dafür ein, künftigen Fachkräften ein TQ-Angebot vor Ort bereitzustellen. Zielgruppe sind vor allem Menschen älter als 25 Jahre, für die eine reguläre duale Erstausbildung nicht infrage kommt und für die eine Umschulung oder Weiterbildungsmaßnahmen zu lange erscheinen – dazu zählen langjährig Erwerbstätige ebenso wie Arbeitslose oder auch Geflüchtete. So können Unternehmen auch auf diesem Wege Fachkräfte gewinnen.

Chancen Nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss

Seit Oktober 2017 hilft das bei der DIHK Service GmbH angesiedelte Projekt „Chancen Nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss“ den IHKs bei der Umsetzung des bundeseinheitlichen Teilqualifikationsangebotes – gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es vernetzt TQ-Akteure, unterstützt Allianzen in den Regionen und setzt sich für standardisierte Teilqualifikationen ein. Dafür leitet das Projekt „Chancen Nutzen“ TQ-Berufe aus den Rahmenlehrplänen von dualen Ausbildungsberufen ab. Dazu arbeitet es mit Expertinnen und Experten sowie mit weiteren vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanzierten TQ-Projekten zusammen. In der Projektlaufzeit von 2021 bis 2023 waren es 13 Berufe, die abgeleitet wurden, für die kommenden Jahre sind weitere in Planung. Insgesamt sind es bereits über 40 Berufsausbildungen, die über mehrere standardisierte Teilqualifizierungen erreicht werden können.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt gestaltet sich für Erwachsene ohne qualifizierten Abschluss deutlicher schwieriger als für andere Gruppen, dennoch können sie ein wichtiges und häufig ungenutztes Potenzial für die Unternehmen einbringen. TQs können ihnen neue Perspektiven verschaffen und für die deutsche Wirtschaft ein hilfreicher Baustein sein, den es angesichts des drängenden Fach- und Arbeitskräftemangels zu nutzen gilt.

Quelle: DIHK

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EFRAG: Studie über erste Erkenntnisse aus Verfahren zur ESRS-Umsetzung in 28 Unternehmen

Am 25.07.2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group eine Studie, die erste Erkenntnisse aus der Umsetzung der Europäischen Nachhaltigkeitsstandards in 28 europäischen Unternehmen aufzeigt (State of play as of Q2 2024/Implementation of European Sustainability Reporting Standards (ESRS)). Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 26.07.2024

Am 25. Juli 2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) eine Studie, die erste Erkenntnisse aus der Umsetzung der Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) in 28 europäischen Unternehmen aufzeigt (State of play as of Q2 2024/Implementation of European Sustainability Reporting Standards (ESRS)).

Ziel der Untersuchung ist es, einen Überblick über die sich abzeichnenden Verfahren in einem frühen Stadium der Umsetzung der CSRD und der ESRS zu geben, um die damit verbundenen Herausforderungen aufzuzeigen.

Befragt wurden 28 große Unternehmen aus acht Sektoren mit Hauptsitz in der Europäischen Union, die sich in Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aufteilen lassen. Die Unternehmen wurden aufgrund ihrer Größe ausgewählt. Vermutlich verfügen sie bereits über einen höheren Reifegrad und mehr Ressourcen in der Anwendung der ESRS.

Analyse der Umsetzungsverfahren in vier Schwerpunktbereichen

Die Verfahren wurden in vier für die Umsetzung der ESRS besonders wichtigen Schwerpunktbereichen analysiert:

  • Bewertung der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality Assessment): Hierzu ergab die Studie, dass etwa 85 % der Unternehmen beabsichtigen, die ESG-Berichterstattung und das Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsbewertung in die Geschäftsstrategie und die Entscheidungsfindung zu integrieren.
  • Wertschöpfungskette (Value Chain): Dies ist der am wenigsten entwickelte Bereich. Mehrere Unternehmen haben sich für eine vereinfachte aggregierte Darstellung der Wertschöpfungskette entschieden. Etwa 90 % der Unternehmen arbeiten noch an der Verfeinerung ihrer Wertschöpfungsketten und suchen nach dem richtigen Gleichgewicht zwischen dem Grad der Aggregation und der Granularität. Sektorspezifische Leitlinien könnten hier weitere Klarheit verschaffen.
  • Lückenanalyse der Datenpunkte (Gap Analysis on Datapoints): Es wurde festgestellt, dass viele Unternehmen die Ergebnisse der doppelten Wesentlichkeitsbeurteilung noch nicht in ihre Lückenanalyse der zu meldenden Datenpunkte integriert haben. Dies könne dazu führen, dass mehr Datenpunkte einbezogen werden, als in den Standards vorgeschrieben sind. Etwa 95 % der Unternehmen verwenden die Implementation Guidance 3 der EFRAG für die Durchführung ihrer Lückenanalyse.
  • Organisatorischer Ansatz für die ESG-Berichterstattung (ESG Reporting Organisational Approach): Einig waren sich die Unternehmen, dass eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit (zum Beispiel zwischen Nachhaltigkeit, Finanzen, Risiko, IT und Geschäftsbereichen) die CSRD-Berichterstattung verbessern würde. Außerdem wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die ESG-Berichterstattungsprozesse, einschließlich der Datenqualitätskontrollen (ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung), zu standardisieren, insbesondere mit Blick auf die Prüfung. Zusätzliche Kompetenzen und Ressourcen sind erforderlich. Dies schließt auch die IT-Umstellung ein (85 % Zustimmung).

Die in Zusammenarbeit mit der Boston Consulting Group entstandene Studie stellt die Ergebnisse ausführlich dar.

Quelle: WPK

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Vorfahrtsverstoß durch Fahrradfahrer

Einem Fahrradfahrer kann die alleinige Haftung auferlegt werden, wenn er die Vorfahrt missachtet und es dadurch zum Unfall mit einem Auto kommt. Das LG Lübeck verneinte kürzlich Ersatzansprüche eines so verletzten Fahrradfahrers (Az. 6 O 8/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil 6 O 8/22 vom 17.01.2024 (rkr)

Einem Fahrradfahrer kann die alleinige Haftung auferlegt werden, wenn er die Vorfahrt missachtet und es dadurch zum Unfall mit einem Auto kommt. Das Landgericht Lübeck verneinte kürzlich Ersatzansprüche eines so verletzten Fahrradfahrers.

Was ist passiert?

Ein Fahrradfahrer fährt entlang einer Landstraße auf einem Radweg, der einen Autobahnzubringer kreuzt. Der Autoverkehr hat an dieser Stelle Vorfahrt. Dem Radfahrer kommt eine Autofahrerin entgegen, die über diesen Zubringer auf die Autobahn fahren möchte. Als sich die beiden Fahrwege kreuzen, kommt es zum Unfall und der Fahrradfahrer wird schwer verletzt.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Fahrradfahrer von der Autofahrerin Schmerzensgeld zu einer Quote von 2/3. Er trägt vor, er habe zwar die Vorfahrt missachtet, die Autofahrerin sei aber zu schnell gefahren und habe freie Sicht gehabt. Sie hätte den Unfall also vermeiden können. Die Autofahrerin entgegnet, sie sei von der Sonne geblendet worden und habe den Radfahrer daher erst im letzten Moment gesehen und nicht mehr reagieren können.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat eine Haftung der Autofahrerin verneint. Es hat Zeugen befragt und ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt. Daraus habe sich ergeben, dass die Autofahrerin nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren sei und keine Zeit mehr gehabt habe zu reagieren. Der Vorfahrtsverstoß durch den Fahrradfahrer wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Autofahrerin verdrängt werde.

Was steht dazu im Gesetz?

Grundsätzlich haftet der Halter eines Autos immer für Schäden, die durch sein Auto entstanden sind – ganz egal, ob er einen „Fehler“ gemacht hat oder nicht (§ 7 StVG). Das ist die sog. Betriebsgefahr. Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist: Ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen ist per se gefährlich. Wer das tun will, muss für daraus entstehende Schäden haften (und sich deshalb versichern). Anders kann es aber bei einem schwerwiegenden Fehler des Unfallgegners sein – dann kann die Betriebsgefahr zurücktreten und eine Haftung des Halters ausscheiden.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17.01.2024 (Az. 6 O 8/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Anfrage zur Umsatzsteuer für öffentliche Körperschaften

Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur 10-jährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ im Zusammenhang mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2024 (Steuerfortentwicklungsgesetz) hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (BT-Drucks. 20/12279).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 25.07.2024

Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur 10-jährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (20/12279). Darin beziehen sich die Fragesteller auf das von der Bundesregierung geplante Jahressteuergesetz 2024. Dieses beinhalte eine abermalige Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2026, heißt es in der Anfrage.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 528/2024

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39 % der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Mio. zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit knapp 2,1 Mio. Paare (39 %) die Steuerklassenkombination III und V.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.07.2024

  • 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entschieden sich für die beliebte Steuerklassenkombination III und V
  • Bei weiteren 25 % erzielte nur ein Partner oder eine Partnerin Arbeitseinkommen in Steuerklasse III
  • Knapp 36 % der Paare wurden zusammen in Steuerklasse IV veranlagt

Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.

Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV

Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.

Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich

Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Weitere Informationen

Das Bundeskabinett beschloss am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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ifo Exporterwartungen gesunken (Juli 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Juli auf -1,7 Punkte, von -1,3 Punkten im Juni.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.07.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Juli auf -1,7 Punkte, von -1,3 Punkten im Juni. „Der Exportwirtschaft fehlt es gegenwärtig an Dynamik“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Es gibt wenige Anzeichen für eine substanzielle Besserung.“

Einen Zuwachs beim Exportgeschäft erwarten die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten und Elektronikprodukten sowie die Getränkehersteller. Auch die Möbelindustrie geht von steigenden Auslandsumsätzen aus, aber etwas weniger stark im Vergleich zum Vormonat. Die Chemische Industrie sowie die Gummi- und Kunststoffhersteller gehen von einem konstanten Exportgeschäft aus. Die Automobilindustrie erleidet einen Rückschlag, hier wird mit weniger Exporten gerechnet. Gleiches gilt für den Bereich Metallerzeugung und -bearbeitung.

Quelle: ifo Institut

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EU/Singapur: wegweisendes digitales Handelsabkommen

Die EU und Singapur haben am 25.07.2024 die Verhandlungen über ein Abkommen über den digitalen Handel abgeschlossen. Es ist das erste EU-Abkommen seiner Art und spiegelt das Bestreben der EU wider, bei den Regeln für den digitalen Handel und grenzüber­schrei­tenden Datenverkehr weltweit Maßstäbe zu setzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.07.2024

Die EU und Singapur haben heute die Verhandlungen über ein Abkommen über den digitalen Handel abgeschlossen. Es ist das erste EU-Abkommen seiner Art und spiegelt das Bestreben der EU wider, bei den Regeln für den digitalen Handel und grenzüber­schrei­tenden Datenverkehr weltweit Maßstäbe zu setzen.

Exekutiv-Vizepräsident und Handelskommissar Valdis Dombrovskis sagte:

„In einer Zeit, in der mehr als die Hälfte des EU-Dienstleistungshandels digital abgewickelt wird, sind intelligente, moderne Regeln für den digitalen Handel mit unseren globalen Partnern von entscheidender Bedeutung. Das heutige Abkommen mit Singapur – das erste dieser Art – wird Unternehmen und Verbrauchern auf beiden Seiten zugutekommen und unsere Wirtschaftsräume einander näherbringen.“

Stärkung der Handelsbeziehungen auf mehreren Ebenen

Diese Vereinbarung wird die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Singapur stärken, indem sie

  • den digitalen Handel mit Waren und Dienstleistungen erleichtert,
  • einen grenzüberschreitenden Datenverkehr ohne ungerechtfertigte Hemmnisse sicherstellt und
  • das Vertrauen in den digitalen Handel stärkt, unter anderem durch strenge Regeln gegen Spam.

Weltweite Vorreiterrolle bei der Digitalpolitik

Mit diesem Abkommen nehmen die EU und Singapur eine weltweite Vorreiterrolle bei der Entwicklung der Digitalpolitik ein. Sie setzen sich gleichzeitig für offene und faire digitale Volkswirtschaften ein. Außerdem wird damit der Ansatz der EU gefördert, Regeln für die digitale Umgebung und den Umgang mit Daten zu schaffen, bei denen der Mensch und seine Rechte im Mittelpunkt stehen. Zudem wird gewährleistet, dass die EU und Singapur politischen Spielraum für die Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen bewahren, die zur Bewältigung der neuen Herausforderungen in der digitalen Wirtschaft erforderlich sind.

Ergänzung für Freihandelsabkommen von 2019

Das Digital-Abkommen wird das Freihandelsabkommen EU-Singapur aus dem Jahr 2019 ergänzen und bringt es auf eine neue Stufe. Es wird die Beziehungen zwischen den beiden Volkswirtschaften vertiefen sowie Unternehmen und Verbrauchern zugutekommen, die sich am digitalen Handel beteiligen wollen. Es enthält außerdem verbindliche Regeln, die das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken, den Unternehmen Berechenbarkeit und Rechtssicherheit geben sowie ungerechtfertigte Hemmnisse für den digitalen Handel beseitigen und verhindern. Darüber hinaus wird das Abkommen neue wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnen und dabei gleichzeitig eine sichere Online-Umgebung gewährleisten.

Weitere Schritte

Mit dem Abschluss auf politischer Ebene sind die Verhandlungen über das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur beendet. Die EU und Singapur werden nun ihre jeweiligen Verfahren befolgen, um auf eine förmliche Unterzeichnung und einen förmlichen Abschluss hinzuarbeiten.

Hintergrund

Die EU ist der weltweit führende Importeur und Exporteur digitaler Dienstleistungen. Im Jahr 2022 wurden 55 Prozent des gesamten EU-Dienstleistungshandels digital abgewickelt, das entspricht mehr als 1,3 Billionen Euro an EU-Importen und –Exporten.

Mehr als die Hälfte des gesamten Dienstleistungshandels zwischen der EU und Singapur wird bereits digital abgewickelt, in Zahlen: 55 Prozent bzw. 43 Milliarden Euro des gesamten Handels zwischen der EU und Singapur (im Jahr 2022).

Die Vereinbarung entspricht dem Ziel der EU, mit ihren globalen Partnern moderne Regeln für den digitalen Handel zu vereinbaren. Dies spiegelt sich auch in den Kapiteln über den digitalen Handel in den jüngsten Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, Chile und Neuseeland sowie in dem mit Japan geschlossenen Abkommen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr wider.

Quelle: Europäische Union

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Startup-Politik: Weniger als die Hälfte ist geschafft

Die Bundesregierung hat sich viel vorgenommen, um Startups in Deutschland zu fördern, bislang aber lt. Bitkom weniger als die Hälfte ihres Programms geschafft. So sind von 58 Maßnahmen aus Koalitionsvertrag und Digitalstrategie, die auf Startups ausgerichtet sind oder von denen das Startup-Ökosystem besonders profitiert, erst 22 umgesetzt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 25.07.2024

  • Von 58 Maßnahmen für Startups aus Koalitionsvertrag und Digitalstrategie sind 22 umgesetzt
  • Bitkom zieht mit Sonderauswertung aus dem „Monitor Digitalpolitik“ Bilanz zu zwei Jahren Startup-Strategie

Die Bundesregierung hat sich viel vorgenommen, um Startups in Deutschland zu fördern, bislang aber weniger als die Hälfte ihres Programms geschafft. So sind von 58 Maßnahmen aus Koalitionsvertrag und Digitalstrategie, die auf Startups ausgerichtet sind oder von denen das Startup-Ökosystem besonders profitiert, erst 22 umgesetzt. Weitere 32 befinden sich in der Umsetzung und 4 sind noch nicht begonnen worden. Das zeigt eine Sonderauswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Digitalverbands Bitkom. Anlass der Veröffentlichung ist der zweite Jahrestag der Startup-Strategie der Bundesregierung. Sie wurde am 27. Juli 2022 verabschiedet. „Mit der Startup-Strategie hat die Ampel früh in der Legislaturperiode ein Signal in die Szene gesendet. Zwei Jahre später zeigt sich: Bei vielen Einzelmaßnahmen wird die Zeit knapp“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Umgesetzt wurde unter anderem das Versprechen, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland durch steuerliche Anreize attraktiver zu machen. Ebenso wurde mit dem Wachstumsfonds zusätzliches Wachstumskapital für die Spätphase zur Verfügung gestellt. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die Rekrutierung ausländischer IT-Expertinnen und -Experten sowie anderer für Startups wichtiger Fachkräfte erleichtert. „Die Regierung hat geliefert und viele wichtige Initiativen umgesetzt oder angestoßen, auch wenn wir uns ab und an noch mehr Mut und Entschlossenheit gewünscht hätten, etwa bei der ausgebliebenen durchgängigen Digitalisierung der Visa-Prozesse“, so Wintergerst. „Zwar hat die Bundesregierung mit der Wachstumsinitiative erst kürzlich die Umsetzung weiterer Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag angekündigt und auch bei der Startup-Strategie geht es voran. Um alles zu liefern, was den Startups versprochen wurde, braucht es auf der Schlussstrecke dieser Koalition noch einen Kraftakt.“

Insbesondere beim Bürokratieabbau kann die Bundesregierung in den letzten zwölf Monaten der Legislatur noch einige Vereinbarungen umsetzen, auf die die Gründerinnen und Gründer in Deutschland warten. So gibt es auf Amtsseite weiterhin keinen One-Stop-Shop für Gründungen. Auch ist es weiterhin nicht möglich, ein Unternehmen innerhalb von 24 Stunden zu gründen. Und selbst weitgehend kostenneutrale Maßnahmen wie Anpassungen im Vergaberecht, die Startups leichteren Zugang zu öffentlichen Aufträgen geben sollten, stehen bislang nur in Absichtserklärungen.

Quelle: Bitkom

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Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war rechtmäßig

Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war nicht zu beanstanden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil 3 CN 3.22 vom 25.07.2024

Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gesonderte Regelungen vor. Die Verordnung galt vom 20. April bis 3. Mai 2020.

Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1425 qm. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Die angegriffenen Maßnahmen konnten auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 27. März 2020 (IfSG) gestützt werden (vgl. zu Kontaktbeschränkungen und der Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten Urteil des Senats vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 – PM Nr. 69/2022; zur Untersagung von Versammlungen Urteil des Senats vom 21. Juni 2023 – 3 CN 1.22 – PM Nr. 49/2023). Ausgehend von der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung der Landesverordnung durch das Oberverwaltungsgericht genügten die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Differenzierung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden hätten als kleinere Geschäfte; daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, das sei ein tragfähiger Grund, der die Ungleichbehandlung der großflächigen Geschäfte rechtfertige, ist nicht zu beanstanden. Die Verkaufsfläche ist ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts typisierend zu erfassen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pandemiesituation von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.

Fußnote

Auszug aus der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

§ 7 Geschäfte und Betriebe

(1) Der Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel ist grundsätzlich untersagt. Erlaubt ist dort nur die Öffnung von folgenden Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, … und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs und von Geschäften, die über einen separaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen. Eine Reduzierung durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig.

(2) Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind:

  1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel: Lebensmittelhandel, …
  2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel …
  3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befinden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig,
  4. Großhandelsgeschäfte.

(3) …

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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