Reform der öffentlichen Vergabe hilft beim Bürokratieabbau, Rechtsform GmbH-gebV ist dagegen kritisch zu sehen

Verschiedene Studien des IfM Bonn geben Hinweise zur Wirkung der in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung geplanten Maßnahmen. So ist das Ziel der Bundesregierung, das Vergaberecht zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren, ein Schritt in die richtige Richtung.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Verschiedene Studien des IfM Bonn geben Hinweise zur Wirkung der in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung geplanten Maßnahmen

Nach Ansicht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn ist das Ziel der Bundesregierung, das Vergaberecht zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren, ein Schritt in die richtige Richtung: So sollen gemäß der geplanten Wachstumsinitiative zukünftig Vergabeverfahren für Auftraggeber und Auftragnehmer mit weniger Bürokratieaufwand verbunden sein. Daneben sollen auch die Direktauftragsgrenzen beispielsweise für innovative Leistungen von Start-ups substantiell erhöht werden.

Aktuell erschweren nach Untersuchungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn vor allem die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu den Vergabestellen, hoher bürokratischer Aufwand, eine geringe Anwenderfreundlichkeit auf den digitalen Plattformen sowie zu hohe Anforderungen in den Ausschreibungen vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. „Für einen Teil der Hemmnisse gibt es zwar prinzipiell Lösungsmöglichkeiten, die den Vergabeprozess mittelstandsfreundlicher gestalten würden. Häufig werden diese jedoch nicht umgesetzt, weil in den Vergabestellen die dafür notwendigen personellen und finanziellen Kapazitäten fehlen“ berichtet IfM-Projektleiterin Dr. Nadine Schlömer-Laufen. Im Hinblick auf die geplante Entbürokratisierung des Vergaberechts empfiehlt sie, zunächst verstärkt das Prinzip „Think/Act Small First“ anzuwenden. Auf diese Weise könnten systematisch die Voraussetzungen geschaffen werden, dass kleine und mittlere Unternehmen sich wieder stärker an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Um den geplanten Bürokratieabbau langfristig zu stärken, ist hingegen aus Sicht der IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein Paradigmenwechsel notwendig – weg von den herkömmlichen Überwachungs- und Kontrollzwecken und hin zu einem vertrauensbasierteren Ansatz. „Die geplanten Schritte der Bundesregierung in der Wachstumsinitiative gehen in die richtige Richtung. Mittelfristig sollte Bürokratie aber so neugestaltet werden, dass sie zum Wohle der Gesellschaft und der Gesamtwirtschaft Unternehmertum und Innovationen fördert und stimuliert. Wird sie beispielsweise im Sinne von Regulation as a Service wie in Großbritannien aufgefasst, entstehen automatisch neue Rahmenbedingungen, die mehr Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit ermöglichen. Zugleich kann man so dem Fachkräftemangel entgegenwirken: Denn je weniger Personalressourcen für die Erfüllung von Statistik- und Berichtspflichten eingesetzt werden müssen, desto mehr stehen sie für die eigentliche Betriebstätigkeit zur Verfügung“, ergänzt IfM-Projektleiterin Dr. Annette Icks, die sich seit Jahren mit dem Thema Bürokratie beschäftigt.

Geplante Rechtsform GmbH-gebV erschwert Nachfolgersuche

Kritisch betrachten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn hingegen weiterhin die geplante Einführung der Rechtform GmbH mit gebundenem Vermögen. „Wir wissen um die Sorgen der Alteigentümerinnen und Alteigentümer, ihr Lebenswerk im Zuge einer Nachfolge nicht sichern zu können. Auf den ersten Blick scheint die geplante Rechtsform Gesellschaft mit gebundenem Vermögen – auch Verantwortungseigentum genannt – hierfür eine Lösung zu sein. Tatsächlich erleichtert sie aber nicht die Nachfolgersuche – im Gegenteil: sie erschwert diese“, zeigt Dr. Nadine Schlömer-Laufen auf. Schließlich dürften sowohl die fehlende Möglichkeit zur Partizipation an den Gewinnen – bei gleichzeitiger Haftung für die Verluste – als auch die Zugehörigkeit zur sogenannten Wertefamilie den Kreis möglicher Nachfolgerinnen und Nachfolger eher beschränken als erweitern. „Unabhängig von der Rechtsform steht es auch bereits jetzt jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer frei, die eigene Nachfolgerin bzw. den eigenen Nachfolger nach eigenen Wertvorstellungen auszusuchen. Auch ist keine Inhaberin und kein Inhaber gezwungen, den Verkaufspreis des Unternehmens an Marktpreisen zu orientieren. Ebenso kann sie bzw. er eine Vermögensbindung im Sinne des Vertrauenseigentums vertraglich regeln – im Gegensatz zum Asset Lock in der geplanten Rechtsform GmbH-gebV wäre dies jedoch umkehrbar“, so Dr. Nadine Schlömer-Laufen.

Quelle: IfM Bonn

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BGH bleibt dabei: Vergleichsangebot löst Terminsgebühr aus

Trotz abweichender Rechtsprechung ändert der BGH seine Meinung nicht: Für die Terminsgebühr reicht es, wenn der Gegner das Vergleichsangebot weiterleitet (Az. IX ZR 80/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2024

Trotz abweichender Rechtsprechung ändert der BGH seine Meinung nicht: Für die Terminsgebühr reicht es, wenn der Gegner das Vergleichsangebot weiterleitet.

Eine Terminsgebühr fällt bereits an, wenn der Gegner ein Vergleichsangebot zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Mit dieser Aussage erteilt der BGH den teils abweichenden Urteilen unterer Instanzen eine Absage und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 20.06.2024, Az. IX ZR 80/23).

Eine Rechtsschutzversicherung verlangte von einer Rechtsanwaltsgesellschaft die im Wege des Vorschusses gezahlte Terminsgebühr zurück. Die Begründung: Es reiche nicht aus, dass der damalige Anwalt der Gegnerin in einem zweiminütigen Telefonat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe und diese den Vorschlag an ihre Mandantin weitergeleitet habe – zumal sie dies nur mit dem Hinweis getan hatte, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. In den ersten zwei Instanzen hatte die Versicherung damit auch Erfolg. Das Berufungsgericht war der Ansicht, jedenfalls für eine solche Fallgestaltung könne die ständige BGH-Rechtsprechung nicht greifen und somit die Terminsgebühr nicht anfallen.

BGH bleibt dabei: Weiterleitung des Vergleichsangebots reicht

Das sah der BGH nun aber anders und blieb entgegen der teilweise abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung bei seiner bisherigen Meinung: Auch ein zweiminütiges Telefonat bei unrealistischer Erfolgschance des Vergleichsvorschlags reicht ihm aus. Zur Begründung führt er aus, die höchstrichterliche Rechtsprechung führe zu einer „einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung“.

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdiene der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sei davon insbesondere das Ziel einer gütlichen Einigung erfasst. Dementsprechend stellt der BGH an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen. Die Terminsgebühr entstehe bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme.

Das Urteil wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun über den Inhalt der behaupteten beiden Telefonate Beweis erheben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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AI Act im EU-Amtsblatt

Am 12.07.2024 ist das Gesetz zur Harmonisierung der Vorschriften für künstliche Intelligenz (AI Act) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit ist lt. BRAK die letzte Hürde genommen, sodass der weltweit erste Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz in Kraft treten kann.

BRAK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 12. Juli 2024 ist das Gesetz zur Harmonisierung der Vorschriften für künstliche Intelligenz (AI Act) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit ist die letzte Hürde genommen, sodass der weltweit erste Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz in Kraft treten kann.

Mit dem Gesetz sollen die Entwicklung und Förderung sicherer und vertrauenswürdiger KI-Systeme in der EU bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte gefördert werden. Es kategorisiert verschiedene Arten von künstlicher Intelligenz je nach Risiko. Je nachdem, wie hoch Letzteres ist, fallen die Anforderungen und Verpflichtungen höher oder niedriger aus. So sollen beispielsweise für Strafverfolgungsbehörden strenge Ausnahmen für die Nutzung biometrischer Fernidentifizierungssysteme gelten und Hochrisikosysteme wie solche, die im Rahmen von demokratischen Prozessen Einsatz finden, bestimmten Verpflichtungen unterliegen.

Die Verordnung wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung, also am 1. August 2024 in Kraft treten und überwiegend 24 Monate später uneingeschränkt anwendbar sein. Schon nach sechs Monaten in Kraft treten allerdings die Regelungen über verbotene Praktiken. Darunter fallen beispielsweise Techniken des Predictive Policing (vorhersagebasierte Polizeiarbeit), ursprünglich als High Risk eingestuft, in bestimmten Fällen. Dieses Verbot hatte die Anwaltschaft gefordert, da solche Systeme erwiesenermaßen gesellschaftliche Vorbehalte reproduzieren, auch ohne eine böse Absicht des menschlichen Programmierers.

Als Hochrisiko-KI werden gem. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 Nr. 8 auch Anwendungen im Bereich Rechtspflege eingestuft, wenn sie bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen. Die Europäische Kommission wird dazu Leitlinien erarbeiten, die Anwaltschaft wird sich aktiv in diesen Prozess einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im Juni 2024: voraussichtlich -2,6 % zum Mai 2024

Die deutschen Exporte in die Drittstaaten sind im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 um 2,6 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Juni 2024 Waren im Wert von 58,0 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juni 2024
58,0 Milliarden Euro
-2,6 % zum Vormonat
-4,5 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), Juni 2024
58,0 Milliarden Euro
-8,9 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,6 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,0 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Auch nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im Juni 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 58,0 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 sanken die Exporte um 8,9 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im Juni 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 13,0 Milliarden Euro exportiert. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber Juni 2023 um 6,2 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 8,0 Milliarden Euro exportiert, das waren 9,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 3,7 % auf 6,5 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 27,1 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im Juni 2024 gegenüber Juni 2023 um 27,1 % auf 0,5 Milliarden Euro. Im Juni 2024 lag Russland damit auf Rang 20 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Dauer der Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer im Rahmen der Bestandsschutzregelung (Grandfather)

Der Vorstand der WPK hat sich mit der Dauer der Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer im Rahmen der Bestandsschutzregelung beschäftigt.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Ende Mai 2024 hat der Vorstand der WPK die Inhalte der Fortbildung als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024).

Im Juli 2024 hat sich der Vorstand mit der Dauer der Fortbildung befasst. Es geht um Berufsangehörige, die unter die Bestandsschutzregelung der EU-Abschlussprüferrichtlinie (AP‑RL) nach deren Änderung durch die CSRD fallen. Dies sind vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen und dieses vor dem 1. Januar 2026 abschließen (Übergangsregelung des Art. 14a AP‑RL, auch Grandfather-Regelung genannt).

Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht zur Umsetzung des Art. 14a Abs. 3 AP‑RL den Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung vor, mit welcher die notwendigen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung erlangt werden (§ 13d Abs. 2 WPO‑E). Zur Ausgestaltung dieser Vorgabe hat der Vorstand der WPK beschlossen:

32 Stunden Initialfortbildung bis zu zwei Jahre vor dem Eintragungsantrag

  • Die Dauer der initialen Fortbildung soll 32 Stunden in strukturierter Form – also kein Selbststudium – betragen und kann durch einen Fortbildungsveranstalter oder in der WP-Praxis erfolgen. 32 Stunden liegen nach den Erkenntnissen der WPK im Bereich der bisher bekannten Umsetzungslösungen der EU-Mitgliedstaaten.
    Auf die Veranstaltungsform als Webinar oder in Präsenz kommt es nicht an. Die Fortbildung ist der WPK durch eine Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsanbieters oder der ausbildenden Praxis nachzuweisen. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Fortbildungen werden anerkannt, soweit der Inhalt dem oben genannten Beschluss des Vorstandes vom Mai 2024 entspricht.
  • Die Fortbildung muss innerhalb von zwei Jahren vor der Stellung des Antrages auf Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister (§ 13d Abs. 2 WPO‑E) erfolgen.

Verhältnis zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 BS WP/vBP)

WP/vBP sind bereits heute dazu verpflichtet, sich 40 Stunden im Jahr fortzubilden (20 Stunden strukturierte Fortbildung, 20 Stunden Selbststudium). Mit den 32 Stunden strukturierter Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer kann sich dies auf bis zu 72 Stunden in einem Jahr summieren, davon 52 Stunden als strukturierte Fortbildung.

Dieser einmalige Aufwand soll dadurch gemildert werden, dass 8 der 32 Stunden für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer auf die ohnehin bestehende strukturierte Fortbildungspflicht von 20 Stunden angerechnet werden können.

Nach der Eintragung fügt sich die weitere Fortbildung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Bedarf des Berufsangehörigen in die kontinuierliche Fortbildung ein.

Quelle: WPK

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Ablehnung und Rückforderung ausbezahlter Corona-Neustarthilfe rechtmäßig

Das VG Würzburg hat entschieden, dass ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Az. W 8 K 24.111).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 18.07.2024 zum Urteil W 8 K 24.111 vom 08.07.2024 (nrkr)

Klage einer selbstständigen Unternehmerin gegen IHK abgewiesen

Mit Urteil vom 8. Juli 2024 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. März 2021 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von 1.402,51 Euro für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Klägerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Klägerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31. März 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein. Mit Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Klägerin, den Betrag in Höhe von 1.402,51 Euro zurückzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass die Ablehnung der Neustarthilfe und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die zuständige 8. Kammer führte zur Begründung aus, dass die IHK die Klägerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung hätte erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören müssen. Die Klägerin müsse sich die Fristversäumnis durch ihren beauftragten Steuerberater zurechnen lassen. Der Bewilligungsbescheid sei ausdrücklich nur vorläufig ergangen und ein Schlussbescheid sei vorbehalten worden. Die Klägerin sei schon im Antragsverfahren sowie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei fehlender rechtzeitiger Endabrechnung hingewiesen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

Die Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Die im Wohngeldgesetz vorgeschriebene Erhöhung ist wichtig, damit die Entlastung durch die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 auch real erhalten bleibt. Ziel ist, dass Erwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner im Wohngeldbezug so entlastet werden, dass sie nicht wegen höherer Mieten und steigender Einkommen Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen müssen.

BMWSB, Mitteilung vom 19.07.2024

Die Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Die im Wohngeldgesetz vorgeschriebene Erhöhung ist wichtig, damit die Entlastung durch die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 auch real erhalten bleibt. Ziel ist, dass Erwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner im Wohngeldbezug so entlastet werden, dass sie nicht wegen höherer Mieten und steigender Einkommen Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen müssen.

„Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise und der sehr hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023, haben wir für eine schnelle Wohngeld-Reform gesorgt. Damit werden Menschen mit geringen Einkommen zielgerichtet entlastet. Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie in besonderen Fällen Studierende und Azubis werden damit bei den Wohnkosten entlastet. Umso wichtiger ist es, dass das Wohngeld auch zukünftig an die Energiekosten und die Inflation angepasst wird.“

Klara Geywitz

Die Dynamisierung erklärt

Im Wohngeldgesetz [WoGG (§ 43 Absatz 1)] ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Auch bei anderen staatlichen Leistungen oder Gebühren ist eine turnusmäßige Anpassung üblich. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Mit der Dynamisierung werden private Haushalte (darunter viele Rentnerinnen und Rentner) entlastet und deren reale Kaufkraft gesichert.

Wer arbeitet und wenig verdient oder wer eine geringe Rente bekommt, wird vor hohen Nebenkosten und steigenden Mietern geschützt.

Die Dynamisierung in Zahlen

  • Das Wohngeld-Plus steigt zum 1. Januar 2025 durchschnittlich um rund 15 Prozent.
  • Darin enthalten sind die Steigerung der Mieten und der Inflation von 2021-2023.

Ohne die Dynamisierung würde die geschätzte Zahl der Wohngeldhaushalte in 2025 auf rund 1,6 Millionen sinken, mit Dynamisierung wird die Zahl der Empfängerhaushalte auf rund 1,9 Millionen im Jahr 2025 geschätzt.
Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen.

Das Wohngeld-Plus entlastet Millionen von Menschen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Reform war angesichts der kräftig steigenden Energiepreise im Laufe des Jahres 2022 wichtiger denn je. Das Wohngeld-Plus sorgt als staatliche Unterstützungsleistung dafür, dass Menschen mit niedrigem Einkommen auch in Zeiten von Inflation und gestiegener Gas- und Strompreise ihre Miete bezahlen können. Nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat ist die Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Das Wohngeld-Plus leistet als stabilisierender Faktor einen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unseres Landes und stellt gleichzeitig die Wahrung von Arbeitsanreizen sicher. Denn das Wohngeld ermöglicht, dass auch Menschen mit niedrigem Erwerbseinkommen am Ende des Monats mehr Geld in der Tasche haben als Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld.

Das Wohngeld-Plus im Überblick

  • Zielgenaue Entlastung bei den Wohnkosten
  • Passgenaue Ausweitung mit der neuen Heizkosten- und Klimakomponente
  • Stärkung der Erwerbsanreize im Wohngeld

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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ESMA: Aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch

Am 11. Juli 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format aktualisiert. Ebenso wurde Annex II des technischen Regulierungsstandards aktualisiert. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 11. Juli 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF Reporting Manual) aktualisiert. Ebenso wurde Annex II des technischen Regulierungsstandards aktualisiert.

Das aktualisierte Werk enthält technische Verbesserungen und Anleitungen, um die Analyse und den Vergleich der im Jahresfinanzbericht enthaltenen Daten zu optimieren, beispielsweise:

  • Empfehlungen zur Kennzeichnung von leeren Feldern oder Bindestrich-Symbolen,
  • Klarstellungen zur Verankerung von Erweiterungselementen und
  • praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Lesbarkeit der aus einem Block-Tagging extrahierten Informationen.

Die ESMA erwartet von den Emittenten, dass sie die im Berichterstattungshandbuch enthaltenen Leitlinien bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte für 2024 befolgen. Auch Softwarefirmen haben die Anleitungen der ESMA bei der Entwicklung ihrer Produkte für die Erstellung von Jahresfinanzberichten im iXBRL-Format zu beachten.

Quelle: WPK

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IASB: Begrenzte Änderungen an Rechnungslegungsstandards

Am 18. Juli 2024 hat das International Accounting Standards Board im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der IFRS-Rechnungslegungsstandards begrenzte Änderungen an mehreren Standards und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 18. Juli 2024 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der IFRS-Rechnungslegungsstandards begrenzte Änderungen an mehreren Standards und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht (Annual Improvements to IFRS Accounting Standards – Volume 11).

Diese Änderungen beinhalten Klarstellungen, Vereinfachungen, Korrekturen und Änderungen, welche die Konsistenz der betroffenen Rechnungslegungsstandards verbessern sollen. Es handelt sich um:

  • IFRS 1 First-time Adoption of International Financial Reporting Standards,
  • IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures and its accompanying Guidance on implementing IFRS 7,
  • IFRS 9 Financial Instruments,
  • IFRS 10 Consolidated Financial Statements und
  • IAS 7 Statement of Cash Flows.

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Quelle: WPK

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Fernwärmeanbieter müssen mehr Transparenz bieten

Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich u. a. über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der vzbv nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben unzureichend umgesetzt hatten.

vzbv, Pressemitteilung vom 19.07.2024

vzbv mit Klagen gegen zwei Anbieter erfolgreich

  • Seit dem Jahr 2021 gelten umfangreichere Transparenzvorgaben für Fernwärmeanbieter
  • Anbieter müssen zum Beispiel Quellen preisrelevanter Indizes verlinken und Netzverluste transparent darstellen
  • Landgerichte beanstanden bei zwei Anbietern die Umsetzung der Vorgaben

Wie können Verbraucher:innen den Fernwärmepreis nachvollziehen? Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich unter anderem über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des vzbv unzureichend umgesetzt hatten.

„Verbraucher:innen müssen so informiert werden, dass sie Preiserhöhungen möglichst einfach nachvollziehen und überprüfen können“, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Davon kann keine Rede sein, wenn Verbraucher:innen mühsam selbst recherchieren müssen, um preisbestimmende Faktoren ausfindig zu machen.“

Verstoß gegen Fernwärmeverordnung

Die Mainzer Fernwärme GmbH, eine Tochter der Mainzer Stadtwerke AG, hatte auf ihrer Internetseite eine Formel für künftige Preisanpassungen veröffentlicht und anhand einer Legende erläutert. Diese verwies auf eine Reihe von Indizes, vor allem des Statistischen Bundesamtes, die für Preisänderungen maßgeblich sein sollen – allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Verlinkung auf die verwendeten Quellen. Zu dem in der Formel verwendeten Buchstaben G bekamen Kund:innen zum Beispiel ohne Verlinkung die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke“.

Weiteres Beispiel: Das Kürzel EM stand laut Legende für „Kosten für CO2-Emissionen Jahresfuture für aktuelles Kalenderjahr am letzen vor Monatsbeginn (EEX Future EUA MidDec) in €/MWh“ – die entsprechende Verlinkung fehlte.

Eindeutige und leichtzugängliche Informationen verpflichtend

Nach Ansicht des Landgericht Mainz verstößt die von der Mainzer Fernwärme GmbH gewählte Darstellung gegen die Fernwärmeverordnung. Das Gesetz verplichtet Fernwärmeanbieter unter anderem dazu, allgemeinverständlich und leicht zugänglich über die Regelungen für Preisanpassungen im Internet zu informieren und eindeutig auf die Quellen der verwendeten Indizes zu verweisen.

Die Indizes der Mainzer Fernwärme GmbH seien nach Überzeugung des Gerichts überwiegend schwer auffindbar, eine eindeutige Zuordnung der ermittelten Werte nur schwer möglich. Um die Daten zu finden, seien vertiefende Recherchen und Nachforschungen erforderlich, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Es sei erforderlich und für Anbieter zumutbar, eindeutige Verlinkungen zu den verwendeten Indizes zu setzen.

Netzverluste müssen transparent sein

Das Landgericht Düsseldorf beanstandete bei der Fernwärme Duisburg GmbH eine zu intransparente Darstellung der Netzverluste auf der Internetseite. Laut Gesetz sind Anbieter verpflichtet, über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet zu veröffentlichen. Das Unternehmen hatte für seine Wärmenetze jedoch ausschließlich die Netzverluste als absolute Zahl genannt.

„Ohne Bezug zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt Verbraucher:innen völlig unklar, ob die genannten Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen hoch oder niedrig sind“, kritisiert Fabian Tief vom vzbv.

So sah es auch das Düsseldorfer Landgericht. Durch die Veröffentlichung der Netzverluste soll die Effizienz der bereitgestellten Fernwärme transparent beurteilt werden können. Neben der absoluten Höhe des Netzverlustes müssten deshalb auch die zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe genannt werden. Durch die alleinige Angabe der Netzverluste werde Verbraucher:innen dagegen schon im Ansatz die Möglichkeit genommen, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorung zu vergleichen.

Hintergrund: 330 Fernwärmeanbieter untersucht

Im Jahr 2022 hatte der vzbv die Internetseiten von 330 Fernwärmeanbietern mit insgesamt 799 Wärmenetzen gesichtet und die Transparenzangaben, wo vorhanden, dokumentiert. Im Ergebnis zeigte die Studie großen Nachholbedarf bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen.

Angesichts der Untersuchungsergebnisse leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Mehrzahl der adressierten Unternehmen gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Fernwärme Duisburg GmbH und die Mainzer Fernwärme GmbH gaben keine Unterlassungserklärungen ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

  • Urteil des LG Mainz vom 05.02.2024, Az. 4 O 57/23 – nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Koblenz unter dem Az. 9 U 242/24 geführt.
  • Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2024, Az. 14c O 24/23 – Die Fernwärme Duisburg GmbH hat ihre Berufung zum OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 72/24) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Düsseldorf rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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