Kreditneuvergabe in Deutschland schwenkt auf schwachen Erholungskurs ein

Zu Jahresbeginn 2024 blieb das von KfW-Research berechnete Kreditneugeschäft deutscher Banken mit Unternehmen und Selbstständigen zwar erneut hinter dem Vorjahresniveau zurück, stabilisierte sich jedoch mit dem überraschenden Wachstum der deutschen Wirtschaft im ersten Quartal und dem Ende des Zinsstraffungszyklus seit dem Herbst deutlich. Nach zweistelligen Schrumpfungsraten in den Vorquartalen verringerte sich der Rückgang bei neuen Krediten auf nur noch 3,9 % im ersten Quartal gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Für das gerade abgelaufene zweite Quartal erwartet KfW Research eine Schrumpfung der Kreditneuvergabe um noch 2 %, bevor ab dem dritten Quartal wieder niedrige positive Wachstumsraten möglich sind.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.07.2024

  • Rückgang des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen und Selbständigen verringert sich im ersten Quartal auf 3,9 %
  • Schwache Investitionsausgaben dämpfen Finanzierungsbedarfe der Unternehmen
  • Mit nachlassenden Finanzierungskosten im zweiten Halbjahr wird Kreditneugeschäft gering wachsen

Zu Jahresbeginn 2024 blieb das von KfW-Research berechnete Kreditneugeschäft deutscher Banken mit Unternehmen und Selbstständigen zwar erneut hinter dem Vorjahresniveau zurück, stabilisierte sich jedoch mit dem überraschenden Wachstum der deutschen Wirtschaft im ersten Quartal und dem Ende des Zinsstraffungszyklus seit dem Herbst deutlich. Nach zweistelligen Schrumpfungsraten in den Vorquartalen verringerte sich der Rückgang bei neuen Krediten auf nur noch 3,9 % im ersten Quartal gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Dieser langsame Erholungskurs dürfte sich weiter fortsetzen: Für das gerade abgelaufene zweite Quartal erwartet KfW Research eine Schrumpfung der Kreditneuvergabe um noch 2 %, bevor ab dem dritten Quartal wieder niedrige positive Wachstumsraten möglich sind.

Über die letzten Monate hat sich der negative Einfluss der Anlageinvestitionen und des allgemeinen noch immer hohen Zinsniveaus auf die Kreditnachfrage der Unternehmen abgemildert. Erstmalig seit einem Jahr fragten die Unternehmen laut Bank Lending Survey nun auch wieder mehr Kredite für Lagerhaltung und Betriebsmittel nach. Das Kreditinteresse dürfte mit der wirtschaftlichen Stimmungsaufhellung weiter zunehmen. Zwar werden die Unternehmensinvestitionen nach dem schwachen ersten Quartal nun in der Jahresbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr sinken, für das zweite Quartal ist jedoch mit zunehmenden Investitionsausgaben aufgrund steigender Absatzerwartungen mit der sich erholenden Auslandsnachfrage und dem verbesserten Geschäftsklima zu rechnen. Damit dürften die Unternehmensinvestitionen das Kreditneugeschäft vorerst wieder stärker stützen.

Von der Zinswende ist zunächst nur ein geringer Impuls auf die Kreditnachfrage zu erwarten. Die Kreditzinsen für Unternehmen bewegten sich seit Oktober 2023 seitwärts. Die Leitzinssenkung der EZB im Juni hatte der Markt hatte bereits eingepreist. Erst in der zweiten Jahreshälfte dürften die Kreditzinsen mit der langsam sinkenden Inflationsrate tendenziell abschmelzen und perspektivisch das Kreditneugeschäft stützen.

Auf der Kreditangebotsseite kommt der 2022 begonnene Straffungszyklus der Banken langsam zum Ende: Die Banken verschärften eigenen Angaben zufolge zu Jahresbeginn die Kreditkonditionen kaum noch. Auch die Ablehnungsquote von kreditinteressierten Unternehmen blieb nahezu unverändert zum Vorquartal. Die Banken sehen insbesondere in der deutschen Konjunkturschwäche und der Kreditwürdigkeit der Unternehmen hemmende Faktoren für die Kreditvergabe. Ein konjunktureller Aufschwung der deutschen Wirtschaft dürfte die Banken veranlassen, ihre strengen Vorschriften zu überdenken. Wenn sich der Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen in einigen Branchen hingegen fortsetzt, ist mit weiterhin restriktiven Kreditvergabekonditionen der Banken zu rechnen. Erste Anzeichen für eine Stabilisierung bei der Zahl der Unternehmensinsolvenzen bestehen jedoch bereits.

„Die Aussichten für eine nachhaltige Erholung des Kreditneugeschäfts haben sich verbessert, jedoch geht es nur langsam bergauf. Erst wenn sich die wirtschaftliche Aufhellung verstetigt und sich die Zinswende stärker in den Finanzierungskosten widerspiegelt, rechnen wir mit positivem Wachstum des Neugeschäfts. Aller Voraussicht nach wird dies erst im zweiten Halbjahr eintreffen“, fasst Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW, die Ergebnisse des aktuellen KfW-Kreditmarktausblicks zusammen.

„Allerdings beeinflusst auch Planungssicherheit die Investitionsentscheidungen der Unternehmen und damit ihre Finanzierungsbedarfe. Alles, was Unsicherheit erhöht, wie beispielsweise die Entwicklungen nach den Parlamentswahlen in Frankreich, der Ausgang der US-Präsidentschaftswahlen im November, oder die Entwicklung von Handelskonflikten dämpft dabei das Investitionsinteresse von Unternehmen.“

Quelle: KfW

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IMK-Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko nimmt erstmals seit Anfang 2024 etwas zu

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland haben nach mehreren Monaten mit positiver Tendenz einen Dämpfer erhalten. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.07.2024

Leichte Eintrübung für kommende drei Monate

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland haben nach mehreren Monaten mit positiver Tendenz einen Dämpfer erhalten. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen erstmals etwas gestiegen, nachdem sie zuvor viermal in Folge zurückgegangen war. Für das dritte Quartal von Juli bis Ende September weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 44,4 Prozent aus. Anfang Juni betrug sie für die folgenden drei Monate noch 39,5 Prozent. Auch die statistische Streuung im Indikator, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, hat sich leicht erhöht. Trotz der Eintrübung zeigt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator wie in den drei Vormonaten „gelb-rot“, was eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit signalisiert, aber keine akute Rezessionsgefahr. Zwischen Juni 2023 und März 2024 hatte die Konjunkturampel noch durchgängig auf „rot“ gestanden.

Die aktuelle Zunahme des Rezessionsrisikos beruht im Wesentlichen darauf, dass zuletzt die Auftragseingänge und die Produktion im Produzierenden bzw. Verarbeitenden Gewerbe zurückgegangen sind. Auch Stimmungsindikatoren wie der ifo-Index haben sich im Vergleich zum Vormonat leicht eingetrübt. Positive Trends bei verschiedenen Finanzmarktindikatoren haben dagegen verhindert, dass das Rezessionsrisiko stärker zugenommen hat. So ist der „Finanzmarktstress“, den das IMK auf Basis eines breiten Kranzes von Finanzmarktindikatoren ermittelt, vergleichsweise niedrig.

Die konjunkturelle Aufwärtsbewegung ist nicht selbsttragend.

Dr. Thomas Theobald, IMK-Konjunkturexperte

Während die Daten der Vormonate Grund zur Hoffnung gegeben hatten, dass eine sich belebende Weltkonjunktur die deutsche Exportwirtschaft, insbesondere im Bereich der Investitionsgüterproduktion, mitzieht, stelle sich die aktuelle Lage differenzierter und schwieriger dar: „Neue Handelskonflikte können als Bremsklotz für die exportorientierte deutsche Industrie wirken. Bleiben größere Investitionsimpulse – wie derzeit absehbar – weiter aus, dürfte es allein der private Verbrauch sein, der allmählich an Fahrt gewinnt. Das dürfte gesamtwirtschaftlich bis in den Herbst hinein aber nur für ein maues Wachstum reichen“, so Theobald. In seiner aktuellen Konjunkturprognose rechnet das IMK für dieses Jahr mit einem minimalen Wirtschaftswachstum von 0,1 Prozent.

Die Umfrage-, Produktions- und Auftragsdaten, die in den Konjunkturindikator eingeflossen sind, wurden allesamt vor der Haushaltseinigung und der Vorstellung der Wachstumsinitiative der Bundesregierung erhoben. Ob sich Veränderungen in der Stimmung der Unternehmen durch die Einigung der Koalition und die Ankündigung der Haushaltspläne ergeben, zeigt sich somit frühestens in der August-Auswertung des Konjunkturindikators.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Economy Class statt Premium Economy – Kündigungsrecht?

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht. So entschied das AG München (Az. 223 C 12146/23).

AG München, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Urteil 223 C 12146/23 vom 17.10.2023 (rkr)

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17.11.2022 bis zum 01.12.2022 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.322 Euro. Die Klägerin leistete bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro. Bestandteil der Reise war u. a. der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class.

Am 16.06.2022 teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an.

Dies lehnte die Klägerin ab, bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt zu haben. Weiter sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, welche aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege.

Nachdem die Beklagte dies ablehnte, machte die Klägerin vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro geltend.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insoweit führte das Gericht aus:

„Zwar bietet die Premium Economy Class unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere einen größeren Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von 11 Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar. […] Nicht nachgewiesen worden ist seitens der Klagepartei, dass die Klägerin allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt hat. […] Dies gilt auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Thromboserisikos: Diese gesundheitliche Einschränkung ist der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. […] Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Beklagtenseite unbestritten vorträgt, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Cum/Ex: Die gerichtliche Entscheidung, das gegen den Angeklagten gerichtete Hauptverfahren nicht in das selbstständige Einziehungsverfahren überzuleiten, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar

Das OLG Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, ob für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, ein wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellendes Hauptverfahren als sog. selbständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von Taterträgen fortzusetzen (Az. 3 Ws 55/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 3 Ws 55/24 vom 12.07.2024

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, ob für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, ein wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellendes Hauptverfahren als sog. selbständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von Taterträgen fortzusetzen.

Gegen den Angeklagten ist vor dem Landgericht Bonn ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der (versuchten) Steuerhinterziehung in mehreren Fällen geführt worden. Nachdem Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgekommen waren, hat die Staatsanwaltschaft Köln beantragt, das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit einzustellen und die bereits fortgeschrittene Hauptverhandlung als selbständiges Einziehungsverfahren (auch sog. objektives Verfahren genannt) zum Zwecke der Anordnung der Einziehung von Taterträgen in mehrfacher Millionenhöhe fortzusetzen. Diesen Antrag hat das Landgericht Bonn in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die durch die Staatsanwaltschaft Köln erhobene sofortige Beschwerde. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts wegen des Verfahrenshindernisses der dauernden Verhandlungsunfähigkeit eingestellt worden.

Der Senat hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Maßgeblich sei zunächst § 305 Satz 1 StPO, wonach Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen – wie hier -, nicht der Beschwerde unterlägen. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei – entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft – allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Landgericht eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen sei. Eine gegenteilige Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sei auch nicht aus anderen Gründen geboten; weder erweise sich die Ausübung des Ermessens des Landgerichts als fehlerhaft noch entfalte der angegriffene Beschluss für die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin eine selbständige, über das Urteil bzw. das subjektive Verfahren hinausgehende Beschwer. Insbesondere begründe die Entscheidung des Landgerichts keine Sperrwirkung; für die Staatsanwaltschaft bestehe die Möglichkeit der erneuten Antragstellung nach § 435 StPO.

Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO)

§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.
[…]

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juli 2024

Die konjunkturelle Erholung dürfte sich lt. BMWK weiter verzögern. Die jüngste Eintrübung der Stimmungsindikatoren und die erneuten Rückgänge bei Auftragseingängen und Produktion zeigen eine anhaltende Schwäche in der stark exportorientierten deutschen Industrie, auch wenn die jüngsten Zahlen infolge von Brückentagen im Mai etwas nach unten verzerrt sein können.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.07.2024

  • Die jüngsten Stimmungs- und Konjunkturindikatoren haben sich abgeschwächt. Die nach wie vor schwache Auslandsnachfrage in der Industrie kann durch die noch verhaltene binnenwirtschaftliche Belebung nur zum Teil kompensiert werden. Temporär positive Effekte dürften in den konsumnahen Wirtschaftsbereichen kurzfristig von der Fußball-EM ausgehen, bevor im weiteren Jahresverlauf steigende Realeinkommen, eine robuste Beschäftigungsentwicklung und zunehmende Impulse von der Außenwirtschaft zu einer breiteren wirtschaftlichen Belebung führen.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging im Mai preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gegenüber dem Vormonat zurück. Sowohl die Bauproduktion als auch die Industrieproduktion wurden um 3,3 % bzw. 2,9 % zurückgefahren. In den besonders energieintensiven Industriezweigen konnte die Herstellung mit +0,2 % leicht zulegen. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich ergab sich in der Industrie ein leichtes Plus von +0,4 %, getragen von den Bereichen der Konsumgüter (+1,3 %) und der Vorleistungsgüter (+0,9 %). Die Nachfrageschwäche bei den Investitionsgütern führt dort zu einem Rückgang um 0,3 %.
  • Der Einzelhandel tendierte im April etwas schwächer (Mai-Zahlen liegen noch nicht vor). Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind ggü. dem Vormonat geringfügig um 0,2 % gesunken. Gegenüber April 2023 meldete der Einzelhandel ein leichtes reales Umsatzplus von 0,3 %. Die Aufhellung der Frühindikatoren hat zuletzt einen leichten Dämpfer erfahren, der positive Trend der vergangenen Monate deutet jedoch auf eine Konjunkturbelebung in der zweiten Jahreshälfte hin.
  • Die Inflationsrate ist im Juni leicht auf +2,2 % gefallen. Im Mai war sie vor allem aufgrund eines Basiseffekts aus der Einführung des 49-Euro-Tickets im Mai 2023 mit +2,4 % leicht angestiegen. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) verringerte sich im Juni geringfügig auf +2,9 %. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,1 %. Die Energiepreise waren im Juni gegenüber dem Vorjahresmonat mit 2,1 % wieder stärker rückläufig als im Mai. Im weiteren Jahresverlauf dürften die inflationsdämpfenden Faktoren die Oberhand behalten.
  • Die Arbeitsmarktzahlen senden angesichts der schwachen Konjunkturdynamik auch im Juni gemischte Signale aus: Die registrierte Arbeitslosigkeit nahm saisonbereinigt um 19.000 Personen zu, die Unterbeschäftigung stieg um 16.000 Personen. Gleichzeitig haben die Erwerbstätigkeit im Mai mit +20.000 Personen sowie die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im April mit +44.000 ggü. den Vormonaten zuletzt saisonbereinigt erneut zugenommen. Frühindikatoren deuten darauf hin, dass sich die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt weiterhin verhalten fortsetzen dürfte.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im April nach endgültigen Ergebnissen um 5,8 % höher als im März. Im Vergleich zum Vorjahresmonat betrug der Anstieg 33,5 %. Der IWH-Insolvenztrend weist im Juni 2024 mit 1.169 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften den zuvor prognostizierten zweiten Rückgang in Folge aus. Im gesamten 1. Halbjahr 2024 beträgt der Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum laut IWH-Zahlen 35,1 %.

Wirtschaftliche Erholung verzögert sich weiter

Die konjunkturelle Erholung dürfte sich weiter verzögern. Die jüngste Eintrübung der Stimmungsindikatoren und die erneuten Rückgänge bei Auftragseingängen und Produktion zeigen eine anhaltende Schwäche in der stark exportorientierten deutschen Industrie, auch wenn die jüngsten Zahlen infolge von Brückentagen im Mai etwas nach unten verzerrt sein können.

Nachdem der außergewöhnlich hohe Auftragsbestand in der Industrie infolge der Corona-Krise und der damit zusammenhängenden Materialengpässe seit längerer Zeit für eine Stabilisierung der Produktion gesorgt hatten, scheint dieser Puffer nunmehr zunehmend abgebaut zu sein. Gleichzeitig erweisen sich die weiterhin rückläufigen Auftragseingänge, insbesondere aus dem Ausland, zunehmend als Bremse für eine nachhaltige Erholung der Industriekonjunktur. Allerdings dürfte die Aufhellung der außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, trotz anhaltender handels- und geopolitischer Unsicherheiten, im weiteren Jahresverlauf zu einer Trendwende in der Industrieproduktion führen.

Auch mit Blick auf die Entwicklung des privaten Verbrauchs haben sich die jüngsten Stimmungsindikatoren, wie der GfK-Konsumklimaindex und das HDE-Konsumbarometer, zuletzt etwas eingetrübt und damit den vorherigen Aufwärtstrend abgeschwächt. Dennoch sollte sich die binnenwirtschaftliche Nachfrage angesichts der insgesamt robusten Beschäftigungsentwicklung, moderater Verbraucherpreissteigerungen und steigender Realeinkommen zunehmend beleben. Nicht zuletzt ist infolge der Fußball-EM ein kleiner, positiver Impuls im zweiten Quartal 2024 zu erwarten, von dem vor allem die konsumnahen Wirtschaftsbereiche wie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsgewerbe profitieren dürften.

Mit der jüngsten Einigung auf einen Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025, den Finanzplan bis 2028 und der Vorlage einer umfassenden Wachstumsinitiative, die durch stärkere Arbeitsanreize, Investitionsförderung und steuerliche Entlastungen Wachstumsimpulse geben soll, hat die Bundesregierung die Grundlage für eine verlässliche, investitions- und wachstumsorientierte Finanz- und Wirtschaftspolitik gelegt. Dies dürfte das Vertrauen in den Unternehmen wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken und die Perspektiven für eine wirtschaftliche Belebung in der zweiten Jahreshälfte verbessern.

Weltwirtschaft weiter auf Erholungskurs

Die globale Industriekonjunktur kommt erst allmählich wieder in Gang. Im April ist die weltweite Industrieproduktion saisonbereinigt um 0,4 % ggü. dem Vormonat gestiegen, damit lag sie im Vergleich zum Vorjahresmonat mit 2,2 % im Plus. Frühindikatoren deuten auf eine weitere verhaltene Expansion der globalen Industrieproduktion hin: Der Stimmungsindikator von S&P Global ist im Juni um 0,8 Punkte auf 52,9 Punkte gefallen, nachdem er im Mai um 0,4 Punkte gestiegen war. Er liegt aber weiterhin über der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Der jüngste Rückgang geht maßgeblich auf den Dienstleistungsbereich zurück (von 54,0 auf 53,1 Punkte), während die Stimmung im Verarbeitenden Gewerbe nahezu unverändert blieb (von 51,0 auf 50,9 Punkte). Für den Euroraum zeichnen aktuelle Stimmungsindikatoren zuletzt ein gemischtes Bild: Während es laut Umfragen unter Investoren weiter in kleinen Schritten bergauf gehen dürfte, blieben Einkaufsmanagerindizes im Juni – vor allem dank einer robusten Entwicklung im Dienstleistungsbereich – zwar noch leicht über der Wachstumsschwelle; sie signalisieren aber zum Ende des zweiten Quartals wieder eine schwächere Dynamik als zuvor. Insgesamt dürften die gesunkenen Energiepreise sowie die begonnenen Zinssenkungen aber die Erholung der Industriekonjunktur, besonders in den europäischen Ländern, im weiteren Verlauf stützen.

Auch der Welthandel scheint sich – unter Schwankungen – weiter zu stabilisieren. Im April nahm er saisonbereinigt um 1,5 % ggü. dem Vormonat zu, nachdem er zuvor um 1,1 % gefallen war. Damit übertraf er im April sein Vorjahresniveau um 1,8 %. Für das zweite Quartal zeichnet sich eine weitere Belebung des weltweiten Warenhandels ab: Der RWI/ISL- Containerumschlag-Index ist im Mai saisonbereinigt von 129,1 auf 129,9 Punkte gestiegen. Während der Containerumschlag in den chinesischen Häfen zwar gesunken ist, kam es beim Nordrange Index für europäische Häfen nach einem Rücksetzer im Vormonat wieder zu einem deutlichen Zuwachs. Mit der erwarteten Erholung in wichtigen Abnehmerländern und dem Anziehen des Welthandels, v. a. mit Industrieerzeugnissen, dürfte sich das deutsche Auslandsgeschäft in der zweiten Jahreshälfte weiter erholen.

Außenhandel erhält Dämpfer

Der Außenhandel konnte seinen Aufwärtstrend zuletzt nicht fortsetzen. Im Mai haben sich die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt mit -2,0 % spürbar verringert. Maßgeblich war der Warenhandel mit Ländern außerhalb der EU, der im Vormonatsvergleich um 4,9 % zurückging; der Handel mit Ländern der EU verringerte sich um 2,5 %. Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen um 5,5 % ggü. April 2024 noch deutlicher ab, vor allem im Zuge der um 8,9 % deutlich gesunkenen Lieferungen aus der EU; die Importe aus Nicht-EU-Ländern lagen um 4,0 % niedriger. Damit erhielt die seit Jahreswende zu beobachtende Erholung des Außenhandels einen Dämpfer, sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Ex- und Importe aber mit 2,2 % bzw. 3,5 % weiter im Plus. Der monatliche Handelsbilanzüberschuss lag angesichts der stärkeren Abnahme der Importe im Vergleich zu den Exporten mit 21,2 Mrd. Euro höher als im Vormonat.

Die Einfuhrpreise haben sich im Mai saisonbereinigt geringfügig um 0,1 % ggü. dem Vormonat erhöht, die Ausfuhrpreise mit +0,2 % nur etwas mehr. Damit blieben die Terms of Trade im Vormonatsvergleich mit +0,1 % nahezu unverändert. In realer Betrachtung dürften die Rückgänge also bei den Aus- und Einfuhren nur leicht höher ausgefallen sein.

Frühindikatoren geben gemischte Signale hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Auslandsgeschäfts. Die Auftragseingänge aus dem Ausland haben sich im Mai ggü. dem Vormonat saisonbereinigt um 2,8 % deutlich verringert, nachdem sie bereits im April um 1,0 % zurückgegangen waren. Besonders aus dem Nicht-Euroraum gingen mit -4,6 % weniger Bestellungen ein. Die ifo Exporterwartungen sind im Juni auf -1,0 Punkte gefallen. Im Mai hatten sie erstmals seit April 2023 wieder im positiven Bereich gelegen. Der Indikator lässt gegenwärtig keine klare Richtung erkennen. Wichtige Exportbranchen wie Automobilsektor, Maschinenbau, Chemische Industrie und Elektrische Ausrüstungen gehen von einem in etwa konstanten Auslandsgeschäft aus.

Die Erholung des deutschen Außenhandels scheint sich damit zu verzögern. Die jüngsten Außenhandelsdaten haben enttäuscht und die Frühindikatoren fallen überwiegend zurückhaltend aus. Vor diesem Hintergrund und angesichts weiter bestehender geo- und handelspolitischer Risiken dürfte sich das deutsche Auslandsgeschäft zunächst noch recht verhalten entwickeln.

Abbau der Auftragsbestände und nachfrageschwäche dämpfen Produktion

Auch bei der Produktion im Produzierenden Gewerbe kam es zuletzt zu einem Rücksetzer. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ging sie im Mai preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gegenüber dem Vormonat zurück. Im April hatte der Ausstoß in etwa stagniert. Zuletzt wurde nicht nur die Ausbringung im Bausektor um 3,3 % zurückgefahren. Auch die Industrieproduktion wurde um 2,9 % gedrosselt. Demgegenüber konnte die Energieproduktion mit einem Plus von 2,6 % erneut gesteigert werden.

Die Produktionsschwäche im Mai war in einer Reihe von Wirtschaftszweigen festzustellen: Die größten Rückgänge verbuchten die Bereiche elektrische Ausrüstungen (-7,2 %), Maschinenbau (-5,9 %), pharmazeutische Erzeugnisse (-5,4 %) und Kfz/Kfz-Teile (-5,2 %). Hersteller von Getränken (+3,2 %), chemischen Erzeugnissen (+2,4 %) sowie Nahrungs- und Futtermitteln (+1,4 %) konnten ihren Output hingegen erhöhen. Auch in den besonders energieintensiven Industriezweigen konnte die Herstellung um 0,2 % erneut leicht zulegen.

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich ergab sich in der Industrie ein leichtes Plus von 0,4 %, getragen von den Bereichen der Konsumgüter (+1,3 %) und der Vorleistungsgüter (+0,9 %). Die Nachfrageschwäche bei den Investitionsgütern führt dort zu einem Rückgang um 0,3 %. Im Baugewerbe war infolge der zuvor kräftigen Ausweitung im Dreimonatsvergleich mit +0,1 % eine Stagnation zu verzeichnen.

Der Abwärtstrend bei den Neuaufträgen setzt sich im Mai fort. Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,6 % zurückgegangen. Im April waren sie laut revidierten Angaben um 0,6 % gefallen. Für den erneuten Rückgang war ein merklicher Orderrückgang aus dem Ausland um -2,8 %, v.a. bei den Ländern außerhalb des Euroraums (-4,6 %) verantwortlich. Die Nachfrage aus dem Inland expandierte dagegen mit +0,5 % leicht. Anders als im Vormonat gingen im Mai überdurchschnittlich viele Großaufträge ein. Die um Großaufträge bereinigten Auftragseingänge lagen mit 2,2 % ggü. dem Vormonat im Minus. Im Dreimonatsvergleich bleiben die Auftragseingänge mit -6,2 % deutlich abwärtsgerichtet, sowohl aus dem Inland (-6,4 %) als auch aus dem Ausland (-6,1 %).

In den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes fiel die Entwicklung unterschiedlich aus: Während weniger Bestellungen in den gewichtigen Branchen Maschinenbau (-1,9 %), Kfz/Kfz-Teile (-2,9 %), bei den Herstellern pharmazeutischen Erzeugnisse (-2,4 %) sowie im sonst. Fahrzeugbau (-19,2 %) eingingen, nahmen sie in den Bereichen Daten-, elektrische und optische Geräte (+11,2 %), Metallerzeugung und -bearbeitung (+3,8 %) sowie Chemie (+1,7 %) spürbar zu.

Zusammen mit der jüngsten Eintrübung der Geschäftserwartungen im Verarbeitenden Gewerbe deuten die anhaltenden Rückgänge bei den Auftragseingängen zunächst noch auf eine eher verhaltene Industriekonjunktur in den kommenden Monaten hin. Erst im Zuge der weiteren Erholung des Welthandels und der allmählichen Belebung der Nachfrage nach Industrieerzeugnissen dürften sich Auftragseingänge und Produktion stabilisieren.

Aufwärtstrend bei Verbraucherstimmung unterbrochen

Umsatzzahlen des Einzelhandels für den Berichtsmonat Mai veröffentlicht das Statistische Bundesamt voraussichtlich erst Ende Juli. Im April sind die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) ggü. dem Vormonat geringfügig um 0,2 % gesunken. Gegenüber April 2023 meldete der Einzelhandel ein leichtes reales Umsatzplus von 0,3 %. Der Handel mit Lebensmitteln weist mit -3,1 % im Vormonats- wie auch mit -0,8 % im Vorjahresvergleich rückläufige Umsätze auf. Der Umsatz im Internet- und Versandhandel erhöhte sich im April um 3,6 % gegenüber dem Vormonat bzw. 0,6 % gegenüber dem Vorjahr. Umsatzsteigerungen sind im Vormonatsvergleich zudem beim Handel mit IKT- und Datenverarbeitungsgeräten festzustellen. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Juni um 9,8 % gestiegen, im Vergleich zum Vorjahresmonat lagen sie um 6,1 % höher. Im aussagekräftigeren Zwei-Monatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber dem Vormonat um 4,5 % zu. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Juni im Vormonatsvergleich eine Zunahme um 10,0 %. In der Zwei-Monats-Betrachtung ist – nach hohen Schwankungen in den Vormonaten – ein Plus von 6,1 % zu konstatieren. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen nahmen im Mai um 9,6 % zu.

Bei der Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland, gemessen am GfK-Konsumklimaindex und dem HDE-Konsumbarometer, deutet sich zuletzt ein Dämpfer an: Das HDE-Konsumbarometer fiel im Juli – nach fünf Anstiegen in Folge – leicht um 1,1 Punkte. Auch der Aufwärtstrend beim Konsumklima ist laut GfK im Juni sowie Juli (Prognose) vorerst gestoppt, wobei sich sowohl Einkommenserwartungen als auch Anschaffungs- sowie Sparneigung negativ auswirkten. Insgesamt ist die Erholung der Verbraucherstimmung in Deutschland aktuell vorerst zum Stillstand gekommen. Im Zuge steigender Löhne, zunehmender Erwerbstätigkeit und rückläufiger Inflationsraten dürfte sich der private Konsum in der zweiten Jahreshälfte jedoch spürbar beleben.

Inflationsrate zuletzt wieder gefallen

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) ist im Juni wieder leicht gesunken. Sie lag mit +2,2 % wieder auf ihrem Wert von März und April, nachdem sie im Mai mit +2,4 % infolge eines Basiseffekts aus der Einführung des 49-Euro-Ticket im Mai 2023 angestiegen. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) verringerte sich im Juni geringfügig auf 2,9 %, nachdem sie im Mai +3,0 % betragen hatte.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,1 %; im Mai hatten sie um +0,6 % zugelegt. Die Energiepreise waren im Juni gegenüber dem Vorjahresmonat mit -2,1 % wieder stärker rückläufig als im Mai, als sie sich um 1,1 % verringert hatten. Im Bereich der Dienstleistungen lag der Preisauftrieb unverändert bei +3,9 % und damit weiterhin überdurchschnittlich.

Auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen sind im Vorjahresvergleich weiterhin Preisrückgänge zu beobachten. Die Erzeugerpreise gingen im Mai um 2,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat zurück. Im April hatte die Rate bei -3,3 % gelegen. Ausschlaggebend waren nach wie vor die Preisrückgänge bei Energie. Im Vergleich zum Vormonat blieben die Erzeugerpreise im Mai unverändert. Die Einfuhrpreise lagen im Mai um 0,4 % unter dem Vorjahresmonat und haben sich damit gegenüber dem Vormonat nicht verändert. Die Verkaufspreise im Großhandel sind im Mai im Vorjahresvergleich um 0,7 % gefallen. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie geringfügig um 0,1 %.

An den Spotmärkten erhöhten sich zuletzt die Preise für Erdgas wieder. Aktuell liegt der TTF Base Load mit knapp 31 Euro/MWh etwa 16 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um rd. 10 %. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen um 30 Euro/MWh bewegen werden. Alles in allem dürfte die Inflationsentwicklung im weiteren Jahresverlauf vor dem Hintergrund der Preisrückgänge auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, moderater Energiebörsenpreise, der Wirkung der geldpolitischen Straffungen der EZB, angemessener Tarifabschlüsse sowie einer Normalisierung der Gewinnmargen der Unternehmen tendenziell weiter nachlassen.

Arbeitsmarkt weiter von schwacher Konjunkturdynamik geprägt

Die Arbeitsmarktzahlen senden weiterhin gemischte Signale aus: Die registrierte Arbeitslosigkeit nahm saisonbereinigt um 19.000 Personen zu, die Unterbeschäftigung stieg um 16.000 Personen. Gleichzeitig haben die Erwerbstätigkeit im Mai um 20.000 Personen sowie die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im April um +44.000 ggü. den Vormonaten zuletzt saisonbereinigt erneut zugenommen. Die konjunkturelle Kurzarbeit ist im April auf 242 Tausend Personen gestiegen, die Anzeigen von Kurzarbeit bei der BA sind im Juni gegenüber dem Vormonat in etwa unverändert geblieben.

Aktuelle Frühindikatoren sprechen für eine Fortsetzung des bisherigen Trends: Die Zahl der bei der BA gemeldeten Stellen ist weiter rückläufig und die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen hat laut ifo Beschäftigungsbarometer im Juni wieder leicht abgenommen. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer gibt im Juni einen neutralen Arbeitsmarktausblick, wobei die Beschäftigungskomponente sich leicht positiv und die Arbeitslosigkeitskomponente leicht negativ entwickelt. Die erwartete gesamtwirtschaftliche Erholung dürfte sich am Arbeitsmarkt erst verzögert niederschlagen.

Anstieg der Unternehmensinsolvenzen pausiert laut Frühindikatoren

Im April stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nach endgültigen Ergebnissen um 5,8 % gegenüber März. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2023 betrug der Anstieg 33,5 %. Mit 1.906 Fällen wurde der höchste Wert seit März 2017 (1.933) verzeichnet. In den ersten vier Monaten des Jahres 2024 lagen die Unternehmensinsolvenzen insgesamt 28,3 % höher als im Vorjahreszeitraum sowie 4,1 % über dem Mittelwert des Vergleichszeitraums 2016 bis 2019. Als Ursachen für das weiterhin dynamische Insolvenzgeschehen werden eine Reihe von Entwicklungen gesehen, darunter die immer noch verhaltene Konjunkturentwicklung sowie Nachholeffekte aus der Zeit der durch Sonderregelungen geprägten Vorjahre mit historisch niedrigen Insolvenzzahlen.

Der IWH-Insolvenztrend weist im Juni 2024 mit 1.169 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften den zuvor prognostizierten zweiten Rückgang in Folge aus. Die Zahl sank gegenüber dem Vormonat Mai um 8,0 % (Mai: -7,0 %). Bezogen auf das erste Halbjahr 2024 beträgt der Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum 35,1 %. Im Juli erwartet das IWH wieder einen leichten Anstieg der Insolvenzzahlen. Für die weiteren Monate, so das IWH weiter, sei noch kein stabiler Trend erkennbar.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 Euro

Das BMF hat sein Schreiben vom 22.12.2004 im Hinblick auf das niederländische Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren angepasst und die Wertgrenze von 1.500 Euro auf 2.500 Euro angehoben (Az. III C 3 – S-7492 / 24 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 24 / 10001 :001 vom 15.07.2024

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren – Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 Euro

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:

Abweichend von Tz. 59 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I 2004 S. 1200, erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Im Übrigen wird das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

Die Regelung ist für alle Umsätze, die nach dem 31. Juli 2024 ausgeführt werden, anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Frühere Geschlechtsänderung hindert die Eintragung als Vater für ein während der Ehe geborene Kind nicht

Das OLG Schleswig-Holstein hat es in einem Beschwerdeverfahren als zulässig angesehen, wenn das Standesamt für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einträgt, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher eine biologische Abstammung nicht vorliegt (Az. 2 Wx 11/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Beschluss 2 Wx 11/24 vom 04.07.2024

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat es in einem Beschwerdeverfahren als zulässig angesehen, wenn das Standesamt für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einträgt, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher eine biologische Abstammung nicht vorliegt.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Im Jahr 2015 begründeten die heutigen Eheleute eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2017 wurde das Geschlecht des heutigen Ehemanns von weiblich in männlich geändert. Im Frühjahr 2023 schlossen beide die Ehe. Im Herbst 2023 brachte die Ehefrau, ermöglicht durch eine Samenspende, ein Kind zur Welt.

Der Ehemann hat als Antragsteller gegenüber dem Standesamt Flensburg die Eintragung als Vater verlangt. Das Standesamt legte die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht wies das Standesamt zur Vornahme der Eintragung an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Standesamts hat der 2. Zivilsenat mit seiner Entscheidung (Beschluss vom 4. Juli 2024, Az. 2 Wx 11/24) zurückgewiesen, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Nach Auffassung des Senats wurde das Standesamt vom Amtsgericht zu Recht angewiesen, bei der Beurkundung der Geburt des betroffenen Kindes den Ehemann als Vater einzutragen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens seien hier bereits wirksam gewesen, sodass der Antragsteller als Mann anzusehen sei. Eine Spezialvorschrift aus dem Transsexuellengesetz (§ 11 TSG) wonach durch die Entscheidung, dass der Antragsteller einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt bleibt, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift, so der Senat, betreffe nur Konstellationen, in denen der Transsexuelle entweder vor der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bereits eine Eltern-Kind-Rechtsbeziehung innegehabt habe oder solche Kinder, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit genetisch von der transsexuellen Person abstammten bzw. von ihr auf die Welt gebracht worden seien.

Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Transsexueller die Eintragung als Vater beantragt, habe der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt der Vorschrift im TSG im Jahr 1980 nicht vor Augen gehabt. Zudem sei es auch verfassungsrechtlich geboten, die Vorschrift nicht auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden. Denn dem Kind entstünden keine Nachteile, wenn der Transsexuelle als männlich behandelt werde. Vielmehr würde es – im Gegenteil – Nachteile erleiden, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft würde. Denn dann wäre der Antragsteller im Verhältnis zum betroffenen Kind nicht als Mann anzusehen, sondern müsste weiter als Frau behandelt werden. Dem durch Art. 6 des Grundgesetzes abgesicherten Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile sei Geltung zu verschaffen. Dass der Ehemann der Mutter Vater des betroffenen Kindes werden könne, diene diesem Recht.

Die Entscheidung des Senats erfolgte auf der Grundlage des aktuell gültigen Transsexuellengesetzes, das ab dem 1. November 2024 durch das SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) abgelöst wird, welches auch das Eltern-Kind-Verhältnis neu regelt.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem: Expertenkommissionen legen Berichte vor

Die vom BMF eingesetzten Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben ihre Berichte an Bundesfinanzminister Lindner übergeben.

BMF, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Im September 2023 hat das Bundesfinanzministerium zwei unabhängige Expertenkommissionen eingesetzt, die konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeiten sollten. Die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben am 12. Juli 2024 ihre Berichte an Bundesfinanzminister Christian Lindner übergeben.

„Wir arbeiten intensiv daran, das Steuersystem bürger- und wirtschaftsfreundlicher zu machen. Einiges haben wir schon umgesetzt. Um noch mehr Tempo zu machen, hatte ich Experten und Praktiker um weitere Vorschläge gebeten, die auch experimentellen Charakter haben können. Den Mitgliedern der beiden unabhängigen Kommissionen bin ich sehr dankbar für ihren Einsatz. Sie haben mit sehr viel Expertise das Steuerrecht untersucht. Ihre Ideen werden wir nun konkret prüfen. Dabei bleibt allerdings mein Prinzip, dass Steuervereinfachungen nicht zu finanzieller Belastung führen dürfen, sondern in jeder Hinsicht entlasten sollen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Unser Steuersystem muss zukunftsfest gemacht werden. Dabei spielt die Digitalisierung eine herausragende Rolle. Wir müssen wirtschafts- und steuerpolitisch ausgewogene sowie praxisorientierte Lösungen finden. Klar ist auch: Dafür brauchen wir einen langen Atem. Bemerkenswert ist, dass die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ ihre Ergebnisse nach nur neun Monaten vorlegen. Dafür danke ich den Experten ausdrücklich. Ein einfaches und bürgernahes Steuersystem schafft und festigt Vertrauen. Nicht zuletzt ist es auch ein Beitrag zur Förderung der Demokratie.“

Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit

Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Mit seinem Beschluss bestätigte das OLG Frankfurt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war (Az. 4 W 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 4 W 13/24 vom 05.07.2024

Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Sie ist nicht grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung privilegiert und von der Aufbringung der Prozesskosten befreit. Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war.

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Beklagten aus Insolvenzanfechtung. Zu den vom Kläger vertretenen Insolvenzgläubigern gehört die Bundesagentur für Arbeit. Hätte die Klage Erfolg, würde sie von ihrem Anteil an der eingeklagten Forderung in erheblichem Umfang profitieren.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Bundesagentur für Arbeit als hiesige Insolvenzgläubigerin sei von der Kostentragung für das Verfahren nicht befreit. Ihr sei die Aufbringung der Kosten zuzumuten, bestätigte der für Insolvenzrecht zuständige 4. Senat.

Vorschüsse auf die Prozesskosten seien grundsätzlich solchen Beteiligten zuzumuten, „welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.“ Neuerdings sei umstritten, ob eine solche – bislang überwiegend angenommene – Unzumutbarkeit bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich weiterhin anzunehmen sei. Der Senat spreche sich gegen eine solche Unzumutbarkeit aus.

Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass jeder seine Aufwendungen für einen Prozess selbst zu tragen hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei die Ausnahme. Im Fall der Klage eines Insolvenzverwalters komme es dabei darauf an, ob den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar sei. Die Regelungen seien erkennbar von dem Gedanken getragen, dass es Insolvenzgläubigern grundsätzlich zumutbar ist, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, wenn sie auch wirtschaftlich von dessen Ergebnis maßgeblich profitierten. Alleine der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der Insolvenzverwalter einnehme, schütze sie nicht davor, wie eine Partei wirtschaftlich in Vorleistung gehen zu müssen. Es müsse folglich Gründe von erheblichem Gewicht geben, damit die Zumutbarkeit im Einzelfall entfalle. Diese seien nicht bereits dann grundsätzlich anzunehmen, wenn der Gläubiger „sinnvolle“ Zwecke im öffentlichen Interesse verfolge. Es sei nicht Aufgabe der Regelungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, grundsätzlich „erwünschte“ oder sonst „förderungswürdige“ Tätigkeiten unterschiedlicher Akteure zu privilegieren. Dem Gesetzgeber stünden dafür vielmehr mannigfaltige andere Fördermöglichkeiten zur Verfügung, deren Gebrauch weniger systemfremd wäre.

Auch mit möglichen Schwierigkeiten, im Haushalt Vorsorge für die wirtschaftliche Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten zu tragen, lasse sich eine Unzumutbarkeit nicht begründen. Insoweit gebe es zahlreiche Vorsorgemöglichkeiten. Folglich sei der Bundesagentur für Arbeit die Prozessfinanzierung zumutbar.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Problematik in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Wirksame Entlastungen für Unternehmen und Verwaltung in Sicht

Die BStBK begrüßt ausdrück­lich die Vorschläge der Experten­kommission zur Reform der Unter­nehmensbe­steuerung und hofft auf eine zeitnahe Um­setzung.

BStBK, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt ausdrücklich die Vorschläge der Expertenkommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung und hofft auf eine zeitnahe Umsetzung. „Die Besteuerung darf in Deutschland tätige Unternehmen nicht länger unverhältnismäßig mit Bürokratielasten und Compliance-Risiken belasten“, betont Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen führen zu echten Entlastungen und einer klaren Win-Win-Situation für Unternehmen und Verwaltung. „Damit unsere Unternehmen im internationalen Wettbewerb besser dastehen, sollten die Vorschläge nun zügig umgesetzt werden. Die Experten haben geliefert – jetzt muss die Politik handeln“, so Schwab.

Besonders positiv bewertet Schwab die Rückbesinnung auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz und die Forderung, zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu streichen. Dies würde die Abschlusserstellung für zahlreiche Unternehmen erheblich erleichtern und das Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung signifikant verringern. Dadurch könnte die steuerliche Außenprüfung effizienter und schneller werden. Im Ergebnis käme es zu einer frühzeitigen Rechtssicherheit für Unternehmen und einer Schonung von personellen Ressourcen bei Unternehmen und Finanzverwaltung. Hierzu sollten gemäß dem risikoorientierten Ansatz kooperative Verfahrenselemente und eine angemessene Tax Compliance von Steuerpflichtigen stärker berücksichtigt werden. Dazu liegen auch diverse Vorschläge der BStBK auf dem Tisch.

Besonders erfreulich ist für die BStBK, dass die Kommission fordert, die vielen Anti-Missbrauchsvorschriften des internationalen Steuerrechts auf ein zieladäquates und vollziehbares Maß zurückzuführen. BStBK-Präsident Schwab hebt hervor: „Es ist dringend an der Zeit, übermäßige Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hier fordern wir vom deutschen und vom europäischen Gesetzgeber ein grundsätzliches Umdenken! Auch müssen Mitteilungs- und Nachweispflichten reduziert und vereinfacht werden, beispielsweise bei der Meldung von Steuergestaltungen.“ Die BStBK unterstützt ebenfalls die Forderung, „Once-Only“-Verfahren anzustreben, in denen jede Information nur einmal den staatlichen Instanzen übermittelt werden muss, um bei allen zuständigen Stellen verfügbar zu sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, Hindernisse für die Option zur Körperschaftsteuer zu beseitigen. Die BStBK unterstützt die Vorschläge der Kommission, das Umwandlungssteuergesetz zu überarbeiten. „Gerade in Zeiten der Transformation ist eine Umstrukturierung für Unternehmen oftmals betriebswirtschaftlich erforderlich und sollte nicht durch steuerliche Regelungen behindert werden. Die konkreten Vorschläge der Kommission aus diesem Bereich könnten kurzfristig und ohne nennenswerte Steuerausfälle umgesetzt werden. Sie würden die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen verbessern“, meint Schwab.

Dazu gehört nach Einschätzung der BStBK auch die Möglichkeit, vorhandene Verluste zu nutzen und sie bei einer Fortführung der gleichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aufgrund von Umstrukturierungen untergehen zu lassen. Schwab stellt klar: „Nur wenn Verluste steuerlich anerkannt werden, ist es für Unternehmen attraktiv, auch in risikobehaftete Bereiche zu investieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftslage ist eine Vielzahl von Unternehmen derzeit sehr zurückhaltend in Bezug auf Investitionen. Diese wären aber aufgrund der notwendigen ökologischen und digitalen Transformation gerade jetzt erforderlich. Daher ist die Überarbeitung der Regelungen zur Verlustverrechnung, wie von der Kommission vorgeschlagen, dringend geboten.“ Insbesondere die Abschaffung der Mindestgewinnbesteuerung hält die BStBK für auch verfassungsrechtlich geboten.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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