Deutscher Mittelstand sieht erhebliche Kostensteigerungen

Eine große Mehrheit (80 %) der mittelständischen Unternehmen in Deutschland rechnet für das laufende Jahr mit deutlichen Kostensteigerungen für den eigenen Betrieb. Das ergab eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels im April 2024.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.07.2024

  • 80 % der mittelständischen Unternehmen rechnen mit Mehrbelastungen in diesem Jahr
  • Vor allem höhere Löhne schlagen durch
  • Als Gegenmaßnahme heben Unternehmen ihre Preise an

Eine große Mehrheit (80 %) der mittelständischen Unternehmen in Deutschland rechnet für das laufende Jahr mit deutlichen Kostensteigerungen für den eigenen Betrieb. Das ergab eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels im April 2024. Als Hauptkostentreiber nannten die Unternehmen vor allem die Preise für Energie, für Materialien, Rohstoffe und Vorprodukte sowie höhere Löhne und Gehälter.

Demnach gaben 51 % der Unternehmen an, dass ihre Lohnkosten steigen werden, 14 % rechnen sogar mit einem Anstieg um mehr als 10 %. Da bei kleineren und mittleren Unternehmen im Durchschnitt ein Drittel der Gesamtkosten (33 %) auf Löhne und Gehälter entfallen, stellt diese Veränderung die größte Belastung für die Unternehmen dar.

Bei den Ausgaben für Materialien, Rohstoffe, Vorprodukte und Zutaten – dem zweitgrößten Kostenfaktor für Unternehmen – rechnen 56 % der Mittelständler für dieses Jahr mit einem Kostenanstieg, 20 % stellen sich auf Steigerungen um mehr als 10 % ein.

Obwohl sich die Lage an den Energiemärkten entspannt hat, gibt es auch von dieser Seite noch Gegenwind für die Wirtschaft. Denn viele kleinere und mittlere Unternehmen haben langfristige Verträge mit Energieversorgern abgeschlossen und konnten in der Vergangenheit noch von vergleichsweise guten Konditionen profitieren. Ein Teil dieser Verträge läuft aber nun aus und wird vermutlich nur zu schlechteren Konditionen verlängert. 64 % der Mittelständler stellen sich daher auf Kostensteigerungen für Energie ein, 24 % erwarten ein Plus von mehr als 10 %.

Der Mittelstand setzt den Kostensteigerungen aber etwas entgegen. Mehr als ein Drittel (39 %) der Unternehmen, die in mindestens einer Kostenkategorie Preissteigerungen erwartet, hat die Preise der eigenen Produkte und Dienstleistungen erhöht – und zwar im Schnitt um 11 %. Ein weiteres Drittel (33 %) gab im April an, die Preise zwar noch nicht erhöht zu haben, das jedoch zu planen.

Außerdem sind die Unternehmen rege dabei, ihre Energieeffizienz zu verbessern und dadurch Kosten zu senken – etwa durch die Wärmedämmung von Gebäuden und den Kauf energieeffizienter Geräte.

„Eine gute Nachricht ist, dass die meisten Mittelständler angeben, die höheren Kostenbelastungen gut abfedern zu können. Das zeigt, wie robust der deutsche Mittelstand aufgestellt ist“, sagte Fritzi Köhler-Geib Chefvolkswirtin der KfW. 48 % der Unternehmen gaben an, die höheren Kosten dauerhaft schultern zu können, bei weiteren 21 % fallen die gestiegenen Kosten finanziell kaum ins Gewicht. Allerdings sagten auch 14 %, durch die erhebliche Mehrbelastung finanziell überfordert zu sein.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Einführung von Commercial Courts vom Bundestag beschlossen

Englisch soll in naher Zukunft als Verhandlungssprache in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten vor Commercial Courts und sogar beim BGH eingeführt werden. Die BRAK nimmt zum kürzlich vom Bundestag beschlossenen „Justizstandort-Stärkungsgesetz“ Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 17.07.2024

Englisch soll in naher Zukunft als Verhandlungssprache in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten vor Commercial Courts und sogar beim Bundesgerichtshof eingeführt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/8649) angenommen. Für den im parlamentarischen Verfahren noch geänderten Gesetzentwurf stimmten nach der Debatte die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU. Die AfD-Fraktion stimmte gegen den Entwurf, die Linke enthielt sich. Der Entscheidung lag eine Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/11466) zugrunde.

Mit dem sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz werden die Bundesländer ermächtigt werden, spezialisierte Spruchkammern für Handelssachen (sog. Commercial Courts) zu etablieren. Die neuen Spruchkörper sollen an einem Oberlandesgericht beziehungsweise an einem Obersten Landesgericht angesiedelt werden. Dort soll – nach Wahl der Parteien – entweder in deutscher oder in englischer Sprache verhandelt werden können. Das neue Verfahren soll für bedeutende zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro möglich sein, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben. Diesen Zuständigkeitsstreitwert hatte der Rechtsausschuss zuletzt noch von vormals einer Million Euro heruntergesetzt. Hierzu werden u. a. das Gerichtsverfassungsgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert.

Vorgesehen ist, dass gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Commercial Courts eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich sein soll. Auch dort soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat – eine „umfassende Verfahrensführung in der englischen Sprache“ möglich sein.

Bundesregierung will Justizstandort Deutschland stärken

Von dem neuen Gesetz verspricht sich die Bundesregierung eine Stärkung des Justizstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb sowie im Wettbewerb mit privaten Schiedsgerichten. Nach ihrer Auffassung biete die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt „nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten“ für solche Streitigkeiten an. „In der Folge werden solche Streitigkeiten vermehrt in anderen Rechtsordnungen oder innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit geführt“, heißt es in der Begründung.

Dr. Thorsten Lieb von der FDP-Fraktion sprach von einem „wichtigen Schritt für den Justizstandort Deutschland“. Damit werde auch das „kooperative Wettbewerbsverhältnis zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und Staatsgerichtsbarkeit“ gestärkt. Mit dem Gesetz gelinge es, „international auf Augenhöhe insbesondere mit Großbritannien und den Niederlanden zu kommen“. Macit Karaahmetoğlu von der SPD-Fraktion sagte, in der Weltwirtschaft führe „an Englisch als Verhandlungssprache kein Weg vorbei“. An dem Gesetz war bereits seit 14 Jahren gearbeitet worden, wie Dr. Till Steffen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausführte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Vermutung der Wässerung von Weinen beruhend auf der Grundlage der EU-Referenzdatenbank

Das auf der Grundlage der vom europäische Verordnungsgeber eingerichteten Referenzdatenbank vorgenommene Überprüfungsverfahren, bei dem bestimmte Isotopenwerte beprobter Weine mit den Werten aus der EU-Referenzdatenbank verglichen werden, ermöglicht zwar keinen unumstößlichen Nachweis für eine unzulässige Wässerung von Wein, lässt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beurteilung zu, ob ein Wein gewässert ist und erlaubt eine hierauf gestützte Beanstandung wegen unzulässiger Wässerung. Dies entschied das VG Trier (Az. 8 K 324/24.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 8 K 324/24.TR vom 12.06.2024

Das auf der Grundlage der vom europäische Verordnungsgeber eingerichteten Referenzdatenbank vorgenommene Überprüfungsverfahren, bei dem bestimmte Isotopenwerte beprobter Weine mit den Werten aus der EU-Referenzdatenbank verglichen werden, ermöglicht zwar keinen unumstößlichen Nachweis für eine unzulässige Wässerung von Wein, lässt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beurteilung zu, ob ein Wein gewässert ist und erlaubt eine hierauf gestützte Beanstandung wegen unzulässiger Wässerung. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Im Juli 2023 wurden in der Betriebsstätte der Klägerin, die eine Weinkellerei in der Pfalz betreibt, Proben unterschiedlicher Weine aus zwei Tanks genommen. Nach Durchführung des oben beschriebenen Überprüfungsverfahrens kam das Landesuntersuchungsamt zu dem Schluss, dass den beprobten Weinen Wasser zugesetzt sei. Dies sei aus den gewonnenen Isotopenmesswerten zu schließen, die nicht mit den in der Referenzdatenbank für Isotopenwerte für das Anbaugebiet Pfalz für den betreffenden Jahrgang hinterlegten Werten vereinbar seien. Die Messwerte der beprobten Weine seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Wässerung der Weine zurückzuführen. Die Klägerin versicherte auf diese Beanstandung hin, dass sie keine Wässerung der Weine vorgenommen habe und legte eine eigenbetrieblich veranlasste Analyse eines Labors vor. Alsdann beantragte sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) die Bestätigung, dass die beprobten Weine nicht zu beanstanden seien. Im Januar 2024 hat die Klägerin dann Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, die beiden beprobten Weine wegen Wässerung als nicht verkehrsfähig zu beanstanden.

Die Richter der 8. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten angewandte Methode zum Vergleich der Isotopenmesswerte der beprobten Weine mit den entsprechenden Werten aus der EU Referenzdatenbank sei nicht zu beanstanden. Die Methodik entspreche dem Stand der Technik und begegne insbesondere vor dem Hintergrund der mit der EU-Datenbank verfolgten Zielsetzung, der Verwaltungspraxis eine bessere Kontrollmöglichkeit an die Hand zu geben und einen raschen und wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten, keinen rechtlichen Bedenken. Der hohe Standard der Werte aus der EU-Datenbank rechtfertige die Annahme einer Verwässerung, die allerdings im Hinblick auf konkrete Umstände im Einzelfall erschüttert werden könne. Letzteres sei der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Insbesondere habe sie mit dem von ihr im Verfahren vorgelegten Privatgutachten keine alternative Nachweismethode aufgezeigt, die dem von dem Beklagten angewandten Referenzsystem überlegen sei und den Anforderungen an einen effektiven Verbraucherschutz ebenso gerecht werde. Im Übrigen habe der Beklagte im Verfahren schlüssig dargelegt, dass durch die Probeentnahmen zu unterschiedlichen Entnahmezeitpunkten und an unterschiedlichen Entnahmeorten ein stabiler Mittelwert und ein vernünftiges Streumaß zu erwarten seien, sodass die Gefahr von Verzerrungen minimiert sei.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2024: -0,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2024 gegenüber April 2024 um 0,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.07.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Mai 2024
-0,4 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-5,4 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,2 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2024 gegenüber April 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 lag der Auftragsbestand kalenderbereinigt 5,4 % niedriger.

Zum Rückgang des Auftragsbestands trug auch im Mai 2024 die Entwicklung in der Automobilindustrie bei. Mit saison- und kalenderbereinigt -0,8 % im Vergleich zum April 2024 ging der Auftragsbestand hier bereits im 16. Monat in Folge zurück. Auch die Bereiche Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-0,9 %) und Herstellung von Metallerzeugnissen (-0,9 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv auf den Auftragsbestand wirkte sich hingegen der Anstieg im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+1,0 %) aus.

Die offenen Aufträge aus dem Inland fielen im Mai 2024 gegenüber April 2024 um 0,4 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland sank ebenfalls um 0,4 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern verringerte sich der Auftragsbestand um 0,6 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter stieg der Auftragsbestand um 0,2 % und im Bereich der Konsumgüter um 1,6 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 7,2 Monate gestiegen

Im Mai 2024 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vormonatsvergleich auf 7,2 Monate (April 2024: 7,1 Monate). Dieser Anstieg der Reichweite trotz rückläufigem Auftragsbestand ist darauf zurückzuführen, dass sich der mittlere Umsatz der vergangenen zwölf Monate schwächer entwickelte als der Auftragsbestand. Bei den Herstellern von Investitionsgütern sowie bei den Herstellern von Konsumgütern blieb die Reichweite unverändert bei 9,7 beziehungsweise 3,5 Monaten. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern stieg die Reichweite auf 4,1 Monate (April 2024: 4,0 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 3. und 4. Juli 2024

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 3. und 4. Juli 2024.

WPK, Mitteilung vom 16.07.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 3. und 4. Juli 2024 zusammengefasst.

Beratungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der CSRD liegt weiterhin nicht vor. Das Gesetzgebungsverfahren verzögert sich. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Bundesregierung die verschiedenen Hinweise zum Referentenentwurf, etwa zum einheitlichen Examen oder zur Grandfather-Regelung, aufgreifen und umsetzen wird.

Relaunch Internetseite der WPK

Der Vorstand hat den Vorschlag zur Gestaltung der neuen Internetseite der WPK bestätigt. Die Neugestaltung soll dem Besucher bei zeitgemäßer Ansicht und Funktionalität die bekannten Inhalte anbieten.

Vergütungsumfrage der WPK

Die Ergebnisse der Vergütungsumfrage werden im WPK Magazin 3/2024 veröffentlicht. Ergänzende Daten mit Regionalbezug werden im Anschluss im Mitgliederbereich „Meine WPK“ auf der Internetseite der WPK zur Verfügung stehen.

KI in der Wirtschaftsprüfung

Der Vorstand hat sich, unterstützt durch einen Gastredner, zum Thema KI in der Wirtschaftsprüfung ausgetauscht und mit Blick auf die Bedeutung des Themas einen Ausschuss eingerichtet, um Chancen und Risiken auszuloten und die Mitglieder der WPK zu unterstützen.

Format der Kammerversammlung der WPK

Vor dem Hintergrund der Teilnehmerzahl und des überwiegend positiven Feedbacks der Kammerversammlung 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2024) hat sich der Vorstand dafür ausgesprochen, die Kammerversammlung im kommenden Jahr erneut online durchzuführen.

Auswirkungen der Modularisierung des Steuerberaterexamens auf das Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat das Vorhaben der Modularisierung des Steuerberaterexamens und die Auswirkungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen als wichtiges Thema identifiziert. Eine genauere Analyse soll im Ausschuss Berufsnachwuchs und -examina erfolgen, sobald sich eine Umsetzung des Reformvorhabens abzeichnet.

Digitalisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens

Der Vorstand hält nach den Erfahrungen in diesem Jahr am digitalen Examen auch im Jahr 2025 fest.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

IMK Inflationsmonitor: Mit Rückgang der Teuerung im Juni nur noch drei Haushaltstypen über zwei Prozent Inflationsrate

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Juni gegenüber Mai leicht von 2,4 auf 2,2 Prozent gesunken und liegt wieder auf dem Niveau der Vormonate. Hauptgrund dafür war ein Rückgang der Energiepreise. Dementsprechend sanken auch die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen. Das ergibt der neue IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.07.2024

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Juni gegenüber Mai leicht von 2,4 auf 2,2 Prozent gesunken und liegt wieder auf dem Niveau der Vormonate. Hauptgrund dafür war ein Rückgang der Energiepreise. Dementsprechend sanken auch die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, leicht. Der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten haushaltsspezifischen Inflationsrate betrug im Juni moderate 0,7 Prozentpunkte. Zum Vergleich: Im Juni 2023 waren es 1,3 Prozentpunkte und auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle sogar 3,1 Prozentpunkte. Während einkommensschwache Haushalte im Mittel der Jahre 2022 und auch 2023 eine deutlich höhere Teuerung schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im Juni 2024 wie in den Vormonaten unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Alleinlebenden und von Familien mit niedrigen Einkommen verteuerte sich im Juni um jeweils 1,6 Prozent. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung vorlegt.

Insgesamt lag die Inflationsrate von sechs der untersuchten neun Haushaltstypen im Juni bei oder etwas unter zwei Prozent, dem Inflationsziel der der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Teuerungsrate der übrigen drei betrug 2,1 bis maximal 2,3 Prozent. Im weiteren Jahresverlauf sei eine fortgesetzte Abschwächung bei der Preisdynamik absehbar, analysieren die Forschenden. Da gleichzeitig die Konjunkturentwicklung auch aufgrund der hohen Zinsen schwach ist, halten die Fachleute des IMK weitere Zinssenkungen durch EZB für dringend nötig. Das werde der Notenbank erleichtert, wenn die Regierungen – insbesondere die deutsche – vorläufig Zurückhaltung bei Abgabenerhöhungen üben, die die Preise treiben.

Dr. Silke Tober, IMK-Inflationsexpertin, und der wissenschaftliche Direktor Prof. Dr. Sebastian Dullien berechnen seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten und in der Abbildung im Anhang). Seit kurzem liefert der Monitor ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich längerfristige Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass ärmere Haushalte während der jüngsten Teuerungswelle bis in den Sommer 2023 hinein besonders stark durch die Inflation belastet waren, weil sie einen großen Teil ihres schmalen Budgets für Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ausgeben müssen. Diese waren lange die stärksten Preistreiber. Im Laufe der letzten Monate hat die Preisdynamik dort aber nachgelassen, so dass sich die einkommensspezifischen Differenzen seit dem Höhepunkt im Oktober 2022 deutlich verändert haben. Damals hatten Familien mit niedrigen Einkommen die höchste Inflationsbelastung im Haushaltsvergleich mit 11,0 Prozent. Dagegen waren es beim Haushaltstyp der Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen 7,9 Prozent. Vor einem Jahr, im Juni 2023, waren es Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, die mit der höchsten Teuerungsrate konfrontiert waren – 7,0 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen lagen auch in jenem Monat mit 5,7 Prozent deutlich niedriger und unter der hohen allgemeinen Inflationsrate von damals 6,4 Prozent.

Bis zu 21 Prozent kumulierte Inflation seit 2020

Blickt man auf den gesamten Zeitraum, seit 2020 mit der Corona-Pandemie die noch andauernde Krisenphase begann, waren Familien, insbesondere die mit niedrigen bis mittleren Einkommen, mit höheren Inflationsraten konfrontiert als Alleinstehende. Auch bei diesem Mehrjahresvergleich hatten Singlehaushalte mit sehr hohen Einkommen die niedrigste Inflationsrate: Ihre Warenkörbe verteuerten sich von 2020 bis 2024 um insgesamt 18,5 Prozent, zeigen Dullien und Tober in einer Zusatzauswertung. Die Teuerungsraten von Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen lagen um 2,5 Prozentpunkte höher bei je 21 Prozent für den Gesamtzeitraum.

„Die starke kumulierte Teuerung seit Krisenbeginn macht deutlich, wie belastend die Inflationswelle insbesondere für ärmere Haushalte und Haushalte der Mittelschicht gewesen ist. Auch wenn die Inflationsrate jetzt erfreulicherweise wieder nahe an der EZB-Zielinflation liegt, darf nicht ausgeblendet werden, dass das Preisniveau deutlich höher ist als vor dem Inflationsschub.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor IMK

Aktuell verteuern sich die spezifischen Warenkörbe von ärmeren Haushalten weniger stark als der Durchschnitt, weil die im Jahresvergleich geringeren Preise für Haushaltsenergie bei ihnen ein relativ großes Gewicht besitzen. Dass aktuell Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,3 Prozent eine höhere Inflationsrate haben als die übrigen Haushalte im Vergleich, liegt wiederum daran, dass diese Haushalte stärker als andere etwa Versicherungen, Restaurant- und Hoteldienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen zur Wohnungsinstandhaltung nachfragen, deren Preise aktuell überdurchschnittlich anziehen. Das gilt tendenziell auch für Paare mit Kindern und hohen Einkommen, deren Warenkorb sich im Juni um 2,2 Prozent verteuerte. Die Inflationsrate von Paaren ohne Kinder mit mittleren Einkommen betrug 2,1 Prozent, die von Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen sowie von Alleinlebenden mit höheren Einkommen betrug je 2,0 Prozent. Alleinlebende mit mittleren Einkommen verzeichneten eine Teuerungsrate von 1,9 Prozent, ebenso wie Alleinerziehende mit mittleren Einkommen.

Zurückhalten bei Fiskalmaßnahmen, die die Preise antreiben

Dullien und Tober rechnen im weiteren Jahresverlauf mit nachlassendem Teuerungsdruck, auch bei den Dienstleistungspreisen, die zuletzt stärker angezogen haben. Die EZB habe richtig entschieden, im Juni die Leitzinsen erstmals zu senken. Für die EZB-Ratssitzung am kommenden Donnerstag erwarten die IMK-Expert*innen keine Änderung bei den Zinsen, die Zentralbank werde „den Zinssenkungsprozess erst im September fortsetzen.“ Da niedrigere Zinsen angesichts der lahmenden Konjunktur in Deutschland und im Euroraum dringend nötig seien, sehen die Forschenden Regierungen, insbesondere die deutsche, in der Verantwortung. Denn aktuell wirkten diverse fiskalische Maßnahmen der vergangenen Monate inflationserhöhend, etwa die Mehrwertsteuererhöhungen im Gastgewerbe, bei Erdgas und Fernwärme oder die Anhebung der Stromnetzentgelte.

„Die Bundesregierung wäre gut beraten, wenn sie in dieser kritischen Phase der Annäherung der Inflation ans Inflationsziel auf preistreibende Maßnahmen verzichten oder diese im Falle von Lenkungssteuern“ – wie etwa dem CO2-Preis –„durch preissenkende Maßnahmen an anderer Stelle kompensieren würde.“

Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico

Konjunkturerwartungen fallen zum ersten Mal seit einem Jahr

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom Juli 2024 zum ersten Mal seit Juli 2023. Sie liegen mit plus 41,8 Punkten um 5,7 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hingegen verbessert sich.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.07.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 41,8 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom Juli 2024 zum ersten Mal seit Juli 2023. Sie liegen mit plus 41,8 Punkten um 5,7 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hingegen verbessert sich. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 4,9 Punkte und liegt aktuell bei minus 68,9 Punkten.

„Der wirtschaftliche Ausblick trübt sich ein. Zum ersten Mal seit einem Jahr sinken die Konjunkturerwartungen für Deutschland. Dazu beigetragen haben die im Mai stärker als erwartet gesunkenen deutschen Exporte, die politische Unsicherheit in Frankreich und die Unklarheit über die weitere Geldpolitik der EZB“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone fallen in der Juli-Umfrage ebenfalls. Sie liegen mit aktuell plus 43,7 Punkten um 7,6 Punkte unter dem Wert aus Juni. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verändert sich hingegen nur geringfügig. Der Lageindikator steigt um 2,5 Punkte auf einen neuen Wert von minus 36,1 Punkten.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Geerbtes und geschenktes Vermögen 2023 um 19,8 % auf neuen Höchstwert gestiegen

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, haben die Finanzverwaltungen in Deutschland im Jahr 2023 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Mrd. Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit 2023 gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % auf einen neuen Höchstwert, nachdem es 2022 um 14,0 % gesunken war.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.07.2024

  • Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt um 3,9 % zum Vorjahr
  • Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens um 81,3 %
  • Vermögensübertragungen durch Schenkungen nehmen deutlich stärker zu als Übertragungen durch Erbschaften

Im Jahr 2023 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit 2023 gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % auf einen neuen Höchstwert, nachdem es 2022 um 14,0 % gesunken war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhte sich die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % auf 11,8 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Milliarden Euro (-4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Milliarden Euro (+24,9 %).

Übertragenes Betriebsvermögen steigt im Vorjahresvergleich deutlich

Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Milliarden Euro (+81,3 %). Darunter erhöhte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) von 4,8 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 17,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und damit auf das Dreieinhalbfache des Vorjahrs (+257,3 %). Nachdem im Jahr 2022 deutlich weniger Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro als 2021 übertragen worden war, stieg dieses 2023 wieder an, erreichte aber nicht ganz das Niveau von 2021.

Des Weiteren wurden im Jahr 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 10,3 Milliarden Euro (+19,5 %) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Milliarden Euro (+18,2 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Milliarden Euro (+7,6 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Milliarden Euro blieb im Vorjahresvergleich unverändert.

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 121,5 Milliarden Euro.

44,7 % mehr übertragenes Vermögen durch Schenkungen und 2,4 % mehr durch Erbschaften

Im Jahr 2023 wurden Vermögensübertragungen durch Schenkungen in Höhe von 60,3 Milliarden Euro veranlagt. Das waren 44,7 % mehr als im Vorjahr. Der Anstieg im Vorjahresvergleich beruht vor allem auf dem übertragenen geschenkten Betriebsvermögen von 24,8 Milliarden Euro, das sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelt (+100,7 %). Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 15,7 Milliarden Euro fast vervierfacht (+273,3 %). Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 geschenktes Grundvermögen in Höhe von 19,3 Milliarden Euro und damit 29,6 % mehr als im Vorjahr festgesetzt. Das veranlagte übrige Vermögen stieg bei Schenkungen auf 15,3 Milliarden Euro (+13,0 %).

Das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse nahm 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 % auf 61,2 Milliarden Euro zu. Hier wurden insbesondere 32,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+8,6 %) und 26,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+11,1 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 22,3 % auf 5,0 Milliarden Euro. Darunter stieg das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) von 0,6 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Keine Inanspruchnahme eines Erben für Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge

In zwei Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster entschieden, dass das Hauptzollamt potenzielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist (Az. 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2024 zu den Beschlüssen 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz vom 18.06.2024

In zwei Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 18. Juni 2024 (Az. 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz) entschieden, dass das Hauptzollamt potenzielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist.

Die im Jahr 2022 verstorbene Großmutter der beiden Antragstellerinnen war Halterin von mehreren Kraftfahrzeugen. Da neben den Antragstellerinnen auch ein Sohn der Großmutter die Erbenstellung beansprucht und damit die Erbfolge noch nicht vollständig geklärt ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.

Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume nach deren Tod zu bezahlen. Gegen diese Leistungsgebote legten die Antragstellerinnen Einsprüche ein, da sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer Großmutter seien, und stellten zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Hauptzollamt lehnte die Aussetzungsanträge ab und wies die Einsprüche als unbegründet ab. Da die Antragstellerinnen Erbscheine beantragt hätten, hätten sie konkludent die Erbschaft angenommen.

Über die hiergegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten gerichtlichen Aussetzungsanträgen hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden.

Zunächst stehe nicht fest, dass die Antragstellerinnen (Allein-)Erben ihrer Großmutter geworden seien. Die Erbfolge sei vielmehr ungeklärt, sodass Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten seien. Eine persönliche Inanspruchnahme potenzieller Erben scheide aus.

Zudem sei die Rechtsfrage, wer Schuldner der festgesetzten Kfz-Steuer nach dem Tod des weiterhin eingetragenen Halters wird, bislang ungeklärt. In Betracht kämen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Halters, wodurch sich die Steuerschuld möglicherweise auf den Nachlass beschränken würde, oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin („Vereinigung“ i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Dass die Kfz-Steuer an die Haltereigenschaft anknüpfe und die Fahrzeuge weiterhin auf den Namen der Großmutter angemeldet seien, spreche dafür, die Kfz-Steuer als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Andererseits bestehe für Zeiträume nach dem Tod kein Bezug zum Nachlass und es liege – anders als die vom Bundesfinanzhof bisher entschiedenen Fällen – nicht lediglich eine „zeitweilige“ Verhinderung des Halters zur Fahrzeugnutzung vor. Da die Haltereigenschaft als solche nicht vererbt werden könne, müssten die Erben die Fahrzeuge zunächst ummelden. Dies sei aber, solange die Erbfolge nicht geklärt ist, nicht möglich. Für eine Abmeldung der Fahrzeuge müsse zunächst ermittelt werden, wer sich im Besitz der amtlichen Kennzeichen und Bescheinigungen befinde. Damit liege nicht nur eine bislang unentschiedene Rechtsfrage, sondern auch ein ungeklärter Sachverhalt vor, der im Hauptsacheverfahren ermittelt werden müsse.

Schließlich habe das Hauptzollamt auch kein Auswahlermessen ausgeübt, denn auch der Sohn der Großmutter komme als weiterer Erbe in Betracht. Zudem habe es nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2024

Powered by WPeMatico

Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags

Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dies entschied das FG Münster (Az. 5 K 150/24 U)

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2024 zum Urteil 5 K 150/24 U vom 20.06.2024

Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 5 K 150/24 U) entschieden.

Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin eine zurückweisende Einspruchsentscheidung, die am 21. Dezember 2023 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einging. Am Folgetag (Freitag, der 22. Dezember 2023) übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei unter ihrer personalisierten E-Mail-Adresse die Einspruchsentscheidung an die Klägerin. Zugleich diktierte der Prozessbevollmächtigte ein Begleitschreiben an die Klägerin, mit dem er auf den Ablauf der Klagefrist am 22. Januar 2020 hinwies und für den Fall, dass ein Auftrag zur Klageerhebung erteilt werden soll, um Nachricht bat. Dieses Schreiben wurde jedoch erst nach den Feiertagen, am 27. Dezember 2023, angefertigt und versandt. Die Klägerin hatte aber bereits am 22. Dezember nach Büroschluss an die personalisierte E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin mit den Worten „Moin, bitte Klage einreichen“ geantwortet.

Der Prozessbevollmächtigte erhob für Klägerin am 26. Januar 2024 und damit nach Ablauf der Klagefrist Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass die E-Mail der Klägerin in seinem Büro nicht wahrgenommen worden sei, da seine Mitarbeiterin zwischen den Feiertagen und er selbst in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2024 im Urlaub gewesen sei. Die E-Mail habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, da sie die Frist nicht ohne Verschulden versäumt habe.

Zunächst sei der Klägerin ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dieser habe nicht hinreichend dargetan, welche Organisationsmaßnahmen in seiner Kanzlei getroffen worden seien, damit Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten werden. Wenn – wie im Streitfall – eine Mitarbeiterin ihre personalisierte E-Mail-Adresse zur Verfügung stelle, sei es erforderlich, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen. Ferner hätten Vertretungsregelungen für den Urlaubs- oder Krankheitsfall dargelegt werden müssen. Dass die Kernfrage, warum der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe, auch nach Angaben des Prozessvertreters nicht aufklärbar sei, gehe zulasten der Klägerin.

Darüber hinaus sei auch ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht auszuschließen. Da sie das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten habe, hätte es einer weiteren Nachfrage bedurft.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2024

Powered by WPeMatico