Bau und Industrie kommen schwerer an Kredite

Unternehmen kommen etwas schwerer an neue Kredite. 27,1 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Juni von Zurückhaltung bei den Banken. Im März waren es noch 25,2 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Unternehmen kommen etwas schwerer an neue Kredite. 27,1 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Juni von Zurückhaltung bei den Banken. Im März waren es noch 25,2 %. Besonders stark stieg die Vorsicht im Baugewerbe und in der Industrie. „Mit Blick auf die Investitionsschwäche in Deutschland wäre ein leichterer Zugang zu Krediten wünschenswert“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Der Anstieg bei der ifo Kredithürde wurde getrieben von der Industrie (von 19,2 auf 26,2 %), vom Bauhauptgewerbe (von 22,0 auf 32,2 %) und vom Großhandel (von 21,4 auf 24,6 %). Im Einzelhandel stieg der Anteil nur leicht von 29,5 auf 30,0 %. Allein bei den Dienstleistern kam es zu einem Rückgang auf 27 %, nach 29,3 % im März.

Quelle: ifo Institut

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.07.2024

Das BMF hat die vom Auswärtigem Amt festgesetzte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand: 01.07.2024) bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2341 / 24 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 24 / 10001 :002 vom 10.07.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.07.2024 bekannt gegeben.

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehen

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 1764/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressmitteilung vom 12.07.2024 zum Beschluss 4 A 1764/23 vom 11.07.2024

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2024 entschieden und die Berufung der Betriebsinhaberin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die sich in der einleitend beschriebenen Situation befanden, hatten später von den Bezirksregierungen ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren begehrt. Hintergrund dieser Begehren war, dass einige Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig angegriffene Schlussbescheide für rechtswidrig gehalten haben (vgl. Pressemitteilung vom 17.03.2023). Die Bezirksregierungen haben ein Wiederaufgreifen jeweils abgelehnt (vgl. zum entsprechenden Beschluss der Landesregierung LT-Vorlage 18/2118). Mittlerweile haben verschiedene Verwaltungsgerichte entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtlich nicht zu beanstanden war. Nun hat sich erstmals das Oberverwaltungsgericht mit dieser Problematik befasst.

Der 4. Senat hat in seinem Beschluss vom 11.07.2024 unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, und nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro zum 1. Januar 2024

Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 an (Az. III C 3 – S-7015 / 23 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 23 / 10002 :001 vom 12.07.2024

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2024 – III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 (2024/0514307), BStBl I S. 1041, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

2. Abschnitt 15.6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „35 €-Grenze“ durch die Angabe „50 €-Grenze“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) Beispiel Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Im Dezember 01 erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 50 € zuzüglich 9,50 € Umsatzsteuer gekauft hatte.“

3. In Abschnitt 15.12 Abs. 3 Beispiel 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Die von einem Australier betriebene Webseite „https://haveibeenpwned.com“ ist hilfreich – aber nicht gerichtsfest

Auf der Webseite „https://haveibeenpwned.com“ kann man nachprüfen, ob seine persönliche E-Mail-Adresse von Hackern gestohlen wurde. Das LG Lübeck musste jetzt der Frage nachgehen, ob die Angaben dieser Seite auch gerichtsfest sind. Klare Aussage: Das sind sie nicht, denn das Gericht kann in keiner Weise überprüfen, wie die Webseite zu ihren Ergebnissen kommt (Az. 15 O 214/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 12.07.2024 zum Urteil 15 O 214/23 vom 28.03.2024 (nrkr)

Auf der Webseite „https://haveibeenpwned.com“ kann man nachprüfen, ob seine persönliche E-Mail-Adresse von Hackern gestohlen wurde. Das Landgericht Lübeck musste jetzt der Frage nachgehen, ob die Angaben dieser Seite auch gerichtsfest sind. Klare Aussage: Das sind sie nicht.

Die von einem Australier betriebene Webseite „https://haveibeenpwned.com“ ist hilfreich – aber nicht gerichtsfest.

Immer wieder werden im Internet Daten geklaut. Ob auch Ihre persönliche E-Mail-Adresse betroffen ist, können Sie zum Beispiel auf der Seite https://haveibeenpwned.com überprüfen. Diese, von einem Australier betriebene, Webseite wird auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Überprüfung auf Datenverluste empfohlen.

Aber was können Sie tun, wenn Sie dort feststellen, dass Ihre E-Mail-Adresse tatsächlich abgegriffen worden ist? Viele Menschen verklagen deshalb derzeit vor allem große Social-Media-Plattformen. Sie werfen ihnen Verletzungen der Datenschutz-Grundverordnung vor. Oft müssen dann Gerichte entscheiden, ob überhaupt ein Datenklau stattgefunden hat. Denn nicht in jedem Fall ist das ganz klar.

Können Sie (oder Ihre Anwält*in) sich dann zum Beweis für den Datenverlust auf die Seite https://haveibeenpwned.com berufen? Klare Antwort der zuständigen Spezialkammer des Landgerichts Lübeck: Nein, das genügt nicht. Denn das Gericht kann in keiner Weise überprüfen, wie die Webseite zu ihren Ergebnissen kommt.

Wörtlich: „Es ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage der Betreiber der Internetseite https:///haveibeenpwned.com die Betroffenheit individueller Nutzer ermittelt. Mit dem, was dort auf der Internetseite https:///haveibeenpwned.com als Ergebnis ausgeworfen ist, ist damit lediglich dargetan, was der Betreiber behauptet. Damit ist aber gerade nicht der Nachweis geführt, dass die Klägerseite tatsächlich von dem streitgegenständlichen API-Bug betroffen ist. Es dürfte auch nicht Sinn und Zweck dieser Internetseite sein, einen gerichtsfesten Beweis für die Betroffenheit des jeweiligen Nutzers, der seine E-Mail-Adresse dort eingibt, zu erbringen.“

Also: Nutzen Sie die Seite, um für sich selbst herauszufinden, ob Ihre Daten noch sicher sind. Um einen Gerichtsprozess zu führen, brauchen Sie aber weitere Beweismittel.

Das Urteil vom 28.03.2024 (Az. 15 O 214/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Transparenzberichte 2023/2024 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Die WPK hat beschlossen, weiterhin auf ihre Internetseite über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 12.07.2024

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2023/2024 sind diejenigen Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den vorangegangenen vier Jahren veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen.

Quelle: WPK

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Kabinett beschließt Entwurf für moderneres Schiedsverfahren

Verfahren sollen u. a. digitaler werden. Die Bundesregierung hat am 26.06.2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsstandorts Deutschland beschlossen. Die BRAK nimmt dazu ausführlich Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 12.07.2024

Verfahren sollen u. a. digitaler werden. Die Regierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsstandorts Deutschland beschlossen.

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, den 26. Juni 2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform solle Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden, so die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ). Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann fasst den Entwurf so zusammen:

„Weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen.“

Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u. a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Weniger Formvorschriften, mehr Digitalisierung

Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.

Es soll zudem klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise will die Regierung die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit stärken und die Fortentwicklung des Rechts fördern.

Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten als Videoverhandlung durchgeführt werden können. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.

So sollen Parteien die Möglichkeit erhalten, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sogenannten Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Bisherige Stellungnahmen der BRAK

Die BRAK hatte sich bereits in zwei Stellungnahmen sowohl zum Eckpunktepapier vom 18.04.2023 (Stn. 21/2023) als auch zum Referentenentwurf vom 01.02.2024 (Stn. 16/2024) geäußert und die Pläne des BMJ ausdrücklich begrüßt. Die Änderungen brächten eine Optimierung des bereits jetzt schon gelungenen deutschen Schiedsverfahrens mit sich. Verbesserungsbedarf sah die BRAK nur bei wenigen Punkten. Für ungünstig hielt sie insbesondere den Wegfall des Schriftlichkeitserfordernisses der Schiedsvereinbarung im unternehmerischen Rechtsverkehr. Dies führe aus ihrer Sicht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen. Dennoch hat die Regierung an diesen Plänen festgehalten, nur für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten strengere Formvorschriften.

Der Regierungsentwurf wurde nun vom Bundesminister der Justiz vorgelegt. Dieser erklärt zu dem aktuellen Vorhaben außerdem:

„Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.“

Der aktuelle Entwurf ergänzt insbesondere das vom BMJ erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Beantragte Regelinsolvenzen im Juni 2024: +6,3 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2024 um 6,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.07.2024

  • 33,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen im April 2024 als im April 2023
  • 27,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen im April 2024 als im April 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2024 um 6,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Mai 2024 hatte sie noch um 25,9 % gegenüber Mai 2023 zugenommen. Nachdem von Juni 2023 bis Mai 2024 durchgängig zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich zu beobachten waren, lag damit im Juni 2024 erstmals wieder ein einstelliger Zuwachs vor. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen im April 2024 gegenüber April 2023 um ein Drittel gestiegen

Im April 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.906 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 33,5 % mehr als im April 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im April 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 11,4 Milliarden Euro. Im April 2023 hatten die Forderungen bei rund 1,3 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im April 2024 in Deutschland insgesamt 5,5 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,1 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit jeweils 8,5 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 7,4 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

27,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen im April 2024 als im Vorjahresmonat

Im April 2024 gab es 6.277 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 27,9 % gegenüber April 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Großhandelspreise im Juni 2024: -0,6 % gegenüber Juni 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2024 um 0,6 % niedriger als im Juni 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Großhandelsverkaufspreise, Juni 2024
-0,6 % zum Vorjahresmonat
-0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2024 um 0,6 % niedriger als im Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,7 % gelegen, im April 2024 bei -1,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,3 %.

Gesunkene Preise für chemische Erzeugnisse

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juni 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit chemischen Erzeugnissen (-10,9 %). Gegenüber Mai 2024 fielen diese Preise um 0,5 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-9,7 %), mit lebenden Tieren (-5,5 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-5,4 %).

Höher als im Juni 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+13,9 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+12,7 %). Auch für Altmaterial und Reststoffe (+9,7 %), Zucker, Süßwaren und Backwaren (+5,8 %), Obst, Gemüse und Kartoffeln (+5,6 %) sowie für Tabakwaren (+5,1 %) musste im Juni 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: (un)freiwillig auch für kleine und mittlere Unternehmen

Obwohl sie formal von einer Berichtspflicht ausgenommen sind, müssen viele kleinere Betriebe in der Praxis dann doch verschiedene Nachhaltigkeitsinformationen erheben und an ihre Geschäftspartner melden. Dass diese Abfragen in Form und Tiefe sehr individuell ausfallen, erhöht den Aufwand zusätzlich. Ein freiwilliger europaweiter Standard soll Erleichterung bringen. Hierüber informiert der DIHK.

DIHK, Mitteilung vom 11.07.2024

Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – die Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, kurz CSRD, gilt zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen, der schrittweise erweitert wird. Aktuell wird die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und wirft bereits ihre Schatten voraus.

Mit der Pflicht zu einem ausführlicheren Nachhaltigkeitsbericht für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern erhöhen sich ab dem Geschäftsjahr 2024 sukzessive auch die Anfragen bei kleinen und mittleren nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen (KMU), Nachhaltigkeitsinformationen an ihre Geschäftspartner zu liefern.

Derzeit flattern bereits unterschiedlichste Fragebögen von Kunden, Lieferanten und Banken in die Unternehmen. Diese indirekte Betroffenheit der KMU von der Richtlinie und der damit verbundene Aufwand lässt die Rufe nach einem europaweit akzeptierten freiwilligen Berichtsstandard lauter werden.

Unerwünschte Nebeneffekte

Die Zahl der direkt von der Richtlinie betroffenen Unternehmen in Deutschland steigt in den kommenden Jahren von bisher 500 auf circa 15.000. Diese müssen Strategien erstellen sowie anhand der verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) diverse Daten erheben, Berichte erstellen, prüfen lassen und diese offenlegen.

Zur Anfertigung der Berichte benötigen sie eine Fülle von Informationen aus ihrer Wertschöpfungskette, beispielsweise zum CO2-Ausstoß. Damit kommt es zum sog. Trickle-down-Effekt oder Kaskadeneffekt: Obwohl nicht kapitalmarktorientierte KMU nach der europäischen Richtlinie formal von der Berichtspflicht ausgenommen sind, müssen in der Praxis faktisch auch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern viele Nachhaltigkeitsinformationen erheben.

Freiwilliger KMU-Standard könnte Betriebe entlasten

Damit die KMU nicht in vielen unterschiedlichen Informationsabfragen seitens diverser größerer Unternehmen untergehen, kann ein einheitlicher freiwilliger Standard helfen – auch wenn er das Grundproblem einer insgesamt überdimensionierten gesetzlichen CSRD-Berichtspflicht bestenfalls abmildern kann. Ein solcher freiwilliger Standard könnte – bei entsprechender Akzeptanz der Geschäftspartner – die Chance bieten, die Belastung kleinerer Betriebe zumindest in Grenzen zu halten.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat im Januar 2024 einen ersten Entwurf für einen solchen „Voluntary SME-Standard“ (VSME) vorgelegt. Das freiwillige Instrument soll KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren. Der künftige Standard soll nicht verbindlich sein, sondern eine freiwillige Alternative zu den vielen individuellen Fragebögen bieten, die KMU derzeit erhalten.

Wichtig ist nun, zu prüfen, ob der VSME-Entwurf einerseits den Informationsbedarf berichtspflichtiger Geschäftspartner und Finanzinstitute erfüllt und andererseits von KMU ohne externe Unterstützung umgesetzt werden kann. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, könnte ein solcher VSME-Standard am Markt akzeptiert werden und dazu beitragen, die mittelbare Belastung der KMU zu reduzieren.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer, das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) haben die praktische Eignung des VSME-Entwurfs in einem Pilotprojekt mit KMU aus verschiedenen Branchen getestet. Die Ergebnisse der Pilotstudie zeigen, dass der freiwillige Status des Nachhaltigkeitsstandards für KMU erhalten bleiben und Akzeptanz entlang der Lieferkette und in den Finanzinstituten geschaffen werden muss.

Ursachen beheben, nicht Symptome bekämpfen

Der künftige VSME-Standard ist nur eine Hilfe für die Unternehmen, da er die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) auf nicht direkt berichtspflichtige KMU eindämmen soll.

Notwendig ist es jedoch, die Ursache anzugehen: Auf EU-Ebene müssen die CSRD und deren ESRS-Standards deutlich abgespeckt, beziehungsweise verhältnismäßig ausgestaltet werden. Gleichzeitig sollte der zukünftige VSME-Standard in der CSRD als Obergrenze für die Daten verankert werden, die entlang der Wertschöpfungskette von berichtspflichtigen Betrieben abgefragt werden müssen.

Zudem ist es erforderlich, die Kompatibilität der verschiedensten Pflichten und Standards auf EU-Ebene sicherzustellen. Beispiele sind hier die EU-Lieferketten-Richtlinie, die Taxonomieverordnung sowie die Sustainable Financial Disclosure Regulation (SFDR) – diese Regelungen sind höchst komplex, detailliert und miteinander verknüpft, aber nicht mit- und aufeinander abgestimmt. Ohne pragmatische Prozesse und eine Zielorientierung an der Praxis hilft aber auch der beste Fragebogen nichts.

Quelle: DIHK

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