Erste Grundsteuer-Musterklage in Ostdeutschland eingereicht

Mit Unterstützung der beiden Verbände Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland ist jetzt die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden.

BdSt, Pressemitteilung vom 11.07.2024

Bund der Steuerzahler und Haus & Grund unterstützen Musterklage in Sachsen

Mit Unterstützung der beiden Verbände Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland ist jetzt die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden. Der Kläger ist Eigentümer von vier vermieteten Eigentumswohnungen im sächsischen Chemnitz: Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes, gut instand gehaltenes Haus in einem Sanierungsgebiet. Aufgrund der Marktlage in der Stadt sind dort bei weitem nicht die Mieten zu erzielen, die das Finanzamt – auf Basis des geltenden Grundsteuer-Bundesmodells – für die Grundsteuer laut Mietentabelle für das Bundesland ansetzt.

Wie in fast allen Bundesländern ist es auch den Bürgerinnen und Bürgern in Sachsen verwehrt, dem Finanzamt mit einem Gutachten den tatsächlich geringeren Wert der Immobilie nachzuweisen. Doch gerade das hatte der Bundesfinanzhof in seinem jüngsten Beschluss zur Grundsteuer angemahnt.

„Mit den von uns bundesweit unterstützten Klagen zeigen wir, dass das Grundsteuer-Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt, bei vielen Haus- und Wohnungseigentümern überall ähnliche Probleme verursacht“, macht Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke deutlich. BdSt-Präsident Reiner Holznagel führt dazu aus: „Entweder sind die angesetzten Mietwerte utopisch hoch und gehen an der Vermietungs-Realität vorbei oder die Bodenwerte gehen durch die Decke, können aber weder nachvollzogen noch widerlegt werden. Häufig sind Eigentümer von beidem betroffen!“ Nach dem ersten positiven Signal des Bundesfinanzhofs sind beide Verbände weiterhin optimistisch, dass auch das Bundesverfassungsgericht unsere Kritikpunkte im Sinne der Eigentümer aufnehmen wird. Holznagel und Warnecke betonen: Die Grundsteuer ist schon jetzt die Volkssteuer Nummer 1. Wohnen darf nicht noch teurer werden, sondern muss für alle bezahlbar sein.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V

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Metaverse: Jedes zehnte Unternehmen sieht sein Geschäftsmodell bedroht

Beim Metaverse steht die deutsche Wirtschaft lt. Bitkom noch auf der Bremse. Die Unternehmen sehen in vielen Branchen und Bereichen Einsatzmöglichkeiten, zögern aber, selbst aktiv zu werden. Zugleich herrscht beim Thema viel Unsicherheit.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.07.2024

  • Ein Fünftel der Unternehmen sieht im Metaverse eine Chance, fast ebenso viele aber auch ein Risiko
  • Standards werden vermisst
  • Investitionen ins Metaverse steigen in den kommenden Jahren

Beim Metaverse steht die deutsche Wirtschaft noch auf der Bremse. Die Unternehmen sehen in vielen Branchen und Bereichen Einsatzmöglichkeiten, zögern aber, selbst aktiv zu werden. Zugleich herrscht beim Thema viel Unsicherheit. Ein Fünftel (20 Prozent) sieht das Metaverse als Chance, fast ebenso viele (17 Prozent) als Risiko. Rund ein Viertel (27 Prozent) gibt dazu keine Einschätzung ab, 37 Prozent glauben, dass das Metaverse keinen Einfluss auf das eigene Unternehmen haben wird. Zugleich steht rund ein Viertel (23 Prozent) dem Metaverse interessiert und aufgeschlossen gegenüber, fast ebenso viele (24 Prozent) aber kritisch und ablehnend. Die größte Gruppe ist noch unentschieden (43 Prozent). Jedes zehnte Unternehmen (10 Prozent) gibt an, dass das Metaverse das eigene Geschäftsmodell bedroht, 15 Prozent fühlen sich durch das Metaverse sogar in ihrer Existenz gefährdet. Dennoch will die große Mehrheit (83 Prozent) erst einmal abwarten, welche Erfahrungen andere Unternehmen mit dem Metaverse machen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die erste Euphorie über das Metaverse ist zwar abgeklungen, es gibt aber keinerlei Grund für einen Abgesang. Im Gegenteil: Gerade im gewerblichen Bereich sind bereits viel Anwendungen im Praxiseinsatz. Das gilt unter anderem für das Industrial Metaverse mit digitalen Zwillingen in der Fertigung“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Wait and see ist keine Strategie. Deutsche Unternehmen sollten mögliche Einsatzfelder prüfen und die weitere technologische Entwicklung eng verfolgen.“

Das Metaverse wird derzeit vor allem mit Unterhaltung verbunden

Besonders interessant könnte das Metaverse nach Einschätzung der deutschen Wirtschaft für die Gaming-Branche (74 Prozent), den Tourismus (60 Prozent), Unternehmen aus Medien und Unterhaltung (54 Prozent) sowie die IT- und Technologiebranche (52 Prozent) sein. Dahinter folgen Immobilien (47 Prozent), Musik (47 Prozent) und Mode (42 Prozent) sowie Bildung und Weiterbildung (42 Prozent). Aber auch für andere Branchen ist das Metaverse interessant, etwa im Gesundheitswesen (38 Prozent), in der Logistik (36 Prozent) oder im Sport (35 Prozent) sowie im Handel (31 Prozent). 18 Prozent sagen, das Metaverse sei interessant für die Verwaltung, 16 Prozent für die Industrie sowie je 12 Prozent für Finanzen und Versicherungen sowie die Landwirtschaft. „Bei der Wahrnehmung des Metaverse rangiert zwar das Thema Unterhaltung ganz oben, es bietet aber auch in zahlreichen anderen Branchen Potenzial. Gerade in der Industrie verbessert das Metaverse heute Prozesse, spart Ressourcen, erhöht die Sicherheit und steigert die Wertschöpfung.“

Als wichtigster Vorteil des Metaverse für die Wirtschaft gilt ganz allgemein eine Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens (44 Prozent). Die Möglichkeit, neue Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln, nennen 43 Prozent, bestehende Angebote anzupassen 12 Prozent. 39 Prozent sagen, dass man im Metaverse auf neue Arten mit Kunden interagieren kann, 15 Prozent, dass dadurch Zugang zu völlig neuen Kundengruppen geschaffen wird. 36 Prozent denken, dass das Metaverse einen nachhaltigeren Ressourceneinsatz ermöglicht. Mehr Effizienz in Arbeitsprozessen sehen 29 Prozent, in Produktionsprozessen 19 Prozent. Und 11 Prozent sehen als Vorteil des Metaverse ein verbessertes Unternehmensimage.

Das Metaverse wird vor allem als Marktplatz gesehen

Mit Blick auf das eigene Unternehmen ruft das Metaverse als Marktplatz das größte Interesse hervor. So nennen 45 Prozent Produktverkäufe im Metaverse interessant für ihr Unternehmen, vor zwei Jahren lag der Anteil erst bei 35 Prozent. Produktpräsentationen finden 44 Prozent interessant (2022: 39 Prozent), 41 Prozent eine virtuelle Firmenrepräsentanz (2022: 44 Prozent). Rund ein Viertel (27 Prozent) hat Interesse an digitalen Zwillingen zur Produkt- und Prozessentwicklung, 12 Prozent könnten Dienstleistungen im Metaverse bereitstellen, und für 6 Prozent kommen Konzerte oder kulturelle Veranstaltungen im Metaverse in Betracht. Deutlich rückläufig ist nach dem Ende der Corona-Pandemie das Interesse am Metaverse für die interne Unternehmenszusammenarbeit. Nur 37 Prozent interessieren sich für virtuelle Meetings (2022: 44 Prozent), 32 Prozent für die Mitarbeiterschulung im Metaverse (2022: 44 Prozent), 23 Prozent für Rekrutierung (2022: 28 Prozent), 21 Prozent für Teambuilding-Events im Metaverse (2022: 41 Prozent) und 15 Prozent für das Onboarding neuer Beschäftigter (2022: nicht abgefragt).

Mehr Anwendungen und Standards gewünscht, weniger Datenschutz und rechtliche Unsicherheit

Als größte Herausforderung rund ums Metaverse gilt den Unternehmen ein wahrgenommener Mangel an praktischen Anwendungen (76 Prozent). Vor zwei Jahren lag der Anteil noch bei 66 Prozent. 43 Prozent sehen keinen Nutzen für das eigene Unternehmen, 14 Prozent investieren schon in andere Zukunftstrends. Aber auch mit Blick auf die Technologie gibt es Bedenken. Drei Viertel (73 Prozent) halten sie noch nicht für ausgereift, 55 Prozent beklagen ungenügende Standardisierung und für 10 Prozent fehlen externe Dienstleister. Hinzu kommen regulatorische Herausforderungen. So beklagen 67 Prozent Anforderungen an den Datenschutz, 44 Prozent rechtliche Unsicherheiten und einen unklaren Rechtsrahmen sowie 36 Prozent Anforderungen an die IT-Sicherheit. Aber auch unternehmensintern gibt es Hemmnisse auf dem Weg ins Metaverse. In jeweils rund der Hälfte der Unternehmen fehlt es an Know-how (52 Prozent) bzw. qualifiziertem Personal (46 Prozent). Je 17 Prozent haben nicht genügend finanzielle Mittel sowie keine Zeit für das Thema.

Das Metaverse ist schwer zu verstehen

Für viele ist problematisch, dass sie das Metaverse noch nicht richtig fassen können. 86 Prozent der Verantwortlichen in den Unternehmen räumen ein, dass es ihnen schwerfällt, den Entwicklungen zu folgen. Drei Viertel (76 Prozent) finden es verwirrend, dass so viele unterschiedliche Anwendungen als Metaverse bezeichnet werden. Und 60 Prozent haben schlicht Probleme, sich das Metaverse vorzustellen. Rund einem Fünftel (19 Prozent) der Befragten macht das Metaverse Angst. „Die Anbieter von Technologien rund ums Metaverse sind gefordert, die Einsatzmöglichkeiten besser zu erklären und sich auf Begrifflichkeiten sowie Standards zu einigen“, so Rohleder.

Der Markt hat durchaus Potenzial und in den kommenden Jahren dürften die Investitionen ins Metaverse deutlich steigen. Zwar haben nur 2 Prozent der Unternehmen im vergangenen Jahr einschlägig investiert, praktisch keines noch früher. In diesem Jahr wollen bereits 6 Prozent Investitionen ins Metaverse tätigen, 2025 planen dies 9 Prozent und nach 2025 rechnen sogar 22 Prozent mit eigenen Metaverse-Investitionen.

Unternehmen wollen auf dem Weg ins Metaverse an die Hand genommen werden

Aktuell wünschen sich die Unternehmen vor allem bessere Informationen über marktfähige Metaverse-Anwendungen (61 Prozent) und Roadshows oder Konferenzen, die konkrete Anwendungen zeigen (51 Prozent), sowie Hilfestellung bei rechtlicher und ethischer Beurteilung des Einsatzes (53 Prozent). Helfen würde der Wirtschaft zudem die Verfügbarkeit von Fachkräften (47 Prozent), die finanzielle Förderung von Metaverse-Projekten in Unternehmen (43 Prozent) sowie eine externe Bewertung der Qualität von Metaverse-Anwendungen (39 Prozent). Darüber hinaus wollen 38 Prozent den Austausch mit Unternehmen, die beim Metaverse weiter sind, 37 Prozent wünschen sich einen intensiveren Austausch mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Rund ein Viertel (28 Prozent) plädiert für einen Ausbau der Forschungsaktivitäten zum Metaverse. „Das Metaverse bietet als nächste Evolutionsstufte des Internets enormes Potenzial für Wirtschaft und Gesellschaft. Wir begrüßen, dass sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung die Chancen des Metaverse für Deutschland und Europa sehen“, sagt Rohleder. Bitkom zeigt wir mit mehreren Publikationen, wie Unternehmen das Metaverse heute bereits einsetzen können, etwa im „Wegweiser in das Metaverse“ oder im Leitfaden „Industrial Metaverse“.

Rund ein Zehntel der Unternehmen (9 Prozent) geht davon aus, dass das Metaverse Wirtschaft und Gesellschaft schon in den nächsten zwei bis fünf Jahren spürbar verändern wird. Rund ein Viertel (23 Prozent) rechnet damit in den nächsten sechs bis zehn Jahren. Etwas mehr als ein Drittel (37 Prozent) erwartet Veränderungen frühestens in zehn Jahren – und ein weiteres Viertel (26 Prozent) nie.

Quelle: Bitkom

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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Corona-Impfung

Das OLG Koblenz hat wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des mRNA-Impfstoffes Comirnaty entschieden (Az. 5 U 1375/23).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 5 U 1375/23 vom 10.07.2024

Der u. a. für Ansprüche aus Heilbehandlung zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat mit Urteil vom 10. Juli 2024 über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des mRNA-Impfstoffes Comirnaty entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

In dem entschiedenen Verfahren 5 U 1375/23 erhielt der eingesetzte Impfstoff Comirnaty am 21. Dezember 2020 eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und am 10. Oktober 2022 eine Standardzulassung. Der Klägerin wurde am 31. August 2021 die erste und am 30. September 2021 die zweite Impfung verabreicht.

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, wenige Tage nach der ersten Impfung unter starken Kopfschmerzen und einem immer intensiveren Schwindel gelitten zu haben. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Impfung noch verstärkt. Sie leide daran bis heute, habe ein unsicheres Gangbild, sei fallgeneigt und müsse regelmäßig gestützt werden. Dies führe zu erheblichen Folgebeeinträchtigungen, insbesondere auch in Bezug auf ihre Belastbarkeit. Die Klägerin verlangt immateriellen Schadensersatz von 100.000 Euro, die Feststellung der Ersatzpflicht des Herstellers für materielle Schäden und – in der Berufungsinstanz klageerweiternd – Auskunft. Die Herstellerin tritt dem entgegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche mit der Berufung weiter und hat die Klage im Berufungsverfahren um einen Auskunftsanspruch erweitert.

Rechtlicher Rahmen

Der Senat hatte festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) vorliegen und die ursächliche Verbindung von Impfung und Gesundheitsschäden besteht. Ferner war zu klären, ob der Klägerin ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG gegen die Herstellerin des Impfstoffs zusteht. Wesentliche Anspruchsgrundlage des Klagebegehrens war § 84 AMG, der eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung postuliert, sowie § 84a Abs. 1 AMG, der den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller regelt.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und zugleich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

In der Entscheidung hat sich der Senat von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des eingesetzten mRNA-Impfstoffes Comirnaty – ausgehend von den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 projiziert auf den Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffes – überzeugt gezeigt. Dabei könne für den Senat dahinstehen, ob dies schon aus Rechtsgründen aufgrund der europäischen Zulassung bindend feststehe. Vielmehr sei der Senat auch aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur, von deren Ausschüssen und dem nationalen Paul-Ehrlich-Institut eigenständig von dem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis überzeugt.

Darüber hinaus hat der Senat herausgestellt, dass es bezogen auf die Gesamtheit aller Personen, die potenziell geimpft werden konnten und sollten, keinen 100%igen Schutz gebe; dies sei auch nicht die „versprochene“ und zugelassene Wirkung des Impfstoffs. Gleichzeitig übersehe der Senat dessen Risiken in Form von sich realisierenden Nebenwirkungen vor der Zulassung nicht, allerdings überwiege der Nutzen die Risiken bei Weitem. Dem von der Verwirklichung eines Risikos Betroffenen werde ein im Sinne des Gesetzes vertretbares Opfer zum Nutzen der Gesamtheit abverlangt. Aus der Verwirklichung eines Risikos im Einzelfall könne insoweit nicht auf die Unwirksamkeit des Arzneimittels im Allgemeinen und damit ein den Nutzen überwiegendes Risiko geschlossen werden.

Der Senat hat auch keine unrichtige Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation zu dem mRNA-Impfstoff Comirnaty gesehen. Die gesetzlich relevanten Produktinformationen seien vielmehr nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse richtig gewesen und fortlaufend aktualisiert worden. Die Produktinformationen seien auch frei zugänglich, wenn sich die Klägerin darum bemüht hätte.

Ohne dass dies für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch noch von Erheblichkeit war, hat der Senat darauf verwiesen, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Impfungen stünden und auf diese zurückgingen.

Die erst in der Berufungsinstanz erhobene Auskunftsklage hat der Senat gleichermaßen abgewiesen. Die Klägerin habe keine ausreichenden Indiztatsachen dargelegt, die die Annahme begründeten, dass der Impfstoff ihre Beschwerden verursacht habe.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des AMG lauten:

§ 84 Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

§ 84a Auskunftsanspruch

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 3Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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BFH: Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Buchhaltungsgesellschaft, die Lohnsteueranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführt, berechtigt ist, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen (Az. VII R 22/21).

BFH, Urteil VII R 22/21 vom 16.04.2024

Leitsatz

  1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken.
  2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung).
  3. Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20.05.2021 – 3 K 266/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags bereits unzulässig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Zurückweisung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) und über einen Folgenbeseitigungsantrag.

2

Die Klägerin ist ein inländisches selbständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt). Sie führt Arbeiten im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aus. Für die Firma B-GmbH ist sie seit circa 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro tätig.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte gegen die B-GmbH einen Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 in Höhe von 180 € fest. Daraufhin wandte sich die Klägerin als Vertreterin der B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 an das FA und erklärte, die Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 sei urlaubsbedingt leider zu spät abgegeben worden. Wörtlich führte sie aus: „Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen.“

4

Das FA verstand dieses Schreiben als einen Erlassantrag und betrachtete die Tätigkeit der Klägerin insoweit als eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

5

Mit Verwaltungsakt vom 19.12.2019 wies das FA die Klägerin –unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags– als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der B-GmbH im Zuständigkeitsbereich des FA zurück, da sie unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Zudem teilte das FA der Klägerin mit, dass gemäß § 80 Abs. 10 AO alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz Zurückweisung künftig für die B-GmbH vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Dem Verwaltungsakt war ein Merkblatt über die Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe beigefügt. Darin waren Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erläutert. Weiter war ausgeführt: „Nicht zulässig sind mit der Buchführung zusammenhängende Beratungen der Mandanten oder deren Vertretung gegenüber den Finanzbehörden.“

6

Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab das FA auch der B-GmbH die Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO bekannt und fügte dasselbe Merkblatt bei, das sie der Klägerin gesandt hatte. Das FA führte aus, nach seinen Feststellungen habe die B-GmbH die Klägerin „mit der Erledigung Ihrer Steuersachen (Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags) beauftragt“. Weiter erklärte das FA, dass „alles“, was die Klägerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbehörden vorbringe, nach § 80 Abs. 10 AO ohne Wirkung bleibe. Zudem wies es auf die Möglichkeit hin, einen Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Abschließend bat es die B-GmbH, im „eigenen Interesse“ die Klägerin nicht mehr zu beauftragen.

7

Aufgrund eines von der Klägerin eingelegten Einspruchs vom 16.01.2020 teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2020 mit, „dass die Zurückweisung vom 19.12.2019 insoweit aufzuheben ist, als diese sich nicht ausschließlich auf den Erlassantrag vom 11.12.2019 bezieht“. Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 als unbegründet zurück.

8

Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der sie eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung begehrte. Zudem begehrte sie, das FA zu verurteilen, der B-GmbH mitzuteilen, dass die dieser gegenüber aufgestellten Aussagen zurückgenommen werden.

9

Während des Klageverfahrens wandte sich das FA mit Schreiben vom 11.11.2020 an die B-GmbH und stellte ausdrücklich klar, dass sich die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags bezogen habe. Bereits aus dem damals übersandten Merkblatt sei hervorgegangen, dass das Buchführungsbüro weiterhin laufende Geschäftsvorfälle buchen, die Lohnbuchhaltung übernehmen sowie die Lohnsteuer-Anmeldungen erstellen dürfe. Die vom Buchführungsbüro –der Klägerin– erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen würden selbstverständlich weiterhin vom FA entgegengenommen und bearbeitet. Einer weiteren Beauftragung stehe insoweit nichts entgegen.

10

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 20.05.2021 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Sie könne sich nicht darauf berufen, keinen förmlichen Antrag, sondern lediglich eine „Bitte“ formuliert zu haben. Es sei offenkundig, dass die Klägerin mit der Formulierung einer „Bitte“ einen förmlichen Erlassantrag gemäß § 227 AO gestellt habe, da das Schreiben auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge abgezielt habe. Dass es sich um einen Antrag gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgetragen habe, es passe nicht, wenn der Buchhalter nicht berechtigt sein solle, „einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlag für eine Lohnsteueranmeldung“ zu stellen. Die Klägerin gehe demnach selbst von einer Antragstellung aus. Jedoch habe es der Klägerin gemäß § 6 Nr. 4 StBerG an der erforderlichen Befugnis gefehlt, diesen Antrag zu stellen. Denn ein Erlassantrag stelle auf sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ab, die die Klägerin im Rahmen ihrer Buchführungstätigkeiten für die B-GmbH nicht ohne weiteres habe abschätzen können. Dies solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden. Darauf, dass es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, komme es im Steuerberatungsrecht nicht an. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf einfach gelagerte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Anmeldungen komme nicht in Betracht. Die Stellung des Erlassantrags sei weiterhin nicht kraft Sachzusammenhangs als bloße Nebentätigkeit zur Lohnsteuer-Anmeldung von § 6 Nr. 4 StBerG erfasst. Das FA habe die Klägerin daher zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen.

11

Der Klägerin stehe auch kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Das FA habe gegenüber der B-GmbH hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Zurückweisung lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags bezogen habe. Wenngleich das Schreiben vom 19.12.2019 –unter Berücksichtigung des beigefügten Merkblatts– wenigstens missverständlich gewesen sei, habe sich diese Einschränkung aus dem Schreiben vom 11.11.2020 und aus dem Umstand ergeben, dass das FA die von der Klägerin für die B-GmbH erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen beanstandungslos entgegengenommen und bearbeitet habe. Ein rechtswidriger Zustand habe jedenfalls nicht fortgedauert.

12

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, das FG habe das Schreiben vom 11.12.2019 unzutreffend als einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags ausgelegt. Das Schreiben sei nach seinem Wortlaut als „Bitte“ formuliert. Eine Bitte sei kein Antrag. Ein Bittsteller erwarte nicht eine positive Reaktion, sondern rechne damit, dass gegebenenfalls auf die Bitte nicht einmal reagiert werde. Ein Antrag müsse demgegenüber von der Behörde beantwortet werden. Schon mangels Antragstellung beim FA liege eine unerlaubte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nicht vor.

13

Selbst wenn sie aber einen Antrag beim FA gestellt hätte, wäre diese Tätigkeit gemäß § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt. Denn § 6 Nr. 4 StBerG erlaube nicht nur die Fertigung der Lohnabrechnungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, sondern auch deren Berichtigung, Ergänzung oder Rücknahme. Dies ergebe sich aus dem Sachzusammenhang. Dasselbe müsse auch für einen Erlassantrag gelten, der als erlaubte „Annextätigkeit“ zu betrachten sei. Dabei gehe das FG fehl in der Annahme, es komme im Steuerberatungsrecht nicht darauf an, dass es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall handele. Hierdurch habe das FG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Die Betrachtung des FG sei zu formal und beachte nicht, dass ein einfacher (Bagatell-)Fall als ein solcher zu behandeln sei. Weiter habe das FG nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften zur elektronischen Datenverarbeitung vorsehe, um die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden zu vereinfachen. Dazu passe es nicht, wenn dem Buchhalter die monatliche Lohnabrechnung erlaubt sei und er auch die Lohnsteuer anmelden dürfe, jedoch nicht berechtigt sein solle, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags für die Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen.

14

Ihr –der Klägerin– stehe auch ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Dieser sei durch das Schreiben des FA vom 11.11.2020 nicht erledigt. Dieses Schreiben enthalte keine unmissverständliche Erklärung, dass sie für die B-GmbH keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe. Es stelle auch keine Rücknahme oder Abkehr von dem Schreiben vom 19.12.2019 dar. Sie habe weiterhin einen Anspruch auf Rehabilitation. Zudem sei die Androhung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens vom FA nicht zurückgenommen worden.

15

  1. die Vorentscheidung und den Verwaltungsakt vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 aufzuheben,
  2. das FA zu verurteilen, der B GmbH mitzuteilen,
    1. dass das Schreiben des FA vom 19.12.2019 gegenstandslos ist und nicht mehr an der Behauptung festgehalten wird, dass die Klägerin für die B GmbH unbefugt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe,
    2. die Aufforderung an die B GmbH, die Klägerin nicht mehr zu beauftragen, zurückgenommen wird,
    3. die Androhung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei weiterer Beauftragung der Klägerin zurückgenommen wird.

16

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Nach seiner Auffassung waren die Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 7 AO erfüllt. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 11.12.2019 die ihr nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten überschritten. Ein Erlassantrag stelle, wie das FG zutreffend erkannt habe, auf sachliche und persönliche Billigkeitsgründe ab, welche die Klägerin als selbständiges Buchführungsbüro für deren Mandantin nicht ohne weiteres habe abschätzen können. Diese Tätigkeit solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

II.

18

Die Revision ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags bereits unzulässig ist. Daher ist die Revision zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–; vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2023 – IV R 3/19, Rz 35).

19

1. Die Revision ist mit ihrem Antrag, das FA zu verurteilen, der B-GmbH die von der Klägerin näher bezeichneten Mitteilungen zu machen (Folgenbeseitigungsantrag), unbegründet.

20

a) Die Vorentscheidung ist nicht deshalb aufzuheben, weil das FG die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags als zulässig angesehen und lediglich einen diesbezüglichen Anspruch der Klägerin in der Sache abgelehnt hat. Zwar verletzt ein FG-Urteil Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO), soweit es eine unzulässige Klage als unbegründet abweist (BFH-Beschluss vom 15.11.2016 – VI R 48/15, Rz 8). Das Urteil hat aber Bestand, weil insoweit der Urteilstenor –hier die Abweisung der Klage– richtig ist; die Revision ist insoweit nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen (BFH-Beschluss vom 15.11.2016 – VI R 48/15, Rz 8; BFH-Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 17/09, Rz 11, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.12.2012 – VII R 69/11, Rz 13).

21

b) Der von der Klägerin mit ihrer Klage gestellte Folgenbeseitigungsantrag ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

22

aa) Die Klägerin macht einen Folgenbeseitigungsanspruch als Ergänzung zu der Anfechtung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 geltend. Damit ergänzt sie eine Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage, weil der angefochtene Verwaltungsakt insoweit bereits vollzogen war. Das FA hatte die Zurückweisung des Bevollmächtigten bereits dem Vollmachtgeber –der B-GmbH– gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO bekannt gegeben.

23

Soweit der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, kann das Gericht zwar gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Für eine –neben der die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erstrebenden Anfechtungsklage– zusätzliche Leistungsklage fehlt es im Streitfall allerdings an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht in der Regel nicht, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird (Senatsurteil vom 16.07.1980 – VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, letzter Absatz der Gründe; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.01.2004 – VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 100 FGO Rz 153; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 71). Für den Ausspruch eines zusätzlichen Folgenbeseitigungsanspruchs müsste die Klägerin vielmehr konkret darlegen, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass die Finanzbehörde ein stattgebendes Urteil befolgen und eine gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgte Mitteilung zurückziehen würde. Denn aus der aus § 80 Abs. 7 Satz 2 AO folgenden Pflicht des FA, die Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben, folgt die Pflicht des FA als actus contrarius, diesem auch eine Aufhebung der Zurückweisung bekannt zu geben. Aus welchen Gründen im Streitfall davon auszugehen sein könnte, dass das FA dieser Pflicht nicht nachkommen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt.

24

bb) Abgesehen davon, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs von vornherein unzulässig war, hätte sich dieses Klagebegehren zumindest insoweit erledigt, als das FA mit dem an die B-GmbH gerichteten Schreiben vom 11.11.2020 die Folgen der Zurückweisung teilweise beseitigt hat.

25

Das FA ist mit seinem an die B-GmbH gerichteten Schreiben vom 19.12.2019 möglicherweise insofern über die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO hinausgegangen, als es die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte und die damit verbundenen Folgen nicht eindeutig auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung beschränkt hat. Vielmehr führte das FA aus, dass „alles“, was die Klägerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbehörden vorbringe, nach § 80 Abs. 10 AO ohne Wirkung bleibe und ein Verstoß mit einer Geldbuße zu ahnden sei. Hierzu hat das FG festgestellt, die Ausführungen des FA seien –auch unter Berücksichtigung des beigefügten Merkblatts– wenigstens missverständlich gewesen. Jedoch hat das FA durch sein Schreiben vom 11.11.2020 klargestellt, dass sich die Zurückweisung lediglich auf den Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung bezogen hat. Durch diese Klarstellung ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf eine Folgenbeseitigung insoweit entfallen, als das FA zuvor eine Zurückweisung über den Erlassantrag hinaus ausgesprochen hatte (vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung BFH-Beschluss vom 28.03.2007 – III B 118/05, BFH/NV 2007, 1336, unter II. der Gründe).

26

2. Die Revision ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 ist rechtmäßig. Das FA hat die Klägerin aufgrund ihrer streitgegenständlichen Tätigkeit zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO zurückgewiesen.

27

a) Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

28

Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Gemäß § 80 Abs. 10 AO sind Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, unwirksam.

29

b) Die Klägerin hat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet.

30

aa) Die Klägerin leistete Hilfe in Steuersachen.

31

Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem Steuerberatungsgesetz, das nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 unter anderem auf die Hilfeleistung in Angelegenheiten anzuwenden ist, die durch Bundesrecht geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz 11). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

32

Im Streitfall stellt die Hilfeleistung der Klägerin sowohl bei der Lohnbuchführung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) als auch bei der Lohnsteuer-Anmeldung und einem eventuellen Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 AO im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG) eine Hilfeleistung in Steuersachen dar.

33

bb) Diese Hilfe leistete die Klägerin geschäftsmäßig.

34

Die Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt geschäftsmäßig, wenn der Leistende ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen; selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt (BFH-Urteil vom 07.06.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz 12).

35

Nach den Feststellungen des FG stellte die (Lohn-)Buchführung einen dauernden Bestandteil der selbständigen Beschäftigung der Klägerin als selbständiges Buchführungsbüro dar. Für die B-GmbH war die Klägerin seit 20 Jahren geschäftsmäßig tätig.

36

cc) Die Klägerin hat auch dadurch geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, dass sie für die B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 gestellt hat. Mit diesem Schreiben hat sie nach den bindenden Feststellungen des FG nicht lediglich eine „Bitte“ geäußert.

37

(1) Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist. Das Revisionsgericht prüft somit lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 29.08.2023 – VII R 1/23, Rz 28, m.w.N.).

38

(2) Das FG hat festgestellt, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt und nicht lediglich eine „Bitte“ formuliert. Diese Auslegung entspricht den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Das FG hat erkannt, dass das Schreiben vom 11.12.2019 auslegungsbedürftig ist, weil es nach seinem Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt hatte. Denn mit einer „Bitte“ hätte die Klägerin –wie sie selbst vorträgt– eine positive Reaktion nicht erwarten und ihr Ziel eines Erlasses nicht erreichen können. Ausgehend davon, wie die Erklärung vom Empfänger nach ihrem objektiven Erklärungswert verstanden werden musste (vgl. Senatsurteil vom 29.08.2023 – VII R 1/23, Rz 26), erscheint es jedenfalls möglich und vertretbar, das Schreiben vom 11.12.2019 als Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags auszulegen.

39

c) Die Klägerin war jedoch nicht befugt, im Rahmen ihrer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen.

40

aa) Gemäß § 2 Satz 1 StBerG (ab 01.08.2022: § 2 Abs. 1 Satz 1 StBerG) darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind die in § 3 StBerG bezeichneten Personen befugt, zum Beispiel Steuerberater (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 StBerG). Aus § 3a StBerG ergibt sich für bestimmte Personen und Vereinigungen eine Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, aus § 4 StBerG eine Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG in der im Streitfall bis zum 31.07.2022 anwendbaren Fassung dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen.

41

Eine Befugnis der Klägerin ergibt sich nicht aus §§ 3, 3a und 4 StBerG, weil sie als Buchführungsbüro nicht zu den in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen gehört.

42

bb) Die Klägerin kann für den beschriebenen Erlassantrag eine Ausnahme von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 6 Nr. 4 StBerG ableiten.

43

(1) Das Verbot des § 5 StBerG gilt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

44

(2) § 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

45

(a) Die genannte Vorschrift geht auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück. Mit Beschluss vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) hat das BVerfG entschieden, dass das frühere Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden hatten. Dabei hat das BVerfG unterschieden zwischen einer Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung in Steuersachen einerseits, wozu die Einrichtung der Buchführung mit einem Kontenplan und die Aufstellung des Jahresabschlusses zählen, und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle andererseits, welche keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert (BVerfG-Beschluss vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706, unter B.II.3.a aa und bb der Gründe). Die letztgenannten Tätigkeiten dürfen nicht den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben.

46

Zudem hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.01.1982 – 1 BvR 807/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) entschieden, dass das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

47

(b) Als Reaktion auf diese Entscheidungen hat der Gesetzgeber § 6 Nr. 4 StBerG durch Art. 1 Nr. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 09.06.1989 (BGBl I 1989, 1062) eingeführt. Seine heutige Fassung hat die Vorschrift durch eine Änderung aufgrund von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24.06.2000 (BGBl I 2000, 874) erhalten. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem erstgenannten Gesetz war ausgeführt, § 6 Nr. 4 trage den Beschlüssen des BVerfG vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) und vom 27.01.1982 – 1 BvR 807/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) Rechnung (BTDrucks 11/3915, S. 17). Dementsprechend werde das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht würden, die über eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügten. Weiter war im Gesetzentwurf ausgeführt, da auch das Fertigen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen im Allgemeinen keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlange, werde diese Tätigkeit vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Mit dem BVerfG sei davon auszugehen, dass die zur laufenden Lohnabrechnung befugten Personen in der Lage seien, bei schwierigen Steuerrechtsfragen einen qualifizierten steuerlichen Berater hinzuzuziehen und ihm die Beratung in diesen Sachen zu überlassen. Die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Betrieb und die Vorbereitung anderer Steueranmeldungen als der Lohnsteuer-Anmeldung würden dagegen von dieser Vorschrift nicht erfasst (BTDrucks 11/3915, S. 18).

48

(c) Nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des BVerfG ist zu unterscheiden zwischen der Steuerberatung einerseits, die einem grundsätzlichen Verbot der unbefugten Hilfeleistung unterliegt, und den von diesem Verbot auszunehmenden Tätigkeiten andererseits, die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordern und bei denen qualitätssichernde Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt geboten erscheinen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 28.03.2023 – II ZB 11/22, Rz 49; BGH-Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18, Rz 19 ff.). Daraus ergibt sich ein Verhältnis von Regel und Ausnahme, welches auch im Gesetzgebungsverfahren für das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschrieben worden ist (BTDrucks 11/3915, S. 17 und 18). Diese Entstehungsgeschichte lässt eine enge Wortlautauslegung des § 6 Nr. 4 StBerG geboten erscheinen.

49

(d) Ausgehend hiervon hat der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung eine erweiternde Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze des BVerfG auf die Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen abgelehnt (Senatsurteil vom 01.03.1983 – VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318, unter B.I.2.c der Gründe). Weiter hat der erkennende Senat aus den zitierten Entscheidungen des BVerfG gefolgert, dass das Verbot der unbefugten Hilfeleistung bei der Führung steuerlich bedeutsamer Bücher und Aufzeichnungen, soweit dessen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Senatsurteil vom 12.01.1988 – VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380, unter II.1. der Gründe).

50

Der II. Senat des BFH hat diese Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen vom Anwendungsbereich des § 6 Nr. 4 StBerG auch dann nicht erfasst sei, wenn das verwendete Buchführungsprogramm es ermögliche, die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Buchführung automatisch zu erstellen (BFH-Urteil vom 07.06.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz 21). Dabei hat sich der II. Senat des BFH maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass das Fertigen einer Umsatzsteuervoranmeldung kein bloßes mechanisches Rechenwerk darstelle, sondern ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden erfordere. Dass der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehalte, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen seien, sei kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weitergehe, als es die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erforderten. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 23.11.2020 – VII B 37/20 (nicht veröffentlicht) bestätigt.

51

(e) Unter Berücksichtigung dieser am Ausnahmecharakter des § 6 Nr. 4 StBerG orientierten engen Auslegung kann die Vorschrift nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Denn die Hilfeleistung in einem solchen Verfahren ist vom Wortlaut des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst. Diese Vorschrift benennt lediglich bestimmte Tätigkeiten, und zwar das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind nicht eingeschlossen.

52

Eine Ausdehnung des § 6 Nr. 4 StBerG auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil diese Tätigkeit nach der vom BVerfG vorgenommenen Einordnung zu denjenigen Tätigkeiten zählt, die als Steuerberatung dem grundsätzlichen Verbot der unbefugten Hilfeleistung unterliegen. Es handelt sich nicht –im Sinne eines Ausnahmefalls– um eine Tätigkeit, die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert und bei der qualitätssichernde Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt geboten erscheinen würden. Die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren setzt vielmehr vertiefte verfahrensrechtliche Kenntnisse voraus, beginnend etwa mit der Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Antrag im Einzelfall statthaft ist. Ebenso muss der Verfahrensvertreter abzuschätzen vermögen, ob der statthafte Rechtsbehelf oder Antrag nach den Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Norm in der Sache erfolgversprechend sein könnte, und er muss imstande sein, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber der Behörde anhand des Sachverhalts darzulegen. Dies erfordert vertiefte verfahrensrechtliche und je nach Gegenstand auch materiell-rechtliche Kenntnisse. Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit –im Streitfall einer Lohnsteuer-Anmeldung– steht, vermag hieran nichts zu ändern. Denn dies ändert nichts am Erfordernis der vertieften verfahrensrechtlichen Kenntnisse des Vertreters.

53

(3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin, die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 227 AO, keine gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässige Tätigkeit dar.

54

(a) Bei einem Erlassverfahren gemäß § 227 AO handelt es sich um ein selbständiges Verwaltungsverfahren, das von dem Steuerfestsetzungsverfahren abzugrenzen ist und zu einer Zweigleisigkeit der Verfahren führt (Senatsbeschluss vom 30.01.2007 – VII B 337/05, BFH/NV 2007, 1323, unter II.1. der Gründe). Die Entscheidung über den Erlass stellt eine gegenüber der Steuerfestsetzung selbständige Regelung durch einen selbständigen Verwaltungsakt dar (von Groll in HHSp, § 227 AO Rz 338 und 371; Koenig/Klüger, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 227 Rz 59; Oellerich in Gosch, AO § 227 Rz 105).

55

Zudem handelt es sich auch bei einem Verfahren wegen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 AO um ein gegenüber der Steueranmeldung abzugrenzendes Verfahren. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. Schober in Gosch, AO § 152 Rz 135).

56

(b) Wegen der Selbständigkeit sowohl des Verfahrens über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung als auch des Antrags auf Erlass des Verspätungszuschlags gegenüber der –der Klägerin gestatteten– Lohnsteuer-Anmeldung war die Klägerin gemäß § 6 Nr. 4 StBerG nicht befugt, den Erlassantrag zu stellen. § 6 Nr. 4 StBerG kann –wie beschrieben– nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden (vgl. auch Raab in Kuhls, Kommentar zum StBerG, § 6 Rz 28 zum Stundungsantrag). Es handelt sich insoweit nicht um eine bloße „Annextätigkeit“ zu dem Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen von § 6 Nr. 4 StBerG.

57

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch weder die Festsetzung des Verspätungszuschlags noch das Verfahren über den Erlass eines solchen Verspätungszuschlags mit der Berichtigung, Ergänzung oder Rücknahme der Lohnsteuer-Anmeldung zu vergleichen. Dies folgt schon allein daraus, dass eine Lohnsteuer-Anmeldung stets berichtigungsfähig ist, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder die Ablehnung eines Erlassantrags hingegen nach deren Bestandskraft grundsätzlich nicht mehr änderbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17.03.1987 – VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620). Auch die von der Klägerin erwähnten Vorschriften zur elektronischen Datenverarbeitung vermögen daran nichts zu ändern.

58

d) Das FA hat die Klägerin daher zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückgewiesen. Dabei hat sie die Zurückweisung auf den Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags beschränkt. Diese Beschränkung ergab sich jedenfalls aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 04.02.2020.

59

Das FA hat zudem die Klägerin zutreffend auf die Regelung des § 80 Abs. 10 AO hingewiesen. Ebenso hat das FA folgerichtig gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO die Zurückweisung dem Vollmachtgeber, der B-GmbH, bekannt gegeben.

60

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft als (Mit-)Betriebsinhaber i. S. d. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BewG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Berücksichtigung eines Verlusts aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. m. § 51a BewG ausscheidet, wenn an einer Tierhaltungsgemeinschaft eine Personengesellschaft beteiligt ist, deren einzelne Gesellschafter nicht alle über Vieheinheiten verfügen (Az. VI R 6/22).

BFH, Urteil VI R 6/22 vom 16.05.2024

Leitsatz

Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes anzusehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2022 – 7 K 896/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

An der mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2004 gegründeten K1-K2 GbR (GbR) waren zunächst der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1. –K1–) zu 40 %, seine Mutter (M) zu 10 % und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2. –K2–) zu 50 % beteiligt. Gesellschaftszweck war nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der gemeinschaftliche Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs nebst Tiermast und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art. M und K2 übertrugen seinerzeit ihre landwirtschaftlichen Betriebe (Maschinen, Feldinventar, Vieh und Vorräte) auf die GbR. Zudem brachte K2 seine vollständige Arbeitskraft und die Hälfte einer weiteren Arbeitskraft in die GbR ein. K1 brachte ausschließlich seine gesamte Arbeitskraft ein (§ 5 Abs. 3 sowie die Anlage des Gesellschaftsvertrags). Zum 01.07.2011 kündigte M ihre Gesellschafterstellung und K1 stockte seinen Anteil an der GbR auf 50 % auf.

2

Die GbR bewirtschaftete in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) circa 200 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie war im Bereich der Milchviehhaltung sowie der Putenmast tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sämtliche Flächen waren von M, K2 und Dritten gepachtet.

3

Zum 01.11.2011 gründeten die GbR als Komplementärin und der Beigeladene (B) als Kommanditist die K1-K2-B Tierhaltung KG (KG). Die GbR brachte 150 Vieheinheiten in die KG ein, B 280 Vieheinheiten (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Die KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2011 vermietete M an K1 ab 01.01.2012 unbefristet eine Fläche von etwa 1 800 qm zur Bebauung mit einem Schweinemaststall. K1 errichtete auf dieser Fläche einen Schweinemaststall mit einer Nutzfläche von 768 qm und 990 Mastplätzen, den er seinerseits mit Mietvertrag vom 01.03.2012 an die KG vermietete.

5

Die KG reichte Feststellungserklärungen beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ein und räumte dem Prozessbevollmächtigten Empfangsvollmacht ein.

6

Das FA stellte zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von … € für 2011, … € für 2012 und … € für 2013 fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

7

Am 29.06.2016 beschlossen die Kläger die Auflösung der GbR, wobei K1 die Komplementärbeteiligung an der KG im Wege der Realteilung erhielt. Am selben Tag veräußerte B seine Kommanditbeteiligung an K1, wodurch das Gesellschaftsvermögen der KG im Wege der Anwachsung auf K1 überging. Das FA wurde über diese Vorgänge im Jahr 2016 in Kenntnis gesetzt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte im Februar 2019.

8

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E-Stadt hatte zuvor eine Außenprüfung bei der KG durchgeführt. Der Prüfer gelangte zu der Ansicht, die KG habe in den Streitjahren keine Einkünfte nach § 13 EStG, sondern solche aus § 15 EStG erzielt; für die Verluste gelte das Ausgleichs- und Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG. Die Voraussetzungen von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) seien nicht erfüllt. Auch seien die Verluste dem Grunde nach nicht anzuerkennen, da die KG keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe.

9

Das FA erließ auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre im Oktober 2017 Änderungsbescheide, in denen es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils … € feststellte. Die Bescheide gab es gegenüber dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten für K2 als gesetzlichen Vertreter der KG bekannt. Sie enthielten den Hinweis, dass sie mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergingen.

10

Der vom Prozessbevollmächtigten im Namen der KG gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 471 veröffentlichten Gründen statt.

11

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

12

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

13

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

II.

15

Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

1. Das FG hat die im Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits vollbeendeten KG erhobene Klage zu Recht rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie als von den Klägern als ehemaligen Gesellschaftern der ebenfalls aufgelösten Komplementär-GbR erhoben anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30.11.2023 – IV R 13/21, Rz 19 ff., m.w.N.). Da dies zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat von einer weiteren Begründung ab.

17

2. Zutreffend ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Kläger durch die –wirksam bekannt gegebenen– geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide beschwert sind. Denn die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO dar. Dabei ist nicht zu ermitteln, wie sich die Einkommensteuer der Mitunternehmer durch die begehrte Änderung der Einkunftsart gestalten würde (Senatsurteil vom 03.07.2019 – VI R 49/16, BFHE 266, 43, BStBl II 2020, 86, Rz 18, m.w.N.).

18

3. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG auch dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind. In persönlicher Hinsicht setzt dies gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG voraus, dass alle Gesellschafter

a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,

b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,

c) Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und

d) die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.

19

4. Nach dem vorliegend im Revisionsverfahren allein noch streitigen Erfordernis des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG müssen alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein, wobei § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG dabei kein bewertungsrechtliches „tatsächliches“, sondern ein ertragsteuerrechtliches Verständnis zu Grunde zu legen ist (Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 16, m.w.N.).

20

a) Inhaber eines Betriebs der Landwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist daher der Unternehmer einer Landwirtschaft, das heißt derjenige, der sie betreibt. Das ist der Landwirt, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Senatsurteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 12 und BFH-Urteil vom 27.11.2019 – II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739, Rz 25).

21

b) Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (Senatsurteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 13, m.w.N.).

22

aa) Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend anzuwenden ist, kann dabei nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder –in Ausnahmefällen– eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (s. Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 19 und BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 33).

23

bb) Ist eine GbR landwirtschaftlich tätig, ist sie aus ertragsteuerrechtlicher Sicht Inhaberin des Betriebs (s. Senatsurteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 13). Ihre Gesellschafter sind als Mitunternehmer Inhaber (Mitinhaber) dieses Betriebs im Sinne von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG (BFH-Urteil vom 27.11.2019 – II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739, Rz 26).

24

c) Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von einer Personengesellschaft oder von einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft betrieben, ist Voraussetzung, dass alle Mitunternehmer der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen. Denn die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu übertragenden Vieheinheiten stehen nicht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zu (Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 23, m.w.N.).

25

5. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG im Streitfall erfüllt sind, weil alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen waren und diese die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die KG übertragen hatten.

26

a) Gesellschafter der KG, der Tierhaltungsgemeinschaft, war zum einen die GbR, zum anderen B. Das FG hat bindend festgestellt, dass die GbR auf gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in den Bereichen der Milchviehhaltung und Putenmast tätig war und den Betrieb daher auf selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen geführt hat. Dass die GbR daraus Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erzielte, wird im Übrigen auch vom FA nicht in Frage gestellt.

27

Nach den vorstehenden Ausführungen war deshalb die an der KG beteiligte GbR Inhaberin des von ihr betriebenen Betriebs. Aufgrund ihrer Beteiligung als Mitunternehmer der landwirtschaftlich tätigen GbR waren aber auch die Kläger (Mit-)Inhaber dieses Betriebs der Landwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG. Dass der weitere Gesellschafter der KG, der Beigeladene, die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG erfüllte, steht nicht in Streit.

28

aa) Wie das FG zutreffend ausführt, ist es unerheblich, dass die GbR nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen verfügte, sondern ihren Betrieb auf gepachteten Flächen unterhielt. Entscheidend ist, dass die GbR Inhaberin eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebs war. Durch die Vorschrift des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG soll allein sichergestellt werden, dass Inhaber von Verpachtungsbetrieben kein Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein können (vgl. z.B. Bruschke in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 51a BewG Rz 33).

29

bb) Entgegen der Auffassung des FA ist auch nicht erforderlich, dass die Gesellschafter (Mitunternehmer) einer an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligten Gesellschaft neben ihrer über die Gesellschaft vermittelten Mitinhaberschaft eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich noch als Einzelunternehmer Inhaber eines (weiteren) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind (ebenso Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rz 80; Reverts/Wessels in Bordewin/Brandt, § 13b EStG Rz 64). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Gesellschafter in die land- und forstwirtschaftliche Gesellschaft, die sich an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt hat, landwirtschaftliche Grundstücke oder landwirtschaftliche Betriebe eingebracht haben. Maßgebend ist allein, dass alle Gesellschafter (Mitunternehmer) der land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaft der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen (Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 23). Letzteres war nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) mit der im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Kommanditbeteiligung an der KG der Fall.

30

b) Da die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu übertragenden Vieheinheiten nicht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zustehen, hat das FG auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG zutreffend bejaht. Denn sowohl die GbR als auch der Beigeladene haben Vieheinheiten auf die KG übertragen. Auch hier kommt es entgegen der Ansicht des FA nicht darauf an, dass K1 neben der mitunternehmerschaftlichen landwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der GbR keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftete und daher nicht in eigener Person über Vieheinheiten verfügte, die er hätte auf die KG übertragen können.

31

6. Das Vorliegen der weiteren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 BewG steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Insbesondere hat das FA keine Einwände gegen die Feststellungen des FG erhoben, wonach K2 seine Arbeitskraft ganz überwiegend –das heißt zu weit mehr als 50 %– für den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR eingesetzt hat und daher als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist. Der erkennende Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.

32

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Geplante Regelung zu anlassloser Kontrolle von Sammelanderkonten vorerst gestoppt

Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet. Sie könnte jedoch im Herbst wieder aufgegriffen werden. Das teilte die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 11.07.2024

Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet. Sie könnte jedoch im Herbst wieder aufgegriffen werden.

Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch weitere Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt ein neuer § 73a BRAO, der künftig anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsieht.

Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Auch in der Anhörung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes Ende April äußerten einige der geladenen Expertinnen und Experten deutliche Kritik an dem Konzept anlassunabhängiger Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Kammern. Beanstandet wurde unter anderem der bürokratische Aufwand und die Belastung der Kammern. Zudem wurde die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Rechtsstaatsprinzip bezweifelt und eine sorgfältige Evaluation gefordert.

In seiner Sitzung am 03.07.2024 sprach sich der Rechtsausschuss dafür aus, § 73a BRAO aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Der Bundestag kam dem nach und verabschiedete den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 04.07.2024 ohne die geplante Regelung zur anlasslosen Kontrolle von Sammelanderkonten.

Die Herausnahme ist zwar aus Sicht der Rechtsanwaltskammern und der BRAK erfreulich, da so ein Schnellschuss ohne belastbare Zahlen jedenfalls zunächst unterbleibt. Dem Vernehmen nach soll jedoch das Thema Sammelanderkonten bzw. deren anlasslose Überprüfung durch die Kammern nach der parlamentarischen Sommerpause erneut aufgegriffen werden. Dies wird die BRAK selbstverständlich weiterhin intensiv und aktiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Inflationsrate im Juni 2024 bei +2,2 %

Das Statistische Bundesamt bestätigt vorläufige Daten, nach denen die Verbraucherpreise im Juni 2,2 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats gelegen haben – nach 2,4 Prozent im Mai 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.07.2024

Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen seit Jahresbeginn die Inflationsrate, Dienstleistungen wirken inflationstreibend

Verbraucherpreisindex, Juni 2024
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2024
+2,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2024 bei +2,2 %. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate +2,4 % betragen, nach jeweils +2,2 % im April und März 2024. „Die Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen seit Jahresbeginn die Inflationsrate“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Demgegenüber beobachten wir weiterhin überdurchschnittliche Preiserhöhungen bei Dienstleistungen“, so Brand. Gegenüber dem Vormonat Mai 2024 stiegen die Verbraucherpreise im Juni 2024 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,1 % gegenüber Juni 2023

Die Energieprodukte verbilligten sich im Juni 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,1 % (Mai 2024: -1,1 %). Binnen Jahresfrist gingen sowohl die Preise für Haushaltsenergie (-3,0 %) als auch für Kraftstoffe (-0,6 %) zurück. Vor allem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-13,7 %) sowie für Strom (-6,3 %) und Erdgas (-4,3 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+27,6 %) und leichtes Heizöl (+7,9 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,1 % gegenüber Juni 2023

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juni 2024 um 1,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich damit verstärkt (Mai 2024: +0,6 %), die Teuerungsrate hierfür lag dennoch weiterhin unterhalb der Gesamtteuerung. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben Speisefette und Speiseöle (+11,8 %, darunter Olivenöl: +46,7 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,1 %, darunter Schokolade: 10,7 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Obst (+1,5 %) oder Brot und Getreideerzeugnisse (+1,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Juni 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Von Juni 2023 bis Juni 2024 wurden dagegen vor allem Molkereiprodukte (-3,0 %) günstiger.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Juni 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag bei +2,9 % und damit erstmals seit Februar 2022 (+2,8 %) wieder unterhalb der 3-Prozent-Marke. Diese Kenngrößen verdeutlichen auch, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen über der Gesamtteuerung lag. Beide Größen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat hatte im April und Mai 2024 jeweils +3,0 % betragen.

Waren verteuerten sich gegenüber Juni 2023 unterdurchschnittlich um 0,8 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juni 2023 bis Juni 2024 um 0,8 % und lagen damit deutlich unterhalb der Gesamtteuerung. Darunter verteuerten sich Verbrauchsgüter ebenfalls um 0,8 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Einige Waren wurden dennoch merklich teurer, unter anderem Tabakwaren (+5,6 %), alkoholfreie Getränke (+5,1 %) und Schuhe (+4,5 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juni 2024 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit deutlich über der Gesamtteuerung. Bereits im Mai 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen bei +3,9 % gelegen, auch weil bereits im Mai die dämpfende Wirkung des Deutschlandtickets auf die Teuerungsrate der Dienstleistungen entfiel. Im Juni 2024 verteuerten sich daher die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches um 3,5 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Mai 2024: ebenfalls +3,5 %). Andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich von Juni 2023 bis Juni 2024 noch deutlicher, nennenswert sind die Versicherungen (+12,3 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +26,0 %) und die Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,1 %). Merklich teurer waren zum Beispiel auch die Gaststättendienstleistungen (+6,8 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+6,2 %) sowie Übernachtungen (+5,1 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,2 %. Nur wenige Dienstleistungen wurden günstiger, auffällig war im Juni 2024 der Preisrückgang bei Flugtickets gegenüber dem Vorjahresmonat (-6,0 %, davon internationale Flüge: -6,4 %; aber Inlandsflüge: +3,0 %).

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,1 %

Im Vergleich zum Mai 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2024 um 0,1 %. Deutlich teurer wurden vor allem Inlandsflüge mit +9,0 %. Auch für Pauschalreisen (+5,0 %) und Übernachtungen (+2,4 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr bezahlen. Zudem zogen die Preise für Nahrungsmittel insgesamt leicht an (+0,3 %, darunter Gemüse: +0,7 %). Dagegen gingen die Preise für Energie insgesamt um 1,1 % zurück. Günstiger wurden vor allem Kraftstoffe (-2,5 %, darunter Superbenzin: -2,9 %; Dieselkraftstoff: -1,4 %) und leichtes Heizöl (-0,9 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Rat der EU positioniert sich zur Green Claims Richtlinie

Der Rat der EU hat seine Position zum Green Claims-Richtlinienvorschlag in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Auf dieser Basis wird der Rat mit dem EU-Parlament informelle Beratungen (sog. Trilogverhandlungen) aufnehmen, um sich auf einen Kompromiss zu dem Gesetzestext zu einigen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat am 17.06.2024 seine Position zum Green Claims-Richtlinienvorschlag in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Auf dieser Basis wird der Rat mit dem EU-Parlament informelle Beratungen (sog. Trilogverhandlungen) aufnehmen, um sich auf einen Kompromiss zu dem Gesetzestext zu einigen. Das EU-Parlament hatte seine Position bereits im März 2024 festgelegt, die vom neugewählten EU-Parlament nochmals bestätigt werden muss.

Die Richtlinie soll für freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme sowie die entsprechenden Umweltzeichen im B2C-Bereich gelten, für die es im Hinblick auf die Begründung, Kommunikation oder Überprüfung keine Regelungen in anderen EU-Rechtsakten gibt. Ziel ist, Umweltaussagen EU-weit verlässlich, vergleichbar und überprüfbar zu machen als auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer zu schaffen.

Laut Ratsposition sollen – im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag – zukünftig auch Kleinstunternehmen die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Um ihnen genügend Zeit für die Vorbereitung zu geben, ist für sie ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen (50 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie). Die EU-Kommission soll Kleinstunternehmen und KMU durch geeignete Maßnahmen unterstützen, wie z. B. digitale Instrumente oder Leitlinien. Die Leitlinien sind bis 48 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie anzunehmen.

Klimabezogene Aussagen beruhen häufig auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen durch „CO2-Gutschriften“, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden. Zukünftig sollen bei der Begründung von klimabezogenen Aussagen alle CO2-Gutschriften einschließlich aller Aussagen in Bezug auf finanzielle Beiträge zu Umweltinitiativen/-projekten separat von den Treibhausgasemissionen des Gewerbetreibenden oder des Produktes bereitgestellt werden. Dabei muss ersichtlich sein, für welchen Anteil an den Gesamtemissionen des Gewerbetreibenden Gutschriften in Anspruch genommen wurden, ob sich die Gutschriften auf Emissionsminderungen oder auf Verbesserungen bei der Entnahme beziehen, nach welchem System sie überprüft / zertifiziert oder durch welche Stelle sie ausgestellt wurden. Bei Kompensationen umfasst die Bewertung u. a. auch den Nachweis, dass der Gewerbetreibende ein Klimaneutralitätsziel festgelegt hat und sich auf einem Dekarbonisierungspfad befindet. Für Kleinstunternehmen und KMU ist eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Bewertung der Scope 3 Emissionen in ihrer Wertschöpfungskette vorgesehen. Die EU-Kommission wird bis 31.12.2027 Durchführungsrechtakte vorlegen, um die Anforderungen für die Bewertung weiter zu präzisieren.

Um den administrativen und finanziellen Aufwand für Gewerbetreibende im Hinblick auf die Überprüfung durch eine externe Prüfstelle zu verringern, spricht sich der Rat für die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für bestimmte Arten von Umweltaussagen aus (z. B. wenn Umweltaussagen durch ein Umweltzeichen zertifiziert sind oder wenn ausdrückliche Umweltaussagen über in anderen EU-Rechtsakten festgelegte Mindestanforderungen hinausgehen). Demnach weisen Gewerbetreibende die Anforderungen an die Begründung durch eine Eigenerklärung im Rahmen einer spezifischen technischen Dokumentation nach. Vor Veröffentlichung der ausdrücklichen Umweltaussagen muss sie den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die EU-Kommission legt bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Durchführungsrechtsakt vor, in dem Format und Inhalt präzisiert werden.

Im Hinblick auf Umweltzeichen und -systeme ist vorgesehen, dass von Behörden neu eingeführte Umweltzeichensysteme und von den EU-Mitgliedstaaten anerkannte nationale oder regionale Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ I von der Überprüfung ausgenommen sind. Die EU-Mitgliedstaaten legen Verfahren für die amtliche Anerkennung dieser Systeme fest. Eine Anerkennung durch einen EU-Mitgliedstaat sollte für den gesamten Unionsmarkt ausreichen. Zudem unterrichten sie die EU-Kommission über solche anerkannten Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ I. Die EU-Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste dieser offiziell anerkannten Umweltzeichen.

Um eine weitere Zunahme an Umweltzeichensystemen zu verhindern, wird die Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme auf solche Systeme beschränkt, die im Vergleich zu den auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene bestehenden Systemen einen Mehrwert bieten. Die EU-Kommission erlässt bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Anforderungen an die Genehmigung festzulegen.

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag spricht sich der Rat zudem für einen späteren Anwendungsbeginn (36 Monate nach Inkrafttreten anstatt 24 Monate) der Richtlinie aus.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Luftsicherheit: Stahlspringseil gehört nicht ins Handgepäck

Ein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil darf nicht im Handgepäck mit an Bord eines innerdeutschen Flugs genommen werden. Das hat der Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. VG 13 K 171/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.07.2024 zum Urteil VG 13 K 171/23 vom 30.05.2024 (rkr)

Ein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil darf nicht im Handgepäck mit an Bord eines innerdeutschen Flugs genommen werden. Das hat der Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger wollte im Mai 2023 vom Flughafen Berlin Brandenburg zurück nach Köln/Bonn fliegen und dabei – wie auf dem Hinflug wenige Tage zuvor – sein Springseil (Länge 2,74 m, Verkaufspreis: 17 Euro) im Handgepäck mitführen. Das fiel dem Sicherheitspersonal bei der Röntgenkontrolle des Gepäcks auf. Nachdem die Bundespolizei den Kläger vor die Wahl gestellt hatte, das Seil zurückzulassen, per Post zu versenden oder es als Gepäck aufzugeben, ließ er es zurück und trat den Flug an. Hiergegen richtet sich seine Feststellungsklage, mit der er geltend macht, er wolle auch künftig mit dem Springseil im Handgepäck verreisen. Der Gegenstand unterfalle auch nicht den gemeinsamen europäischen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar wegen einer möglichen Wiederholungsgefahr zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Maßnahme der Bundespolizei sei rechtmäßig, denn es handele sich bei dem Stahlspringseil um einen stumpfen Gegenstand im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, dessen Mitnahme im Handgepäck untersagt sei. Solche Gegenstände könnten – als Schlagwaffe eingesetzt – schwere Verletzungen hervorrufen. Aufgrund des Materials Stahl und seiner Beschaffenheit sei es besonders reißfest und damit geeigneter als die vom Kläger vergleichsweise angeführten Gegenstände, namentlich Ladekabel und Schnürsenkel, Verletzungen hervorzurufen. Es sei biegsam, formstabil und verstärke durch Schwung aufgebaute Energie durch Nachfedern. Diese Auslegung des Begriffs des stumpfen Gegenstands entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung vor dem Hintergrund des gewichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Flugverkehrs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung angenommen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Die WPK begrüßt die Änderungen.

WPK, Mitteilung vom 10.07.2024

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Die Änderungen des Rechtsausschusses am Regierungsentwurf betrafen unter anderem Punkte, die aus der Sicht der WPK begrüßenswert sind (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Oktober 2023). Im Einzelnen:

  • Wie zuvor von der WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, ist der missverständliche Wortlaut des § 87 Satz 3 WPO‑E geändert worden. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.
  • Die Regelungen zu Mandatsgesellschaften in StBerG und BRAO im Regierungsentwurf waren irreführend (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StBerG‑E, § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO‑E). Nach dem Wortlaut waren aus der Sicht der WPK multiprofessionelle Mandatsgesellschaften umfasst. Folglich hat die WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, dass auch die sog. Nur-WPG/BPG Gesellschafter einer Mandatsgesellschaft sein können. Nach einer Auskunft im Gesetzgebungsverfahren, wonach von den Vorschriften nur jeweils monoprofessionelle Gesellschaften umfasst sind, hat die WPK gefordert, dies auch im Wortlaut klarzustellen. Diese Forderung ist vom Rechtsausschuss aufgegriffen worden, sodass der Wortlaut jetzt nicht mehr missverständlich ist.
  • Zukünftig reicht die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme (§ 68 Abs. 1 Satz 2 WPO) für das Ruhen der Verjährung aus (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑E).

Quelle: WPK

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