Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren zu erheben

Das OLG Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben kann (Az. 3 Ws 58-59/23).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Beschluss 3 Ws 58-59/23 vom 03.07.2024

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben kann (Beschluss vom 03.07.2024, Az. 3 Ws 58-59/23).

Der von der Einziehungsanordnung Betroffene (sog. Vollstreckungsschuldner) ist vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen seiner Beteiligung an Steuerstraftaten, die auf sog. Cum/Ex-Transaktionen zurückgingen, verurteilt worden. In diesem Zusammenhang ist gegen ihn die Einziehung von Taterträgen – überwiegend als Gesamtschuldner – angeordnet worden.

Die von den Steuerstraftaten betroffenen Finanzbehörden haben zwischenzeitlich diverse Nachforderungs- und Haftungsbescheide gegen andere Personen erlassen. Hierauf sind in erheblichem Umfang bereits Zahlungen und Verrechnungen erfolgt. Im Rahmen des gegen den Vollstreckungsschuldner betriebenen Vollstreckungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Auffassung vertreten, dass vor diesem Hintergrund in weiten Teilen von einem Erlöschen der Steuerforderungen auszugehen und die Vollstreckung der hier gegenständlichen Einziehungsentscheidung insoweit ausgeschlossen sei, weil die erfolgten Zahlungen wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch zugunsten des hiesigen Vollstreckungsschuldners wirkten.

Nach hiergegen erhobenen Einwendungen der beteiligten Finanzbehörden hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 15.03.2023 (Az. 62 KLs 1/19) entschieden, die gegen den Vollstreckungsschuldner titulierte Einziehungsforderung sei nicht anteilig dadurch erloschen, dass andere Steuer- oder Haftungsschuldner die zu Unrecht angerechneten oder ausgezahlten Steuerbeträge und darauf entfallende Zinsen zwischenzeitlich (zurück)gezahlt hätten. Zudem hat es der Staatsanwaltschaft verschiedene Vorgaben für das weitere Vollstreckungsverfahren gemacht.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Staatsanwaltschaft Bonn mit unterschiedlicher Begründung und mit unterschiedlichen Zielen Beschwerde eingelegt. Hierauf hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 03.07.2024 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Einziehungsanspruch nicht durch den Ausgleich der eingetretenen Steuerschäden erloschen sei bzw. erlösche. Die Rechtsmittel seien aber erfolgreich, weil die antragstellenden Finanzbehörden in dem hier gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Verfahren bereits aus rechtlichen Gründen keine Einwendungen gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung erheben könnten; es fehle insoweit an der Einwendungsberechtigung. Das Landgericht hätte daher ihre Einwendungen bereits aus diesem formalen Grunde als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückweisen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Reiserecht: Aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main

Vor der Reiserechtskammer des LG Frankfurt wurden folgende aktuelle reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro verhandelt: Schiffsreise in Schottland per Bus (Az. 2-24 O 564/23), Fehlinformation der Flug-Hotline (Az. 2-24 O 82/23), Verkehrssicherungspflicht in ägyptischem Hotel (Az. 2-24 O 162/20), Toilettenpausen auf Busfahrt nach Polen (Az. 2-24 O 62/21).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.07.2024

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden in erster Instanz reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro verhandelt. Außerdem ist diese Kammer zuständig für Berufungen gegen Urteile in Reisesachen der Amtsgerichte Frankfurt, Frankfurt Höchst, Königstein i. Ts. und Bad Homburg v. d. H.

Die folgenden Entscheidungen entstammen der aktuelleren Rechtsprechung der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main:

Schiffsreise in Schottland per Bus

In diesem Fall hatte ein Ehepaar eine elftätige Schiffsreise „Das Herz der schottischen Highlands“ für insgesamt rund 13.000 Euro gebucht. Im geplanten Reiseverlauf war unter anderem eine Fahrt durch den Kaledonischen Kanal ab Inverness vorgesehen. Am vierten Reisetag stellte sich heraus, dass der Kanal wegen Reparaturen an der Gairlochy-Swing-Brücke nicht befahren werden konnte. Das Schiff musste am Ende des Kanals im Hafen von Corpach liegen bleiben. Deswegen fiel auch ein Besuch von Inverness, dem Schlachtfeld von Culloden sowie der bronzezeitlichen Steinhügelgräber von Clava Cairns aus. Während ursprünglich sieben Übernachtungen an unterschiedlichen Liegeplätzen vorgesehen waren, verblieb das Schiff zwei Nächte in Corpach und drei Nächte in Orban. Es wurde ein Alternativprogramm über Land per Bus organisiert. Als das Schiff am sechsten Reisetag endlich in Richtung der Insel Mull weiterfahren sollte, entschied der Kapitän, wegen des starken Windes nicht durch den Sound of Mull, sondern direkt zurück nach Orban zu fahren. Aufgrund des schlechten Wetters war am Folgetag auch ein Besuch der Isle of Eigg nicht mehr möglich.

Die Reiserechtskammer gab der Klage der Eheleute auf Minderung des Reisepreises statt. Da der Kaledonische Kanal nicht befahrbar gewesen sei, seien ein Kernelement der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen weggefallen. „Zwei Drittel der vollen Schiffstage konnten nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden. Das Schiff wurde stattdessen nur als ‘schwimmendes Hotel‘ genutzt“, so die Reiserechtskammer. Der Minderungsbetrag könne deswegen nicht durch schematische Gegenüberstellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen errechnet werden. Er sei vielmehr „unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu ermitteln“. Da eine Minderung ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht voraussetze, sei es auch unerheblich, dass das Schiff nur wegen schlechten Wetters nicht an der Insel Mull und an der Isle of Eigg anlanden konnte. Insgesamt sprach die Reiserechtskammer eine Minderung von 25 % des Gesamtreisepreises, also in Höhe von rund 3.300 Euro zu.

Den Klägern stünde jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, befand die Reiserechtskammer weiter. Denn im Gegensatz zum Minderungsrecht erfordere der Schadensersatz ein Verschulden des Reiseveranstalters. Das sei nicht gegeben. „Es traten außergewöhnliche und für die Beklagte unvermeidbare Umstände auf. Weder die kaputte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nichtbefahrbarkeit des Kaledonischen Kanals noch die Wetterentwicklung sind von der Beklagten zu vertreten“, begründete die Kammer ihre Entscheidung.

Das Urteil vom 14.02.2024 ist rechtskräftig (Az. 2-24 O 564/23).

Fehlinformation der Flug-Hotline

Drei Personen buchten im August 2022 einen Flug von Shiraz nach Doha und von dort weiter nach Frankfurt am Main. Als sie am Reisetag am Flughafen in Shiraz eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die verspätete Information durch die Fluggesellschaft beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die verhinderten, dass das E-Mail-Programm sich aktualisierte. Die Reisegruppe buchte daraufhin Ersatztickets für insgesamt knapp 15.000 Euro. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagten die Reisenden auf Erstattung dieses Betrages durch die Fluggesellschaft. Die Airline verteidigte sich damit, sie hätte bereits Ersatzflüge für den übernächsten Tag organisiert, sodass die Kläger nicht ihrerseits Tickets hätten erwerben müssen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschied, dass die Fluggesellschaft die Kosten für die Ersatztickets zu erstatten habe. Ob die Airline tatsächlich Ersatzflüge organisiert habe, könne dahinstehen. „Denn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland erteilte jedenfalls die – unterstellt – fehlerhafte Auskunft, dass Ersatzflüge nicht angeboten werden könnten und sich die Fluggäste selbstständig um eine Rückkehr kümmern müssten“, begründete die Kammer ihre Entscheidung. Davon war das Gericht aufgrund der Aussage eines Zeugen überzeugt, der das Telefonat von Deutschland aus für die Reisenden mit dem Call-Center geführt hatte. „Die Auskunft der Callcenter-Mitarbeiterin muss sich die Beklagte zurechnen lassen.“

Das Urteil vom 15.05.2024 (Az. 2-24 O 82/23) ist nicht rechtskräftig. Dagegen wurde Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt (Az. 16 U 89/24).

Verkehrssicherungspflicht in ägyptischem Hotel

Die Klägerin buchte 2019 bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in einem Hotel in Hurghada. Das Hotel verfügt seit 2007 über eine ägyptische Betriebslizenz und wird von verschiedenen Reiseveranstaltern vertrieben.

Im späteren Prozess machte die Klägerin geltend, sie habe an einem Reisetag an der Wassergymnastik teilnehmen wollen. Vor der Gymnastik habe sie die Damentoilette am Pool aufgesucht. Beim Hinausgehen habe sie aufgrund der hellen Fliesenfarbe und der spärlichen Beleuchtung eine Stufe übersehen und sei schwer gestürzt. Sie habe einen dreifachen Bruch des Sprunggelenkes erlitten, der mehrfach stationär und operativ habe versorgt werden müssen. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro.

Die Reiserechtskammer wies ihre Klage ab. „Die Toilettenanlage, in welcher die Klägerin stürzte, stellt keine Gefahrenquelle dar, für die den Hotelbetreiber oder den beklagten Reiseveranstalter eine Beseitigungspflicht aufgrund einer Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht traf“, so das Gericht. „Zwar muss sich ein Reiseveranstalter, der ein Hotel unter Vertrag nimmt, vergewissern, dass das Hotel nicht nur den gewünschten und angebotenen Komfort hat, sondern auch über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügt. (…) Er muss aber nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen, sondern nur diejenigen Vorkehrungen ergreifen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind“, erklärte die Kammer weiter.

Eine Verkehrssicherungs- oder Fürsorgepflicht sei vorliegend durch den Reiseveranstalter bzw. den Hotelier nicht verletzt worden. Denn in Ägypten existierten weder einschlägige Sicherheitsbestimmungen noch Bauvorschriften für die Gestaltung von Stufen in bzw. vor Toilettenanlagen. Ägyptische Regelungen zur Fliesenfarbe oder zur Vorbeugung von Rutsch- und Stolpergefahren gebe es ebenfalls nicht. Im Übrigen sei das Hotel schon seit 2007 in Betrieb und verfüge über eine entsprechende Lizenz. Die Innenausgestaltung der Toilettenanlage sei von der Betriebslizenz umfasst.

Das Urteil vom 25.01.2023 (Az. 2-24 O 162/20) ist rechtskräftig. In einem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlossen die Parteien einen Vergleich (Az. 16 U 21/23).

Toilettenpausen auf Busfahrt nach Polen

Der Kläger buchte eine 14-tätige Busreise nach Polen plus Ausflug nach Stettin zu einem Gesamtpreis von rund 700 Euro. Laut Reiseunterlagen stand im Reisebus aufgrund der seinerzeitigen Corona-Pandemie keine Toilette zur Verfügung. Regelmäßige Pausen im Abstand von 90 bis ca. 120 Minuten waren eingeplant. Nach Zustieg aller Gäste in Stuttgart erfolgte der letzte Stopp auf der Höhe von Erfurt. Danach geriet der Bus in verschiedene Staus. Auf Drängen mehrerer Gäste öffnete der Busfahrer später doch die Bustoilette.

Im Hotel in Polen angekommen zeigten sich beim Kläger gesundheitliche Beschwerden. Der örtliche Reiseleiter organisierte einen Arztbesuch im Hotel für den übernächsten Tag. Der Arzt verordnete Medikamente und erkundigte sich in den darauffolgenden Tagen nach dem Befinden des Klägers. Dieser wünschte jedoch, ausschließlich in ein deutsches Krankenhaus gebracht zu werden. Als seine Beschwerden sich nicht besserten, begab er sich auf eigene Kosten mittels Taxi in ein deutsches Krankenhaus, wo er vier Tage lang stationär behandelt wurde.

Im späteren Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main trug der Kläger vor, es habe auf der Busfahrt zwischen dem letzten Halt um 10 Uhr bis 14 Uhr keine Möglichkeit für einen Toilettengang bestanden. Er habe vier Stunden unter quälendem Harndrang gelitten. Dies habe zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Dauerfolgen geführt, denn er habe in den folgenden acht Tagen weder Urin noch Stuhlgang lassen können. Mit seiner Klage verlangte er neben der Erstattung der Reise- und Beförderungskosten unter anderem auch ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main wies die Klage ab, nachdem sie mehrere Zeugen zu den Abläufen auf der Busfahrt vernommen hatte. Nach deren Aussagen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass es seit dem Halt bei Erfurt tatsächlich vier Stunden dauerte, bis die Bustoilette geöffnet wurde. Außerdem habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben sein Unwohlsein zwar den Mitreisenden mitgeteilt, nicht aber dem Busfahrer. Die Reiserechtskammer führte weiter aus: „Dass (…) der Bus in einen bzw. mehrere Staus geriet, ist der Beklagten nicht anzulasten, sondern Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos einer Bus- oder Autofahrt.“

Eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters während des Hotelaufenthaltes in Polen vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar sei „der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden, welcher sich z. B. wegen gesundheitlichen Beschwerden in Schwierigkeiten befindet, unverzüglich in angemessener Weise Bestand zu leisten.“ Ein angemessener Beistand sei dem Kläger durch den örtlichen Reiseleiter aber gewährt worden. „Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der örtliche Reiseleiter hätte (…) einen Transfer in ein deutsches Krankenhaus veranlassen müssen, überspannt er die Beistandspflichten der Beklagten“, befand die Reiserechtskammer. „Den Transport in ein polnisches Krankenhaus wünschte der Kläger hingegen unstreitig nicht.“

Das Urteil vom 20.09.2023 (Az. 2-24 O 62/21) ist rechtskräftig. Dagegen wurde Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt (Az. 16 U 120/23).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Europäische Lieferketten-Richtlinie CSDDD im Amtsblatt veröffentlicht

Am 5. Juli 2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2024/1760). Die Richtlinie ist bis zum Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.07.2024

Am 5. Juli 2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2024/1760). Die Richtlinie ist bis zum Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass dies in Deutschland unter anderem durch entsprechende Anpassungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfolgen wird.

Die Anwendung der Regelungen der CSDDD wird für Unternehmen in der EU schrittweise verpflichtend:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro,
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro und
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro.

Die WPK berichtete über den Kompromissvorschlag unter „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2024 sowie über die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union unter „Neu auf WPK.de“ vom 27. Mai 2024.

Quelle: WPK

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Kaufvertragsrecht: Fahrzeughändler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehalten

Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten. Dies entschied das AG Hanau (Az. 39 C 111/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Urteil 39 C 111/23 vom 31.01.2024 (rkr)

Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass sich der Verkäufer über eine Klausel in dem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den Pkw zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31.01.2024, Aktenzeichen 39 C 111/23).

In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3.000 Euro, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Erinnerung: Fristablauf zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen am 30. September 2024

Die WPK weist erneut darauf hin, dass die Frist am 30. September 2024 abläuft und nicht weiter verlängert wird. Reichen Unternehmen die Schlussabrechnungen über ihre prüfenden Dritten nicht fristgerecht ein, kann das BMWK dies verwaltungsgerichtlich weiterverfolgen und die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern.

WPK, Mitteilung vom 09.07.2024

Erneut hat sich die WPK zusammen mit anderen berufsständischen Vertretern mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Stand der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ausgetauscht. Noch immer fehlt rund ein Drittel der Schlussabrechnungen. Das BMWK appelliert daher nochmals an alle Beteiligten, die Frist einzuhalten.

Die Frist läuft am 30. September 2024 ab und wird nicht erneut verlängert.

Reichen Unternehmen die Schlussabrechnungen über ihre prüfenden Dritten nicht fristgerecht ein, kann das BMWK dies verwaltungsgerichtlich weiterverfolgen und die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern.

Zu der Verständigung auf die letztmalige Fristverlängerung siehe „Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2024.

Quelle: WPK

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Interne Ressourcen und Umfeld bestimmen die Wettbewerbsstrategie von mittelständischen Unternehmen

KfW Research hat eine Studie veröffentlicht, welche die Verbreitung von Wettbewerbsstrategien in mittelständischen Unternehmen untersucht.

KfW Research, Meldung vom 09.07.2024

Die Studie untersucht die Verbreitung von Wettbewerbsstrategien in mittelständischen Unternehmen. Die meisten Unternehmen bevorzugen Wettbewerbsstrategien, die sich durch die Differenzierung ihrer Angebote von denen der Konkurrenten abheben. Die Strategie der „Produktdifferenzierung“ durch kundenspezifische Lösungen wird am häufigsten verfolgt, gefolgt von der „Expansion durch Innovation“, der „Fokussierung“ auf wenige Produkte, und der „Preisführerschaft“. Die Wahl einer Wettbewerbsstrategie hängt stark von Unternehmensgröße, Wettbewerbsumfeld und der Beschäftigung von Hochschulabsolventen ab.

Quelle: KfW

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der BGH hat im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).

BGH, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zu den Urteilen XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 vom 09.07.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Juli 2024 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Musterkläger in beiden Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände. Die beklagten Sparkassen schlossen in den Jahren 1993 bis 2006 bzw. in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Die Musterkläger halten die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Sie begehren mit ihren Musterfeststellungsklagen u. a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist. Der Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 möchte darüber hinaus festgestellt wissen, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung bezieht, die höchstrichterlich festgelegt worden sind.

Beide Oberlandesgerichte haben jeweils mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassungen in den Sparverträgen auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) vorzunehmen. Hinsichtlich der vom Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 begehrten verjährungsrechtlichen Feststellung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die Musterkläger verfolgen ihre Feststellungsziele mit der Revision jeweils weiter, soweit die Oberlandesgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie möchten insbesondere die Feststellung erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) vorzunehmen sind.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Die Oberlandesgerichte haben jeweils rechtsfehlerfrei angenommen, dass der danach zu bestimmende Referenzzins nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen ist. Denn Sparer wären bei Anwendung der sog. Gleitzinsmethode entgegen ihrer Erwartung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen. Sparer vergleichen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den ihnen angebotenen variablen Zins mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird.

Beide Oberlandesgerichte sind außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe WX4260) als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spareinlagen nicht in Betracht kommen. Diese von den Musterklägern als Referenzzins befürworteten Umlaufsrenditen spiegeln trotz ihrer Besicherung durch Pfandbriefe nicht den „risikolosen“ Marktzins wider, sondern enthalten einen Risikoaufschlag, der im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führt. Der typische Sparer, der Sparverträge der vorliegenden Art abschließt, zeigt allerdings keinerlei Risikobereitschaft, sodass der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Referenzzins ebenfalls keinen Risikoaufschlag enthalten darf.

Die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Sie werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Zudem kommen die Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahre der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe.

In dem Verfahren XI ZR 44/23 hat der XI. Zivilsenat darüber hinaus entschieden, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher nicht auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung beziehen muss, die höchstrichterlich festgelegt worden sind. Denn der Inhaber eines Anspruchs muss keine rechtlich zutreffenden Schlüsse nachvollziehen, damit der Lauf der Verjährung seines Anspruchs in Gang gesetzt wird.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Quelle: Bundesgerichtsho

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Corona-Hilfen für Selbstständige als beitragspflichtiges Einkommen

Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ für Selbstständige, die steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, unterliegen für freiwillig Krankenversicherte der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt (Az. L 4 KR 82/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Urteil L 4 KR 82/24 vom 19.06.2024

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat.

Ein hauptberuflich Selbstständiger aus dem Landkreis Emmendingen – der spätere Kläger – hatte aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.

Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim Landessozialgericht erfolglos. Der entscheidende 4. Senat hat ausgeführt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen sei danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen ist. Mit einer ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine „Überkompensation“ vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm „Corona Soforthilfe“ aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die L-Bank zurückzahle, er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führe dann – nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 15 Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Verschimmeltes Obst in der Frischetheke – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund?

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Dies hat das ArbG Siegburg entschieden (Az. 3 Ca 386/24).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 3 Ca 386/24 vom 26.06.2024 (nrkr)

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Der Kläger war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.

Mit Urteil vom 26.06.2024 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Kündigungsschutzklage statt. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der Kläger habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg

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BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 18 K 342/22). Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Vorlagebeschluss VG 18 K 342/22 vom 05.06.2024

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die jetzt 29 Jahre alte Klägerin studierte ab 2016 Medizin an der Charité und erhielt für das Studium antragsgemäß Ausbildungsförderung. Ihre Klage auf höhere Ausbildungsförderung für das 1. Studienjahr stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin und des BAföG-Amtes zurück im Hinblick auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Parallelverfahren (Az. 5 C 11.18). Dieses legte das Verfahren im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vorlage noch nicht entschieden. Wegen der Höhe der BAföG-Leistungen für das 5. Studienjahr (Oktober 2021 bis September 2022) hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, die für Studierende geltenden Bedarfssätze seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf für Studierende sowie zum Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Studierende mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar seien.

Dieses Teilhaberecht verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung zu ermöglichen. Dem hieraus folgenden Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber mit den BAföG-Regelungen zwar dem Grunde nach Rechnung getragen. Er habe jedoch mit der konkreten Festlegung der für 2021 geltenden Bedarfssätze für Studierende – sowohl mit dem Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf – die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt. Die Höhe des Grundbedarfes von 427 Euro sei evident zu niedrig gewesen, weil sie signifikant niedriger gewesen sei als die Regelbedarfsstufe 1 bei Hartz IV (ab 2023: Bürgergeld) in Höhe von 446 Euro. Die Höhe des Unterkunftsbedarfs von 325 Euro sei evident zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts gehabt hätten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer bis zu 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar bis zu 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg/Sachsen).

Außerdem beruhe die Festlegung der Bedarfssätze auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern. So habe der Gesetzgeber fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte miteinbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Mögliche Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorgaben seien hier nicht beachtet worden.

Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat die 18. Kammer das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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