Für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem: Expertenkommissionen legen Berichte vor

Die vom BMF eingesetzten Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben ihre Berichte an Bundesfinanzminister Lindner übergeben.

BMF, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Im September 2023 hat das Bundesfinanzministerium zwei unabhängige Expertenkommissionen eingesetzt, die konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeiten sollten. Die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben am 12. Juli 2024 ihre Berichte an Bundesfinanzminister Christian Lindner übergeben.

„Wir arbeiten intensiv daran, das Steuersystem bürger- und wirtschaftsfreundlicher zu machen. Einiges haben wir schon umgesetzt. Um noch mehr Tempo zu machen, hatte ich Experten und Praktiker um weitere Vorschläge gebeten, die auch experimentellen Charakter haben können. Den Mitgliedern der beiden unabhängigen Kommissionen bin ich sehr dankbar für ihren Einsatz. Sie haben mit sehr viel Expertise das Steuerrecht untersucht. Ihre Ideen werden wir nun konkret prüfen. Dabei bleibt allerdings mein Prinzip, dass Steuervereinfachungen nicht zu finanzieller Belastung führen dürfen, sondern in jeder Hinsicht entlasten sollen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Unser Steuersystem muss zukunftsfest gemacht werden. Dabei spielt die Digitalisierung eine herausragende Rolle. Wir müssen wirtschafts- und steuerpolitisch ausgewogene sowie praxisorientierte Lösungen finden. Klar ist auch: Dafür brauchen wir einen langen Atem. Bemerkenswert ist, dass die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ ihre Ergebnisse nach nur neun Monaten vorlegen. Dafür danke ich den Experten ausdrücklich. Ein einfaches und bürgernahes Steuersystem schafft und festigt Vertrauen. Nicht zuletzt ist es auch ein Beitrag zur Förderung der Demokratie.“

Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit

Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Mit seinem Beschluss bestätigte das OLG Frankfurt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war (Az. 4 W 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 4 W 13/24 vom 05.07.2024

Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Sie ist nicht grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung privilegiert und von der Aufbringung der Prozesskosten befreit. Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war.

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Beklagten aus Insolvenzanfechtung. Zu den vom Kläger vertretenen Insolvenzgläubigern gehört die Bundesagentur für Arbeit. Hätte die Klage Erfolg, würde sie von ihrem Anteil an der eingeklagten Forderung in erheblichem Umfang profitieren.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Bundesagentur für Arbeit als hiesige Insolvenzgläubigerin sei von der Kostentragung für das Verfahren nicht befreit. Ihr sei die Aufbringung der Kosten zuzumuten, bestätigte der für Insolvenzrecht zuständige 4. Senat.

Vorschüsse auf die Prozesskosten seien grundsätzlich solchen Beteiligten zuzumuten, „welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.“ Neuerdings sei umstritten, ob eine solche – bislang überwiegend angenommene – Unzumutbarkeit bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich weiterhin anzunehmen sei. Der Senat spreche sich gegen eine solche Unzumutbarkeit aus.

Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass jeder seine Aufwendungen für einen Prozess selbst zu tragen hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei die Ausnahme. Im Fall der Klage eines Insolvenzverwalters komme es dabei darauf an, ob den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar sei. Die Regelungen seien erkennbar von dem Gedanken getragen, dass es Insolvenzgläubigern grundsätzlich zumutbar ist, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, wenn sie auch wirtschaftlich von dessen Ergebnis maßgeblich profitierten. Alleine der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der Insolvenzverwalter einnehme, schütze sie nicht davor, wie eine Partei wirtschaftlich in Vorleistung gehen zu müssen. Es müsse folglich Gründe von erheblichem Gewicht geben, damit die Zumutbarkeit im Einzelfall entfalle. Diese seien nicht bereits dann grundsätzlich anzunehmen, wenn der Gläubiger „sinnvolle“ Zwecke im öffentlichen Interesse verfolge. Es sei nicht Aufgabe der Regelungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, grundsätzlich „erwünschte“ oder sonst „förderungswürdige“ Tätigkeiten unterschiedlicher Akteure zu privilegieren. Dem Gesetzgeber stünden dafür vielmehr mannigfaltige andere Fördermöglichkeiten zur Verfügung, deren Gebrauch weniger systemfremd wäre.

Auch mit möglichen Schwierigkeiten, im Haushalt Vorsorge für die wirtschaftliche Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten zu tragen, lasse sich eine Unzumutbarkeit nicht begründen. Insoweit gebe es zahlreiche Vorsorgemöglichkeiten. Folglich sei der Bundesagentur für Arbeit die Prozessfinanzierung zumutbar.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Problematik in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Wirksame Entlastungen für Unternehmen und Verwaltung in Sicht

Die BStBK begrüßt ausdrück­lich die Vorschläge der Experten­kommission zur Reform der Unter­nehmensbe­steuerung und hofft auf eine zeitnahe Um­setzung.

BStBK, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt ausdrücklich die Vorschläge der Expertenkommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung und hofft auf eine zeitnahe Umsetzung. „Die Besteuerung darf in Deutschland tätige Unternehmen nicht länger unverhältnismäßig mit Bürokratielasten und Compliance-Risiken belasten“, betont Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen führen zu echten Entlastungen und einer klaren Win-Win-Situation für Unternehmen und Verwaltung. „Damit unsere Unternehmen im internationalen Wettbewerb besser dastehen, sollten die Vorschläge nun zügig umgesetzt werden. Die Experten haben geliefert – jetzt muss die Politik handeln“, so Schwab.

Besonders positiv bewertet Schwab die Rückbesinnung auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz und die Forderung, zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu streichen. Dies würde die Abschlusserstellung für zahlreiche Unternehmen erheblich erleichtern und das Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung signifikant verringern. Dadurch könnte die steuerliche Außenprüfung effizienter und schneller werden. Im Ergebnis käme es zu einer frühzeitigen Rechtssicherheit für Unternehmen und einer Schonung von personellen Ressourcen bei Unternehmen und Finanzverwaltung. Hierzu sollten gemäß dem risikoorientierten Ansatz kooperative Verfahrenselemente und eine angemessene Tax Compliance von Steuerpflichtigen stärker berücksichtigt werden. Dazu liegen auch diverse Vorschläge der BStBK auf dem Tisch.

Besonders erfreulich ist für die BStBK, dass die Kommission fordert, die vielen Anti-Missbrauchsvorschriften des internationalen Steuerrechts auf ein zieladäquates und vollziehbares Maß zurückzuführen. BStBK-Präsident Schwab hebt hervor: „Es ist dringend an der Zeit, übermäßige Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hier fordern wir vom deutschen und vom europäischen Gesetzgeber ein grundsätzliches Umdenken! Auch müssen Mitteilungs- und Nachweispflichten reduziert und vereinfacht werden, beispielsweise bei der Meldung von Steuergestaltungen.“ Die BStBK unterstützt ebenfalls die Forderung, „Once-Only“-Verfahren anzustreben, in denen jede Information nur einmal den staatlichen Instanzen übermittelt werden muss, um bei allen zuständigen Stellen verfügbar zu sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, Hindernisse für die Option zur Körperschaftsteuer zu beseitigen. Die BStBK unterstützt die Vorschläge der Kommission, das Umwandlungssteuergesetz zu überarbeiten. „Gerade in Zeiten der Transformation ist eine Umstrukturierung für Unternehmen oftmals betriebswirtschaftlich erforderlich und sollte nicht durch steuerliche Regelungen behindert werden. Die konkreten Vorschläge der Kommission aus diesem Bereich könnten kurzfristig und ohne nennenswerte Steuerausfälle umgesetzt werden. Sie würden die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen verbessern“, meint Schwab.

Dazu gehört nach Einschätzung der BStBK auch die Möglichkeit, vorhandene Verluste zu nutzen und sie bei einer Fortführung der gleichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aufgrund von Umstrukturierungen untergehen zu lassen. Schwab stellt klar: „Nur wenn Verluste steuerlich anerkannt werden, ist es für Unternehmen attraktiv, auch in risikobehaftete Bereiche zu investieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftslage ist eine Vielzahl von Unternehmen derzeit sehr zurückhaltend in Bezug auf Investitionen. Diese wären aber aufgrund der notwendigen ökologischen und digitalen Transformation gerade jetzt erforderlich. Daher ist die Überarbeitung der Regelungen zur Verlustverrechnung, wie von der Kommission vorgeschlagen, dringend geboten.“ Insbesondere die Abschaffung der Mindestgewinnbesteuerung hält die BStBK für auch verfassungsrechtlich geboten.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Bau und Industrie kommen schwerer an Kredite

Unternehmen kommen etwas schwerer an neue Kredite. 27,1 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Juni von Zurückhaltung bei den Banken. Im März waren es noch 25,2 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Unternehmen kommen etwas schwerer an neue Kredite. 27,1 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Juni von Zurückhaltung bei den Banken. Im März waren es noch 25,2 %. Besonders stark stieg die Vorsicht im Baugewerbe und in der Industrie. „Mit Blick auf die Investitionsschwäche in Deutschland wäre ein leichterer Zugang zu Krediten wünschenswert“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Der Anstieg bei der ifo Kredithürde wurde getrieben von der Industrie (von 19,2 auf 26,2 %), vom Bauhauptgewerbe (von 22,0 auf 32,2 %) und vom Großhandel (von 21,4 auf 24,6 %). Im Einzelhandel stieg der Anteil nur leicht von 29,5 auf 30,0 %. Allein bei den Dienstleistern kam es zu einem Rückgang auf 27 %, nach 29,3 % im März.

Quelle: ifo Institut

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.07.2024

Das BMF hat die vom Auswärtigem Amt festgesetzte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand: 01.07.2024) bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2341 / 24 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 24 / 10001 :002 vom 10.07.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.07.2024 bekannt gegeben.

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehen

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 1764/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressmitteilung vom 12.07.2024 zum Beschluss 4 A 1764/23 vom 11.07.2024

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2024 entschieden und die Berufung der Betriebsinhaberin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die sich in der einleitend beschriebenen Situation befanden, hatten später von den Bezirksregierungen ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren begehrt. Hintergrund dieser Begehren war, dass einige Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig angegriffene Schlussbescheide für rechtswidrig gehalten haben (vgl. Pressemitteilung vom 17.03.2023). Die Bezirksregierungen haben ein Wiederaufgreifen jeweils abgelehnt (vgl. zum entsprechenden Beschluss der Landesregierung LT-Vorlage 18/2118). Mittlerweile haben verschiedene Verwaltungsgerichte entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtlich nicht zu beanstanden war. Nun hat sich erstmals das Oberverwaltungsgericht mit dieser Problematik befasst.

Der 4. Senat hat in seinem Beschluss vom 11.07.2024 unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, und nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro zum 1. Januar 2024

Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 an (Az. III C 3 – S-7015 / 23 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 23 / 10002 :001 vom 12.07.2024

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2024 – III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 (2024/0514307), BStBl I S. 1041, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

2. Abschnitt 15.6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „35 €-Grenze“ durch die Angabe „50 €-Grenze“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) Beispiel Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Im Dezember 01 erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 50 € zuzüglich 9,50 € Umsatzsteuer gekauft hatte.“

3. In Abschnitt 15.12 Abs. 3 Beispiel 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Die von einem Australier betriebene Webseite „https://haveibeenpwned.com“ ist hilfreich – aber nicht gerichtsfest

Auf der Webseite „https://haveibeenpwned.com“ kann man nachprüfen, ob seine persönliche E-Mail-Adresse von Hackern gestohlen wurde. Das LG Lübeck musste jetzt der Frage nachgehen, ob die Angaben dieser Seite auch gerichtsfest sind. Klare Aussage: Das sind sie nicht, denn das Gericht kann in keiner Weise überprüfen, wie die Webseite zu ihren Ergebnissen kommt (Az. 15 O 214/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 12.07.2024 zum Urteil 15 O 214/23 vom 28.03.2024 (nrkr)

Auf der Webseite „https://haveibeenpwned.com“ kann man nachprüfen, ob seine persönliche E-Mail-Adresse von Hackern gestohlen wurde. Das Landgericht Lübeck musste jetzt der Frage nachgehen, ob die Angaben dieser Seite auch gerichtsfest sind. Klare Aussage: Das sind sie nicht.

Die von einem Australier betriebene Webseite „https://haveibeenpwned.com“ ist hilfreich – aber nicht gerichtsfest.

Immer wieder werden im Internet Daten geklaut. Ob auch Ihre persönliche E-Mail-Adresse betroffen ist, können Sie zum Beispiel auf der Seite https://haveibeenpwned.com überprüfen. Diese, von einem Australier betriebene, Webseite wird auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Überprüfung auf Datenverluste empfohlen.

Aber was können Sie tun, wenn Sie dort feststellen, dass Ihre E-Mail-Adresse tatsächlich abgegriffen worden ist? Viele Menschen verklagen deshalb derzeit vor allem große Social-Media-Plattformen. Sie werfen ihnen Verletzungen der Datenschutz-Grundverordnung vor. Oft müssen dann Gerichte entscheiden, ob überhaupt ein Datenklau stattgefunden hat. Denn nicht in jedem Fall ist das ganz klar.

Können Sie (oder Ihre Anwält*in) sich dann zum Beweis für den Datenverlust auf die Seite https://haveibeenpwned.com berufen? Klare Antwort der zuständigen Spezialkammer des Landgerichts Lübeck: Nein, das genügt nicht. Denn das Gericht kann in keiner Weise überprüfen, wie die Webseite zu ihren Ergebnissen kommt.

Wörtlich: „Es ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage der Betreiber der Internetseite https:///haveibeenpwned.com die Betroffenheit individueller Nutzer ermittelt. Mit dem, was dort auf der Internetseite https:///haveibeenpwned.com als Ergebnis ausgeworfen ist, ist damit lediglich dargetan, was der Betreiber behauptet. Damit ist aber gerade nicht der Nachweis geführt, dass die Klägerseite tatsächlich von dem streitgegenständlichen API-Bug betroffen ist. Es dürfte auch nicht Sinn und Zweck dieser Internetseite sein, einen gerichtsfesten Beweis für die Betroffenheit des jeweiligen Nutzers, der seine E-Mail-Adresse dort eingibt, zu erbringen.“

Also: Nutzen Sie die Seite, um für sich selbst herauszufinden, ob Ihre Daten noch sicher sind. Um einen Gerichtsprozess zu führen, brauchen Sie aber weitere Beweismittel.

Das Urteil vom 28.03.2024 (Az. 15 O 214/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Transparenzberichte 2023/2024 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Die WPK hat beschlossen, weiterhin auf ihre Internetseite über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 12.07.2024

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2023/2024 sind diejenigen Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den vorangegangenen vier Jahren veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen.

Quelle: WPK

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Kabinett beschließt Entwurf für moderneres Schiedsverfahren

Verfahren sollen u. a. digitaler werden. Die Bundesregierung hat am 26.06.2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsstandorts Deutschland beschlossen. Die BRAK nimmt dazu ausführlich Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 12.07.2024

Verfahren sollen u. a. digitaler werden. Die Regierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsstandorts Deutschland beschlossen.

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, den 26. Juni 2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform solle Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden, so die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ). Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann fasst den Entwurf so zusammen:

„Weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen.“

Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u. a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Weniger Formvorschriften, mehr Digitalisierung

Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.

Es soll zudem klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise will die Regierung die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit stärken und die Fortentwicklung des Rechts fördern.

Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten als Videoverhandlung durchgeführt werden können. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.

So sollen Parteien die Möglichkeit erhalten, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sogenannten Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Bisherige Stellungnahmen der BRAK

Die BRAK hatte sich bereits in zwei Stellungnahmen sowohl zum Eckpunktepapier vom 18.04.2023 (Stn. 21/2023) als auch zum Referentenentwurf vom 01.02.2024 (Stn. 16/2024) geäußert und die Pläne des BMJ ausdrücklich begrüßt. Die Änderungen brächten eine Optimierung des bereits jetzt schon gelungenen deutschen Schiedsverfahrens mit sich. Verbesserungsbedarf sah die BRAK nur bei wenigen Punkten. Für ungünstig hielt sie insbesondere den Wegfall des Schriftlichkeitserfordernisses der Schiedsvereinbarung im unternehmerischen Rechtsverkehr. Dies führe aus ihrer Sicht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen. Dennoch hat die Regierung an diesen Plänen festgehalten, nur für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten strengere Formvorschriften.

Der Regierungsentwurf wurde nun vom Bundesminister der Justiz vorgelegt. Dieser erklärt zu dem aktuellen Vorhaben außerdem:

„Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.“

Der aktuelle Entwurf ergänzt insbesondere das vom BMJ erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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