Digitalisierung der Justiz: Weniger Papier, mehr Flexibilität

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz passierte am 05.07.2024 den Bundesrat. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Damit ist für die Vergütungsberechnung für Anwälte die Textform ab dem Folgetag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zulässig. Hinsichtlich der Vergütungsberechnung des steuerberatenden Berufsstandes ist eine Änderung des § 9 StBVV vom BMF in Aussicht genommen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.07.2024

Die Justiz nimmt die Digitalisierung weiter in den Blick: Die elektronische Kommunikation soll leichter werden. Alle Beteiligten in einem Strafverfahren sollen davon profitieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat gebilligt.

Die Kommunikation mit Gerichten wird in Zukunft leichter. Das verspricht ein neues Gesetz, das der Bundesrat gebilligt hat. Bürgerinnen und Bürger sollen zum Beispiel Strafanträge online stellen oder auch an bestimmten Verfahren per Videokonferenz teilnehmen können. Die geplanten Neuerungen finden Sie in diesem Überblick:

Strafantrag mit wenigen Klicks

Schon jetzt können Bürgerinnen und Bürger Strafanzeigen online stellen – zum Beispiel über ein Online-Formular der Internetwache der Polizei. Neu ist die Möglichkeit, auch einen Strafantrag online zu stellen. Ein Strafantrag unterscheidet sich von einer Strafanzeige dadurch, dass die Antragstellenden eine Strafverfolgung wünschen und nicht nur eine Anzeige.

Videoanruf in den Gerichtssaal

Bei Revisionshauptverhandlungen, wenn es also um die rechtliche Überprüfung eines Urteils geht, können Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft künftig auch von einem anderen Ort per Videokonferenz zugeschaltet werden. Das erspart aufwändige Anreisen und erleichtert die Terminfindung.

Schnellere Kommunikation

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können jetzt Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantinnen und Mandanten elektronisch an die Gerichte übermitteln. Das war bisher nicht in allen Fällen möglich – wie beispielsweise bei Insolvenzanträgen. Die Zeiten, in denen Akten ausgedruckt und wieder eingescannt wurden, gehören damit der Vergangenheit an.

Entlastung für Gerichte

Die Umstellung auf die elektronische Akte ist ab 1. Januar 2026 verpflichtend. Bis dahin soll es aber möglich sein, bestehende Aktenbestände aus Papier in digitaler Form weiterzuführen. Diese Hybridaktenführung verhindert, dass der komplette Bestand alter Akten eingescannt werden muss und damit Mitarbeitende der Gerichte entlastet werden.

Quelle: Bundesregierung

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Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 3194/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.07.2024 zum Urteil 8 A 3194/21 vom 05.07.2024

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksregierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 05.07.2024 entschieden und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021 teilweise stattgegeben.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt: Die im Jahr 2017 in Kraft getretene Regelung der Straßenverkehrsordnung, nach der derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, ist verfassungsgemäß. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Individuellen Belangen kann mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.

Auf eine solche Ausnahmegenehmigung hat die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat die Bezirksregierung Düsseldorf das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang nicht fehlerfrei ausgeübt. Deshalb muss sie über den Antrag nochmals entscheiden. Bei ihrer Ablehnungsentscheidung hat die Behörde die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen abgewogen. Zu Unrecht hat sie etwa darauf abgestellt, dass das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichert. Diese ist, soweit sie im Straßenverkehr überhaupt erforderlich ist, durch den Niqab nicht beeinträchtigt. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtigt, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung, an der die Klägerin persönlich teilgenommen hat, überzeugen konnte. Zudem hat die Behörde alternative Möglichkeiten, um die Ziele des Verbots jedenfalls annähernd zu erreichen, wie etwa die Sicherstellung der Identifizierbarkeit der Klägerin durch ein Fahrtenbuch, bislang nicht hinreichend erwogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Exporte im Mai 2024: -3,6 % zum April 2024

Im Mai 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2024 um 3,6 % und die Importe um 6,6 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, nahmen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 um 1,6 % ab, während die Importe um 8,7 % sanken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.07.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Mai 2024
131,6 Milliarden Euro
-3,6 % zum Vormonat
-1,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Mai 2024
106,7 Milliarden Euro
-6,6 % zum Vormonat
-8,7 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Mai 2024
+24,9 Milliarden Euro

Im Mai 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2024 kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % und die Importe um 6,6 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, nahmen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 um 1,6 % ab, während die Importe um 8,7 % sanken.

Insgesamt wurden im Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 106,7 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im Mai 2024 mit einem Überschuss von 24,9 Milliarden Euro ab. Im April 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +22,2 Milliarden Euro gelegen, im Mai 2023 bei +16,8 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,7 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber April 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 8,9 %. In die Staaten der Eurozone wurden im Mai 2024 Waren im Wert von 50,2 Milliarden Euro (-2,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,0 Milliarden Euro (-8,6 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 22,1 Milliarden Euro (-2,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 18,7 Milliarden Euro (-9,6 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 51,0 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber April 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 4,9 % ab, die Importe von dort sanken um 4,0 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Mai 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 2,9 % weniger Waren exportiert als im April 2024. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,8 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 10,2 % auf 7,6 Milliarden Euro ab, die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 11,7 % auf 6,5 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Mai 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,0 Milliarden Euro eingeführt, das waren 1,7 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 4,6 % auf 7,9 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 9,3 % auf 2,7 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Mai 2024 gegenüber April 2024 kalender- und saisonbereinigt um 19,3 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Mai 2023, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um 22,1 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Mai 2024 gegenüber April 2024 um 8,0 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber Mai 2023 gingen die Importe um 35,7 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Mai 2024 Waren im Wert von 129,0 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 107,0 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 nahmen die Exporte im Mai 2024 damit um 3,8 % und die Importe um 10,0 % ab. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Mai 2024 mit einem Überschuss von 22,0 Milliarden Euro ab. Im Mai 2023 hatte der Saldo +15,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das BMAS plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.07.2024

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das schreibt sie in einer Antwort (20/11971) auf eine Kleine Anfrage (20/11651) der Gruppe Die Linke, in der diese sich verwundert darüber äußert, dass der Prozess so lange dauert. Hintergrund der nötigen Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2019, das die Arbeitgeber in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine verlässliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Im September 2022 hatte dann das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraf 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes bereits verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.“ Eine Einigung mit den Sozialpartnern habe jedoch in dieser Frage nicht erreicht werden können, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 475/2024

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Weniger Tote und Verletzte im Straßenverkehr: Neue Vorschriften für neue Kraftfahrzeuge ab 7. Juli

Mehr Schutz für Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer in der EU: Ab dem 7. Juli 2024 gelten für alle neuen Kraftfahrzeuge, die in der EU verkauft werden, die neuen EU-Vorschriften zur Fahrzeugsicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Mehr Schutz für Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer in der EU: Ab dem 7. Juli 2024 gelten für alle neuen Kraftfahrzeuge, die in der EU verkauft werden, die neuen EU-Vorschriften zur Fahrzeugsicherheit. Dazu zählen auch Technologien, die mögliche tote Winkel besser erkennen. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, bis 2038 mehr als 25.000 Leben zu retten und mindestens 140.000 schwere Verletzungen zu vermeiden.

„Die EU ist weltweit führend bei der Fahrzeugsicherheit. Wir sorgen dafür, dass innovative technische Lösungen eingesetzt werden, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Da die allgemeinen Sicherheitsvorschriften der EU nun für alle neuen Kraftfahrzeuge gelten, werden wir Passagiere, Fußgänger und Radfahrer in ganz Europa noch besser schützen und gleichzeitig die führende Rolle der EU-Industrie bei Fahrerassistenzsystemen beibehalten.“

Alle neuen Kraftfahrzeuge, einschließlich Pkw, Kleintransporter, Lkw und Busse, müssen nun intelligente Lösungen zur Geschwindigkeitsanpassung, Kameras oder Sensoren zur Erkennung beim Rückwärtsfahren, Warnsysteme bei Müdigkeit des Fahrers sowie Nothaltesignale integrieren.

Außerdem müssen Pkw und Kleintransporter künftig mit Spurhalte- und automatischen Bremssystemen sowie mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgestattet sein.

Um Zusammenstöße von Bussen und Lkws mit Fußgängern oder Radfahrern zu verhindern, benötigen diese Fahrzeuge nun Technologien, die mögliche tote Winkel besser erkennen und Warnsysteme sowie spezielle Systeme zur Überwachung des Reifendrucks integrieren.

Quelle: Europäische Kommission

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KfW-ifo-Mittelstandsbarometer – Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen fällt im Juni

Die Stimmung unter den deutschen Mittelständlern sinkt lt. KfW Research im Juni moderat um 1,9 Zähler auf – 13,5 Saldenpunkte.

KfW/KfW Research, Meldung vom 05.07.2024

  • Nach Revision der Mai-Daten zweiter Stimmungsrückgang in Folge
  • Auch bei den Großunternehmen gibt die Stimmung nach
  • Konjunkturrisiken bleiben hoch

Die Stimmung unter den deutschen Mittelständlern sinkt im Juni moderat um 1,9 Zähler auf – 13,5 Saldenpunkte. Nachdem das Mai-Ergebnis von einem minimalen Anstieg zu einem leichten Rückgang revidiert wurde, ist dies bereits der zweite Rückgang in Folge. Beide Klimakomponenten geben nach, die Geschäftserwartungen (- 3,3 Zähler auf – 15,3 Saldenpunkte) jedoch mehr als die Urteile zur aktuellen Geschäftslage (- 0,3 Zähler auf 11,8 Saldenpunkte). Gleichwohl sind die Lageurteile im Durchschnitt des zweiten Quartals noch um 4,1 Zähler höher als im ersten Quartal, was für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum im Frühling spricht.

Blickt man in die Wirtschaftsbereiche, so zeigt sich die Stimmung unter den Mittelständlern momentan gespalten. Abwärts gerichtet ist sie im Verarbeitenden Gewerbe (- 4,7 Zähler auf – 21,0 Saldenpunkte), im Großhandel (- 5,1 Zähler auf -29,5 Saldenpunkte) und – besonders deutlich und angesichts der intakten Voraussetzungen für eine Konsumerholung wohl auch unerwartet – im Einzelhandel (- 8,9 Zähler auf – 14,8 Saldenpunkte). Demgegenüber hellt das Geschäftsklima der Dienstleister im Juni um 1,6 Zähler auf und notiert mit nun – 4,5 Saldenpunkten auf dem höchsten Stand seit einem Jahr. Auch im Bauhauptgewerbe setzt sich die Stimmungsaufhellung fort. Nach einem Anstieg um 1,1 Zähler liegt das Klima dort bei – 20,2 Saldenpunkten und damit ebenfalls auf dem höchsten Stand seit Juni vergangenen Jahres.

Bei den Großunternehmen enttäuscht die Stimmungsentwicklung im Juni ebenfalls: Deren Geschäftsklima sinkt um 1,6 Zähler auf – 19,9 Saldenpunkte, was weiterhin merklich niedriger ist als im Mittelstand. Auffällig ist hier allerdings das Auseinanderdriften von Lageurteilen und Erwartungen. Letztere fallen um 3,6 Zähler auf – 14,3 Saldenpunkte, sodass die Großunternehmen weiterhin etwas weniger pessimistisch auf die kommenden sechs Monate blicken als der Mittelstand. Demgegenüber verbessern sich die Lageurteile geringfügig, bleiben im Niveau aber noch immer weit unterhalb des mittelständischen Vergleichswertes (+ 0,5 Zähler auf – 26,2 Saldenpunkte). Ähnlich wie im Mittelstand ist das Branchenbild heterogen. Während die Dienstleister deutlich und das Verarbeitende Gewerbe etwas besser gestimmt sind als im Mai, trübt sich das Geschäftsklima in den anderen Hauptwirtschaftsbereichen mehr oder weniger deutlich ein. Besonders im Großhandel zeigt sich ein regelrechter Stimmungseinbruch: Die Großunternehmen dieses Wirtschaftszweigs geben nahezu die gesamten Stimmungszugewinne aus dem Vormonat wieder ab und finden sich ein weiteres Mal am unteren Ende der Geschäftsklimatabelle wieder.

„Bei der erhofften Konjunkturerholung ist weiterhin Zittern angesagt. Der Stimmungsaufschwung gerät ins Stocken und die Erwartungskomponente des Geschäftsklimas geht in beiden Unternehmensgrößenklassen zurück, wohl weil die Risiken für die Wirtschaftsentwicklung hoch bleiben“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Zu diesen Risiken gehört auch der vermehrte Zuspruch für populistische Parteien im Inland wie im Ausland, wie die Europawahlen zu Beginn des Monats gezeigt haben. Gerade auf ein exportorientiertes Land wie Deutschland könnte der Populismus längerfristig negative Auswirkungen haben. Die aktuelle Verunsicherung könnte zudem mit den überraschend angesetzten Parlamentswahlen in Frankreich zusammenhängen, deren Ausgang im Befragungszeitraum noch völlig ungewiss war. Mindestens ebenso relevant wird das Ergebnis der US-Präsidentschaftswahlen im November sein. Dazu passt, dass mit dem Großhandel diesmal derjenige Wirtschaftsbereich besonders viele Federn lassen muss, der an der Schnittstelle von nationalen und internationalen Märkten steht.“

Quelle: KfW

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Berufliche Aus- und Weiterbildung: Fit für die Arbeit von morgen

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 1. August 2024 weitet sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung aus.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.07.2024

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 1. August 2024 weitet sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung aus.

Die Arbeitswelt ist im Wandel. In manchen Regionen verschwinden ganze Industriezweige und neue Unternehmen siedeln sich an. In vielen Betrieben halten neue Technologien Einzug. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Beschäftigte und Auszubildende mit dem Weiterbildungsgesetz und der Ausbildungsgarantie sich fit zu machen, für die neuen Herausforderungen.

Ausbildung? Garantiert!

Ziel der Ausbildungsgarantie ist es, allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Wer jedoch trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat ab 1. August 2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen und Jobcenter können jungen Menschen – die etwa in Regionen wohnen, in denen es wenig Ausbildungsplätze gibt – eine außerbetriebliche Ausbildung anbieten.

Bisher konnten nur sozial benachteiligte und lernbeeinträchtigte Jugendliche sowie Ausbildungsabbrechende eine außerbetriebliche Ausbildung antreten. Die Bundesregierung weitet den Anspruch nun aus. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung findet bei einem Bildungsträger statt. Ziel ist jedoch, der Übergang in eine betriebliche Ausbildung. Sollte ein Wechsel klappen, sollen die Jugendlichen durch denselben Träger weiter betreut werden.

Zuschüsse für die Heimfahrt

Seit April 2024 können junge Menschen Berufsorientierungspraktika absolvieren und so typische Tätigkeiten und Inhalte einer möglichen Ausbildung vorab kennenlernen. Die Arbeitsagenturen können Fahrt- und Unterkunftskosten für die ein- bis sechswöchige Praktika übernehmen. Die Förderung muss vor Praktikumsantritt bei der zuständigen Agentur oder Jobcenter beantragt werden.

Den Mobilitätszuschuss können Auszubildende erhalten, die umziehen mussten, da ihre Ausbildung weitab von zuhause stattfindet. Seit 1. April 2024 übernimmt die BA im ersten Ausbildungsjahr die Kosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat. Die Auszubildenden können das Geld bei ihrer Agentur für Arbeit oder ihrem Jobcenter beantragen. Diese finanzielle Unterstützung soll es Jugendlichen erleichtern, eine Ausbildung aufzunehmen, auch wenn der Ausbildungsbetrieb in einer anderen Region liegt.

In Deutschland haben 1,6 Millionen Menschen zwischen 20 und 29 Jahren keine abgeschlossene Berufsausbildung. Deshalb will die Bundesregierung mit der Ausbildungsgarantie auch die Berufsorientierung verbessern, denn sie ist ein wichtiges Instrument, um junge Menschen in Ausbildung zu bringen. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen Schülerinnen und Schüler stärker bei der beruflichen Orientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung unterstützen.

Mit dem Wandel Schritt halten

Mit dem Weiterbildungsgesetz hat die Bundesregierung die notwendigen Instrumente geschaffen, um vor allem kleine und mittelständische Unternehmen zu unterstützen. Das Gesetz macht berufliche Weiterbildung seit April 2024 leichter zugänglich. Die Angebote sind übersichtlicher und stehen – anders als bisher – allen Betrieben offen. Feste Fördersätze machen die Weiterbildungsförderung zudem transparenter und erleichtern den Agenturen für Arbeit die Umsetzung.

Beschäftigte und Unternehmen finden auf dem Online-Portal „mein Now“ umfassenden Weiterbildungs- und Beratungsangebote sowie hilfreicher Online-Tests zur Orientierung.

Seit 1. April 2024 hilft das Qualifizierungsgeld Unternehmen, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Betrieb zu halten. Das Geld wird den Beschäftigten als Entgeltersatz während der Qualifizierung gezahlt. Profitieren sollen diejenigen, deren Arbeitsplätze durch den Wandel – in der Region oder der Branche – besonders stark bedroht sind. Voraussetzung ist, die Weiterbildung ermöglicht ihnen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen.

Das Gesetz stützt die Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Ziel ist es, alle inländischen Möglichkeiten zur Fachkräftesicherung auszuschöpfen. Dies allein reicht aber nicht aus. Ein weiterer Baustein der Strategie ist deshalb die qualifizierte Einwanderung. Ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Deutschland für Arbeitskräfte aus Drittstaaten attraktiver machen. Das Bundesarbeitsministerium informiert ausführlich zum Fachkräfteland Deutschland.

Quelle: Bundesregierung

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Grünes Licht für Postreform: Bundesrat beschließt Postrechtsmodernisierungsgesetz

Am 05.07.2024 hat der Bundesrat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. U. a. werden die Brieflaufzeiten um einen Tag verlängert.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Die Neufassung passt das aus den 90er Jahren stammende Postgesetz an Zeiten mit rückläufigen Briefsendungen an.

Verlängerung der Postlaufzeiten

Briefe werden auch zukünftig an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Um dies zu gewährleisten, ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, die Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Mussten bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten Werktag. Am vierten Werktag ist die Zustellung mit 99 Prozent so gut wie sicher.

Mehr Wettbewerb bei Warensendungen

Um den Wettbewerb bei Warensendungen – insbesondere im Online-Handel – zu stärken, wird der Markt für weitere Anbieter geöffnet. Voraussetzung für Marktzugang ist die Einhaltung der Regelungen zu den Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Die gilt auch für Subunternehmerketten. Um Verstöße eher zu erkennen und gegen sie vorgehen zu können, wird eine Beschwerdestelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesnetzagentur eingerichtet.

Pakete mit erhöhtem Gewicht

Pakete mit einem Gewicht von über 10 kg sind mit einem Hinweis auf das erhöhte, Pakete mit einem Gewicht von über 20 kg mit einem Hinweis auf das hohe Gewicht zu versehen. Übersteigt das Gewicht eines Paketes 20 kg, ist es durch zwei Personen oder mit Hilfe eines geeigneten technischen Hilfsmittels zuzustellen.

Nachhaltigkeit

Ziel der Novelle ist auch eine höhere Nachhaltigkeit bei der Paketzustellung. Durch ein Umweltzeichen sollen die Empfängerinnen und Empfänger nachvollziehen können, wie hoch die Treibhausbelastung durch die jeweilige Paketbeförderung war.

Bundesrat fordert weitere Verbesserungen für Beschäftigte

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Bemühungen, die Arbeitsbedingungen im Postsektor zu verbessern, weist aber darauf hin, dass es weiterer Anstrengungen zum Schutz der Beschäftigten bedürfe. Er schlägt einige Maßnahmen vor, zum Beispiel die Schaffung gesetzlicher Regelungen, wonach Auftragnehmer ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu tariflichen Bedingungen einsetzen dürfen, die Aushändigung eines Arbeitsvertrages ab dem ersten Arbeitstag und dass im Rahmen der digitalen Sendungsverfolgung auch die Gewichte der Pakete und die Arbeitszeit erfasst werden sollen.

Nächste Schritte

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Grillpfanne zerkratzt Kochfeld – Anspruch auf Schadensersatz?

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird? Das AG Frankfurt hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt (Az, 31 C 3103/22 (78)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.07.2024 zum Urteil 31 C 3103/22 (78) vom 23.05.2023 (rkr)

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird?

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2023, 31 C 3103/22 (78)).

Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen.

Der Kläger behauptete vor Gericht, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800 Euro.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle jedenfalls deshalb, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Der Kläger habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.

Zudem treffe die Beklagte auch kein Verschulden. Sie sei als Verkäuferin nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt

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Bundestag beschließt Agrarpaket zur Entlas­tung der Landwirtschaft

Der Bundestag hat am 05.07.2024 drei Gesetze des sog. Agrarpakets der Koalition beschlossen. U. a. wurde der Gesetzentwurf „zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ (BT-Drucks. 20/11947) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 5. Juli 2024, drei Gesetze des sog. Agrarpakets der Koalition beschlossen.

So wurde mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen das Votum von CDU/CSU und AfD bei Enthaltung der Gruppe Die Linke der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ersten Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (20/10819) in einer vom Agrarausschuss geänderten Fassung angenommen. Ebenso angenommen wurde ein Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften (20/11948) in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen das Votum der CDU/CSU, AfD und die Gruppe Die Linke. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (20/11947) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung wurde mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und AfD gegen die Stimmen von CDU/CSU und die Gruppe Die Linke beschlossen. Ein von den Koalitionsfraktionen zur Abstimmung über das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vorgelegter Entschließungsantrag (20/12155) wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der CDU/CSU und AfD bei Enthaltung der Gruppe Die Linke angenommen. Demnach sollen unter anderem die förderrechtlichen Genehmigungen bei der Umwandlung von Dauergrünland in nicht landwirtschaftliche Flächen abgeschafft und die Form- und Größenvorgaben für Blühflächen sowie Blühstreifen weitestgehend gestrichen werden.

Hingegen abgelehnt wurde ein Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Landwirtschaft tatsächlich entlasten – Versprechen der Bundesregierung umgehend umsetzen“ (20/11951). Die Vorlage fand keine Mehrheit gegen die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Gruppe Die Linke bei Zustimmung der Antragsteller und Enthaltung der AfD. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Die deutsche Landwirtschaft wirklich entlasten“ (20/11958). Der Antrag verfehlte gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen bei Zustimmung durch die Antragsteller die nötige Mehrheit. Die Abstimmungen erfolgten auf Grundlage einer Reihe von Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (20/12147, 20/12148, 20/12156, 20/12157). Zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Tarifermäßigung hat der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/12152) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/12153) zur Finanzierbarkeit vorgelegt. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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