Arbeitskosten: Deutschland auf Position fünf in EU – langfristige Entwicklung der Lohnstückkosten weiter unter EZB-Inflationsziel

Im Jahr 2023 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, ebenso wie im Durchschnitt der EU, erneut inflationsbereinigt Einkommensverluste erlitten. Diese fielen aber geringer aus als im Vorjahr, und zumindest in der Bundesrepublik gelang es 2023, die hohe Teuerungsrate durch stärkere Lohnerhöhungen im Durchschnitt fast auszugleichen. Zusammen mit weiteren Lohnsteigerungen in diesem Jahr ist damit die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der private Konsum wieder an Kraft gewinnt und die deutsche Wirtschaft langsam aus ihrer Schwächephase kommen kann. Das zeigt der neue Report des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung zu den Arbeits- und Lohnstückkosten.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 09.07.2024

2023 haben Arbeitnehmer*innen in Deutschland, ebenso wie im Durchschnitt der EU, erneut inflationsbereinigt Einkommensverluste erlitten. Diese fielen aber geringer aus als im Vorjahr, und zumindest in der Bundesrepublik gelang es 2023, die hohe Teuerungsrate durch stärkere Lohnerhöhungen im Durchschnitt fast auszugleichen. Zusammen mit weiteren Lohnsteigerungen in diesem Jahr ist damit die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der private Konsum wieder an Kraft gewinnt und die deutsche Wirtschaft langsam aus ihrer Schwächephase kommen kann. Einen Beitrag zur Reduzierung der Kaufkraftverluste leisteten auch die von der Bundesregierung ermöglichten Inflationsausgleichsprämien, die durch Befreiung von Steuern und Abgaben sowohl für Beschäftigte als auch für Arbeitgeber kurzfristig finanziell attraktiv waren. Diese Faktoren prägten auch die Entwicklung der Arbeitskosten je Arbeitsstunde in der Privatwirtschaft in Deutschland, die 2023 um jahresdurchschnittlich 5,0 Prozent zunahmen. Das ist im langjährigen Vergleich ein relativ hoher Wert, aber spürbar weniger als 2022 mit einem Anstieg um 6,5 Prozent. Im Durchschnitt der EU legten die Arbeitskosten 2023 um 5,6 Prozent zu und im Euroraum um 5,1 Prozent. In fast allen osteuropäischen EU-Ländern stiegen die Arbeitskosten zweistellig, mit Spitzenwerten zwischen 15 und 20 Prozent in Polen, Rumänien und Ungarn. Mit Arbeitskosten von 41,90 Euro in der Privatwirtschaft rangiert die Bundesrepublik aktuell auf Position fünf in der EU, zusammen mit den Niederlanden und unmittelbar vor Schweden. Die schwedische Krone hat im vergangenen Jahr erneut deutlich an Wert verloren, weshalb das skandinavische Land bei den Arbeitskosten in Euro gerechnet mit 41,60 Euro diesmal knapp hinter der Bundesrepublik liegt (detaillierte Daten unten und in der Tabelle). Das zeigt der neue Report des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung zu den Arbeits- und Lohnstückkosten.

„Ohne deutliche Anstiege der nominalen Löhne hätte die Rekordinflation 2022 und 2023 die breite Kaufkraft in Deutschland auf längere Zeit schwer geschädigt. Nach wie vor sind die Einbußen vieler Beschäftigter nicht vollständig ausgeglichen, weshalb wir in unserer Konjunkturprognose mit weiteren deutlichen Lohnerhöhungen rechnen, die nötig sind, um die Nachfrage nachhaltig wieder in Schwung zu bringen“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Die Daten zu den Arbeitskosten zeigen nun, dass der Spielraum für eine Stabilisierung der Kaufkraft in der Krise genutzt worden ist, ohne Schieflagen an anderer Stelle zu verursachen. Denn die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft in Bezug auf die Lohnkosten ist stabil. Wir liegen bei den Arbeitskosten wie vor den Krisen der vergangenen Jahre im oberen Mittelfeld Westeuropas und sehen etwa bei den Exporten eine wieder aufsteigende Linie.“

Mittelfristige Stabilität bei kurzfristigen Ausschlägen hat nach der neuen Analyse des IMK auch die Entwicklung der Lohnstückkosten geprägt, die die Arbeitskosten ins Verhältnis zur Produktivität setzen. Diese sind 2023 in Deutschland zwar kräftig um 6,6 Prozent gestiegen und damit etwas stärker als im Euroraum (6,1 Prozent). Ein wesentlicher Grund war neben der hohen Inflation die schwache Produktivitätsentwicklung infolge der schleppenden Konjunktur „Die kurzfristig hohen Anstiege gefährden die preisliche Wettbewerbsfähigkeit bislang aber nicht“, betonen Dr. Ulrike Stein und Prof. Dr Alexander Herzog-Stein, die die neue Studie verfasst haben. Es gebe bislang keine Anzeichen für eine Preis-Lohn-Spirale. Und auf die längere Frist gesehen liege die Lohnstückkostenentwicklung der deutschen Wirtschaft trotz dieser Beschleunigung weiterhin unterhalb der Zielinflation der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent und habe damit „im Hinblick auf das Kriterium der makroökonomischen Stabilität im Euroraum… eher etwas zu langsam als zu schnell zugenommen“. Der Befund deckt sich mit dem 2023 erneut sehr hohen deutschen Leistungsbilanzüberschuss, der nach Schätzungen der EU-Kommission rund 284 Milliarden Euro oder 6,9 des Bruttoinlandsprodukts betrug. Die Kommission ordnet Leistungsbilanzüberschüsse ab sechs Prozent als problematisch hoch ein.

In einer Zusatzauswertung zeigen die Forschenden, dass 2022 und bis ins Jahr 2023 hinein ein zwischenzeitlich starker Anstieg der Stückgewinne bestimmter Unternehmen einen deutlich stärkeren Einfluss auf die Inflation hatte als die Entwicklung der Lohnstückkosten. Das galt, in unterschiedlicher Ausprägung, vor allem für vier Wirtschaftsbereiche: Am Bau, im von der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) so zusammengefassten Großbereich „Handel, Verkehr und Gastgewerbe“ sowie etwas abgeschwächt im Bereich „Produzierendes Gewerbe ohne Bau- und Verarbeitendes Gewerbe“, zu dem die Energieerzeugung gehört, und in der Landwirtschaft. Der preistreibende Effekt der „Gewinninflation“ sei aber mit Ausnahme des Wirtschaftsbereichs Bau Mitte 2023 ausgelaufen, so Stein und Herzog-Stein.

Detaillierte Ergebnisse der neuen Studie

Arbeitskosten: Deutschland auf Position fünf in der EU: Niederlande ziehen gleich, Schweden wertet ab und fällt zurück

Zu den Arbeitskosten zählen neben dem Bruttolohn die Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen, Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung sowie als Arbeitskosten geltende Steuern. Das IMK nutzt für seine Studie die neuesten verfügbaren Zahlen der europäischen Statistikbehörde Eurostat.

Die Arbeitskosten in der deutschen Privatwirtschaft sind 2022 nominal um 5,0 Prozent gestiegen, nach 6,5 Prozent 2022. Mit Arbeitskosten von 41,90 Euro pro Stunde lag Deutschland 2023 an fünfter Stelle unter den EU-Ländern hinter Luxemburg, Dänemark, Belgien und Frankreich (Arbeitskosten dort zwischen 53,60 und 42,70 Euro; siehe auch Tabelle 3 in der Studie sowie in der PDF-Version dieser PM; Link unten). In den Niederlanden stiegen die Arbeitskosten stärker um 7,1 Prozent, sodass das Nachbarland mit ebenfalls 41,90 Euro pro Stunde mit Deutschland gleichgezogen hat. 41,60 Euro betragen die Arbeitskosten in Schweden, das 2022 noch vor der Bundesrepublik lag. Der Positionswechsel beruht aber auf dem Sondereffekt, dass die schwedische Krone erneut deutlich abwertete, was die Arbeitskosten in Euro reduziert, während sie in Landwährung um 4,0 Prozent gewachsen sind. Mit geringem Abstand folgt Österreich mit aktuell 40,90 Euro pro Stunde, dann Finnland und Irland.

Der Durchschnitt des Euroraums beträgt 35,60 Euro. Italien weist mit 29,20 Euro die höchsten Arbeitskosten in Südeuropa auf, liegt aber spürbar unter dem EU-Mittel von 31,60 Euro. In den übrigen „alten“ südlichen EU-Staaten betragen die Arbeitskosten zwischen 24,10 Euro (Spanien) und 16,10 Euro (Portugal). Die „alten“ EU-Länder Portugal und Griechenland liegen mittlerweile zum Teil deutlich hinter osteuropäischen EU-Staaten wie Slowenien (26,00 Euro), Estland (18,30 Euro), der Tschechischen Republik (18,00 Euro) oder der Slowakei (17,20 Euro). In den übrigen baltischen Staaten sowie in Kroatien, Polen und Ungarn betragen die Stundenwerte zwischen 14,80 und 13,30 Euro. Schlusslichter sind Rumänien und Bulgarien mit Arbeitskosten von 10,80 bzw. 9,20 Euro pro Stunde, allerdings bei überdurchschnittlichen Zuwächsen von 16,9 und 14,5 Prozent im vergangenen Jahr.

Arbeitskosten bei Industrie und Dienstleistungen

Im Verarbeitenden Gewerbe betrugen 2023 die Arbeitskosten in Deutschland 46,00 Euro pro Arbeitsstunde. Im EU-Vergleich rangiert die Bundesrepublik damit wie im Vorjahr auf Position vier als Teil einer größeren Gruppe von Industrieländern, die deutlich über dem Euroraum-Durchschnitt von 37,70 Euro liegen. Dazu zählen auch Dänemark mit industriellen Arbeitskosten von 51,40 Euro, Belgien (49,70 Euro), Österreich (46,10 Euro), Luxemburg (45,80 Euro), die Niederlande (45,60 Euro), Frankreich (44,60 Euro), Schweden (42,80 Euro) und Finnland (41,60 Euro). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass das Verarbeitende Gewerbe in der Bundesrepublik vergleichsweise stark von günstigeren Vorleistungen aus dem Dienstleistungsbereich profitiert – auch wenn der Abstand etwas kleiner ausfällt als früher. 2023 stiegen die industriellen Arbeitskosten in Deutschland um 4,9 Prozent. Das war etwas weniger als im Durchschnitt der EU (5,6 Prozent) und des Euroraums (5,0 Prozent).

Im privaten Dienstleistungssektor lagen die deutschen Arbeitskosten 2022 mit 39,80 Euro an siebter Stelle nach Luxemburg, Dänemark, Belgien, Frankreich, Schweden und den Niederlanden wo die Stundenwerte zwischen 58,80 Euro und 40,60 Euro lagen. Österreich und Irland folgten mit 38,30 bzw. 38,10 Euro. Der Durchschnitt im Euroraum betrug 34,80 Euro, in der gesamten EU 31,80 Euro. 2023 stiegen die Arbeitskosten im deutschen Dienstleistungssektor um 5,1 Prozent. Damit lag der Zuwachs etwas unter dem Durchschnitt in der EU (5,6 Prozent) und im Euroraum (5,2 Prozent) und deutlich niedriger als 2022, als sich die Mindestlohnanhebung auf 12 Euro ausgewirkt hatte und den Niedriglohnbereich im Dienstleistungssektor verkleinert hatte.

Lohnstückkostenentwicklung: Langfristig immer noch 13 Prozentpunkte unter dem stabilitätsorientierten Wachstumspfad

Bei den Lohnstückkosten, die die Arbeitskosten ins Verhältnis zum Produktivitätsfortschritt setzen, weist Deutschland trotz der stärkeren Steigerungen 2023 und 2022 längerfristig weiterhin eine moderate Tendenz auf. Der Blick auf den mehrjährigen Trend ist nach Analyse der IMK-Ökonom*innen am aussagekräftigsten, um die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu beurteilen. Die deutschen Lohnstückkosten sind seit der Jahrtausendwende, als die Bundesrepublik letztmalig eine fast ausgeglichene Leistungsbilanz aufwies (seitdem immer Überschüsse), im Jahresmittel um lediglich 1,6 Prozent gewachsen. Das ist schwächer als in den anderen großen Mitgliedsstaaten des Euroraums und auch weniger als mit dem Inflationsziel der EZB von 2,0 Prozent vereinbar gewesen wäre. Kumuliert lag die langfristige deutsche Lohnstückkostenentwicklung seit der Jahrtausendwende im Jahr 2023 immer noch um knapp 13 Prozentpunkte unter dem stabilitätskonformen Wachstumspfad, der vom Inflationsziel definiert wird.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

Das BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013 wird um die Ausnahme der Rückgewähr eines Ertragszuschusses ergänzt (Az. IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :002 vom 04.07.2024

  • Anwendung des BFH-Urteils I R 65/11 vom 29. August 2012
  • Änderung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2013, BStBl I S. 921
  • Anwendung des BFH-Urteils I R 67/15 vom 15. März 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I S. 921 nach dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:

Zum Ertragszuschuss vgl. jedoch BFH vom 15. März 2017, I R 67/15, BStBl xxx I S. xxx.

Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I Seite 2050) gelten diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG.

Dieses Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Sanktionen gegen Belarus: Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung verboten

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Juni 2024 restriktive Maßnahmen angenommen, die auf die belarussische Wirtschaft abzielen. Damit soll vermieden werden, dass die enge Verbindung zwischen der russischen und der belarussischen Wirtschaft genutzt wird, um Maßnahmen zu umgehen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.07.2024

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Juni 2024 restriktive Maßnahmen angenommen, die auf die belarussische Wirtschaft abzielen. Damit soll vermieden werden, dass die enge Verbindung zwischen der russischen und der belarussischen Wirtschaft genutzt wird, um Maßnahmen zu umgehen.

VO (EU) 2024/1865 / Beschluss (GASP) 2024/1864

Es ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung zu erbringen für

a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

Die neuen Regelungen (Art. 1jc Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006, eingeführt durch Art. 1 Nr. 13 der neuen VO (EU) 2024/1865; sowie Art. 2hc Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP, eingeführt durch Art. 1 Nr. 9 des Beschlusses (GASP) 2024/1864) sind an Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014 angelehnt (aber modifiziert, denn dort: a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen).

Ausnahmen

Das Verbot gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden (Art. 1jc. Abs. 6 der VO (EG) 765/2006). Weitere Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten sind an die Regelungen der Sanktionen gegen Russland angelehnt (Art. 5n Abs. 5 bis 10 der VO (EU) Nr. 833/2014) und finden sich in Art. 1jc Abs. 7 bis 14 der VO (EG) 765/2006).

Zu den Sanktionen gegen Russland siehe zuletzt „Neu auf WPK.de“ vom 2. Juli 2024.

Quelle: WPK

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Digitalere Justiz: Regierung will digitale Kommunikation mit der Justiz erleichtern

Mit dem Gesetzentwurf zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ kommen die Hybridakte, der digitale Strafantrag und mehr digitale Kommunikation. Hierauf geht die BRAK ausführlich ein.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2024

Mit dem Gesetzentwurf zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ kommen die Hybridakte, der digitale Strafantrag und mehr digitale Kommunikation.

Die Bundesregierung hatte am 6. März 2024 den Gesetzentwurf zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ beschlossen.

Für den Gesetzentwurf, durch den 26 Gesetze und Verordnungen geändert werden, stimmten neben den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch die CDU/CSU-Fraktion.

Das Gesetz führt unter anderem eine Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen ein. Diese war bislang grundsätzlich nicht erlaubt. So soll der Umstieg auf die – ab 2026 verpflichtende – E-Akte erleichtert werden. Außerdem müssen Verteidiger und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen künftig mehr Dokumente elektronisch übermitteln als zuvor. Auf Antrag soll es bald möglich sein, dass alle Verfahrensbeteiligten per Zuschaltung in einer Videokonferenz an der strafrechtlichen Revisionshauptverhandlung teilnehmen. Schließlich wird das Identifizierungsverfahren der Steuersoftware Elster im elektronischen Rechtsverkehr beschränkt zugelassen. Der Gesetzentwurf sieht im Detail insbesondere folgende Änderungen vor:

Hybridaktenführung soll Umstieg auf die E-Akte erleichtern

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden.

Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. Diese neue Möglichkeit gilt für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für noch in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

Außerdem soll die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen erweitert werden. Eine Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument besteht derzeit gem. § 32d Satz 2 StPO nur bei Berufung(sbegründung), Revision(sbegründung) sowie gewissen Erklärungen betreffend die Privat- und Nebenklage. Künftig sollen auch die Rücknahme von Berufung und Revision sowie der Einspruch gegen den Strafbefehl elektronisch eingereicht werden. So sollen Medienbrüche vermieden werden, schließlich arbeiten einige Gerichte und Staatsanwaltschaften bereits heute im Rahmen der Pilotierung mit der E-Akte.

Digitale Strafanträge kommen

Laut Gesetz (§ 158 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO) können Strafanzeigen nur mündlich oder schriftlich (also in der Regel mit Unterschrift auf Papier) gestellt werden, Strafanträge bedürfen nach Abs. 2 der Schriftform oder müssen zu Protokoll gegeben werden.

Inzwischen ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafanzeigen auch per E-Mail oder telefonisch erfolgen können. Bei Strafanträgen ist dies jedoch derzeit nicht möglich. Elektronisch können Strafanträge daher nur übermittelt werden, wenn sie gem. § 32a StPO über einen sog. sicheren Übermittlungsweg gestellt werden – etwa mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2022, Az. 5 StR 398/21). Damit ist aktuell insbesondere eine Strafantragstellung per einfacher E-Mail ausgeschlossen.

Künftig soll die Rechtslage hinsichtlich digitaler Strafanzeigen in Gesetzesform gegossen werden. Doch auch Strafanträge sollen telefonisch oder digital, etwa per einfacher E-Mail ermöglicht werden. Allerdings nur, sofern die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ihrer Abgabe eindeutig ersichtlich sind. Beispielhaft nennt der Gesetzentwurf folgende Möglichkeiten dafür: Die Behörden stellen Onlineportale bereit, bei denen die Ausweisnummer abgefragt wird, die Behörde kennt die E-Mail-Adresse oder die Stimme der Person am Telefon bereits oder die Behörde bestätigt im Nachhinein die Identität eines digitalen bzw. telefonischen Antrags.

Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein, sofern die Strafverfolgungsbehörden die Abgabe dokumentieren. So soll im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden werden.

Digitale Hauptverhandlung in der strafrechtlichen Revision

An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dieselbe Möglichkeit soll u. a. auch für Nebenklägerinnen und Nebenkläger gelten. Dadurch sollen zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung flexibler terminiert und durchgeführt werden.

Eine Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch die zugeschalteten Verfahrensbeteiligten ist verboten, darauf muss zu Beginn der Verhandlung auch hingewiesen werden.

Nach einer Änderung des Rechtsausschusses soll das Revisionsgericht künftig dazu verpflichtet werden, den Verfahrensbeteiligten mindestens die zentralen Themenkomplexe mitzuteilen, die aus Sicht des Gerichts Gegenstand der Verhandlung sein werden.

Elektronische Kommunikation wird erleichtert

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sollen von der Anwaltschaft künftig gem. § 32a StPO als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden können. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar bereits seit 2022 verpflichtet. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandantinnen und Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, werden sie diese bislang in aller Regel in Papierform eingereicht. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das soll die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandantinnen und Mandanten erleichtern, schließlich verfügen Privatpersonen in der Regel nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur.

Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Künftig soll die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird. Nach einer Ergänzung des Rechtsausschusses soll zudem die Zustellung per beA möglich sein.

Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, sollen Rechnungen – ohne Medienbruch – in Textform elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.

Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert. Zudem wird die Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems zur Pflicht in allen Insolvenzverfahren.

Stellungnahmen der BRAK

In ihrer aktuellen Stellungnahme zum Regierungsentwurf hatte der Strafrechtsausschuss der BRAK (Strauda) von April 2024 Bedenken gegenüber einigen Aspekten des Regierungsentwurfs geäußert: Besonders kritisiert wurde die Möglichkeit der Versendung eines Strafantrags per E-Mail. Eine Gefahr sei die Versendung über einen fremden E-Mail- bzw. Fake-Account. Vorzugswürdiger erscheine hier die analoge Unterschrift auf einem Formular der Polizei, die einscannt bzw. abfotografiert und per E-Mail oder Fax an die Polizeidienststelle zurückgesendet wird. Auch gewisse Aspekte der digitalen Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung erschienen dem Ausschuss verbesserungswürdig – etwa, dass die räumliche Anwesenheit des Verteidigers in Fällen der notwendigen Verteidigung nunmehr nicht mehr zwingend sein soll.

Den Referentenentwurf zum nun beschlossenen Gesetzentwurf hatte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann im November 2023 vorgelegt. Die BRAK hatte hierzu bereits 2023 eine erste Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßte sie ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Digitalisierung der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern. Kritisch sah sie indes die etwa die – wenn auch nur beschränkte – Zulassung des Identifizierungsverfahrens ELSTER im elektronischen Rechtsverkehr. Allgemein kritisierte die BRAK, dass sich der Entwurf in wesentlichen Teilen darauf beschränkte, in der Praxis aufgetretene Probleme der Digitalisierung durch gesetzliche Ausnahmeregelungen zu lösen. Aus Sicht der BRAK wäre es richtiger gewesen, technische Lösungen zu prüfen und Weiterentwicklungen der vorhandenen Systeme bzw. Neuentwicklungen vorzunehmen, um die in der Praxis auftretenden Problemen zu lösen. Hier bleibt auch über das kommende Gesetz hinaus erheblicher Handlungsbedarf.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Innovationsleistung Europas verbessert sich stetig

Die Innovationsleistung der Europäischen Union verbessert sich kontinuierlich und erreicht einen Anstieg um 10 % seit 2017 und ein Wachstum von 0,5 % zwischen 2023 und 2024. Laut Europäischen Innovationsanzeigers (EIS) 2024 haben die meisten EU-Mitgliedstaaten ihre Innovationsleistung gesteigert, wobei der Anstieg jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2024

Die Innovationsleistung der Europäischen Union verbessert sich kontinuierlich und erreicht einen Anstieg um 10 % seit 2017 und ein Wachstum von 0,5 % zwischen 2023 und 2024. Laut der heute veröffentlichten Ausgabe des Europäischen Innovationsanzeigers (EIS) 2024 haben die meisten EU-Mitgliedstaaten ihre Innovationsleistung gesteigert, wobei der Anstieg jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Zwischen 2023 und 2024 hat sich die nationale Innovationsleistung in 15 Mitgliedstaaten erhöht, während sie in einer anderen Gruppe von 11 Mitgliedstaaten zurückgegangen ist. Kroatien blieb stabil. Im Vergleich zur letzten Ausgabe:

  • Dänemark ist nach wie vor das innovativste EU-Land, gefolgt von Schweden, das zwischen 2017 und 2022 an der Spitze stand.
  • Zwei Länder gehören nun einer anderen Leistungsgruppe an. Estland ist seit 2017 ein starker Innovator, der ein stetiges Wachstum aufweist. Belgien, das 2023 Innovationsführer war, ist in die Kategorie der starken Innovatoren zurückgekehrt, wenngleich es seinen fünften Platz in den Rankings insgesamt beibehielt.

Eine umfassendere Analyse, die auch andere europäische Länder und ausgewählte globale Wettbewerber einbezieht, zeigt eine sich verändernde internationale Landschaft. Die Schweiz ist das innovativste europäische Land, und Südkorea ist 2024 nach wie vor der innovativste globale Wettbewerber, während China Japan übertroffen hat und die Kluft zur EU schrittweise schließt.

Im globalen Kontext hält die EU eine solide Position ein und weist bei den meisten Indikatoren, auch bei KMU, die Produkt- und Prozessinnovationen und umweltbezogene Technologien einführen, eine starke Leistung auf. Im Vergleich zu ihren wichtigsten globalen Wettbewerbern steht die EU in Bereichen wie dem geistigen Eigentum, der Zusammenarbeit innovativer KMU und den FuE-Ausgaben im Unternehmenssektor nach wie vor Herausforderungen gegenüber.

Die Innovationsführer verfügen über besonders attraktive Forschungssysteme und sind in der Digitalisierung stark. Die starken Innovatoren zeigen erhebliche Stärken in ihren Innovationsökosystemen (Produkt- und Unternehmensinnovationen). Unter den mäßigen Innovatoren gibt es eine Reihe positiver Trends, insbesondere die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Forschung; in der Erwägung, dass sich aufstrebende Innovatoren bei der Innovationsleistung insgesamt positiv entwickelt haben, aber immer noch hinterherhinken;

Obwohl sich die Leistungsunterschiede zwischen 2017 und 2024 bei den starken Innovatoren und mäßigen Innovatoren leicht verringert haben, wurden sie bei den Innovationsführern und aufstrebenden Innovatoren stärker ausgeprägt. Es bestehen auch anhaltende geografische Unterschiede bei der Innovationsleistung, wobei Innovationsführer und die stärksten Innovatoren überwiegend in Nord- und Westeuropa angesiedelt sind und viele der mäßigen und aufstrebenden Innovatoren in Süd- und Osteuropa tätig sind. (…)

Quelle: Europäische Union

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Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar. So das FG Hamburg (Az. 6 K 109/20).

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 6 K 109/20 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 13/24)

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A GmbH, die wiederum eine 100%ige Tochter der B ist. B gehört zu einem in mehr als 140 Ländern aktiven Konzern. Ihren Arbeitnehmern bietet die B in fast allen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds an, die sie in den jeweiligen Ländern gegründet hat. Die im B-Konzern beschäftigten Arbeitnehmer nehmen das Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge üblicherweise zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an und erwerben unmittelbare, eigene und unentziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Basisland). Der Arbeitgeber (die Basisgesellschaft) ist gegenüber dem Fonds zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Arbeitnehmer des Konzerns werden häufig für in der Regel jeweils zwei bis vier Jahre in anderen Ländern als ihrem Basisland eingesetzt. Dabei wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer Mitglieder des jeweiligen ausländischen Pensionsfonds blieben und die Beiträge hierfür fortgezahlt würden. Das pensionsberechtigte Basisgehalt wurde darin jeweils in der Währung des Basislandes genannt und sollte sich nach der Entwicklung der Verhältnisse in diesem Land richten. Die Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds wurden während der Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland weiterhin durch die jeweiligen Basisgesellschaften entrichtet und der Klägerin konzernintern weiterbelastet. Zu einer Auszahlung an die Arbeitnehmer kam es nicht.

Der Beklagte kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von den Basisgesellschaften gezahlten und von der Klägerin erstatteten Beträgen an die ausländischen Pensionsfonds um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Zukunftssicherungsbeiträge stellten, da der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet Mittel zum Zweck der Zukunftssicherung erhalte, Barlohn dar mit der Folge, dass § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 37b EStG nicht anwendbar seien. Der Beklagte nahm die Klägerin gem. § 42d Abs. 1 EStG in Haftung.

Mit Zwischenurteil vom 30. Juni 2021 hat das Gericht festgestellt, dass der streitgegenständliche Haftungsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss VI B 58/21 vom 30. Mai 2022 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die von ihr wirtschaftlich über die konzerninterne Verrechnung getragenen Arbeitgeberbeiträge zu den Pensionsfonds gemäß § 37b EStG pauschal versteuert werden könnten.

Das Gericht hat die Klage für unbegründet gehalten, da die Haftungssumme nicht zu vermindern sei, weil die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG nicht vorlägen.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), […] die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. § 37b Abs. 1 EStG gelte auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG).

§ 37b Abs. 1 und 2 EStG setzten allerdings voraus, dass die Zuwendungen, hier die streitgegenständlichen Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds, nicht in Geld bestünden. Dieser Arbeitslohn müsste für die Anwendung des § 37 Abs. 1 und 2 EStG einen Sachbezug und damit keinen Barlohn darstellen (vgl. auch § 37b Abs. 3 Satz 1 EStG: „Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen“…). Dies sei nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folge, sei für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen könne. Ein Sachbezug unterscheide sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, lägen daher Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Habe der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahle, lägen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwende. Ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine Sachleistung oder eine Geldleistung habe, sei durch Auslegung der zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.

Im Ergebnis ordnete das Gericht die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds als Barlohn ein. Zwischen den Parteien sei geregelt worden, dass die betrieblichen Altersversorgungen in Form der Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die ausländischen Pensionsfonds bestehen bleiben sollten und dass sich die Weiterentwicklung der der Altersversorgung zu Grunde liegenden Löhne nach den Bedingungen im Basisland richten sollten. Eine Auszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer sei – unstreitig – nicht erfolgt. Die Beiträge zu den Pensionsfonds seien vielmehr weiter von den jeweiligen Basisgesellschaften unmittelbar an die Pensionsfonds geleistet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet worden. Es sei nicht geregelt worden, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Beiträge an sich selbst haben sollten. Die Verträge könnten deshalb bei verständiger Würdigung von den Arbeitnehmern nur so verstanden werden, dass ihre betriebliche Altersversorgung über die Basisgesellschaft Bestand haben sollte und sie einen Anspruch gegen die Klägerin hatten, dies zu gewährleisten in dem sie, die Klägerin, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung durch eine konzerninterne Übernahme wirtschaftlich trug. Darin liege kein Sachbezug. Den jeweiligen Arbeitnehmern werde bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken (Alter, Invalidität, Tod) zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht sei aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.

Die Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2024

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Keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Zweifel an Neuregelung zu Fondsetablierungskosten gem. § 6e EStG

Das FG Hamburg entschied, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 bestehen (Az. 6 K 27/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 6 K 27/22 vom 21.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 13/24)

  1. Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds können Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG darstellen.
  2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine sog. Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.

Die Klägerin behandelte Kosten für eine Pachtgarantie als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und grenzte diesen über 25 Jahre ab. Aufwendungen für eine Pre-Opening-Zahlung behandelte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Der Beklagte ordnete die Kosten für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung gem. Textziffer 17 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003 S. 546) als Anschaffungskosten ein.

Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage als unbegründet ab.

Die Aufwendungen für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung seien als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) zu behandeln und abzuschreiben.

Die Klägerin erziele zwar Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG), wohingegen § 6e EStG unmittelbar nur für Gewinneinkünfte anzuwenden sei. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG ordne indes eine entsprechende Anwendung von § 6e EStG bei den Überschusseinkünften an.

§ 6e EStG sei gem. § 52 Abs. 14a EStG auch auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 endeten, sodass die Vorschrift Rückwirkung für das Streitjahr 2014 entfalte. Das Gericht war allerdings nicht davon überzeugt, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e EStG im Streitfall verfassungswidrig sei, sodass eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht kam. Zwar werde im Schrifttum die Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung unterschiedlich beurteilt, sodass Zweifel in dieser Hinsicht durchaus angezeigt seien. Gesetze mit echter Rückwirkung seien grundsätzlich verfassungswidrig, es bestünden von diesem grundsätzlichen Verbot jedoch Ausnahmen. Damit der gesetzlichen Neuregelung der Gesetzgeber – jedenfalls im Kern – die bis zum Urteil IV R 33/15 des BFH vom 26. April 2018 (BStBl II 2020 S. 645) weitgehend akzeptierte und höchstrichterlich gefestigte Rechtslage widerhergestellt habe, bestünden gute Gründe dafür, die echt rückwirkende Anwendung des § 6e Abs. 1, Abs. 2 EStG im Streitfall für (verfassungsrechtlich) zulässig zu halten.

Die Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2024

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Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals

Anspruch auf Grundsteuererlass sehe das Grundsteuergesetz nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege. Das sei lt. VG Koblenz hier nicht der Fall (Az. 5 K 172/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 5 K 172/24.KO vom 25.06.2024

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.

Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.

Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedingte Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so die Koblenzer Richter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Eingeworfene Autoscheibe: Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes ist nicht dem Hotel zuzurechnen

Das AG München wies die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen Pkws geltend machte (Az. 173 C 21722/19).

AG München, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 173 C 21722/19 vom 24.10.2023 (rkr)

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 24.10.2023 die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen Pkws in Höhe von 2.593,89 Euro geltend machte.

Der Kläger buchte für die Zeit von 25.08 – 27.08.2016 über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer bei der Beklagten. Auf der Buchungsbestätigung war aufgeführt: „Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung“. Unter „Besondere Anfragen“ hieß es: „You have a booker that […] would like a free parking (based on availability).“

Nach Ankunft im Hotel parkte der Kläger bzw. dessen Ehefrau auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters das Fahrzeug direkt vor der Mauer des Hotelparkplatzes, da der eingefriedete Hotelparkplatz voll war. Am nächsten Morgen war die Scheibe des Pkws eingeworfen und Gegenstände im Wert von 2.074 Euro entwendet. Die Kosten für den Austausch der Scheibe betrugen 519 Euro.

Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet. Das Gericht führte insoweit aus:

„Ob der Beherbergungsvertrag die Verpflichtung umfasst, dem Kläger einen privaten Hotelparkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ist mangels gesetzlicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln. […] Falls der wahre Wille der Vertragsparteien hinsichtlich der kostenfreien Zurverfügungstellung eines privaten Parkplatzes durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, ist darauf abzustellen, ob eine vernünftige Partei in der Person der Vertragsparteien die Hotelrichtlinien dahingehend verstanden hätte, dass sich die Beklagte damit verpflichten wollte, dem Kläger einen Stellplatz auf einem mit einer Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. […]

Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist [die] Beklagte nachgekommen. Nur befand sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung. […] Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann das Gericht nicht erkennen. Das Personal hat dem Kläger einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten. Dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen ist, führt jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung. Die Beklagte kann nichts für die Einbrüche und eine Verpflichtung, dem Kläger einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Stärkung von Europäischen Betriebsräten in multinationalen Unternehmen

Der Rat der EU hat am 20. Juni 2024 seine allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag der Richtlinie betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung festgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Rat der Europäischen Union hat am 20. Juni 2024 seine allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag der Richtlinie betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung festgelegt.

Europäische Betriebsräte vertreten Arbeitnehmerinteressen in großen multinationalen Unternehmen, die in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder zwei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind. Die neue Richtlinie soll den Begriff „länderübergreifende Angelegenheit“ klarer definieren, die Regeln zur Einrichtung des Europäischen Betriebsrats stärken, klare Anforderungen für den Fall schaffen, dass ein Unternehmen den Zugang zu Informationen verweigert, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Vertretern der Europäischen Betriebsräte sorgen und eine Verpflichtung zu deren rechtzeitiger Konsultation einführen. Nicht zuletzt sollen die Mitgliedstaaten einen wirksamen Zugang zu Gerichtsverfahren gewährleisten, um die Durchsetzung der Rechte des Europäischen Betriebsrats zu ermöglichen. Außerdem dürfen außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren nicht dazu führen, dass Rechteinhaber ihr Recht auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens verlieren. Die Kosten für Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren sollen von der zentralen Leitung, beispielsweise durch angemessene Arbeitsbudgets oder Einrichtung von Solidaritätsfonds auf nationaler Ebene, Bereitstellung von Versicherungen oder Gewährung von Rechtsbeistand unter bestimmten Umständen, getragen werden. Damit soll verhindert werden, dass de facto der Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mangels finanzieller Ressourcen, unmöglich wird.

Nun ist das EP an der Reihe, sich auf sein Mandat zu einigen, bevor die Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen beginnen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2024

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