Berufsvalidierung kommt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2024 dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juli 2024 dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz zugestimmt.

Anerkennung von Berufserfahrung auch ohne Ausbildung

Mit dem Gesetz sollen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auch ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt wurden, formal festgestellt und bescheinigt werden. Ziel dieser Validierung ist es, Kompetenzen sichtbar und verwertbar zu machen und berufliche Lebensläufe zu honorieren. Betroffene Personengruppen sollen so die Möglichkeit erhalten, im bestehenden System der beruflichen Bildung Anschluss zu finden.

Mindestalter 25 Jahre

Die Validierung setzt voraus, dass Berufserfahrungen über einen Zeitraum gesammelt wurden, der dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit im jeweiligen Beruf entspricht. Teilnehmer am Validierungsverfahren müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Mit dieser Anforderung hat sich der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. Zuvor gab es Befürchtungen, eine Berufsvalidierung ohne Altersgrenze könnte junge Menschen animieren, statt einer dualen Ausbildung den Weg einer Berufsvalidierung zu wählen, was zu Lasten der betrieblichen Ausbildung ginge.

Digitale Bildung

Des Weiteren soll mit dem Gesetz die Digitalisierung der beruflichen Bildung vorangetrieben werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale Abläufe in der Verwaltung ermöglicht werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass der Bundestag seiner Anregung zur unteren Altersgrenze von 25 Jahren gefolgt ist. Er kritisiert jedoch, dass sein Vorschlag, Berufserfahrung in Höhe des Zweieinhalbfachen der Ausbildungszeit zu verlangen, nicht aufgegriffen wurde. Die Länderkammer bekräftigt ihre Forderung, die Schaffung des Anspruchs auf ein Feststellungsverfahren auf den 1. Januar 2026 zu verschieben. Nur so sei die rechtssichere Durchführung von Validierungsverfahren sicherzustellen, zumal die zuständigen Stellen bisher keine Erfahrung mit solchen Validierungen hätten und eine ausreichende Vorbereitungszeit bräuchten.

Wie es weitergeht

Nach Ausfertigung und Verkündung kann das Gesetz zum überwiegenden Teil am 1. August 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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EuGH-Generalanwalt: Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zum Fremdbesitzverbot

Der Generalanwalt am EuGH hat die Schlussanträge in der Rechtssache C-295/23 (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die RAK München) vorgelegt und mehrfach die Bedeutung der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit – auch vor anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten – hervorgehoben. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.07.2024 zum Schlussantrag C-295/23 des EuGH vom 04.07.2024

Der Generalanwalt am EuGH Campos Sánchez-Bordona hat am 4. Juli 2024 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-295/23 (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die RAK München) vorgelegt und mehrfach die Bedeutung der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit – auch vor anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten – hervorgehoben.

Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung unterbreitet, ob das nach alter Rechtslage in der BRAO verankerte Regelungsgefüge zum Fremdbesitzverbot gegen Unionsrecht verstößt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024 hin hat nun der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt: Eine am Maßstab der Niederlassungsfreiheit, konkret des Art. 15 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, durchgeführte Rechtfertigungsprüfung des Generalanwalts ergab, dass die Gründe, auf denen die Bestimmungen zum Fremdbesitzverbot der BRAO fußen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können. Hierzu führte der Generalanwalt entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission aus, dass die Apotheker-Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-71/07 und C-172/07 gleichermaßen auf die Anwaltschaft anwendbar ist. Auch der Rechtsanwalt verfolge zwar das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, jedoch sei dieses durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß nicht nur eine Investition, sondern seine berufliche Existenz tangiere.

Der Generalanwalt ruft zudem in Erinnerung, dass der Anwaltschaft in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe zukommt: die Verteidigung der Rechtsunterworfenen. Dies setzt die unabhängige Rechtsberatung und die damit zusammenhängende Loyalität des Rechtsanwalts seinem Mandanten gegenüber zwingend voraus. Das Fremdbesitzverbot ist nach Ansicht des Generalanwalts bereits vor diesem Hintergrund sinnvoll. Daraus folge auch, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich sei, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Anwaltschaft in ihrer Unabhängigkeit auch gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten sicherzustellen – hier darf auch nach Ansicht des Generalanwalts keine Einflussnahme bestehen. Dieser zu wahrenden Unabhängigkeit stehe es nicht entgegen, wenn sich Angehörige vergleichbarer Berufe als Minderheitsgesellschafter an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen würden – diese sollten jedoch gleichfalls einer disziplinarischen Aufsicht einer Kammer unterliegen, welche sicherstellt, dass die Berufsausübung ordnungsgemäß und entsprechend berufsrechtlicher Vorschriften erfolgt.

Die Beschränkung der Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Kreis der Rechtsanwälte ist nach Auffassung des Generalanwalts geeignet, zum einen die berufliche Unabhängigkeit der Anwaltschaft und zum anderen den Schutz der Rechtssuchenden zu gewährleisten – sie erfolge im Regelungsgefüge der BRAO (a. F.) jedoch nicht kohärent. Dementsprechend stünden der Empfehlung des Generalanwalts entsprechend solchen Regelungen dem Unionsrecht entgegen, die einerseits bestimmten Gruppen erlauben, sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, andererseits Angehörige anderer Berufsgruppen, die objektiv dieselben Kriterien erfüllen könnten, hiervon ausschließen. Auch könne das Erfordernis, dass Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltsgesellschaft aktiv beruflich tätig sein müssen, um sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, nicht ohne nähere Konkretisierung vorgeschrieben werden.

Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH zugleich die Antwort an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof, dass Regelungen, nach denen Nicht-Anwälte einen Prozentsatz des Kapitals und der Stimmrechte halten, der einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Unabhängigkeit der Anwälte begründet, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2024

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Besserer Schutz für Menschen, die sich in den Dienst der Gesellschaft stellen

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative. Deshalb werden wir das Strafgesetzbuch anpassen, um Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch effektiver sanktionieren zu können. So stärken wir den Schutz für die Menschen, die sich besonders für unsere Gesellschaft und ihre Mitmenschen einsetzen.“

Der Referentenentwurf beabsichtigt zwei Ergänzungen im Strafgesetzbuch (StGB):

Zum Schutz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Amts- und Mandatsträgern soll in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) eine Ergänzung vorgenommen werden. Hiernach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

§ 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum Schutz von u. a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesjustizministerium

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Randstad-ifo-Umfrage: 11 Prozent der Firmen bieten eine Vier-Tage-Woche

Rund 11 Prozent der deutschen Unternehmen bieten eine Vier-Tage-Woche an. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiter-Befragung hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Rund 11 Prozent der deutschen Unternehmen bieten eine Vier-Tage-Woche an. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiter-Befragung hervor. Dabei gibt es unterschiedliche Formen. „51 Prozent der Mitarbeitenden mit einer Vier-Tage-Woche verzichten auf einen Teil des Gehaltes, um nur vier Tage in der Woche arbeiten zu müssen“, sagt ifo-Forscherin Daria Schaller. 39 Prozent verteilen ihre Vollzeitstelle auf vier statt fünf Arbeitstage. Und nur 10 Prozent können ihre Arbeitszeit bei vollem Lohn verringern.

Zusätzlich zu den 11 Prozent planen nur weitere zwei Prozent der Firmen, die Vier-Tage-Woche künftig anzubieten. Immerhin 19 Prozent diskutieren derzeit darüber. Für 30 Prozent der Firmen ist sie schlicht nicht möglich. Und für 38 Prozent der Unternehmen ist sie kein Thema.

„Viele Personaler erwarten durch eine verkürzte Arbeitszeit einen größeren Bedarf an Beschäftigten“, sagt Schaller weiter. Das sagen 59 Prozent, wenn es um eine Vier-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich geht. Einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um die Vier-Tage-Woche im Betrieb zu etablieren, sehen 52 Prozent als ein Hindernis. Einkommensverluste für die gesamte Wirtschaft befürchten 40 Prozent. Allgemein keine positiven Effekte erwarten 37 Prozent. Auf eine stärkere Bindung ihrer Mitarbeitenden hoffen 35 Prozent und auf eine höhere Motivation der Mitarbeitenden 32 Prozent der Personalleiter.

Quelle: ifo Institut

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Produktion im Mai 2024: -2,5 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2024 gegenüber April 2024 um 2,5 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich blieb die Produktion von März 2024 bis Mai 2024 auf dem gleichen Niveau (0,0 %) wie in den drei Monaten zuvor.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,2 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Mai 2024 (real, vorläufig):
-2,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-6,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

April 2024 (real, revidiert):
+0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2024 gegenüber April 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,5 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich blieb die Produktion von März 2024 bis Mai 2024 auf dem gleichen Niveau (0,0 %) wie in den drei Monaten zuvor. Im April 2024 stieg die Produktion gegenüber März 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,1 % (vorläufiger Wert: -0,1 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 war die Produktion im Mai 2024 kalenderbereinigt 6,7 % niedriger.

Deutliche Rückgänge in der Automobilindustrie und im Maschinenbau

In den Wirtschaftsbereichen des Produzierenden Gewerbes waren im Mai 2024 überwiegend rückläufige Entwicklungen zu beobachten. Vor allem der Produktionsrückgang in der Automobilindustrie (kalender- und saisonbereinigt -5,2 % zum Vormonat) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ, nachdem die Produktion in diesem Bereich im Vormonat um 4,5 % gestiegen war. Auch der Rückgang im Maschinenbau (-5,9 %) wirkte sich deutlich negativ aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Mai 2024 gegenüber April 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,9 % ab. Dabei sank die Produktion von Investitionsgütern um 4,0 %, die Produktion von Vorleistungsgütern um 2,7 % und die Produktion von Konsumgütern um 0,2 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung im Mai 2024 um 2,6 %. Die Bauproduktion sank im Vergleich zum Vormonat um 3,3 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 sank die Industrieproduktion im Mai 2024 kalenderbereinigt um 7,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Mai 2024 gegenüber April 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in diesen Industriezweigen von März 2024 bis Mai 2024 um 3,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Mai 2023 war die energieintensive Produktion im Mai 2024 kalenderbereinigt um 2,5 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bundestag beschließt Gesetz zu Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern

Der Bundestag hat am 04.07.2024 den Gesetzentwurf „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/12144) in 2./3. Lesung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ (20/8674) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/12144) angenommen. Gegenüber dem Regierungsentwurf hatte der Rechtsausschuss diverse Änderungen vorgenommen, die unter anderem den Umgang mit Doppelmitgliedschaften in Kammern betreffen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Steuerliche Förderung energetischer Sanierungs­maßnahmen geändert

Der Bundestag hat am 04.07.2024 Änderungen bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Durch Änderung der betroffenen Anlagen der Verordnung werden laut Bundesregierung die Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen in das Steuerrecht übertragen, um den angestrebten technischen Gleichlauf der zuwendungsrechtlichen und der ertragsteuerrechtlichen Förderungen wiederherzustellen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, Änderungen bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Die entsprechende Verordnung der Bundesregierung (20/11646, 20/11839 Nr. 2) wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der AfD-Fraktion bei Enthaltung der CDU/CSU-Fraktion und der Gruppe Die Linke angenommen. Den Abgeordneten lag dazu eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (20/12055).

Verordnung der Bundesregierung

Durch Änderung der betroffenen Anlagen der Verordnung werden laut Bundesregierung die Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen in das Steuerrecht übertragen, um den angestrebten technischen Gleichlauf der zuwendungsrechtlichen und der ertragsteuerrechtlichen Förderungen wiederherzustellen. Dabei geht es unter anderem um den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung der Heizungsanlage, den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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APAS: Verlautbarung Nr. 21 – Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 3. Juli 2024 die Verlautbarung Nr. 21 „Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.07.2024

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 3. Juli 2024 die Verlautbarung Nr. 21 „Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht.

In der Verlautbarung führt die APAS aus, dass es den geprüften Unternehmen im Rahmen einer Abschlussprüfung freisteht, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern. Dabei darf die Teilnahme von Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 15 % der von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) gezahlten Gesamthonorare erhalten haben, an dem Ausschreibungsverfahren in keiner Weise ausgeschlossen werden.

Die APAS veröffentlicht daher eine jährlich zu aktualisierende Liste der Prüfer, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei PIE beendet und dabei jeweils mindestens 15 % der von sämtlichen deutschen PIE gezahlten Gesamthonorare erhalten haben (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 3 AP-VO). Im Kalenderjahr 2023 waren dies (wie im Vorjahr):

  • Ernst & Young GmbH WPG (nunmehr EY GmbH & Co. KG WPG),
  • KPMG AG WPG,
  • PricewaterhouseCoopers GmbH WPG.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Teilzeitbeschäftigte Lehrerin ist verpflichtet, wöchentlich eine Vorgriffsstunde zu leisten

Das ArbG Halle hat die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss (Az. 6 Ca 1173/23).

ArbG Halle, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil 6 Ca 1173/23 vom 28.06.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 28.06.2024 hat das Arbeitsgericht Halle die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss.

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderem nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az.1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.

Die Klägerin hat im Laufe ihrer Tätigkeit mehrere Änderungsverträge bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit abgeschlossen und ist nach dem letzten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 20/27 Pflichtstunden beschäftigt. Sie hat die ihr angeordneten Vorgriffsstunden abgeleistet, jedoch die Feststellung begehrt, dass die entsprechende Anordnung der wöchentlichen Vorgriffsstunde durch das beklagte Land unwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Halle (Saale) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der Vorgriffsstunden zulässig ist und auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung findet. Auch die Regelung im letzten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin wöchentlich 20/27 Pflichtstunden leisten muss, führe nicht dazu, dass sie die wöchentliche Vorgriffsstunde nicht leisten müsse.

Zur weiteren Information

Das Arbeitsgericht Stendal hat bei einer ebenfalls teilzeitbeschäftigten Lehrerin mit Urteil vom 11.01.2024 (Az. 1 Ca 417/23) entschieden, dass die Weisung des beklagten Landes bezüglich des Ableistens einer Vorgriffsstunde pro Schulwoche ab April 2023 unwirksam ist. In dem dortigen Fall war in dem letzten Arbeitsvertrag eine feste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat diesen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass das beklagte Land nicht per Weisung von dieser vertraglich fest vereinbarten Stundenzahl abweichen dürfe.

Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal hat das beklagte Land Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (Az. 1 SLa 23/24). Ein Termin ist in der Sache noch nicht bestimmt.

Quell: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

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Bundestag beschließt Einführung von Commercial Courts

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilg…

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/8649) angenommen. Für den im parlamentarischen Verfahren noch geänderten Gesetzentwurf stimmten nach der Debatte die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU. Die AfD-Fraktion stimmte gegen den Entwurf. Die Gruppe Die Linke enthielt sich. Der Entscheidung lag eine Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/11466) zugrunde.

Mit dem sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz sollen die Bundesländer ermächtigt werden, spezialisierte Spruchkammern für Handelssachen einzurichten, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Davon verspricht sich die Bundesregierung eine Stärkung des Justizstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb sowie mit privaten Schiedsgerichten.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

An den von den Ländern einzurichtenden Spruchkammern sollen bedeutende zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten verhandelt werden können, „und das auch in englischer Sprache“, heißt es in dem Entwurf. Nach Auffassung der Bundesregierung bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt „nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten“ für solche Streitigkeiten an. „In der Folge werden solche Streitigkeiten vermehrt in anderen Rechtsordnungen oder innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit geführt“, heißt es in der Begründung.

Um dies zu ändern, soll es den Ländern durch Änderungen unter anderem im Gerichtsverfassungsgesetz sowie in der Zivilprozessordnung ermöglicht werden, die Zivilverfahren im Bereich der Wirtschaftszivilsachen für die Gerichtssprache Englisch zu öffnen. Außerdem sollen die Länder die Befugnis erhalten, an einem Oberlandesgericht bzw. an einem Obersten Landesgericht sog. Commercial Courts zu etablieren.

„Dabei handelt es sich um einen oder mehrere Zivilsenate, vor denen Wirtschaftszivilsachen ab einem Streitwert von einer Million Euro erstinstanzlich geführt werden können, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben“, heißt es in den Entwurf. Als Verfahrenssprache sollen die Parteien zwischen Deutsch und Englisch wählen können.

Vorgesehen ist, dass gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Commercial Courts eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich sein soll. Auch dort soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat – eine „umfassende Verfahrensführung in der englischen Sprache“ möglich sein. Weitere vorgeschlagene Regelungen betreffen den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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