Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

Das BMF hat die Tz. 1.16.1.2, 1.16.1.4 und 4.1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a geändert (Az. IV D 2 – S-0316-a / 20 / 10003 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 20 / 10003 :007 vom 28.06.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I 2024 S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich

Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Der Bundestag hat am 27.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (BT-Drucks. 20/11849) in erster Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist dabei der Rechtsausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Beurkundungsverfahren sei derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet, schreibt die Regierung. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor. Derweil erfolge die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten könne elektronisch erfolgen. Ab dem 1. Januar 2026 sei die elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend.

Ebenfalls in hohem Maße elektronisch laufe heute der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab, heißt es weiter. So werde die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen solle ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Koalition stellt sich gegen Steuerpläne der Union

Mit Steuersenkungen, Vereinfachungen im Steuerrecht und mit Entbürokratisierung will die CDU/CSU-Fraktion das Wachstum der deutschen Wirtschaft wieder stärken. Der Antrag wurde in 1. Lesung debattiert und an den Finanzausschuss überwiesen (BT-Drucks. 20/11954).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2024

Mit Steuersenkungen, Vereinfachungen im Steuerrecht und mit Entbürokratisierung will die CDU/CSU-Fraktion das Wachstum der deutschen Wirtschaft wieder stärken. So soll ab 2025 unter anderem schrittweise die Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf 25 Prozent abgesenkt werden, wird in einem Antrag (20/11954) gefordert, der am Freitag, 28. Juni 2024, erstmals beraten wurde. Im Anschluss der Debatte wurde der Antrag an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Nichtzulassung des Herzkasperl-Festzelts zur „Oidn Wiesn“ 2024 ist rechtmäßig

Der BayVGH hat die Beschwerde der Betreiberin des Herzkasperl-Festzelts zurückgewiesen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München zugunsten einer Mitbewerberin rechtmäßig ist (Az. 4 CE 24.1023).

BayVGH, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Beschluss 4 CE 24.1023 vom 28.06.2024

Mit Beschluss vom 28.06.2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde der Betreiberin des Herzkasperl-Festzelts (Antragstellerin) zurückgewiesen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München (Antragsgegnerin) zugunsten einer Mitbewerberin rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin wurde seit 2013 ohne Unterbrechung mit ihrem Herzkasperl-Festzelt für den Betrieb des sog. Musikantenzelts der „Oidn Wiesn“ zugelassen. Sie bewarb sich auch 2024. Die Mitbewerberin bewarb sich 2024 erstmals ebenfalls für das Musikantenzelt; weitere Bewerbungen gab es nicht.

Am 31. Mai 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab und ließ ihre Mitbewerberin für das Musikantenzelt zu. Grundlage dafür war ein Punktebewertungssystem, welches die Antragsgegnerin zur Bewerberauswahl heranzieht. Nach Bewertung anhand von dreizehn Kriterien habe die Antragstellerin 214 Punkte, die Mitbewerberin dagegen 242 Punkte erreicht.

Den gegen die Zulassung der Mitbewerberin gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 18. Juni 2024 ab. Die Antragstellerin legte hiergegen Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München nunmehr bestätigt. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei nicht zu beanstanden. Zwar müsse ein Bewerber für das Musikantenzelt laut „Anmeldebedingungen“ u. a. einen detaillierten Entwurf für das Kulturprogramm vorlegen, der eine Tageskapelle, eine zusätzliche musikalische und/oder tänzerische Aktion am Nachmittag und ein allabendliches Highlight beinhalte. Den „Anmeldebedingungen“ sei aber – anders als die Antragstellerin meine – nicht zu entnehmen, dass die Musik- und Tanzbeiträge der im Programmentwurf genannten Künstler mit einer bestimmten Verbindlichkeit angeboten werden müssten. Zum Beispiel Absichtserklärungen bzw. Absprachen mit den Künstlern bereits vor Abgabe der Bewerbung seien nicht erforderlich. Der vorzulegende Programmentwurf solle die Beurteilung erlauben, inwieweit mit dem Kulturkonzept die angestrebte Präsentation vielfältiger aktueller Strömungen der regionalen Volks- u. Tanzmusik im Musikantenzelt umgesetzt werden könne. Folgerichtig ziele die Ausschreibung nicht auf die Festschreibung namentlich benannter Gruppen, sondern auf eine bestimmte Charakteristik des Musikprogramms ab; eine Auswahl unter verschiedenen geeigneten Künstlern auch nach Abgabe einer Bewerbung habe ersichtlich nicht ausgeschlossen werden sollen. Diese Handhabung entspreche der Beschlusslage des Stadtrats, wie sie seit der „Oidn Wiesn“ 2013 bestehe.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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ERP-Gründungsfinanzierung künftig auch für kleine und mittlere Gemeinwohl-Unternehmen

Lt. BMWK verbessert die Bundesregierung die Fördermöglichkeiten für gemeinwohl-orientierte Unternehmen. Mit der Verbreiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 ist künftig auch die Gründungsfinanzierung gemeinwohlorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen möglich.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.06.2024

Die Bundesregierung verbessert die Fördermöglichkeiten für gemeinwohl-orientierte Unternehmen. Mit der Verbreiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 ist künftig auch die Gründungsfinanzierung gemeinwohlorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen möglich. Damit setzt die Bundesregierung die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen weiter um. Konkret soll der Kreditzugang gemeinwohlorientierter Unternehmen zu Förderkreditprogrammen der KfW verbessert werden. Die ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung wird heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

„Gerade angesichts tiefgreifender Veränderungen werden Zukunftsgestalterinnen und Zukunftsgestalter gebraucht, die neue und vielfältige Wege für die notwendigen Transformationen gehen. Gemeinwohlorientierte Unternehmen leisten dabei einen unverzichtbaren Beitrag und werden durch die heute verkündete Verordnung gestärkt.“

Staatssekretär Sven Giegold

Durch die rechtlichen Änderungen können zukünftig alle kleinen und mittleren gemeinnützigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Körperschaftssteuerpflicht, Zugang zu den ERP-Programmen im Bereich der Gründungsfinanzierung erhalten. Dies betrifft insbesondere das bestehende Angebot ERP-Gründerkredit StartGeld, womit Gründungen und junge Unternehmen mit Kreditbeträgen bis 125.000 Euro unterstützt werden. Damit verbessert die Bundesregierung den Finanzierungszugang für gemeinwohlorientierte Unternehmen in der wichtigen Gründungs- und frühen Festigungsphase (d. h. bis 5 Jahre nach Gründung).

Die KfW passt nun ihre IT-Systeme am, damit eine Antragstellung von gemeinnützigen Unternehmen möglich ist. Dies wird einige Monate in Anspruch nehmen. Im Anschluss können interessierte Unternehmen einen Antrag bei ihrer jeweiligen Hausbank stellen. Über den konkreten Einführungszeitpunkt informiert die KfW.

Weitere Informationen

Das ERP-Sondervermögen fördert seit 75 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Die ERP-Mittel werden zum großen Teil über die KfW in Form von Krediten zur Verfügung gestellt.

Die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen wurde am 13. September 2023 vom Bundeskabinett beschlossen und wird unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung durch die Bundesregierung umgesetzt. Sie umfasst insgesamt 70 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, zum Abbau von Benachteiligungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen und zum Ausbau bedarfsgerechter Förderung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Weiterhin hohe Gründerquote in Deutschland

Der Wunsch ein eigenes Unternehmen zu gründen ist unter der deutschen Bevölkerung weiterhin vergleichsweise stark ausgeprägt – das zeigt der Länderbericht Deutschland des Global Entrepreneurship Monitor (GEM) 2023/24: Die Gründungsquote in Deutschland lag im Jahr 2023 demnach bei 7,7 %. Hierüber berichtet das BMWK.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.06.2024

Neuer Bericht zu Global Entrepreneurship für Deutschland liegt vor

Der Wunsch ein eigenes Unternehmen zu gründen ist unter der deutschen Bevölkerung weiterhin vergleichsweise stark ausgeprägt – das zeigt der heute veröffentlichte Länderbericht Deutschland des Global Entrepreneurship Monitor (GEM) 2023/24: Die Gründungsquote in Deutschland lag im Jahr 2023 demnach bei 7,7 % – dem zweithöchsten Wert in der mittlerweile 25jährigen Geschichte des GEM. Das heißt dieser Anteil der Gesamtbevölkerung hat in den letzten gut drei Jahren die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereitet oder bereits umgesetzt. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland damit hinter dem Vereinigten Königreich (11,8 %) und Frankreich (10,8 %), aber vor Norwegen (6,9 %) und Spanien (6,8 %). Ein Trend setzt sich dabei fort – immer mehr junge Menschen in Deutschland entscheiden sich für eine Gründung.

„Neue und innovative Unternehmen sind essenziell für unsere Wirtschaft und den Wettbewerb. Deshalb freut es mich sehr, dass die aktuellen Daten des GEM-Länderberichts Deutschland zeigen, die Gründungsszene in Deutschland ist jung, aktiv und nachhaltig. Wir unterstützen weiter jede oder jeden, der eine Unternehmensidee umsetzen will.“

Dr. Anna Christmann, Koordinatorin der Bundesregierung für die Deutsche Luft- und Raumfahrt und Beauftragte des BMWK für die Digitale Wirtschaft und Start-ups

Den höchsten Anteil an der Gesamtgründungsquote von 7,7 % erreichte in diesem Jahr die Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen mit 13,3 %, dicht gefolgt von der jüngsten Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen mit 11,0 %. Seit 2017 hat sich der Anteil der jüngsten Altersgruppe damit verdreifacht. Besonders stark waren die Gründungsaktivitäten im Einzelhandel – fast 25 % der Gründerinnen und Gründer ordneten sich diesem Bereich zu.

Das BMWK unterstützt mit dem EXIST-Programm u.a. die Gründung von Unternehmen aus dem Wissenschaftsbereich, insbesondere auch von Frauen, um neue Forschungsergebnisse direkt in die Breite zu bringen. Zudem überprüft das BMWK derzeit in Praxischecks die Einführung weiterer Vereinfachungen im Gründungsprozess. Das Ministerium stellt mit dem Existenzgründungsportal eine umfangreiche Informationsplattform für Gründende und junge Unternehmen zur Verfügung (existenzgruendungsportal.de). Außerdem liefert die BMWK-Finanz- und Förderberatung passgenaue Informationen zu Finanzierungsangeboten, z. B. der KfW.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Az. IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009 vom 28.06.2024

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 – (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder regelt das neue Schreiben vom 28.06.2024 die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2024

Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Juli 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.06.2024

Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen im Überblick.

Rente, Arbeit, Soziales

Renten steigen deutlich

Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 Prozent. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht.

Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Wie der Zuschlag berechnet sowie ausgezahlt wird und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist – hier im Überblick.

Arbeitsmarktzulassung jetzt digital

Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen.

Gesundheit und Pflege

Brustkrebs-Früherkennung

Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 1. Juli 2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden.

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt.

Personalbemessung im Krankenhaus

Die neue Personalbemessungs-Verordnung verpflichtet Krankenhäuser zu einem Soll-Ist-Abgleich der Anzahl der Pflegkräfte. Dabei wird berechnet, wie viele Pflegekräfte auf einer Station arbeiten müssen, um die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können. Dieser Bedarf wird mit der tatsächlichen Besetzung abgeglichen. In einem späteren Schritt sollen dann per Verordnung Regelungen getroffen werden, um stufenweise Personal aufzubauen – bis hin zur Soll-Personalbesetzung.

Drogenpolitik

Cannabis-Anbau nun auch in Anbauvereinigungen möglich

Ab dem 1. Juli kann Cannabis auch in Anbauvereinigungen angebaut werden. Dazu braucht es eine behördliche Erlaubnis. Die Vereinigungen können Cannabis dann an Erwachsene zum Eigenkonsum weitergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Legalisierung von Cannabis im Überblick.

Justiz und Verbraucher

Namensänderungen werden einfacher

Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern die Änderung des Nachnamens. So kann der gewählte Doppelname in Ehen auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden.

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

Die Pfändungsfreigrenze für Nettoeinkommen wird auf 1.499,99 Euro erhöht. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Verkehr

Mautpflicht für kleinere Transporter

Die Mautpflicht wird auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt. Bisher greift sie erst ab 7,5 Tonnen. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.

Blackbox für neu zugelassene Autos

Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 7. Juli 2024 zugelassen werden, müssen mit einem Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser erfasst ähnlich einer Blackbox bei Flugzeugen anonymisierte Fahrdaten. Bei einem Unfall können diese Daten zur Aufklärung genutzt werden.

Umwelt und Landwirtschaft

Klima-Anpassungsgesetz

Auch in Deutschland müssen Bund, Länder und Gemeinden wegen der immer stärkeren Auswirkungen des Klimawandels gezielt Maßnahmen zur Anpassung vornehmen. Dafür bildet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz den Rahmen. Mit lokalen Risikoanalysen und Anpassungsplänen wird auf die Klimaveränderungen vorbereitet und ein besserer Schutz der Bevölkerung ermöglicht – zum Beispiel durch Strategien für kühlere Städte und mehr Beschattung.

Lose Getränke-Verschlusskappen verboten

Verschlusskappen müssen an Einweg-Getränkeverpackungen befestigt sein. Das verhindert umherfliegende Verschlusskappen und leistet damit einen Beitrag gegen die Umweltverschmutzung.

Glyphosat: Anwendungsbeschränkungen bleiben bestehen

Landwirtinnen und Landwirte können sich auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen. Zugleich ist sichergestellt, dass Glyphosat nicht eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen besonderen Schutz benötigen, etwa in Wasserschutzgebieten.

Quelle: Bundesregierung

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Novellierung der Betriebsratsvergütung einstimmig beschlossen

Der Bundestag hat am 28. Juni 2024 die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) beschlossen. Mit der Novellierung will die Bundesregierung Rechtssicherheit bei der Bezahlung von Betriebsräten erreichen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024, die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) beschlossen. Die von der Bundesregierung angestrebte Reform wurde einstimmig angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/11997) zugrunde. Hingegen abgelehnt wurde ein Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Demokratie stärken – Betriebsräte vor mitbestimmungsfeindlichen Arbeitgebern schützen“ (20/11151).

(…)

Anlass der geplanten Gesetzesnovelle ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22), das in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und vermehrt zu präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt hat. Laut BGH kann es den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Arbeitgeber gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Dieser Verunsicherung will die Regierung nun abhelfen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a

Das BMF hat den AEAO u. a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das Schreiben vom 05.10.2006 aufgehoben (Az. IV B 5 – S-1305 / 19 / 10003 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1305 / 19 / 10003 :008 vom 26.06.2024

Sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 – IV B 4 – S-1341 – 38/06 – (BStBl I S. 594)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I S. 694) geändert worden ist, geändert.

I. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
  2. Inhalt und Umfang des Antrags
  3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
  4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
  5. Widerruf
  6. Geltungszeitraum und Roll Back
  7. Gebühren

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

II. Anwendungsregelung und Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 (Az. IV B 4 – S 1341 – 38/06)

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 05.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen („Advance Pricing Agreements“ – APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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