BGH: Falsch geführte E-Akte führt zu Urteilsaufhebung

Missachtet ein Zivilgericht die Formvorgaben für ein „Protokollurteil“ (insbes. §§ 540, 313a ZPO), so kann ein solches Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Der BGH fand in einem Verfahren, in dem die Akte elektronisch geführt wurde, nun sehr viele Verletzungen dieser Formvorschriften – und verwies den Fall zurück ans Berufungsgericht (Az. VIII ZR 15/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.06.2024 zum Beschluss VIII ZR 15/24 des BGH vom 14.05.2024

Gehörsverletzung: Nutzen Zivilgerichte die Möglichkeit eines sog. Protokollurteils, müssen sie viele Vorschriften beachten, wenn das Urteil halten soll.

Missachtet ein Zivilgericht die Formvorgaben für ein „Protokollurteil“ (insbes. §§ 540, 313a ZPO), so kann ein solches Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Der BGH fand in einem Verfahren, in dem die Akte elektronisch geführt wurde, nun sehr viele Verletzungen dieser Formvorschriften – und verwies den Fall zurück ans Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 14.05.2024, Az. VIII ZR 15/24).

Im Rahmen einer mietrechtlichen Zahlungs- und Räumungsklage hatte das LG Stuttgart die Berufung großteilig zurückgewiesen (Urteil vom 26.01.2023, Az. 5 S 110/22). Die zu dem Verfahren gehörige Akte wurde elektronisch geführt. Die mitwirkenden Richter signierten das Urteil, das lediglich Rubrum und Entscheidungsformel enthielt, am Ende der Sitzung mit elektronischer Signatur. Es wurde darauf hingewiesen, dass auf die Darstellung des Tatbestands und die ausführlichen Entscheidungsgründe verzichtet wurde, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil eindeutig unzulässig ist und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe bereits im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten wurde. Das vorläufig aufgenommene Protokoll enthielt dann kurze rechtliche Erwägungen. Das Sitzungsprotokoll wurde aber erst nach Fertigstellung als elektronisches Dokument allein von der Vorsitzenden Richterin signiert. Zudem waren darin die Namen der Parteien nur mit einem Kurzrubrum angegeben.

Das Sitzungsprotokoll und das Urteil waren in der Gerichtsakte jeweils als gesonderte elektronische Dokumente vorhanden, nicht jedoch miteinander verbunden. Die Beklagte rügte daraufhin die Verletzung mehrerer Formvorschriften – und bekam nun Recht vor dem BGH. Die Entscheidung verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.

Das LG habe die Voraussetzungen der §§ 313a Abs. 1, § 540 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO missachtet: Das Urteil sei zunächst nicht mit einem formgerechten Sitzungsprotokoll verbunden. Es lasse daher nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung befasst habe.

BGH: Berufungsgericht missachtete viele Formvorschriften

Das Berufungsurteil enthalte entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keinerlei Tatsachenfeststellungen zu den ersten beiden Instanzen. Dieser Mangel sei nicht durch das Sitzungsprotokoll behoben worden. Bereits darin liege ein Verstoß gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es stimme auch nicht, dass gegen das Berufungsurteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel statthaft sei – dies sei aber Voraussetzung, um von Tatsachenfeststellungen abzusehen. Aus diesem Grund hätten die Richter auch nicht auf die rechtliche Begründung verzichten dürfen.

Die vom Berufungsgericht in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen rechtlichen Erwägungen seien dabei nicht zu berücksichtigen. Diese seien weder Bestandteil des am Schluss der Sitzung verkündeten Berufungsurteils geworden, noch erfülle das Sitzungsprotokoll für sich betrachtet die Anforderungen an ein (eigenständiges) Protokollurteil im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Ein Protokollurteil müsse alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthalten, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden sein. Insoweit reiche es nicht aus, wenn die Richter die Urteilsformel unterschreiben, dieses Schriftstück aber erst viel später mit dem Sitzungsprotokoll verbunden werde. Vielmehr müsse das – aus mehreren Teilen bestehende – Protokollurteil schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein. Hier aber sei das Sitzungsprotokoll zunächst nur vorläufig aufgezeichnet und erst nachfolgend als elektronisches Dokument erstellt worden. Zudem fehle es – bis heute – an der Verbindung von Sitzungsprotokoll und Urteil. Der Hinweis im Berufungsurteil auf das Sitzungsprotokoll genüge hierfür nicht. Die Verbindung beider Urkunden könne auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind.

Das Sitzungsprotokoll erfülle schließlich auch für sich betrachtet nicht die Anforderungen an ein Prozessurteil. Es enthalte weder die erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben. Die Parteien seien im Sitzungsprotokoll mit der Nennung lediglich ihrer Familiennamen nicht ausreichend bezeichnet. Die Urteilsformel sei im Sitzungsprotokoll nicht enthalten; dort werde lediglich auf „den entscheidenden Teil“ des aus einer Anlage zum Protokoll ersichtlichen Urteils verwiesen. Zudem sei das Sitzungsprotokoll allein von der Vorsitzenden Richterin signiert worden anstelle von allen mitwirkenden Richtern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Thüringer SARS-CoV-2-VO: Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Personen war verfassungswidrig

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in dem auf Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren VerfGH 4/22 entschieden, dass die Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Personen verfassungswidrig war.

VerfGH Thüringen, Pressemitteilung vom 26.06.2024 zum Urteil VerfGH 4/22 vom 26.06.2024

Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich einzelner Regelung der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 21. Januar 2022

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in seinem am 26.06.2024 verkündeten Urteil in dem auf Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren VerfGH 4/22 entschieden, dass die Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Personen verfassungswidrig war.

Die angegriffene Corona-Verordnung, mit der unter anderem die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen im Januar 2022 verlängert worden waren, genügte nicht den formellen Begründungsanforderungen. Bei der Verlängerung von bereits langandauernden und mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Maßnahmen wie den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen war es unerlässlich, dass – soweit trotz veränderter Sachlage von der Möglichkeit der Übergangsregelung des § 28a Abs. 9 IfSG (weiter) Gebrauch gemacht wurde – die tatsächlichen Grundlagen für die fortbestehende Notwendigkeit einer solchen Maßnahme formal hinreichend deutlich aus der Verordnungsbegründung hervorgehen.

Die Regelung zu den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen war zudem wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verfassungswidrig. Für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 9 IfSG galt zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab, da der Bundesgesetzgeber zu diesem Zeitpunkt die gesetzgeberische Entscheidung getroffen hatte, dass Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein sollten. Der geringe Beitrag zur Pandemiebekämpfung, den die mit einer Vielzahl von Ausnahmegründen versehenen und damit in ihrer Wirkung ganz erheblich reduzierten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu leisten imstande waren, vermochte die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung gegenüber den nicht von den Ausnahmetatbeständen erfassten Personen nicht mehr aufzuwiegen.

Im Übrigen hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Normenkontrollantrag, der sich gegen eine Vielzahl weiterer Vorschriften der damaligen Corona-Verordnung richtete, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin ist insoweit den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht hinreichend nachgekommen.

Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof

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BMWK verbessert Förderung von Bürgerenergieprojekten bei Windenergie an Land

Bürger spielen eine wichtige Rolle für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit Bürgerenergieprojekten vor Ort tragen sie wesentlich zur Akzeptanz der Energiewende bei. Das BMWK verbessert jetzt seine Förderung von Bürgerenergieprojekten mit einer angepassten Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land zum 1. Juli 2024. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

BMWK, Pressemitteilung vom 26.06.2024

Bürgerinnen und Bürger spielen eine wichtige Rolle für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit Bürgerenergieprojekten vor Ort tragen sie wesentlich zur Akzeptanz der Energiewende bei. Das BMWK verbessert jetzt seine Förderung von Bürgerenergieprojekten mit einer angepassten Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land zum 1. Juli 2024. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

Seit seinem Start am 1. Januar 2023 ist es Ziel des Programms, die Bürgerenergiegesellschaften bei den hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen zu unterstützen. Das BMWK gewährt mit der Förderrichtlinie eine rückzahlbare Anteilfinanzierung (70 Prozent der Planungs- und Genehmigungskosten).

Zu den nun umgesetzten Neuerungen gehört, dass das BMWK die Förderhöchstgrenze auf 300.000 Euro je Projekt erhöht. Zudem setzt es die Anforderungen an antragstellende Gesellschaften herab: Um gezielt auch neue Bürgerenergiegesellschaften zu fördern, ist eine Mindestmitgliederzahl von 15 natürlichen Personen nunmehr ausreichend. Auch werden die Regelungen zur Rückzahlbarkeit der Zuwendung deutlich vereinfacht.

Das Förderprogramm wird weiterhin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltjahr verfügbaren Haushaltsmittel.

Den Link zur Bekanntmachung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bekämpfung von Vermögensverschleierung: BRAK hält Gesetzentwurf für verfassungswidrig

Mit einem neuen Gesetz soll die Verschleierung von Vermögenswerten etwa im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden. Doch die geplante Regelung zur Einziehung solcher Vermögenswerte ist aus Sicht der BRAK verfassungswidrig.

BRAK, Mitteilung vom 26.06.2024

Mit einem neuen Gesetz soll die Verschleierung von Vermögenswerten etwa im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden. Doch die geplante Regelung zur Einziehung solcher Vermögenswerte ist aus Sicht der BRAK verfassungswidrig.

Mit dem Ende April vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung der Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) will das Bundesministerium der Finanzen ein neues Instrument für Finanzermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände schaffen. Dazu soll innerhalb des neuen Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität ein Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung als spezialisierte Einheit für administrative Vermögensermittlungen geschaffen werden.

Als Hintergrund wird im Entwurf angeführt, dass in der Praxis im Kontext mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Waffengeschäften oder Steuerhinterziehung häufig gezielt intransparente Kontrollverhältnisse an Vermögensgegenständen geschaffen werden. Damit sollen die inkriminierten Vermögensgegenstände dem Zugriff staatlicher Institutionen entzogen werden. Dem will der Entwurf entgegenwirken, indem er ermöglicht, die Herkunft der für den Erwerb solcher Vermögenswerte aufgewendeten Mittel oder der wirtschaftlichen Berechtigung an solchen Vermögenswerten aufzuklären. Parallel sollen die strafrechtlichen Vorschriften über die Einziehung von Vermögen aus Straftaten greifen.

In ihrer Stellungnahme bewertet die BRAK den Entwurf äußerst kritisch. Eine wesentliche Schwäche sieht sie darin, dass die Vorschriften sich systematisch irgendwo zwischen Gefahrenabwehrrecht und Strafprozessrecht und im Hinblick auf die Zuständigkeiten zwischen (dem zu schaffenden) Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), Verwaltungsgerichten und Staatsanwaltschaften bewegen.

Die Einziehungsregelung in § 14 III des geplanten Gesetzes enthält aus Sicht der BRAK eine verurteilungsunabhängige Einziehung jenseits von Katalogtaten und unterhalb des Anfangsverdachts. Schon mit diesen beiden begrenzenden Elementen wird die neue verurteilungsunabhängige Einziehung nach § 76a IV StGB verfassungsrechtlich kritisiert. § 14 III VermiG beruht hingegen lediglich auf einem geldwäscherisikobasierten Gefahrenverdacht. Die Regelung ist daher nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig.

Zusätzlich weist die BRAK auf Bedenken aus praktischer Sicht hin. Die geplante Verfahrensbündelung dürfte aus ihrer Sicht selbst bei Begrenzung auf hochwertige Vermögensgegenstände zu einer „Lawine von Verdachtsmeldungen“ für Staatsanwaltschaften und Gerichte führen. Diese dürfte keinen entsprechenden Anstieg von verurteilungsunabhängigen Einziehungen nach den strafrechtlichen Vorschriften bewirken, weil der Entwurf trotz der abgesenkten Einstiegsschwelle am bisherigen Beweismaß festhalten will; daher dürfte die Regelung in der Praxis leerlaufen.

Nur klarstellend weist die BRAK zudem darauf hin, dass der Entwurf weit über die Vorgaben der ganz neuen einschlägige Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24.04.2024 hinausschießt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2024

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Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 26.06.2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesminister der Justiz vorgelegt.

BMJ, Pressemitteilung vom 26.06.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesminister der Justiz vorgelegt.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wir machen den Schiedsstandort Deutschland jetzt noch attraktiver und entwickeln das Schiedsverfahrensrecht fort. Unser Ansatz lautet: weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen. Die private Schiedsgerichtsbarkeit machen wir damit noch leistungsfähiger. Zugleich werden wir auch die Leistungsfähigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit stärken. Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.“

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u. a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Es hat sich nach Einschätzung von Expertinnen und Experten bewährt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Geplant sind unter anderem folgende Änderungen am Schiedsverfahrensrecht:

I. Formfreie Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.

II. Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.

III. Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche

Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung („Videoverhandlung“) durchgeführt werden können. Insoweit ergänzt das Vorhaben das vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

IV. Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.

So soll für die Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sog. Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesjustizministerium

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Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP nicht bezahlen

Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind keine behandlungsbedürftige Krankheit. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 247/22).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.06.2024 zum Urteil L 1 KR 247/22

Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind keine behandlungsbedürftige Krankheit

Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme

Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Die Straffungsoperation stelle keine notwendige Krankenbehandlung dar. Eine Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.

Hautfalten sind keine Krankheit

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte. Darüber hinaus seien die Straffungsoperationen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG veröffentlicht

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und Erläuterungen hierzu bekannt gegeben (Az. IV B 5 – S-1369 / 19 / 10001 :004).

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.06.2024

Ab Juli 2024 können Arbeitgeber die Arbeitsmarktzulassung an Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten per Mail versenden. Ein neuer digitaler Service der Bundesagentur für Arbeit entlastet so Behörden, Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte.

Die Arbeitsmarktzulassung ist eine Voraussetzung dafür, dass Menschen aus Nicht-EU-Staaten, den sog. Drittstaaten, ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten können.

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten Arbeitgeber sowie künftige Arbeitnehmende die vorläufige Arbeitsmarktzulassung – die sog. Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) – digital.

Durch digitalen Austausch schneller zum Visum

Möchten Arbeitgeber Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarktzulassung bei der BA bereits beantragen, wenn sich die künftige Arbeitskraft noch in ihrer Heimat aufhält.

Die BA prüft den Antrag und entscheidet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt sie eine sog. Vorabzustimmung und hinterlegt sie digital. Ausländerbehörden, Visastellen und Ausländerzentralregister können darauf zurückgreifen.

Arbeitgeber erhalten die Vorabzustimmung künftig digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail ins Ausland an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden, damit diese ihr Visum beantragen können. Auch die Visumsstelle kann auf die hinterlegten Daten der BA zugreifen. Ein Original – bisher oft lange auf dem Postweg unterwegs – wird nicht mehr benötigt.

Der digitale Datenaustausch zwischen den Behörden erleichtert somit den Visumsantrag und beschleunigt die Visumsvergabe. Ausländische Arbeitskräfte können schneller nach Deutschland einreisen – ein wichtiger Beitrag für die Fachkräftesicherung hierzulande.

Quelle: Bundesregierung

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Arbeitsmarktzulassung künftig elektronisch

Ab Juli 2024 können Arbeitgeber die Arbeitsmarktzulassung an Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten per Mail versenden. Ein neuer digitaler Service der Bundesagentur für Arbeit entlastet so Behörden, Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.06.2024

Ab Juli 2024 können Arbeitgeber die Arbeitsmarktzulassung an Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten per Mail versenden. Ein neuer digitaler Service der Bundesagentur für Arbeit entlastet so Behörden, Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte.

Die Arbeitsmarktzulassung ist eine Voraussetzung dafür, dass Menschen aus Nicht-EU-Staaten, den sog. Drittstaaten, ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten können.

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten Arbeitgeber sowie künftige Arbeitnehmende die vorläufige Arbeitsmarktzulassung – die sog. Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) – digital.

Durch digitalen Austausch schneller zum Visum

Möchten Arbeitgeber Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarktzulassung bei der BA bereits beantragen, wenn sich die künftige Arbeitskraft noch in ihrer Heimat aufhält.

Die BA prüft den Antrag und entscheidet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt sie eine sog. Vorabzustimmung und hinterlegt sie digital. Ausländerbehörden, Visastellen und Ausländerzentralregister können darauf zurückgreifen.

Arbeitgeber erhalten die Vorabzustimmung künftig digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail ins Ausland an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden, damit diese ihr Visum beantragen können. Auch die Visumsstelle kann auf die hinterlegten Daten der BA zugreifen. Ein Original – bisher oft lange auf dem Postweg unterwegs – wird nicht mehr benötigt.

Der digitale Datenaustausch zwischen den Behörden erleichtert somit den Visumsantrag und beschleunigt die Visumsvergabe. Ausländische Arbeitskräfte können schneller nach Deutschland einreisen – ein wichtiger Beitrag für die Fachkräftesicherung hierzulande.

Quelle: Bundesregierung

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Homeoffice 2023 ähnlich weit verbreitet wie im Vorjahr, wird jedoch an weniger Tagen genutzt

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der COVID-19-Pandemie etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. 23,5 % aller Erwerbstätigen waren im Jahr 2023 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.06.2024

  • Knapp die Hälfte der Homeoffice-Nutzenden arbeitete genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf: 25- bis 34-Jährige am häufigsten im Homeoffice
  • Homeoffice-Anteil in Deutschland mit 23,5 % leicht über dem EU-Durchschnitt

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der COVID-19-Pandemie etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. 23,5 % aller Erwerbstätigen waren im Jahr 2023 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit war der Anteil nur geringfügig niedriger als im Jahr 2022 mit 24,0 % und im Jahr 2021 mit 24,9 %. Im März 2022 war die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pflicht ausgelaufen. Wie stark sich das Arbeiten von zuhause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 12,8 % der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. Im Jahr 2023 arbeitete knapp die Hälfte (44 %) der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus. Gut ein Viertel (26 %) war vollständig im Homeoffice. 2022 waren 39 % der Erwerbstätigen genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als im Homeoffice und 31 % arbeiteten ausschließlich von zu Hause aus. Im von der Pandemie stark geprägten Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals arbeiteten lediglich 31 % genauso oft oder weniger im Homeoffice als am Arbeitsplatz, 40 % waren dagegen vollständig im Homeoffice.

Beschäftigte in größeren Unternehmen arbeiten häufiger von zu Hause aus

Betrachtet man nur die abhängig Beschäftigten, so war der Homeoffice-Anteil 2023 mit 22,0 % etwas niedriger als bei den Erwerbstätigen insgesamt. Wie häufig Angestellte Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) 13,1 % der Angestellten von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) 22,9 %. In großen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten war der Homeoffice-Anteil mit 33,8 % am höchsten.

25- bis 34-Jährige am häufigsten im Homeoffice

Dass Homeoffice auch genutzt werden dürfte, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, zeigt ein Blick auf die Verteilung nach Altersgruppen. Den höchsten Homeoffice-Anteil unter den abhängig Beschäftigten hatten 2023 die 25- bis 34-Jährigen mit 26,4 %, gefolgt von den 35- bis 44-Jährigen mit 26,2 %. Die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung könnte ein Grund für den vergleichsweise hohen Anteil in dieser Altersgruppe sein. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen Angestellten (12,3 %) sowie die mindestens 65-jährigen (13,1 %).

In Gesundheitswesen (6,4 %) und Einzelhandel (8,3 %) wird besonders selten Homeoffice genutzt

Wie häufig Homeoffice genutzt wird, hängt auch stark von der jeweiligen Branche ab. Am höchsten war der Anteil 2023 im Bereich IT-Dienstleistungen: Hier arbeiteten knapp drei Viertel (74,7 %) der abhängig Beschäftigten zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In der Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie in der Unternehmensberatung nahmen 72,5 % Homeoffice in Anspruch, bei Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen waren es gut zwei Drittel der Beschäftigten (68,6 %). Im Gesundheitswesen konnten mit 6,4 % anteilig die wenigsten Beschäftigten ihre Arbeit auch zu Hause ausüben. Auch eine Tätigkeit im Einzelhandel (8,3 %) oder etwa im Bau- und Ausbaugewerbe (8,4 %) war nur selten im Homeoffice möglich.

Homeoffice-Anteil in Deutschland leicht über EU-Durchschnitt

Im europäischen Vergleich lag Deutschland im Jahr 2023 über dem EU-weiten Durchschnitt. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) arbeiteten durchschnittlich 22,4 % aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52,0 %), in Schweden (45,8 %) und in Finnland (42,0 %) war der Homeoffice-Anteil im vergangenen Jahr EU-weit am höchsten. In Bulgarien (2,9 %), Rumänien (3,3 %) und Griechenland (7,4 %) arbeiteten anteilig die wenigsten Berufstätigen von zu Hause aus.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Die Erholung des Konsumklimas legt eine Pause ein

Die Erholung der Verbraucherstimmung in Deutschland ist im Juni vorerst zum Stillstand gekommen. Sowohl die Einkommens- als auch die Konjunkturerwartung müssen in diesem Monat moderate Einbußen hinnehmen. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas.

GfK, Pressemitteilung vom 26.06.2024

Die Erholung der Verbraucherstimmung in Deutschland ist im Juni vorerst zum Stillstand gekommen. Sowohl die Einkommens- als auch die Konjunkturerwartung müssen in diesem Monat moderate Einbußen hinnehmen. Die Anschaffungsneigung verliert minimal im Vergleich zum Vormonat und stagniert damit weiter auf einem sehr niedrigen Level. Die Sparneigung legt dagegen etwas zu und festigt damit ihr ohnehin hohes Niveau. Unter Beachtung dieser Entwicklungen geht das Konsumklima insgesamt etwas zurück: Der Indikator sinkt in der Prognose für Juli im Vergleich zum Vormonat (revidiert -21,0 Punkte) um 0,8 Zähler auf -21,8 Punkte. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Nach vier Anstiegen in Folge muss der Konsumklima-Indikator nun einen kleinen Rückschlag hinnehmen. Neben den etwas rückläufigen Einkommensaussichten ist dafür vor allem die Sparneigung verantwortlich, die im Juni um 3,2 Punkte auf 8,2 Punkte ansteigt.

„Die Unterbrechung des zuletzt verzeichneten Aufwärtstrends des Konsumklimas zeigt, dass der Weg aus der Konsumflaute mühsam werden wird und es immer wieder zu Rückschlägen kommen kann“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Die im Mai wieder etwas höhere Inflationsrate im Land sorgt für mehr Verunsicherung bei den Konsumenten, die auch im Anstieg der Sparneigung zum Ausdruck kommt. Für eine nachhaltige Erholung der Konsumstimmung benötigen die Verbraucher – neben den existierenden realen Einkommenszuwächsen – auch Planungssicherheit, die vor allem für größere Anschaffungen der Haushalte notwendig ist. Und diese Planungssicherheit wird dann zurückkehren können, wenn zum einen der Preisauftrieb weiter gebremst wird, und zum anderen den Verbrauchern klare Zukunftsperspektiven aufgezeigt werden. Dazu gehört auch, dass von der Regierung zügig und klar kommuniziert wird, was auf sie als Folge der anstehenden Haushaltsberatungen an Be- und Entlastungen zukommen wird. Dann können sich auch die spürbaren realen Einkommenszuwächse durchsetzen und die Verbraucher werden verstärkt bereit sein, größere Ausgaben zu tätigen“, so Rolf Bürkl.

Der Aufwärtstrend der Einkommenserwartung ist vorerst gestoppt

Der klare Aufwärtstrend der Einkommenserwartung ist im Juni – zumindest für den Moment – zum Stillstand gekommen. Nach zuletzt vier Anstiegen in Folge verliert der Indikator 4,3 Zähler und sinkt auf 8,2 Punkte. Dennoch beträgt das Plus gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres knapp 19 Punkte.

Wesentlicher Grund für den moderaten Rückgang der Einkommensaussichten dürfte der Anstieg der Inflationsrate sein. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug die Teuerungsrate im Mai dieses Jahres 2,4 Prozent, nachdem sie im März und April jeweils bei 2,2 Prozent lag. Sie hat sich damit wieder etwas von dem Zielwert der Europäischen Zentralbank (EZB) von etwa 2 Prozent entfernt. Der Einfluss der Inflation auf die Einkommenserwartung wird durch eine ebenfalls im Juni durchgeführte tiefergehende Analyse des NIM zu den Einkommenserwartungen bestätigt. So gaben in einer offenen Abfrage gut 62 Prozent der Befragten die steigenden Preise als wesentlichen Grund für ihren Einkommenspessimismus an.

Die Anschaffungsneigung verharrt weiter im Keller

Nach wie vor zeigt die Anschaffungsneigung der Verbraucher kaum Bewegung. Der Indikator verharrt seit mehr als zwei Jahren auf einem überaus niedrigen Niveau. In diesem Monat verliert er 0,7 Zähler und weist nun -13 Punkte auf. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres wird ein mageres Plus von 1,6 Punkten gemessen.

Die gegenwärtige Kaufzurückhaltung ist zu einem wesentlichen Teil auf steigende Preise zurückzuführen. Wenn die privaten Haushalte mehr für Nahrungsmittel und Energie aufwenden müssen, fehlen die finanziellen Mittel für größere Anschaffungen. Zudem sorgt die fehlende Planungssicherheit dafür, dass eher Rücklagen für Notfälle oder ähnliches gebildet werden, die für den Konsum damit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Die Hoffnung auf eine rasche konjunkturelle Belebung ist getrübt

Die Hoffnungen der Deutschen auf eine zügige konjunkturelle Belebung im Verlauf dieses Jahres haben im Juni einen Dämpfer erhalten. Nach vier Anstiegen in Folge verliert der Konjunkturindikator 7,3 Zähler und sinkt auf 2,5 Punkte.

Trotz des Rückgangs im Juni ist davon auszugehen, dass sich Konjunkturerholung in Deutschland in der zweiten Jahreshälfte fortsetzen dürfte. Allerdings wird sie nach Einschätzung der Verbraucher eher schwach ausfallen. Erst im kommenden Jahr erwarten einige Wirtschaftsexperten eine leichte Beschleunigung.

Quelle: GfK

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