Bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung über Schadenersatzklage gegen Impfärztin nach Corona-Schutzimpfung

Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich. So entschied das OLG Stuttgart (Az. 1 U 34/23).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 25.06.2024 zum Urteil 1 U 34/23 vom 25.06.2024 (nrkr)

1. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat Klage abgewiesen. Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich.

Mit Urteil vom 25.06.2024 hat der 1. Zivilsenat das klagabweisende Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2023 (Az. 1 O 65/22) im Ergebnis bestätigt. Die gegen die Abweisung ihrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage gerichtete Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. Soweit ersichtlich handelt es sich um die bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung über eine Schadenersatzklage gegen eine Corona-Impfärztin.

Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von ihrer Impfärztin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro und Schadensersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff des Unternehmens BioNTech/Pfizer (Comirnaty). Im Januar und Februar 2021 wurden der Klägerin in einer Heilbronner Pflegeeinrichtung, in der sie als Auszubildende beschäftigt war, zwei Impfungen verabreicht. Die Impfungen erfolgten im Rahmen einer Impfaktion und wurden von einem mobilen Impfteam durchgeführt, das an ein Impfzentrum angegliedert war.

Vor den Impfungen war der Klägerin jeweils ein vom Deutschen Grünen Kreuz in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) erstelltes „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 […] – mit mRNA-Impfstoff“ mit dazugehörigem Anamnesebogen ausgehändigt worden. Das Merkblatt wurde von der Klägerin vor der jeweiligen Impfung gelesen und ausgefüllt. Ein ärztliches Aufklärungsgespräch fand in der Folge nicht statt.

Unmittelbar im Anschluss an die zweite Impfung wurde bei der Klägerin durch eine Heilbronner Klinik eine geringgradige halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert und der Verdacht auf eine Impfreaktion bescheinigt. Die Klägerin behauptet, infolge des erlittenen Impfschadens dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Durch die beklagte Impfärztin sei sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden. Bei einer zureichenden Aufklärung hätte sie sich aber schon gar nicht impfen lassen, weshalb die Ärztin ihr den aus der Impfung entstandenen Schaden zu ersetzen und außerdem Schmerzensgeld zu leisten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Corona-Schutzimpfung seien die vom Bundesgerichtshof für Routineimpfungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, da es sich um eine von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene und millionenfach durchgeführte Impfung gehandelt habe. Danach sei – wie vorliegend vom Landgericht angenommen – die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes dann ausreichend, wenn dem Patienten vor der Impfung zumindest die Möglichkeit gegeben werde, weitere Fragen an den impfenden Arzt zu richten. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch sei dagegen nicht erforderlich.

Entscheidung des 1. Zivilsenats

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 1. Zivilsenat die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zu der Frage, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war, hat sich der Senat – anders als das Landgericht – hingegen nicht verhalten. Denn der Senat hat die Klage bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Impfärztin abgewiesen, da die Impfärztin schon nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche ist.

Verimpfen von Corona-Impfstoffen ist hoheitliche Tätigkeit

Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte ist nach dem Urteil des 1. Zivilsenats als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Denn sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung haben die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne der STIKO-Empfehlung des RKI folgend aufgefordert, sich zum eigenen Schutz sowie zum Schutze der Allgemeinheit gegen Corona impfen zu lassen und etwa auf ihren Homepages oder auch mit Flyern für die Impfung geworben.

Mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a) Sozialgesetzbuch V in der ab dem 19.11.2020 gültigen Fassung und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18.12.2020 wurde außerdem ein Rechtsanspruch auf die Corona-Schutzimpfung geschaffen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs und flächendeckenden Pandemiebekämpfung durch die staatlich geförderte Impfkampagne sind zunächst „von den Ländern oder im Auftrag der Länder“ Impfzentren eingerichtet und mobile Impfteams gebildet worden (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV in der Ursprungsfassung). Später konnten auch beauftragte niedergelassene Ärzte den Impfanspruch erfüllen, deren Beauftragung durch die Zurverfügungstellung des durch den Bund auf staatliche Kosten beschafften Impfstoffs erfolgte.

Nach § 218g Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII sind zudem zunächst Ärzte, später auch andere Impfberechtigte, die in Impfzentren oder mobilen Impfteams tätig waren, im Interesse des Allgemeinwohls zur Sicherung einer funktionierenden Pandemiebekämpfung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit gewesen.

Werden Privatpersonen hoheitlich tätig, haftet gegenüber dem Geschädigten nur der Staat

Sofern Privatpersonen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz hoheitlich tätig werden, greift grundsätzlich die Staatshaftung ein. Eine persönliche Haftung des hoheitlich Tätigen selbst kommt gegenüber dem Geschädigten daneben nicht in Betracht. Auch vorliegend haftet damit die hoheitlich tätig gewordene Impfärztin wegen etwaiger Aufklärungsmängel nicht. Sondern die Klägerin hätte zutreffend den Staat wegen etwaiger Schadenersatzansprüche in Anspruch nehmen müssen.

Weiteres Verfahren

Der 1. Zivilsenat hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen, da die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen. Allerdings liegt der Streitwert des Verfahrens über 20.000 Euro, sodass innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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EU-Kartellvorschriften: Kommission übermittelt Microsoft Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen möglicherweise missbräuchlicher Kopplungspraktiken bei Teams

Die EU-Kommission hat Microsoft von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen könnte. Konkret beanstandet die Kommission die Kopplung des Kommunikations- und Kooperationsprogramm „Teams“ an seine weitgenutzten Produktivitätsanwendungen, die in seinen Programmpaketen Office 365 und Microsoft 365 enthalten sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.06.2024

Die Europäische Kommission hat Microsoft von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen könnte. Konkret beanstandet die Kommission die Kopplung des Kommunikations- und Kooperationsprogramm „Teams“ an seine weitgenutzten Produktivitätsanwendungen, die in seinen Programmpaketen Office 365 und Microsoft 365 enthalten sind.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Wir befürchten, dass Microsoft seinem eigenen Kommunikationsprogramm Teams durch die Kopplung an seine populären Unternehmenssoftware-Pakete einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen könnte. Die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs um Fernkommunikations- und Kooperationsinstrumente ist von entscheidender Bedeutung, da dadurch auch Innovationen auf diesen Märkten gefördert werden. Sollte sich das Verhalten von Microsoft bestätigen, wäre es nach unseren Wettbewerbsregeln rechtswidrig. Microsoft hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.“

Ein paketzentriertes Geschäftsmodell

Das in den USA ansässige, weltweit tätige Technologieunternehmen Microsoft bietet Produktivitäts- und Verwaltungssoftware, Cloud Computing und Personal Computing an. Teams ist ein cloudgestütztes Kommunikations- und Kooperationsprogramm. Es vereint Funktionen wie Nachrichtenübermittlung, Anrufe, Videokonferenzen und gemeinsame Dateibearbeitung und kombiniert Arbeitsplatz-Programme sowie andere Anwendungen von Microsoft und Dritten.

Anbieter von Business-Anwendungssoftware, einschließlich Microsoft, betrachten den Software-Vertrieb zunehmend als Dienstleistung („Software as a service“ (SaaS)), da die betreffende Software auf Cloud-Infrastrukturen des Anbieters gehostet wird. Die Abwicklung über zentrale Wirtsrechner („Cloud“) ermöglicht es neuen Marktteilnehmern grundsätzlich, SaaS-Lösungen anzubieten, und Kunden können verschiedene Software unterschiedlicher Anbieter nutzen. Microsoft praktiziert jedoch ein paketzentriertes Geschäftsmodell, bei dem mehrere Arten von Software in einem einzigen Angebot kombiniert werden. Microsoft hat Teams seit seiner Indienststellung in seine erfolgreichen cloudgestützten Plattformen für Geschäftskunden, Office 365 und Microsoft 365, eingebunden.

Die Untersuchung der Kommission

Die Kommission ist zu der vorläufigen Feststellung gelangt, dass Microsoft auf dem Markt für SaaS-Produktivanwendungen für gewerbliche Nutzer weltweit eine beherrschende Stellung innehat.

Die Kommission befürchtet, dass Microsoft spätestens seit April 2019 Teams mit seinen wichtigsten SaaS-Produktivanwendungen koppelt, wodurch es den Wettbewerb auf dem Markt für Kommunikations- und Kooperationssoftware einschränkt und seine Marktposition bei Produktivitätssoftware und sein paketzentriertes Modell gegenüber konkurrierenden Anbietern individueller Software abschottet.

Insbesondere befürchtet die Kommission, dass Microsoft Teams möglicherweise einen Vertriebsvorteil verschafft hat, indem es den Kunden nicht die Möglichkeit bietet, selber zu entscheiden, ob sie bei einem Abonnement von Microsofts SaaS-Produktivitätsanwendungen Zugang zu Teams erhalten wollen oder nicht. Dieser Vorteil könnte durch die Einschränkungen der Interoperabilität zwischen mit Teams konkurrierenden Programmen und den Softwarepaketen von Microsoft noch verschärft worden sein. Das Verhalten könnte die Konkurrenten von Teams zum Nachteil der Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum daran gehindert haben, in Wettbewerb zu Teams zu treten und damit auch den Innovationswettbewerb voranzutreiben.

Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

In Reaktion auf die Verfahrenseinleitung durch die Kommission im Juli 2023 hat Microsoft Änderungen an seinen Vertriebspraktiken in Bezug auf Teams vorgenommen. So wurden auch Programmpakete ohne Teams angeboten. Bislang hat die Kommission jedoch nicht den Eindruck, dass diese Änderungen ausreichen, um ihre Bedenken auszuräumen; vielmehr hält sie weitere Verhaltensänderungen für erforderlich, um den Wettbewerb wiederherzustellen.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Quelle: EU-Kommission

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 18. und 19. Juni 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. und 19. Juni 2024.

WPK, Mitteilung vom 25.06.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. und 19. Juni 2024 zusammengefasst.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand betreffen – wie in den vergangenen Jahren – die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln kann eine Information des Vorstandes erfolgen.

Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.

Die Entscheidungspraxis des Vorstands in Bezug auf Rügen und/oder Geldbußen zeigt, dass diese neben Fällen des Prüfens ohne Befugnis bzw. wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften auch bei Feststellungen zum Bestätigungsvermerk, fehlender IKS-Prüfung sowie bei Feststellungen in den Bereichen Vorratsvermögen und Umsatzrealisierung erteilt wurden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auch über eine Information des Vorstands, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Ausschuss „Grundsätze QK“ neu besetzt und Themenschwerpunkte für die Ausschussarbeit festgelegt.

Im zweiten Halbjahr 2024 wird der Ausschuss „Grundsätze QK“ mit der Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle beginnen. Auch der Fragen- und Antworten-Katalog soll evaluiert werden.

Der Ausschuss wird sich in seiner nächsten Sitzung konstituieren und einen Zeitplan für die Beratung der vorgeschlagenen Themenschwerpunkte erarbeiten.

Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit ihren eigenen Prozessen und Arbeitshilfen für Aufsichtsmaßnahmen und deren Weiterentwicklung befasst. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Die Kommission für Qualitätskontrolle will auch ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 7 WPO überarbeiten und um Ausführungen zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzen. Gegenstand des Hinweises sind aktuell nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle.

Auswirkungen des Qualitätskontrollverfahrens auf die Prüfungsqualität

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die Entwicklung der Prüfungsqualität im Zeitablauf. Es soll versucht werden, das subjektive Empfinden einer stetigen Verbesserung der Prüfungsqualität, insbesondere auch bei kleinen und mittelgroßen Praxen, durch eine messbare Beurteilung der Prüfungsqualität zu untermauern. Die Beratungen zu einer geeigneten Evaluierung werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall wurde die Qualitätskontrolle ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen, in zwei Fällen wurde die Erteilung von Auflagen beschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Sie hat trotz Anordnung und wiederholter Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung durchführen lassen. Eine weitere Qualitätskontrolle konnte nach der Auswertung des eingereichten Berichts über die Erfüllung der erteilten Auflagen abgeschlossen werden.

Des Weiteren wurde über vier Vorgänge beraten, bei denen eine Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen wurde, da keine Qualitätskontrolle durchgeführt worden war und bei denen im Anschluss an die Löschung ein Qualitätskontrollbericht eingereicht wurde.

Weitere Beratungsthemen

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet auch über Fragen zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen, zur Durchführung der Nachschau durch den späteren Prüfer für Qualitätskontrolle sowie zur Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle. Die Beratungen werden fortgesetzt und werden zu gegebener Zeit in die Evaluierung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle einfließen.

Darüber hinaus hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour Fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle befasst.

Quelle: WPK

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Neuen Job künftig per E-Mail: Kabinett will BEG IV ändern

Arbeitsverträge sollen künftig per E-Mail statt in Schriftform möglich sein. Die Regierung will den Entwurf für das BEG IV ergänzen. Dazu informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2024

Arbeitsverträge sollen künftig per E-Mail statt in Schriftform möglich sein. Die Regierung will den Entwurf für das BEG IV ergänzen.

Die Bundesregierung hat am 19. Juni 2024 eine von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit schlägt die Regierung – neben der Einführung des digitalen Arbeitsvertrags – noch weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau vor. Das BEG IV wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten, die aktuelle Formulierungshilfe dient als Vorschlag für die weiteren Beratungen der Abgeordneten des Bundestages. Die Regierung hatte sich bereits im März auf die Textform für Arbeitsverträge geeinigt.

Änderung im Nachweisgesetz

„Die digitalen Arbeitsverträge kommen,“ kündigt Buschmann in der Pressemitteilung des BMJ an. Die Schriftform für die wesentlichen Bedingungen von Arbeitsverträgen im Nachweisgesetz solle durch die Textform (gem. § 126b BGB) ersetzt werden. Künftig könne ein Arbeitsvertrag so in der Regel vollständig digital abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail, so Buschmann weiter. Außerdem sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch über Altersgrenzenvereinbarungen in Textform informieren können, heißt es in der Pressemitteilung des BMJ. Schließlich soll bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen künftig die Textform genügen. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibe es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangten, müssten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.

Diese Änderung erlaube es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber aufgrund der Formvorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Es war erst zum 1. August 2022 geändert worden.

Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung

Mit einer weiteren Neuerung sollen börsennotierte Gesellschaften bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet werden: Sollen in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen.

Zudem sollen Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gemeinsam innovativer – Mittels kollaborativer Innovationen stellt sich der Mittelstand der ökologischen und digitalen Transformation

Eigene Ressourcenengpässe und der Wunsch, frühzeitig einen Wissensvorsprung gegenüber Wettbewerbern zu besitzen, sind vorrangige Motive, warum mittelständische Unternehmen im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft gemeinsam mit Startups, Forschungseinrichtungen oder anderen Wirtschaftsunternehmen innovative Projekte initiieren und umsetzen. Das IfM Bonn hat die Motive und Herausforderungen im Hinblick auf kollaborative Innovationen u. a. im Zuge der Kreislaufwirtschaft untersucht.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 24.06.2024

Eigene Ressourcenengpässe und der Wunsch, frühzeitig einen Wissensvorsprung gegenüber Wettbewerbern zu besitzen, sind vorrangige Motive, warum mittelständische Unternehmen im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft gemeinsam mit Startups, Forschungseinrichtungen oder anderen Wirtschaftsunternehmen innovative Projekte initiieren – und umsetzen.

Besonders aktiv sind dabei nach Untersuchungen des IfM Bonn etablierte kleine und mittelgroße Familienunternehmen aus dem produzierenden Sektor. Schließlich verfügen Unternehmen dieser Größe meist weder über eine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung noch über ausreichende finanzielle Ressourcen, um konstant Innovationen hervorbringen und umsetzen zu können. Auch fällt es ihnen im Gegensatz zu Großunternehmen und Startups schwerer, Fachkräfte mit innovativem Wissen zu gewinnen. Zugleich stehen die mittelständischen Unternehmen aber vor der Herausforderung, in immer kürzerer Zeit das eigene Geschäftsmodelle neu auszubalancieren, indem beispielsweise gesammelte Daten für neue Serviceangebote oder die Optimierung von Geschäftsprozessen genutzt werden. Im Auftrag der Bertelsmann Stiftung hat daher ein Forschungsteam des IfM Bonn die Motive und Herausforderungen im Hinblick auf kollaborative Innovationen unter anderem im Zuge der Kreislaufwirtschaft untersucht.

Unterschiedliche Partner für unterschiedliche Ziele

Um die eigenen fehlenden Fähigkeiten zu kompensieren, intensiviert ein Teil der mittelständischen Unternehmen ihre innovative Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten. Ein anderer Teil der kleinen und mittleren Unternehmen sucht hingegen gezielt die Zusammenarbeit mit innovativen Startups bzw. Forschungseinrichtungen. „Kollaborationen mit Startups werden insbesondere dann genutzt, wenn neue Technologien und Märkte erschlossen werden sollen. Dagegen werden Forschungseinrichtungen meist als Partner ausgewählt, wenn die Unternehmen besonders risikobehaftete und kapitalintensive Innovationen umsetzen wollen. Auf diese Weise können die etablierten mittelständischen Unternehmen ihre Investitions- und Innovationsrisiken reduzieren“, berichtet IfM-Wissenschaftler Dr. Jonas Löher.

Nebeneffekt: Entstehung neuer Geschäftsmodelle

„Insgesamt zeigt sich, dass die mittelständischen Unternehmen längst erkannt haben, dass sie die Wende hin zu einer dekarbonisierten und zirkulären Wirtschaft aktiv angehen müssen. Entsprechend müssen sie Marktpotenziale und die Chance auf Technologieführerschaft in nachhaltigen Zukunftsfeldern für sich erschließen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn die Unternehmen innovationsaktiv und in starke Innovationsökosysteme eingebettet sind“, resümiert Armando Garcίa Schmidt, Senior Expert bei der Bertelsmann Stiftung. Um noch mehr mittelständische Unternehmen zu kollaborativen Innovationen zu ermutigen, sei es laut der Studie von Bertelsmann Stiftung und IfM Bonn sinnvoll, wenn beispielsweise die Verbände und Kammern noch mehr (über)regional digitale Plattformen aufbauen, auf denen sich kooperationswillige Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit einem kurzem Profil, ihrem jeweiligen Angebot bzw. Bedarf präsentieren können.

Quelle: IfM Bonn

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ifo Exporterwartungen gesunken (Juni 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Juni auf -1,0 Punkte, von +0,2 Punkten im Mai.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.06.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Juni auf -1,0 Punkte, von +0,2 Punkten im Mai. „Gegenwärtig zeichnet sich keine klare Richtung ab“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Exportwirtschaft hat noch viel Luft nach oben.“

Einen deutlichen Zuwachs beim Exportgeschäft erwarten die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten und Elektronikprodukten. Auch die Möbelindustrie blickt zuversichtlich auf künftige Exporte. Die Produzenten von Getränken rechnen mit zusätzlichen Aufträgen, sind aber etwas weniger optimistisch als noch im Vormonat. Der Maschinenbau und die Hersteller von Elektronischen Ausrüstungen gehen von einem konstanten Exportgeschäft aus. Ähnliches gilt auch für die Chemische Industrie sowie die Autohersteller. Eher pessimistisch blickt die Metallindustrie auf das Auslandsgeschäft. Sie erwartet rückläufige Aufträge.

Quelle: ifo Institut

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Falsche Kanzleien bieten Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen an

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer warnt: Nichtexistente Kanzleien mit gefälschten Webauftritten verwenden betrügerische Anwaltsschreiben, um Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen anzubieten, die nach Zahlung nie geliefert werden.

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2024

Nichtexistente Kanzleien mit gefälschten Webauftritten verwenden betrügerische Anwaltsschreiben, um Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen anzubieten, die nach Zahlung nie geliefert werden.

So warnt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg vor einer angeblichen „Kanzlei Lüpertz“ aus Hamburg, die unter „https://kanzlei-luepertz.de“ auftritt. Diese Kanzlei existiert nicht, und ihre angeblichen Anwälte sind im offiziellen Anwaltsverzeichnis nicht registriert. Die vermeintliche Kanzlei bietet Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen an, die nach Zahlung nie geliefert werden. In dem Zusammenhang hat die Kammer Hamburg auch Hinweise auf weitere Kanzleien erhalten, die nach ihrer Kenntnis ebenfalls nicht existieren. So existieren z. B. nach unserer Kenntnis nicht die Kanzleien, die unter den Domains „https://kanzlei-wendler-matz.de“ und „https://www.richter-rechtsanwaelte.net/“ auftreten.

Die Warnung bezieht sich nur auf diese Domains und nicht auf Kanzleien mit ähnlichen Namen.

Die Masche ist stets die gleiche

Es wird eine Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei aufgebaut, die nicht existiert. Das Design dieser Seiten orientiert sich dabei an den Seiten echter Anwaltskanzleien. Insbesondere die Fotos der angeblichen Mitarbeiter der nichtexistierenden Kanzleien werden von den Internetseiten echter Kanzleien gestohlen, heißt es auf der Kammerwebsite.

Betroffene sollten die Echtheit von Kanzleien sorgfältig prüfen. So sind Webseiten zwar auffindbar, aber teilweise nicht aufrufbar. Für die Prüfung, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zugelassen ist und in dieser Kanzlei arbeitet können Sie das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis nutzen.

Achtung! Wie aber ein Fall einer gestohlenen Identität zeigt, kann sogar diese Prüfung unzureichend sein!

Sollten Sie von diesen angeblichen Rechtsanwaltskanzleien angeschrieben worden sein oder werden, stellt die Kammer Hamburg anheim, Strafanzeige zu erstatten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verletzung eines Lkw-Fahrers bei Weigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln an Polizeibeamte ist kein Arbeitsunfall

Das SG Hannover hat die Klage eines Berufskraftfahrers gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall abgewiesen (Az. S 58 U 232/20).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 24.06.2024 zum Urteil S 58 U 232/20 vom 10.06.2024 (nrkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 10. Juni 2024 die Klage eines Berufskraftfahrers gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall abgewiesen.

Der Kläger war am 06. April 2019 im Auftrage eines Logistikunternehmens als Fahrer eines Lkw-Gespanns unterwegs, als sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass sein Führerschein bereits seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam der Kläger nach. Die Situation eskalierte als der Kläger die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte. Dabei zog sich der Kläger eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.

Das Sozialgericht stellte fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe, jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Auseinandersetzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Nicht alle Wege, die während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt würden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg bestehe.

Das Gericht hob hervor, dass die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges bzw. der Schlüssel im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag. In ihrem Interesse stand es nicht, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen. Handlungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, unterfallen dem Versicherungsschutz. Durch die Weigerung des Klägers, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, hat er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, sodass der Versicherungsschutz in diesem Moment erloschen war.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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WPK-Stellungnahme: Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung – Kürzere Aufbewahrung von Prüfungsakten

Der Entwurf der BEV umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen u. a. Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2024

Der Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) des Bundesministeriums der Justiz umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen vor allem die Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Artikel 5) und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Artikel 6).

In ihrer Stellungnahme begrüßt die WPK die vorgesehenen Entlastungen und regt noch eine Änderung an, die aus den geänderten Anpassungsfristen resultiert. Die Neuregelung der Aufbewahrungsfristen macht eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV erforderlich. Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen mit Ausnahme der Aufsichtsarbeiten 70 Jahre. Aufgrund dessen müssen einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung des Wirtschaftsprüfungsexamens nur einige aktuelle Unterlagen und Erklärungen beigefügt werden.

Aufgrund der vorgesehenen Neuregelung der Aufbewahrungsfristen werden diese Unterlagen nur noch zehn bzw. zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 1a Abs. 2 WiPrPrüfV‑E). Wenn nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen gestellt wird, muss in § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV‑E klargestellt werden, dass diesem alle in § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV genannten Antragsunterlagen vollständig beigefügt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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„Wenige Gehminuten zu wunderschönen Stränden“ nicht zutreffend – Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Ein Hotel mit einem Fußweg von ca. 1,3 Kilometern befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt Das AG München verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (Az. 242 C 13523/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.06.2024 zum Urteil 242 C 13523/23 vom 22.11.2023 (rkr)

Ein Hotel mit einem Fußweg von ca. 1,3 Kilometern befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 Euro. Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine Rundreise durch Costa Rica von 16.07 – 27.07.2022 gebucht. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von 4 Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten.

Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt“ beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.

Die Klägerin wandte sich daraufhin an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin und buchte in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 Euro sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 Euro geltend.

Die Beklagte behauptete, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in ca. 15 Minuten zu erreichen.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang recht und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Das Hotel ist […] aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. […] Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es ist allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels […] einen Fußweg von 1,3 km entfernt war. Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten“ auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt, wurden doch für 12 Tage knapp 9.000 Euro ausgegeben – exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen“ anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten“ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.

Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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