Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform

Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 08.05.2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit kann auch die geplante Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro vorerst nicht in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 8. Mai 2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Vorschläge zum Kampf gegen überhöhte Spritpreise

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland brachten die Vorlage ein und begründeten ihre Initiative damit, dass die aktuellen Preissprünge bei Kraftstoffen und Energie die Kaufkraft minderten und vor allem sozial schwache Gruppen und die Erholung der Wirtschaft gefährdeten.

Um missbräuchliche Preis- und Gewinnsteigerungen zu unterbinden, sei daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht konsequent anzuwenden und gegebenenfalls gesetzlich nachzuschärfen. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einführung eines Durchschnittspreisverfahrens, das den Verkaufspreis von Kraftstoffen an die tatsächlichen Anschaffungskosten des gesamten Kraftstoffs im Lager von Mineralölgesellschaften knüpfe.

Übergewinne abschöpfen

Darüber hinaus schlugen die fünf Länder vor, wie im Jahr 2023 Übergewinne abzuschöpfen und diese gezielt dafür einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Hierfür kämen verschiedene Instrumente in Betracht, wobei aus den Erfahrungen vergangener Krisen möglichst ein europarechtlicher Rahmen entwickelt werden solle.

Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, forderten die antragstellenden Länder tiefgreifende Reformen. Erneuerbare Energien und Stromnetze seien konsequent auszubauen. Außerdem sprachen sie sich für eine auf das europäische Mindestmaß gesenkte Stromsteuer und die zügige Einführung des Industriestrompreises aus.

Quelle: Bundesrat

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Exporte im März 2026: +0,5 % zum Februar 2026

Im März 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,5 % und die Importe um 5,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 nahmen die Exporte um 1,9 % und die Importe um 7,2 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), März 2026
135,8 Milliarden Euro
+0,5 % zum Vormonat
+1,9 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), März 2026
121,5 Milliarden Euro
+5,1 % zum Vormonat
+7,2 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), März 2026
14,3 Milliarden Euro

Im März 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,5 % und die Importe um 5,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 nahmen die Exporte um 1,9 % und die Importe um 7,2 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im März 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 135,8 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 121,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im März 2026 mit einem Überschuss von 14,3 Milliarden Euro ab. Im Februar 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +19,6 Milliarden Euro betragen. Im März 2025 hatte er bei +19,9 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im März 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 78,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Februar 2026 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,4 % und die Importe aus diesen Staaten um 3,0 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 54,8 Milliarden Euro (+4,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 40,8 Milliarden Euro (+1,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,6 Milliarden Euro (+1,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro (+5,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im März 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 60,5 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Februar 2026 sanken die Exporte in die Drittstaaten um 3,3 % und die Importe von dort stiegen um 7,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im März 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 11,2 Milliarden Euro exportiert, das waren 7,9 % weniger als im Februar 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat März 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 21,4 % niedriger. Einen stärkeren Rückgang der Exporte in die USA hatte es im Vorjahresvergleich zuletzt im Juni 2020 (-27,4 % gegenüber Juni 2019) gegeben. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 3,2 % auf 7,4 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im März 2026 im Vergleich zum Februar 2026 um 1,8 % auf 6,0 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im März 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,6 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 4,9 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 3,7 % auf 8,0 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 11,7 % auf 3,5 Milliarden Euro zu.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im März 2026 Waren im Wert von 150,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 130,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 stiegen die Exporte damit um 6,9 % und die Importe um 11,1 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im März 2026 mit einem Überschuss von 19,8 Milliarden Euro ab. Im März 2025 hatte der Saldo +23,2 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im März 2026: -0,7 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2026 gegenüber Februar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,7 % gesunken, die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen jedoch um 1,2 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,2 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
März 2026 (real, vorläufig):
-0,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Februar 2026 (real, revidiert):
-0,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2026 gegenüber Februar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,7 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Januar 2026 bis März 2026 um 1,2 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im Februar 2026 sank die Produktion gegenüber Januar 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,5 % (vorläufiger Wert: -0,3 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 war die Produktion im März 2026 kalenderbereinigt 2,8 % niedriger.

Produktionsrückgänge in der Energieerzeugung und im Maschinenbau

Der Rückgang im März 2026 gegenüber dem Vormonat ist auf die Produktionsrückgänge in der Energieerzeugung (-4,0 %) und im Maschinenbau (-2,7 %) zurückzuführen. Positiv wirkten sich hingegen die Anstiege im Baugewerbe (+1,9 %) und in der Automobilindustrie (+1,9 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) sank im März 2026 gegenüber Februar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 %. Dabei sank die Produktion von Investitionsgütern um 1,6 % und die Produktion von Konsumgütern um 1,9 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern stieg dagegen um 0,8 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 4,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im März 2026 gegenüber Februar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Januar 2026 bis März 2026 um 2,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat März 2025 war die energieintensive Produktion im März 2026 kalenderbereinigt um 1,2 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission stellt neue Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit vor

Die EU-Kommission hat neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.05.2026

Die EU-Kommission hat am 06.05.2026 neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht – diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.

Rund 90 Millionen Menschen in Europa lebten mit einer Behinderung. Laut EU-Kommission seien 55 % von ihnen erwerbstätig, gegenüber 77 % der Menschen ohne Behinderungen; zugleich lebten 1,4 Millionen in Einrichtungen, jede dritte Person sei von Armut bedroht.

Barrierefreiheit digitaler Technologien & das Potenzial von KI

Bis 2030 bleibe die Umsetzung zentraler Barrierefreiheitsvorgaben ein Schwerpunkt. Die EU-Kommission legt den Fokus insbesondere auf die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des European Accessibility Act, der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (derzeit in Überarbeitung) und dem Digital Services Act legen. Ferner wird sie den Normungsauftrag M/587 zu technischen Spezifikationen zu Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verfolgen.

Die EU müsse sich fortlaufend an neue Herausforderungen anpassen, um ihre Vorreiterrolle bei der Barrierefreiheit zu sichern. KI biete zwar großes Potenzial für die Unterstützung, insbesondere durch assistive Technologien, erfordere wegen möglicher Diskriminierungsrisiken jedoch einen vorsichtigen und grundrechtskonformen Einsatz. So plant die EU-Kommission z. B. Leitlinien für die Umsetzung des AI Acts herauszugeben.

Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

Menschen mit Behinderungen stünden weiterhin vor Herausforderungen durch nicht barrierefreie Schnittstellen, Funktionen und Produktinformationen. Die EU-Kommission wolle daher barrierefreie Kennzeichnung in sechs Bereichen, darunter Energie, Lebensmittel und Kosmetik fördern. Initiativen wie die Produktsicherheitsverordnung und die Verbraucheragenda 2030 sollen Barrierefreiheit und Verbraucherschutz zusätzlich stärken.

Die EU-Kommission werde im Rahmen der Überarbeitung der Normungsverordnung prüfen, wie Menschen mit Behinderungen besser an Normungsprozessen beteiligt und Normen barrierefreier und inklusiver gestaltet werden können. Darüber hinaus wird bei der Überarbeitung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe erwartet, dass die Pflicht zum Erwerb barrierefreier Produkte und Dienstleistungen erneut festgeschrieben wird.

Verbesserung des Zugangs zu qualitativ hochwertigen Jobs

Der Inklusion von Menschen mit Behinderungen stünden vor allem mangelnde Barrierefreiheit, fehlende angemessene Vorkehrungen, Sozialleistungsfallen und bestehende Vorurteile entgegen.

Im Rahmen des Disability Employment Package solle der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt weiter verbessert werden. Das Follow-Up umfasse u. a. den Austausch von Best-Practices und die Herausgabe von Leitlinien, etwa zu KI und assistiven Technologien, die Bewertung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Einklang mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, eine in Zusammenarbeit mit der OECD erstellte Kosten-Nutzen-Analyse zur Beschäftigungsförderung. Außerdem wird die EU-Kommission die Sozialpartner zur Inklusion von vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen konsultieren.

Die EU-Kommission werde mit den Ausschüssen für Sozialschutz und Beschäftigung des Rates der Europäischen Union nationale Ziele für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Inklusion am Arbeitsplatz soll auch im Rahmen der EU-Plattform für Diversitätschartas-Chartas der Vielfalt gefördert werden. Die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz denen Arbeitnehmer mit Behinderung ausgesetzt sind, sollen im “Quality Jobs Act” berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Öffentliche Konsultation zur EU Inc.

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu ihrem Verordnungsvorschlag für die Schaffung einer neuen europaweiten Gesellschaftsform, der EU Inc., durch.

BRAK, Mitteilung vom 07.05.2026

Die Europäische Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu ihrem Verordnungsvorschlag für die Schaffung einer neuen europaweiten Gesellschaftsform, der EU Inc., durch.

Die EU Inc. ist dadurch gekennzeichnet, dass sie innerhalb von 48 Stunden gegründet werden kann und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg vollständig digital verwaltet wird. Sie soll Erleichterung im Bereich der grenzüberschreitenden Gründung und Expansion von Unternehmen bringen und bildet den Grundstein für das 28. Regime.

Die Beteiligung an der Konsultation ist noch bis zum 25. Juni 2026 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2026

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IW halbiert Wachstumsprognose für 2026

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Der Iran.-Krieg mit seinen ansteigenden Energiepreisen und Lieferstörungen stoppt die erhoffte Erholung, zeigt die Konjunkturprognose des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.05.2026

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Der Iran-Krieg mit seinen ansteigenden Energiepreisen und Lieferstörungen stoppt die erhoffte Erholung, zeigt die Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Der Krieg im Nahen Osten trifft die seit langem angeschlagene deutsche Wirtschaft hart. Das IW rechnet für 2026 nur noch mit einem Wachstum von gut 0,4 Prozent – weniger als halb so viel wie im Dezember prognostiziert. Die erhoffte Erholung nach drei Jahren Rezession und Stagnation fällt damit erneut aus. Betroffen sind nahezu alle Bereiche: Exporte schrumpfen, Investitionen und Konsum stagnieren, die Erwerbstätigkeit sinkt – einzig der Staat stützt die Nachfrage.

Die Ergebnisse im Detail:

  • Die deutschen Exporte sinken 2026 um 0,3 Prozent – zum vierten Mal in Folge. Das Auslandsgeschäft koppelt sich weiter vom Welthandel ab, der um 1,7 Prozent zulegt. Denn die globale Nachfrage verschiebt sich weg vom deutschen Produktionsportfolio, die Wettbewerbsfähigkeit sinkt, Unternehmen verlagern ihre Produktion ins Ausland.
  • Die Investitionskrise hält an: Das IW halbiert nahezu seine Prognose für die Anlageinvestitionen von 2,2 auf 1,2 Prozent. Die Ausrüstungsinvestitionen etwa für Maschinen oder Nutzfahrzeuge lagen schon 2025 um elf Prozent unter dem Niveau von 2019. Nur jedes fünfte Unternehmen plant höhere Ausgaben – doppelt so viele wollen sogar kürzen.
  • Der private Konsum kommt 2026 nicht vom Fleck: Noch im Dezember rechnete das IW mit einem Plus von einem Prozent – jetzt stagniert er wieder. Steigende Energie- und Lebensmittelpreise treiben die Inflation auf gut drei Prozent und entziehen den Haushalten Kaufkraft. Die Folge: Viele Bürger halten ihr Geld zusammen.
  • Die schlechte Konjunktur setzt sich auf dem Arbeitsmarkt fort: Die Arbeitslosigkeit steigt auf gut drei Millionen, die Arbeitslosenquote auf 6,4 Prozent. Die Erwerbstätigkeit sinkt um 190.000 Personen.
  • Dass die Wirtschaft noch ein Plus verzeichnet, liegt am Staat: Öffentliche Konsumausgaben und Verteidigungsinvestitionen stützen die Nachfrage. Das hat seinen Preis: Das Staatsdefizit steigt auf 156 Milliarden Euro, die Staatsquote auf über 51 Prozent.

Krisen setzen der deutschen Wirtschaft zu

„Die Krisen prasseln schneller auf die deutsche Wirtschaft ein, als sie sich erholen kann“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. Es sei dennoch verfehlt, wenn die Politik mit Tankrabatten suggeriere, die zwangsläufigen Wohlstandsverluste auffangen zu können. „Die Politik muss sich auf das konzentrieren, was sie beeinflussen kann“, so Grömling. Wenn Schwarz-Rot das Reformfenster nutze, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, sei dem Land mehr geholfen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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„Stutenbissigkeit“ auf Weide

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Es verurteilte beide Pferdehalter zu hälftiger Haftung (Az. 15 O 123/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 15 O 123/23 vom 25.03.2026 (nrkr)

Landgericht Köln verurteilt zu hälftiger Haftung bei Tritt einer Stute gegen das Vorderbein einer anderen Stute.

Die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) besagt, dass der Halter eines Tieres für alle Schäden haftet, die das Tier verursacht, oft auch ohne eigenes Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Mit Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen 15 O 123/23, hat es die Halterin der austretenden Stute nun zu hälftigem Schadensersatz verurteilt.

Beide Parteien sind Pferdehalter. Die Stute der Klägerin („Bella“) und die Stute der Beklagten („Diva“) waren im selben Reitstall eingestellt. Im Mai 2022, einen Tag nach ihrer Einstallung, brachte der Stallbetreiber die Stute “Bella“ und eine weitere Stute sowie kurze Zeit später auch „Diva“ auf eine Weide. Während sich die drei Stuten auf der Weide befanden und gemeinsam trabten – die Klägerin, die Beklagte sowie zwei Zeugen standen dabei am Rand – wurde das Pferd der Klägerin plötzlich getreten, wobei der genaue Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.

Aufgrund anhaltender Lahmheit wurde „Bella“ schließlich für mehrere Wochen in einer Pferdeklinik eingestallt und behandelt. Dadurch und aufgrund von Nachbehandlungen wurden der Klägerin insgesamt Kosten in Höhe von fast 8.000 Euro in Rechnung gestellt, die sie von der Beklagten mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt.

Die Klägerin stützt sich dabei insbesondere darauf, dass ihre Stute „Bella“ von der Stute der Beklagten „Diva“ getreten worden sei, als sich ihr Pferd in die Herde, bestehend aus „Diva“ und einer weiteren Stute, habe einordnen wollen.  Sie sei mit dem Zusammenstellen der drei Stuten nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht rechtzeitig eingreifen können. Die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten seien durch den Tritt der Stute der Beklagten erforderlich geworden, wobei die Beklagte für die Folgen dieses Schadenereignisses allein hafte, da es an einer mitwirkenden Tiergefahr ihres Pferdes fehle. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet dagegen, dass „Bella“ ihre Stute gejagt und bedrängt habe. Sie ist zudem der Ansicht, dass ihre Haftung in Anlehnung an die sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ ausgeschlossen sei.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar nicht, sprach die Klage mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 15 O 123/23) nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ergebnis jedoch nur hälftig zu. Die Beklagte hafte zwar nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung (vgl. § 833 S. 1 BGB), die Klägerin müsse sich jedoch eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (hier § 254 Abs. 1 BGB analog).

In der Begründung führt die 15. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass sie nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass „Diva“ die klägerische Stute „Bella“ auf der Weide getreten habe und dass die Verletzung „Bellas“ aus diesem Tritt herrühre. Die plausiblen Angaben der Klägerin in deren Vernehmung, insbesondere, dass bereits nach kurzer Zeit „Diva“ ihre „Bella“ beim Traben getreten habe, seien durch die Angaben der beiden vernommenen Zeugen bestätigt worden. Dass „Bellas“ Verletzung auf diesem Tritt beruhe, habe zudem der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend festgestellt.

Bei dieser Schadensentstehung habe sich ferner die für eine Tierhalterhaftung erforderliche typische Tiergefahr realisiert, welche sich bei Pferden insbesondere durch Ausschlagen und Treten als Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zeige.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr in Anlehnung an die sog. Offenstall-Rechtsprechung ausgeschlossen. Zwar werde in der Rechtsprechung ein derartiger Haftungsausschluss teilweise angenommen, wenn mehrere Pferdehalter ihre Tiere auf räumlich begrenztem Raum frei und unbeaufsichtigt interagieren lassen würden und sich das Verhalten des geschädigten Tierhalters daher als widersprüchlich darstellen würde, weil er dieses Risiko übernommen habe. Eine vergleichbare Situation, in der die Pferde frei, unbeaufsichtigt und auf engem Raum dauerhaft interagieren würden, liege hier dagegen nicht vor. Die Pferde seien nicht rund um die Uhr gemeinsam gehalten worden. Die Tiere seien auch nicht dauerhaft zusammengehalten worden, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Zudem fehle es auch an einer unbeaufsichtigten Situation, da sowohl die jeweiligen Tierhalterinnen als auch der Stallbesitzer sich am Rand der Weide beobachtend aufgehalten hätten.

Die Klägerin müsse sich allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (vgl. § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung).

Es sei allgemein anerkannt, dass wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt werde, sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen und entgegenhalten lassen müsse. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten komme es dabei auf die Gefahrenpotenziale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potenziale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt hätten. Eine vollständige Zurückdrängung der eigenen Tiergefahr komme insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes darauf beschränkt, dass es bloß anwesend gewesen ist. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zeugen hätten bestätigt, dass die Pferde für einen kurzen Zeitraum gemeinsam über die Weide getrabt seien. Dieses gemeinsame Laufen stelle mehr als ein bloßes passives Verhalten von „Bella“ dar.

Bei sog. Weideunfällen erscheine es – so die weitere Begründung – im Ausgangspunkt angemessen, einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen, wobei die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden nicht grundsätzlich zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches führe. Vielmehr komme es auf die Verursachungsbeiträge im Einzelfall an.

Vorliegend sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Pferden um Herdentiere handele. Treffen mehrere Pferde aufeinander, gehe von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus. Das gemeinsame Traben über die Weide stelle ein typisch tierisches Pferdeverhalten innerhalb einer Herde dar. Im Zuge dessen könne es zu Machtkämpfen oder einer Eskalation kommen. Gerade in einer Gruppe von Pferden bestehe stets das Potential, dass ein einzelnes Tier von den übrigen Pferden nicht ohne Weiteres akzeptiert werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Pferd der Beklagten seinen Rang gegenüber dem neu dazugekommenen Pferd der Klägerin behaupten wollte. Vorliegend sei auch zu beachten, dass das Pferd der Klägerin als junges Tier an die Herde gewöhnt werden sollte. Der Tritt des Pferdes der Beklagten sei somit nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des eigenen Tierverhaltens gewesen, sondern in gleicher Weise eine Reaktion auf das tierische Verhalten des Pferdes der Klägerin. Ausgewirkt habe sich hier im Rahmen der Schadensentstehung insoweit das Sozialverhalten beider Pferde.

Das Gefahrenpotenzial der Situation sei auch für beide Parteien erkennbar gewesen. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in dieser Situation nicht eingriffen hätten, lasse es angemessen erscheinen, jeweils einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen.

Das am 25.03.2026 verkündete Urteil zum Az. 15 O 123/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Künstliche Intelligenz: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachung und Straffung der Vorschriften

Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 07.05.2026

Die Verhandlungsführer des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments haben heute eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag erzielt, mit dem bestimmte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) gestrafft werden sollen.

Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Mit der heutigen Einigung über die KI-Verordnung werden wiederkehrende Verwaltungskosten gesenkt und unsere Unternehmen somit deutlich entlastet. Es wird für Rechtssicherheit und eine reibungslosere und einheitlichere Umsetzung der Vorschriften in der gesamten Union gesorgt, was die digitale Souveränität und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der EU stärkt. Gleichzeitig verbessern wir den Schutz von Kindern, indem wir Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen angehen. Diese Einigung ist ein klarer Beleg dafür, dass wir in der Lage sind, rasch zu handeln und unseren Verpflichtungen nachzukommen. Sie ist das erste Ergebnis im Rahmen des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“, auf den sich die drei Organe der Europäischen Union in der vergangenen Woche geeinigt haben, und zwar deutlich innerhalb der gesetzten Frist.

Marilena Raouna, Staatsministerin für europäische Angelegenheiten der Republik Zypern

Zuvor hatte die Kommission vorgeschlagen, die Frist für die Umsetzung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme um bis zu 16 Monate zu verlängern, damit die Vorschriften erst in Kraft treten, wenn die Kommission die Verfügbarkeit der benötigten Normen und Instrumente bestätigt. Zudem hatte die Kommission weitere gezielte Änderungen der Verordnung über künstliche Intelligenz vorgeschlagen, um bestimmte regulatorische Ausnahmen für KMU auf kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung auszuweiten. Des Weiteren schlug sie vor, in einigen wenigen Fällen die Anforderungen zu senken, mehr Spielraum für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu schaffen, das Büro für Künstliche Intelligenz zu verstärken und die Fragmentierung der Governance zu verringern. Da die Bestimmungen über Hochrisiko-KI-Systeme am 2. August 2026 in Kraft treten sollen, haben der Rat und das Parlament den Vorschlag mit höchster Priorität behandelt und in dieser Hinsicht die Stoßrichtung des Kommissionsvorschlags weitgehend beibehalten.

Wichtigste Änderungen

Der Rat und das Parlament haben eine neue Bestimmung in die Verordnung über KI aufgenommen, mit der KI-Praktiken verboten werden, die nicht einvernehmliche sexuelle und intime Inhalte oder Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugen. Außerdem wurde ein fester Zeitplan für die verzögerte Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme eingeführt: Sie sollen nun ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme und ab dem 2 August 2028 für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte eingebettet sind, gelten.

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung für Anbieter wieder aufgenommen, KI-Systeme in der EU-Datenbank für Hochrisikosysteme zu registrieren, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Systeme nicht als Hochrisikosysteme einzustufen sind. Auch der Maßstab der unbedingten Notwendigkeit für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen wurde wieder in den Entwurf aufgenommen.

Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 2. August 2027 verlängert. Verkürzt wird dagegen der Anbietern gewährte Übergangszeitraum für die Umsetzung von Transparenzlösungen für künstlich erzeugte Inhalte (nämlich von sechs Monaten auf drei Monate); als neue Frist wurde der 2. Dezember 2026 festgesetzt. Zudem haben der Rat und das Parlament konkretisiert, welche Zuständigkeiten das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Aufsicht von KI-Systemen haben soll, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen und bei denen sowohl das Modell als auch das System von demselben Anbieter entwickelt wurden. Dabei haben sie Ausnahmen aufgeführt, in denen weiterhin die nationalen Behörden – einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Grenzmanagementbehörden, Justizbehörden und Finanzinstitute – zuständig sind.

Bei den Vorschriften für industrielle KI und ihr Zusammenspiel mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften (etwa in Bereichen wie Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Maschinen und Wasserfahrzeuge) haben der Rat und das Parlament einen Kompromiss über einen Mechanismus erzielt, der es ermöglicht, Situationen zu lösen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften auf KI bezogene Anforderungen enthalten, die mit denen der KI-Verordnung vergleichbar sind, indem die Anwendung letzterer mit Durchführungsrechtsakten eingeschränkt wird. Darüber hinaus wurde ein Kompromiss gefunden, um die Maschinenverordnung von der unmittelbaren Anwendbarkeit der KI-Verordnung auszunehmen. Die Kommission erhält zudem die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Rahmen der Maschinenverordnung zu erlassen. Damit könnten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Bezug auf KI-Systeme hinzugefügt werden, die gemäß der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind. So sollen mögliche Überschneidungen zwischen den Hochrisikoanforderungen der KI-Verordnung und denen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften vermieden werden. Schließlich wird die Kommission verpflichtet, Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, für die sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, bei der Einhaltung der Anforderungen bezüglich Hochrisikosystemen so zu unterstützen, dass der Aufwand, der ihnen dadurch entsteht, minimiert wird.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt und anschließend von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet werden, damit der Rechtsakt in den kommenden Wochen von den beiden gesetzgebenden Organen förmlich angenommen werden kann.

Hintergrund

Der Europäische Rat hat im Oktober 2024 alle EU-Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger aufgefordert, die Arbeiten zum Thema KI als Priorität zu betrachten und entsprechend voranzubringen, insbesondere als Reaktion auf die Herausforderungen, die Enrico Letta und Mario Draghi in ihren Berichten „Weit mehr als ein Markt“ und „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ herausgestellt haben. In der Erklärung von Budapest vom 8. November 2024 wurde ein „revolutionärer Vereinfachungsprozess“ gefordert, indem für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen gesorgt und der Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert wird.

Seit Februar 2025 hat die Kommission dementsprechend zehn „Omnibus“-Pakete zur Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften vorgelegt. Sie betreffen die Bereiche Nachhaltigkeit, Investitionen, Landwirtschaft, kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen, Verteidigungsbereitschaft, chemische Produkte, digitale Fragen, einschließlich KI, Umwelt und Automobilindustrie und schließlich Lebens- und Futtermittelsicherheit.

Quelle: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union

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Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf

Der BGH hat erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).

BGH, Pressemitteilung vom 07.05.2026 zu den Urteilen VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 vom 06.05.2026

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden a. F.; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.

Sachverhalt

Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein – erstmals im Jahr 2019 zugelassenes – gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden – und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen – gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB a. F. vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB a. F. berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht – den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend – festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a. F. greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB a. F. zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.

Die Vermutung des § 477 BGB a. F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der – sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben – die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB a. F. in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.

Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB a. F. vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der – unterstellt – mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB a. F. vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

[…]

§ 86 VVG

(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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BFH zu Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen i. d. R. unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (Az. VI R 30/24).

BFH, Urteil VI R 30/24 vom 21.01.2026

Leitsatz

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2024 – 9 K 183/23 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Sie wurden für das Streitjahr (2021) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

Der Kläger war seitens seiner Arbeitgeberin, der X-AG, berechtigt, ein Geschäftsfahrzeug (Firmenwagen) zu bestellen und dieses auch privat zu nutzen. Von dieser ihm arbeitsvertraglich eingeräumten Möglichkeit machte er Gebrauch und nutzte im Streitjahr einen Van. Nach den Bestimmungen der X-AG durfte der Firmenwagen ausschließlich vom Kläger und daneben auch von dessen Ehefrau (Klägerin) genutzt werden, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) eingesetzt wurde, erstattete die X-AG die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete die X-AG lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigte die X-AG jedoch nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden sollten.

3

Gleichwohl führte der Kläger im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug, einem Sportwagen der Mittelklasse, durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit die Klägerin.

4

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € (1648 km * 2,28 €) als Werbungskosten geltend. Die Fahrzeugkosten von 2,28 € pro km entsprachen den im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Aufwendungen für das Privatfahrzeug.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ließ die vorgenannten Fahrtkosten des Klägers nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte aus hier nicht im Streit stehenden Gründen teilweise Erfolg. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger die Fahrtkosten weiter als Werbungskosten geltend machten, statt. Der Werbungskostenabzug scheitere insbesondere nicht daran, dass die grundsätzlich die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen, die dem Kläger aufgrund der –unstreitig– beruflich veranlassten Fahrten (Dienstreisen) mit dem Privatfahrzeug entstanden sind, zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen können gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

11

1. Führt ein Arbeitnehmer –wie im Streitfall– Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (wahlweise) die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, als Werbungskosten absetzen.

12

a) In diesem Fall ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten des genutzten Privatfahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht (vgl. R 9.5 Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien –LStR–). Hierfür kann der Steuerpflichtige nach R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten (zur Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten s. Senatsurteil vom 21.11.2024 –  VI R 9/22, BFHE 286, 412, BStBl II 2025, 626) für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen und diesen so lange ansetzen, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

13

b) Demgemäß hatte der Kläger einen Kilometersatz für das Jahr 2018 in Höhe von 2,28 €/km ermittelt und diesen auch im Streitjahr für die Dienstreisen als Werbungskosten geltend gemacht.

14

2. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt dies für Werbungskosten sinngemäß.

15

a) Die Anwendung der Bestimmungen in § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG wird entgegen der Ansicht der Kläger nicht durch die Regelungen ausgeschlossen, die das Einkommensteuergesetz durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) erfahren hat. Die mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 eingeführten reisekostenrechtlichen Neuregelungen berühren § 9 Abs. 5 EStG ersichtlich nicht. Sie können daher die Vorschrift weder nach dem Grundsatz, dass ein späteres Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht, noch nach dem Grundsatz, dass die speziellere Regelung der allgemeineren Regelung vorgeht, verdrängen.

16

b) Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung zu verneinen wäre (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.08.1986 –  I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108, und vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27; Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 20). Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dem Ziel dient, unangemessenen Repräsentationsaufwand nicht einkünftemindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist eine Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen insbesondere für Aufwendungen im repräsentativen Bereich anzunehmen (Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 20).

17

Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger –ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen– angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27, m.w.N.). Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt (BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27; Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 21). Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (BFH-Beschluss vom 04.06.2009 –  IV B 53/08).

18

c) Auf dieser Grundlage hält die Würdigung des FG, eine Unangemessenheit des geltend gemachten Werbungskostenabzugs sei nach den Maßstäben des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht gegeben, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

19

aa) Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei (z.B. Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 16, m.w.N.). Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.

20

Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen –wie hier– nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Kläger hat vorliegend die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um der Klägerin die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung –trotz Nachfrage des FG– auch keinen solchen angegeben.

21

bb) Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an (BFH-Urteil vom 04.08.1977 –  IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93, unter 2., und BFH-Beschluss vom 19.03.2002 –  IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145, unter II.2.b).

22

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 29). Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.

23

cc) Letzteres ist vorliegend der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruht –wie dargelegt– ausschließlich auf privaten Gründen des Klägers. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Klägerin und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Kläger Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Denn bei Nutzung des insbesondere für die Durchführung von Dienstreisen zur Verfügung gestellten Firmenwagens wären dem Kläger keine Kosten entstanden, da diese von der X-AG vollständig getragen worden wären. Bei dieser Sachlage ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Klägers, auf das das FG maßgeblich abgestellt hat, kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten. Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug –ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels– in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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