Verstoß gegen Gesetz über digitale Märkte: EU-Kommission leitet Untersuchung gegen Apple ein

Am 24.06.2024 hat die EU-Kommission Apple ihre vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass die Regeln des App Store gegen den Digital Markets Act (DMA) verstoßen, da sie App-Entwickler daran hindern, Verbraucher ungehindert auf alternative Kanäle für Angebote und Inhalte zu lenken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2024

Die Europäische Kommission hat Apple über ihre vorläufige Auffassung informiert, dass die App-Store-Regeln des Unternehmens gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen. Demnach hindern die App-Store-Regeln von Apple App-Entwickler daran, Verbraucherinnen und Verbraucher ungehindert auf alternative Kanäle für Angebote und Inhalte zu lenken. Darüber hinaus hat die Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Apple eingeleitet. Die Kommission befürchtet, dass die neuen vertraglichen Anforderungen an App-Entwickler und App-Stores von Drittanbietern, einschließlich der neuen „Core Technology Fee“ von Apple, nicht ausreichen, um eine wirksame Einhaltung der Verpflichtungen von Apple im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte gewährleisten.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager betonte: „Heute ist ein sehr wichtiger Tag für die wirksame Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte: Wir haben Apple vorläufige Ergebnisse übermittelt. Unser vorläufiger Standpunkt ist, dass Apple die Lenkung nicht vollständig zulässt. Steering ist der Schlüssel, um sicherzustellen, dass App-Entwickler weniger abhängig von den App-Stores der Gatekeeper sind und dass die Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Angebote wahrnehmen können. Wir haben auch ein Verfahren gegen Apple eingeleitet, das sich auf die so genannte Core-Technology-Gebühr und verschiedene Regeln für die Zulassung von App-Stores von Drittanbietern und Sideloading bezieht. Die Entwicklergemeinschaft und die Verbraucher sind bestrebt, Alternativen zum App Store anzubieten. Wir werden uns dafür einsetzen, dass Apple diese Bemühungen nicht untergräbt.“

Vorläufige Beurteilung von Apples Lenkungsregeln für den App Store

Nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) sollten Entwickler, die ihre Apps über den App Store von Apple vertreiben, die Möglichkeit haben, ihre Kunden kostenlos über alternative, kostengünstigere Kaufmöglichkeiten zu informieren, sie auf diese Angebote hinzuweisen und ihnen den Kauf zu ermöglichen.

Apple hat derzeit drei verschiedene Geschäftsbedingungen, die seine Beziehungen zu den App-Entwicklern regeln, darunter auch die Lenkungsregeln für den App Store. Die Kommission stellt vorläufig fest:

  • Keine dieser Geschäftsbedingungen erlaubt es den Entwicklern, ihre Kunden frei zu lenken. So können die Entwickler beispielsweise keine Preisinformationen innerhalb der App bereitstellen oder auf andere Weise mit ihren Kunden kommunizieren, um für Angebote auf alternativen Vertriebskanälen zu werben.
  • Bei den meisten Geschäftsbedingungen, die App-Entwicklern zur Verfügung stehen, erlaubt Apple die Lenkung nur durch „Link-Outs“, d. h. App-Entwickler können in ihrer App einen Link einfügen, der den Kunden auf eine Webseite weiterleitet, auf der er einen Vertrag abschließen kann. Der Link-Out-Prozess unterliegt mehreren von Apple auferlegten Beschränkungen, die App-Entwickler daran hindern, über den Vertriebskanal ihrer Wahl zu kommunizieren, Angebote zu bewerben und Verträge abzuschließen.
  • Zwar kann Apple eine Gebühr dafür erhalten, dass die Entwickler über den App Store einen neuen Kunden gewinnen, doch gehen die von Apple erhobenen Gebühren über das hinaus, was für eine solche Vergütung unbedingt erforderlich ist. So erhebt Apple von den Entwicklern eine Gebühr für jeden Kauf digitaler Waren oder Dienstleistungen, den ein Nutzer innerhalb von sieben Tagen nach einem Link-Out aus der App tätigt.

Mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen teilt die Kommission Apple ihre vorläufige Auffassung mit, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Märkte verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da Apple nun die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet.

Neue Untersuchung zur Nichteinhaltung von Apples Vertragsbedingungen

Die Kommission hat auch eine dritte Untersuchung der neuen Vertragsbedingungen von Apple für Entwickler eingeleitet, die Voraussetzung für den Zugang zu einigen der durch den DMA ermöglichten neuen Funktionen sind, insbesondere die Bereitstellung alternativer App-Stores oder die Möglichkeit, eine App über einen alternativen Vertriebskanal anzubieten. Apple hat bisher die Option beibehalten, die bisherigen Bedingungen zu unterzeichnen, die keinerlei alternative Vertriebskanäle zulassen.

Die Kommission wird untersuchen, ob diese neuen vertraglichen Anforderungen für App-Entwickler und App-Stores gegen Artikel 6 Absatz 4 des EU-DSGVO und insbesondere gegen die darin enthaltenen Anforderungen an die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Weiteres Verfahren gegen Apple eingestellt

In einem anderen Verfahren hat die EU-Kommission beschlossen, ihre kartellrechtliche Untersuchung des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens von Apple in Bezug auf einige der Bedingungen, die es für bestimmte App-Entwickler für die Nutzung seines App Store im Europäischen Wirtschaftsraum gilt (AT.40716), einzustellen. Nach dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) darf Apple App-Entwickler nicht zur Nutzung seines In-App-Kaufsystems verpflichten und darf keine monetären und nicht-monetären Steuerungsbeschränkungen auferlegen. Angesichts dieser eindeutigen Verbote und zur Vermeidung mehrfacher Untersuchungen desselben Verhaltens hat die Kommission beschlossen, ihr Kartellverfahren einzustellen. Der heutige Abschlussbeschluss betrifft nicht die beiden anderen kartellrechtlichen Untersuchungen, die sich speziell auf Musikstreaming (AT.40437) und E-Books/Audiobücher (AT.40652) beziehen.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

ifo Geschäftsklimaindex gefallen (Juni 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich lt. ifo Institut verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im Juni auf 88,6 Punkte, nach 89,3 Punkten im Mai.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.06.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im Juni auf 88,6 Punkte, nach 89,3 Punkten im Mai. Dies war auf pessimistischere Erwartungen zurückzuführen. Die Urteile zur aktuellen Lage veränderten sich hingegen nicht. Die deutsche Wirtschaft tut sich schwer, die Stagnation zu überwinden.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat das Geschäftsklima nach drei Anstiegen in Folge einen Rückschlag erlitten. Die Unternehmen waren für die kommenden Monate wieder skeptischer. Insbesondere der sinkende Auftragsbestand bereitete den Firmen Sorgen. Mit den laufenden Geschäften waren sie jedoch etwas zufriedener.

Im Dienstleistungssektor ist der Index gestiegen. Die Dienstleister beurteilten ihre aktuelle Lage besser. Auch der Ausblick auf das zweite Halbjahr hellte sich weiter auf. Insbesondere im Beherbergungsgewerbe besserte sich die Stimmung, während die Gastronomie sich eher unzufrieden zeigte.

Im Handel hat sich das Geschäftsklima merklich verschlechtert. Bei den Geschäftserwartungen nahmen die skeptischen Stimmen deutlich zu. Auch die Urteile zu den laufenden Geschäften wurden nach unten korrigiert. Von der schlechten Entwicklung waren der Groß- und Einzelhandel gleichermaßen betroffen.

Im Bauhauptgewerbe hat der Index leicht zugelegt. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage wurde hingegen schlechter beurteilt. Auftragsmangel bleibt ein zentrales Problem.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Klage auch ohne Gegenanwalt im Rubrum wirksam zugestellt

Sofern sich der Anwalt des Beklagten noch nicht wirksam bestellt hat, muss er weder im Klagerubrum benannt noch muss an ihn zugestellt werden. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 125/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.06.2024 zum Teilurteil 6 AZR 125/23 des BAG vom 22.02.2024

Sofern sich der Anwalt des Beklagten noch nicht wirksam bestellt hat, muss er weder im Klagerubrum benannt noch muss an ihn zugestellt werden.

Eine Klage ist zwar laut § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend dem „für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten“ zuzustellen. „Bestellt“ sei ein Anwalt allerdings erst dann, wenn dies dem Gericht mitgeteilt wurde oder wenn er im Rubrum der Klageschrift benannt werde, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Allein weil der Kläger möglicherweise Kenntnis hat, wer in diesem Verfahren Prozessbevollmächtigter ist, bestehe aber keine Pflicht, diesen auch im Rubrum der Klage zu benennen. Dementsprechend bestehe dann auch keine Zustellungspflicht des Gerichts an den Anwalt, sondern nur nach § 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur an die Partei (Teilurteil vom 22.02.2024, Az. 6 AZR 125/23).

Die Frage der wirksamen und damit fristgerechten Zustellung war in diesem Verfahren deshalb relevant, weil davon die Prozessführungsbefugnis eines Sachwalters im Rahmen einer Insolvenzanfechtung abhing. Denn der Rechtsstreit müsste dafür vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gewesen sein. Dem Sachwalter war aus früheren Verfahren und Korrespondenzen zwar bekannt, dass sich die Beklagte stets von einem bestimmten Anwalt vertreten ließ. Doch im Rubrum der Klagschrift benannte er diesen nicht, sodass das Arbeitsgericht sie auch nur an die Partei und nicht an ihren Prozessbevollmächtigten zustellte. Dieser meldete sich, nachdem er von der Klage an seine Mandantin erfahren hatte, sofort bei Gericht und bestellte sich offiziell. Das Gericht sah jedoch bereits die erste Zustellung als wirksam an und stellte die Klage dem Anwalt nicht erneut zu. Dieser bestritt daraufhin den wirksamen Zugang. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch in keiner Instanz Erfolg und unterlag nun auch in einem Teilurteil vor dem BAG.

Gericht als Zustellender muss Kenntnis von Prozessvertretung haben

Das BAG sah die Zustellung des Gerichts an die Partei als wirksam an, sodass es keiner erneuten Zustellung an den nunmehr bestellten Rechtsanwalt bedurft habe. Eine „Bestellung“ erfolge erst, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht bzw. dem Gegner Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gebe. Sie könne zwar auch durch eine Anzeige des Prozessgegners erfolgen, wenn dieser vom Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis habe. Sei im Rubrum der Klageschrift ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter angegeben, habe das Gericht die Zustellung an diesen und nicht an die Partei vorzunehmen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zustellung sei dem Arbeitsgericht die Bestellung für den vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit jedoch noch nicht bekannt gegeben worden. Eine solche habe weder im Rubrum der Klageschrift gestanden noch habe die Beklagte das Arbeitsgericht vorprozessual über die Bestellung ihres Anwalts in Kenntnis gesetzt oder dies durch schlüssiges Handeln bekannt gegeben. Die Tatsache, dass der Anwalt bereits früher für die Partei tätig war, könne die Kenntnis über Prozessvollmachten nicht ersetzen. Die Verpflichtung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO beziehe sich allein auf das konkrete anhängige Verfahren. Schließlich könne eine Partei stets für die jeweiligen Verfahren einen neuen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen.

Unerheblich sei schließlich, ob der Kläger Kenntnis davon hatte, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte auch für das vorliegende Verfahren mandatiert war. Für eine „Bestellung“ sei allein die Kenntnis des Zustellenden relevant – und das sei allein das Gericht. Daher ist auch klar: Der Sachwalter hätte im Rubrum seiner Klageschrift auch nicht den Prozessvertreter der Beklagten angeben müssen.

Quelle Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Künstliche Intelligenz in Deutschland

Deutschlands Position bezüglich KI ist lt. KfW Research gemischt. Deutschland ist nicht als Anbieter von KI-Lösungen etabliert und liegt weit hinter führenden Ländern im weltweiten KI-Patentauf­kommen.

KfW Research, Mitteilung vom 21.06.2024

Aktueller Stand, Chancen und Handlungsoptionen der Wirtschaftspolitik

Deutschlands Position bezüglich der Künstlichen Intelligenz (KI) ist gemischt. Deutschland ist nicht als Anbieter von KI-Lösungen etabliert und liegt weit hinter führenden Ländern im weltweiten KI-Patentauf­kommen. Der akademischen Forschung in Deutschland wird jedoch eine hohe Qualität zugeschrieben, und deutsche Unternehmen liegen bei der Nutzung von KI im europäischen Vorderfeld. Es lohnt sich, Anstrengungen zur Verbesserung der deutschen Position zu unternehmen, da KI großes Potenzial für Produktivitäts­steigerungen, zusätzliches Wachstum und Unterstützung bei der Bewältigung von Herausforderungen bietet.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

EDSB veröffentlicht Leitlinien zu generativer KI

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat Anfang Juni 2024 die Leitlinien zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz (KI) veröffentlicht. Diese sollen Risiken und Chancen von Anwendungen wie ChatGPT aufzeigen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.06.2024

Anfang Juni 2024 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Leitlinien zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz veröffentlicht. Diese sollen Risiken und Chancen von Anwendungen wie ChatGPT aufzeigen.

Die Leitlinien richten sich an die EU-Institutionen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen und legen ihren Schwerpunkt auf die Kernprinzipien des Datenschutzes, welche auch anhand konkreter Beispiele erörtert werden. Thematisch behandelt werden u. a. die Voreingenommenheit von KI, der Schutz persönlicher Daten und die Datenminimierung. Durch die Leitlinien soll verdeutlicht werden, in welchen Fällen der Einsatz der Anwendungen die Verarbeitung von Daten der Bürger beinhaltet, wann eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden muss sowie weitere wichtige Empfehlungen für die Behörden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 12/2024

Powered by WPeMatico

Verfolgung von Datenschutzverstößen im Wettbewerbsrecht

Der Bundesrat will die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen von lauterkeitsrechtlichen Konkurrenten- oder Verbandsklagen nach § 3a UWG ausdrücklich ausschließen. Dazu hat die Länderkammer den „Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht“ (BT-Drucks. 20/11879) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2024

Der Bundesrat will die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen von lauterkeitsrechtlichen Konkurrenten- oder Verbandsklagen nach Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich ausschließen. Dazu hat die Länderkammer den „Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht“ (20/11879) vorgelegt. „Auf diese Weise wird das UWG von einer möglicherweise unionsrechtswidrigen, jedenfalls aber überschießenden, in der Sache nicht gebotenen und für Unternehmen unnötig belastenden Umsetzung der DSGVO bereinigt“, heißt es zur Begründung. Konkret geht es um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige zur Umsetzung der DSGVO dienenden Regelungen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 436/2024

Powered by WPeMatico

WPK-Stellungnahme: Positionspapier zur CSRD-Umsetzung – Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields

Das BMJ hat den Referentenentwurf eines sog. CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Die WPK hatte sich an der Verbändeanhörung beteiligt und hat nun ergänzend ein Positionspapier entwickelt.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2024

Im März 2024 hatte das BMJ den Referentenentwurf eines sog. CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Die WPK hatte sich an der Verbändeanhörung mit Stellungnahme vom 19. April 2024 beteiligt.

Die WPK hat ergänzend ein Positionspapier „Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields im Rahmen der CSRD-Umsetzung“ entwickelt. Es beleuchtet die Rahmenbedingungen, die die Abschlussprüferrichtlinie an Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten stellt, und arbeitet heraus, dass und wo es anderen Anbietern von Bestätigungsdienstleistungen an entsprechenden Voraussetzungen mangelt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

WPK-Stellungnahme: BMJ konsultiert zu technischen Anforderungen an die elektronische Aktenübermittlung an Gerichte

Das BMJ hat einen Diskussionsentwurf einer Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung) zur Konsultation gestellt. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2024

Um den technischen Problemen bei der Übermittlung elektronischer Behördenakten an die Gerichte zu begegnen, möchte das BMJ mit einer neuen Behördenaktenübermittlungsverordnung bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung regeln.

Dazu hat das BMJ einen Diskussionsentwurf einer Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) zur Konsultation gestellt.

Dieser Entwurf betrifft auch die WPK als juristische Person des öffentlichen Rechts.

In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2024 hat die WPK darauf hingewiesen, dass die Anforderungen nur mit einer langfristigen Softwareweiterentwicklung umsetzbar sind. Hierfür wäre eine entsprechende Übergangsfrist erforderlich.

Angedacht sind nach dem Entwurf unter anderem folgende technische Bedingungen:

  • Die Übermittlung von elektronischen Akten an Gerichte erfolgt auf sicherem Übermittlungsweg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BehAktÜbV-E).
  • Signaturdateien in Dokumenten dürfen nicht übermittelt werden (§ 2 Abs. 3 BehAktÜbV-E).
  • Den zu übermittelnden Dokumenten soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden (§ 2 Abs. 4 BehAktÜbV-E).

Die Dokumente müssen im PDF-Format in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden und zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

IMK Inflationsmonitor: Leichter Anstieg der Teuerungsraten für alle Haushaltstypen im Mai – Trend nach unten bleibt aber intakt

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Mai gegenüber April leicht von 2,2 auf 2,4 Prozent gestiegen. Insgesamt lag die Inflationsrate von vier der von der Hans-Böckler-Stiftung untersuchten neun Haushaltstypen im Mai bei oder leicht unter zwei Prozent, die der übrigen bei 2,1 bis maximal 2,5 Prozent. Trotz des leichten Wiederanstiegs der Teuerungsrate sei im weiteren Jahresverlauf eine weitere Abschwächung bei der Preisdynamik absehbar.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.06.2024

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Mai gegenüber April leicht von 2,2 auf 2,4 Prozent gestiegen. Hauptgründe dafür waren ein statistischer Basiseffekt durch die Einführung des 49-Euro-Tickets vor einem Jahr und deutlich gestiegene Flugpreise, nicht zuletzt infolge der erhöhten Luftverkehrsabgabe. Zudem dämpfte die Entwicklung der Preise für Nahrungsmittel und vor allem Haushaltsenergie zwar weiterhin den Preisauftrieb, aber weniger stark als im April. Dementsprechend stiegen auch die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, leicht. Der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten haushaltsspezifischen Inflationsrate betrug im Mai wie im April 0,9 Prozentpunkte. Zum Vergleich: Im Mai 2023 waren es 1,5 Prozentpunkte und auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle sogar 3,1 Prozentpunkte. Während einkommensschwache Haushalte im Mittel des Jahres 2022 und auch 2023 eine deutlich höhere Teuerung schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate trotz des leichten Anstiegs um ebenfalls je 0,2 Prozentpunkte im Mai 2024 wie in den Vormonaten unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Alleinlebenden mit niedrigen Einkommen verteuerte sich im Mai um 1,6 Prozent, der von Familien mit niedrigen Einkommen um 1,8 Prozent. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung vorlegt.

Insgesamt lag die Inflationsrate von vier der untersuchten neun Haushaltstypen im Mai bei oder leicht unter zwei Prozent, die der übrigen bei 2,1 bis maximal 2,5 Prozent. Trotz des leichten Wiederanstiegs der Teuerungsrate sei im weiteren Jahresverlauf eine weitere Abschwächung bei der Preisdynamik absehbar, analysieren die Forschenden. Da gleichzeitig die Konjunkturentwicklung auch aufgrund der hohen Zinsen schwach ist, halten die Fachleute des IMK weitere Zinssenkungen durch die Europäische Zentralbank (EZB) für dringend nötig.

Dr. Silke Tober, IMK-Inflationsexpertin, und der wissenschaftliche Direktor Prof. Dr. Sebastian Dullien berechnen seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten und in der Abbildung im Anhang). Seit kurzem liefert der Monitor ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich längerfristige Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link zur Datenbank unten).

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass ärmere Haushalte während der letzten Teuerungswelle bis in den Sommer 2023 hinein besonders stark durch die Inflation belastet waren, weil sie einen großen Teil ihres schmalen Budgets für Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ausgeben müssen. Diese waren lange die stärksten Preistreiber. Im Laufe der letzten Monate hat die Preisdynamik dort aber nachgelassen, so dass sich die einkommensspezifischen Differenzen seit dem Höhepunkt im Oktober 2022 deutlich verändert haben. Damals hatten Familien mit niedrigen Einkommen die höchste Inflationsbelastung im Haushaltsvergleich mit 11,0 Prozent. Dagegen waren es beim Haushaltstyp der Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen 7,9 Prozent. Vor einem Jahr, im Mai 2023, waren es Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, die mit der höchsten Teuerungsrate konfrontiert waren – 6,9 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen lagen auch in jenem Monat mit 5,4 Prozent deutlich niedriger und unter der hohen allgemeinen Inflationsrate von damals 6,1 Prozent.

Aktuell verteuern sich die spezifischen Warenkörbe von ärmeren Haushalten weniger stark als der Durchschnitt, weil die im Jahresvergleich geringeren Preise für Haushaltsenergie bei ihnen ein relativ großes Gewicht haben. Dass wiederum Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,5 Prozent aktuell eine höhere Inflationsrate haben als die übrigen Haushalte im Vergleich, liegt daran, dass diese Haushalte stärker als andere etwa Kfz-Versicherungen, Restaurantdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen zur Wohnungsinstandhaltung nachfragen, deren Preise aktuell deutlich anziehen. Das gilt tendenziell auch für Paare mit Kindern und hohen Einkommen, deren Warenkorb sich im Mai um 2,4 Prozent verteuerte. Die Inflationsraten von Paaren ohne Kinder und von Paaren mit Kindern und jeweils mittleren Einkommen betrug je 2,2 Prozent. Alleinlebende mit höheren Einkommen verzeichneten eine Teuerungsrate von 2,1 Prozent. Bei Alleinlebenden und bei Alleinerziehenden mit jeweils mittleren Einkommen legten die Preise im Jahresvergleich um je 2,0 Prozent zu (siehe auch die Abbildung in der PDF-Version dieser PM; Link unten).

„Die Inflationsrate für die meisten Haushaltstypen liegt relativ nahe an der EZB-Zielinflation, das ist ein wichtiges Signal für die Geldpolitik. Allerdings darf dabei nicht ausgeblendet werden, dass das Preisniveau deutlich höher ist als vor der Inflationswelle. Die Kaufkraft vieler Haushalte hat sich von dem Teuerungsschub noch nicht vollständig erholt“, sagt IMK-Direktor Sebastian Dullien.

Vorsicht bei Fiskalmaßnahmen, die die Preise antreiben

Dullien und Tober rechnen im weiteren Jahresverlauf mit nachlassendem Teuerungsdruck, auch bei den Dienstleistungspreisen, die zuletzt stärker angezogen haben. Die EZB habe richtig entschieden, trotz des leichten Anstiegs der Inflation im Mai die Leitzinsen erstmals zu senken. Die „Zinswende“ sei sogar „überfällig“ gewesen angesichts der insgesamt deutlich gesunkenen Inflation bei gleichzeitig trüber Wirtschaftslage.

Das gelte auch mit Blick auf die Entwicklung des für die EZB besonders wichtigen Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI). In Deutschland fiel der Ausschlag im Mai bei der HVPI-Rate noch etwas höher aus als in der nationalen Statistik und trug maßgeblich zum Anstieg der Euroraum-Inflation im Mai bei. Der Unterschied erkläre sich vor allem dadurch, dass Mobilitätsausgaben im HVPI stärker gewichtet werden, weshalb sich schlicht auch der Basiseffekt durch das 49-Euro-Ticket sowie die Luftverkehrssteuer stärker auswirkten. Dieser Zusammenhang mache aber auch deutlich, dass Fiskalmaßnahmen wie Anhebungen von Steuern oder Abgaben, die preistreibend wirken, in der aktuellen Situation besonders gut überlegt werden müssten, schreiben die Forschenden: „Die Bundesregierung wäre gut beraten, wenn sie in dieser kritischen Phase der Annäherung der Inflation ans Inflationsziel auf preistreibende Maßnahmen verzichten oder diese im Falle von Lenkungssteuern“ – wie etwa dem CO2-Preis – „durch preissenkende Maßnahmen an anderer Stelle kompensieren würde.“

Dullien und Tober rechnen damit, dass die EZB den maßgeblichen Leitzins bis zum Jahresende auf drei Prozent senken wird. Das sollte nicht das Ende des Zinssenkungspfades sein, mahnen die Forschenden, denn: „Damit wären die Zinsen weiterhin im restriktiven Bereich und würden die Wirtschaft Deutschlands und des Euroraums weiterhin bremsen.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico

Gesetzentwurf zur elektronischen Präsenzbeurkundung

Das Beurkundungsverfahren soll weiter digitalisiert werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) vorgelegt. Ziel des Entwurfes sei es, „Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notare wie auch durch andere Urkundenstellen“ erheblich auszuweiten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2024

Das Beurkundungsverfahren soll weiter digitalisiert werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) vorgelegt. Ziel des Entwurfes sei es, „Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare wie auch durch andere Urkundenstellen“ erheblich auszuweiten. Bislang sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung vor.

„Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet“, heißt es in dem Entwurf. Änderungen sind in insgesamt zehn Gesetzen vorgesehen, darunter in der Bundesnotarordnung und im Beurkundungsgesetz.

Wie die Bundesregierung ausführt, soll die jeweilige Urkundenstelle grundsätzlich darüber entscheiden, ob in einem Beurkundungsverfahren eine papierförmige Urkunde oder ein elektronisches Dokument genutzt wird. Ein Wahlrecht der Beteiligten bestehe damit nicht, gleiches gelte für die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften und Handzeichen. „Anderes kann gelten, wenn etwa zwingend eine papierförmige Urschrift der Urkunde benötigt wird, etwa im Falle von Vollmachten oder bei zur Verwendung im Ausland bestimmten Erklärungen“, heißt es weiter.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Bundesregierung hat den Entwurf der Länderkammer als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 435/2024

Powered by WPeMatico