In 3 von 4 Büros wird noch gefaxt

Schreibmaschine, Rohrpost oder Diskette – einiges von dem, was mal als modernster Bürostandard galt, gehört heute längst der Vergangenheit an. Ein Urgestein der Bürokommunikation aber hält sich trotz Alternativen hartnäckig – das Faxgerät. In drei Viertel (77 Prozent) der deutschen Unternehmen kommt das Fax noch immer zum Einsatz. Jedes vierte Unternehmen (25 Prozent) nutzt es lt. Bitkom sogar noch häufig oder sehr häufig.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.06.2024

  • Ein Viertel der Unternehmen faxt sogar noch häufig oder sehr häufig
  • Faxnutzung langsam rückläufig
  • Hintergrund ist vor allem die Kommunikation mit Behörden

Schreibmaschine, Rohrpost oder Diskette – einiges von dem, was mal als modernster Bürostandard galt, gehört heute längst der Vergangenheit an. Ein Urgestein der Bürokommunikation aber hält sich trotz Alternativen hartnäckig – das Faxgerät. In drei Viertel (77 Prozent) der deutschen Unternehmen kommt das Fax noch immer zum Einsatz. Jedes vierte Unternehmen (25 Prozent) nutzt es sogar noch häufig oder sehr häufig. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 604 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigen repräsentativ befragt wurden.

Insgesamt geht die Faxnutzung damit zumindest langsam zurück: 2023 faxten insgesamt noch 82 Prozent der Unternehmen. 2022 waren es noch 88 Prozent, 2020 noch 92 Prozent und 2018 sogar noch 95 Prozent. Auch die intensive Faxnutzung nimmt demnach ab: 2018 war der Anteil derer, die häufig oder sehr häuf Faxe verschickten mit 49 Prozent etwa doppelt so hoch als in diesem Jahr. „Zwar ist die Faxnutzung in deutschen Unternehmen seit Jahren rückläufig, trotzdem geht der Wandel erstaunlich langsam vonstatten – gerade, wenn man bedenkt, dass es längst komfortablere und sichere Wege gibt“, so Daniil Heinze, Referent Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom.

Die Gründe: Behördenkommunikation, Sicherheit, Gewohnheit

Die Gründe, warum die Unternehmen noch immer am Fax festhalten, sind vielfältig. 56 Prozent der Unternehmen, die noch faxen, geben an, dies sei in der Kommunikation mit Behörden unumgänglich. 43 Prozent faxen, weil es sicherer als der Postweg sei und 35 Prozent halten daran fest, weil sie gut funktionierende und etablierte Faxprozesse haben. Jeweils 27 Prozent faxen aus Gewohnheit beziehungsweise, weil sie in der Regel ein Zustellungsnachweis benötigen. Heinze: „Alternativen zum Fax sind zum Beispiel die digitale Signatur, der EDI-Standard oder spezielle E-Mail-Formate, die auch rechtssichere Zustellnachweise bieten. Damit diese effizienteren und sichereren Alternativen lange etablierte Faxprozesse ablösen, braucht es die Bereitschaft auf allen Seiten, bestehende Lösungen zu hinterfragen und sich auch neues digitales Knowhow anzueignen.“

25 Prozent der Unternehmen, die faxen, tun dies, um den Anforderungen ihrer Kundschaft gerecht zu werden. 10 Prozent faxen, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen. 7 Prozent nutzen das Fax, weil sie meinen, es sei sicherer als digitale Kommunikation und bei 6 Prozent dient das Fax als Backup, wenn digitale Systeme ausfallen. Heinze: „Insbesondere bei der Verschlüsselung von Daten haben die digitalen Kanäle dem klassischen Fax einiges voraus. Digitale Faxgeräte kombinieren dies und übertragen die Daten mit speziellen Faxprotokollen über das Internet statt wie ursprünglich über Telefonleitungen. Im Vergleich zu einer Standard-E-Mail bietet das digitale Fax häufig eine automatische Empfangsbestätigung, ist weniger fälschungsanfällig und eignet sich auch für rechtsichere Kommunikation.“

Trotz digitalem Fax: In den meisten Unternehmen kommt es sogar noch per Ausdruck an

72 Prozent der Unternehmen, die faxen, nutzen diesen modernen Fax-Standard, bei der das Fax beispielsweise als Bilddatei versandt wird. Ein Viertel (24 Prozent) setzt sogar ausschließlich darauf. 18 Prozent der faxenden Unternehmen setzen hingegen nur auf den älteren Standard, bei der das Fax noch klassisch über Telefonleitung und mit Ausdruck versandt wird. Insgesamt setzen noch 66 Prozent der faxenden Unternehmen (auch) auf den älteren Standard.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen abschaffen

Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein. Der DStV übt deutliche Kritik an der EU-Bürokratie und Planungsunsicherheit für den Berufsstand und fordert, die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen abzuschaffen.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2024

Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein. Zugleich übt DStV-Präsident StB Torsten Lüth in der Zeitschrift „Das Parlament“ deutliche Kritik an EU-Bürokratie und Planungsunsicherheit für den Berufsstand. Ein Musterbeispiel wirkungsloser Berichtspflichten: Die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltung.

Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist seit Ende 2019 gesetzlich in den §§ 138d ff. der Abgabenordnung (AO) verankert. Dabei gilt die Mitteilungspflicht für sog. Intermediäre und damit insbesondere für den Berufsstand. Mit der Normierung der Mitteilungspflicht setzte Deutschland die EU-Richtlinie 2018/882 (EU) bezüglich des automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung um. Im europäischen Sprachgebrauch ist die EU-Richtlinie unter dem Begriff „DAC 6“ bekannt.

Während Teile der Bundesregierung noch immer von einer Bürokratieanreicherung in Form der Erweiterung der Mitteilungspflicht auf nationale Steuergestaltungen träumen, müssen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen nun zum ersten Mal zum TÜV. Genauer gesagt: Die DAC selbst verpflichtet die EU-Kommission zur Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und fortlaufender Relevanz der Anzeigepflichten.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) reicht im Konsultationsverfahren dazu seine Stellungnahme ein und macht dabei DAC 6 zum Gradmesser für die vollmundigen Ankündigungen aus Brüssel: Wenn die EU-Kommission es ernst meint, die Berichtspflichten und die überbordende Bürokratie in der EU konsequent um 25 % abzubauen, dann muss die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ganz oben auf die Liste der Streichkandidaten gesetzt werden.

In der Zeitschrift „Das Parlament“ vom 25.05.2024 (74. Jahrgang Nr. 22-23; Seite 6 Artikel: „Brüsseler Bürokratie“) übte auch DStV-Präsident StB Torsten Lüth deutliche Kritik an der EU-Bürokratie und fehlender Planungssicherheit für den Berufsstand. „Für möglichst unbürokratische Abläufe in der EU fehlt die erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit nicht zuletzt für angehende Steuerberater“, kritisierte Lüth etwa im Hinblick auf die konsequente Nutzung digitaler Möglichkeiten zur Entbürokratisierung. Das Musterbeispiel an wirkungsloser EU-Bürokratie wird in dem Artikel ebenfalls genannt: Die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen der DAC 6.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Notarielle Online-Verfahren bislang zurückhaltend genutzt

Seit etwa zwei Jahren können bestimmte notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen online durchgeführt werden. Das BMJ prüft nun eine Ausweitung. Doch bislang wird die Möglichkeit nur zurückhaltend genutzt. Die BRAK rät daher, zunächst praktische Hürden abzubauen und die Zahl der bereits jetzt möglichen Online-Verfahren zu erhöhen.

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2024

Seit etwa zwei Jahren können bestimmte notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen online durchgeführt werden. Das Bundesministerium der Justiz prüft nun eine Ausweitung. Doch bislang wird die Möglichkeit nur zurückhaltend genutzt. Die BRAK rät daher, zunächst praktische Hürden abzubauen und die Zahl der bereits jetzt möglichen Online-Verfahren zu erhöhen.

Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können Notarinnen und Notare bereits seit 2022 bzw. 2023 online durchführen. Dazu zählen unter anderem die Gründung von GmbHs, die Anmeldung von Vereinen sowie Anmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob das notarielle Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Gegenstände ausgedehnt werden sollte, etwa auf Geschäfte im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen, Anmeldungen zum Stiftungsregister sowie Registervollmachten.

Dazu hat das Ministerium die BRAK befragt, wie die bisherigen Erfahrungen mit notariellen Online-Verfahren sind und weshalb das Verfahren ggf. nicht genutzt werde. Zudem wollte das Ministerium wissen, für welche weiteren gesellschafts- und registerrechtlichen Sachverhalte die BRAK ein praktisches Bedürfnis sieht, sie im notariellen Online-Verfahren abwickeln zu können.

Nach Konsultation der Rechtsanwaltskammern sowie der in der Praxis mit notariellen Online-Verfahren befassten Mitglieder der BRAK-Ausschüsse Gesellschaftsrecht und Anwaltsnotariat regt die BRAK an, dass notarielle Onlineverfahren zunächst in der Tiefe und quantitativ etabliert werden sollten, bevor man ihren Anwendungsbereich ausweitet.

Das notarielle Online-Verfahren wird nach Einschätzung der BRAK in der Praxis nur zurückhaltend und schwerpunktmäßig in Registersachen genutzt; die Zahl der gesellschaftsrechtlichen Online-Beurkundungen sei niedrig. In beiden Bereichen sei nur eine geringe bzw. keine Zunahme festzustellen. Grund hierfür sei, dass sowohl die Notarinnen und Notare als auch die Urkundsbeteiligten das Verfahren als umständlich empfänden. Zudem sei das Verfahren wenig bekannt. Und in der Regel würden Notarinnen und Notare auf Empfehlung aus dem eigenen Umfeld beauftragt, so dass wenig Bedarf für notarielle Online-Dienstleistungen bestehe.

Die höchste praktische Hürde stellt nach Ansicht der BRAK der Einsatz der sog. eID dar. Denn die meisten Beteiligten hätten entweder noch keinen eID-fähigen Personalausweis oder keinen Zugriff mehr auf den ebenfalls notwendigen PIN-Brief, der nur persönlich bei der Meldebehörde erneut angefordert werden könne. Zudem bestünden technische Probleme, die die BRAK im einzelnen benennt. Die BRAK rät daher dazu, zunächst abzuwarten, bis sich die eID und die dazugehörige PIN auch durch den Einsatz in anderen Verfahren bei den Beteiligten so weit als selbstverständlich etabliert haben, dass die festgestellten praktischen Hürden nicht mehr bestehen.

Praktischen Bedarf für eine Ausweitung notarieller Online-Verfahren sieht die BRAK aufgrund der bisherigen zurückhaltenden Nutzung derzeit nicht. Sie gibt gleichwohl Anregungen, in welchen Bereichen man über eine Ausweitung nachdenken könnte. Unter anderem schlägt sie vor, bei der geplanten elektronischen Niederschrift bei Präsenzbeurkundungen ausdrücklich zu regeln, dass es in der Entscheidung der Notarin oder des Notars liegt, ob per Online-Verfahren beurkundet wird oder die Anwesenheit der Beteiligten erforderlich ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Taggenaue Betrachtung für Zwecke des § 62 Abs. 1a Satz 1 und 3 EStG erforderlich

Der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ i. S. d. § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist taggenau zu ermitteln, sodass eine Kindergeldberechtigung für alle vier Monate, die in den dreimonatigen Zeitraum des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 FreizügigkeitsRL fallen, besteht. So entschied das FG Münster (Az. 8 K 2918/22 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 17.06.2024 zum Urteil 8 K 2918/22 Kg vom 22.05.2024

Der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist taggenau zu ermitteln, sodass eine Kindergeldberechtigung für alle vier Monate, die in den dreimonatigen Zeitraum des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. FreizügigkeitsRL) fallen, besteht. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 22. Mai 2024 (Az. 8 K 2918/22 Kg) entschieden.

Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige, die am 20. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin unstreitig nicht.

Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis März 2022 fest, lehnte jedoch eine Kindergeldfestsetzung für den Monat April 2022 ab. Aus der Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 28. September 2022 zum Ausschluss der Kindergeldzahlungen nach § 62 Abs. 1a EStG nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022 (Rs. C-411/20) folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG (nur) in den ersten drei Kalendermonaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bestehe. Die Weisung impliziere eine kalendermonatsbezogene Betrachtung; eine taggezogene Betrachtung des Zeitraums sei nicht möglich.

Der 8. Senat hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Nach § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG hat (vorbehaltlich der Regelungen des § 62 Abs. 1a Satz 2 EStG) ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Nach Ablauf des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG genannten Zeitraums richtet sich der Kindergeldanspruch nach den – im Streitfall nicht erfüllten – weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Mit Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-411/20) hat der EuGH entschieden, dass Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats – wie hier der Regelung des § 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 EStG – entgegensteht, nach der einem Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats begründet hat und der wirtschaftlich nicht aktiv ist, weil er in diesem Staat keine Erwerbstätigkeit ausübt, die Gewährung von „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 – hier Kindergeld – in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wird, während einem wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, nachdem dieser gemäß dem Unionsrecht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, diese Leistungen auch in den ersten drei Monaten nach seiner Rückkehr in diesen Mitgliedstaat gewährt werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen hat, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats – dazu zählt nicht das Kindergeld – nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die Umsetzung in nationales Recht befindet sich in § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU in der bis zum 24. April 2023 gültigen Fassung bzw. in § 2a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in der ab dem 25. April 2023 gültigen Fassung.

Nach Auffassung des 8. Senats seien daher die am 20. Januar 2022 eingereiste Klägerin und deren Tochter in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt gewesen. Dabei sei der Zeitraum „von bis zu drei Monaten“ taggenau zu ermitteln und dauere bis zum Ablauf des 20. April 2022 an. Für die Auslegung, dass der Zeitraum „von bis zu drei Monaten“ den Kalendermonat der Einreise und die folgenden beiden Kalendermonate umfasse, bestehe weder ein rechtlicher Anhaltspunkt noch eine tatsächliche Notwendigkeit. Auch würde es anderenfalls einen nicht unwesentlichen Unterschied machen, ob ein Unionsbürger zu Beginn oder zum Ende eines Kalendermonats einreise.

Vor diesem Hintergrund sei auch der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG taggenau zu ermitteln. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG. Bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung würde der Kinderanspruch für den Monat April 2022 von den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU abhängig gemacht, obwohl im Monat April mindestens an einem Tag ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland gegeben sei. Aus § 66 Abs. 2 EStG ergebe sich, dass Kindergeld für jeden Monat zu gewähren sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erfüllt seien.

Der 8. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2024

Powered by WPeMatico

Nachweis der Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge

Das FG Münster entschied, dass bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen sind (Az. 4 K 870/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.06.2024 zum Urteil 4 K 870/21 E vom 19.04.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 16/24)

Mit Urteil vom 19. April 2024 (Az. 4 K 870/21 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen sind.

Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der 1929 geborenen und im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das beklagte Finanzamt erließ gegenüber der Steuerpflichtigen einen Einkommensteuerbescheid für 2016, der am 23. Oktober 2017 vom Rechenzentrum abgesandt wurde. Den sich hieraus ergebenden Erstattungsbetrag i. H. v. 178,62 Euro überwies das Finanzamt an die Steuerpflichtige.

Nach dem Tod der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin im Haushalt sämtliche Unterlagen einschließlich der Steuerunterlagen gut sortiert vor. Darunter befanden sich auch die im Jahr 2019 bzw. Anfang 2020 erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, nicht aber der Bescheid für 2016. Stattdessen wurde eine Berechnung des Steuerberaters vorgefunden, nach der für 2016 eine Erstattung von 281,67 Euro erwartet wurde.

Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelte das Finanzamt diesem eine Abschrift des Bescheids. Im daraufhin eingeleiteten Einspruchsverfahren machte die Klägerin steuermindernde Kosten i. H. v. 200.000 Euro geltend und trug vor, dass der Bescheid nicht bekannt gegeben worden sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion von einer Bekanntgabe auszugehen sei.

Die hiergegen erhobene Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat festgestellt, dass der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23. Oktober 2017 nicht als bekannt gegeben gelte.

Grundsätzlich obliege der Behörde der volle Beweis für den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts, wobei bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung indiziell gewürdigt werden könnten. Wenn ein Rechtsnachfolger geltend mache, ein Bescheid sei seinem Rechtsvorgänger nicht zugegangen, genüge ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Vielmehr müssten jedenfalls im Ansatz begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein.

Diese Zweifel lägen im Streitfall vor, sodass die Zugangsfiktion erfolgreich erschüttert werde. Zunächst folge dies daraus, dass die tatsächliche Erstattung deutlich niedriger ausgefallen sei als vom Steuerberater errechnet. Im Fall einer Bekanntgabe wäre zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige Kontakt zum Finanzamt oder ihrem Steuerberater aufgenommen hätte. Weiter begründe die von den Mitarbeitern der Sparkasse vorgefundene Situation im Haushalt der Steuerpflichtigen Zweifel an der Bekanntgabe. Im Fall der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2017 wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Bescheid – wie alle anderen Unterlagen auch – aufbewahrt worden wäre.

Aus der Überweisung des Erstattungsbetrags ließ sich für den Senat keine sichere Überzeugung des Zugangs gewinnen. Selbst wenn man annehme, dass die Steuerpflichtige diese Überweisung wahrgenommen habe, sei denkbar, dass sie von einer Bekanntgabe des Bescheids an den Steuerberater ausgegangen sei, der sich um den weiteren Fortgang gekümmert hätte. Hierbei sei auch das fortgeschrittene Alter der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Auch die spätere Bekanntgabe weiterer Einkommensteuerbescheide könne keine Indizwirkung für den streitigen Bescheid entfalten.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2024

Powered by WPeMatico

LAG zum Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg – Nachweis Einlieferung reicht nicht!

Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht. So entschied das LAG Baden-Württemberg (Az. 15 Sa 20/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.06.2024 zum Urteil des LAG Baden-Württemberg 15 Sa 20/23 vom 12.12.2023 (nrkr – BAG-Az.: 2 AZR 68/24)

Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht.

Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig, ist der Absender diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Nun hat das LAG Baden-Württemberg entschieden: Hat der Absender den Weg über das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post gewählt, so reicht es nicht, wenn er einen Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus der Post vorlegt. Damit allein erbringe er noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Hierfür brauche es den Auslieferungsbeleg der Post bzw. eine Kopie davon, weil nur auf diesem Beleg die Unterschrift der Zustellperson bei der Post steht. Wenn eine Kopie dieses Belegs nicht mehr erhältlich ist, so falle dies in die Risikosphäre des Absenders, so die Richterinnen und Richter des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 12.12.2023, Az. 15 Sa 20/23). Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision beim BAG bereits anhängig (2 AZR 68/24).

Arzthelferin manipulierte Patientenakte

Der Entscheidung zugrunde lag der Fall einer Arzthelferin, die bei ihrem Arbeitgeber, einer Augenarztpraxis, mutmaßlich drei nicht stattgefundene Corona-Impfungen im Impfpass ihres Ehemannes vermerkt haben soll. Die vermuteten Urkundenfälschungen fielen wegen diverser Ungereimtheiten auf und wurden zur Anzeige gebracht. Nachdem bei der Frau eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, loggte sie sich nachts in das System ein und manipulierte per Fernzugriff – soweit unstreitig – an 28 Stellen die Patientenakte ihres Mannes.

Der darauffolgende Versuch, der Frau zu kündigen, erwies sich jedoch aus formalen Gründen und weil sie zwischenzeitlich schwanger wurde, als problematisch. In der Berufungsinstanz hauptsächlich relevant war die Frage des Zugangs der zweiten von vier aufeinanderfolgenden außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen. Die Mitarbeiterin berief sich darauf, diese nie erhalten zu haben. Ihre Arbeitgeberin legte daraufhin vor Gericht einen Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post nebst Sendungsnummer vor. Damit sei nach der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. vom 27. 09.2016, Az. II ZR 299/15) der Anscheinsbeweis für den Zugang erbracht, den die Frau nicht widerlegt habe.

LAG: Einlieferungsbeleg allein reicht nicht aus

Die 15. Kammer des LAG interpretierte die BGH-Rechtsprechung jedoch anders und ließ den Einlieferungsbeleg für einen Anscheinsbeweis nicht ausreichen. Hierfür hätte es eines Auslieferungsbelegs bedurft. Dies hatte schon die 3. Kammer des LAG Baden-Württemberg so entschieden (Urt. v. 17.09.2020, Az. 3 Sa 38/19).

Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiere der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Post den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe sowie einem persönlichen Namenszeichen. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg werde dann in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, so dass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stünden. Zwar werde das Original des Auslieferungsbelegs beim Scanvorgang zerstört. Jedoch könne der Absender bei einem Callcenter der Deutschen Post gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des Scans erhalten. So könne man auch denjenigen Mitarbeiter oder diejenige Mitarbeiterin der Deutschen Post als Zeugen oder Zeugin benennen.

Der Einlieferungsbeleg in Kombination mit dem „Sendungsstatus“ hingegen reichten nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erbringen. Diese belegten nur, dass eine Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt worden sein soll, deren Nummer der Sendungsnummer entspricht. Dies sei mit dem Auslieferungsbeleg nicht gleichwertig. Aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers bzw. der Zustellerin hervor, noch beinhalte er eine technische Reproduktion der Unterschrift, mit der beurkundet wird, dass die Sendung eingeworfen wurde. Nur bei einem Auslieferungsbeleg stehe damit erkennbar ein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson hinter der Angabe der Deutschen Post. Ohne einen solchen fehle es an einer (möglichen) Grundlage für den Vertrauensvorschuss in die Korrektheit der Abläufe und damit auch an einer Grundlage für den Anscheinsbeweis.

Sicherste Methode ist weiterhin der persönlich bekannte Bote

Es stelle keine unzumutbare Belastung für einen Absender dar, entweder – wenn er den Weg des Einwurf-Einschreibens durch die Deutsche Post AG gewählt hat – zeitnah eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anzufordern, oder den aufwendigeren, aber besser nachweisbaren Weg einer Auslieferung per Boten zu wählen. Könne – wie hier – keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post mehr zur Verfügung gestellt werden, weil die Anfragefrist von 15 Monaten nach Auslieferung bereits abgelaufen ist, falle dies in die Risikosphäre des Absenders.

Wie die Richterinnen und Richter weiter ausführen, sei die rechtssicherste Alternative zur Zustellungsform des Einwurfeinschreibens deshalb weiterhin der Einwurf in den Hausbriefkasten durch persönlich bekannte Boten, die dann problemlos als Zeugen benannt werden könnten.

Ob das hier gefundene Ergebnis in der Revision hält, wird sich zeigen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennen

Der BayVGH hat die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen (Az. 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809).

BayVGH, Pressemitteilung vom 14.06.2024 zu den Urteilen 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809 vom 05.06.2024

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteilen vom 5. Juni 2024 die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass in den vorliegenden Einzelfällen die Beamten durch ihre jeweils konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit bei einem Lehrgang für Sportübungsleiter und bei der Unterrichtung an einer staatlichen Wirtschaftsschule der Gefahr einer Corona-Infektion in ähnlichem Maße wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor besonders ausgesetzt gewesen seien.

(1) Die dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Anfang März 2020 beginnenden Lehrgangs für Sportübungsleiter barg für einen im Bereich des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West tätigen Polizisten eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führt regelmäßig zu einem verstärkten und weiterreichenden Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Diese, dem dienstlichen Übungsleiterlehrgang innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Klägers konkretisiert bzw. durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. Der Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot. Während und kurz nach dem Lehrgang erkrankten 19 von 21 Teilnehmer an Corona. Als Folge der hohen Erkrankungsfälle wurde der Lehrgang schließlich abgebrochen. Während des praktischen Teils des Lehrgangs fanden in Innenräumen ohne Schutzmasken Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander statt. Darüber hinaus wurden auch das Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen gemeinsam benutzt. Nach Ansicht des Gerichts lagen daher besondere Umstände vor, die zu einer auch unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertragungsgefahr geführt haben.

(2) Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch hinsichtlich der Corona-Infektion eines Lehrers an einer staatlichen Wirtschaftsschule in Unterfranken. Anfang Dezember 2020 wies seine Schule gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen auf. Von 30 Lehrkräften wurden 10 positiv auf Corona getestet. In einer von ihm unterrichteten Klasse wurden 7, in einer anderen 19 von 23 Schülern infiziert. Die akut bestehende besondere Infektionsgefahr führte sogar dazu, dass die Schule am 2. Dezember 2020 geschlossen und auf Distanzunterricht umgestellt wurde. Dies zeigt, dass auch die zuständigen Behörden bei der Fortsetzung des Präsenzunterrichts an der Wirtschaftsschule von einer besonderen und konkreten Infektionsgefahr für Lehrkräfte und Schüler ausgingen, die selbst unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Lage erheblich höher war als in anderen bayerischen Schulen. Hinzu kam, dass der Kläger während seines Präsenzunterrichts den Mindestabstand von 1,5 m zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten musste. Im Fach Übungsunternehmen erforderte der Unterricht einen häufigeren und näheren Kontakt zu jedem Schüler, weil der jeweilige Fall am Schüler-PC eingesehen werden musste. Zudem hielten einzelne Schüler die angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht ein.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Freistaat Bayern innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Powered by WPeMatico

Grünes Licht für Einigungsvorschläge aus dem Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses gebilligt. U. a. beschloss er gegen das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten keinen Einspruch einzulegen und das Gesetz somit zu billigen und hat dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung zugestimmt.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 14.06.2024

Nach der Bestätigung durch den Bundestag hat auch der Bundesrat wenige Stunden später in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses vom 12. Juni 2024 gebilligt.

Die Länder beschlossen im Plenum, gegen das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten keinen Einspruch einzulegen und das Gesetz somit zu billigen.

Des Weiteren stimmte der Bundesrat

  • dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
  • dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung und
  • dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

zu.

Die Gesetze können somit nach Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat für höhere Hürden für die Strafverteidigung durch juristische Laien

Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 auf Initiative Bayerns beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Beschränkung der Laienverteidigung im Strafprozess beim Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.06.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 14. Juni 2024 auf Initiative Bayerns beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Beschränkung der Laienverteidigung im Strafprozess beim Bundestag einzubringen.

Aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich ist die Strafverteidigung in Deutschland Rechtsanwälten und Rechtslehrern an deutschen Hochschulen vorbehalten. Es dürfen jedoch auch Laien als Verteidiger ausgewählt werden, wenn das Gericht es erlaubt. Dies geschieht in der Regel nur, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung als gesichert erscheint.

Der Bundesrat sieht hierbei die Gefahr, dass aus Unkenntnis Personen als Verteidiger zugelassen werden, die Anhänger einer extremistischen oder staatsfeindlichen Weltanschauung seien. Diesen ginge es weniger um die Verteidigung des Angeklagten als darum, die Bühne der öffentlichen Verhandlung als Plattform für öffentliche Propaganda zu nutzen. Zwar könne deren Zulassung zur Verteidigung durch das Gericht zurückgenommen werden – dies führe häufig jedoch zu einer weiteren Eskalation in der Verhandlung, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Laienverteidigung nur noch in drei Fällen möglich

Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf höhere Hürden für die Zulassung zur Verteidigung vor. Die Genehmigung soll demnach zukünftig nur in drei Fällen erteilt werden, bei:

  • volljährigen Angehörigen des Beschuldigten
  • Vertretern von Berufsverbänden, Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder ähnlichen Zusammenschlüssen oder
  • Volljuristen, die nicht als Rechtsanwälte arbeiten und die Verteidigung unentgeltlich übernehmen.

Eine Beschränkung der Rechte des Beschuldigten sei – so die Gesetzesbegründung – damit nicht verbunden, da die Qualität der Strafverteidigung auf diese Weise verbessert werde.

Wie es weitergeht

Nun muss der Bundestag über den Gesetzentwurf entscheiden. Zuvor hat die Bundesregierung die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Rentenanpassung zu

Zum 01.07.2024 erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Der Bundesrat hat am 14.06.2024 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.06.2024

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico