Bundesrat: Keine Einwände gegen Gesetz zu Anwaltsnotariat

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (BT-Drs. 21/5441).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2026

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (21/5441). Das geht aus einer entsprechenden Stellungnahme der Länderkammer hervor, die nun als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/5868) vorliegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 396/2026

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ISRE 2410 (Revised): IAASB startet Konsultation

Das International Audit and Assurance Standards Board hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.05.2026

Das International Audit and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht.

Die beabsichtigten Änderungen betreffen insbesondere

  • eine bessere Darstellung, worin sich die prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses von einer Abschlussprüfung unterscheidet,
  • erhöhte Anforderungen in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, dolose Handlungen (Fraud) und die Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (NOCLAR), sowie
  • Erweiterung der Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Angaben in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht.

Mit der Veröffentlichung hat das IAASB eine öffentliche Konsultation eröffnet. Kommentare zum Standardentwurf können bis zum 3. September 2026 unmittelbar auf der Internetseite des IAASB eingereicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Corona-Teststellenbetreiberin muss mehr als vier Millionen Euro zurückzahlen

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 1788/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 29 K 1788/24 vom 11.05.2026

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2026 entschieden und die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überwiegend abgewiesen. Erfolg hatte die Klage, soweit auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden.

Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 1. Juli 2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise wurden durch die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf 0,00 Euro fest.

Die dagegen gerichtete Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen – laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus – ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiegt das Vergütungsinteresse der Klägerin. Eine strenge Betrachtungsweise, die hier zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, ist trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Teststellenbetreiberin angemessen. Aus diesen Gründen sei auch der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 238.900,35 Euro nicht gegeben. Demgegenüber darf die Kassenärztliche Vereinigung ihre Rückforderung nicht auf Beträge beziehen, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden. Die Kammer stellt hierzu fest, dass diese Beträge nicht, wie für eine Rückforderung vorausgesetzt, im Sinne der Verordnung ausgezahlt worden sind. Nicht zurückgefordert werden kann demnach ein Betrag in Höhe von 93.046,10 Euro.

Es handelt sich um die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Bezug auf Rückforderungen von Corona-Testzentren. Derzeit sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von insgesamt etwa 23 Millionen Euro anhängig.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Notanwalt: Wer selbst keinen Anwalt sucht, bekommt keine Hilfe vom Gericht

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar (Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024 des VGH München vom 21.04.2026

Er wollte keinen teuren Anwalt zahlen und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Damit kam der Kläger nicht weit – er hätte selbst suchen müssen.

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar. Hierzu müsse die Partei dem Gericht zunächst mindestens die Namen von vier Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten benennen, die den Fall nicht übernehmen wollten. Dass Fachanwältinnen und -anwälte nicht nach RVG, sondern nur nach höheren Stundensätzen abrechnen, sei kein Grund, einen Anwalt abzulehnen und sich stattdessen einen Notanwalt beiordnen zu lassen, stellte das Gericht klar (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024).

Ein Mann klagte dagegen, dass die Behörde ihn zur Umsetzung eines Hochwasserschutzprojekts aus dem Besitz zweier Grundstücke gedrängt hatte. Das VG verwies den Rechtsstreit direkt an den VGH – dort herrscht aber Anwaltszwang. Der Kläger fragte offenbar lediglich einen Anwalt an, der ihm letztlich zu teuer war, weil er Gebühren über dem RVG verlangte. Daraufhin beantragte der Mann die Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO.

Diese Beiordnung ist geboten, wenn die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, so der VGH. Der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht habe.

VGH: Kläger hätte selbst vier Anwälte anfragen müssen

Er hätte rechtzeitig alles ihm Zumutbare tun müssen, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehöre es, mindestens vier potenzielle Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats anzufragen. Dass dies geschehen sei, müsse glaubhaft gemacht werden – insbesondere müssten die konkret angefragten Anwältinnen und Anwälte namentlich benannt werden.

Der Kläger habe jedoch weder substanziiert zu solchen Bemühungen vorgetragen noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Er habe lediglich einen Rechtsanwalt namentlich benannt. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwarte.

Auch das Argument, grundsätzlich übernahmebereite Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über der gesetzlichen Vergütung liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) begründe keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts, so das Gericht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands geht weiter

Aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern standen im Fokus des gemeinsamen Austauschs von HDI und DStV.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2026

Aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern standen in bewährter Weise im Fokus des gemeinsamen Austauschs von HDI und DStV. Erweitert um Vertreter der Roland Rechtsschutzversicherung, hatte sich der Arbeitskreis Versicherungsfragen unter der Leitung von DStV-Vizepräsident WP Stefan Dreßler turnusmäßig in Köln zusammengefunden.

Verband und Versicherer legten den Fokus unter anderem auf die aktuellen Entwicklungen auf dem Versicherungsmarkt. Dazu gehört auch die Analyse der Schadensentwicklung in der Praxis sowie die Entwicklung der Rechtsprechung insbesondere zu haftungsrechtlichen Fragestellungen. Ziel ist es hier, die bestehenden Versicherungsbedingungen, etwa in den Bereichen der Vermögensschadenhaftlicht oder beim Cyberschutz, im Interesse des Berufsstands praxisgerecht weiterzuentwickeln.

Ein weiterer Fokus liegt regelmäßig darauf, die Vorteile der Mitgliedschaft in den regionalen Steuerberaterverbänden mit Blick auf die besonderen Konditionen beim Versicherungsschutz herauszustellen und im Berufsstand bekannt zu machen. Dazu sollen die gemeinsamen Aktivitäten noch weiter verstärkt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Abnehmspritze bleibt lifestyle-Medikament

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss (Az. L 16 KR 161/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 16 KR 161/26 B ER vom 28.04.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 6. Mai 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen, davon eine gemischte Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse), beraten. In zwei Fällen wurden die Qualitätskontrollen ohne Maßnahmen abgeschlossen. In einem Fall wurde aufgrund der wiederholten Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt unangemessen und unwirksam erscheinen lassen, die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen.

Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt hat dies als irreführende Werbung angesehen (Az. 2-06 O 135/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil 2-06 O 135/26 vom 23.04.2026 (nrkr)

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eingliederungshilferecht: Keine Sozialleistungen für Diplomaten und ihre Angehörigen

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass ein Diplomatenkind wegen des Diplomatenstatus keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz hat (Az. S 27 SO 139/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil S 27 SO 139/25 vom 30.03.2026 (nrkr)

Stadt lehnte Schulassistenz für Diplomatenkind ab

Die neunjährige Klägerin ist Staatsangehörige eines Drittstaates und besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt. Sie leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Sie benötigt Unterstützung, um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können. Ihr Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus‘ des Vaters Eingliederungsleistungen ab. Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.

Sozialgericht bestätigt fehlenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht die Behinderung der Klägerin, sondern ihr Status‘ als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, entscheidend sei und zum Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland führe. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.

Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht klargestellt, dass sich ein Anspruch nicht aus dem seit 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts diene die „neue“ Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.

Das Sozialgericht hat ferner betont, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliege. Denn die Klägerin werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das Sozialgericht eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Abs. 1 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

§ 99 Abs. 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 100 Abs. 1 SGB IX

Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.

§ 112 Abs. 1 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

  1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
  2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

§ 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (…)

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)

Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

Artikel 34 WÜD

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (…).

Artikel 37 WÜD

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 5 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“

Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers

Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung

Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Quelle: Bundesrat

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