Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das am 27. März 2024 verkündete Wachstumschancengesetz enthält u. a. verschiedene, teils datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO. Bund und Länder haben aus diesem Anlass eine Aktualisierung des BMF-Schreiben vom 29. März 2021, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023, beschlossen (Az. IV D 1 – S-0304 / 19 / 10006 :014 und IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0304 / 19 / 10006 :014 und IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :011 vom 07.06.2024

Anpassung an die Änderung des § 138f Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl. I Nummer 108

Das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 108, enthält u.a. verschiedene, teilweise datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden nachstehende Randnummern des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023, BStBl I S. 183, mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

78 Die Mitteilungspflicht geht insoweit jedoch erst auf den Nutzer über, sobald der Intermediär alle übrigen, nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und die ihm für diese Mitteilung zugewiesene Registriernummer und Offenlegungsnummer an den Nutzer weitergeleitet hat. Der Intermediär hat dem Nutzer darüber hinaus die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO zur Verfügung zu stellen, soweit sie diesem nicht bekannt sind; auf Nachfrage des Bundeszentralamts für Steuern hat der Intermediär Auskunft darüber zu erteilen, wann er dem Nutzer vorstehende Angaben zur Verfügung gestellt hat.

93 Da die Informationen über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sollen mehrere identische Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-Mitgliedstaaten vermieden werden. Deshalb ist ein Intermediär nach § 138f Abs. 8 AO von der Mitteilungspflicht nach § 138d Abs. 1 AO befreit, sofern und soweit er nachweisen kann, dass er oder der Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß nach den dort geltenden nationalen Regelungen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen mitgeteilt hat.

97 Zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sieht § 138f Abs. 9 Satz 2 AO eine Befreiung von der Mitteilungspflicht vor, soweit der Intermediär nachweisen kann, dass bereits ein anderer Intermediär oder ein Nutzer im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung die erforderlichen Informationen entweder dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn der Intermediär nachweisen kann, dass die erforderlichen Informationen im Hinblick auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer entweder dem Bundeszentralamt für Steuern (vgl. § 138f Abs. 6 Satz 5 AO, siehe Teil I, Kapitel 3.1.5.3, Rz. 80) oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt worden sind

100 Voraussetzung der Befreiung ist, dass der Intermediär, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mitgeteilt hat, den sich auf die Befreiung berufenden Intermediär benannt hat. Das ergibt sich aus § 138f Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AO, da die Befreiung von der Mitteilungspflicht für alle weiteren Intermediäre voraussetzt, dass der mitteilende Intermediär alle Angaben des § 138f Abs. 3 AO, d. h. auch die weiteren Intermediäre in seiner Mitteilung benennt. Die Benennung anderer Intermediäre ist für den mitteilenden Intermediär freiwillig (§ 138f Abs. 3 Satz 2 AO). Hat er in seiner Mitteilung allerdings andere Intermediäre oder Nutzer benannt, so hat er sie darüber zu informieren (vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3).

198 § 138f Abs. 6 Satz 4 AO normiert für Fälle, in denen Intermediäre als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen und vom Nutzer der Steuergestaltung hiervon nicht entbunden werden (vgl. Teil I, Kapitel 3.1.5.3), eine Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist. Danach beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist des Nutzers für die Mitteilung der in § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO genannten Angaben erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer vom Intermediär die erforderlichen Angaben erlangt hat (§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO); über diesen Zeitpunkt hat der Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen.

209 Es ist möglich, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Geltungsbereich der AO oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet sind (vgl. Teil I, Kapitel 3.3.2). Soweit dies einem Intermediär bekannt ist, kann der Intermediär nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO die vorgenannten Angaben auch zu den anderen ihm bekannten Intermediären mit deren Einwilligung ergänzen. Zur Informationspflicht an die genannten Intermediäre vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Auskunft zu Aufbewahrungsfrist und digitaler Gewerbesteuer

Die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung bleibt. „Diese dient dem Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen“, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.06.2024

Die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung bleibt. „Diese dient dem Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen“, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11604) auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (20/11288). Außerdem erklärt die Bundesregierung, dass Unternehmen oder Steuerberatungen seit April 2024 direkt bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung die digitale Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids über das ELSTER-Portal beantragen können. „Die Umsetzung wurde erfolgreich in über 100 Kommunen pilotiert, umfassend getestet und bereits in einigen Kommunen erfolgreich in die Praxis überführt“, führt die Bundesregierung aus. Darüber hinaus seien indes „keine grundsätzlichen Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer“ geplant. Keine Hoffnung auf einen reduzierten Bürokratieaufwand macht die Bundesregierung bei der im Zuge des Wachstumschancengesetz vorgenommene Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. Hier hatte die Unionsfraktion nach einer Vereinfachung bei der Miteinbeziehung von Sachkosten gefragt.

In ihrer Antwort geht die Bundesregierung ferner auf Fragen der Unionsfraktion nach möglichen Vereinfachungen im steuerlichen Freistellungsverfahren allgemein sowie speziell im Zusammenhang mit Lizenzgebühren sowie im Abzugsteuerentlastungsverfahren ein. Ebenfalls Thema ist die Einfuhrumsatzsteuer. Die Unionsfraktion hatte ferner neben steuerlichen Aspekten auch Maßnahmen zur Entlastung kleiner Unternehmen und Betriebe in Bezug auf Datenschutzbestimmungen und Dokumentationspflichten, Bürokratiekosten infolge des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) sowie der nationalen Umsetzung von EU-Recht in Deutschland thematisiert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 395/2024

Powered by WPeMatico

E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.8 vom 01.04.2024

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b / 24 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2133-b / 24 / 10001 :002 vom 27.05.2024

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2024 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 und für Echtfälle ab Mai 2025 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

In Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 ist geregelt, dass die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen sind (Mindestumfang). Basierend auf diesem Grundsatz erfolgt in ERiC die sog. Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen. Liegt kein Wert vor, erfolgt eine Übermittlung ohne Wert, d.h. mit NIL. Von diesem Grundsatz soll ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Dies hat eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge.

Es ist beabsichtigt, ab der Taxonomie-Version 6.9 die Mussfeldeigenschaft wie folgt zu definieren:

Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

Hierfür ist eine Änderung der Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 in Vorbereitung. Zudem würde eine entsprechende Anpassung des Technischen Leitfadens und der ERiC-Regeln erfolgen. Diese Anpassungen erfolgen erst ab der Taxonomie-Version 6.9, um den Softwareherstellern für die Umsetzung eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleisten zu können.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Wiederherstellung der Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge

Das VG Gießen hat die Stadt Friedberg dazu verurteilt, ein Grundstück wieder mit einer öffentlichen Straße zu verbinden und dessen Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr herzustellen (Az. 6 K 235/15).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Urteil 6 K 235/15 vom 24.05.2024 (nrkr)

Mit einem kürzlich verkündeten Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wurde die Stadt Friedberg dazu verurteilt, ein Grundstück wieder mit einer öffentlichen Straße zu verbinden und dessen Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr herzustellen.

Auf dem Grundstück des Klägers wurde seit 1895 ein Restaurant betrieben. Zuvor befand sich dort eine Schmiede. Bis in die 1990er Jahre konnte das Grundstück von einer öffentlichen Straße aus angefahren werden. Nachdem insbesondere die Restaurantgäste jedoch unter anderem eine über einen Bach führende Brücke zum Parken nutzten, wurde diese Anfahrtsmöglichkeit mit Pollern gesperrt. Zwei der Poller waren herausnehmbar, sodass der Lieferverkehr und Teile des Anliegerverkehrs weiterhin über diese Strecke erfolgten. Ende 2003 wurde die Baufälligkeit der Brücke über den Bach festgestellt und die beklagte Stadt errichtete dort einen festen Poller, um ein Überfahren durch Kraftfahrzeuge zu unterbinden.

Gegen diesen fest errichteten Poller wandte sich der Kläger gerichtlich im Jahr 2015, weil er aufgrund der Brückensperrung sein Grundstück nur noch mit einem erheblichen Umweg über teilweise unbefestigte Wege erreichen konnte. Zunächst war von der Stadt Friedberg beabsichtigt, die Brücke zu sanieren und die Beteiligten schlossen eine Vereinbarung, die zu einem Ruhen des gerichtlichen Verfahrens führte. Nachdem die Brücke bis 2023 indes nicht saniert war, nahm der Kläger das Verfahren wieder auf. Nunmehr begehrte der Kläger auch, dass sein Grundstück überhaupt straßenrechtlich (wieder) erreichbar werde.

Die Einzelrichterin gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu. Ein solcher umfasse insbesondere, dass das Grundstück mit einer öffentlichen Straße verbunden werde und es sicher und vorschriftsgemäß für Lastkraftwagen und Rettungsdienste erreichbar sei. Das Gericht ging dabei insbesondere aufgrund historischen Karten- und Bildmaterials davon aus, dass es sich bei dem ursprünglichen Anfahrtsweg um einen Teil einer öffentlichen Straße handele, der spätestens durch die Sperrung der Brücke über den Bach geändert worden sei. Eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz bestehe nicht. Ein Teil der aktuellen Anfahrtsstrecke sei ein nicht für den Kraftfahrzeugverkehr ausgebauter, geschotterter Feldweg.

Der Kläger könne indes nicht beanspruchen, dass sein Grundstück über einen bestimmten oder für ihn günstigen Weg mit einer öffentlichen Straße verbunden werde. Das Recht des Klägers auf Anliegergebrauch schütze nicht vor Erschwernissen der Erreichbarkeit, die sich aus der besonderen örtlichen Lage ergeben.

Die Entscheidung (Urteil vom 24. Mai 2024, Az. 6 K 235/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

Powered by WPeMatico

Lange Laufzeiten in Rezessionen können Jobs vernichten

Vor kurzem wurden in Deutschland Tarifverträge mit deutlichen Lohnerhöhungen abgeschlossen. Die Inflation ist inzwischen auch merklich gesunken. Mit Blick auf die aktuelle konjunkturelle Lage sind das aber nicht zwingend gute Neuigkeiten. Das zeigt eine Untersuchung des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.06.2024

ZEW-Studie zu Laufzeiten von Tarifverträgen in Krisenzeiten

Vor kurzem wurden in Deutschland Tarifverträge mit deutlichen Lohnerhöhungen abgeschlossen. Die Inflation ist inzwischen auch merklich gesunken. Mit Blick auf die aktuelle konjunkturelle Lage sind das aber nicht zwingend gute Neuigkeiten: Treffen Abschlüsse aus Vor-Krisen-Zeiten mit langer Laufzeit – zum Beispiel Tarifabschlüsse – auf eine Rezession mit niedriger Inflation, dann verstärkt sich das Risiko von Arbeitslosigkeit. Das zeigt eine Untersuchung des ZEW Mannheim. Die Forschenden haben untersucht, wie Lohnuntergrenzen in Spanien den Arbeitsmarkt beeinflussten, nachdem 1993 und 2009 starke Rezessionen eintraten. Insgesamt wurden über 1.000 Kollektivverträge und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt untersucht.

„Kollektivverträge gelten auch dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage drastisch verschlechtert und Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen. Stehen keine Alternativen wie Gehaltskürzungen oder Kurzarbeit zur Verfügung, müssen in letzter Konsequenz Angestellte entlassen werden. So können ausgehandelte Gehälter in Kollektivverträgen konjunkturelle Schocks sogar noch verstärken. Unsere Untersuchung untermauert damit die Sinnhaftigkeit von Regelungen wie Kurzarbeit“, betont Efi Adamopoulou, PhD, Wissenschaftlerin in der ZEW-Forschungsgruppe „Ungleichheit und Verteilungspolitik“ und Koautorin der Studie.

Kurze Laufzeit sichert Jobs

Angestellte mit Gehältern knapp über der jeweiligen Lohnuntergrenze profitieren am stärksten von abgeschlossenen Gruppengehaltsverhandlungen. Kommt es allerdings zur Rezession mit niedriger Inflation und hat der Vertrag aus der Vor-Krisenzeit noch eine lange Laufzeit, steigt für eben diese Angestellten die Gefahr, entlassen zu werden. Der Grund: Ihr Gehalt kann kaum oder gar nicht gekürzt und der laufende Vertrag nicht einfach nachverhandelt werden. Im großen Stil so geschehen 2009, als viele Angestellte mit Gehältern nahe der jeweiligen Lohnuntergrenze entlassen wurden.

„Zu lange Laufzeiten vernichten im Krisenfall Jobs. Laufen Kollektivverträge aus der Vor-Krisenzeit länger als zwei Jahre in eine Rezession hinein, können die Folgen verheerend für Angestellte mit Gehältern nahe an der jeweiligen Lohnuntergrenze sein. 2009 halfen in Spanien auch keine unbefristeten Arbeitsverträge oder Kündigungsschutzgesetze“, sagt Adamopoulou.

Anders sieht es aus, wenn ein Kollektivvertrag während der Rezession neu verhandelt wird. Neu ausgehandelte Gehälter wachsen dann im Schnitt bis zu 1,5 Prozentpunkte weniger stark als vor der Rezession. Die Studie zeigt zudem, dass es in der Rezession von 1993 kaum konjunkturell bedingte Kündigungen gab, da die Kollektivverträge damals nur kurze Laufzeiten von rund einem Jahr hatten. Die Angestellten konnten ihre Jobs behalten.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Umwandlung von Steuerfreibeträgen zu Gutschriften – Effekte auf Entlastungswirkung und Beschäftigung

Wenn der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer komplett umgestellt würde auf eine Steuergutschrift, würden die unteren Einkommensgruppen stärker davon profitieren, die Beschäftigung würde aber sinken. Das hat eine Modellrechnung des ifo Instituts ergeben, die im Auftrag des Zentrums für neue Sozialpolitik (ZSP) erstellt wurde.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.06.2024

Wenn der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer komplett umgestellt würde auf eine Steuergutschrift, würden die unteren Einkommensgruppen stärker davon profitieren, die Beschäftigung würde aber sinken. Das hat eine Modellrechnung des ifo Instituts ergeben, die im Auftrag des Zentrums für neue Sozialpolitik (ZSP) erstellt wurde. „Freibeträge mindern für alle das Einkommen, das versteuert werden muss. Das führt dazu, dass die absoluten Steuervorteile in höheren Einkommensgruppen größer sind, weil dort die Grenzsteuersätze höher sind. Die Gutschriften dagegen sind direkte Abzüge von der Steuerzahlung und könnten auch auf untere Gruppen ausgeweitet werden, die bislang nichts von Freibeträgen haben, weil sie keine Einkommensteuer zahlen. Allerdings wären die Beschäftigungseffekte stark negativ“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen.

„Unsere Studie verdeutlicht, wie Erhöhungen der Freibeträge im aktuellen System Menschen mit geringem Einkommen weniger entlasten“, sagt Mansour Aalam, Direktor des ZSP. „Die in der Studie modellierte Verknüpfung von Steuer- und Transfersystem kann eine Grundlage bieten, mit experimentellen Ideen über das drängende Problem der Nichtinanspruchnahme nachzudenken.“

Ko-Autor Maximilian Blömer sagt: „Eine vollständige Umstellung auf Gutschriften wie in den USA ist im komplexen deutschen System nicht einfach, weil viele Dinge ineinandergreifen.“ Derzeit beträgt der Freibetrag rund 11.000 Euro. Dieser wird im Modell auf null gesetzt und stattdessen eine Steuergutschrift ausgezahlt. So würde eine jährliche Gutschrift von 1.527 Euro dem Staat Mehreinnahmen von 84,4 Milliarden Euro bringen, eine von 4.581 Euro hingegen Mindereinnahmen von 107,2 Milliarden. Neutral wäre die komplette Umstellung auf Gutschrift bei 2.820 Euro.

„Eine aufkommensneutrale Umstellung auf Gutschriften würde aber dazu führen, dass deutlich weniger Menschen arbeiteten, etwa im Umfang von 550.000 Vollzeitstellen. Obendrein würden 400.000 Personen den Arbeitsmarkt verlassen.“

Der Grundfreibetrag sorgt im Durchschnitt für eine Entlastung von mehr als 4.000 Euro jährlich (etwa 9,6 Prozent des verfügbaren Einkommens) je Haushalt. Die absolute Entlastung steigt kontinuierlich mit dem zu versteuernden Einkommen. Relativ gesehen profitiert die Mittelschicht (drittes bis achtes Zehntel der Einkommen) bei Effekten von mehr als 10 Prozent auf das verfügbare Einkommen am stärksten von dem Grundfreibetrag. Die absolute Entlastung von Paar-Haushalten ist im Vergleich zu jener der Haushalte mit nur einem Erwachsenen mehr als doppelt so hoch.

Die Studie untersucht auch die Wechselwirkungen auf Minijobs, Sozialleistungen, und das Ehegatten-Splitting.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Jahresbericht 2023 der WPK

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2023 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 07.06.2024

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2023 bis in das Frühjahr 2024.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Elektronischer Rechtsverkehr: BRAK protestiert erfolgreich gegen geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit Finanzbehörden

Die Kommunikation mit Finanzbehörden wird auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr möglich sein. Ein erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass dies nur noch über das System ELSTER laufen sollte, Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

BRAK, Meldung vom 07.06.2024

Die Kommunikation mit Finanzbehörden wird auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr möglich sein. Ein erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass dies nur noch über das System ELSTER laufen sollte, Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mitte Mai vorgelegte Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 soll das deutsche Steuerrecht in verschiedenen Bereichen unter anderem an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs anpassen. Zudem sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt sowie Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen vorgenommen werden.

Eine der verfahrensrechtlichen Anpassungen betraf den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzbehörden. Der Referentenentwurf des BMF sah vor, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nur noch bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung möglich sein soll, sofern für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Mit ELSTER stellen die Finanzbehörden ein solches System zur Verfügung. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätte die vorgeschlagene Regelung in § 87a I 2 AO zur Folge gehabt, dass sie nicht mehr über ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) mit den Finanzbehörden kommunizieren dürfen. Gleiches hätte für Steuerberaterinnen und Steuerberater und deren Kommunikation über das im Jahr 2023 gestartete besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gegolten.

Als Begründung führte der Referentenentwurf an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das beBPo, führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Das beBPo sei ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden; deshalb könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Dieser geplanten Beschränkung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf ELSTER oder die dazugehörige ERiC-Schnittstelle hat die BRAK mit Nachdruck widersprochen. In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen monierte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspricht. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung stößt in der Anwaltschaft auf erhebliches Unverständnis, betonte Wessels. Die Anwaltschaft hat das beA eingerichtet und ist gesetzlich zu dessen Nutzung verpflichtet. Ihr sei nicht zuzumuten, einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Mit dem Argument einer hohen Belastung den Aufwand der Finanzverwaltung auf die Anwaltschaft zu verlagern, sei nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Steuerliche Stärkung von Familien

Der Antrag „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ (BT-Drucks. 20/11620) wurde am 07.06.2024 im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.06.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 7. Juni 2024, erstmals einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ (20/11620) beraten. Im Anschluss wurde der Antrag zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Antrag der CDU/CSU

Fünf Forderungen umfasst der Antrag der Unionsfraktion. So solle erstens ein steuerlicher Abzugsbetrag für „familiennahe Dienstleistungen“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent und maximal 25.000 Euro eingeführt werden, der die bisherige steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistungen ersetzt sowie die steuerliche Berücksichtigung ausdehnt.

Zweitens soll es darüber hinaus nach den Vorstellungen der Unionsfraktion künftig einen steuerlichen Abzugsbetrag für die bisher als Sonderausgaben anerkannten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 30 Prozent von maximal 6.000 Euro der Aufwendungen für die Betreuung und Pflege eines nahen Angehörigen geben. Der Pflegepauschbetrag soll steigen.

Erweiterte Arbeitgeberleistung, höherer Kinderfreibetrag

Drittens sollen auch Großeltern familiennahe Dienstleistungen im Haushalt ihrer Kinder steuerlich absetzen können, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen. Viertens will die CDU/CSU-Fraktion Leistungen des Arbeitgebers zur Angehörigenbetreuung auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegende Angehörige ausdehnen.

Schließlich sollen fünftens der 2024 geltende Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum um 5,7 Prozent steigen und das Kindergeld 2024 entsprechend angehoben werden. Die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind will die Unionsfraktion wieder einführen.

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

Powered by WPeMatico

Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück – Erfordernis eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln

Das FG Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen (Az. 11 V 533/24 A (BG)).

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Beschluss 11 V 533/24 A (BG) vom 10.05.2024

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels wurde der Wert der Immobilie im dazugehörigen Übertragungsvertrag mit 200.000 Euro angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass die Grundsteuerbewertung vielfach als verfassungswidrig angesehen werde, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids in Höhe eines Teilbetrags von 636.000 Euro.

Ihren gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertfeststellungsbescheids begründete die Antragstellerin u. a. damit, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Wertverhältnissen mit der Neuregelung der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer nicht genügend Rechnung getragen habe. Die Antragstellerin habe das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 Euro aus einer Insolvenzmasse heraus erworben. Es habe sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen und eine nicht mehr einsetzbare Elektrik vorlägen. Das Objekt müsse völlig entkernt werden und sei unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.

Der Antragsgegner führte hingegen aus, dass besondere objektspezifische Merkmale wie der Zustand eines Gebäudes bei der Grundsteuerwertermittlung nicht gesondert zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.05.2024 (Az. 11 V 533/24 A (BG)) teilweise stattgegeben. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides sei zweifelhaft, soweit die Feststellung eine Bewertung der Immobilie als unbebautes Grundstück, mithin einen Wert von 382.500 Euro, übersteige.

Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Auf den vorgelegten Fotos sei der vorgetragene Rohbauzustand erkennbar. Bei dieser Sachlage sei zweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befänden.

Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften lehnte das Finanzgericht mangels eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses ab. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege das Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestehe, die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.

Gegen die Entscheidung hat das Gericht die Beschwerde zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico