Beschleunigungspaket für Erneuerbare Energien und Industrie – Bundestag beschließt Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat lt. BMWK am 06.06.2024 das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht beschlossen.

BMWK/Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 06.06.2024

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht beschlossen. Hiermit wird erstmals das Klima als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen. Zugleich werden eine Vielzahl von Maßnahmen zur nachhaltigen Beschleunigung und Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren auf den Weg gebracht, die Vorhabenträger entlasten und einen entscheidenden Beitrag für die Transformation der Industrie in Deutschland leisten. Für den Ausbau der Windenergie an Land ist die Novelle ein wichtiger Schritt und ein starker Motor, mit dem das Ausbautempo beschleunigt wird. Von den Erleichterungen profitieren damit sowohl Wind-an-Land-Anlagen als auch Industrieanlagen.

Mit diesem Gesetz bringen wir Umwelt- und Klimaschutz voran. Erneuerbare-Energien-Anlagen können nun schneller gebaut werden, die Genehmigungsverfahren werden gestrafft und verkürzt, ohne dass Schutzstandards für Mensch und Umwelt abgesenkt werden. So sparen wir wertvolle Zeit, damit die klimagerechte Modernisierung Deutschlands schneller vorankommt. Die Koalition hat bewiesen, dass Umwelt- und Naturschutz mit dem zügigen Ausbau der Erneuerbaren vereinbar sind. Das stellen wir auch mit diesem Gesetz erneut unter Beweis.

Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke

Mit der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschleunigen und entbürokratisieren wir die Zulassung von Anlagen wesentlich und entlasten die Unternehmen. Die Beschleunigung zielt insbesondere auf den schnelleren Ausbau der Erneuerbaren Energien – und hier vor allem auf Windenergieanlagen an Land – genauso wie auf die Vereinfachungen beim Bau von Industrieanlagen und Elektrolyseuren. Gleichzeitig bleibt das Schutzniveau für die Umwelt erhalten. Das hilft dem Klima und den Unternehmen.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck

Wesentliche Inhalte der Novelle:

Das Klima wird ausdrücklich als Schutzgut in das BImSchG aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass auf Grundlage des BImSchG erlassene Verordnungen auch Anforderungen zum Schutz des Klimas regeln können. Es schafft eine sichere Rechtsgrundlage und richtet das BImSchG zur Unterstützung der Energiewende auf eine stärkere klimaschutzrechtliche Regulierung hin aus.

Beginn und Dauer der Genehmigungsfristen werden künftig klarer und zuverlässiger geregelt:

  • Die Genehmigungsfrist kann künftig nur einmalig für 3 Monate verlängert werden (bislang unbeschränkt). Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
  • Es wird eine Definition zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen aufgenommen.
  • Künftig wird verhindert, dass der Fristbeginn durch wiederholtes Nachfordern verzögert werden kann: Die Frist für Genehmigungsverfahren beginnt bereits dann zu laufen, wenn die Genehmigungsbehörde innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht reagiert oder die erstmalig nachgeforderten Unterlagen vom Antragsteller nachgereicht wurden. Das schafft Klarheit für Vorhabenträger und Behörden.
  • Künftig sollen Unterlagen, die für Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind, nachgereicht werden können. In einem nachgelagerten gemeinsamen Prozess von Bund, Ländern, Genehmigungsbehörden und Verbänden soll erarbeitet werden, welche konkreten Unterlagen zukünftig in welchem Verfahrensstadium erforderlich sind.

Das Verfahren zum vorzeitigen Baubeginn wird vereinfacht:

Das Erfordernis einer Prognoseentscheidung beim vorzeitigen Beginn entfällt bei Änderungsgenehmigungen sowie der Genehmigung von Anlagen auf bestehenden Standorten, sofern der beantragten Maßnahme keine einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine Prüfung des Betriebs der Anlage findet somit erst später im Rahmen der finalen Genehmigung statt. Mit der Regelung kann der Bau von Anlagen künftig schneller beginnen, aufwändige Doppelprüfungen werden vermieden; die Baumaßnahmen erfolgen auf das Risiko das Vorhabenträgers.

Die Fakultativstellung des Erörterungstermins wird ausgeweitet:

Bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Für andere Anlagen wird klargestellt, dass ein Erörterungstermin nur stattfindet, wenn der Vorhabenträger dies beantragt oder die Durchführung aus Sicht der Behörde im Einzelfall geboten ist. In diesem Fall ist der Erörterungstermin binnen einer Frist von vier Wochen durchzuführen.

Die Rolle des Projektmanagers wird erheblich gestärkt, wodurch Behörden entlastet werden:

Ein Projektmanager „soll“ künftig auf Antrag des Vorhabenträgers eingesetzt werden (statt „kann“). Zudem wird der Aufgabenkatalog, mit denen der Projektmanager beauftragt werden kann, erweitert.

Die Stichtagsregelung bei Behördenbeteiligung (§ 10 Abs. 5 BImSchG) wird ausgeweitet auf Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien. Zudem kann die Genehmigungsbehörde auf Kosten der beteiligten Behörde ein Sachverständigengutachten einholen und hat die Aufsichtsbehörde über Fristüberschreitungen zu informieren – das gilt nunmehr für sämtliche Anlagen.

Die Anforderungen an die Abwärmenutzung können künftig für alle Anlagen durch eine Verordnung festgelegt werden – und unterstützen damit die Nutzung in kommunalen Wärmenetzen.

Die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren wird weiter vorangetrieben. Zum Beispiel können Behörden künftig einen elektronischen Antrag verlangen. Papierform ist in diesem Fall nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Weitere wichtige Erleichterungen für Windenergieanlagen:

Der beschleunigte Ausbau der Windenergie ist entscheidend zur Erreichung der Klimaschutzziele und kann dazu beitragen, hohen Strompreisen entgegenzuwirken. Die Novelle enthält neben den oben genannten Änderungen weitere Maßnahmen für eine nachhaltige Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Dazu zählen beispielhaft:

  • Vereinfachungen für Repowering-Vorhaben durch umfassende Anpassungen: Mit der Deltaprüfung als Regelverfahren und einem Verzicht auf den Erörterungstermin werden diese zum Beispiel deutlich gestrafft. Wichtige Klarstellungen beseitigen zudem Rechtsunsicherheiten: So wird künftig keine Betreiberidentität zwischen Altanlagen- und Neuanlagen-Betreiber mehr erforderlich sein. Das Problem der Typenänderungen wird ebenfalls gelöst.
  • Erleichterungen für den Vorbescheid: Künftig wird es für die Projektierer deutlich einfacher, einzelne zentrale projektspezifische Fragen bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren abschließend durch die zuständige Behörde zu klären. Das Instrument des Vorbescheids wird hierfür angepasst (keine Prognoseentscheidung und keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf das künftige Gesamtvorhaben).
  • Effizientere Rechtsschutzverfahren: Mit den neuen Regelungen werden (Eil-)Rechtsschutzverfahren gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer gewissen Gesamthöhe beschleunigt. Fristenregelungen und klare Rechtsfolgen machen es Projektierern künftig einfacher, eine möglichst verlässliche und zügige Risikoabschätzung mit Blick auf mögliche gerichtliche (Klage-)Verfahren zu treffen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Verordnung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen

Zur Änderung der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (BT-Drucks. 20/11646).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 06.06.2024

Zur Änderung der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/11646). Ziel sei, Änderungen in der Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude in das Steuerrecht zu übertragen und so „den angestrebten technischen Gleichlauf der beiden Förderungen wiederherzustellen“, schreibt die Bundesregierung.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 391/2024

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Bauberufe werden zukunftsfest gemacht

Das BMWK hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft“ erlassen, die am 06.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.06.2024

Bund legt gemeinsam mit Ländern und Sozialpartnern neue Anforderungen an Ausbildungsberufe in der Bauwirtschaft fest

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 06.06.2024 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft“ erlassen, die am 06.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Insgesamt 19 Ausbildungsordnungen der Bauwirtschaft werden damit auf den neusten technischen Stand gebracht, mit aktualisierten qualitativen sowie nachhaltigkeitsbezogenen Standards in den Bereichen Ausbau, Hochbau und Tiefbau. Dies betrifft etwa den zukünftigen Straßenbauer wie die Maurerin, die Estrichlegerin oder alle zweijährigen Facharbeiterinnen und Facharbeiter im Hoch-, Tief- wie Ausbau.

In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an die Berufe der Bauwirtschaft durch die Energie- und Wärmewende oder die Digitalisierung zunehmend verändert. Innovationen wie digitale Messungen, die auch satellitengestützt oder mit Drohnen durchgeführt werden, Building Information Modelling (BIM) oder Konzepte für smarte Gebäude haben die Kompetenzanforderungen an Fachkräfte im Bau stark verändert. Die Verordnung nimmt das Bauen im Bestand sowie die ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen unter Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte in den Fokus und trägt damit wesentlich zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz bei.

Nicht zuletzt der arbeitsschutz- und umweltgerechte Umgang mit Gefahrstoffen machten eine umfassende Neuordnung der Mindeststandards für die Ausbildung in allen Bauberufen erforderlich. In der Verordnung wird außerdem ein „Nachhaltigkeits-Check“ mit Blick auf ökologische Auswirkungen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen eingeführt, der in allen Berufen der Bauwirtschaft auch durch Prüfungsrelevanz eine besondere Bedeutung erhält.

Um den Ausbildungsbetrieben, Kammern, Berufsschulen, überbetrieblichen Bildungsstätten und weiteren Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Implementierung der verbindlichen neuen Lerninhalte einzuräumen, treten die neuen Ausbildungsordnungen in der Bauwirtschaft zum Start des neuen Ausbildungsjahres 2026 in Kraft.

Durch die Neuordnung werden die 19 Berufe als eine „Berufefamilie“ mit zwei- und dreijährigen Berufen geregelt, bei der sich die einzelnen Ausbildungsordnungen aufeinander beziehen. Dadurch erhalten die Auszubildenden ein ganzheitliches Verständnis für das gewerkeübergreifende Zusammenwirken am Bau und zwischen den Berufen. Auszubildende, die Ihre zweijährige Ausbildung erfolgreich abschließen, können direkt durchstarten und einen weiteren Abschluss in einem dreijährigen Ausbildungsberuf darauf satteln. Die Ergebnisse aus der Abschlussprüfung werden angerechnet.

An der Verordnung, welche die Ausbildung von 19 Berufen regelt, haben neben den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) von den Verbänden und Gewerkschaften benannte Sachverständige aus den einzelnen Berufen mitgewirkt. Durch viele wichtige Impulse aus der Praxis greifen die Ausbildungsverordnungen den Bedarf einer modernen und nachhaltigen Bauwirtschaft auf. Sie bilden die Grundlage für die qualifizierten Fachkräfte von morgen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Produktion im April 2024: -0,1 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2024 gegenüber März 2024 um 0,1 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.06.2024

Produktion im Produzierenden Gewerbe
April 2024 (real, vorläufig):
-0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2024 (real, revidiert):
-0,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2024 gegenüber März 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion von Februar 2024 bis April 2024 um 1,0 % höher als in den drei Monaten zuvor. Für März 2024 wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt (-0,4 % gegenüber Februar 2024). Im Vergleich mit dem Vorjahresmonat April 2023 war die Produktion im April 2024 kalenderbereinigt 3,9 % niedriger.

Produktionsrückgang im Baugewerbe, deutlicher Anstieg in der Automobilindustrie

In den Wirtschaftsbereichen des Produzierenden Gewerbes waren im April 2024 unterschiedliche Entwicklungen zu beobachten. Negativ auf die Entwicklung in der Produktion im Produzierenden Gewerbe wirkte sich der Produktionsrückgang im Baugewerbe um saison- und kalenderbereinigt 2,1 % gegenüber März 2024 aus. Einen deutlich positiven Einfluss hatte hingegen die Automobilindustrie, in der die Produktion saison- und kalenderbereinigt um 4,2 % gegenüber dem Vormonat stieg.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im April 2024 gegenüber März 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % zu. Dabei stieg die Produktion sowohl von Investitionsgütern als auch von Konsumgütern um 0,8 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank hingegen um 0,9 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung im April 2024 um 1,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2023 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 3,6 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im April 2024 gegenüber März 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in diesen Industriezweigen von Februar 2024 bis April 2024 um 5,0 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat April 2023 war die energieintensive Produktion im April 2024 kalenderbereinigt um 1,4 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Revision weiter zurückliegender Werte

Mit dem Berichtsmonat April 2024 wurden die monatlichen Werte zur Produktion ab Januar 2023 für den Produktionsindex revidiert. Die preisbereinigten Ergebnisse der Produktionsindizes wurden wegen nun aktualisierter Preisindizes ab Januar 2021 revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im April 2024: +1,6 % zum März 2024

Im April 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2024 um 1,6 % und die Importe um 2,0 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2023 um 1,9 %, während die Importe um 0,6 % sanken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.06.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), April 2024
136,5 Milliarden Euro
+1,6 % zum Vormonat
+1,9 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), April 2024
114,5 Milliarden Euro
+2,0 % zum Vormonat
-0,6 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), April 2024
+22,1 Milliarden Euro

Im April 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,6 % und die Importe um 2,0 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2023 um 1,9 %, während die Importe um 0,6 % sanken.

Insgesamt wurden im April 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 136,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 114,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im April 2024 mit einem Überschuss von 22,1 Milliarden Euro ab. Im März 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +22,2 Milliarden Euro gelegen, im April 2023 bei +18,7 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im April 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 74,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber März 2024 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,2 % und die Importe aus diesen Staaten um 4,3 %. In die Staaten der Eurozone wurden im April 2024 Waren im Wert von 51,6 Milliarden Euro (+1,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 40,7 Milliarden Euro (+4,4 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im April 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 22,5 Milliarden Euro (-0,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+3,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im April 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 62,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber März 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 2,0 % zu, die Importe von dort sanken um 0,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im April 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 1,2 % weniger Waren exportiert als im März 2024. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 14,2 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 0,8 % auf 8,4 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen um 15,4 % auf 7,4 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im April 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,8 Milliarden Euro eingeführt, das waren 7,8 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 1,0 % auf 7,5 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 8,8 % auf 3,0 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im April 2024 gegenüber März 2024 kalender- und saisonbereinigt um 17,3 % auf 0,7 Milliarden Euro. Gegenüber April 2023, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um 10,5 % ab. Die Importe aus Russland sanken im April 2024 gegenüber März 2024 um 2,9 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber April 2023 gingen die Importe um 43,1 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im April 2024 Waren im Wert von 140,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 117,2 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2023 nahmen die Exporte im April 2024 damit um 12,3 % und die Importe um 6,6 % zu. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im April 2024 mit einem Überschuss von 23,6 Milliarden Euro ab. Im April 2023 hatte der Saldo +15,3 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EUK: Durchführungsverordnung zur grenzüberschreitenden Zustellung von rechtserheblichen Schriftstücken angenommen

Die EU-Kommission hat den Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes zur grenzüberschreitenden Zustellung von rechtserheblichen Schriftstücken angenommen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2024

Die Europäische Kommission hat am 4. Juni 2024 den Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes zur grenzüberschreitenden Zustellung von rechtserheblichen Schriftstücken angenommen.

Mit der angenommenen Durchführungsverordnung soll einerseits eine Verbindung zwischen dem e-CODEX-basierten dezentralen IT-System für die Zustellung von rechtserheblichen Schriftstücken und der e-CODEX-Verordnung hergestellt werden. Konkret sieht Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/1784 vor, dass zuzustellende Schriftstücke, Empfangsbestätigungen etc. über ein sicheres dezentrales IT-System übermittelt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/4232 der Kommission normiert wiederum, dass es sich bei dem dezentralen IT-System um ein e-CODEX-basiertes System handelt, dessen Rechtsrahmen wiederum durch die Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates abgesteckt wird. Vor diesem Hintergrund soll die angenommene Durchführungsverordnung klarstellen, dass die e-CODEX-Zugangspunkte im Einklang mit dem existierenden Rechtsrahmen betrieben werden sollen.

Zugleich soll mit Blick auf die EU-Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken gebunden sind, die Möglichkeit der Zusammenarbeit bei der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke mit der EU im Rechtsrahmen der e-CODEX-Verordnung gesichert und die Bedingungen hierzu festgelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 11/2024

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Annahme des Geldwäschepakets

Am 30. Mai 2024 hat der Rat der EU die Kompromisstexte des Geldwäschepakets angenommen. Die BRAK hat den Legislativprozess aller drei Dossiers des Geldwäschepakets von Anfang an intensiv begleitet und eine drohende Gefährdung des Mandatsgeheimnisses sowie der anwaltlichen Selbstverwaltung angemahnt.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2024

Am 30. Mai 2024 hat der Rat die Kompromisstexte des Geldwäschepakets angenommen. Das EU-Parlament hatte diese bereits am 24. April 2024 gebilligt.

Die BRAK hat den Legislativprozess aller drei Dossiers des Geldwäschepakets von Anfang an intensiv begleitet und eine drohende Gefährdung des Mandatsgeheimnisses sowie der anwaltlichen Selbstverwaltung angemahnt. Nun bleibt das anwaltliche Berufsgeheimnis in der neuen Geldwäscheverordnung in Bezug auf Melde- und Sorgfaltspflichten geschützt. Geeinigt hatte man sich ferner u. a. auf eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Bereits im Dezember hat es eine teilweise Einigung über die Verordnung zur neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA gegeben, die der AMLA nur noch abgeschwächte Befugnisse über die Selbstverwaltungseinrichtungen zuspricht. So soll es keine Weisung im Einzelfall geben. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt können die Rechtsakte dann in Kraft treten. Drei Jahre später wird die Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar sein, für die neue Geldwäscherichtlinie starten Umsetzungsfristen von zwei bzw. drei Jahren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 11/2024

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Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Anwohnern gegen die Straßenverkehrsbehörde auf Einschreiten gegen verbotswidrig auf den Gehwegen geparkte Fahrzeuge

Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. So entschied das BVerwG (Az. 3 C 5.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.06.2024 zum Urteil 3 C 5.23 vom 06.06.2024

Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 06.06.2024 entschieden.

Die Kläger begehren von der Beklagten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen Fahrzeuge, die aufgesetzt auf den Gehwegen in drei Bremer Straßen geparkt werden. Die Kläger sind Eigentümer von Häusern in den betreffenden Straßen. Die drei Straßen sind Einbahnstraßen. Die Fahrbahnen sind zwischen 5,00 und 5,50 Metern breit; auf beiden Seiten verlaufen Gehwege mit einer Breite zwischen 1,75 und 2,00 Metern. Verkehrszeichen mit Regelungen zum Halten und Parken sind nicht angeordnet. Seit Jahren wird unter anderem in den drei Straßen auf beiden Seiten nahezu durchgehend verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt.

Die gegen die Straßenverkehrsbehörde der beklagten Freien Hansestadt Bremen gerichteten Anträge der Kläger, Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehwegen in den Straßen zu ergreifen, lehnte die Beklagte ab. Verkehrszeichen und -einrichtungen seien nicht – wie für deren Anordnung geboten – zwingend erforderlich. Das Gehwegparken sei bereits auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten.

Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Bremen die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, die Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. § 12 Abs. 4 und 4a StVO habe eine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Wegen der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen sei das Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert; die Beklagte sei zum Einschreiten verpflichtet. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen die erstinstanzliche Entscheidung dahin geändert, dass eine erneute Entscheidung über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erfolgen habe; im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO zugunsten der Kläger bejaht. Die Beklagte habe über das Begehren der Kläger nicht ermessensfehlerfrei entschieden. Anders als das Verwaltungsgericht war das Oberverwaltungsgericht aber der Auffassung, dass das Entschließungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei. Eine Pflicht, auf die Anträge der Kläger in den drei Straßen unmittelbar einzuschreiten, bestehe jedenfalls derzeit nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren zu ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen gedenke.

Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger und die Beklagte Revision eingelegt. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile geändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Revisionen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung bei den Klägern erfüllt. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt. Auf die Revision der Beklagten waren die angefochtenen Urteile zu ändern, soweit sie den Klägern einen Anspruch in Bezug auf die „streitgegenständlichen Straßen“ zuerkannt haben. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig – und so auch hier – auf den Gehweg beschränkt, der auf der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung „seiner“ Straße in die nächste (Quer-)Straße. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs sind die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar. Unter Beachtung der insoweit vom Berufungsurteil abweichenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Berufsgeheimnis und DAC-6 – EuGH

Die Generalanwältin am EuGH Kokott stellte am 30. Mai 2024 in ihren Schlussanträgen in der Rs. C-432/23 fest, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis auch die gesellschaftsrechtliche Beratung umfasst, die Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-6) sei aber trotz ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf die Vertraulichkeit nicht ungültig. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2024

Die Generalanwältin am EuGH Kokott stellte am 30. Mai 2024 in ihren Schlussanträgen in der Rs. C-432/23 fest, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis auch die gesellschaftsrechtliche Beratung umfasst, die Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-6) sei aber trotz ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf die Vertraulichkeit nicht ungültig.

Die Richtlinie regelt die Zusammenarbeit von Steuerbehörden, sie sieht insbesondere den grenzüberschreitenden Informationsaustausch vor. Meldepflichtige Intermediäre können auch Anwältinnen und Anwälte sein, so dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses droht. Dazu enthält die Richtlinie eine Schutzklausel, welche jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht.

Im luxemburgischen Ausgangsverfahren stellte sich u. a. die Frage, ob die Beratung oder Vertretung in Steuersachen – wie im luxemburgischen Recht vorgesehen – generell vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses ausgenommen werden kann. Dies verneint der EuGH im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Investitionsstruktur des Ausgangsfalles. Außerdem stellt eine Anordnungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch einen Eingriff in das durch Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant dar. Die Richtlinie gewähre den Mitgliedstaaten allerdings ausreichend Freiraum, um bei der Umsetzung den Vorgaben von Art. 7 gerecht zu werden. Dass sie den Umfang des zulässigen Eingriffs nicht genau selbst regelt, sei dabei zulässig. Die nationale Umsetzung müsse es insbesondere ermöglichen, im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen und dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses vorzunehmen. Die luxemburgische Umsetzung sehe allerdings das erforderliche Ermessen bei dieser Abwägung gerade nicht vor und verstoße daher gegen Art. 7 GRC. Auch die BRAK hatte an der Richtlinie sowie ihrer nationalen Umsetzung vehement Kritik geäußert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BFH zur Anwendung des § 8c KStG a. F. auf Verluste gemäß § 15a EStG

Der BFH hatte zu klären, ob sich die Kürzung des Verlustabzugs infolge eines (hier vollständigen) Anteilseignerwechsels bei einer Körperschaft gemäß § 8c KStG auch auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG aus der Beteiligung der Körperschaft als Kommanditistin einer KG erstreckt (Az. IV R 27/21).

BFH, Urteil IV R 27/21 vom 24.04.2024

Leitsatz

§ 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008 S. 736, Tz. 2).

Quelle: Bundesfinanzhof

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