BFH: Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung – vGA

Der BFH entschied zum teilweisen Verstoß einer Pensionszusage gegen das Eindeutigkeitsgebot und zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Pensionszusage mit vorzeitigem Bezug (Az. I R 29/21).

BFH, Urteil I R 29/21 vom 28.02.2024

Leitsatz

  1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (Nr. 3). Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
  2. Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält und von der Kapitalgesellschaft an die versorgungsbegünstigten Gesellschafter Zahlungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.06.2021 – 7 K 3034/15 K,G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die einkommenserhöhende Auflösung von Pensionsrückstellungen und den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand …, wurde im Jahr 1984 errichtet. Alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren bis zum 11.01.2010 Z, geboren am ….1951, und Y, geboren am ….1953. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses vom ….11.1984 erteilte die Klägerin beiden Geschäftsführern am 01.11.1985 inhaltsgleiche Pensionszusagen (Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67 % des Aktivgehalts pro Monat -p.M.-). Zugleich wurde eine Witwenrente zugunsten der jeweiligen Ehepartner (60 % der Anwartschaft auf Altersrente) vereinbart.

3

Unter dem 01.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst (unter Aufhebung der Ursprungszusagen). Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, festgelegt. Zugleich wurde bestimmt: „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren bzw. längeren Dienstzeit und entsprechend längeren bzw. kürzeren Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65. Lebensjahr gemäß Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezuges der Altersrente gekürzt bzw. um 0,4 Prozent pro Monat der längeren Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 62. Lebensjahr begrenzt.“ Zugleich wurde ein Anspruch auf Witwenrente zugesagt, wenn die Ehe mit der anspruchsberechtigten Partnerin mindestens fünf Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäß Punkt B-1. geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes noch bestand.

4

Unter dem 01.10.1994 erteilte die Klägerin (erneut) im Wesentlichen inhaltsgleiche Pensionszusagen (mit dem Zusatz: „Mit Wirkung dieser Zusage erlischt die Zusage vom 01.11.85“); allerdings heißt es zur Altersgrenze („B-1.“):“Die Altersgrenze ist der letzte Tag des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren bzw. längeren Dienstzeit und entsprechend längeren bzw. kürzeren Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65. Lebensjahr gemäß Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4 Prozent pro Monat der längeren Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.“

5

Am 30.09.1996 genehmigte die Gesellschafterversammlung „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen, die bisher erteilten Versorgungszusagen, gegebenenfalls mit Nachträgen“.

6

Im Januar 2010 übertrugen Z und Y ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne S und T und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder; im Anschluss daran wurden S und T zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit der … GmbH & Co. KG (KG) einen Beratervertrag, wonach die KG die Klägerin in allen betrieblichen Bereichen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts beraten sollte. Die Alt-Gesellschafter beziehen seit Februar 2011 (Z; … € p.M.) beziehungsweise seit September 2013 (Y; … € p.M.) eine vorzeitige Altersrente.

7

Die Klägerin bildete in ihren Steuerbilanzen zum 31.12.2009 bis 31.12.2012 für die Pensionsverpflichtungen Pensionsrückstellungen, dabei für die Pensionsverpflichtung gegenüber Z bis zum 31.12.2011 nach Maßgabe eines „Ausgeschiedenen“ (Altersrente … € p.M.; Invalidenrente … € p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft [am ….1963 geborene Partnerin]; Pensionsalter 65 Jahre), ab dem 31.12.2012 als „Rentner“ (Altersrente … € p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft), die Pensionsverpflichtung gegenüber Y bis zum 31.12.2012 nach Maßgabe eines „Ausgeschiedenen“ (Altersrente … € p.M.; Invalidenrente … € p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft [am ….1957 geborene Partnerin]; Pensionsalter 66 Jahre):

31.12.2009: … € (Zuführung: … €)
31.12.2010: … € (Zuführung: … €); Bilanzausweis (nach Saldierung mit Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen): … €
31.12.2011: … € (Zuführung: … €); Bilanzausweis (s.o.): … €
31.12.2012: … € (Zuführung: … €); Bilanzausweis (s.o.): … €
8

Bei der Berechnung des ausgewiesenen Rückstellungsbetrages zum 31.12.2009 ist („letztmalig“) ein noch nicht passivierter Betrag von … € („Altzusage“) berücksichtigt worden, bei der Berechnung des Rückstellungsbetrages der Folgejahre eine „noch nicht erfasste Anpassung an BilMoG“ in Höhe von … € (31.12.2010), … € (31.12.2011) und … € (31.12.2012).

9

Im Rahmen einer für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) durchgeführten Außenprüfung kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung unter anderem zu der Einschätzung, dass Z und Y -als im Hinblick auf die ihnen erteilten Pensionszusagen beherrschende Gesellschafter- nach Veräußerung der Geschäftsanteile (im Alter von 58 Jahren und 11 Monaten beziehungsweise von 56 Jahren und 4 Monaten) aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden seien. Für diesen Fall ließen die Zusagen nach ihrem Wortlaut keinen vorzeitigen Bezug von Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen (vor dem 60. Lebensjahr erfolgten) Ausscheidens sei ein zusagegemäßer Altersrentenbezug erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig gewesen. Durch die zusagewidrig erfolgten vorzeitigen Rentenzahlungen an Z und Y werde die Veranlassung der Zusagen durch das Gesellschaftsverhältnis evident. Bei den Rückstellungszuführungen der Jahre ab 2009 handele es sich daher ebenso wie bei den monatlichen Rentenzahlungen um vGA.

10

Die Außenprüferin war der Ansicht, ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom ….11.1984 sei anlässlich der Gesellschafterversammlung keine Konkretisierung hinsichtlich der zu erteilenden Pensionszusagen erfolgt, so dass die Pensionsrückstellung aufzulösen sei. Zudem sehe die gesetzliche Rentenversicherung einen Rentenbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht vor. Für 2009 sei die Pensionsrückstellung in voller Höhe (… €) aufzulösen. Für die Jahre 2010 bis 2012 seien die in den Steuerbilanzen erfolgten Zuführungen in Höhe von … € (2010), … € (2011) und … € (2012) rückgängig zu machen.

11

Hierbei legte die Prüferin ihren Berechnungen folgende Werte für die Pensionsrückstellungen zugrunde (Rückstellungswerte abzüglich der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung; die oben angegebenen Hinzurechnungen durch die Klägerin blieben unberücksichtigt):

31.12.2009: … €
31.12.2010: … € (Zuführung: … €)
31.12.2011: … € (Zuführung: … €); richtig … €
331.12.2012: … € (Zuführung: … €)
12

VGA seien in Höhe der tatsächlichen Rentenzahlungen anzusetzen (2011: … €; 2012: … €).

13

Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) auf den 22.10.2014 datierende Änderungsbescheide. Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 09.06.2021 – 7 K 3034/15 K,G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1576).

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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz sowie die Änderungsbescheide vom 22.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2015 aufzuheben.

15

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II.

16

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist wegen einer Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

17

1. a) Pensionszusagen sind nach der zu § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vor dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht (Senatsurteil vom 24.03.1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612). Die Einfügung des sogenannten Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 hat hieran nichts geändert, da es sich nur um eine gesetzliche Klarstellung dessen handelt, was schon vorher galt. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt (s. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs zum Steueränderungsgesetz 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10), wobei allenfalls -wie nach allgemeinen Grundsätzen- bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist (zum Vorstehenden vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2019 – XI R 48/17, BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, m.w.N.).

18

b) Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (z.B. Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung (z.B. Senatsurteile vom 12.10.2010 – I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452; vom 31.05.2017 – I R 91/15, BFH/NV 2018, 16).

19

c) Die Feststellung, ob und in welcher Form und mit welchem Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht. Dieses hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsschlusses. Der BFH als Revisionsgericht kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Entspricht die Auslegung des FG den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen, ist sie für den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017 – I R 91/15, BFH/NV 2018, 16).

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2. Nach diesen -von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen- Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusage hinsichtlich der Zusage einer Altersversorgung der Begünstigten (vorzeitiger Bezug) ausgegangen ist.

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a) Das FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, nicht zweifelsfrei bestimmen.

22

aa) Der Wortlaut der Regelung („Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen.“) kann nach Ansicht des FG in dem Sinne verstanden werden, dass unmittelbar mit dem Ausscheiden der tatsächliche Rentenbezug einsetzen muss. Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut der Zusage, wonach die Möglichkeit besteht, „zu einem früheren Zeitpunkt … bei Ausscheiden … eine Rente zu beziehen“. Diese Formulierung lege ein Verständnis in dem Sinne nahe, dass der Rentenbeginn mit dem Ausscheiden aus der Firma zusammenfällt; denn es sei nicht formuliert, dass die Möglichkeit besteht, „zu einem früheren Zeitpunkt …nach Ausscheiden … eine Rente zu beziehen“. Auch der Umstand, dass sich im Normalfall, das heißt bei einem Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr, unmittelbar der Rentenbezug anschließt, spricht nach der Deutung des FG für eine derartige Verknüpfung. Dass mit der Vorverlegung des Zeitpunktes „65. Lebensjahr“ auch die Verknüpfung zwischen Ausscheiden und unmittelbarem Rentenbezug aufgelöst werden sollte, sei jedenfalls aus der Pensionszusage nicht unmittelbar erkennbar.

23

bb) Die Pensionszusage könne aber auch in einem anderen Sinne verstanden werden. Nach dem Wortlaut der Regelung sei der vorzeitige Bezug der Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Dies könne auch in dem Sinne verstanden werden, dass zuvor lediglich auf das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt werde, ohne dass dieses frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolge, der Begünstigte die Altersrente aber erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalte. Auch der Umstand, dass die Klägerin und die Pensionsberechtigten, wie die tatsächliche Handhabung hinsichtlich des Auszahlungsbeginns der Rente deutlich mache, jedenfalls in 2011 und 2013 von diesem Verständnis ausgegangen seien, zeige, dass auch dieses Auslegungsverständnis möglich sei.

24

cc) Die Vorinstanz hat schließlich auch die weitere vertragliche Bestimmung zum Rentenbeginn, wonach der vorzeitige Bezug der Rente entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei, als unklar gewürdigt. Denn diese könne so verstanden werden, dass die Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung lediglich der Festlegung der konkreten Altersgrenze als frühestem im Sozialgesetzbuch überhaupt genannten Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente diene. Es komme aber auch die Deutung in Betracht, dass für den vorzeitigen Rentenbezug die dafür im Sozialgesetzbuch genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen müssten. Hierfür spreche insbesondere der Passus „entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung“, der ansonsten überflüssig sei.

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b) Das FG hat mit dieser Beurteilung weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Insbesondere die Rüge der Revision, das FG habe den Willen der Erklärenden Z und Y nicht hinreichend erforscht und hierdurch gegen § 133 BGB verstoßen, greift nicht durch. Es entspricht vielmehr den anerkannten Rechtsgrundsätzen, bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empirischen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (sogenannte Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2000 – VII R 12/99, BFH/NV 2000, 1263; vom 18.08.2020 – VII R 34/18, BFHE 271, 80; vom 01.02.2022 – V R 1/20, BFHE 276, 291, BStBl II 2022, 629; s.a. BFH-Beschluss vom 02.11.2016 – VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290). Danach spricht aber nichts für einen Auslegungsfehler des FG.

26

Entgegen der Auffassung der Revision waren die Pensionszusagen nicht eindeutig so zu verstehen, dass -im Sinne der von der Vorinstanz dargestellten zweiten Auslegungsmöglichkeit- ein vorzeitiger Rentenbezug (mit Erreichen des 60. Lebensjahres) bei einem noch früheren Dienstende zulässig war. Vielmehr hat das FG ohne Auslegungsfehler die Auffassung vertreten, dass die konkreten Formulierungen der Pensionszusagen auch die erste Deutung zulassen, wonach Dienstende und vorzeitiger Rentenbezug zeitlich zusammenfallen müssen. Auch die Würdigung der Regelung zum vorzeitigen Rentenbezug „entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung“ als zweideutig hat das FG nachvollziehbar begründet. Die tatrichterliche Wertung ist jedenfalls möglich und bindet somit den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO).

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3. Allerdings hat das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt.

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a) Die Begriffe „wenn und soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG haben in der Gesetzessprache eine gängige Bedeutung. Die Konjunktion „soweit“ wird verwendet, wenn die Bedingung einen Spielraum eröffnen soll, die Rechtsfolge damit nur in dem durch die Regelung festgelegten Umfang gelten soll, während das „wenn“ eine uneingeschränkte oder absolute Bedingung kennzeichnet, die die Rechtsfolge ganz ausschließt oder ganz zulässt (Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit vom 22.09.2008, Rz 89).

29

Rechtsfolge des § 6a EStG ist der (zulässige) Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach („Umfang“) angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen (Voll-)Anerkennung kann es folglich auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionszusagen kommen. Eine Teil-Anerkennung, also insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist zum Beispiel dann möglich, wenn unterschiedliche künftige Leistungen im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Aussicht gestellt werden, etwa eine Altersversorgung, eine Hinterbliebenenversorgung und/oder eine Versorgung im Fall der Invalidität, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes (Teil-)Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist folglich jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert in den Blick zu nehmen, wie auch unabhängig von dem Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“ die einzelnen Leistungsarten jeweils eigenständig zu bewerten sind (Senatsurteil vom 15.10.1997 – I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; s.a. Brandis/Heuermann/Stöckler, § 6a EStG Rz 39) und die Summe der Einzelbeträge die Rückstellungshöhe bestimmt.

30

b) Damit ist die Grenze der Teilbarkeit jedoch noch nicht erreicht. Vielmehr ist auch „innerhalb“ eines bestimmten Leistungsversprechens eine Teilbarkeit vorstellbar und mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren. So kann etwa hinsichtlich der „Voraussetzungen“ einer „in Aussicht gestellten künftigen“ Leistung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) zwischen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und speziellen Voraussetzungen für Zusatzleistungen oder Voraussetzungen für den Leistungsbezug dem Grunde und dem Leistungsbezug der Höhe oder der Dauer nach differenziert werden (vgl. Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Band II, Kap. 2 Rz 174 ff.). Sind demnach die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente (im Hinblick auf die Dauer der möglichen Inanspruchnahme) nicht klar festgelegt sind (vgl. Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Band II, Kap. 2 Rz 175 und 179 f.; Briese in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6a Rz B 57). Die steuerliche Nichtanerkennung der vorzeitigen Altersrente führt dann dazu, die Rückstellung hinsichtlich des Altersversorgungsversprechens nach dem Pensionsalter für die normale Altersrente zu berechnen und dementsprechend der Höhe nach zu begrenzen. Insoweit kann das Wort „soweit“ auch auf die in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG genannten Einzelmerkmale „Art, Form, Voraussetzungen und Höhe“ bezogen werden (zutreffend Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6a EStG Rz 24; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2022, 139), ohne dass dem der (Beweissicherungs-)Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Regelung entgegenstünde.

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c) Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu verfahren. Mit der Revision ist deshalb eine Pensionsrückstellung für die Altersrentenzusage dem Grunde nach zu bilden und der Höhe nach auf der Grundlage eines Pensionsalters von 65 Jahren zu ermitteln. Denn insoweit ist eine Eindeutigkeit der Pensionszusage gegeben, die nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen vorgezogenen Rentenbezug „unklar“ (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung -KStG-) geregelt sind. Und da die Witwenrenten an die Altersrentenversprechen zugunsten von Z und Y anknüpfen, ist insoweit -entgegen der angefochtenen Entscheidung- entsprechend vorzugehen.

32

4. Die in den Streitjahren 2011 und 2012 von der Klägerin geleisteten Rentenzahlungen an Z und Y hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG qualifiziert. Ob, wie vom FG angenommen, bereits Probezeiterfordernisse oder das sogenannte Mindestpensionsalter dem von der Klägerin begehrten Betriebsausgabenabzug entgegenstehen, kann offen bleiben. Die Zahlungen sind jedenfalls deshalb als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weil die den Zahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen dem sogenannten formellen Fremdvergleich nicht genügen.

33

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Z und Y im maßgeblichen Zusagezeitpunkt beherrschende Gesellschafter gewesen sind, weil sie im Hinblick auf ihre Altersversorgung gleichgerichtete Interessen verfolgt haben (vgl. allgemein z.B. Senatsurteile vom 13.12.1989 – I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454; vom 09.04.1997 – I R 52/96, BFH/NV 1997, 808).

34

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Tatbestand der vGA unter anderem durch eine Vermögensminderung erfüllt, die sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (formeller Fremdvergleich). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (z.B. Senatsurteile vom 17.01.2018 – I R 74/15, BFH/NV 2018, 836; vom 15.03.2023 – I R 41/19, BFHE 280, 131).

35

c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) sind die Pensionszusagen zugunsten von Z und Y im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Altersrentenbezug indes nicht eindeutig. Deshalb ist unklar, ob Rentenzahlungen vor Erreichen des 65. Lebensjahres überhaupt beansprucht werden konnten oder nicht. Es spricht nichts dafür, dass sich die Anforderung, die § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG an die Eindeutigkeit einer Leistungszusage stellt, von dem Eindeutigkeitserfordernis im Rahmen des formellen Fremdvergleichs unterscheiden könnte.

36

d) Die tatsächlich vorgenommenen Rentenzahlungen auf der Grundlage einer unklaren Vereinbarung sind nicht fremdüblich; dies indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Gesichtspunkte, die den ausschließlich betrieblichen Charakter der Zahlungen belegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

37

5. Die Sache ist nicht spruchreif.

38

a) Da das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der -nach den Ausführungen unter II.2.und 3. zu bildenden- Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

39

b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere auch zu prüfen haben, ob mit Blick auf die zu bildende Pensionsrückstellung für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur unter dem Gesichtspunkt der vGA vorzunehmen ist.

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Eine solche Korrektur kommt im Streitfall etwa unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den Geschäftsführern Z und Y eine Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit gewährt worden ist.

41

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Wird die Pension dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung der Gesellschaft zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um vGA. Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage „hineinwächst“. Rechtsfolge einer vor Ablauf der angemessenen Probezeit erteilten Pensionszusage ist regelmäßig deren steuerliche Nichtanerkennung und eine außerbilanzielle Hinzurechnung in vollem Umfang (sogenannte totale vGA; vgl. zum Vorstehenden Senatsurteil vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Teil D Rz 625).

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bb) Im Streitfall erhielten Z und Y bereits am 01.11.1985 Pensionszusagen, obgleich sie erst im Jahr zuvor bei der neu gegründeten Klägerin angestellt worden waren. Bei der Prüfung, ob dieser Umstand der Anerkennung der Pensionszusage entgegensteht, wird zu beachten sein, dass der Senat im Urteil vom 28.04.2010 – I R 78/08 (BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41) über eine Konstellation zu entscheiden hatte, in der durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis „allmählich“ erfüllt werden sollte. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass im Jahr 1992 die Pensionszusagen „neu“ erteilt wurden. Darin ist ein beachtlicher Unterschied zu erblicken. Denn die Rechtsprechung des Senats zum unzulässigen „Hineinwachsen“ beruht allein auf dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass für die Fremdvergleichsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise auf den Zusagezeitpunkt abzustellen ist. Wird eine „neue“ Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt -mit demselben (rechtsbestätigend) oder mit einem veränderten Inhalt- wirksam abgeschlossen, dann entspricht es diesem Grundsatz, diese Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens einer Fremdvergleichsprüfung zuzuführen und im Falle ihrer Anerkennung der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. z.B. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 721; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.12.2012, BStBl I 2013, 58; Briese, Steuern und Bilanzen 2008, 857). Jedenfalls bezogen auf das Jahr 1992 dürften Probezeiterfordernisse der Anerkennung der Pensionszusage nicht entgegenstehen.

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cc) Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten schon Streit über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es zunächst Sache des Tatgerichts, über diese Frage zu befinden und zudem auch noch zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen (vgl. allgemein Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136).

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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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7. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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EU-Industriepolitik: Wettbewerbsfähigkeit stärken, Rahmenbedingungen verbessern

Die anstehenden Transformationsaufgaben, geopolitische Konflikte und ihre Folgen, aber auch übermäßige Regulierung und Bürokratie setzen die Industrie in Deutschland und der gesamten EU unter Druck. Wie eine europäische Industriepolitik bessere und verlässliche Standortbedingungen schaffen könnte, zeigt die DIHK in einem aktuellen Impulspapier auf.

DIHK, Mitteilung vom 06.06.2024

Die Industrie in Deutschland und in der EU steht unter Druck: Neben der Bewältigung der grünen sowie der digitalen Transformation haben geopolitische Konflikte zu höheren Energiepreisen geführt und die Umgestaltung von Lieferketten erfordert. Hinzu kommt ein Übermaß an Regulierung und Bürokratie, welches die Situation für viele Industrieunternehmen verschärft. So zeigt beispielsweise das aktuelle IHK-Unternehmensbarometer zur Europawahl, dass der Wirtschaftsstandort Europa an Wettbewerbsfähigkeit verloren hat: Zwei Drittel der deutschen Industriebetriebe gaben an, die Attraktivität der EU als Unternehmensstandort sei in den vergangenen fünf Jahren gesunken.

Wettbewerbsfähigkeit im Fokus

Inzwischen rückt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas auch zunehmend in den Fokus europäischer Entscheidungsträger: Mitte April forderten die Staats- und Regierungschefs als Europäischer Rat einen „New European Competitiveness Deal“. Auch die Minister sprachen sich beim Wettbewerbsfähigkeitsrat detailliert für eine horizontale und ambitionierte Industriepolitik aus. Diesen Ankündigungen müssen nach der Europawahl im Juni aus Sicht der Unternehmen auch Taten folgen.

Denn die Wirtschaft in Europa braucht dringend verbesserte und verlässliche Standortbedingungen. In einem Impulspapier zeigt die DIHK wichtige Maßnahmen auf, die einem erfolgreichen industriepolitischen Ansatz zugrunde liegen sollten.

Standortpolitik als Industriepolitik

Ziel der entsprechenden Initiativen auf europäischer Ebene sollte sein, einen besseren Rahmen für die immer komplexeren industriellen Wertschöpfungsketten der Unternehmen in Europa zu schaffen. Höchste Priorität haben dabei laut IHK-Unternehmensbarometer der konsequente Abbau von Bürokratie und die Sicherstellung international wettbewerbsfähiger Energiepreise. Aber auch die Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften, die Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren sowie der notwendige (Frei-)Raum für Innovationen sind für die Betriebe von hoher Bedeutung.

Für eine wettbewerbsfähige Industrie auf dem Weg zur grünen und zur digitalen Transformation ist eine horizontale Industriepolitik entscheidend, die auf marktwirtschaftlichen Prinzipien fußt. Eingriffe vonseiten des Staates sollten nur in besonders gut begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen – unter anderem bei einseitigen kritischen Abhängigkeiten der EU von anderen Ländern. Anstatt einzelstaatlicher Alleingänge sollte die EU in solchen Fällen Initiativen auf europäischer Ebene koordinieren – und im Vorfeld von Entscheidungen den Austausch mit der Industrie suchen.

Wirtschaft einbinden – von klein bis groß

Die europäische Industrie und insbesondere der deutsche Mittelstand spielen eine wichtige Rolle bei der Transformation und der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa. Sie sind zentrales Element in vielen Wertschöpfungsketten, Vorreiter bei Klima- und Umwelttechnologien und von grundlegender Bedeutung, wenn es um die Innovationsfähigkeit und technologische Souveränität Europas geht. Eine gute Beteiligung der Wirtschaft, vor allem auch des Mittelstands, bei der Ausgestaltung von EU-Initiativen ist daher notwendig für eine praxistaugliche und erfolgreiche europäische Industriepolitik.

Quelle: DIHK

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Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen berechnet

Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nun vorgestellt.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 06.06.2024

Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nun vorgestellt.

Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Maßgebliche Stellschraube dafür ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen Hebesätzen Aufkommensneutralität zu erreichen ist. Die Empfehlungen des Landes sind für die Kommunen nicht bindend. 344 Kommunen könnten nach der mathematisch berechneten Empfehlung ihren Hebesatz für die Grundsteuer B senken, 72 ihn erhöhen und 5 den bisherigen erneut beschließen, um Aufkommensneutralität sicherzustellen.

Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz:

„Kommunen sollen nach dem neuen Recht der Grundsteuer in etwa so viel Grundsteuer einnehmen wie nach dem alten Recht. Das hat so der Bundesgesetzgeber bereits 2019 angekündigt und auch Hessen folgt dieser Prämisse. Aufkommensneutralität für die Kommunen ist hierfür das Schlagwort. Mit den mathematisch berechneten Hebesatzempfehlungen kann dieses Ziel erreicht werden.“

„Das Land kann helfen und empfehlen, die Kommunen müssen nun entscheiden. Weil allein sie die Hebesätze für die ihnen komplett zustehende Grundsteuer festlegen dürfen, können die Berechnungen des Landes lediglich Empfehlungen sein. Sie stehen aber nun allen transparent zur Verfügung und können Kommunen wie Bürgerinnen und Bürgern Orientierung geben. Die Kommunen sind nicht an die Hebesatzempfehlungen gebunden und sie können von ihnen abweichen, insbesondere, um ihrer Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nachzukommen.“

„Hessen steht beim Mammutprojekt der Grundsteuerreform gut da. Ein vergleichsweise einfaches Grundsteuermodell, die konsequente Umsetzung der Verpflichtung zur digitalen Abgabe der Daten und der Einsatz moderner Technik sind dafür maßgeblich. 40 Prozent der Steuererklärungen konnten automatisiert bearbeitet werden. Auch der Einsatz künstlicher Intelligenz hat unseren Beschäftigten geholfen, mit der kaum vorstellbaren Masse von fast drei Millionen Einzelfällen gut und zügig klarzukommen. Hessen ist beim Einsatz von KI ganz weit vorne und die Hessische Steuerverwaltung eine der modernsten Verwaltungen Deutschlands.“

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

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Untersagung von Gaststättengewerbe in Bad Vilbel rechtmäßig

Das VG Gießen hat den Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Bad Vilbel abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes (Az. 8 L 1356/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Beschluss 8 L 1356/24.GI vom 04.06.2024 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat am 04.06.2024 den Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Bad Vilbel abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes.

Sie betreibt zwei nebeneinanderliegende Lokale in Bad Vilbel. Dort wurde Anfang 2024 bei einer Kontrolle durch die Stadt unter anderem festgestellt, dass die Gaststätten durch einen Wanddurchbruch verbunden wurden. In den Gaststätten wurden insgesamt acht Glücksspielautomaten und ein Sportwettterminal festgestellt. Angemeldet waren hiervon lediglich vier Glücksspielautomaten. Bei den nicht angemeldeten Automaten fehlte eine Abfrage im Hinblick auf Nutzer, die wegen ihrer Spielsucht gesperrt sind. In den Lokalen fehlten zudem Hinweise zum Jugendschutzgesetz und zum Spielerschutz.

Die Stadt Bad Vilbel untersagte der Antragstellerin daraufhin die Ausübung des Gaststättengewerbes. Dies begründete sie damit, dass der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin gibt an, dass der Durchbruch zwischenzeitlich verschlossen worden sei. Die beiden Gaststätten seien allerdings trotz des Durchbruchs als gesonderte Gaststätten betrieben worden. Bei den nicht angemeldeten Automaten handele es sich um erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte.

Die 8. Kammer ging – wie die Antragsgegnerin – von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin aus. Dies folge aus der Vielzahl von Verstößen, die in den beiden Gaststätten festgestellt worden seien. Nach einer Auswertung der Polizei handele es sich bei den fraglichen Automaten tatsächlich um illegale Glücksspielgeräte. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Vielzahl weiterer Verstöße begangen. Insbesondere habe ein Aushang des Jugendschutzgesetzes gefehlt und in einer Gaststätte sei keine Aufsicht über die Glücksspielgeräte gewährleistet gewesen. Der Wanddurchbruch habe zur Folge gehabt, dass die beiden Lokale als eine einheitliche Gaststätte zu bewerten seien und dort insgesamt sogar höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte hätten aufgestellt werden dürfen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 4. Juni 2024, Az. 8 L 1356/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Weinautomat auf Privatgrundstück in Bad Kreuznach bleibt außer Betrieb

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 3 K 972/23.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 3 K 972/23.KO vom 27.05.2024

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem in Bad Kreuznach gelegenen Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 gab die Stadt Bad Kreuznach der Klägerin unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Privatgrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten – unabhängig von dem Belegenheitsort – bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Witwer-Rente trotz Nothochzeit im Krankenhaus – Versorgungsabsicht stand nicht im Vordergrund

Obwohl seine Ehefrau bei der Hochzeit bereits schwer an Krebs erkrankt war und nur 3 Monate später starb, hat der verwitwete Ehemann Anspruch auf Witwer-Rente aus ihrer Versicherung. Die gesetzliche Vermutung einer Heirat in Versorgungsabsicht konnte widerlegt werden. Bereits vor Bekanntwerden der Diagnose hatten die Partner konkrete Heiratspläne. So das SG Berlin (Az. S 4 R 618/21).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 06.06.2024 zum Urteil S 4 R 618/21 vom 18.03.2024 (nrkr)

Obwohl seine Ehefrau bei der Hochzeit bereits schwer an Krebs erkrankt war und nur 3 Monate später starb, hat der verwitwete Ehemann Anspruch auf Witwer-Rente aus ihrer Versicherung. Die gesetzliche Vermutung einer Heirat in Versorgungsabsicht konnte widerlegt werden. Bereits vor Bekanntwerden der Diagnose hatten die Partner konkrete Heiratspläne.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner Ehefrau. Bei der Versicherten war erstmals 2014 Brustkrebs diagnostiziert und behandelt worden. Im September 2019 reservierten der Kläger und die seit 7 Jahren mit ihm zusammenlebende Versicherte Veranstaltungsräume, um im Juli des Folgejahres mit einer großen Feier zugleich ihre beiden 50. Geburtstage zu feiern und zu heiraten. Im November 2019 meldeten sie den Termin der Eheschließung auch beim Standesamt an. Im Dezember 2019 wurden bei einer ärztlichen Untersuchung der Versicherten dann ein Wiederauftreten der Erkrankung festgestellt, im März 2020 empfahl man eine Chemotherapie, Anfang April 2020 kam die Versicherte schließlich zur Behandlung ins Krankenhaus. Noch im selben Monat wurde die Ehe im Krankenhaus geschlossen. Rund drei Monate später, im Juli 2020 starb die Versicherte schließlich.

Der Beklagte lehnte den im November 2020 gestellten Antrag auf Witwerrente ab. Bei einer Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, gehe das Gesetz davon aus, dass der überwiegende Zweck der Eheschließung die Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente gewesen sei. Bereits im Zeitpunkt der Heirat sei absehbar gewesen, dass die vorhandene Krankheit bald zum Tod führen würde. Hiergegen erhob der Witwer 2021 Klage.

Mit Urteil vom 18. März 2024 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) der Klage nach mündlicher Verhandlung und Zeugenbefragung stattgegeben und die Beklagte zur Rentenzahlung verurteilt. Zwar hätten Witwen oder Witwer nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 SGB VI keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas anderes gelte jedoch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach Würdigung aller Umstände sei die Kammer hier davon überzeugt, dass die Versorgung des Klägers nicht der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Der konkrete Entschluss zur Eheschließung sei bereits deutlich vor der endgültigen Krebs-Diagnose im März 2020 gefallen, wie die entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen (Raummiete, Termin beim Standesamt) zeigten. Wäre dieser Entschluss bereits von der Sorge um einen tödlichen Verlauf der Versicherten getragen gewesen, hätte ein kurzfristiger Termin für die Trauung nahegelegen, statt diese erst ein dreiviertel Jahr später anzusetzen. Glaubhaft habe der Kläger zudem geschildert, dass Hauptgrund für die vorgezogene Trauung die Einschränkungen der Corona-Pandemie gewesen seien. Die Partner hätten durch ihre Heirat das strikte Besuchsverbot im Krankenhaus überwinden wollen.

Anmerkung der Pressestelle: Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam eingelegt.

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im April 2024: -0,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2024 gegenüber März 2024 um 0,2 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.06.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: +2,9 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
April 2024 (real, vorläufig):
-0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2024 (real, revidiert):
-0,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2024 gegenüber März 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Februar 2024 bis April 2024 um 5,4 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, was hauptsächlich auf einen Großauftrag im Dezember 2023 zurückzuführen ist. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge waren die Auftragseingänge im April 2024 um 2,9 % höher als im März 2024 und im Zeitraum von Februar 2024 bis April 2024 um 1,4 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Für März 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang des Auftragseingangs von 0,8 % gegenüber Februar 2024 (vorläufiger Wert: -0,4 %).

Rückgänge in einigen Branchen wegen deutlich weniger Großaufträgen, Zuwachs in der Automobilindustrie

Wegen deutlich weniger Großaufträgen als im Vormonat sanken die Auftragseingänge im April 2024 in vier Branchen des Verarbeitenden Gewerbes. Dies zeigt sich besonders beim Rückgang des Auftragseingangs im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge) um saison- und kalenderbereinigt 15,4 % gegenüber März 2024. Auch die Rückgänge bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-5,1 %), bei der Herstellung von elektrischer Ausrüstung (-4,1 %) und im Maschinenbau (-1,5 %) sind auf ausgebliebene Großaufträge zurückzuführen. Positiv auf das Gesamtergebnis wirkte sich hingegen der Zuwachs in der Automobilindustrie (+4,1 %) aus.

Bei den Investitionsgütern (+0,5 %) und den Konsumgütern (+0,7 %) stieg der Auftragseingang im April 2024 gegenüber dem Vormonat. Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich dagegen ein Rückgang um 1,7 %.

Die Auslandsaufträge sanken um 0,1 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 1,4 %. Die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen hingegen um 0,6 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 0,3 % ab.

Umsatz im April 2024 um 0,9 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im April 2024 saison- und kalenderbereinigt 0,9 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 3,2 % geringer. Für März 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,4 % gegenüber Februar 2024 (vorläufiger Wert: -0,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BFH zur Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem 01.08.2022

Der BFH entschied, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 01.08.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i. S. d. § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte (Az. VII R 34/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/24 vom 06.06.2024 zum Urteil VII R 34/22 vom 16.01.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22 – entschieden, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 01.08.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

Der Kläger, vertreten durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, erhob im Januar 2022 per Telefax Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen Haftungsbescheid. Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da für einen Rechtsanwalt seit dem 01.01.2022 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d FGO bestanden und die Klage dieser Form nicht entsprochen habe.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Klage sei zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden. Der BFH erklärte, für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe bei Klageerhebung noch keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO bestanden, da für eine solche Gesellschaft erst ab dem 01.08.2022 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gem. § 31b Abs. 1 BRAO n. F. eingerichtet worden sei. Eine Nutzungspflicht vor dem 01.08.2022 ergebe sich auch nicht aus § 52d Satz 1 FGO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse u. a. Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechtsanwaltsgesellschaften i. S. d. § 59c Abs. 1 BRAO a. F. seien nicht von dem Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weiterhin nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevollmächtigten, hier die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevollmächtigten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BdSt begrüßt Pläne für Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

Die aktuellen Pläne von Bundesfinanzminister Christian Lindner, die Einkommensteuertarife der Jahre 2024, 2025 und 2026 zu reformieren, begrüßt der BdSt ausdrücklich.

BdSt, Mitteilung vom 05.06.2024

Die aktuellen Pläne von Bundesfinanzminister Christian Lindner, die Einkommensteuertarife der Jahre 2024, 2025 und 2026 zu reformieren, begrüßt der Bund der Steuerzahler (BdSt) ausdrücklich.

Konkret soll der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro steigen. BdSt-Präsident Reiner Holznagel stellt klar: „Das ist ein verfassungsrechtliches Gebot, dessen Umsetzung die Ampelkoalition schon viel zu lange hinausgezögert hat. Es ist wichtig, dass diese Erhöhung jetzt schnell ins Gesetzblatt kommt, damit der bürokratische Aufwand zur Korrektur von Millionen von Lohnabrechnungen nicht ausufert.“

Zusätzlich plant der Finanzminister, die Einkommensteuertarife der beiden kommenden Jahre an die Inflation anzupassen. „Dieser Abbau der kalten Progression ist außerordentlich wichtig, damit der Fiskus nicht zum Inflationsgewinnler wird“, betont Holznagel. „Auf solche Inflationsanpassungen hat der Bund der Steuerzahler immer wieder gedrängt – sie entlasten Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen gemessen an ihrer Steuerlast überproportional. Deshalb sollte die Ampelkoalition schnell einen Konsens in dieser Frage finden!“

Wie sich die Pläne des Finanzministers für den Einzelnen auswirken würden, hat das Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) beispielhaft errechnet.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen

Der Bundestag hat am 05.06.2024 den Antrag „Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern“ (BT-Drucks. 20/11149) in 2./3. Lesung zurückgewiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 5. Juni 2024, die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Gegen einen entsprechenden Antrag mit dem Titel „Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern“ (20/11149) stimmten auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/11453) in namentlicher Abstimmung 539 Abgeordnete, 62 Parlamentarier votierten für die Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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