Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen.

BMF, Mitteilung vom 05.06.2024

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
    Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie
    Anwendungsvorbehalte werden überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
    Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
    Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV)
    Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie führen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand.

Darüber hinaus sind u. a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Onlineshop darf Expresszuschlag nicht voreinstellen

Das OLG Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Der Expressversand kostet Kund:innen einen Euro mehr als der Standardversand. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Az. 14 U 134/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 14 U 134/23 des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024 (nrkr)

vzbv-Klage gegen die Pearl GmbH vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich

  • Für bestimmte Produkte war im Pearl-Onlineshop ein Expressversand voreingestellt
  • Expressversand kostet bei dem Anbieter einen Euro mehr als der Standardversand
  • OLG Karlsruhe: Voreinstellung der kostenpflichtigen Zusatzleistung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Der Expressversand kostet Kund:innen einen Euro mehr als der Standardversand. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher:innen zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Das Gericht macht klar, dass Verbraucher:innen das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten. Der Online-Shop darf diese Entscheidung nicht mit einer Voreinstellung vorwegnehmen.“

Expressversand mit Zuschlag war voreingestellt

Im Onlineshop von Pearl werden „expressfähige“ Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Letzterer war bei bestimmten Produkten bereits mit einem Häkchen vorausgewählt. Kund:innen, die den Expressversand samt Zuschlag nicht wollten, mussten ihn durch einen Klick auf das Häkchen aktiv abwählen.

Voreinstellung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt die Voreinstellung für unzulässig und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Freiburg aus erster Instanz (Az. 12 O 57/22 KfH). Laut Gesetz dürften Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Das solle Verbraucher:innen davor schützen, Zahlungsverpflichtungen für Leistungen einzugehen, die sie gar nicht wollen.

Das Gericht stellt klar: Das Gesetz umfasst alle kostenpflichtigen Leistungen, die für die Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese lediglich ergänzen. Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung.

Darüber hinaus sei das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent, weil der Zuschlag erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen werde, so das Gericht.

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Grundsteuer Schleswig-Holstein: Differenzierte Hebesätze nach Vorbild NRW von den kommunalen Landesverbänden befürwortet

Mit Blick auf die Neuausrichtung der Grundsteuer haben sich die Landesregierung Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände über zu erwartende Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten ausgetauscht. Diese sind Folge des Bundesgesetzes zur Reform der Grundsteuer, welches u. a. in Schleswig-Holstein angewandt wird. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Finanzministerin Monika Heinold: „Auf Wunsch der Kommunen wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Kommunen Gestaltungsspielraum gibt.“

Mit Blick auf die Neuausrichtung der Grundsteuer haben sich die Landesregierung Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände über zu erwartende Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten ausgetauscht. Diese sind Folge des Bundesgesetzes zur Reform der Grundsteuer, welches unter anderem in Schleswig-Holstein angewandt wird. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht.

Dazu die Landesverbände: „Den kommunalen Landesverbänden geht es vor allem darum, Vorsorge zu schaffen, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Grundsatz zu stärken. Damit einher geht aber auch ein Risiko, differenzierte Hebesätze verfassungsfest zu begründen, weshalb zurzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit von der Möglichkeit zur Differenzierung in der Praxis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.“

Die zusätzliche Flexibilität soll den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1. Januar 2025 eingeräumt werden, um den vielfältigen und unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen. Entscheidet sich eine Kommune für die Option, muss sie die Gründe für die von ihr gewählte Differenzierung der Hebesätze darlegen, um verfassungsrechtlich abzusichern, dass die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots (Artikel 3 Grundgesetz) trotz der differenziert getroffenen Belastungsentscheidung nicht überschritten werden.

Kommunale Landesverbände und Landesregierung haben sich darauf verständigt, den Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich unverändert zu übernehmen.

Dazu Finanzministerin Heinold: „Wir sind schon dabei, eine entsprechende Formulierungshilfe für den Landtag zu erarbeiten, damit das parlamentarische Verfahren zügig beginnen kann. Uns war wichtig, dass es eine Entscheidung der Kommunen ist, ob die Option kommunal zu bestimmender differenzierter Hebesätze ermöglicht wird. Denn auch die Verantwortung der Ausgestaltung liegt ja vor Ort.“

Am bereits vereinbarten Transparenzregister verändert sich nichts. Es umfasst keine differenzierten Hebesätze für Grundsteuer B. Wie mit den Kommunen verständigt, wird das Register im September veröffentlicht. Die Landesregierung wird dem Parlament nun kurzfristig eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung differenzierter Hebesätze auf Grundlage des Gesetzentwurfs aus Nordrhein-Westfalen zuleiten.

Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein

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Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an BVerfG

Das VG Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamten verfassungsgemäß war (Az. 5 K 686/22 und 5 K 1153/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zu den Beschlüssen 5 K 686/22 und 5 K 1153/22 vom 29.04.2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.

Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.

Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.

Hierzu nachfolgendes Beispiel:

So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 Euro (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 Euro ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 Euro hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.

Hinweis

Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz sind weitere vergleichbare Klagen anhängig, die mit Blick auf zu erwartende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht worden sind. Zwei Verfahren von Landesbeamten der Besoldungsgruppen A4 und A6 wurden Ende Mai 2024 im Wege eines Vergleichs zwischen den Beteiligten unstreitig beendet.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Wirksame Schenkung von Sparguthaben

Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 457/23).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 3 O 457/23 vom 14.03.2024 (nrkr)

Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte hat zwei Sparbücher im Besitz, die zu Sparkonten des mittlerweile verstorbenen Bruders der Beklagten bei einer Bank gehören. Abtretungserklärungen betreffend das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben in Höhe von insgesamt 92.148,41 Euro zugunsten der Beklagten liegen bei der Bank nicht vor. Eine Schenkung wurde auch nicht notariell beurkundet.

Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des verstorbenen Bruders der Beklagten die Herausgabe dieser beiden Sparbücher an ihn. Er ist der Auffassung, dass die Sparforderungen mangels Abtretung an die Beklagte dem Nachlass zuzuordnen seien und damit auch die den Sparkonten zugehörigen Sparbücher. Eine Schenkung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Beklagte unstreitig keine Schenkungsteuer gezahlt habe.

Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen. Bei Übergabe der Sparbücher habe der Erblasser ihr erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen, weil die Sparbücher und die sich daraus ergebenden Sparguthaben durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien.

Da kein Schenkungsversprechen in notarieller Form vorliege, sei eine mündlich vereinbarte Schenkung nur dann wirksam, wenn sie vollzogen („bewirkt“) sei. Bei beweglichen Sachen hänge in aller Regel die Wirksamkeit der Schenkung nicht von einem notariellen Vertrag ab. Denn die Schenkung eines beweglichen Gegenstandes werde durch die Übergabe sofort vollzogen.

Bei einem Sparbuch reiche die Übergabe hingegen zum Vollzug der Schenkung nicht aus. Das Sparbuch verbriefe eine Forderung gegen die Bank. Die Forderung gegen die Bank gehe nicht dadurch auf einen Dritten über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen wird. Vielmehr stehe das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, müsse mithin eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren. Der Vollzug einer Schenkung erfordere bei einem Sparbuch mithin grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person.

Eine solche Abtretungsvereinbarung könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen mit dem Willen „das darfst Du behalten“ übergebe, verbinde damit regelmäßig die Vorstellung, dass mit dieser Absprache alles geregelt sein solle, was zur Bewirkung der Zuwendung erforderlich ist. Die Rechtsprechung nehme daher in bestimmten Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuches eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten in Betracht komme, sodass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen sei.

Dabei komme es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei es gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum entspreche, dass in aller Regel in der Übergabe des Sparbuches ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung zu sehen sei.

Die Beklagte habe vorgetragen, ihr Bruder, der Erblasser, habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 ausdrücklich mit der Erklärung übergeben, dass sie über das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben frei verfügen könne. Sie habe zu ihrem Bruder stets ein sehr inniges Verhältnis gepflegt und er habe sie mit der Schenkung der Sparbücher finanziell fürs Alter absichern wollen, nachdem sie sich seit der Kindheit stets um ihn gekümmert habe und ihm auch bei der beruflichen Ausbildung den Vortritt gelassen habe.

In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten der Beklagten zu werten, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Beklagte den Besitz an den Sparbüchern anders als willentlich durch den Erblasser erlangt haben könnte. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die Sparbücher von dem Erblasser mit einem entsprechenden Abtretungswillen übergeben bekommen habe.

Sofern für die Sparkonten bei der Sparkasse Westerwald Sieg keine entsprechenden Abtretungserklärungen zugunsten der Beklagten hinterlegt worden sind, stehe dies einer wirksamen Schenkung nicht entgegen. Eine solche sei für eine Schenkung nicht zwingend notwendig.

Auch stehe der Umstand, dass der Erblasser das Guthaben nicht zu seinen Lebzeiten auf die Beklagte hat umschreiben lassen, einem entsprechenden Zuwendungswillen nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass er über das Guthaben auf den Sparkonten noch in irgendeiner Form verfügen wollte oder sich entsprechende Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten wollte, seien nicht ersichtlich.

Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem Finanzamt könne vielerlei Gründe haben, lasse jedoch keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden habe. Insoweit könne die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt war. Die steuerrechtlichen Folgen möge sie zu tragen haben, diese ständen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Rheinland-Pfalz: Finanzielle Unterstützung nach Unwetter rund um Pfingsten

Auch Rheinland-Pfalz hat Hilfen zur finanziellen Unterstützung von privaten Haushalten beschlossen, die von den Unwetterereignissen rund um Pfingsten betroffen waren. Die entsprechende Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes Rheinland-Pfalz bei außergewöhnlichen, existenzgefährdenden Notlagen unterstützt Privatpersonen in den Landkreisen Südwestpfalz, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Germersheim und Bad Kreuznach sowie den kreisfreien Städten Trier und Zweibrücken.

Rheinland-Pfalz, Ministerien Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Der Ministerrat hat am 04.06.2024 Hilfen zur finanziellen Unterstützung von privaten Haushalten beschlossen, die von den Unwetterereignissen rund um Pfingsten betroffen waren. Die entsprechende Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes Rheinland-Pfalz bei außergewöhnlichen, existenzgefährdenden Notlagen unterstützt Privatpersonen in den Landkreisen Südwestpfalz, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Germersheim und Bad Kreuznach sowie den kreisfreien Städten Trier und Zweibrücken.

„Die Unwetterereignisse an Pfingsten haben viele Menschen von jetzt auf gleich in eine Situation gebracht, in der eine finanzielle Unterstützung die dringendsten Ausgaben für zum Beispiel Übernachtungsmöglichkeiten, Ersatzkleidung oder Verpflegung abmildern kann“, so Innenminister Michael Ebling.

Die Richtlinie ermöglicht es antragsberechtigten Privatpersonen, deren Wohnraum, Hausrat oder Kleidung durch das Unwetter beschädigt wurden, eine Soforthilfe zu beantragen. Die Höhe der Soforthilfe kann bis zu 1.500 Euro pro Haushalt und bis zu 500 Euro für jede weitere Person im Haushalt betragen, wobei maximal 3.000 Euro gewährt werden können.

Die Unterstützung sei ein Zeichen der Solidarität. Die Landesregierung stellt die Mittel zur Soforthilfe den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung, damit diese die Gelder schnell und zielgerichtet den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zukommen lassen können.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Ministerien Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

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Krankenhausabrechnung: Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig

Das LSG Bayern hatte zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen (Az. L 20 KR 309/23 u. a. ).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 04.06.2024 zum Urteil L 20 KR 309/23 u. a. vom 13.05.2024

Der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes hatte am 13.05.2024 in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen (Az. L 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22; L 20 KR 265/23; L 20 KR 287/23).

Das Sozialgericht Nürnberg hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V als Ausnahmevorschrift streng auszulegen sei und die im Streit stehende kollektivvertragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Aufrechnungen der Erstattungsforderungen seitens der Krankenkassen seien daher unzulässig.

Die den Klagen stattgebenden Urteile des Sozialgerichtes Nürnberg hat der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes mit seinen Urteilen vom 13.05.2024 aufgehoben und die Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes Nürnberg sei die Übergangsvereinbarung nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung zu verstehen, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei. Die Revisionen wurden zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Berufsexamina 2023: Interesse am Wirtschaftsprüfungsexamen weiterhin hoch

Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK berichtet über die Berufsexamina 2023. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ist nochmals angestiegen. Das zeigt deutlich, dass das mit der Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens im Jahr 2019 verfolgte Ziel, dessen Attraktivität zu steigern und an die Lebenswirklichkeit junger Menschen anzupassen, erreicht wird.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2024

Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK berichtet über die Berufsexamina 2023. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ist nochmals angestiegen. Das zeigt deutlich, dass das mit der Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens im Jahr 2019 verfolgte Ziel, dessen Attraktivität zu steigern und an die Lebenswirklichkeit junger Menschen anzupassen, erreicht wird.

Nachdem im Vorjahr noch 1.578 Bewerberinnen und Bewerber zum Wirtschaftsprüfungsexamen zugelassen wurden, waren es im Jahr 2023 mit 1.926 noch einmal rund 22 Prozent mehr. Hierbei wurden mit 1.565 im Prüfungstermin II/2023 erstmals mehr als 1.500 Examenskandidaten in einem Prüfungstermin zugelassen.

In den vier Prüfungsgebieten des Wirtschaftsprüfungsexamens wurden 2.560 Modulprüfungen abgelegt und hierbei fast 4.500 Klausuren geschrieben.

349 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben das Wirtschaftsprüfungsexamen bestanden, weil sie alle Modulprüfungen, die sie individuell ablegen mussten, mit Erfolg abgeschlossen haben. 43 haben die Prüfung nicht bestanden; sie haben mindestens eine Modulprüfung auch im dritten Versuch nicht erfolgreich abgeschlossen. Alle übrigen Teilnehmer können noch weitere Modulprüfungen ablegen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung aufgrund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in das Wirtschaftsprüfungsexamen auf das weitere Interesse am Wirtschaftsprüferberuf auswirken wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Berufsregister 2023: Zahl der Verwaltungsverfahren im Bereich Berufsregister leicht rückläufig

Die WPK hat den Bericht zum Berufsregister 2023 veröffentlicht. Der Bericht erläutert die Arbeit der WPK sowohl als Dienstleister als auch als Aufsichtsbehörde.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2024

Der Bericht aus dem Berufsregister 2023 erläutert die Arbeit der WPK sowohl als Dienstleister als auch als Aufsichtsbehörde. Die Mitgliederabteilung, in der das Berufsregister geführt wird, begleitet die Mitglieder von der Bestellung, über die Anerkennung, gegebenenfalls Beurlaubungen oder Ausnahmegenehmigungen bis zum Verzicht. Sie führt aber auch die Widerrufsverfahren durch. Darüber hinaus berät sie die WPK-Mitglieder zu verschiedenen beruflichen Themen, beispielsweise zur Kundmachung oder zur Versicherung.

Die Zahl der Verfahren ist nach einem Anstieg im Vorjahr, insbesondere bei Beurlaubungen und Anerkennungen, 2023 leicht zurückgegangen.

Im Mittelpunkt der fachlichen Anfragen standen zum Jahresbeginn weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem neuen Recht der Berufsausübungsgesellschaften im Steuerberatungsgesetz und der Bundesrechtsanwaltsordnung. Zum Jahresende kamen zahlreiche Fragen rund um die Grandfather-Regelung in der CSR-Richtlinie auf.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Berufsaufsicht 2023: Maßnahmen lagen überwiegend fehlerhafte Prüfungstätigkeiten zugrunde

Die WPK hat den Bericht über die Berufsaufsicht 2023 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2024

Der Bericht über die Berufsaufsicht 2023 gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Gegenstand der Verfahren. Die weitaus meisten der 105 erledigten Verfahren wurden eingestellt oder mit einer Belehrung abgeschlossen. Es wurden aber auch 17 berufsaufsichtliche Verfahren mit Maßnahmen beendet. Davon wurden in zwölf Verfahren Geldbußen (in elf Verfahren neben dem Ausspruch einer Rüge) verhängt und in fünf Verfahren lediglich eine Rüge ausgesprochen.

Die Erledigungsarten der in 2023 von der WPK abgeschlossenen Berufsaufsichtsverfahren gliedern sich wie folgt auf:

  • 34 Verfahren (32,4 %) wurden eingestellt, weil keine Pflichtverletzung festzustellen war.
  • In 16 Verfahren (15,2 %) schieden die Berufsangehörigen aus dem Berufsstand aus.
  • In weiteren 38 Verfahren (36,2 %) lag zwar eine Pflichtverletzung vor, der Vorwurf war aber nicht so erheblich, dass eine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
  • 17 berufsaufsichtliche Maßnahmen wurden rechts- oder bestandskräftig (16,2 %). 13 der Maßnahmen (76,5 %) lagen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Prüfungstätigkeit zugrunde. Die weiteren vier Maßnahmen wurden wegen der Verletzung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, der Verschwiegenheitspflicht oder der Verletzung der Pflicht zu berufswürdigem Verhalten verhängt. Sämtliche Maßnahmen wurden von der WPK gemäß § 69 WPO bekannt gemacht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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