Qualitätskontrolle 2023: Anteil der zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugten WP/vBP bleibt konstant

Ende 2023 waren 2.730 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2022: 2.910). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 61 % im Vorjahr nunmehr rund 62 % aller WP/vBP tätig. Damit sind 68 % der Wirtschaftsprüfer und 14 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2024

Ende 2023 waren 2.730 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2022: 2.910). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 61 % im Vorjahr nunmehr rund 62 % aller WP/vBP tätig. Damit sind 68 % der Wirtschaftsprüfer und 14 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 445 Qualitätskontrollberichte (2022: 391) aus. Lediglich nach 31 Qualitätskontrollen (7 %, Vorjahr: 5 %) waren Maßnahmen erforderlich. Diese betrafen 25 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden, sodass Auflagen und/oder Sonderprüfungen erforderlich wurden. Zwei Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre erforderlich. In zwei weiteren Fällen wurde die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da Sonderprüfungen trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurden. Die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aufgrund von wesentlichen Mängeln des Qualitätssicherungssystems wurde in zwei weiteren Fällen beschlossen. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung (beispielsweise Prüfungsplanung einschließlich IKS- und IT-Prüfung).

Die WPK hat im Jahr 2023 insgesamt sechs Fortbildungs- und zwei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) durchgeführt. Insgesamt haben 147 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an 20 Qualitätskontrollen teilgenommen, von denen drei bereits 2022 begonnen hatten. Bei sieben PfQK wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen von durchgeführten Qualitätskontrollen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EFRAG: Implementierungsleitlinien zu den ESRS

Am 31.05.2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group drei Implementierungsleitlinien (Implementation Guidance) zur Umsetzung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards) gemäß der CSRD. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2024

Am 31. Mai 2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) drei Implementierungsleitlinien (Implementation Guidance) zur Umsetzung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards) gemäß der CSRD. Es handelt es sich um:

EFRAG IG 1 Materiality Assessment Implementation Guidance

Die Implementierungsleitlinie beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Wesentlichkeitseinschätzung einschließlich der Darstellung möglicher Schritte des Prozesses. Sie enthält auch häufig gestellte Fragen (FAQ) zur doppelten Wesentlichkeitsbewertung, um die Anwender bei der Umsetzung zu unterstützen.

EFRAG IG 2 Value Chain Implementation Guidance

Diese Implementierungsleitlinie beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette und zwar von der Bewertung der Wesentlichkeit bis hin zu den Kennzahlen und Zielen. Sie enthält zudem FAQ für weitere Informationen und eine „Karte der Wertschöpfungskette“, die die Auswirkungen der Wertschöpfungskette auf die einzelnen Offenlegungsanforderungen in allen ESRS zusammenfasst.

EFRAG IG 3 Detailed ESRS Datapoints sowie Accompanying Explanatory Note

Die Liste der ESRS-Datenpunkte beinhaltet die vollständige ESRS-Set-1-Liste der detaillierten Anforderungen in jeder Offenlegungsanforderung und der zugehörigen Anwendungsanforderungen im Excel-Format. Die Datei enthält zusätzliche Informationen, zum Beispiel zur Art der Anforderungen (zum Beispiel quantitativ oder qualitativ) oder zu Übergangsbestimmungen. Diese Liste kann die Grundlage für eine Datenlückenanalyse oder Datenerhebung bilden.

Die Entwürfe der drei Leitlinien wurden im Dezember 2023 zur Konsultation veröffentlicht („Neu auf WPK.de vom 23. Januar 2024).

Quelle: WPK

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Hochwasser in Bayern: Soforthilfen für Bürger, Wirtschaft und Landwirtschaft beschlossen – Hilfen bei Existenzgefährdung aus Härtefonds

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die durch die Unwetterereignisse seit dem 31.05.2024 Geschädigten durch Soforthilfen.

Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Juni 2024

Seit dem Nachmittag des 31. Mai 2024 durchzieht eine Hochwasserkatastrophe den Freistaat Bayern. Beginnend bei den kleineren Donauzuflüssen in Schwaben fließen Flutwellen Richtung Donau und darin weiter durch Oberbayern, die Oberpfalz und Niederbayern. Insgesamt haben bislang 17 Landkreise und kreisfreie Städte den Katastrophenfall festgestellt. Rund 60.000 Einsatzkräfte stellen sich den Wassermassen entgegen, ca. 6.600 Personen wurden evakuiert. Bis jetzt sind in Bayern drei Todesopfer zu beklagen. Ihnen und ihren Angehörigen gilt Gedenken und Anteilnahme der Staatsregierung. Die Zahlen verdeutlichen das schiere Ausmaß der Katastrophe.

1. Die Bayerische Staatsregierung dankt allen Einsatzkräften aus Bayern und den anderen Bundesländern, der Polizei, den Hilfsorganisationen, Feuerwehren, dem THW und der Bundeswehr sowie den vielen spontanen Helfern für ihren unermüdlichen Einsatz und für ihr herausragendes auch ehrenamtliches Engagement. Gemeinsam wird in enger Zusammenarbeit das Schlimmste verhindert.

2. Trotz aller Vorkehrungen kam es durch die langanhaltenden Regenfälle und die dadurch verursachten Überflutungen und Hochwasser in Bayern zu verheerenden Schäden. Die Bayerische Staatsregierung lässt die Betroffenen nicht im Stich. Angesichts der enormen Schäden stellt sie zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden in einem ersten Schritt einen Finanzrahmen von bis zu 100 Mio. Euro bereit.

3. Die Staatsregierung unterstützt die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch folgende Soforthilfen:

  • Für betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern stehen folgende Soforthilfen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:
    Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
    Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
    Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
    Soforthilfen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft:
    Auch für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft werden Soforthilfen gewährt. Die Staatsregierung beauftragt die jeweils zuständigen Ministerien umgehend, auf dieser Grundlage spezifische Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten. Dabei gelten folgende Eckpunkte:
    Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
  • Für den Bereich der Landwirtschaft wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Soforthilfen für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor gewähren. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50 % des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 % begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

4. Die Staatsregierung unterstützt selbstverständlich auch alle Bürger, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind. Ihnen stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 %; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Die Staatsregierung stellt auf diese Weise sicher, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wird.

5. Daneben stehen allen vom Hochwasser Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung. Soweit Schäden an bestimmten kommunalen Einrichtungen entstanden sind, kommt für die betroffenen Kommunen eine Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in Betracht.

6. Die Staatsregierung beauftragt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, im Wege des Notbewilligungsrechts unter Einbindung des Bayerischen Landtages die notwendigen haushaltsmäßigen Voraussetzungen umgehend zu schaffen.

7. Der Freistaat erwartet, dass der Bund der vom Bundeskanzler zugesagten Solidarität Taten folgen lässt: Die Staatsregierung fordert den Bund insbesondere auf, sich hälftig an den Kosten des Soforthilfeprogramms des Freistaats zu beteiligen, sich für Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds einzusetzen und auf Erstattung von Auslagen von THW, Bundespolizei und Bundeswehr zu verzichten.

8. Angesichts der zunehmend häufiger auftretenden Großschadensereignisse und Naturkatastrophen empfiehlt die Staatsregierung allen Bürgerinnen und Bürgern erneut dringend, künftig zu ihrem eigenen Schutz entsprechend umfassende Versicherungen abzuschließen. Sie spricht sich für die Einführung einer verpflichtenden Elementarschadenversicherung aus.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei

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Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002 vom 04.06.2024

Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (BStBl I S. 253). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Baden-Württemberg: Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen

Die Finanzämter im Land Baden-Württemberg werden alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgern sowie Unternehmen in BW entgegen zu kommen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Mitteilung vom 04.06.2024

Die Finanzämter im Land Baden-Württemberg werden alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen entgegen zu kommen.

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Im Land sind durch das Hochwasser große Schäden entstanden, die wir derzeit noch gar nicht ganz erfassen können. Jede Hilfe ist jetzt notwendig. Die Finanzämter werden Betroffene durch steuerliche Erleichterungen unterstützen.“

Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen.

Zuständiges Finanzamt

Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Das zuständige Finanzamt samt Kontaktinformationen kann hier abgerufen werden.

Der sog. Katastrophenerlass zu den steuerlichen Maßnahmen ist hier abrufbar.

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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Unternehmerische Akzeptanz durch gezielte Klimaregulierung stärken

Die Politik verfolgt mit einer Reihe an regulatorischen Maßnahmen das Ziel, den Klimaschutz voranzutreiben. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt auch von der Reaktion der regulierten Unternehmen und damit von deren Akzeptanz der Regulierung ab. Eine Studie des IfM Bonn untersucht die Akzeptanz verschiedener Regulierungsmaßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen sollen. Es werden Aspekte der Regulierung identifiziert, die der Akzeptanz abträglich sind, sowie Möglichkeiten erörtert, dem entgegenzuwirken.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.06.2024

Je weniger Detailvorgaben die Unternehmen erhalten, desto besser gelingt die ökologische Transformation

Überwiegend herrscht in den mittelständischen Unternehmen in Deutschland Konsens darüber, dass es der ökologischen Transformation bedarf. Aktuell besteht jedoch die Gefahr, dass ein zu hoher Detaillierungsgrad sowie eine überbordende Zertifizierungspflicht zu Ausweichstrategien führen könnten. „Die Familienunternehmerinnen und -unternehmer stehen dem Regulierungsziel Klimaschutz positiv gegenüber – nicht zuletzt, weil sie sich aufgrund ihrer regionalen Verwurzelung gegenüber ihrer Heimat und ihren Nachfolgerinnen und Nachfolgern in der Verantwortung sehen. Daneben spielen intrinsische Motive wie die persönliche Überzeugung der Führungskräfte und extrinsische Motive wie die Kundenerwartung eine Rolle“, berichtet IfM-Wissenschaftler Hans-Jürgen Wolter. Zugleich zeigt die Studie „Die unternehmerische Akzeptanz von Klimaschutzregulierung“ aber auch, dass Unternehmerinnen und Unternehmer neue Vorgaben mittlerweile deutlich kritischer sehen, weil sie die Abläufe in den Unternehmen stören und Manpower durch die Beschäftigung mit den neuen Regulierungen binden.

Gefahr der Ausgrenzung von Marktteilnehmern

Besonders negativ bewerten Unternehmerinnen und Unternehmer die steigende Anzahl an Zertifizierungspflichten, weil sie zu zusätzlichen Kosten und einer höheren bürokratischen Belastung führen. „Ein Problem stellt in diesem Zusammenhang auch das begrenzte Angebot an Zertifizierungsmöglichkeiten dar. Dadurch erhöhen sich die Zertifizierungskosten. Das wiederum kann dazu führen, dass ein Teil der Unternehmen leer ausgeht, weil sie nicht ausreichend finanzkräftig sind. Da bestimmte Zertifikate beispielsweise Grundvoraussetzung für den Zugang zu Fördermitteln sowie für die Bewerbung um Aufträge von öffentlichen oder privaten Großkunden sind, werden diese mittelständischen Unternehmen faktisch von der Marktteilnahme ausgeschlossen“, kritisiert Hans-Jürgen Wolter.

Ähnlich kritisch sehen mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer auch die Komplexität der Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit denen größere Familienunternehmen und ihre Zulieferer zukünftig konfrontiert sind: So müssen sie zunächst mit Hilfe einer Wesentlichkeitsanalyse herausfinden, über welche der 1.000 Datenpunkte – von der CO2-Blianzierung, über die Klimarisikobewertung bis hin zu Fragen der Gleichstellung und Good Governance – sie berichten müssen. Hinzu kommen Ausnahme- und Aufschubmöglichkeiten, bei denen sie gleichfalls prüfen müssen, welche für sie relevant sind.

Unternehmen mehr Flexibilität zugestehen

Um eine positive Grundeinstellung der Familienunternehmerinnen und -unternehmer gegenüber der ökologischen Transformation zu fördern, empfehlen die IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die klimafreundlichen Regulierungen auf möglichst wenige Instrumente mit möglichst großer Wirksamkeit zu beschränken. Dazu zählen beispielsweise der EU-Emissionshandel, das CO2-Grenzausgleichssystem oder die Klimasozialfonds. Solche flexiblen Lösungen würden langfristig das betriebliche Innovationspotenzial für weiterreichenden Klimaschutz am besten nutzbar machen – und verpflichtende Zertifizierungen auf wenige Schlüsselindikatoren begrenzen.

Quelle: IfM Bonn

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Reiseabbruch aufgrund Magen-Darm-Erkrankung

Im Streit um Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 3.752,57 Euro ab (Az. 132 C 230/23).

AG München, Pressemitteilung vom 03.06.2024 zum Urteil 132 C 230/23 vom 02.08.2023 (rkr)

Im Streit um Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 3.752,57 Euro ab.

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie zum Preis von 3.922 Euro eine einwöchige Pauschalreise im Juli 2022 nach Antalya gebucht. Der Kläger brach die Reise vorzeitig ab, da bei seiner Familie nach einigen Tagen Übelkeit und Erbrechen auftraten. Dies war nach Auffassung des Klägers auf unzureichende Hygiene im Hotel zurückzuführen. Schon kurz nach Anreise habe der Kläger Erbrochenes im Bereich des Swimming-Pools festgestellt, das nicht unmittelbar beseitigt worden sei. Das Essen, insbesondere Ei- und Fischgerichte, sei durchgängig gesundheitsbedenklich erschienen, nach dem Eindruck des Klägers also nicht vollständig gegart, sondern noch partiell roh und zum Verzehr nicht geeignet. Auch habe das Essen von außen betrachtet keinen frischen Eindruck gemacht. Im Hotel hätten weitere Gäste an derselben Krankheitssymptomatik gelitten.

Der Kläger forderte die Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises, Ersatz für vertane Urlaubszeit sowie den Ersatz der Behandlungskosten vor Ort und der Kosten für die vorzeitige Rückreise. Die Beklagte bestritt die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen, insbesondere die behaupteten unhygienischen Zustände und eine Gesundheitsbedenklichkeit des Essens. Vor Ort habe sich eine Reiseleitung befunden, die für Sprechstunden zur Verfügung gestanden habe, und anlässlich dieser Sprechstunden sei so auch in Rundgängen die Qualität der Leistungen vor Ort geprüft worden, und zwar ohne Beanstandungen.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„1. Soweit die Klage auf Schadensersatzansprüche gerichtet ist, ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil Schadenersatz-Verpflichtung nur besteht, wenn belegt ist, dass die behauptete Pflichtverletzung zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. Der zu ersetzende Schaden muss […] auf einem Mangel beruhen, sodass sowohl ein Mangel als auch das Beruhen des Schadens auf diesem Mangel vom Reisenden dargelegt und bewiesen werden muss. Ein Verursachungszusammenhang darf nicht nur zu vermuten sein. Stattdessen muss sich auch ein Verursachungszusammenhang mit Sicherheit und auch insofern zweifelsfrei ergeben. Jedenfalls an letzterem scheitert die Klage, weil neben behaupteter Hygienemängel der Einrichtungen und fehlender Unbedenklichkeit des Essens nicht ausschließbar andere Ursachen für die Erkrankung in Betracht kommen.

Zum einen scheidet eine bakterielle Infektion schon nach Vortrag der Klägerseite aus, sodass Salmonellen und damit infektiöses Essen nicht in Betracht kommt. Zum anderen führt die Behauptung alleine, dass auch andere Gäste des Hotels an ähnlicher Symptomatik litten, nicht dazu, dass zwingend das Hotel verantwortlich sein muss. Allgemeinbekannt beruht eine Vielzahl von Magen-Darm-Erkrankungen nicht auf kontaminiertem Essen, sondern auf Schmier- oder Tröpfcheninfektionen, bei denen an kleinen, auch aerosolen Partikeln Krankheitserreger anhaften und so die Erkrankung über Kontaktflächen oder schlicht räumliche Nähe zu anderen Gästen und deren Ein- und Ausatmen, Husten, Gesprächen oder Lachen übertragen wird. Dies ist auch zwanglos mit einer Vielzahl fast gleichzeitiger Erkrankungen in Einklang zu bringen.

Es genügt dann schon ein einzelner, vorerkrankter Gast, um bei einer hochansteckenden Erkrankung wie etwa einem Noro-Virus zu vielfachen Folgeerkrankungen zu führen. Ein Hotel verspricht aber keine aseptische Umgebung. Stattdessen realisiert sich dann ein allgemeines Lebensrisiko im Zusammentreffen mit anderen Menschen. Gemessen an diesen ohne weiteres möglichen Erklärungen würde eine Verurteilung der Beklagten, weil sie verantwortlich sei, auf bloßer Mutmaßung beruhen. Erst dann, wenn so viele Gäste krank werden, dass eine andere Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Hotels vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt, können die Erkrankungen anderer Gäste ausreichend Gewicht für einen Indizienschluss auf einen Verursachungszusammenhang haben. Dies ist hier nicht der Fall, schon weil völlig unbestimmt geblieben ist, wie viele andere Hotelgäste überhaupt erkrankt waren. […] Bei fehlender Etablierung eines Verursachungszusammenhangs sind eigene Folgeentscheidungen, wie etwa, die Reise wegen der Schwere der Erkrankungen abzubrechen, nachvollziehbar, aber nicht der Beklagten zurechenbar. Für solche allgemeinen Risiken besteht nur die Möglichkeit, eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. […]

2. Soweit die Klage auf Mangelhaftigkeit und deswegen geschuldeter Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist, ist die Klage auch insoweit unbegründet. Ohne Kausalität der bemängelten Hygiene für die Erkrankung der Reisenden stellt sich der Vortrag nur noch als Vortrag eines einfachen Reisemangels dar. Für diesen ist aber eine Anzeige nicht entbehrlich. Diese Anzeige muss dann auch gegenüber der Beklagten und damit gegenüber einem für diese vor Ort tätigen Reiseleiter erfolgen. Anzeige allein gegenüber dem Hotel als Leistungserbringer genügt nicht. Von Beklagtenseite ist eine solche Anzeige bestritten und von Klägerseite nicht näher substanziiert worden.

Die Klägerseite trägt zwar vor, man habe sich an die Reiseleitung gewandt, aber erst nachdem sich bei seiner Familie Krankheitssymptome gezeigt hatten und so frühestens am 08.07.2022. Nach eigenem Vortrag wurde dann auch wegen des bedrohlichen Verlaufs der Erkrankung des minderjährigen Sohnes die Reise am 08.07.2022 abgebrochen. Damit wird aber der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihrer Gewährleistungspflicht zu genügen und den Reisepreis mit einer Abhilfe auch umfänglich zu verdienen […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei sog. Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. So das FG Hessen (Az. 4 V 1042/22).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 03.06.2024 zum Beschluss 4 V 1042/22 vom 26.07.2023 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 121/23)

Die Kapitalertragsteuer bei sog. Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern.

Dies hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Juli 2023 entschieden (Az. 4 V 1042/22).

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die im Streitjahr 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividendenstichtag herum tätigte. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung für 2011 machte sie aus diesen getätigten Börsengeschäften unter Vorlage von Steuerbescheinigungen die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug zunächst wie erklärt zu, stellte im Rahmen einer Außenprüfung später aber fest, dass ein Großteil der Transaktionen sog. Leerverkäufe waren, bei denen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer zweifelhaft ist. Infolgedessen änderte das Finanzamt die Anrechnungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin ab.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, soweit es um die Frage der Korrektur der Kapitalertragsteueranrechnung ging, abgelehnt. Es liege eine typische „Cum/Ex-Konstellation“ vor, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum gehe, tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten. Nach der Rechtslage für das Jahr 2011 setze dies jedoch voraus, dass ein den Verkaufsauftrag ausführendes inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalertragsteuer auf die hier betroffenen Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich einbehalten und abgeführt habe. Die Nachweispflicht dafür treffe die Antragstellerin, wobei der bloßen Kapitalertragsteuerbescheinigung in diesen Konstellationen kein Beweiswert für die Frage der tatsächlichen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer zukomme. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Anonymität der Börsengeschäfte keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten bestünden, wer wann welche Aktien besessen habe und ob überhaupt Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei. Die Antragstellerin sei insoweit auch nicht schutzwürdig, da sie sich in Kenntnis ihrer Nachweispflichten in die Anonymität des Börsengeschäfts begeben habe, zumal es ihr angesichts der von ihr getätigten marktrisikolosen Geschäfte ausschließlich darum gegangen sei, einen steuerlichen Vorteil aus der Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu bekommen. Nur unter Einbeziehung dieser Anrechnung sei das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll. Die Änderung der Anrechnungsverfügung sei binnen einer Jahresfrist zulässig.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, über die noch nicht entschieden ist (Az. VIII B 121/23).

Hintergrundinformation

Cum-Ex-Geschäfte sind eine bestimmte Form von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag einer Aktiengesellschaft herum. In der Regel schütten die Aktiengesellschaften einmal im Jahr eine Dividende an die vorhandenen Aktionäre aus. Dadurch werden diese am Gewinn beteiligt und erhalten die „Verzinsung“ für das angelegte Kapital. Jeder Anleger, der an dem Dividendenausschüttungstag eine Aktie von dem Unternehmen besitzt, bekommt die Dividende ausgezahlt, wobei Kapitalertragssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.

Darüber stellt die jeweilige Depotbank eine Bescheinigung aus, die später als Nachweis zur Anrechnung auf die persönliche Steuer dient. Bei den Cum-Ex-Geschäften werden Lücken in diesem System genutzt. Aktien werden dabei mit Dividendenanspruch (Cum) und ohne Anspruch (Ex) unter verschiedenen Beteiligten binnen weniger Tage hin- und hergeschoben, sodass unklar ist, welche Person am Stichtag überhaupt im Besitz der Aktien ist und auf welche Transaktionen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Da im Regelfall auch keine Kursgewinne erzielt werden können, liegt der wirtschaftliche Vorteil allein in der Anrechnung oder Erstattung der (tatsächlich nicht einbehaltenen) Kapitalertragsteuer.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz nimmt das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung (Az. IV C 5 – S-2347 / 24 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2347 / 24 / 10001 :001 vom 01.06.2024

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz nimmt die Verwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 das BMF-Schreiben vom 16. November 2021.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen von Corona-Hilfen

Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Corona-Hilfen entwickelt.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 01.06.2024

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Corona-Hilfen entwickelt.

Die COVID-19-Pandemie hat viele Unternehmen des Landes vor große Herausforderungen gestellt. Unternehmen im Land haben sog. Soforthilfen und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren.

Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Die Rückforderung dieser Hilfen sieht die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor. Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).

Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat jetzt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium im Zusammenwirken mit der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern ein einfacheres Verfahren konzipiert:

Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das LAF wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.

Finanzminister Dr. Heiko Geue sagt hierzu:

„Mir war wichtig, ein einfaches Verfahren zur Stundung von Coronahilfen-Rückforderungen zu finden, die zu unverhältnismäßigen Belastungen auf Seiten der Unternehmen führen. Ich danke der Vereinigung der Unternehmensverbände für ihr hartnäckiges Drängen auf eine unbürokratische Lösung.“

Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail (poststelle@laf.mv-regierung.de), über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch angefordert werden.

Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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