Die wichtigsten Änderungen beim BAföG

Höhere Grundbedarfsätze und erhöhte Freibeträge: Das Kabinett hat am 05.06.2024 weitere Verbesserungen des BAföG beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2024

Höhere Grundbedarfsätze und erhöhte Freibeträge: Das Kabinett hat am 05.06.2024 weitere Verbesserungen des BAföG beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Um die Situation von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern weiter zu verbessern, hat das Bundeskabinett in einer sogenannten Formulierungshilfe weitere Änderungen am BAföG beschlossen. Damit sollen die Grundbedarfssätze, die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale erhöht werden.

Bereits im März 2024 hatte die Bundesregierung eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht. Damit werden unter anderem eine Studienstarthilfe eingeführt und die Freibeträge erhöht. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie in diesem FAQ.

Was hat das Kabinett Neues zum BAföG beschlossen?

Durch die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen sollen sowohl die Grundbedarfsätze als auch die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale steigen. Konkret bedeutet dies, dass Grundbedarfsätze um 5 Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro angehoben werden.

Die Bundesregierung hatte bereits im März 2024 umfangreiche Verbesserungen zum BAföG beschlossen, unter anderem mit einer Studienstarthilfe, höheren Freibeträgen und einem Flexibilitätssemester.

Welche Änderungen umfasst die aktuelle BAföG-Reform insgesamt?

  • Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
  • Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Was ist die Studienstarthilfe und wer bekommt sie?

Junge Menschen, die vor Aufnahme ihres Studiums bestimmte Sozialleistungen beziehen, haben künftig einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Die Studienstarthilfe soll eine besonders zielgenaue Hilfe sein. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Durch die Studienstarthilfe sollen finanzielle Hürden für einen Studienstart abgebaut werden. Sie unterstützt die jungen Menschen bei Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution). Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

Wie ist die neue Regelung zum Fachrichtungswechsel?

Studierende, die BAföG erhalten, sollen ein Semester länger Zeit bekommen, um aus wichtigem Grund die Fachrichtung zu wechseln. Bisher gilt bei einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann.

Mit der neuen Regelung ist ein Wechsel bis zum Beginn des fünften Fachsemesters möglich. Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.

Welche Verbesserung gibt es bei den Freibeträgen für die Eltern?

Mit der BAföG-Reform im Jahr 2022 wurde mit der Anhebung der Freibeträge für Elterneinkommen um 20,75 Prozent bereits eine erhebliche Ausweitung des Kreises der Berechtigten erreicht. Die Zahl der Studierenden mit BAföG-Förderung ist in den vergangenen beiden Jahren erstmals seit 2012 wieder gestiegen.

Zum Wintersemester 2024/25 sollen die Eltern-Freibeträge nun erneut um insgesamt 5,25 Prozent angehoben werden, um diese positive Entwicklung auch bei weiteren Preis- und Einkommenssteigerungen abzusichern.

Das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, soll zudem künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Kann man den Antrag auf BAföG auch online stellen?

Ja, bereits seit 2021 kann der BAföG-Antrag auch online gestellt werden. Ab sofort unterstützt dabei die kostenlose BAföG Digital-App. Nutzerinnen und Nutzer können nun von ihrem Handy oder Tablet Unterlagen zu ihrem bestehenden BAföG-Antrag an das zuständige Amt übermitteln und den Status des Antrags einsehen.

Die BAföG Digital-App beinhaltet außerdem den neuen BAföG-Rechner. Mit ihm kann der Anspruch auf die Ausbildungsförderung nach Beantwortung einiger Fragen ermittelt werden. Der BAföG-Rechner steht auch im Browser zur Verfügung.

Quelle: Bundesregierung

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Funktionär der Partei „Die Heimat“ muss vorerst nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines hohen Funktionärs der Partei „Die Heimat“, der früheren NPD, auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg abgelehnt (Az. 4 S 14/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Beschluss 4 S 14/24 vom 04.06.2024

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines hohen Funktionärs der Partei „Die Heimat“, der früheren NPD, auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg abgelehnt.

Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Voraussetzung für eine Tätigkeit u. a. als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt („Volljurist“). Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977, dem der Senat folgt, darf die Einstellungsbehörde von der Aufnahme derjenigen Bewerber absehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Die in der Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schlössen es aus, dass der Staat diejenigen ausbilde, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgingen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsfeindlichkeit der Partei in seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 (zum Parteiverbot der NPD) und vom 23. Januar 2024 (zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ von der Parteienfinanzierung) nicht zuletzt mit der Betätigung des hiesigen Antragstellers begründet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht – Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Anspruch des Wohnraummieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – hier Arbeitslosengeld II (nunmehr: Bürgergeld) – als Bedarf für seine Unterkunft bezieht, auf den Sozialleistungsträger übergeht (Az. VIII ZR 150/23).

BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil VIII ZR 150/23 vom 05.06.2024

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 05.06.2024 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Anspruch des Wohnraummieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – hier Arbeitslosengeld II (nunmehr: Bürgergeld) – als Bedarf für seine Unterkunft bezieht, auf den Sozialleistungsträger übergeht.

Sachverhalt:

Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage hat der Kläger die Rückerstattung überzahlter Miete für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2020 an sich (und seinen Mitmieter) verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen – nämlich in Höhe von rund 11.000 Euro – stattgegeben, weil die vereinbarte Grundmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte überstiegen und die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen die Unterlegenheit des Klägers ausgenutzt habe. Zudem sei die Wohnung wegen eines Wasserschadens zeitweise nicht nutzbar und die Miete deshalb in dieser Zeit vollständig gemindert gewesen.

Während des von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Jobcenter wiederholt vergeblich um die Rückübertragung übergegangener Ansprüche auf den Kläger gebeten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stünden dem Kläger die von ihm erhobenen Bereicherungsansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete nicht zu, weil sie gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) auf den Sozialleistungsträger übergegangen seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll den Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sichern. Die Voraussetzungen des Forderungsübergangs waren hier erfüllt. Der Bereicherungsanspruch eines Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete gegen seinen Vermieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist ein Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist. Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sind für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter dem Kläger Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt hat. Bei rechtzeitiger Rückerstattung der überzahlten Miete durch die Vermieterin wären diese Sozialleistungen auch nicht erbracht worden; hätte die Beklagte die überzahlten Summen nämlich rechtzeitig zurückerstattet, so hätte der Kläger sich diese Beträge zur Deckung seines Bedarfs anrechnen lassen müssen.

Dem gesetzlichen Anspruchsübergang steht es nicht entgegen, dass das Jobcenter die Bereicherungsansprüche gegen die Vermieterin weder selbst realisiert noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Kläger zurückzuübertragen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Antrag auf steuerliche Familienförderung eingebracht

Einen Antrag mit dem Titel „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ hat die CDU/CSU-Fraktion eingebracht (BT-Drucks. 20/11620). Dieser soll am 07.06.2024 in erster Lesung debattiert werden. Er umfasst fünf Forderungen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2024

Einen Antrag mit dem Titel „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ hat die CDU/CSU-Fraktion eingebracht (20/11620). Dieser soll am Freitagnachmittag in erster Lesung debattiert werden. Er umfasst fünf Forderungen.

So soll es erstens ein steuerlicher Abzugsbetrag für „familiennahe Dienstleistungen“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent und maximal 25.000 Euro eingeführt werden, der die bisherige steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistungen ersetzt und die steuerliche Berücksichtigung ausdehnt.

Zweitens soll es darüber hinaus nach den Vorstellungen der Unionsfraktion künftig einen steuerlichen Abzugsbetrag für die bisher als Sonderausgaben anerkannten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 30 Prozent von maximal 6.000 Euro der Aufwendungen für die Betreuung und Pflege eines nahen Angehörigen geben. Der Pflegepauschbetrag soll steigen.

Drittens sollen auch Großeltern familiennahe Dienstleistungen im Haushalt ihrer Kinder steuerlich absetzen können, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen. Viertens will die CDU/CSU-Fraktion Leistungen des Arbeitgebers zur Angehörigenbetreuung auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegende Angehörige ausdehnen.

Schließlich sollen fünftens der 2024 geltende Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum um 5,7 Prozent steigen und das Kindergeld 2024 entsprechend angehoben werden. Die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind will die Unionsfraktion wieder einführen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 382/2024

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Auskunft zu Unterschieden von Handels- und Steuerbilanz

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Verhältnis der rechtlichen Vorgaben für die Handels- und Steuerbilanzen für Unternehmen. Ein Abbau der Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ginge entweder zu Lasten der Informationszwecke der Handelsbilanz oder zu Lasten der Steuergerechtigkeit oder er wäre mit Steuermindereinnahmen verbunden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2024

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Verhältnis der rechtlichen Vorgaben für die Handels- und Steuerbilanzen für Unternehmen. Ein Abbau der Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ginge entweder zu Lasten der Informationszwecke der Handelsbilanz oder zu Lasten der Steuergerechtigkeit oder er wäre mit Steuermindereinnahmen verbunden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11573) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/11354).

Unter anderem erklärt die Bundesregierung dazu: „Die Handelsbilanz dient insbesondere dem Gläubigerschutz und ist Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter und für das Entnahmepotenzial der Einzelunternehmer. So sind Rückstellungen für künftige Verpflichtungen mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- oder Kostensteigerungen anzusetzen. Im Unterschied dazu ist die Steuerbilanz das Instrument für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Dieser hat sich vorrangig am steuerlichen Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip zu orientieren.“ Die Steuerbilanz bilde den Gewinn für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ab und sei Grundlage für die jährliche Steuerfestsetzung. Vor diesem Hintergrund würden beispielsweise bei der Rückstellungsbewertung künftige Entwicklungen nicht berücksichtigt, erklärt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 381/2024

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KfW Research: KfW-ifo-Mittelstandsbarometer – Mehr Zuversicht zieht Stimmung im Mai geringfügig nach oben

Die Stimmung unter den Mittelständlern steigt im Mai zum vierten Mal in Folge, wie das neue KfW-ifo-Mittelstandsbarometer von KfW Research zeigt. Nach einem sehr kräftigen Zuwachs im April zieht das Geschäftsklima diesmal allerdings lediglich um 0,1 Zähler auf – 11,5 Saldenpunkte an.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 05.06.2024

  • Erwartungen hellen weiter auf, Lageurteile hingegen wieder ein wenig trüber
  • Großunternehmen schlechter gestimmt als im Vormonat
  • Konjunktur dürfte sich im weiteren Jahresverlauf beleben

Die Stimmung unter den Mittelständlern steigt im Mai zum vierten Mal in Folge, wie das neue KfW-ifo-Mittelstandsbarometer von KfW Research zeigt. Nach einem sehr kräftigen Zuwachs im April zieht das Geschäftsklima diesmal allerdings lediglich um 0,1 Zähler auf – 11,5 Saldenpunkte an. Dabei gehen die Lageurteile leicht zurück (- 0,4 Zähler auf – 11,5 Saldenpunkte), die Geschäftserwartungen hingegen verbessern sich etwas (+ 0,5 Zähler auf – 11,7 Saldenpunkte). Der abermalige Anstieg lässt auf eine Fortsetzung der Konjunkturerholung in den kommenden Monaten hoffen.

Die Stimmungsaufhellung in der mittelständischen Wirtschaft betrifft fast alle Hauptwirtschaftsbereiche. Lediglich die Dienstleister stehen einem noch besseren Geschäftsklima im Weg; es sinkt dort um moderate 1,5 Zähler auf -6,2 Saldenpunkte. Teils recht ausgeprägte Geschäftsklimaaufhellungen gibt es hingegen im Großhandel (+ 5,8 Zähler auf – 24,9 Saldenpunkte), dem Verarbeitenden Gewerbe (+ 4,6 Zähler auf – 16,6 Saldenpunkte), dem Bauhauptgewerbe (+ 2,3 Zähler auf – 21,6 Saldenpunkte) und dem Einzelhandel (+ 1,7 Zähler auf – 5,6 Saldenpunkte).

Die Stimmungsentwicklung bei den Großunternehmen dagegen enttäuscht. Bei ihnen sinkt das Geschäftsklima im Mai um 0,8 Zähler auf – 18,2 Saldenpunkte. Auffällig ist das Auseinanderdriften von Lageurteilen und Erwartungen. Letztere stiegen um 2,0 Zähler auf – 10,3 Saldenpunkte. Damit blicken die Großunternehmer sogar etwas zuversichtlicher in die Zukunft als die mittelständischen Unternehmen. Die Lageurteile der Großunternehmer verschlechterten sich dagegen mit einem Minus von 3,5 Zählern deutlich auf jetzt – 26,7 Saldenpunkte.

„Es geht weiter aufwärts, doch insgesamt bleibt das Wachstum dieses Jahr noch mager“,
sagte KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib.

„Immerhin macht die noch vor wenigen Monaten außergewöhnlich triste Stimmung in den deutschen Unternehmen inzwischen Platz für wieder etwas mehr Zuversicht. So notiert das Geschäftsklima im Mai in beiden Unternehmensgrößenklassen auf einem deutlich höheren Niveau als zu Jahresbeginn. Vor allem die Erwartungen haben sich seit dem Jahreswechsel deutlich und kontinuierlich verbessert. Das Konjunkturtal dürfte also weitgehend durchschritten sein. Nach der geringfügigen Schrumpfung des BIP im vergangenen Jahr erwarte ich mit + 0,3 % die Rückkehr zu einem moderaten Realwachstum im laufenden Jahr, das dann 2025 deutlich auf + 1,2 % anziehen wird. Doch damit solche Wachstumszahlen dann weiterhin erreichbar sind, bleibt der Handlungsdruck Strukturthemen wie Fachkräftemangel und Energiewende weiter anzugehen hoch.“

Quelle: KfW

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Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 3. Juni 2024

Der Beirat der WPK kam am 03.06.2024 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2024 zusammen. U. a. beschäftigte sich der Vorstand intensiv mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes hat die WPK auf über 30 Seiten ausführlich Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 05.06.2024

Der Beirat der WPK kam am 3. Juni 2024 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2024 zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über wesentliche Aspekte der Vorstandsarbeit seit der letzten Beiratssitzung am 1. Dezember 2023.

Unverändert beschäftigt sich der Vorstand intensiv mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes hat die WPK auf über 30 Seiten ausführlich Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 19. April 2024).

Dass allein dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zukommen soll, begrüßt der Vorstand ausdrücklich. Der Gesetzentwurf macht vom Mitgliedstaatenwahlrecht in der CSRD Gebrauch, neben dem Abschlussprüfer auch andere Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen werden indes nicht zugelassen, was aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen hohen Prüfungsqualität wünschenswert ist.

Zum Thema Examen hat sich der Vorstand dafür ausgesprochen, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren. Jeder Berufsangehörige sollte Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer sein können. Mit Blick auf einen nicht unerheblichen Zuwachs beim Prüfungsstoff wurden Vorschläge zur Straffung des Examens erarbeitet, die sich ohne WPO-Änderung und ohne Qualitätsverlust umsetzen ließen, wie eine Reduzierung der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten bei bestimmten Klausuren, eine Reduzierung der Anzahl der Klausuren in bestimmten Prüfungsgebieten und unter gewissen Voraussetzungen ein Verzicht auf eine mündliche Prüfung.

Dass die Einführung der Pflichtprüfung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Herausforderung für die betroffenen Unternehmen, die Prüfer und die WPK ist, hat auch die EU erkannt und mit der Bestandsschutzregelung vorgesorgt (sogenannte Grandfather-Regelung). Die Bestandsschutzregelung sieht vereinfacht vor, dass Wirtschaftsprüfer, die zum 1. Januar 2024 bestellt sind, keine zusätzliche Prüfung ablegen, sondern lediglich eine Fortbildung nachweisen müssen, um als Nachhaltigkeitsprüfer registriert werden zu können. Der Referentenentwurf greift dies zwar auf, verschärft aber die Voraussetzungen der Grandfather-Regelung durch das Erfordernis einer Fortbildung als Registrierungsvoraussetzung. Der Vorstand hat sich für die Beibehaltung der Grandfather-Regelung ohne bürokratische Hürden ausgesprochen.

Zur Haftung hat die WPK gefordert, dass sich diese für die Prüfung und für die prüferische Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten in der Übergangsphase der Beurteilung mit begrenzter Sicherheit, wegen der inhaltlichen Unterschiede der Prüfungen, unterscheiden muss. Präsident Dörschell betonte, dass es hierbei um die Qualität der Prüfungen gehe. Das Umsetzungsgesetz werde mit Spannung erwartet, allerdings wohl nicht vor Herbst dieses Jahres.

Die Arbeit des im letzten Jahr errichteten Ausschusses Nachhaltigkeit wurde anerkennend erwähnt, insbesondere die Entwicklung eines Fragen- und Antworten-Papiers zur Anwendung und Umsetzung der CSRD.

Nicht zuletzt ging der Präsident auf Fragen aus dem Beiratskreis zu Transparenz und Informationspolitik von Vorstand und Geschäftsführung, zur Fehlerkultur im Berufsstand, zur Wirksamkeit der Nachschau und zur Rolle der WPK im Zusammenhang mit der Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten ein.

In zahlreichen Gesprächen auf politischer Ebene wurden wichtige Angelegenheiten des Berufsstandes erörtert und die dazugehörigen Positionen der WPK adressiert. Hierbei wurde deutlich, dass die Umsetzung der CSRD als zurzeit wichtigstes Thema mit Blick auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer gesehen wird. Seitens der WPK wurde verdeutlicht, dass große Überschneidungen zwischen der Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte bestehen. Weiterhin wurde die Bedeutung der Einführung des Syndikus-WP/vBP betont und Anregungen zur Änderung der WPO platziert. Der Austausch mit Vertretern des steuerberatenden Berufs wurde intensiviert.

Abschließend wies der Präsident auf die am 17. Juni 2024 stattfindende Kammerversammlung hin, die diesmal zeitlich komprimiert und im Online-Format stattfinden wird, um den Mitgliedern in ihrem Berufsalltag entgegenzukommen.

Änderung der BS WP/vBP: Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) und Anpassung der Regelungen zur kritischen Grundhaltung sowie zum verantwortlichen Prüfungspartner

Der Beirat hat die Vorschläge des Vorstandes für eine Änderung der BS WP/vBP zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards sowie zur Änderung des § 37 BS WP/vBP (kritische Grundhaltung) beschlossen. BMWK und APAS hatten bereits ihr Einverständnis signalisiert.

Die Umsetzung der Anforderungen der internationalen Qualitätsmanagementstandards machte eine Anpassung der BS WP/vBP in Bezug auf den verantwortlichen Prüfungspartner erforderlich. Der Beirat hat auch dieser Änderung zugestimmt.

Zustimmung zur Berufung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026

Die Wahl der Mitglieder des Beirates für die nächste Amtsperiode wirft ihre Schatten voraus. Der Beirat hat der vom Vorstand vorgeschlagenen Besetzung der unabhängigen Wahlkommission mit sechs Wirtschaftsprüfern und vier vereidigten Buchprüfern zugestimmt.

Ausschuss Berufsrecht, Nachhaltigkeit und Berufsnachwuchs und -examina

Der Beirat hat sich für eine Erweiterung der Ausschüsse Berufsrecht und Berufsnachwuchs und -examina von bisher sechs auf künftig acht Mitglieder, jeweils paritätisch besetzt mit vier Beirats- und vier Vorstandsmitgliedern, ausgesprochen. Künftig wird WP/StB Jens Hagemann als Beiratsmitglied den Ausschuss Berufsrecht verstärken. Für den Vorstand wird vBP/StB Maximilian Amon mitarbeiten. WPin/StBin Bianca Seifert und WP/StB Florian Riedl werden als Beiratsmitglieder den Ausschuss Berufsnachwuchs und -examina unterstützen. Für den Vorstand wird WPin/StBin Petra Lorey mitarbeiten. Der Ausschuss Nachhaltigkeit wird verstärkt durch das Beiratsmitglied WP/StB Regina Vieler.

Genehmigung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023

Der Beirat wurde über den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 unterrichtet. Hierzu berichteten die Abschlussprüfer über ihre Jahresabschlussprüfung und der Vorsitzende des Haushaltsausschusses WP/StB Karl-Heinz Brosent über die Behandlung im Haushaltsausschuss. Der Beirat genehmigte den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und beschloss, den Bilanzgewinn von 2.106.111,79 Euro auf neue Rechnung vorzutragen („Neu auf WPK.de vom 5. Juni 2024).

Geplante Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen) im Hinblick auf unlautere Maßnahmen

Die aktuelle Fassung der BS WP/vBP in Bezug auf die Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen bringt den Aspekt der Unlauterkeit nicht genügend zum Ausdruck, sodass eine entsprechende Anpassung vorgesehen ist. Der Beirat wurde hierzu angehört. Eine dahingehende Beschlussfassung durch den Beirat ist für dessen Herbstsitzung vorgesehen.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2023

Der stellvertretende Vorsitzende der Kommission für Qualitätskontrolle Jürgen Hug berichtete über die Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2023 und stellte dabei insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Qualitätskontrollen vor.

Ausblick

Die nächste Sitzung des Beirates findet am 29. November 2024 statt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung – „Dieselklagen“

Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu seinen Gunsten erfolgt (Az. IV ZR 140/23).

BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil IV ZR 140/23 vom 05.06.2024

Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten erfolgt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2016) lauten auszugsweise:

„§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid

Die A. kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach

a)in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

…“.

Der Kläger erwarb im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 39.790 €. Er beabsichtigt mit einer Klage gegen die Herstellerin, Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Er wirft ihr vor, die Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, insbesondere einem Thermofenster, ausgestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage mit Schreiben vom 16. Februar 2021 abgelehnt, weil weder ein Rechtsverstoß vorliege noch Erfolgsaussichten in der Sache bestünden.

Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht – im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2023 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und unter anderem festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Herstellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 € zu tragen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versicherers zurückgewiesen. Erfolgt nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife eine Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (hier Dezember 2021), abzustellen. Treten aber – wie hier – zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall daher zu Recht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem klagenden Versicherungsnehmer günstige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C- 00/21, EU:C:2023:229, NJW 2023, 1111 ff.) berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen können.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 15. Mai 2023 festgesetzten Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 sowie der Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage nach der Behauptung des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des behaupteten Thermofensters ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Einzelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs noch einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 erfolgte. Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, weil das Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht absehen konnte.

Quelle: Bundesgerichtshof

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BGH: Online-Vermittlung von OWi-Mandat gegen Entgelt unwirksam

Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen Entgelt vermittelt, ist wegen Gewährung von Vorteilen i. S. § 49b BRAO rechtswidrig, so der BGH (Az. IX ZR 89/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil IX ZR 89/23 des BGH vom 18.04.2024

Die Vermittlung von OWi-Mandaten gegen Kickback ist illegal. Das stellte der BGH in einer Entscheidung vom 18.04.2024 nun ausdrücklich klar.

Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen Entgelt vermittelt, ist wegen Gewährung von Vorteilen i. S. § 49b BRAO rechtswidrig, so der BGH (BGH IX ZR 89/23 vom 18.04.2024).

Vorteile oder reine Lizenzgebühr?

Der BGH hatte sich mit einem Internetportal zu beschäftigen, über das – mittels einer von der Klägerin entwickelten Software – Dienstleistungen für Rechtssuchende angeboten werden, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Geschwindigkeits-, Abstands-, Wechsellicht-, Mobiltelefon-, Überhol- oder Vorfahrtsverstoß) erhalten haben. Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und wegen der aus dem Prüfungsergebnis folgenden Handlungsmöglichkeiten arbeitete die Klägerin mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gehörte.

Im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 schaltete die Klägerin ihre Partnerkanzleien ein, nachdem die Betroffenen bei der Klägerin die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen – einschließlich einer auf die jeweilige Kanzlei lautenden Vollmacht – eingereicht hatten. Die Partnerkanzleien übernahmen anschließend die rechtliche Beratung und, so gewünscht, auch die nachfolgende Vertretung in der Angelegenheit. Die aus der Beratung resultierenden Vergütungsansprüche waren zumeist über Rechtsschutzversicherungen gedeckt.

Für ihre Vermittlungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum stellte die Klägerin der Beklagten sodann die jetzt streitgegenständlichen „Lizenzgebühren“ in Höhe von insgesamt 235.056,98 Euro in Rechnung. Für die Vermittlung eines Mandats erhob die Klägerin (ausschließlich bei Betroffenen mit Rechtsschutzversicherung) folgende Gebühren:

  • Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer (114 Euro)
  • Endabrechnung des Mandats durch die Beklagte (76 Euro)

Zwischen den Parteien war nun die Einigung über diese Abrechnungsmodalitäten streitig. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um reine Lizenzgebühren bzw. pauschalierte Gebühren für die Nutzung der von der Klägerin entwickelten digitalen Infrastruktur durch die Partnerkanzleien handele.

BGH: Vorteile!

Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders und stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei den Zahlungen sehr wohl um Vorteile für die Vermittlung eines Mandats i. S. d. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO handelt und nicht etwa um Infrastrukturkosten oder Lizenzgebühren, selbst wenn die Klägerin sie so bezeichnet haben mag.

Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, der BGH bestätigte allerdings die Entscheidung des OLG Dresden, welches aufgrund Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB die Klage auf die Berufung hin abgewiesen hatte. Auch über das Bereicherungsrecht ergebe sich kein Anspruch, denn es handele sich im Ganzen um eine rechtlich verbotene Leistung. Der BGH begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

BGH: Mandate kauft man nicht!

Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO sei die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, egal ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, unzulässig. Das daraus folgende Verbot richte sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils sei vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen.

Es solle vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden.

Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt werde, dürfe hierfür den Vermittler nicht belohnen.

Die Entscheidung dürfte für eine Reihe ähnlich strukturierter Geschäftsmodelle Bedeutung erlangen, die zwar grundsätzlich weiterhin Mandate vermitteln dürfen, sich hierfür allerdings ein anderes Vergütungsmodell suchen müssten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehr Bürgernähe der Justiz und ortsnaher Rechtschutz

Die Bundesregierung hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.06.2024

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte und Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen

Die Bundesregierung hat am 05.06.2024 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Die Akzeptanz für unseren Rechtsstaat und ein einfacher Zugang zur Justiz gehen Hand in Hand. Das gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten: Bürgerinnen und Bürger sollen ein funktionsfähiges und ortsnahes Angebot zur Beilegung solcher Streitigkeiten haben. Dazu leistet der heute verabschiedete Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag. Durch die Anhebung der Streitwertgrenze für die Amtsgerichte sowie die streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- oder Landgerichte erreichen wir eine bessere und sinnvollere Verteilung der Verfahren. Zum einen erhöhen wir dadurch die Zahl der Zivilverfahren an den Amtsgerichten. Gerade auch in ländlichen Regionen stärken wir die Erreichbarkeit der Justiz. Die Bürgerinnen und Bürger sparen damit Kosten und Zeit beim Zugang zum Gericht. Zum andern fördern wir die Spezialisierung der Justiz. So können unsere Richterinnen und Richter noch effizienter arbeiten. Mit diesem Vorhaben stärken wir die Bürgernähe der Justiz.“

Der Gesetzesentwurf hat insbesondere das Ziel, die Zivilgerichtsbarkeit zu stärken und sie bürgernäher auszugestalten. Dazu gehört auch das Anliegen, wieder mehr Zivilverfahren vor die Amtsgerichte zu bringen. Dadurch soll deren Schwächung durch die seit Jahren abnehmenden Fallzahlen und letztendlich die Schließung insbesondere kleinerer Amtsgerichtsstandorte vermieden werden. Den Bürgerinnen und Bürgern soll weiterhin ein ortsnaher und leichter Zugang zur Justiz gewährt werden.

Zur Umsetzung dieses Anliegens soll der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden. Damit wird auch ein Vorschlag der Länder aufgegriffen. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, unter anderem solche zur weiteren Spezialisierung der Amts- und Landgerichte. Hierdurch wird den Gerichten ein zeit- und ressourcenschonenderes Arbeiten ermöglicht.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf Folgendes vor:

  • Der in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehene Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll von bisher 5.000 Euro auf nunmehr 8.000 Euro angehoben werden. Denn in Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Langerichte als Eingangsinstanz zuständig. Für die erstinstanzliche Zuständigkeit ist regelmäßig der Streitwert entscheidend.
  • Durch diese Anpassung der Streitwerte an die Geldwertentwicklung wird das Ziel verfolgt, das Fallaufkommen bei den Amtsgerichten in Zivilsachen wieder zu erhöhen und damit die Amtsgerichte zu stärken. Denn diese gewährleisten durch ihre Verteilung in der Fläche einen ortsnahen Rechtsschutz und damit für Bürgerinnen und Bürger einen leichten und auch zeit- und kostenschonenderen Zugang zur Justiz. Der Schwächung der Amtsgerichte durch den Rückgang der Eingangszahlen in den letzten Jahrzehnten soll damit entgegengewirkt werden. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch den Abbau von Stellen kompensieren können. Es besteht daher die Gefahr, dass sie ganz geschlossen werden müssten. Dieser Entwicklung soll durch den heute beschlossenen Gesetzentwurf entgegengewirkt werden.
  • Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte die Spezialisierung der Justiz gefördert und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden. Denn zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer. Bei anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. So sollen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen.
  • Zuletzt adressiert der Entwurf zwei weitere Probleme der gerichtlichen Praxis:
    • Zum einen ist es Gerichten bislang nicht möglich eine Kostenentscheidung zu ändern, wenn diese in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig geworden ist. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Deshalb sollen für solche Fälle gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die eine solche Änderung ermöglichen.
    • Zum anderen soll klargestellt werden, dass eine Abordnung von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies kann von Bedeutung werden, wenn dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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