Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Schmälerung von Beteiligungsrechten

Als Baustein zur Erreichung der nationalen Klimaziele will das Bundeswirtschaftsministerium die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger vorantreiben. Ein Referentenentwurf sieht dazu Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren vor. Die BRAK kritisiert, dass hierdurch die Beteiligungsrechte von Betroffenen eingeschränkt werden.

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2024

Als Baustein zur Erreichung der nationalen Klimaziele will das Bundeswirtschaftsministerium die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger vorantreiben. Ein Referentenentwurf sieht dazu Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren vor. Die BRAK kritisiert, dass hierdurch die Beteiligungsrechte von Betroffenen eingeschränkt werden.

Zur Erreichung der Klimaziele, die von der UN-Generalversammlung im Jahr 2015 beschlossen wurden, sieht das – erst Ende April vom Bundestag neu gefasste – Bundes-Klimaschutzgesetz für Deutschland unter anderem Maßnahmen vor, welche die Energieeffizienz steigern und die Treibhausgasemissionen reduzieren sollen. Ein Baustein ist die Nutzung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien als Treibstoff. Die Beschleunigung des Markthochlaufs und die Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff zählen zu den Zielen der vom Bundeskabinett im Juli 2023 beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie.

Mit dem Mitte April vorgelegten Referentenentwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den rechtlichen Rahmen für eine schnellere Umsetzung von Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur bereitstellen. Der Entwurf enthält dazu unter anderem Regelungen, welche die entsprechenden immissonsschutz-, wasser- und energiewirtschaftsrechtlichen Planungsverfahren digitalisieren, vereinfachen und beschleunigen sollen. Hierzu sollen insbesondere Fristen zur Öffentlichkeitsbeteiligung verkürzt werden. Zudem sollen auch gerichtliche Verfahren beschleunigt werden, indem Verfahren an die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder verlagert werden.

Mit einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an das Ministerium hat die BRAK vor der mit den geplanten Änderungen verbundenen Verkürzung von Beteiligungsrechten gewarnt. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach wie vor nicht alle Betroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit dem Internet vertraut seien und ihnen zudem nicht bewusst sei, dass sie die Internetseiten der Anhörungsbehörden regelmäßig überprüfen müssten. Bei sorgfältig geplanten und mit ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführten Beteiligungsverfahren gingen nach anwaltlicher Erfahrung führten Erörterungstermine regelmäßig nicht zu relevanten Verfahrensverzögerungen. Die entsprechenden Änderungen in den einzelnen Fachgesetzen bewertet die BRAK dabei im Detail und weist jeweils auf deren nachteilige Konsequenzen hin. Vergleichbare Kritik hatte die BRAK bereits zu früheren Gesetzesvorhaben im Infrastrukturbereich geäußert.

Kritisch sieht die BRAK auch die Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit von den Verwaltungsgerichten an die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH), die sie bereits im Kontext anderer infrastrukturbezogener Gesetzesvorhaben als problematisch gekennzeichnet hatte. Die Erfahrungen der mit vergleichbaren, in die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Verfahren befassten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zeige, dass die hierdurch erhoffte Beschleunigung der Verfahren in der Praxis regelmäßig nicht eintritt.

Schließlich regt die BRAK an, künftig die Anwaltschaft in allen energiewirtschafts- und infrastrukturbezogenen Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen, in denen verfahrensrechtliche Fragen betroffen sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2024

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Zum Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von „Kauf- und Dienstleistungsverträgen“ über Teakbäume in Costa Rica mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Fernkommunikationsmittel ohne Widerrufsbelehrung

Der BGH hat entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume in Costa Rica ein Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich befristet ist (Az. VIII ZR 226/22).

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil VIII ZR 226/22 vom 15.05.2024

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume in Costa Rica ein Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich befristet ist.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite zu erzielen („Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio“). Zusätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“ über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 Euro beziehungsweise 44.000 Euro mit einer Laufzeit von 17 beziehungsweise 14 Jahren. In den AGB der Beklagten ist bestimmt, das Vertragswerk unterstehe Schweizer Recht und Streitigkeiten unterstünden einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz; weiterhin wird die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen. Über etwaige Widerrufsrechte wurde der Kläger nicht belehrt.

Spätestens mit der Klageschrift vom August 2020 hat der Kläger seine auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen widerrufen.

Bisheriger Prozessverlauf

Die insbesondere auf die Rückzahlung der Entgelte abzüglich der bereits erhaltenen Holzerlöse (1.604,86 Euro beziehungsweise 2.467,07 Euro), insgesamt also auf Zahlung von 35.595,14 Euro beziehungsweise 41.532,93 Euro, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den Verträgen, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB zusteht.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (im Folgenden: LugÜ II). Der Kläger hat in Bezug auf die Verträge vorliegend als Verbraucher gehandelt und die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auf Deutschland ausgerichtet. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz ist nach Art. 17 LugÜ II unwirksam.

Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen Recht; Art. 6 Abs. 4 Buchst. a und c Rom I-VO sind nicht einschlägig. Der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts steht die von den Parteien in Ziffer 27 der AGB gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO getroffene Wahl des Schweizer Rechts nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist, denn die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen bereits aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.

Dem Kläger stand nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB a. F. ein Widerrufsrecht zu, das nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. ausgeschlossen ist. Für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist maßgeblich, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Vorliegend geht es jedoch um eine langfristige Investition, der nur mittelbar spekulativer Charakter zukommt. Soweit § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. auf Preisschwankungen innerhalb der Widerrufsfrist abstellt, richtet sich deren Länge insoweit nach der vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt; insbesondere war mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen.

Bei den vorliegenden Verträgen handelt es sich um Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. Das Widerrufsrecht des Klägers ist deshalb nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) EGBGB zu dem dort genannten Zeitpunkt erloschen. Der Begriff der Finanzdienstleistung ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition der Finanzdienstleistung aus Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übernommen, sodass für die Ausfüllung des Begriffs auf das unionsrechtliche Verständnis zurückzugreifen ist. Zwar stellten nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission Direktinvestitionen in Sachgüter keine Finanzdienstleistung dar. Im weiteren europäischen Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der Finanzdienstleistung jedoch bewusst weit gefasst und erstreckt sich nunmehr auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage.

Ob dabei bereits der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die hier durch die „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ begründeten Pflichten der Beklagten sowie die zu Grunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.

Zum einen besteht nach der Gesamtkonzeption des von der Beklagten einheitlich angebotenen „Teakinvestments“ die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen, sondern in den zur Realisierung einer Rendite aus dem Investment bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere der Verwertung der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit.

Zum anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des „Teakinvestments“ mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den reinen – auch institutionalisierten – Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds aufweist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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WPK Magazin 2/2024

Die WPK hat ihr Magazin 2/2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2024

Das WPK Magazin 2/2024 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

  • WPK Magazin 2/2024 – komplettes Heft
  • Beilage – WPK-Gremienkompass
  • Beilage – CSRD – Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – Green Expert
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – Proficiency
  • Werbebeilage – BMD – Software für WP & StB

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

  • Aus der Arbeit der WPK: Aktuelle Themen – Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen – Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung bis zum 30. September 2024
  • Aus der Rechtsprechung: Berufsrecht – Verstoß gegen das Verbot unvereinbarer Tätigkeiten bei einem Mehrfachberufsträger

Quelle: WPK

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Frühjahrsprognose 2024: Allmähliche Expansion unter hohen geopolitischen Risiken

Die EU-Kommission geht in ihrer Frühjahrsprognose 2024 von einem BIP-Wachstum von 1,0 % in der EU und 0,8 % im Euro-Währungsgebiet aus. 2025 soll sich das BIP-Wachstum in der EU auf 1,6 % und im Euro-Währungsgebiet auf 1,4 % beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.05.2024

Nachdem die Wirtschaft im Jahr 2023 weitgehend stagnierte, war das Wachstum zu Beginn des Jahres 2024 stärker als erwartet und bot im Zusammenspiel mit dem anhaltenden Rückgang der Inflation die Grundlage für eine allmähliche Ausweitung der Wirtschaftstätigkeit im Prognosezeitraum.

Die Europäische Kommission geht in ihrer Frühjahrsprognose 2024 von einem BIP-Wachstum von 1,0 % in der EU und 0,8 % im Euro-Währungsgebiet aus. 2025 soll sich das BIP-Wachstum in der EU auf 1,6 % und im Euro-Währungsgebiet auf 1,4 % beschleunigen. Die HVPI-Inflation dürfte in der EU von 6,4 % im Jahr 2023 auf 2,7 % im Jahr 2024 und 2,2 % im Jahr 2025 zurückgehen. Im Euro-Währungsgebiet dürfte sie sich von 5,4 % im Jahr 2023 auf 2,5 % im Jahr 2024 und 2,1 % im Jahr 2025 abschwächen.

Rückkehr des Wachstums dank anziehendem privaten Konsum

Laut vorläufiger Vorausschätzung von Eurostat ist das BIP im ersten Quartal 2024 sowohl in der EU als auch im Euro-Währungsgebiet um 0,3 % nach oben geklettert. Diese Ausweitung der Wirtschaftstätigkeit war in allen Mitgliedstaaten festzustellen und markiert das Ende einer längeren Phase wirtschaftlicher Stagnation, die im letzten Quartal 2022 einsetzte.

Das Wirtschaftswachstum dürfte vor dem Hintergrund des anhaltenden Reallohn- und Beschäftigungswachstums und des damit verbundenen Anstiegs der real verfügbaren Einkommen in diesem und auch im nächsten Jahr weitgehend von einem stetigen Anstieg des privaten Konsums getragen werden. Die Sparneigung ist jedoch ausgeprägt, was den privaten Konsum zum Teil noch bremst.

Das Investitionswachstum scheint sich dagegen zunehmend abzuschwächen. Hier wird aufgrund des negativen Konjunkturzyklus im Wohnungsbau nur von einem allmählichen Anstieg ausgegangen. Zwar dürften sich die Kreditbedingungen im Prognosezeitraum insgesamt verbessern, doch rechnen die Märkte im Vergleich zum Winter nun mit graduelleren Zinssenkungen.

Vor dem Hintergrund einer widerstandsfähigen Weltwirtschaft wird die Erholung des Handels die EU-Ausfuhren stützen. Mit der wieder anziehenden Binnennachfrage in der EU wird die Beschleunigung der Einfuhren den positiven Wachstumsbeitrag der Exporte jedoch weitgehend ausgleichen.

Weiterer Rückgang der Inflation

Die HVPI-Inflation ist nach dem im Oktober 2022 im Euro-Währungsgebiet verzeichneten Höchststand von 10,6 % (gegenüber dem Vorjahr) weiter stark zurückgegangen. Im April dieses Jahres dürfte mit 2,4 % der tiefste Stand der letzten beiden Jahre erreicht werden.

Nachdem die Inflationszahlen in den ersten Monaten dieses Jahres niedriger ausgefallen sind als erwartet, wird nun davon ausgegangen, dass die Inflation weiter sinkt und das anvisierte Ziel im Jahr 2025 etwas früher erreicht wird als in der Winterzwischenprognose erwartet. Der Rückgang der Inflation basiert in erster Linie auf dem Bereich Waren ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln. Im Bereich Energie steigt die Inflation an und bei den Dienstleistungen nimmt sie mit dem sich langsam abschwächenden Lohndruck nur allmählich ab. In der EU insgesamt wird von einem ähnlichen Inflationsverlauf ausgegangen, wenngleich sie insgesamt etwas höher bleibt.

Trotz moderaten Wachstums weiterhin robuster Arbeitsmarkt

Trotz der Konjunkturverlangsamung hat die EU-Wirtschaft 2023 mehr als zwei Millionen Arbeitsplätze geschaffen; bei den 20- bis 64-Jährigen haben die Erwerbs- und Beschäftigungsquoten im letzten Quartal des Jahres mit 80,1 % bzw. 75,5 % neue Rekordwerte erreicht. Auf vielen Arbeitsmärkten der EU herrscht nach wie vor Anspannung. Im März lag die Arbeitslosenquote in der EU auf einem Rekordtief von 6,0 %. Der robuste Arbeitsmarkt basiert sowohl auf einem starken Arbeitskräfteangebot (u. a. durch Migration) als auch der starken Nachfrage nach Arbeitskräften.

Das Beschäftigungswachstum dürfte in der EU in diesem Jahr auf 0,6 % zurückgehen und sich 2025 weiter auf 0,4 % abschwächen. Bei der Arbeitslosenquote wird von einer weitgehenden Stabilisierung um ihren historischen Tiefstand ausgegangen.

Wie die erwartete Fortsetzung einer sinkenden Inflation bereits vermuten lässt, hat sich das nominale Lohnwachstum in der EU nach einem Höchststand von 5,8 % im Jahr 2023 allmählich verlangsamt. Dieser Trend dürfte sich in Zukunft fortsetzen.

Wegfall der Sonderentlastungsmaßnahmen im Energiebereich dürfte öffentliche Defizite verringern

Nach dem deutlichen Rückgang des öffentlichen Defizits in der EU in den Jahren 2021 und 2022 geriet dieser Trend im Jahr 2023 aufgrund der Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit ins Stocken. Mit dem Auslaufen der Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich dürfte sich diese rückläufige Tendenz in den Jahren 2024 (3,0 %) und 2025 (2,9 %) fortsetzen.

Angesichts höherer Schuldendienstkosten und eines geringeren nominalen BIP-Wachstums dürfte sich die Schuldenquote in der EU in diesem Jahr zunächst bei 82,9 % stabilisieren und 2025 um rund 0,4 Prozentpunkte ansteigen.

Wachsende Unsicherheit angesichts geopolitischer Spannungen

Unsicherheiten und Abwärtsrisiken für die Wirtschaftsaussichten haben in den letzten Monaten weiter zugenommen, was hauptsächlich auf den anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und den Konflikt im Nahen Osten zurückzuführen ist. Auch die globalen geopolitischen Spannungen stellen nach wie vor Risiken dar. Zudem könnte die anhaltende Inflation in den USA dazu führen, dass Zinssenkungen in den USA und nicht nur dort länger auf sich warten lassen, was zu restriktiveren globalen Finanzierungsbedingungen führen könnte.

Auch in der EU könnte die Inflation langsamer sinken als erwartet, sodass die Zentralbanken Zinssenkungen weiter aufschieben könnten, bis sich die Inflation bei den Dienstleistungen verfestigt. Überdies werden einige Mitgliedstaaten 2025 möglicherweise zusätzliche (in der vorliegenden Prognose nicht berücksichtigte) Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf das Wirtschaftswachstum im nächsten Jahr auswirken könnten. Gleichzeitig könnte eine weniger stark ausgeprägte Sparneigung das Konsumwachstum antreiben; auch die Investitionen im Wohnungsbau könnten sich schneller erholen. Mit dem Klimawandel verbundene Risiken belasten die Aussichten zunehmend.

Quelle: EU-Kommission

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IMK-Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko erneut leicht gesunken

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland hellen sich weiter langsam auf. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist dementsprechend in den letzten Wochen leicht gesunken, nachdem sie bereits im April spürbar zurückgegangen war. Das signalisiert der IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.05.2024

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland hellen sich weiter langsam auf. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist dementsprechend in den letzten Wochen leicht gesunken, nachdem sie bereits im April spürbar zurückgegangen war. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Mai bis Ende Juli weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 45,6 Prozent aus. Anfang April betrug sie für die folgenden drei Monate 48,7 Prozent und Anfang März noch 58,3 Prozent. Auch die statistische Streuung im Indikator, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, ist von April auf Mai gesunken – von 18,7 auf 15,4 Prozent. Das nach dem Ampelsystem arbeitende Konjunktur-Frühwarninstrument zeigt wie im April „gelb-rot“, was eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit signalisiert, aber keine akute Rezessionsgefahr. Davor hatte der Indikator seit Juni 2023 auf „rot“ gestanden.

Der aktuelle leichte Rückgang des Rezessionsrisikos beruht zum einen darauf, dass sich die Nachfrage aus dem Ausland nach deutschen Waren zuletzt wieder belebt hat. Zum anderen wirkt sich positiv aus, dass sich Stimmungsindikatoren wie der ifo-Index aufgehellt und einzelne Finanzmarktindikatoren verbessert haben. Dazu zählen die in Erwartung von Leitzinssenkungen aufwärtsgerichteten Aktienkurse. Allerdings gibt es auch gegenläufige Trends, die unter dem Strich einen kräftigeren Rückgang des Rezessionsrisikos verhindert haben. Das gilt etwa für die hohe Zahl an Unternehmensinsolvenzen. Zudem bleibt die Entwicklung im Verarbeitenden Gewerbe aufgrund schwächelnder Auftragseingänge aus dem Inland gedämpft – auch wenn die Produktion der energieintensiven Industrien nach Analyse des IMK „ihren Tiefpunkt durchschritten hat“, nachdem sich die Energiepreise im Vergleich zu 2023 stabilisiert haben.

„Dank zunehmender Exporte sowie den inzwischen wieder positiven Realeinkommensänderungen und dem daraus resultierenden stärker steigenden privaten Verbrauch dürfte sich die allmähliche Erholung der Konjunktur, die sich im vergangenen Monat angedeutet hat, fortsetzen; allerdings bleibt die Dynamik verhalten. Beim Bau ist im zweiten Quartal sogar mit einer Gegenbewegung zu rechnen, weil der milde Winter den Fortgang vieler Bauaktivitäten ermöglichte“, fasst IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald das aktuelle Konjunkturbild zusammen. Zudem gingen mit den „geopolitischen Unsicherheiten“, allen voran durch die Kriege in der Ukraine und im Nahen Osten, nach wie vor schwer zu kalkulierende Risiken für die Konjunktur einher.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Das FG Münster entschied, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 03.11.2022 sei hinreichend bestimmt und damit wirksam (Az. 8 K 1319/21 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil 8 K 1319/21 Kg vom 18.04.2024

Mit Urteil vom 18. April 2024 (Az. 8 K 1319/21 Kg) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3. November 2022 sei (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam.

Die Klägerin begehrte Kindergeld für ein in ihren Haushalt aufgenommenes volljähriges (Pflege-)Kind mit Behinderung. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Familienkasse Y lehnte eine Kindergeldfestsetzung ab, das ebenfalls bei der Familienkasse Y geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens teilte die Familienkasse Y mit, dass die Klage aus organisatorischen Gründen an die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice zur weiteren Bearbeitung abgegeben werde, und bat um Änderung des gerichtlichen Rubrums. Zur Erläuterung wies die Familienkasse Y auf den Vorstandsbeschluss 129/2022 der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2022 hin. Im Anhang zum Vorstandsbeschluss heißt es, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für „Personen, deren Daten … besonders schützenswert sind“, zuständig sei; als Beispiel wird unter anderem die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ aufgeführt.

Der 8. Senat hat eine Änderung des Rubrums veranlasst und die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als Beklagte angesehen. Zwar sei die Klage zutreffend gegen die Familienkasse Y erhoben worden. Nach Klageerhebung sei jedoch ein auf einem behördlichen Organisationsakt beruhender Zuständigkeitswechsel eingetreten, der zu einem Beteiligtenwechsel geführt habe. Der Vorstandsbeschluss 129/2022 vom 3. November 2022 beruhe auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG. Danach könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.

Der Vorstandsbeschluss sei auch hinreichend bestimmt und damit wirksam. Denn zum einen regele der Vorstandsbeschluss selbst den Zeitpunkt seines Inkrafttretens, indem es dort heiße, dass „mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 weitere Fallgestaltungen in den Zuständigkeitsbereich des ZKGS übergehen“ sollen. Demgegenüber seien die Ausführungen im Anhang zum Vorstandsbeschluss, wonach der „tatsächliche Vollzug“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge, nicht als Modifikation des Zeitpunktes des Inkrafttretens und damit des Zeitpunktes des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, sondern lediglich als Ausgestaltung der tatsächlichen Umsetzung aufzufassen.

Und zum anderen sei der Vorstandsbeschluss – soweit er die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ betreffe – inhaltlich hinreichend bestimmt. Das im Anhang zum Vorstandsbeschluss aufgeführte und im Streitfall einschlägige Beispiel „Kind mit Behinderung“ sei sowohl hinsichtlich der für das Gruppenmerkmal zu betrachtenden Person (das Kind und nicht der bzw. die Kindergeldberechtigte) als auch des konkreten Gruppenmerkmals (der Behinderung) klar abgrenzbar. Ob die grundsätzlichen Oberbegriffe im Anhang zum Vorstandsbeschluss („Personen“ und „besonders schützenswerte Daten“) zu unbestimmt seien, könne dahinstehen. Denn selbst wenn für eine Überprüfung der „schützenswerten Fälle“ eine abschließende Aufzählung erforderlich sein sollte, führe dies nicht dazu, dass die Personengruppe „Kind mit Behinderung“ trotz eindeutiger Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice falle. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine derartige geltungserhaltende Reduktion dem Willen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit widerspreche.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, Az. 16 K 16111/23) ab.

In der Sache hat der Senat die Klage mangels Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgewiesen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2024

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Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein

Das FG Münster entschied, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt (Az. 11 K 820/19).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Gerichtsbescheid 11 K 820/19 E vom 01.03.2024 (rkr)

Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 1. März 2024 (Az. 11 K 820/19 E) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt.

Die Kläger zahlten an einen Solidarverein Beiträge für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Bei diesem Verein handelt es sich ausweislich seiner Satzung um eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht um eine Krankenkasse oder Krankenversicherung. In der Satzung ist ferner geregelt, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge ist einkommensabhängig. Nach der Zuwendungsordnung besteht freie Therapiewahl und es wird ein Zuwendungsrahmen festgelegt, der Obergrenzen für einzelne Behandlungsleistungen enthält. In einem „Argumentarium“ werden die maßgeblichen Prinzipien des Vereins benannt, zu denen unter anderem das Prinzip „Zuwendung statt Anspruch“ gehört. Auch im Aufnahmebogen des Vereins ist die Formulierung enthalten, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen bestehe.

Das Finanzamt erkannte den von den Klägern beantragten Sonderausgabenabzug für die Mitgliedsbeiträge nicht an, da es an einem Rechtsanspruch auf Leistungen fehle. Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 9. Februar 2022 ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2023 (Az. X R 21/22) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück.

Im zweiten Rechtsgang hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster der Klage nunmehr weitgehend stattgegeben. Er hat den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Krankheitsvorsorge anerkannt, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeabsicherung.

Die für die Vorsorge im Krankheitsfall geleisteten Beiträge seien zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich, da der Ersatz der Krankheitskosten nach der Satzung das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreichen solle.

Obwohl die Satzung einen ausdrücklichen Leistungsanspruch nicht vorsehe, bestehe ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Satzung und der weiteren Begleitumstände. Die rechtliche Selbsteinschätzung des Vereins, die einen Rechtsanspruch ausschließe, diene lediglich dem Zweck, eine aufsichtsrechtliche Einordnung als Krankenversicherung zu verhindern. Vielmehr ergebe sich aus der Satzung, dass in Fällen medizinischer Notwendigkeit ein Anspruch auf Leistungen bestehe, der demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche und auch ein entsprechendes Leistungsniveau garantiere. Dies werde auch durch die von den Klägern übersandten Protokolle der Mitgliederversammlungen gestützt, aus denen sich über einen Zeitraum von acht Jahren keinerlei Streitigkeiten über Leistungsansprüche ergeben hätten. Auch im „Argumentarium“ fänden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder im Krankheitsfall verlässlich und vollumfänglich abgesichert seien. Da der Verein eine solche Absicherung im Krankheitsfall gewähre, sei unschädlich, dass er keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland habe.

Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.

Der Senat hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von den Beteiligten jedoch nicht eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2024

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Besteuerung: Rat einigt sich auf neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER)

Der Rat der EU hat am 14.05.2024 eine Einigung (allgemeine Ausrichtung) über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt. Die sog. FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Der Rat hat heute eine Einigung (allgemeine Ausrichtung) über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt. Dies wird dazu beitragen, grenzüberschreitende Investitionen anzukurbeln und Steuermissbrauch zu bekämpfen.

Die sog. FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.

Die Angleichung unserer Steuerentlastungsverfahren ist von entscheidender Bedeutung, wenn wir das Funktionieren der Kapitalmarktunion verbessern wollen. Ich freue mich, dass wir eine Einigung über diesen wichtigen Vorschlag erzielt haben, mit dem verhindert wird, dass Milliarden an Steuereinnahmen verloren gehen. Außerdem werden Investitionen in anderen Ländern erleichtert und hoffentlich Anreize für Kleinanleger geschaffen, auf den europäischen Finanzmärkten zu investieren, was letztlich der gesamten Wirtschaft zugutekommen wird.

Vincent Van Peteghem, stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister Belgiens

Doppelbesteuerung

Derzeit erheben viele Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden (auf Aktien und Anteilen) und Zinsen (auf Anleihen), die an im Ausland lebende Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten.

Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich, was dazu führt, dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Diese Verfahren können auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.

Durch die Quellensteuerinitiative werden die Verfahren der Steuerentlastung künftig schneller, einfacher und zugleich sicherer.

Eine gemeinsame Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die steuerzahlende Anleger nutzen könnten, um die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten werden ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) für natürliche Personen oder Rechtsträger einführen, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

Schnellverfahren

Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten zwei Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. Dadurch werden die Entlastungs- und Erstattungsverfahren in der gesamten EU schneller und stärker harmonisiert.

Die Mitgliedstaaten müssen eines oder beide der folgenden Systeme anwenden:

  • ein Verfahren der „Steuererleichterung an der Quelle“, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;
  • ein „Schnellerstattungssystem“, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Der Rat kam überein, dass die Mitgliedstaaten die Schnellverfahren anwenden müssen, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten können fakultativ ihre bestehenden Verfahren beibehalten und müssen Kapitel III der Richtlinie nicht anwenden, wenn sie

  • über ein umfassendes System der Steuererleichterung an der Quelle verfügen, das auf überschüssige Quellensteuer auf Dividenden anwendbar ist, die auf von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, und wenn ihre (von der ESMA gemeldete) Marktkapitalisierungsquote unter einem Schwellenwert von [x] liegt. Wird diese Quote jedoch in [x] aufeinanderfolgenden Jahren überschritten oder ändert sich das System der Steuererleichterung an der Quelle derart, dass es nicht mehr umfassend genug ist, so werden alle in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften unwiderruflich anwendbar. Diese Kriterien tragen der Größe der Finanzmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung, gleichzeitig wird aber auch anerkannt, dass einige Mitgliedstaaten nationale Systeme beibehalten, die ihren derzeitigen Marktbedingungen angemessen sind;
  • eine Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Zinsen gewähren, die für öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden.

Darüber hinaus hat der Rat zusätzliche Fälle in den Text aufgenommen, in denen die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Quellensteuerentlastung ganz oder teilweise von den Schnellverfahren ausschließen können, um weitere Kontrollen zwecks Verhinderung von Betrug durchzuführen.

Ferner wurden Bestimmungen zu indirekten Investitionen für Fälle aufgenommen, in denen der Anleger nicht direkt in Wertpapiere investiert sondern über einen Organismus für gemeinsame Anlagen.

Damit wird gewährleistet, dass berechtigte Anleger, wie bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen oder deren Anleger, Zugang zu den Schnellverfahren haben.

Nach den neuen Vorschriften müssen zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung beantragen, sorgfältig prüfen, ob der eingetragene Eigentümer überhaupt berechtigt ist, eine Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.

Standardisierte Meldeverfahren für Finanzintermediäre

Mit der Richtlinie wird eine standardisierte Meldepflicht für Finanzintermediäre (wie Banken oder Investitionsplattformen) eingeführt. Damit wird den nationalen Steuerbehörden die Aufdeckung von potenziellem Steuerbetrug oder ‑missbrauch erleichtert.

Die Mitgliedstaaten werden nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten. Um dieses Eintragungsverfahren zu vereinfachen, ist der Rat übereingekommen, ein Europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre einzurichten.

Dieses Portal wird als zentrale Website eigens für den Zugang zu den nationalen Registern dienen.

Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über den erforderlichen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, die Eintragung oder Streichung eines zertifizierten Finanzintermediärs in dem Register vorzunehmen bzw. Maßnahmen zu ergreifen, die diese betreffen.

Nach ihrer Eintragung im Register müssen die Finanzintermediäre den zuständigen Steuerbehörden die erforderlichen Informationen übermitteln, damit eine Transaktion zurückverfolgt werden kann.

Die Mitgliedstaaten können künftig eine umfassendere Meldung von Transaktionen verlangen, um mögliche Fälle von Steuermissbrauch oder ‑betrug aufzudecken.

Der Rat hat neben der direkten Meldung außerdem die Möglichkeit der indirekten Meldung vorgesehen. Im Falle einer direkten Meldung muss ein zertifizierter Finanzintermediär die Informationen direkt der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats übermitteln. Im Falle einer indirekten Meldung sind die Informationen von den einzelnen zertifizierten Finanzintermediären entlang der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln.

Der Rat ist übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen sollten, falls die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Hintergrund und weiteres Vorgehen

Die Europäische Kommission hat am 19. Juni 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt.

Dieser Vorschlag unterliegt einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, bei dem der Rat als alleiniger Gesetzgeber fungiert. Hierzu ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament, das um Stellungnahme gebeten worden war, gab diese am 28. Februar 2024 ab. Aufgrund der Änderungen, die der Rat während der Verhandlungen an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Europäische Parlament jedoch erneut zu dem vereinbarten Text angehört werden müssen.

Der vereinbarte Text wird von den Rechts- und Sprachsachverständigen geprüft, und die Richtlinie muss dann vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 1. Januar 2030 anwendbar.

Quelle: European Union

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Versicherungsfreier Rentner in Teilzeitbeschäftigung erhält keine höhere Rente

Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 36/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil L 2 R 36/23

Arbeitgeberbeiträge allein wirken sich nicht auf die Höhe der Rente aus

Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen

Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.

Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit werde Rente nicht erhöht

Die Richter beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung.

Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
eine Vollrente wegen Alters beziehen, (…)

§ 172 SGB VI

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters (…)
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (…). Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte (…)

§ 230 SGB VI

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. (…)

§ 276a SGB VI

(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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GfK Nachhaltigkeitsindex weiter im Aufwind

Nachhaltiger Konsum nimmt wieder zu: Das zeigen die aktuellen Daten des GfK Nachhaltigkeitsindex. Nach einem vorübergehenden Einbruch im Herbst letzten Jahres setzt er seinen Aufwärtstrend im April deutlich fort.

GfK, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Nachhaltiger Konsum nimmt wieder zu: Das zeigen die aktuellen Daten des GfK Nachhaltigkeitsindex. Nach einem vorübergehenden Einbruch im Herbst letzten Jahres setzt er seinen Aufwärtstrend im April deutlich fort. Mit 101,6 Punkten verbessert sich der Index um 7,4 Punkte gegenüber Januar 2024. Auf welche Informationsquellen sich Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen in verschiedenen Kategorien stützen, zeigt eine neue Sonderanalyse von GfK.

Parallel zum positiven Trend des aktuellen Konsumklimas kaufen die Konsumenten in Deutschland wieder häufiger unter Nachhaltigkeitsaspekten ein und planen, dies auch zukünftig zu tun. „Nachhaltigkeit ist ein langfristiger Konsumentenwert, der im letzten Jahr kurzzeitig aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten weniger stark im Bewusstsein war. Viele Menschen mussten Kompromisse zugunsten preisgünstigerer Angebote eingehen“, sagt Petra Süptitz, Nachhaltigkeitsexpertin bei NIQ/GfK. „Nun deuten Frühindikatoren auf eine wirtschaftliche Entspannung hin und die Konsumenten sind bereit, wieder häufiger nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen.“

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Umsatzdaten von Bio-FMCG-Produkten, die laut NIQ Handelspanel im ersten Quartal 2024 ein Plus von 7 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal ausweisen – trotz leicht rückläufiger Durchschnittspreise pro Pack. Die Produktpräsenz von Bio-Produkten im Regal wächst mit rund 5 Prozent signifikant stärker als der Non-Bio-Bereich.

Im Bereich der technischen Konsumgüter lässt sich der Trend zu nachhaltigen Anschaffungen am Absatz energieeffizienter Waschmaschinen aufzeigen. Im ersten Quartal stieg der Anteil von Geräten mit Energie-Effizienzklasse A laut GfK Handelspaneldaten auf 69 Prozent. Das sind 15 Prozentpunkte mehr als im Vorjahresquartal.

GfK Nachhaltigkeitsindex April 2024: die wichtigsten Ergebnisse im Überblick

  • Der GfK Nachhaltigkeitsindex steigt im April 2024 auf 101,6 Punkte. Das sind 7,4 Punkte mehr als im Januar 2024. Damit liegt er über dem Durchschnittswert von 2022, dem ersten Jahr der Messung.
  • Der Index für nachhaltige größere Anschaffungen steigt im April von 96,3 auf 107 Punkte. Der Anteil derjenigen, die in den letzten zwölf Monaten nachhaltig gekauft haben, steigt auf 32 Prozent (Januar: 28 Prozent). Zudem planen 30 Prozent der Verbraucher, in den nächsten 12 Monaten größere Anschaffungen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu tätigen. Das ist eine leichte Steigung (Januar: 28 Prozent).
  • Der Index für nachhaltige FMCG-Produkte steigt im April auf 98 Punkte (Januar: 92,8 Punkte). Der Anteil derjenigen, die im letzten Monat nachhaltig gekauft haben, bleibt mit 68 Prozent stabil. Der Anteil der Konsumenten, die planen, im nächsten Monat nachhaltige FMCG-Produkte zu kaufen, nimmt leicht zu – von 63 auf 65 Prozent.

Produktsiegel: EU-Energieeffizienzlabel, Ökotest und Fairtrade am bekanntesten

Barrieren beim nachhaltigen Shoppen sind häufig mangelnde Transparenz und Informationen: Die Hälfte der Konsumenten in Deutschland gibt an, dass sie gar nicht einschätzen kann, ob ein Produkt umweltfreundlich ist. Abhilfe können hier beispielsweise Produktlabels schaffen. In einer aktuellen GfK-Studie wurde jetzt die Bekanntheit und Bedeutung verschiedener Labels in unterschiedlichen Produktkategorien ermittelt.

Im Bereich technische Konsumgüter ist das EU-Energieeffizienzlabel das bekannteste (99 Prozent) und für die Kaufentscheidung wichtigste (84 Prozent) Siegel gefolgt vom CE-Prüfzeichen (Bekanntheit 94 Prozent, Relevanz 77 Prozent).

Die größte Vielfalt an Produktsiegeln finden Konsumenten bei Lebensmitteln. In dieser Kategorie messen sie den Kennzeichnungen auch eine große Bedeutung bei. Von insgesamt 25 in der Studie abgefragten Labeln schneidet Ökotest mit einer Bekanntheit von 97 Prozent am besten ab und liegt auch beim Faktor Relevanz mit 71 Prozent vorn. Tierwohl-Siegel stehen bei den Konsumenten ebenfalls hoch im Kurs. Hier kann sich mit Haltungsform ein noch junges Siegel hervortun, das bereits 86 Prozent der Konsumenten in Deutschland kennen. Mit 97 Prozent ist Deutsches Bio-Siegel das bekannteste Bio-Siegel. Nachholbedarf haben Klimaneutral-Siegel: Sie landen bei beiden Dimensionen eher im hinteren Feld.

Fairtrade und der Blaue Engel sind bei Bekleidung die beiden Label, die für die Kaufentscheidung am wichtigsten (61 und 55 Prozent) und gleichzeitig bekanntesten (96 und 92 Prozent) sind. Generell kennen Konsumenten weniger Label im Bereich Fashion als beispielsweise bei Lebensmitteln. Damit sind Siegel für Bekleidung auch weniger relevant – eine Ausnahme bilden jüngere Shopper. Auch bei Produkten zur Körperpflege sowie Wasch- und Reinigungsmitteln spielen Siegel eine weniger wichtige Rolle als bei Lebensmitteln.

„Produktsiegel sind eine wichtige Orientierungshilfe, wenn es um die Auswirkungen der gekauften Produkte auf die Umwelt geht“, erklärt Petra Süptitz. „Für eine Vielzahl von Konsumenten sind sie auch relevanter für die Kaufentscheidung als Informationen auf Unternehmens-Websites, Werbung oder die Meinung von Familie, Freunden oder Bekannten. Gleichzeitig verlieren Shopper den Überblick, wenn eine Kategorie zu viele Siegel nutzt. Hersteller und Händler haben hier die Chance, mit einer offensiven und transparenten Kommunikation die Komplexität der bestehenden Siegel zu reduzieren und für Klarheit rund um nachhaltige Produkte zu sorgen.“

Quelle: GfK

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