Zur Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG bei der Gewerbesteuer

Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. So das FG Düsseldorf (Az. 9 K 382/23 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil 9 K 382/23 G,F vom 07.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/24)

Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt.

Streitig war die Frage, ob es aufgrund einer Anteilsübertragung zu einem Wegfall des zum Ende des Vorjahres festgestellten Gewerbeverlustes der Klägerin gekommen ist.

Die Klägerin – eine GmbH – war seit 2011 bis zum 31.12.2020 an einer KG beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine gesamten Anteile an der Klägerin an einen Dritten. Das beklagte Finanzamt ging daraufhin von einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG aus mit der Folge des Untergangs des zum 31.12.2020 festgestellten Gewerbeverlustes.

Zwar habe die Klägerin einen Antrag auf Nichtanwendung des § 8c KStG gestellt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d Abs. 1 KStG). Dies scheitere aber daran, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG – also einer Mitunternehmerschaft – beteiligt gewesen sei (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG).

Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die Rückausnahme nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung habe.

Das Finanzgericht gab der Klage in seinem Urteil vom 07.03.2024 (Az. 9 K 382/23 G,F) statt. Der festgestellte Gewerbeverlust sei aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen. Die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG seien erfüllt und die Rückausnahme gem. § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG greife nicht ein. Die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft habe für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge.

Denn nach § 10a Sätze 10 bis 12 GewStG seien die §§ 8c und 8d KStG nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden. Ein Missbrauch sei dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selber Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer sei. Die Klägerin könne daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste zwar abziehen, diese würden aber bei der Festsetzung der Gewerbeteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet (§ 8 Nr. 8 GewStG). Die beteiligte Gesellschaft könne also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“, noch sei ein „Mantelkauf“ mit dem Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 9/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2024

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Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts als nachträgliche Werbungskosten

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2389/21 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil 3 K 2389/21 E vom 22.03.2024 (nrkr)

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden.

Unser 3. Senat hatte sich mit der Konkretisierung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs von Strafverteidigungskosten auseinanderzusetzen.

Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte.

Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.

Mit Urteil vom 22.03.2024 gab der 3. Senat der dagegen gerichteten Klage statt (Az. 3 K 2389/21 E). Das Gericht erkannte einen unmittelbar beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er – so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin – seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, könne nicht festgestellt werden. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.

Das Urteil war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2024

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Wiederholte Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Auto zu Recht sichergestellt

Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt (Az. 5 L 349/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zum Beschluss 5 L 349/24.NW vom 30.04.2024

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt.

In der Vergangenheit wurde das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers – ein Mercedes GLC – regelmäßig von dessen Sohn genutzt, der damit wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 70 km/h beging. Das Verhalten des Sohnes mündete in zwei Fahrverbote, die für die Dauer von einem bzw. zwei Monaten angeordnet wurden. Während er den verhängten Fahrverboten unterlag, wurde der Sohn des Antragstellers erneut zwei Mal wegen zum Teil beträchtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (52 km/h) am Steuer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geblitzt.

In der Folge wurden wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Sohn des Antragstellers und wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus stellte die Polizei Speyer den Mercedes des Antragstellers am 11. Februar 2024 präventiv zur Verhinderung weiterer Straftaten sicher.

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller weder gewillt noch in der Lage sei, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen. Dies lege bereits die fehlende Mitwirkung des Antragstellers in den zahlreichen Bußgeldverfahren nahe, in denen er als Halter des Fahrzeuges eine Mitwirkung bei der Ermittlung des auf dem jeweiligen Blitzerfoto ersichtlichen Fahrers verweigert habe, obwohl klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Eilverfahren angegeben, dass er von einer mutmaßlichen Nutzung seines Fahrzeugs durch seinen Sohn keine Kenntnis habe und ihn insoweit auch keine Nachforschungspflicht treffe. Angesichts dessen sei überdeutlich, dass der Antragsteller im selben Maße Einsicht in das Fehlverhalten seines Sohnes vermissen lasse, wie dieser selbst. Zudem sei ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheine er einzusehen, dass es ihm als solchem obliege, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führten und insbesondere keine Straftaten damit begingen. Angesichts des Verhaltens des Sohnes des Antragstellers in der Vergangenheit und dessen fehlender Einsicht in sein fortwährendes Fehlverhalten im Straßenverkehr – das auch Straftaten beinhalte – könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von weiteren Fahrten mit dem Pkw des Antragstellers Abstand nehmen werde.

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße sowie Straftaten bestanden habe, der nur mittels Sicherstellung des Fahrzeugs wirksam habe begegnet werden können.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Mai 2024

Die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland hat sich lt. BMWK zu Jahresbeginn mit einem realen BIP-Zuwachs um 0,2 % im 1. Quartal leicht belebt. Wachstumsimpulse gingen dabei vor allem von den Bauinvestitionen (witterungsbedingt) sowie dem Außenbeitrag (Ausfuhren minus Einfuhren) aus.

BMWK, Mitteilung vom 14.05.2024

  • Die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland hat sich zu Jahresbeginn mit einem realen BIP-Zuwachs um 0,2 % im 1. Quartal leicht belebt. Wachstumsimpulse gingen dabei vor allem von den Bauinvestitionen (witterungsbedingt) sowie dem Außenbeitrag (Ausfuhren minus Einfuhren) aus. Ausrüstungsinvestitionen und privater Konsum dürften sich dagegen noch schwach entwickelt haben. Im Zuge geringerer Inflationsraten, erwarteter geldpolitischer Lockerungen, steigender Löhne und Einkommen, einem stabilen Arbeitsmarkt und zunehmender Impulse von der Außenwirtschaft dürfte sich die konjunkturelle Erholung allmählich festigen und an Breite und Dynamik gewinnen.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im März preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat leicht um 0,4 % zurück. Die Herstellung in der Industrie verringerte sich zuletzt ebenfalls um 0,4 %. Die Ausbringung im Baugewerbe nahm indes um 1,0 % zu. Die Energieproduktion verringerte sich erneut um 4,2 %. Im Quartalsvergleich ergaben sich in der Industrie und auch im Produzierenden Gewerbe insgesamt – trotz der jüngsten Rücksetzer – spürbare Zuwächse um 0,7 % bzw. 1,0 %. Im Baugewerbe kam es im ersten Quartal gegenüber dem Vorquartal sogar zu einem Anstieg um 3,9 %, wobei die milde Witterung eine Rolle gespielt haben dürfte.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im März gegenüber dem Vormonat spürbar um 1,8 % gestiegen, nachdem sie in den vorangegangen vier Monaten rückläufig waren. Im Vorjahresvergleich meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 0,3 %. Insgesamt tendieren die Frühindikatoren für den privaten Konsum zunehmend aufwärts, wenn auch ausgehend von einem niedrigem Niveau.
  • Die Inflationsrate lag im April unverändert bei 2,2 %. Die Inflation zeigt damit seit März 2023 einen rückläufigen Trend. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im April im Vergleich zum Vorjahresmonat um 0,5 %, nachdem sie im März erstmals seit Februar 2015 gesunken waren. Die Energiepreise hingegen sind gegenüber dem Vorjahresmonat weiter gesunken, zuletzt um 1,2 %. Im Bereich der Dienstleistungen war der Preisauftrieb weiterhin mit +3,4 % überdurchschnittlich.
  • Auf dem Arbeitsmarkt kommt die übliche Frühjahrsbelebung im Zuge der schwachen Konjunktur noch nicht in Fahrt. Der Aufwärtstrend bei der Arbeitslosigkeit setzte sich mit einem Anstieg um saisonbereinigt (sb) 10.000 Personen fort. Gleichzeitig legte die Erwerbstätigkeit im März weiter zu (sb +8.000 Personen), wenn auch mit geringerer Dynamik. Einzelne Frühindikatoren haben sich zuletzt etwas eingetrübt. Mit der erwarteten wirtschaftlichen Erholung und der voranschreitenden Beschäftigungsaufnahme Geflüchteter aus der Ukraine dürfte sich die Lage am Arbeitsmarkt im späteren Jahresverlauf wiederbeleben.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg nach endgültigen Ergebnissen im Februar um 10,0 % ggü. dem Vormonat (+31,1 % ggü. Vorjahresmonat) auf 1.785. Dies ist die höchste Zuwachsrate auf Monatsbasis seit März 2022. Der IWH-Insolvenztrend weist für April 2024 mit 1.367 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften einen Höchstwert seit Beginn der Erfassung im Januar 2016 aus. Gleichzeitig erwartet das IWH ab Mai bzw. spätestens ab Juni eine Entspannung der Insolvenzzahlen.

KONJUNKTURELLE ERHOLUNG ZU JAHRESBEGINN

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich zu Jahresbeginn leicht belebt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamts vom 30. April ist das Bruttoinlandsprodukt im ersten Quartal 2024 gegenüber dem Vorquartal preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr lag das BIP um 0,9 % niedriger. Für das Jahr 2023 wurden neuere Daten berücksichtigt, die zu einem leicht veränderten unterjährigen Verlauf und einer Anhebung des BIP-Jahresergebnisses 2023 von -0,3 % auf -0,2 % führten.

Auf der Verwendungsseite kamen im ersten Quartal laut Statistischem Bundesamt Wachstumsimpulse vor allem von den Bauinvestitionen, wobei die günstige Witterung zu Jahresbeginn eine wesentliche Rolle gespielt haben dürfte. Auch der Außenbeitrag (Ausfuhren minus Einfuhren) stützte das Wachstum. Die Ausrüstungsinvestitionen wie auch der private Konsum dürften dagegen rückläufig gewesen sein.

Entstehungsseitig dürfte sich entsprechend vor allem die Wertschöpfung im Baugewerbe wie auch im Verarbeitenden Gewerbe im ersten Quartal kräftig entwickelt haben. Die noch gedämpfte Konsumstimmung spiegelt sich in den insgesamt noch verhaltenen Einzelhandelsumsätzen wider. Die sonstigen Dienstleistungsbereiche dürften das Wachstum dagegen stabilisiert haben.

Der gemeldete BIP-Anstieg im ersten Quartal entspricht grundsätzlich der Einschätzung der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung, wonach sich zu Jahresbeginn eine konjunkturelle Erholung abzeichnet. Allerdings ist dies zum Teil auch auf Sondereffekte im Baubereich und der Industrie wie eine milde Witterung und Aufholeffekte nach dem hohen Krankenstand zum Jahresende 2023 zurückzuführen. Vor allem die schwache Entwicklung beim privaten Konsum und den Ausrüstungsinvestitionen sowie die weiterhin verhaltene Auftragslage in der Industrie lassen aktuell noch keinen breiten, nachhaltigen Aufschwung erkennen – auch wenn die verbesserten Stimmungsindikatoren im Unternehmenssektor und bei den konsumnahen Dienstleistungen eine Aufhellung andeuten. Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich im Zuge geringerer Inflationsraten, erwarteter geldpolitischer Lockerungen, steigender Löhne und Einkommen, einer anhaltend stabilen Arbeitsmarktentwicklung und zunehmender Impulse von der Außenwirtschaft die konjunkturelle Erholung allmählich festigen und an Breite und Dynamik gewinnen. Dennoch bleiben die Risken angesichts der geopolitischen Unsicherheiten nach wie vor hoch.

WELTWIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄT WEITER AUFWÄRTSGERICHTET

Die weltweite Industrieproduktion hat im Februar ggü. dem Vormonat saisonbereinigt um 0,6 % zugenommen. Der Stimmungsindikator von S&P Global deutet auch am aktuellen Rand eine weitere moderate Expansion der Weltwirtschaft an: Im April stieg er im Zuge der verbesserten Aussichten bei den Dienstleistern auf 52,4 Punkte. Auch wenn sich die Stimmung im Verarbeitenden Gewerbe im April leicht von 50,6 auf 50,3 Punkte eingetrübt hat, bleiben die Indizes über der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Dazu passt, dass auch die Einkaufsmanagerindizes in vielen europäischen Ländern nun wieder oberhalb der Wachstumsschwelle liegen.

Auch der Welthandel profitiert von der sich belebenden globalen Industrieproduktion. Im Februar stieg der weltweite Güterhandel saisonbereinigt um 1,0 % ggü. Vormonat, im Vorjahresvergleich lag er damit erstmals seit März 2023 ebenfalls wieder im Plus. Für den März weist der RWI/ISL-Containerumschlag-Index auf eine weitere Aufwärtsbewegung hin. Während der Containerumschlag in den chinesischen Häfen in etwa stagnierte, legte der Nordrange-Index um mehr als 10 % zu (von 103,7 auf 114,9 Punkte). Auch wenn die höhere Aktivität in den europäischen Häfen zum Teil durch die konjunkturelle Erholung bedingt sein dürfte, haben laut RWI wohl auch verzögerte Lieferungen infolge der Störungen des Schiffsverkehrs im Roten Meer und der notwendigen Umleitungen von Frachtern dazu beigetragen, den März-Wert zu erhöhen.

Laut den jüngsten Prognosen internationaler Organisationen dürfte sich die Dynamik des Welthandels nach der vorangegangenen Schwächephase in diesem Jahr wieder der des weltweiten BIP annähern. Auch wenn sich die Absatzperspektiven für die deutsche Exportwirtschaft langsam aufhellen, bleiben sie im längerfristigen historischen Vergleich dennoch zunächst verhalten.

AUßENHANDEL IM ERSTEN QUARTAL DEUTLICH IM PLUS

Im März haben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt wieder leicht um 0,8 % expandiert, nachdem sie im Februar um 0,3 % sanken. Besonders die Güternachfrage von Ländern außerhalb des Euroraums trug zu dem Anstieg bei. Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen dagegen mit 0,3 % ggü. dem Vormonat etwas zurück. Während der Warenhandel mit den EU-Ländern wieder im Plus lag, nahmen die Importe aus Drittstaaten ab; die Wareneinfuhren aus Russland setzten ihren Abwärtstrend weiter fort. Insgesamt wurde der monatliche Handelsbilanzüberschuss bei etwas steigenden Exporten und leicht abnehmenden Importen saisonbereinigt von 16,7 Mrd. Euro im Februar auf 18,6 Mrd. Euro im März ausgeweitet.
Im Quartalsvergleich liegen die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen – nach dem Rückgang im Schlussquartal 2023 – im ersten Quartal um +3,5 % höher als im Vorquartal. Auch bei den Einfuhren von Waren und Dienstleistungen ist mit +1,5 % ein Zuwachs gegenüber dem Vorquartal zu verzeichnen.

Bei den Außenhandelspreisen machten sich im Vormonatsvergleich Preisanstiege für Vorleistungs- und Konsumgüter bemerkbar. Die Einfuhrpreise nahmen im März im Vormonatsvergleich saisonbereinigt um 0,3 % zu. Gleichzeitig gaben die Ausfuhrpreise mit -0,1 % etwas nach, u.a. bedingt durch niedrigere Preise für Energieexporte. Damit haben sich die Terms of Trade, also das Verhältnis von Ausfuhr- zu Einfuhrpreisen, im Vormonatsvergleich zuletzt erstmals seit Oktober 2023 wieder etwas verschlechtert.

Bei den Frühindikatoren gibt es nach wie vor Licht und Schatten. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im März ggü. dem Vormonat saisonbereinigt um 2,0 % gestiegen, nachdem sie im Januar und Februar zurückgegangen waren. Besonders aus dem Euroraum gingen wesentlich mehr Neuaufträge ein (+10,6 %), während die übrigen Handelspartner weniger bestellten als im Vormonat (-2,9 %). Großaufträge aus dem Ausland haben im März keine Rolle gespielt. Die ifo Exporterwartungen waren im April mit -2,0 nach -1,2 Punkten wieder leicht negativer. Während die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten und einige energieintensive Bereiche (z.B. Herstellung von Glas u. Keramik, Chemie, Papier) mit zunehmenden Ausfuhren rechnen, wird in ebenso vielen Bereichen (z. B. bei den Metallerzeugern und -bearbeitern, Herstellern von Textilien, elektrischen Ausrüstungen) eine rückläufige Auslandsnachfrage erwartet. Insgesamt beurteilen die vom ifo befragten Unternehmen ihre Auftragsbestände aus dem Ausland wieder schlechter als im Vormonat.

Die jüngste Entwicklung deutet eine Trendwende beim deutschen Außenhandel an. Lt. Schnellmeldung des Statischen Bundesamtes ging vom Außenhandel im ersten Quartal ein positiver Impuls auf die BIP-Entwicklung aus. Zusammen mit den positiven Signalen von einigen Frühindikatoren wird die Erwartung einer moderaten Erholung der Exporte gestützt. Der leichte Rückgang des PMI für den Euroraum im Berichtsmonat April verdeutlicht allerdings, dass die Anzeichen der Erholung in der Industrie zunächst noch mit hoher Unsicherheit behaftet sind.

TROTZ RÜCKSETZER IM MÄRZ PRODUKTIONSZUWACHS IM ERSTEN QUARTAL

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging im März gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt leicht um 0,4 % zurück, nachdem im Januar und Februar noch Zuwächse um 1,3 % bzw. 1,7 % verzeichnet wurden. Die Herstellung in der Industrie verringerte sich zuletzt ebenfalls um 0,4 %, nach Anstiegen um +1,3 % im Januar und +2,0 % im Februar. Die Ausbringung im Baugewerbe nahm indes um 1,0 % zu, nach zuvor deutlichen Steigerungen im Januar und Februar um 2,9 % bzw. 4,2 %. Die Energieproduktion verringerte sich erneut um 4,2 %.

Innerhalb der Industrie war im März in den einzelnen Wirtschaftszweigen eine unterschiedliche Entwicklung zu beobachten: Während die Produktion in den Bereichen Kfz/Kfz-Teile (+0,6 %), Elektrische Ausrüstungen (+0,6 %) sowie Metallerzeugnisse (+0,3 %) zulegte, nahm sie im Maschinenbau (-1,0 %) und bei Pharmazeutischen Erzeugnissen (-0,3 %) ab.

Bei den besonders energieintensiven Industriezweigen blieb die Herstellung insgesamt unverändert, nachdem im Januar und Februar deutliche Zuwächse von 4,3 % bzw. 4,6 % zu beobachten gewesen waren. Auch hier verlief die Entwicklung im Einzelnen differenziert: Einem Zuwachs bei Chemischen Erzeugnissen (+2,0 %) standen Rückgänge bei Kokerei und Mineralölverarbeitung (-4,5 %), Glas, Glaswaren und Keramik (-1,5 %), Metallerzeugung und Bearbeitung (-1,3 %) sowie Papier und Pappe (-0,4 %) gegenüber.

Im aussagekräftigeren Quartalsvergleich ergaben sich in der Industrie und auch im Produzierenden Gewerbe insgesamt – trotz der jüngsten Rücksetzer – spürbare Zuwächse um 0,7 % bzw. 1,0 %. Im Baugewerbe kam es im ersten Quartal gegenüber dem Vorquartal sogar zu einem Anstieg um 3,9 %, wobei die milde Witterung eine Rolle gespielt haben dürfte.

Die Auftragseingänge sind im März gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt leicht um 0,4 % gesunken. Bereits im Februar war es zu einem Rückgang gekommen (revidiert: -0,8 %). Während 3,6 % weniger Bestellungen aus dem Inland eingingen, nahmen die Aufträge aus dem Ausland um 2,0 % zu, wofür eine deutlich gesteigerte Nachfrage aus dem Euro-Raum um +10,6 % verantwortlich war. Aus dem Nicht-Euroraum war hingegen ein Orderminus um 2,9 % zu verzeichnen.

Die Nachfrageentwicklung in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes war uneinheitlich: Die stärksten Rückgänge waren bei Herstellern von Metallerzeugnissen (-4,5 %) sowie im Bereich der Metallerzeugung (-3,5 %) und Sonstigen Fahrzeuge (-2,3 %) zu verzeichnen. Deutliche Steigerungsraten konnten demgegenüber Produzenten von Bekleidung (+7,0 %) und elektrischer Ausrüstung (+5,9 %) verbuchen. Auch die gewichtige Kfz-Industrie vermeldet eine Zunahme der Bestellungen (+1,1 %).

Die Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe wurde in den vergangenen Monaten immer wieder von Großaufträgen geprägt und unterlag starken Schwankungen, ist im Tend aber noch abwärts gerichtet. Die fortgesetzte Aufhellung des ifo Geschäftsklimas und des Einkaufsmanagerindexes legen eine Erholung der Industrieproduktion im weiteren Jahresverlauf nahe.

STIMMUNGSAUFHELLUNG IM EINZELHANDEL

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im März ggü. dem Vormonat spürbar um 1,8 % gestiegen, nachdem sie in den vorangegangen vier Monaten rückläufig waren. Im Vorjahresvergleich meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 0,3 %, nach einem Rückgang im Februar um 2,3 %. Auch der Handel mit Lebensmitteln weist im Vormonats- sowie Jahresvergleich steigende Umsätze auf (+3,6 % bzw. +3,9 % ggü. Vj.). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel erhöhte sich im März um 3,3 % (-1,9 % ggü. Vj). Umsatzrückgänge sind im Vormonatsvergleich beim Handel mit IKT- und Datenverarbeitungsgeräten sowie Möbeln und Einrichtungsgegenständen festzustellen.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im April im Vormonatsvergleich um 1,3 % gestiegen (ggü. Vorjahresmonat: +19,8 %). Im aussagekräftigeren Zwei-Monatsvergleich gingen die Zulassungen hingegen um 3,9 % zurück. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im April im Vormonatsvergleich eine Zunahme um 3,1 %. In der Zwei-Monats-Betrachtung ist – nach hohen Schwankungen in den Vormonaten – ein Rückgang von 7,5 % zu konstatieren. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen legten im April um 0,4 % zu (März: +2,4 %).

Bei der Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland, gemessen am GfK-Konsumklimaindex und dem HDE-Konsumbarometer, deutet sich zuletzt eine Bodenbildung an: Das HDE-Konsumbarometer stieg im Mai zum vierten Mal in Folge auf den nun höchsten Wert seit Ende 2021: Auch das Konsumklima nimmt laut GfK im April erneut leicht zu und die Prognose für Mai ist aufwärts gerichtet, wobei sich vor allem die Einkommenserwartungen positiv auswirkten. Insgesamt tendieren die Frühindikatoren zunehmend aufwärts, wenn auch ausgehend von niedrigem Niveau. Im Zuge steigender Löhne und rückläufiger Inflationsraten dürfte sich der private Verbrauch schrittweise erholen.

INFLATION VERHARRT AUF NIEDRIGEREM NIVEAU

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) lag im April unverändert bei 2,2 %. Im Januar und Februar hatte sie noch 2,9 % bzw.2,5 % betragen. Die Inflation zeigt damit seit März 2023 einen rückläufigen Trend. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) verringerte sich auf 3,0 %, nach 3,3 % im März. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im April im Vergleich zum Vorjahresmonat um 0,5 %, nachdem sie im März erstmals seit Februar 2015 gesunken waren. Die Energiepreise hingegen sind gegenüber dem Vorjahresmonat weiter gesunken, zuletzt um 1,2 %. Im Bereich der Dienstleistungen war der Preisauftrieb weiterhin mit +3,4 % überdurchschnittlich.

Auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen ist eine Verlangsamung der Preisrückgänge zu beobachten. Die Erzeugerpreise sind im März um 2,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Im Februar hatte die Rate bei -4,1 % gelegen. Ausschlaggebend waren die Preisrückgänge bei Energie. Im Vergleich zum Vormonat nahmen die Erzeugerpreise im März um 0,2 % zu. Die Einfuhrpreise lagen im März um 3,6 % unter dem Vorjahresmonat (+0,4 % ggü. Vormonat). Die Verkaufspreise im Großhandel sind im März im Vorjahresvergleich um 3,0 % gefallen. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,2 %.

An den Spotmärkten entwickelten sich zuletzt die Preise für Erdgas wieder rückläufig. Aktuell liegt der TTF Base Load mit rd.30 €/MWh etwa 16 % unter dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat ist aber eine Erhöhung von knapp 10 % zu verzeichnen. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen um 30 €/MWh bewegen werden.

In den kommenden Monaten könnte es – zumindest vorübergehend – wieder zu leicht höheren Inflationsraten kommen: Zum 1. April ist die Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme ausgelaufen und ab 1. Mai entfallen die preissenkenden Effekte des 49-Euro-Tickets, das ein Jahr zuvor eingeführt wurde (Basiseffekt). Auch sind die Preise für Dienstleistungen persistenter angesichts deutlicher Lohnsteigerungen, die aufgrund des höheren Arbeitskostenanteils hier stärker zu Buche schlagen.

Alles in allem dürften aber inflationsdämpfende Faktoren wie fortgesetzte Preisrückgänge auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen infolge gesunkener Energiebörsenpreise, die Wirkung der geldpolitischen Straffung der EZB, angemessene Tarifabschlüsse sowie eine Normalisierung der Gewinnmargen der Unternehmen im weiteren Jahresverlauf die Oberhand behalten.

SCHWACHE KONJUNKTUR HINTERLÄSST SPUREN AUF DEM ARBEITSMARKT

Auch im April kam die übliche Frühjahrsbelebung auf dem Arbeitsmarkt im Zuge der schwachen Konjunktur noch nicht in Fahrt: Der Aufwärtstrend bei der Arbeitslosigkeit setzte sich mit einem Anstieg um saisonbereinigt (sb) 10.000 Personen fort. Gleichzeitig nahm auch die Erwerbstätigkeit im März weiter zu (+8.000 Personen), wenn auch mit nachlassender Dynamik. Wie schon seit letztem Jahr geht der Beschäftigungszuwachs allein auf ausländische Erwerbstätige zurück. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stieg im Februar um 9.000 Personen (sb, Januar: +22.000 Pers.). Die konjunkturelle Kurzarbeit ist im Februar auf 204 Tausend Personen gestiegen und nimmt laut Anzeigen bei der BA auch im weiteren Verlauf zu.

Trotz der konjunkturellen Schwäche entwickelt sich der Arbeitsmarkt weiterhin recht robust. Der Stellenaufbau im Dienstleistungsbereich übertrifft nach wie vor den Beschäftigungsabbau in konjunktursensiblen Bereichen wie der Industrie und im Bau. Einzelne Frühindikatoren haben sich zuletzt etwas eingetrübt: Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Stellen ist weiter rückläufig und auch die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen ist laut ifo-Institut im April leichtgefallen. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer deutet aber tendenziell eine Verbesserung an. Mit der erwarteten wirtschaftlichen Erholung und der voranschreitenden Beschäftigungsaufnahme Geflüchteter aus der Ukraine dürfte sich die Lage am Arbeitsmarkt im späteren Jahresverlauf wiederbeleben.

ANSTIEG DER UNTERNEHMENSINSOLVENZEN SETZT SICH WEITER FORT

Im Februar 2024 verzeichneten die Unternehmensinsolvenzen nach endgültigen Ergebnissen einen Anstieg um 10,0 % ggü. dem Vormonat (ggü. Vorjahresmonat: +31,1 %) auf 1.785. Dies ist die höchste Zuwachsrate auf Monatsbasis seit März 2022. Die Zahl lag zudem 8,0 % über dem Februar-Mittelwert des Vor-Corona-Niveaus 2016-2019. Somit setzt sich der seit Mitte 2022 bestehende Trend ansteigender Insolvenzen weiter fort. Hierzu tragen weiterhin Nachholeffekte der Corona-Pandemie sowie das für viele Unternehmen schwierige wirtschaftliche Umfeld bei. Während die Zahl der betroffenen Beschäftigten (-17,7 %) im Vergleich zum Vormonat rückläufig war, stiegen die voraussichtlichen Forderungen (+15,3 %) an.

Der IWH-Insolvenztrend weist für April 2024 mit 1.367 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften den dritten Monat in Folge einen Höchstwert seit Beginn der Erfassung im Januar 2016 aus. Allerdings erwartet das IWH ab Mai bzw. spätestens ab Juni sinkende Insolvenzzahlen, die Frühindikatoren deuten auf eine Entspannung der „derzeit noch außergewöhnlich hohen Zahl an Insolvenzen“ hin.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Pfandleihhaus: Ankauf von Kraftfahrzeugen mit anschließender Rückvermietung

Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-Fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 115/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil 2 U 115/20 vom 11.04.2024 (nrkr)

Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-Fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Ihr Geschäftsmodell ist darauf gerichtet, Kraftfahrzeuge den Eigentümern abzukaufen und sie ihnen nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhält die Beklagte das Fahrzeug zurück und darf es öffentlich versteigern.

Die Klägerin verkaufte ihr Fahrzeug 2020 an die Beklagte für 3.000 Euro. Der Händlereinkaufspreis lag bei rund 15.000 Euro, der objektive Marktwert bei mehr als 18.000 Euro. Anschließend mietete die Klägerin das Fahrzeug für 297 Euro monatlich zurück und übernahm die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte gab die Klägerin das Fahrzeug nicht zurück. Der Beklagten gelang es nicht, das Fahrzeug sicher zu stellen.

Auf die Klage der Klägerin hin verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Miete und stellte fest, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien nichtig, begründete das OLG seine Entscheidung. Sie seien als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig. Es liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und Kaufpreis vor, da gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Marktwert des Fahrzeugs über dem 5-6-Fachen des Kaufpreises gelegen habe. Auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden. Angesichts des Geschäftsmodells sei auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein etwaiger Mehrerlös dem Verkäufer hätte zugewandt werden müssen.

Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klägerin habe das Fahrzeug nur verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen könne. Der Mietvertrag sei damit ebenfalls nichtig und die gezahlte Miete zurückzuzahlen.

Obwohl die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe, müsse sie wegen der sittenwidrigen Übervorteilung auch nicht den Kaufpreis an die Beklagte zurückzahlen. Die Beklagte könne den Kaufpreis nicht zurückverlangen, da ihr objektiv ein Sittenverstoß anzulasten sei und sie sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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KfW-ifo-Kredithürde: Kreditzugang für Mittelstand etwas verbessert

Mehr als der Durchschnitt sowohl der kleinen und mittleren als auch der großen Unternehmen empfindet das Verhalten der Banken in Kreditverhandlungen weiterhin als restriktiv. Mittelständler kamen dabei jedoch zuletzt etwas leichter an Bankenfinanzierungen als zuvor. Das zeigt die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde für das erste Quartal 2024.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 14.05.2024

  • Seitwärtsbewegung bei Großunternehmen
  • Mehr als der Durchschnitt beider Größenklassen bewertet Bankenverhalten nach wie vor restriktiv
  • Anteil der Unternehmen in Kreditverhandlungen steigt in beiden Größenklassen

Mehr als der Durchschnitt sowohl der kleinen und mittleren als auch der großen Unternehmen empfindet das Verhalten der Banken in Kreditverhandlungen weiterhin als restriktiv. Mittelständler kamen dabei jedoch zuletzt etwas leichter an Bankenfinanzierungen als zuvor. Das zeigt die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde für das erste Quartal 2024. Der Anteil an kleinen und mittleren Unternehmen, die von schwierigen Kreditverhandlungen berichten, sank um 2,5 Prozentpunkte auf 26,3 %. Bei den Großunternehmen zeigt sich eine Seitwärtsbewegung: 20,7 % von ihnen bewerten den Kreditzugang im Auftaktquartal als restriktiv und damit ähnlich viele wie im Vorquartal (+ 0,3 Prozentpunkte).

Über die Wirtschaftsbereiche hinweg fällt die Bewertung der Kredithürde heterogen aus. Die Mittelständler im Verarbeitenden Gewerbe (20,3 % / – 6,0 Prozentpunkte) und dem Großhandel (28,9 % / – 4,9 Prozentpunkte) meldeten eine deutliche Lockerung der Kredithindernisse gegenüber dem Vorquartal, was sich mit dem zwar noch immer schwachen, aber verbesserten Geschäftsklima in den beiden Bereichen deckt. Die Unternehmen im Einzelhandel registrierten hingegen einen Anstieg der Kredithürde auf 34,1 % (+ 6,1 Prozentpunkte). Der Einzelhandel leidet besonders unter der Konsumzurückhaltung der Haushalte. Banken dürften daher bei der Kreditvergabe vorsichtiger agiert haben.

Zu Jahresbeginn fragten die Unternehmen beider Größenklassen wieder mehr Kredite nach. Bei den Großunternehmen stieg der Anteil Kreditinteressierter um 2,1 Prozentpunkte auf 32,5 % und lag damit nach drei Jahren mit unterdurchschnittlichem Interesse wieder im Bereich des Durchschnitts seit dem Jahr 2017. Bei den kleinen und mittleren Unternehmen fiel der Nachfragezuwachs mit 1,5 Prozentpunkten auf 20,5 % etwas schwächer aus.

„Für Unternehmen gestalten sich Kreditverhandlungen noch immer schwierig, aber wir sehen Anzeichen für eine Entspannung. Die Kreditzugangsbedingungen für den Mittelstand haben sich etwas verbessert und der steile Anstieg der Kreditzinsen für Unternehmen hat ein Ende gefunden“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Seit Herbst 2023 gibt es erste leichte Zinssenkungen.

„Zusammen mit der Aufhellung der konjunkturellen Lage dürfte dies das Kreditinteresse der Unternehmen im weiteren Jahresverlauf stärken. Vor allem mittelständischen Unternehmen halten sich bisher bei der Aufnahme von Bankdarlehen zurück – nur jedes fünfte Unternehmen hat im ersten Quartal Kreditverhandlungen geführt.“

Quelle: KfW

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Gestiegene Zuversicht dank positiver Signale aus der Wirtschaft

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der Umfrage vom Mai 2024 erneut an. Sie liegen mit plus 47,1 Punkten um 4,2 Punkte über dem Wert vom April. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich ebenfalls.

ZEW, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 47,1 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der Umfrage vom Mai 2024 erneut an. Sie liegen mit plus 47,1 Punkten um 4,2 Punkte über dem Wert vom April. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich ebenfalls. Der Lageindikator steigt um 6,9 Punkte und liegt nun bei minus 72,3 Punkten.

„Die Zuversicht steigt. Nachdem das deutsche Wirtschaftswachstum im ersten Quartal 2024 höher ausfiel als gemeinhin erwartet, steigen sowohl die Lageeinschätzung als auch die Konjunkturerwartungen. Es mehren sich somit die Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dazu dürfte auch die verbesserte konjunkturelle Lageeinschätzung für den Euroraum im Ganzen sowie für den wichtigen Exportmarkt China beitragen. Der gestiegene Optimismus drückt sich insbesondere in stark gestiegenen Erwartungen für den inländischen Konsum gefolgt vom Bau- und Maschinensektor aus“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD, die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen in der Mai-Umfrage ebenfalls leicht an. Sie liegen mit aktuell plus 47,0 Punkten um 3,1 Punkte über dem Wert aus April. Auch die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verbessert sich deutlich. Der Lageindikator steigt um 10,2 Punkte auf minus 38,6 Punkte.

Quelle: ZEW

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5,0 % weniger Gewerbeaufgaben größerer Betriebe im 1. Quartal 2024 als im Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2024 wurden in Deutschland rund 32.800 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,9 % weniger neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2023. Gleichzeitig sank die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 5,0 % auf rund 27.400.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.05.2024

  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben sinkt um 3,7 %
  • Gründungen größerer Betriebe nehmen um 0,9 % ab
  • Neugründungen insgesamt sinken um 3,4 %

Im 1. Quartal 2024 wurden in Deutschland rund 32.800 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,9 % weniger neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2023. Gleichzeitig sank die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 5,0 % auf rund 27.400.

Neugründungen insgesamt sinken um 3,4 %

Die Neugründungen von Gewerben waren im 1. Quartal 2024 mit rund 166.700 um 3,4 % niedriger als im Vorjahresquartal. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen sank um 3,2 % auf rund 201.900. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Vollständige Aufgaben um 3,7 % niedriger als im Vorjahresquartal

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Quartal 2024 mit rund 136.700 um 3,7 % niedriger als im Vorjahresquartal. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen sank um 3,3 % auf rund 170.300. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im April 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April 2024 bei +2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März 2024 um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Inflationsrate bleibt unverändert – Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +3,0 %

Verbraucherpreisindex, April 2024
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2024
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2024 bei +2,2 %. Im März 2024 hatte sie ebenfalls +2,2 % betragen, im Februar 2024 hatte die Veränderungsrate bei +2,5 % gelegen. „Die Inflationsrate liegt seit Jahresbeginn unterhalb von drei Prozent. Insbesondere die Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen die Inflationsrate seit Januar 2024“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Die Kerninflationsrate – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie – liegt jedoch seit Jahresbeginn über der Gesamtteuerung“, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März 2024 um 0,5 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,2 % gegenüber April 2023

Trotz der im Januar 2024 weggefallenen Preisbremsen für Energieprodukte und der ebenfalls ab Januar 2024 auf die Preise für fossile Brennstoffe wie Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas wirkenden CO2-Preis-Erhöhung lagen die Energiepreise im April 2024 niedriger als im Vorjahresmonat. Im April 2024 erfolgte zudem die Rücknahme der temporären Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 7 % für Gas und Fernwärme. Im Ergebnis blieb der Preisrückgang bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2024 erhalten, hat sich mit -1,2 % aber abgeschwächt (März 2024: -2,7 %).

Die Preise für Haushaltsenergie gingen von April 2023 bis April 2024 um 3,2 % zurück. Vor allem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-7,9 %) und für Strom (-7,8 %), aber auch für Erdgas (-5,4 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+27,4 %). Auch Mineralölprodukte verteuerten sich (+2,3 %, davon leichtes Heizöl: +6,2 %; Kraftstoffe: +2,0 %).

Preisanstieg bei Nahrungsmitteln um 0,5 % gegenüber April 2023

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im April 2024 um 0,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit wurde der Preisrückgang vom März 2024 (-0,7 %) nicht fortgesetzt. Von April 2023 bis April 2024 wurden vor allem Zucker, Marmelade, Honig und anderen Süßwaren (+8,3 %) sowie Speisefette und Speiseöle (+7,4 %, darunter Olivenöl: +52,9 %) teurer. Auch für Obst (+4,4 %), Fleisch und Fleischwaren (+2,2 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+2,1 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Deutlich günstiger binnen Jahresfrist wurden hingegen frisches Gemüse (-8,8 %) und Molkereiprodukte (-5,4 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +3,0 %

Im April 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,6 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag bei +3,0 %. Diese Kenngrößen verdeutlichen auch, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen über der Gesamtteuerung lag. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat hat sich damit im Zeitvergleich zwar etwas abgeschwächt (März 2024: +3,3 %, Februar und Januar 2024: jeweils +3,4 %), liegt jedoch seit Januar 2024 über der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber April 2023 unterdurchschnittlich um 1,2 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von April 2023 bis April 2024 um 1,2 % und lagen damit unterhalb der Gesamtteuerung. Darunter verteuerten sich Verbrauchsgüter um 1,1 % und Gebrauchsgüter um 1,4 %. Einige Waren wurden dennoch merklich teurer, unter anderem alkoholfreie Getränke (+5,8 %) sowie alkoholische Getränke und Tabakwaren (+5,1 %). Günstiger wurden dagegen zum Beispiel Mobiltelefone (-6,8 %) und Informationsverarbeitungsgeräte (-6,6 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2024 um 3,4 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten, die Veränderungsrate lag mit +2,3 % knapp über der Gesamtteuerung. Andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich im selben Zeitraum noch deutlicher, unter anderem die Preise für Versicherungen (+13,1 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,7 %) sowie für die Gaststättendienstleistungen (+7,0 %). Dagegen dämpfte im April 2024 das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket weiterhin den Preisanstieg bei Dienstleistungen. Insbesondere verbilligten sich die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-24,0 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat. Dieser Basiseffekt wirkte sich jedoch im April 2024 letztmalig preisdämpfend auf die Inflationsrate aus.

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,5 %, vor allem wurde Energie teurer

Im Vergleich zum März 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im April 2024 um 0,5 %. Die Preise für Energie insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 2,2 %. Teurer wurden vor allem Fernwärme (+9,1 %) und Erdgas (+3,9 %). Ein Grund dafür dürfte die Rücknahme der Mehrsteuersenkung (von 19 % auf 7 %) für diese Energieprodukte sein. Zudem zogen die Preise für Kraftstoffe (+3,3 %) und für leichtes Heizöl (+2,5 %) an. Auch für Nahrungsmittel insgesamt mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im April 2024 mehr bezahlen als im Vormonat (+0,4 %, darunter frisches Gemüse: +2,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV haben sich gemeinsam an den Bundestag gewendet, um die Forderung zu bekräftigen, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2024

Die WPK hat sich erneut dafür ausgesprochen, eine Aushöhlung des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts (§ 51b Abs. 3 WPO) durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verhindern. Diese Gefahr besteht dann, wenn eine Kopie der vollständigen Handakte des WP/vBP angefordert wird. Zuletzt hat sich die WPK diesbezüglich im März 2024 gegenüber dem Bundesrat geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).

WPK wendet sich an den Bundestag

Bedauerlicherweise wurde die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nunmehr im Mai 2024 vom Deutschen Bundestag beraten werden. Dies haben die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV am 8. Mai 2024 zum Anlass genommen, sich gemeinsam an den Bundestag zu wenden. Ziel ist es, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.

Quelle: WPK

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