Konsultation zur Evaluierung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC)

Die EU-Kommission hat eine bis zum 30.07.2024 andauernde Konsultation zur Evaluierung der Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-Richtlinie) eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.05.2024

Die EU-Kommission hat eine bis zum 30.07.2024 andauernde Konsultation zur Evaluierung der Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-Richtlinie) eingeleitet. Die Richtlinie regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern mit dem Ziel, die Steuertransparenz zu erhöhen und Steuerhinterziehung und -vermeidung zu bekämpfen.

Die Evaluierung betrifft die DAC 1-6. Ausgenommen sind die letzten Abänderungen der Richtlinie durch die DAC 7 und DAC 8, da sie entweder gerade erst umgesetzt wurde bzw. die Umsetzungsfrist in den EU-Mitgliedstaaten noch läuft. Im Hinblick auf den Bürokratieabbau soll ein besonderes Augenmerk auf mögliche Vorschläge zur Verringerung der Berichtspflichten gelegt werden.

Die Konsultation richtet sich insbesondere an die Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt tätigen bzw. verwalten oder meldepflichtige Intermediäre, Finanzinstitute oder multinationale Unternehmensgruppen. Die EU-Kommission bittet u. a. um Feedback zu:

  • Auswirkungen der DAC;
  • Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;
  • Kohärenz sowohl zwischen den DAC-Richtlinien als auch zwischen anderen EU-Rechtsakten, wie der ATAD- oder Geldwäsche-Richtlinien, oder internationalen Rahmenwerken wie z. B. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder multilaterale Abkommen;
  • EU-Mehrwert der DAC.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2023

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer zeigt: Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 105.896. Darunter sind 88.969 Steuerberaterinnen und Steuerberater, ein Plus von 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

BStBK, Pressemitteilung vom 13.05.2024

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeigt: Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 105.896. Darunter sind 88.969 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Damit machen die 1.575 neuen Kammermitglieder ein Plus von 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

Die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer ist mit 13.736 Kammermitgliedern wie auch im Vorjahr die Steuerberaterkammer München – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 10.076 und Hessen mit 9.360 Mitgliedern.

In der Steuerberatung arbeiten nur Männer? Das stimmt nicht. Denn die aktuelle Statistik verdeutlicht, dass sich immer mehr Frauen für den steuerberatenden Beruf begeistern. Ihr Anteil stieg um 0,2 Prozent auf 38,0 Prozent. Im Jahr 2023 waren in Deutschland 34.818 Steuerberaterinnen tätig.

Auch Teil der BStBK-Berufsstatistik sind die aktuellen Ausbildungszahlen. Diese zeigen: Auf der Suche nach dem passenden Beruf entscheiden sich mehr Jugendliche für die Steuerfachangestelltenausbildung. Im Jahr 2023 bildeten Steuerberaterinnen und Steuerberater bundesweit insgesamt 17.355 Nachwuchskräfte aus, ein Zuwachs von 1,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Die Ausbildung ist abwechslungsreich, zukunftssicher, digital und bietet vielfältige Aufstiegschancen. Wir freuen uns über diesen Anstieg, denn bundesweit entscheiden sich immer weniger Jugendliche für eine Berufsausbildung.“ Nach dem Abschluss stehen den Nachwuchskräften viele Türen offen: Sie können sich beispielsweise als Fachassistent, Steuerfachwirt oder sogar zum Steuerberater fortbilden – ganz ohne Studium. Das ist ein Alleinstellungsmerkmal des Berufs. „Damit wir aber auch in Zukunft genug Nachwuchskräfte gewinnen können, stellen wir die Vorteile des steuerberatenden Berufs mit der neuen Fachkräfteinitiative in den Fokus“, so Schwab.

Laut den aktuellen Ausbildungszahlen sind mit 2.117 Jugendlichen die meisten der Nachwuchskräfte im Bezirk der Steuerberaterkammer Niedersachsen tätig. Die im Verhältnis zu den Mitgliedern stärkste Steuerberaterkammer im Bereich der Ausbildung im Jahr 2023 ist die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern. In der Küstenregion bilden 31,6 Prozent der Berufsangehörigen aus. Die bundesweite Rangliste der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung untermauert den aktuellen Zuspruch der Jugendlichen für den Weg „Steuerfachangestellte“. Die Ausbildung liegt auf Rang 21 der Neuabschlüsse in Deutschland und gehört damit zu den beliebtesten Berufen. Bei den Frauen liegt der Ausbildungsberuf sogar auf Rang 10.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Keine Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss des ArbG Bielefeld, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem LAG Hamm erfolgreich (Az. 12 TaBV 115/23).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 10.05.2024 zum Beschluss 12 TaBV 115/23 vom 10.05.2024

Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss 1 BV 35/23 des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10. August 2023, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich.

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin war ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen. Diese Arbeitgeberin beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Sie berief sich u. a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.

Auf die Beschwerden wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts durch die Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Mai 2024 abgeändert und der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Es bestehen zwar Verdachtsmomente, jedoch liegt kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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Minderung des Reisepreises wegen störender Gänse im Urlaub?

Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 400,86 Euro ab (Az. 264 C 17870/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.05.2024 zum Urteil 264 C 17870/23 vom 03.11.2023 (rkr)

Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 400,86 Euro ab.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 Euro pro Person eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien gebucht. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das gebuchte Hotel überbucht gewesen sein, weshalb die Klägerin und ihre Mitreisende am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 Euro bezahlen hätten müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230 Euro an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400,86 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 Euro in Betracht. Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 651m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist.

Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar. Der Reisende, der vor der Reisebuchung regelmäßig verschiedene Angebote vergleicht, entscheidet sich gezielt für ein bestimmtes Hotel und bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Entscheidungskriterien können dabei die Lage, der Renovierungszustand, die Zimmergröße, die Ausstattung, die Verpflegung, der Service und noch weitere Faktoren sein.

Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel B. tatsächlich überbucht war und deshalb der zweimalige Umzug der Klägerin und ihrer Mitreisenden erforderlich war, so erachtet das Gericht für den ersten Reisetag eine Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises, also 46,25 Euro, und für den zweiten Reisetag eine Minderung in Höhe von 75 % des Tagesreisepreises, also 69,37 Euro als angemessen. Der Umzug war für die Klägerin jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden. Die Hotels lagen nahe beieinander. Sonstige Qualitätsunterschiede sind nicht vorgetragen.

Die gerichtlich vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Tagen beruht auf der Erwägung, dass nur am zweiten Tag Reisegepäck aus- und wiedereingepackt werden musste und dass nur am zweiten Tag – ausgehend vom klägerischen Vortrag – eine Belästigung durch Gänse auf dem Hinterhof gegeben war. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht. Das Nichtvorhandensein des Meerblicks fließt somit nicht in die Bewertung des Mangels ein. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230 Euro übersteigt diesen Minderungsanspruch, sodass dieser bereits erfüllt und damit erloschen ist. […]

Auch den Anspruch auf Schadensersatz […] wegen der Aufwendungen für die Übernachtung im Hotel U. hat die Beklagte bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur in Höhe der hälftigen Aufwendungen der Klägerin für das Ersatzhotel, also maximal 104 Euro, weil auch insoweit von einer Vertretungssituation hinsichtlich der Mitreisenden auszugehen ist.

Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz […] wegen entgangener Urlaubsfreude ist nicht geltend gemacht und scheitert ohnehin daran, dass der Reisemangel, der die ersten beiden Reisetage betraf, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt hat. Ab dem dritten Reisetag konnten die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise unbeschwert genießen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ günstige Pauschalreise handelte. Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen. […]

Soweit die Klägerin Ansprüche der Mitreisenden geltend macht, fehlt es an ihrer Aktivlegitimation. Die Klägerin nahm die Buchung vor, wegen der Namensverschiedenheit der beiden Reisenden ist jedoch nicht von einer Familienreise auszugehen, sondern von zwei eigenständigen Reiseverträgen, die die Klägerin für sich und als Vertreterin ihrer Mitreisenden für diese abschloss. […]

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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EU-Richtlinie verschärft Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen – WP/vBP-Dienstleistungen betroffen

Am 29.04.2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verkündet. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Einstufung eines Verstoßes gegen restriktive EU-Maßnahmen als Straftatbestand EU-weit zu vereinheitlichen. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Richtlinie Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2024

Am 29. April 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verkündet (ABl. L, 2024/1226, 29. April 2024). Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Einstufung eines Verstoßes gegen restriktive EU-Maßnahmen als Straftatbestand EU-weit zu vereinheitlichen. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Richtlinie Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 27. Januar 2023).

WP/vBP sind wegen des Verbots zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 nach wie vor betroffen.

WPK erfolgreich gegen Haftungsverschärfung für WP/vBP

Die WPK hat sich allerdings mit Erfolg gegen eine verschärfte Haftung für grob fahrlässig begangene Handlungen als Straftat ausgesprochen. Die Richtlinie erfasst in Art. 3 Abs. 3 nun nicht mehr WP/vBP-Dienstleistungen, etwa Abschlussprüfungsleistungen gegenüber russischen Unternehmen. Grob pflichtwidrige Verstöße gegen Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 werden daher weiterhin nur als Fahrlässigkeit, nicht aber als Straftat eingestuft.

Als weitere Abmilderung der Haftung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Verstoß dann keine Straftat darstellt, wenn der Wert der Dienstleistung unter 10.000 Euro liegt (Art. 3 Abs. 2b) der Richtlinie).

Unverändert wird aber nach Art. 8c) der Richtlinie als erschwerender Umstand berücksichtigt, wenn eine Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde.

Zudem kann das Strafmaß gegenüber der heutigen Rechtslage im Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6) erhöht werden und künftig auch über fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen, wenn der Wert der Dienstleistung über 100.000 Euro liegt (Art. 5 Abs. 3d der Richtlinie).

Zusätzliche Sanktionierung nach der Geldwäscherichtlinie

Unverändert gegenüber dem Richtlinienentwurf ist zudem die Tatsache, dass der Vortatenkatalog der Geldwäscherichtlinie um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union erweitert wurde (Art. 18 der Richtlinie). Hiergegen hatte sich die WPK ebenfalls ausgesprochen.

Quelle: WPK

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DStV-Steuerrechtsausschuss tagte: Grunderwerbsteuer, Buchführungsdaten, etc.

Nach Ansicht des DStV lässt sich die Bundesregierung mit neuen steuerlichen Vorhaben Zeit. Dennoch nahm der Steuerrechtsausschuss in seiner Frühjahrssitzung etliche Fragen unter die Lupe, die die Praxis umtreiben.

DStV, Mitteilung vom 13.05.2024

Die Bundesregierung lässt sich mit neuen steuerlichen Vorhaben Zeit. Dennoch gab es für das DStV-Gremium viel zu tun. Unter dem Vorsitz von DStV-Vizepräsident StB/RB Manfred F. Klar nahm der Ausschuss in seiner Frühjahrssitzung etliche Fragen unter die Lupe, die die Praxis umtreiben.

Die kleinen und mittleren Kanzleien tun sich beispielsweise nach wie vor schwer mit den Auswirkungen des MoPeG auf die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften. Auch wenn der Gesetzgeber Abhilfe schaffen wollte, rätselt die Praxis, ob dies gelungen ist. Der Status quo-Erhalt erscheint zwar auf den ersten Blick bis Ende 2026 gewährleistet (vgl. DStV-Info vom 14.12.2023). Aber was geschieht ab 2027? Die Ausschussmitglieder waren sich einig: Die neue gesetzliche Lage vermeidet nicht das Risiko, dass künftig rückwirkend Grunderwerbsteuer anfällt. Ebenso bietet der Arbeitskreis Grunderwerbsteuerrecht der Universität Leipzig mit seinem Grunderwerbsteuer-Modernisierungsmodell Anlass, eine Reform anzugehen. Die Sitzungsteilnehmer diskutierten das Modell eingehend. Sie setzten sich dabei zudem mit den Plänen von Bundesfinanzminister Christian Lindner auseinander, die letztes Jahr bekannt wurden. Fazit des Gremiums: Es sei an der Zeit, Mut zu fassen und eine grundlegend neue Ausrichtung aufzusetzen.

Auch künftige BMF-Vorhaben wurden eng begleitet. Die sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung soll etwa einen Standard festlegen, mit dem Daten bei einer Betriebsprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen. Wie der DStV in seiner Stellungnahme S 01/24 sah der Ausschuss den BMF-Diskussionsentwurf in Teilen höchst kritisch. Die geplanten Mindestanforderungen gingen teils über die Anforderungen der GoBD hinaus. Konsequenz: Ganz ohne materiell-rechtliche Grundlage käme es zu verschärften Aufzeichnungspflichten. Das Gremium monierte zudem: Die technische Zusammenführung sämtlicher Daten darf nicht auf den Berufsstand abgewälzt haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für einen Piloten, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet. So das LSG Hessen (Az. L 8 BA 65/21). Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG abgewiesen.

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.11.2022 (aktualisiert am 13.05.2024) zum Urteil L 8 BA 65/21 vom 29.09.2022

Es besteht kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz.

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung fest

Ein Pilot war für ein im Landkreis Waldeck-Frankenberg ansässiges Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an 6 bis 7 Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 Euro vergütet.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Das Unternehmen erhob hiergegen Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

Landessozialgericht bestätigt abhängige Beschäftigung des Piloten

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es hingegen nicht an.

Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.

Darüber hinaus – so die Darmstädter Richter – sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung sei.

Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können.

Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG mit Urteil vom 23.04.2024 abgewiesen, B 12 BA 9/22 R.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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Fachkräftemangel: Wirtschaft verliert 49 Milliarden Euro

Werkstätten ohne Mechaniker, Baustellen ohne Elektriker und Altenheime ohne Pfleger: In der ganzen Republik fehlen Fachkräfte. Deutschland geht dadurch viel Geld verloren. Denn ohne Fachkräftemangel könnten deutsche Unternehmen in diesem Jahr bei Vollauslastung 49 Milliarden Euro mehr erwirtschaften, wie eine neue Studie des IW Köln zeigt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 12.05.2024

Werkstätten ohne Mechaniker, Baustellen ohne Elektriker und Altenheime ohne Pfleger: In der ganzen Republik fehlen Fachkräfte. Deutschland geht dadurch viel Geld verloren. Denn ohne Fachkräftemangel könnten deutsche Unternehmen in diesem Jahr bei Vollauslastung 49 Milliarden Euro mehr erwirtschaften, wie eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt.

45,9 Millionen Menschen haben vergangenes Jahr in Deutschland gearbeitet – so viele wie noch nie. Und trotzdem fehlen branchenübergreifend Fachkräfte. 2023 konnten 570.000 Stellen nicht besetzt werden. Für die Unternehmen im Land bedeutet das: Eigentlich könnten sie mehr produzieren, doch dafür fehlen Mitarbeiter. 2024 gehen der deutschen Wirtschaft dadurch Produktionskapazitäten im Wert von 49 Milliarden Euro verloren. Das zeigt eine neue IW-Studie, die das Produktionspotenzial mithilfe des Global Economic Model von Oxford Economics berechnet. Folgekosten des Fachkräftemangels, wie beispielsweise Stress durch Mehrarbeit oder entgangene Innovationen, sind in dieser Summe noch gar nicht enthalten.

Verluste steigen weiter

Weil die geburtenstarken Jahrgänge, auch Babyboomer genannt, in den kommenden Jahren in Rente gehen, dürfte die Fachkräftelücke in Zukunft noch größer werden. Mit ihr wächst dann auch das verloren gegangene Produktionspotenzial: Laut Modell steigen die Kosten des Fachkräftemangels im Jahr 2027 auf 74 Milliarden Euro.

Auch im Alter noch arbeiten

Um die Fachkräftelücke zu verringern, braucht es vor allem gut qualifizierte Zuwanderer. Unternehmen können die neue Anerkennungspartnerschaft des überarbeiteten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nutzen, um ausländische Fachkräfte schneller nach Deutschland zu holen. „Besonders effektiv wäre es außerdem, wenn ältere Beschäftigte länger arbeiten würden“, sagt Studienautor und Ökonom für Fachkräftesicherung, Alexander Burstedde. „Unternehmen könnten ihre erfahrenen Mitarbeiter mit passenden Angeboten länger im Betrieb halten.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Gericht muss trotz unzulässigem Rechtsmittel über VKH entscheiden

Ein Gericht darf ein Rechtsmittel nicht wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig abweisen, wenn genau aus diesem Grund VKH beantragt wurde. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. XII ZB 506/23).

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2024 zum Beschluss XII ZB 506/23 des BGH vom 20.03.2024

Ein Gericht darf ein Rechtsmittel nicht wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig abweisen, wenn genau aus diesem Grund VKH beantragt wurde.

Gerichte dürfen ein Rechtsmittel nicht deshalb als unzulässig abweisen, weil es trotz Anwaltszwangs nur persönlich eingereicht wurde, sofern die Person zudem einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt hat, so der BGH. Das Rechtsmittelgericht habe in diesem Fall zunächst über die VKH zu entscheiden. Wenn der Antrag auf VKH unvollständig ist, müsse das Gericht den Antragsteller darauf hinweisen – zumindest, solange noch Zeit ist, innerhalb der Frist die erforderlichen Unterlagen nachzureichen (Beschluss vom 20.03.2024, Az. XII ZB 506/23).

Das BaföG-Amt verlangte vom Vater eines Studenten die Beträge für zwei Jahre zurück. Daraufhin wandte sich der Vater zunächst an das Verwaltungsgericht, welches das Verfahren jedoch an das Familiengericht abgab. Dort herrscht jedoch gem. § 114 FamFG Anwaltszwang. Da sich der Mann aber keinen Rechtsanwalt leisten konnte und nur persönlich zur mündlichen Verhandlung erschien, kassierte er ein Versäumnisurteil. Den Einspruch dagegen reichte er nicht fristgerecht ein, eine gegen den Bescheid eingereichte Beschwerde verwarf das OLG als unzulässig, weil auch sie persönlich und nicht durch einen Anwalt eingereicht worden war.

BGH: Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem muss geholfen werden

Der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde des Mannes gab der BGH nun in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung statt. Der Beschluss des OLG habe das Verfahrensgrundrecht des Mannes auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Das OLG hätte zunächst über die Gewährung von VKH entscheiden müssen.

Er sei als „unverschuldet verhindert“ anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, weil er innerhalb der Frist VKH beantragt habe und „nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste“. Schließlich liege es ja gerade an seiner Bedürftigkeit, dass er sich ohne VKH keinen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin habe leisten können. Daher sei ihm hier nach Entscheidung über die Bewilligung von VKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Auch habe der Vater hier vernünftigerweise damit rechnen können, seinem Gesuch werde stattgegeben, obwohl er die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form noch nicht eingereicht hatte. Das OLG hätte ihn vielmehr darauf hinweisen müssen. Eine solche Pflicht habe das Gericht, wenn der Antrag – wie hier – so rechtzeitig gestellt worden ist, dass die fehlenden Unterlagen noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden können. Das OLG wird nun eine entsprechende Frist bestimmen müssen, innerhalb der der Vater die erforderlichen Unterlagen nachreichen kann.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Konsultation zur fairen Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit

Die BRAK berichtet, dass die EU-Kommission am 30. April 2024 die erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner zur Gewährleistung fairer Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit eingeleitet hat.

BRAK, Mitteilung vom 10.05.2024

Die Europäische Kommission hat am 30. April 2024 die erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner zur Gewährleistung fairer Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit eingeleitet.

Telearbeit hat sich in den ersten drei Jahren seit dem Beginn der Pandemie im Jahr 2019 fast verdoppelt. Umfragen zufolge schätzen 60 % der Arbeitnehmer die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Durch weniger Pendeln und flexible Arbeitszeiteinteilung entsteht weniger Stress und kann effektiver gearbeitet werden. Insbesondere Eltern und Menschen, die andere Angehörige pflegen, profitieren davon. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird so vor allem für Frauen, die immer noch einen Großteil der unbezahlten Pflegearbeit übernehmen, verbessert. Auch Arbeitgeber profitieren, weil Bürokosten sinken und ein größerer Kreis potentieller Arbeitnehmer angesprochen werden kann. Jedoch kann durch Telearbeit auch eine Kultur von ständiger Erreichbarkeit entstehen, wodurch die Vorteile der Telearbeit umgekehrt werden könnten.

Um das zu verhindern, beabsichtigt die Kommission, einen entsprechenden Legislativvorschlag zu erarbeiten. Durch die Konsultation der Sozialpartner soll nun zunächst die mögliche Ausrichtung von EU-Maßnahmen ermittelt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 9/2024

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