BFH: Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

§ 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war. Dies entschied der BFH (Az. IX R 9/23 (IX R 38/15)).

BFH, Urteil IX R 9/23 (IX R 38/15) vom 12.03.2024

Leitsatz

§ 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob der hälftige Erwerb eines Grundstücks durch die Nießbraucherin zusätzlich in Höhe des Untergangs des hälftigen Nießbrauchs zu Anschaffungskosten führt (Az. IX R 14/23).

BFH, Urteil IX R 14/23 vom 23.01.2024

Leitsatz

  1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023 S. 332, Rz 24).
  2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.
  3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.10.2022 – 6 K 1506/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war aufgrund eines Erbvertrags vom … mit ihrem im Jahr … verstorbenen Lebensgefährten (L) vermächtnishalber der lebenslange Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eingeräumt worden. Das Nießbrauchsrecht wurde nicht ins Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück befinden sich ein im Jahr 1970 errichtetes Bürogebäude mit Betriebswohnungen und eine Lagerhalle. Die Anschaffungskosten waren fremdfinanziert.

2

Erben des L und damit Eigentümer des Grundstücks nach dessen Tod wurden dessen Söhne (S 1 und S 2). Die Klägerin hatte sich im Erbvertrag verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Anfalls des Vermächtnisses noch bestehenden Verbindlichkeiten, die auf dem Grundstück lasteten, zu übernehmen.

3

Im … 2013 veräußerte S 1 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 150.000 € an die Klägerin.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die auf die Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, die sie seinerzeit mit 122.704 € angab, Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 20.451 € geltend. Sie ging davon aus, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Gebäude nur noch sechs Jahre betrage.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, erließ zu späterer Zeit aber einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er nur noch AfA in Höhe des typisierten festen Satzes von 2 % (= 2.455 €) anerkannte (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes –EStG– in der im Streitjahr geltenden Fassung).

6

Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zu Gunsten der Klägerin aus vorliegend nicht streitigen Gründen. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück.

7

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin weiterhin, AfA nach Maßgabe einer tatsächlich kürzeren –50 Jahre unterschreitenden– Nutzungsdauer der Gebäude gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG abzuziehen. Das Finanzgericht (FG) erhob hierzu Beweis und holte das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken ein. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 14.07.2020 nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.05.2010 –ImmoWertV 2010– (BGBl I 2010, 639) und Anlage 4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 (Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Veröffentlichungsdatum 18.10.2012 B1) für das Gesamtobjekt eine gewichtete tatsächliche Restnutzungsdauer von 19 Jahren.

8

Im Klageverfahren machte die Klägerin darüber hinaus erstmals geltend, dass die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen sei. Mit dem Erwerb des hälftigen Miteigentums sei insoweit ihr Nießbrauchsrecht untergegangen. Der Wert dieses Rechtsverlusts sei Bestandteil ihrer Anschaffungskosten gewesen.

9

Das FG gab der Klage statt. Es meinte, der Wert des seiner Ansicht nach untergegangenen Nießbrauchsrechts gehöre zu den Anschaffungskosten. Der kapitalisierte Wert jenes Rechts sei –bezogen auf den hälftigen Miteigentumsanteil– mit 332.400 € anzusetzen, sodass die gesamten Anschaffungskosten 496.996 € betragen hätten. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG lägen vor. Der Sachverständige sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anschaffungskosten auf nur 19 Jahre zu verteilen seien. Bei einem Anteil von 55 % für den Gebäudeanteil (hierauf hatten sich die Beteiligten im Klageverfahren verständigt) seien –wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt– AfA von 14.387 € abziehbar.

10

Mit seiner Revision vertritt das FA die Ansicht, das FG habe rechtsfehlerhaft den Wert des Nießbrauchsrechts als Bestandteil der Anschaffungskosten angesehen. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht auch insoweit, als es die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für einschlägig gehalten habe. Das Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, eine kürzere als die gesetzlich typisierende Nutzungsdauer zu begründen. Aus dem Gutachten ließen sich die für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten nicht ableiten.

11

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Das FG habe den Wert des Nießbrauchsrechts zutreffend den Anschaffungskosten zugewiesen. Das Recht sei für sie, die Klägerin, geldwert gewesen und habe hingegeben werden müssen, um die unbelastete Grundstückshälfte zu erwerben. Das Sachverständigengutachten entspreche den Vorgaben des Senatsurteils vom 28.07.2021 – IX R 25/19. Das FG habe das Gutachten rechtsfehlerfrei gewürdigt.

II.

14

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

Die Vorinstanz hat zwar frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die AfA nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzungsdauer der Gebäude vorgenommen werden können (dazu unten 1.). Allerdings verletzt das FG-Urteil Bundesrecht, als es den kapitalisierten Wert des auf den erworbenen Miteigentumsanteil entfallenden Nießbrauchsrechts als Anschaffungskosten gewertet und in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen hat (unten 2.). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht befinden kann, ob sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (unten 3.). Die nicht spruchreife Sache geht an die Vorinstanz zurück (unten 4.).

16

1. Die Entscheidung des FG, die Gebäude-AfA nicht über 50 Jahre, sondern gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG über nur 19 Jahre zu verteilen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

a) Bei Gebäuden sind als AfA grundsätzlich die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten festen Prozentsätze von den Anschaffungskosten abzuziehen. Den Prozentsätzen liegt jeweils eine typisierte Nutzungsdauer zugrunde, die mit der tatsächlichen Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt nichts gemein haben muss (vgl. Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 7 Rz 88).

18

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 der Vorschrift die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer im gesetzlichen Sinne ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV–).

19

aa) § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein („können“), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz 1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht (Senatsurteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, Rz 20, m.w.N.).

20

Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist zunächst von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt (verschleißt). Sofern allerdings die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.09.2003 – X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, unter II.3.a; vom 04.03.2008 – IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, unter II.1. sowie Senatsurteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, Rz 17, jeweils m.w.N.).

21

bb) Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige (statt vieler Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 7 EStG Rz 306). Die Nutzungsdauer ist zu schätzen. Eine solche Schätzung verlangt nach allgemeinen Grundsätzen keine Gewissheit, sondern vielmehr nur größtmögliche Wahrscheinlichkeit (so bereits BFH-Urteil vom 28.09.1971 – VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176). Die Schätzung ist nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (Senatsurteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, Rz 20). Die Würdigung der Schätzungsgrundlagen obliegt im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (Senatsurteil vom 28.10.2008 – IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, unter II.1.b).

22

cc) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die gewählte Methode muss über die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer –zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen– Aufschluss geben. Gerade wegen des Umstands, dass für die Richtigkeit der zu schätzenden Nutzungsdauer nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen muss, würde die Feststellungslast des Steuerpflichtigen überspannt, wenn der Schätzung eine bestimmte Gutachtenmethodik (zum Beispiel Bausubstanzgutachten) oder ein bestimmtes Ermittlungsverfahren zwingend zugrunde liegen müsste. Demzufolge hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass auch eine Gutachtenmethode, durch die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes modellhaft wirtschaftlich bestimmt wird, als Nachweis für die Inanspruchnahme des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG genügen kann (Senatsurteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, Rz 19 ff.).

23

dd) An diesen Rechtsgrundsätzen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt werden (vgl. etwa FG Köln, Urteil vom 23.03.2022 – 6 K 923/20, Rz 18 f.; FG Münster, Urteile vom 27.01.2022 – 1 K 1741/18 E, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2022, 580, Rz 33 ff. sowie vom 14.02.2023 – 1 K 3840/19 F, EFG 2023, 528, Rz 32 ff.; Brandis/Heuermann/Brandis, § 7 EStG Rz 521 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 7 Rz 208; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 7 Rz 89; Geiling/Jacoby, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2022, 1080; Geurts, Betriebs-Berater 2023, 882; Grotherr, Finanz-Rundschau 2022, 965, 968 f.; Lücke, Neue Wirtschafts-Briefe —NWB– 2023, 1236, 1241 f.), hält der Senat fest.

24

aaa) Die weitergehenden Anforderungen und Einschränkungen, die die Finanzverwaltung in Rz 23 f. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.02.2023 (BStBl I 2023, 332) für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch Sachverständigengutachten aufstellt, lassen sich dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen. Weder § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG noch § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV geben vor, auf welche Weise und anhand welcher Gutachtenmethode der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, zu schätzen ist. Bereits aus diesem Grund ist die Anweisung des BMF in Rz 24 seines Schreibens, die „bloße Übernahme“ einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten reiche als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nicht aus, nicht tragfähig. Insbesondere die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 6 ImmoWertV 2010 (inzwischen § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 –ImmoWertV 2021–, BGBl I 2021 2805) ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode (Brandis/Heuermann/Brandis, § 7 EStG Rz 522; Graw, juris PraxisReport Steuerrecht 5/2022, Anm. 3), die ohne eine gesetzliche Anordnung für steuerrechtliche Schätzungen nicht ausgeschlossen werden kann.

25

bbb) Zudem ist der Einwand, die nach den Vorgaben der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung im Rahmen einer Verkehrswertermittlung ermittelte Gesamtnutzungs- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes führten für Zwecke des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu „sachgerechten Ergebnissen“ (BMF-Schreiben vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24), unbelegt. Er berücksichtigt insbesondere nicht, dass trotz einer im Kern modellhaften –sachverständigen– Berechnung der Nutzungsdauer die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls einbezogen werden (Blum/Weiss, Die Steuerliche Betriebsprüfung 2020, 3, 7). So regelt § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ImmoWertV 2010, dass durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten –mithin individuelle Gegebenheiten– die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen können. Anlage 4 SW-RL (inzwischen Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV 2021) bestimmt über ein Punkteraster-Verfahren, in welchem Umfang die jeweiligen Modernisierungselemente die Restnutzungsdauer abhängig von der Gesamtnutzungsdauer modifizieren. Es handelt sich um eine typisierende Vorgehensweise (Grotherr, Steuern und Bilanzen 2023, 457, 460), die einer steuerrechtlichen Schätzung nicht fremd ist.

26

ccc) Ein auf die Vorgaben der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung gestütztes Sachverständigengutachten ist auch geeignet, Aufschluss über die für die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten zu geben (ebenso Lücke, NWB 2023, 1236, 1241). § 6 Abs. 6 Satz 1 ImmoWertV 2010 (= § 4 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV 2021) ordnet eine wirtschaftliche Bestimmung der Restnutzungsdauer an, stellt somit nicht auf den technischen Verschleiß eines Gebäudes ab. Es wäre indes verfehlt zu fordern, dass sich ein Sachverständigengutachten zu sämtlichen für die Restnutzungsdauer maßgeblichen Determinanten verhalten müsste. Begründet der Steuerpflichtige die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer mit einer wirtschaftlichen Abnutzung oder einer auf rechtlichen Gegebenheiten beruhenden früheren Entwertung, bedarf es keiner sachverständigen Feststellungen zum technischen Verschleiß des Gebäudes, da die kürzere wirtschaftliche oder rechtliche Nutzungsdauer entweder nur bedingt oder zumeist gar nicht vom technischen Gebäudezustand abhängig ist (Korn/Strahl, NWB 2023, 3412, 3434 f.).

27

ddd) Der Senat weist vorsorglich klarstellend darauf hin, dass seine Ausführungen in der Entscheidung vom 28.07.2021 – IX R 25/19 (dort Rz 20 ff.) nicht dahingehend zu verstehen sind, der Steuerpflichtige könne allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darlegen und nachweisen (so aber Geiling/Jacoby, DStR 2022, 1080, 1082). Vielmehr bedarf es für die Schätzung der Nutzungsdauer einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgeführte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV 2021) verhält. Dies belegt bereits Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV 2021, wonach der Modernisierungsgrad des Wertermittlungsobjekts einer „sachverständigen Einschätzung“ zu unterziehen ist (dort I.2.).

28

b) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der Vorinstanz, die im gerichtlichen Sachverständigengutachten nachvollziehbar ermittelte Restnutzungsdauer der Gebäude von 19 Jahren sei als kürzere tatsächliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.

29

aa) Das FG hat zutreffend angeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter –ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken– mit der von ihm nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 ImmoWertV 2010 und Anlage 4 SW-RL berechneten Restnutzungsdauer der Gebäude den nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG angemessenen Schätzungsrahmen verlassen habe. Der Gutachter hat eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für das Bürogebäude (einschließlich Wohnungen) von 70 Jahren und für die Lagergebäude von 50 Jahren zugrunde gelegt und festgestellt, dass Modernisierungen, die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ImmoWertV 2010 zu berücksichtigen wären, bis zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin nicht durchgeführt worden seien. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und des Punkterasters in Anlage 4 SW-RL ergab sich eine modifizierte Restnutzungsdauer des Bürogebäudes (einschließlich Wohnungen) von 27 Jahren sowie der Lagergebäude von 10 Jahren und eine wirtschaftlich gemittelte Restnutzungsdauer für beide Gebäude von 19 Jahren. Gegen diese vom FG festgestellten Tatsachen hat das FA keine Einwendungen erhoben, sodass sie den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO binden.

30

bb) Auf den vom FA vermissten Nachweis des technischen Verschleißes einzelner Bauteile kommt es –wie vom FG zu Recht gewürdigt– aus oben genannten Erwägungen nicht an. Die Schätzung, dass die Gebäude vor Ablauf der typisierten Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und vor Ablauf einer längeren technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht (entwertet) sind, wurde durch das gerichtliche Sachverständigengutachten belegt.

31

2. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das FG den Wert des Nießbrauchsrechts, der auf den von S 1 erworbenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück entfällt, als Anschaffungskosten angesehen und im Umfang des Gebäudeanteils in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.

32

a) Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäude (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen hierzu zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 des Handelsgesetzbuchs –HGB– (Senatsurteile vom 20.09.2022 – IX R 29/21, BFHE 278, 193, BStBl II 2023, 1087, Rz 11, m.w.N. sowie vom 15.11.2022 – IX R 14/20, BFHE 278, 532, BStBl II 2023, 374, Rz 19).

33

aa) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Der grundsätzlich weit zu fassende Begriff der Anschaffungskosten enthält –unter Ausschluss der Gemeinkosten– alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten, somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (BFH-Urteil vom 14.12.2011 – I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.).

34

bb) Tatbestandlich setzen Anschaffungskosten Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus (BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 44/17, BFHE 265, 124, BStBl II 2020, 44, Rz 17). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung. Eine solche ist ausgeschlossen bei fehlender Gegenleistungspflicht (vgl. in diesem Sinne Senatsurteil vom 03.05.2022 – IX R 7/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz 26).

35

b) Nach diesen Grundsätzen zählt der kapitalisierte Wert des auf den erworbenen Miteigentumsanteil entfallenden Nießbrauchsrechts nicht zu den Anschaffungskosten.

36

aa) Die Klägerin hat in Bezug auf dieses Nießbrauchsrecht keinen mit dem Eigentumserwerb in Zusammenhang stehenden Aufwand getragen. Sie hat dieses Recht nicht hingegeben, um den Miteigentumsanteil an dem Grundstück unbelastet zu erwerben. Vielmehr blieb die Klägerin trotz Eigentumserwerbs Inhaberin des Nießbrauchsrechts. Dies ergibt sich aus § 889 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach ein Recht an einem fremden Grundstück –hier das Nießbrauchsrecht– nicht dadurch erlischt, dass der Berechtigte –hier die Klägerin– das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Das Nießbrauchsrecht besteht als Eigentumsrecht des (neuen) Eigentümers fort (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2011 – V ZB 271/10, BGHZ 190, 267, Rz 7, m.w.N.). Abweichend zur Ansicht des FG gilt § 889 BGB auch, wenn das Recht –wie im Streitfall– nicht ins Grundbuch eingetragen wurde (allgemeine Ansicht, s. MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 889 Rz 3; Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 889 Rz 2; Staudinger/Picker (2019) BGB § 889 Rz 5). Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Eigentümer das einem Dritten zustehende Recht an einem Grundstück zum Zweck einer Beseitigung der Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse entgeltlich ablöst (Senatsurteil vom 10.12.2019 – IX R 19/19, BFHE 267, 246, BStBl II 2020, 452, Rz 17, m.w.N.). So lagen die Dinge im Streitfall nicht.

37

bb) Die vom FG vergleichsweise angeführte Konstellation, in der der Eigentümer zunächst gegenüber dem Nießbraucher dessen Nießbrauchsrecht entgeltlich abgelöst hätte, sodass dieser im Stande gewesen wäre, einen entsprechend höheren Kaufpreis für den Eigentumserwerb zu zahlen, rechtfertigt bereits deshalb kein anderes Ergebnis, da die Vertragsbeteiligten eine solche Vereinbarung offensichtlich nicht erwogen haben. Sie hätte auch nicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen.

38

3. Das Urteil ist aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers aufzuheben. Die vom FG getroffenen Feststellungen lassen es nicht zu, die angefochtene Entscheidung, durch die der Klägerin AfA von 14.387 € zugesprochen wurden, gemäß § 126 Abs. 4 FGO aus anderen Gründen als richtig anzusehen.

39

a) Die Vorentscheidung beinhaltet insoweit einen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin, als nicht berücksichtigt wurde, dass die Klägerin bereits im Jahr … durch die erbvertraglich geregelte Übernahme von Verbindlichkeiten Anschaffungskosten für das Nießbrauchsrecht aufgewandt hatte, die für das Streitjahr im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen gewesen wären.

40

aa) Ein Vermächtnisnießbraucher kann zwar keine AfA auf die vom früheren Eigentümer und Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes in Anspruch nehmen. Diese Kosten sind nicht dem Nießbraucher, sondern dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Der Nießbraucher kann vom Erben nur die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts verlangen (allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteil vom 28.09.1993 – IX R 156/88, BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319, unter 1.b und c; BMF-Schreiben vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 32; HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 116).

41

bb) Hiervon abzugrenzen ist der Fall, dass ein Nießbraucher für sein Nutzungsrecht eine Gegenleistung zu erbringen hat. So hat der Senat für einen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück entschieden, dass der Nießbraucher zwar nicht auf das Gebäude, wohl aber auf das entgeltlich erworbene Nießbrauchsrecht AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen hat, die nach der Dauer des Nießbrauchs zu verteilen sind (Senatsurteil vom 26.11.1996 – IX R 33/94, BFH/NV 1997, 643, unter 3.a). Gleiches gilt, wenn ein solcher Nießbrauch teilentgeltlich eingeräumt wird (Senatsurteil vom 24.01.1995 – IX R 40/92, BFH/NV 1995, 770, unter 2.a). Soweit die Finanzverwaltung abweichend zur Rechtsprechung inzwischen die Ansicht vertritt, die Zahlungen des Nießbrauchers seien unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG periodisiert zu verteilen, beachtet sie nicht, dass der Aufwand keine Ausgabe „für eine Nutzungsüberlassung“ ist. Vielmehr erwirbt der Nießbraucher ein immaterielles Wirtschaftsgut „Nießbrauchsrecht“, dessen Anschaffungskosten nach den vorrangingen Regelungen in § 7 Abs. 1 EStG zu verteilen sind (zutreffend Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 7 Rz 73; HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 113; Brandis/Heuermann/Brandis, § 7 EStG Rz 180).

42

cc) Nach diesen –sinngemäß auch für einen Vermächtnisnießbrauch geltenden– Rechtsgrundsätzen hätte das FG berücksichtigen müssen, dass die Klägerin nach Maßgabe des festgestellten Erbvertrags vom … verpflichtet gewesen war, etwaige zum Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls zu Lasten des Grundstücks eingetragene Grundpfandrechte einschließlich der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Nur die Übernahme von Zinsen, nicht aber die der den Zinsen zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeit, gehört zur gesetzlichen Lastentragung des Nießbrauchers gemäß § 1047 BGB (vgl. MüKoBGB/Pohlmann, 9. Aufl., § 1047 Rz 14; Staudinger/Heinze (2021) BGB § 1047 Rz 14; FG Köln, Urteil vom 27.01.2016 – 7 K 2894/14, EFG 2016, 581, Rz 25). Die Verpflichtung, dies dennoch zu tun und damit die Erben nach L von der Tilgung des Darlehens freizustellen, löste bei der Klägerin Anschaffungskosten für das Nießbrauchsrecht aus.

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b) Das FG hat allerdings keine Feststellungen zur Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses getroffen. Der Senat kann somit nicht entscheiden, in welcher Höhe der Klägerin insoweit für das Streitjahr AfA zustünden.

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4. a) Im Hinblick darauf, dass die Einkünfteerzielung durch die Klägerin sowohl durch das zunächst erworbene Nießbrauchsrecht als auch durch das später von S 1 erworbene Miteigentum an der Immobilie getragen ist, wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu befinden haben, in welcher Höhe neben den AfA für die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten von 4.765 € (164.596 € x 55 % Gebäudeanteil / 19 Jahre Nutzungsdauer) weitere AfA nach § 7 Abs. 1 EStG auf das in Gänze fortbestehende Nießbrauchsrecht abzuziehen sind. Hierzu bedarf es Feststellungen zur Höhe der Darlehensverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses sowie zur Laufzeit des Nießbrauchs.

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b) Sollte sich aus den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des zweiten Rechtsgangs ergeben, dass insgesamt höhere AfA als 14.387 € abzuziehen wären, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klägerin nicht auf den Klageantrag des ersten Rechtsgangs beschränkt wäre.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Keine Haftung des Taekwondo-Trainers für Schäden einer Schülerin nach Schlag im Wettkampftraining

Das LG München II hatte zu entscheiden, ob der Taekwondo-Trainer eines Sportclubs für Verletzungen seiner dreizehnjährigen Schülerin im Wettkampf-Training haftet (Az. 14 O 244/20).

LG München II, Pressemitteilung vom 07.05.2024 zum Urteil 14 O 244/20 vom 30.04.2024 (nrkr)

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II hatte zu entscheiden, ob der Taekwondo-Trainer eines Sportclubs für Verletzungen seiner dreizehnjährigen Schülerin im Wettkampf-Training haftet (Az. 14 O 244/20).

Am Ende des Taekwondo-Trainings traten der Lehrer (3. Dan) und seine zwanzig Kilogramm leichtere Schülerin (5. Kup) in Wettkampfhaltung im Sparring gegeneinander an. Der Lehrer führte sein Bein mit einem sog. dolyo-chagi zum Kopf der Schülerin, wo er sie mit seinem Fußspann traf. Die Klägerin setzte sich mit Schmerzen. Ihre Verletzungen, eine Partialruptur im linksseitigen Bandanteil des Ligamentum transversum atlantis sowie eine Zerrungsverletzung der Ligamenta alaria, stritt der Beklagte nicht ab. Er bezweifelte jedoch einen – für die Haftung erforderlichen – ursächlichen Zusammenhang mit seinem Schlag, weil es danach zu weiteren Stürzen der Klägerin (u. a. mit dem Fahrrad) gekommen war.

Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom 30. April 2024 die Klage der jungen Sportlerin abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem von dem Trainer ausgeführten „dolyo-chagi (mit Kontakt zum Kopf der Schülerin) zwar eine Körperverletzung liegt. Der Trainer haftet gleichwohl nicht: Zum einen konnte die Klägerin nicht beweisen, dass ihre Verletzung auf dem Schlag beruht. Denn nur ein „massiver Schlag“ wäre laut Gerichtsgutachter geeignet gewesen, die Partialruptur herbeizuführen – anders formuliert: weil die Klägerin nach dem Schlag nicht bewusstlos war und auch nicht intensivmedizinisch betreut werden musste, kann der Schlag nicht so massiv gewesen sein, um die Verletzungen herbeizuführen. Zum anderen haftet der Trainer nach der Rechtsprechung allein bei einem regelwidrigen oder fehlerhaft ausgeführten Schlag, der sich jedoch nicht feststellen ließ. Der im Training geltende Ehrenkodex, der eine gegenseitige Rücksichtnahme gebietet, verbietet nicht grundsätzlich ein Sparring zwischen größeren, stärkeren und erfahrenen Trainern und ihren Schüler/innen mit einem dem Training entsprechenden Ausbildungstand, auch ein leicht kontrollierter Kontakt ist erlaubt. Trainer und Schülerin trugen eine Schutzkleidung. Es gab auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass der Schlag vor ihr nicht hätte abgewehrt werden können.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Schadensersatz und Schmerzensgeld bei fehlerhafter chemischer Haarglättung

Steht einer Kundin nach einer Schädigung ihrer Haare durch eine vermeintlich fehlerhafte chemische Haarglättung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des LG Koblenz zu beantworten (Az. 3 O 267/22).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.05.2024 zum Urteil 3 O 267/22 vom 14.03.2024 (nrkr)

Steht einer Kundin nach einer Schädigung ihrer Haare durch eine vermeintlich fehlerhafte chemische Haarglättung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die einen Friseursalon betreibt, eine chemische Haarglättung bei ihr durchzuführen. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bis über das Schulterblatt langes Haar. Nach Durchführung der Haarglättung war das Haar der Klägerin in den Haarspitzen unkämmbar und verfilzt. Das Haar musste um mindestens 10 cm Länge gekürzt werden. In der Folgezeit wurde ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Klägerin behauptet u. a., es sei zu Strukturschäden an ihrem Haar gekommen, die darauf zurückzuführen seien, dass die Beklagte ein für ihr Haar ungeeignetes Produkt für die chemische Haarglättung verwendet habe. Infolge der eingetretenen Haarschäden habe sie sich massiv unwohl gefühlt. Sie habe ihre Sozialkontakte erheblich eingeschränkt und solche weitestgehend vermieden. Das Haarbild sei stark entstellend gewesen, ihr sei es nicht möglich gewesen die Haare zu frisieren oder ordentlich zu kämmen, da die Haare weiter abgebrochen und ausgefallen seien. Sie habe für fast ein Jahr das Haus nur mit Mütze oder Kappe verlassen. Bis zum Erreichen ihrer ursprünglichen Haarlänge dauere es bis zu sechs Jahren. Das massiv beschädigte Haar benötige eine kostenträchtige Intensivpflege.

Für den von ihr behaupteten Pflegeschaden (fiktive Kosten für die regelmäßige Intensivpflege der Haare nach der fehlerhaften Behandlung) macht sie einen Schadensersatz in Höhe von 4.955,85 Euro geltend. Hinsichtlich der vorgetragenen Einschränkungen durch die beschädigten Haare verlangt sie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden anlässlich der mangelhaften Haarbehandlung zu ersetzen.

Die Beklagte behauptet u. a., der Zustand der Haare sei durch eine von der Klägerin selbst vorgenommene Behandlung mit unbekannten Mitteln zurückzuführen. Ebenso komme eine andere, natürliche Ursache in Betracht, etwa eine vorangegangene Schwangerschaft der Klägerin. Zudem habe sich die Klägerin eine Typveränderung gewünscht, das Abschneiden der Haare auf Schulterlänge sei Teil dieses Wunsches gewesen.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2022 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Nach der Vernehmung von Zeugen und aufgrund des Ergebnisses eines eingeholten Sachverständigengutachtens hat die Kammer festgestellt, dass das von der Beklagten ausgewählte und verwendete Mittel für die Behandlung der Haare der Klägerin ungeeignet und somit die vertraglich geschuldete Haarbehandlung mangelhaft gewesen sei. Ausweislich des Sachverständigengutachtens könne der an den Haaren der Klägerin eingetretene Schaden auch nicht durch eine Schwangerschaft oder durch von der Klägerin verwendete Drogerieprodukte eingetreten sein.

Da der Verlust und das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung anerkannt sei, könne die Klägerin eine billige Entschädigung in Geld von der Beklagten verlangen. Der Anspruch solle den erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen, dabei einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren sowie andererseits Genugtuung verschaffen für das, was durch den Schädiger angetan wurde.

Bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin angesichts des Verlaufs des selbstständigen Beweisverfahrens und um sich nicht dem Vorwurf einer Beweisvereitelung ausgesetzt zu sehen, über einen Zeitraum von jedenfalls eineinhalb Jahren mit dem Makel unnormal strohiger, quasi verunstalteter Haare, den sie auch schlecht habe verbergen können, habe leben müssen. Dies habe eine erhebliche seelische Beeinträchtigung dargestellt. Weiter schmerzensgelderhöhend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich angesichts des Ausmaßes der Haarschäden zu einem Kurzhaarschnitt gezwungen gesehen habe, um die optischen Auswirkungen möglichst gering zu halten und dennoch weiterhin damit habe leben müssen, dass ihr die Haare bei kleinster physikalischer Beeinträchtigung abgebrochen seien. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht nur zunächst die Zahlung komplett verweigert, sondern sowohl im Verlauf des selbstständigen Beweisverfahrens als auch im vorliegenden Verfahren der Klägerin unterstellt habe, die Schädigung der Haare letztlich selbst verantwortet zu haben. Dies sei als schmerzensgelderhöhende zusätzliche Kränkung der Klägerin zu berücksichtigen.

Soweit die Klägerin für den von ihr behaupteten Pflegeschaden (fiktive Kosten für die regelmäßige Intensivpflege der Haare nach der fehlerhaften Behandlung) einen Schadensersatz in Höhe von 4.955,85 Euro geltend gemacht hat, wurde die Klage abgewiesen. Der behauptete Pflegeschaden sei mit fiktiven Heilbehandlungskosten vergleichbar, die nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig seien.

Da die Haare der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf Schulterlänge nachgewachsen waren und auch mit Folgeschäden nicht zu rechnen sei, wurde die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrags abgewiesen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Schmerzensgeld für Polizeikräfte

Werden Polizeikräfte im Dienst von anderen Personen verletzt, können sie selbst Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern. Das LG Lübeck gab der Klage eines Polizisten statt und hielt ein Schmerzensgeld i. H. von 7.000 Euro für angemessen (Az. 3 O 277/21).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 09.05.2024 zum Urteil 3 O 277/21 vom 03.11.2023 (rkr)

Werden Polizeikräfte im Dienst von anderen Personen verletzt, können sie selbst Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern.

Was ist passiert?

Einem Polizisten wurde eine hilflose Person gemeldet. Vor Ort traf er mit seiner Kollegin einen auf einer Parkbank schlafenden Mann an. Dieser hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky getrunken – eine Blutprobe ergab später 1,38 Promille. Der Polizist sprach den Mann an. Der sprang auf und attackierte die Polizeibeamten mit seiner Whiskyflasche. Im folgenden Handgemenge ging die Flasche kaputt und verletzte den Polizisten erheblich. Er erlitt eine tiefe Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit teilweiser Durchtrennung einer Sehne und musste operiert werden. Für eineinhalb Monate war er dienstunfähig und kehrte danach zunächst nur in den Innendienst zurück. Bis heute leidet der Polizist unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen. Aber auch der Mann wurde verletzt. Er erlitt Schnittwunden im Gesicht.

Der Polizist verklagte den Mann vor dem Landgericht Lübeck. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mann stritt den Angriff vor Gericht ab. Stattdessen habe der Polizist ihn grundlos verletzt. Nachdem die Flasche kaputtgegangen sei, habe er sein Gesicht in die Scherben gedrückt.

Das Gericht hat die Kollegin des verletzten Polizisten als Zeugin vernommen, um das Geschehen aufzuklären. Die Kollegin bestätigte seine Angaben und das Gericht glaubte ihr. Im Ergebnis hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro für angemessen. Dies reiche als Ausgleich für die Verletzungen und als Genugtuung nach dem erlittenen Übergriff aus.

Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht zugunsten des Mannes, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und die – aus Sicht des Gerichts – geringfüge andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Zum Nachteil des Mannes wertete das Gericht, dass dieser den Polizisten mit einer Flasche angegriffen habe.

Wie geht es nach dem Urteil weiter?

Zwar hat das Gericht den Mann verpflichtet, an den Polizisten 7.000 Euro zu zahlen. Ob er aber tatsächlich zahlt oder überhaupt zahlen kann, wird nicht vom Gericht überwacht. Der Polizist muss seine Forderung gegen den Mann selbst geltend machen. Beispielsweise indem er einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Gelingt ihm dies nicht, kann er sich innerhalb von zwei Jahren an seinen Dienstherrn – das Land Schleswig-Holstein – wenden. Das Land kann das Schmerzensgeld stellvertretend an den Polizisten auszahlen und dann selbst gegen den Mann vorgehen.

Das Urteil vom 03.11.2023 (Az. 3 O 277/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Europäische KMU-Politik – Zeit für Taten statt Worte

Trotz der Bemühungen der EU-Kommission sehen sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) statt der erwarteten Erleichterungen mit neuen Herausforderungen im Unternehmensalltag konfrontiert. Damit verliert Europa als Unternehmensstandort an Attraktivität. Die DIHK setzt sich für eine effizientere Wirtschaftspolitik ein.

DIHK, Mitteilung vom 08.05.2024

Mehr als 99 Prozent der Betriebe in der EU zählen zur Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Insgesamt sind es mehr als 23 Millionen – gut ein Siebtel davon wirtschaftet in Deutschland. Damit diese KMU sich weiter erfolgreich entwickeln können, müssen die Rahmenbedingungen stimmen. In ihrer nun auslaufenden Amtsperiode hat die Europäische Kommission eine KMU-Strategie (2020) und ein KMU-Entlastungspaket (2023) vorgelegt. In der alltäglichen Praxis erfahren die Unternehmen allerdings vor allem viele neue Belastungen – vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus bis zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mehrbelastungen und sinkende Standortattraktivität

Im IHK-Unternehmensbarometer vom März 2024 geben mehr als die Hälfte der Betriebe an, dass die Attraktivität der EU als Unternehmensstandort in den letzten fünf Jahren gesunken sei. Damit hat sich die EU vom ehrgeizigen Ziel der KMU-Strategie, „Europa zum attraktivsten Standort für die Gründung von Kleinunternehmen zu machen und diese dann im Binnenmarkt wachsen und expandieren zu lassen“, weiter entfernt.

Die im März 2020 vorgelegte KMU-Strategie sollte Unternehmen vor allem bei der grünen und digitalen Transformation unterstützen und Rahmenbedingungen für kleine Betriebe verbessern. Insgesamt blieben die Initiativen – zum Beispiel beim Bürokratieabbau – jedoch hinter den Ankündigungen und den Erwartungen der Unternehmen zurück.

Einige positive Signale, aber kaum Konkretes

Im September 2023 reagierte die EU-Kommission auf die Herausforderungen durch die Pandemie und die Energiekrise mit einem sogenannten KMU-Entlastungspaket. Unter den 19 hier vorgeschlagenen Maßnahmen gibt es jedoch nur wenige, die tatsächlich konkrete Entlastung bringen – wie beispielsweise die inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößen in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie oder der Aufschub der Erstellung von sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) um zwei Jahre.

Hoffen lässt wenigstens die Absicht der Kommission, die KMU-Schwellenwerte von 2003 zu überprüfen. Aktuell fallen nur Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro in die Kategorie KMU, die sowohl bei Förderprogrammen wie auch bei Ausnahmen von besonderen Belastungen relevant ist.

Auch aufgrund der seit 2003 eingetretenen Preis- und Produktivitätssteigerungen fordert die Mehrheit der Unternehmen schon länger eine Anhebung der Schwellenwerte. Mit einer Anhebung der Beschäftigungsgrenze würden die damit verbundenen Erleichterungen auch für mittelgroße Unternehmen, sogenannte Mid-Caps, gelten.

Entlastungen noch nicht im Unternehmensalltag angekommen

Eine echte Unterstützung für Europas kleine und mittlere Unternehmen wären aber vor allem schnell wirksame Entlastungen – davon spüren die Betriebe allerdings bislang kaum etwas. Die Zwischenbilanz der Kommission zum KMU-Entlastungspaket vom Februar 2024 zeigt: Die Mehrheit der Maßnahmen soll erst dieses Jahr angegangen werden – konkrete Auswirkungen bleiben offen.

Bessere Voraussetzungen für eine KMU-freundliche EU-Gesetzgebung schaffen

Das alles macht den Handlungsbedarf für die neue EU-Kommission in der KMU-Politik deutlich. Die IHK-Organisation hat 50 konkrete Vorschläge zum Abbau und zur Vermeidung von Bürokratie auf EU-Ebene vorgelegt. Notwendig ist eine verbindliche Berücksichtigung der Auswirkungen der EU-Gesetzgebung auf KMU. Voraussetzung ist eine funktionierende Governance-Struktur auf EU-Ebene. Den seit 2019 angekündigten KMU-Beauftragten sollte die Kommission umgehend ernennen. Entscheidend ist, dass er oder sie die Berücksichtigung der Belange von KMUs in der gesamten EU-Kommission gemäß dem „Think Small First“-Prinzip wirksam sicherstellen kann. Bei EU-Maßnahmen mit Belastungen für die Wirtschaft sollte viel stärker als bislang auf eine praktikable Umsetzung für KMU geachtet werden. Unabdingbar für eine glaubwürdige EU-Mittelstandspolitik ist daher auch eine konsequente Durchführung von Folgenabschätzungen und des KMU-Tests bei Gesetzen, die den Mittelstand betreffen.

Quelle: DIHK

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Jedem zweiten Wohnungsbauunternehmen fehlen Aufträge

Dem Wohnungsbau in Deutschland fehlen Aufträge. Mehr als jede zweite Firma (55,2 %) berichtete im April von Auftragsmangel. Im März waren es 56,2 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.05.2024

Dem Wohnungsbau in Deutschland fehlen Aufträge. Mehr als jede zweite Firma (55,2 %) berichtete im April von Auftragsmangel. Im März waren es 56,2 %. „Die Wohnungsbauer suchen nach Hoffnungssignalen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Ein Ende der Krise ist jedoch nicht in Sicht.“

Auch die vielen Stornierungen bleiben ein großes Problem. Im April meldeten 17,6 % der Betriebe stornierte Projekte, nach 19,6 % im März. Das Geschäftsklima im Wohnungsbau stieg zwar deutlich an, bleibt aber weiterhin tief im negativen Bereich. Die Erwartungen sind weit von Optimismus entfernt. „Aufgrund fehlender Aufträge reduzieren viele Unternehmen ihre Preise“, sagt Wohlrabe.

Im Tiefbau berichteten 22 % von einem Auftragsmangel. Die Unternehmen sind dort auch wesentlich zufriedener mit den laufenden Geschäften. „Der Ausblick auf die kommenden Monate ist im Tiefbau von Skepsis geprägt, aber nicht so stark wie im Hochbau“, sagt Wohlrabe.

Quelle: ifo Institut

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Private Hochschulen: Unternehmen schätzen praxisnahe Ausbildung

Immer mehr Menschen studieren an privaten Hochschulen. Für die Unternehmen sind das gute Nachrichten, zeigt eine neue Studie des IW Köln. Denn wer an einer privaten Hochschule studiert, arbeitet sich schneller ein – das hilft auch beim Kampf gegen den Fachkräftemangel.

IW Köln, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Immer mehr Menschen studieren an privaten Hochschulen. Für die Unternehmen sind das gute Nachrichten, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Denn wer an einer privaten Hochschule studiert, arbeitet sich schneller ein – das hilft auch beim Kampf gegen den Fachkräftemangel.

Private Hochschulen boomen, zeigt eine neue IW-Studie, die gemeinsam mit dem Verband privater Hochschulen entstanden ist: Im Wintersemester 2023/24 studierte mehr als einer von acht Studentinnen und Studenten privat, insgesamt rund 373.000 Menschen. Im Jahr 2000 waren es noch nicht einmal 25.000 Personen.

Damit sind die privaten Hochschulen längst in der Breite angekommen. Das zeigt sich auch auf dem Arbeitsmarkt: Jedes vierte Unternehmen hat in den vergangenen fünf Jahren einen Absolventen einer privaten Hochschule beschäftigt. Bei Unternehmen mit einem Akademikeranteil von über zehn Prozent war es sogar jedes zweite.

Hoher Praxisbezug, schneller Berufseinstieg

Die Firmen, die Erfahrung mit Absolventen privater Hochschulen gesammelt haben wissen, was sie daran haben. Das belegt das IW-Personalpanel, für das über 700 Unternehmen befragt wurden. Als besondere Stärke bewerten die Personalverantwortlichen die Nähe des Studiums zum beruflichen Alltag: Gut 48 Prozent schätzen den hohen Praxisbezug, mehr als 47 Prozent sind der Ansicht, dass die privaten Hochschulen einen schnellen Berufseinstieg ermöglichen.

Der Grund: Die privaten Hochschulen können ihre Lehrpläne flexibler und innovativ an den Bedarf am Arbeitsmarkt anpassen – dazu gehört auch, dass viele Studiengänge berufsbegleitend absolviert werden können. Das ist umso wichtiger, weil immer weniger Menschen eine Ausbildung machen, bei der die Praxisnähe direkt angelegt wäre.

Wichtiger Schlüssel gegen Fachkräftemangel

Damit sind die privaten Hochschulen in einer Schlüsselposition, um den drängenden wirtschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Dafür müssen die Vorteile der privaten Hochschulen auch die Unternehmen erreichen, die bisher noch keine der Absolventen beschäftigten: „Angesichts des Fachkräftemangels wird die Stärke der privaten Hochschulen immer wichtiger, junge Menschen schnell ins Berufsleben zu integrieren“, sagt IW-Ökonom Matthias Diermeier. „Die privaten Hochschulen setzen damit heute schon um, was sich die Personalabteilungen konkret wünschen.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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WPK-Stellungnahme: Konsultation des IESBA zum Entwurf Sustainability Assurance

Am 08.05.2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des IESBA zum Entwurf Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2024

Am 8. Mai 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ehtics Standards Board for Accountants (IESBA) zum Entwurf Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting Stellung genommen.

Der Entwurf enthält Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und ist, wie bereits der im Sommer 2023 vom IAASB veröffentlichte Entwurf des ISSA 5000, berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic). Er umfasst ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 08.05.2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war.

BMJ, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein. Das soll auch dann gelten, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um die Beteiligten einer solchen unwirksamen Ehe besser zu schützen, sollen Unterhaltsansprüche für die bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alte Person geregelt werden sowie Regelungen über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Eine Neuregelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden hat, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2024 eine Neuregelung zu treffen. Damit diese Frist eingehalten werden kann, soll der Gesetzentwurf den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag als sog. Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt werden. So kann er zügiger in den Bundestag eingebracht werden.

„Eheschließungen von Minderjährigen widersprechen unserer liberalen Werteordnung. Das deutsche Recht wird dies auch künftig klar zum Ausdruck bringen. Wir halten am Verbot von Minderjährigenehen in Deutschland fest. Wir akzeptieren keine im Ausland geschlossenen Minderjährigenehen, wenn auch nur einer der Beteiligten bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Zugleich schützen wir Betroffene besser vor den Folgen einer Unwirksamkeit ihrer Ehe. Wir treffen neue Regeln zu Unterhaltsansprüchen und zur Heilung unwirksamer Ehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus guten Gründen angemahnt. Das von 2017 stammende, geltende Recht verletzt Grundrechte. Wir wollen diesen Verfassungsverstoß beseitigen – ohne das Verbot von Minderjährigenehen aufzuweichen.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Februar 2023 (1 BvL 7/18) Rechnung tragen. Der Beschluss betraf das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 bzw. den durch dieses Gesetz eingeführten Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach dieser Norm ist eine Ehe in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war.

Das BVerfG hat entschieden, dass Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB in seiner gegenwärtigen Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar steht es dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG frei, anzuordnen, dass im Ausland geschlossene Minderjährigenehen im Inland unwirksam sind. Allerdings bedarf es in diesem Fall zum einen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüchen. Zum anderen muss den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Unvereinbarkeit von Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB mit dem Grundgesetz beruht auf dem Fehlen entsprechender Regelungen.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.

1. Wie bisher: Verbot von Minderjährigenehen

Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll – wie bisher – auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit aussprechen. Für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (vgl. § 1313 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

2. Neu: Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Person, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, soll hingegen nicht selbst zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.

3. Neu: Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe durch erneute Eheschließung nach Eintritt der Volljährigkeit

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit dieser Person geheilt werden können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Heilung soll eine erneute Eheschließung im Inland voraussetzen. Das sonst bei der Heirat von ausländischen Personen erforderliche Ehefähigkeitszeugnis wird dafür nicht erforderlich sein. Nach der erneuten Eheschließung soll die Ehe so behandelt werden, als sei sie bereits am Tag der unwirksamen ersten Eheschließung wirksam geworden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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