EU-Genehmigung für deutsche Condor-Hilfen nichtig

Das EuG erklärt den Beschluss der EU-Kommission für nichtig, mit dem zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde. Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen (Rs. T-28/22).

EuG, Pressemitteilung vom 08.05.2024 zum Urteil T-28/22 vom 08.05.2024

Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde.

Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 genehmigte die Kommission, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321 Mio. Euro, die Deutschland der deutschen Charter-Fluggesellschaft Condor zu gewähren beabsichtigte. Durch diese Beihilfe sollte Condor bei ihrer Umstrukturierung und bei der Fortsetzung ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Mit ihr sollten die Schwierigkeiten überbrückt werden, in denen sich Condor aufgrund der Insolvenz ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Thomas Cook befand1. Ryanair focht diesen Beschluss beim Gericht der Europäischen Union an.

Das Gericht erklärt mit seinem Urteil den Beschluss der Kommission für nichtig. Die Kommission hätte die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe nicht ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigen dürfen. Ryanair hat nämlich hinreichend dargelegt, dass die Kommission Bedenken hätte hegen müssen, die die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen. So hätte die Kommission sich fragen müssen, ob die in Rede stehende Beihilfe dem Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung gerecht wird2. Insbesondere sollen diesem Erfordernis zufolge alle staatlichen Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern3, zu Konditionen gewährt werden, die dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern. Nichts im angefochtenen Beschluss deutet indessen darauf hin, dass die Kommission geprüft hätte, ob die fragliche Maßnahme zu Konditionen erlassen worden sei, die Deutschland einen angemessenen Anteil am künftigen Wertgewinn von Condor zusichere. Im Übrigen wirken sich diese Bedenken, die die Kommission hätte hegen müssen, zwangsläufig auf deren Beurteilung dessen aus, wie weit die in ihrem Beschluss vorgesehen und auf Condor anwendbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen reichen.

Das Gericht gibt dem Antrag von Ryanair auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission statt, stellt aber klar, dass Ryanair den fraglichen Beschluss beim Gericht nur insoweit anfechten kann, als sie damit ihre Verfahrensrechte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wahren will. Dagegen kann Ryanair die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Beschlusses nicht beanstanden. Ryanair hat nämlich nicht nachgewiesen, dass ihre wettbewerbliche Stellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigen werden könne und dass Ryanair mithin vom Beschluss der Kommission individuell betroffen sei.

Fußnoten

1 Im Zusammenhang mit dieser Insolvenz war Condor bereits eine Rettungsbeihilfe gewährt worden, die die Kommission mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 genehmigt hatte. Die von Ryanair gegen diesen Beschluss erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2022, Ryanair/Kommission (Condor; Rettungsbeihilfe), T-577/20, abgewiesen: vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 87/22. Gegen dieses Urteil hatte Ryanair kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
2 Dieses Erfordernis stellt die Kommission in ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf.
3 Nach Auffassung des Gerichts verbessert die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe, die namentlich in Form einer teilweisen Abschreibung der Schulden von Condor gewährt wird, die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens.

Quelle: Gericht der Europäischen Union

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IW-Konjunkturprognose: (Fast) alle wachsen, Deutschland nicht

Deutschland wird die Krise nicht los: Nach der Rezession im vergangenen Jahr stagniert die deutsche Wirtschaft 2024, zeigt die neue Konjunkturprognose des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Deutschland wird die Krise nicht los: Nach der Rezession im vergangenen Jahr stagniert die deutsche Wirtschaft 2024, zeigt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Im Standortwettbewerb verliert Deutschland den Anschluss – es fehlen Milliardeninvestitionen.

Frankreich, Italien, Großbritannien, die USA, Japan und China: Sie alle können 2024 mit einem Wachstum ihrer Wirtschaft rechnen. In Deutschland lässt der Aufschwung hingegen auf sich warten, zeigt die neue IW-Konjunkturprognose.

Der deutsche Außenhandel ist seit Herbst 2022 rückläufig und lag zuletzt wieder unter dem Niveau von 2019. Der Welthandel dürfte nach IW-Prognosen in diesem Jahr wieder wachsen – wenngleich nur um ein Prozent. Das sollte der exportorientierten deutschen Wirtschaft helfen. Doch vom globalen Aufschwung kommt hierzulande zunächst nur wenig an:

Die Gründe

  • Die globale Nachfrage nach Investitionsgütern – einem Kern der deutschen Exportwirtschaft – bleibt wegen der geopolitischen Lage schwach. Im Maschinenbau gehen die Geschäfte daher zurück. Zudem ist der deutsche Wirtschaftsstandort teuer. Zwar haben sich die Energiepreise stabilisiert, sie sind aber immer noch höher als vor der Energiekrise. Die Arbeitskosten sind in den vergangenen beiden Jahren jeweils stark um fünf Prozent gestiegen. Gleichzeit ist die Arbeitsproduktivität um 0,1 Prozent pro Jahr zurückgegangen.
  • Die Inflation hat zuletzt wieder eine gesunde Höhe von etwa zwei Prozent erreicht – ob das so bleibt, hängt auch von der Entwicklung der Energiepreise und der Arbeitskosten ab. Damit lässt die Wende der Geldpolitik auf sich warten. Darunter leidet insbesondere die Bauwirtschaft. Ihre Bruttowertschöpfung wird auch 2024 fast zehn Prozent unter dem Niveau von 2019 liegen.
  • Die Konjunkturaussichten bleiben damit trübe. Die rückständigen Rahmenbedingungen tragen ihr Übriges dazu bei. Bürokratie, hohe Steuern und fehlende Investitionsimpulse aus der Politik machen Deutschland im internationalen Wettbewerb unattraktiv. Die Anlageinvestitionen der Unternehmen bleiben deshalb schwach – sie gehen 2024 um 1 ½ Prozent zurück.

Nur der Konsum trägt die Konjunktur

Zumindest beim privaten Konsum geht es aufwärts. Dank der niedrigeren Inflation und insgesamt robusten Arbeitsmarktlage legen die Realeinkommen der privaten Haushalte zu. Ihre Ausgaben stützen die Konjunktur 2024 um einen halben Prozentpunkt.

„Für einen echten Aufschwung reicht das nicht aus.“ sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. „Neben dem Konsum müssen die Investitionen endlich in die Gänge kommen. Hier haben sich mittlerweile gewaltige Lücken aufgebaut.“ Dazu brauche es einen angebotspolitischen Anschub, der die Standortbedingungen verbessere. „Wenn sich nichts ändert, verschleudern wir auch weiterhin unser Potenzial“, so Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Produktion im März 2024: -0,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2024 gegenüber Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen gegenüber Vormonat unverändert

Produktion im Produzierenden Gewerbe
März 2024 (real, vorläufig):
-0,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Februar 2024 (real, revidiert):
+1,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-5,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2024 gegenüber Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Januar 2024 bis März 2024 um 1,0 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Februar 2024 stieg die Produktion gegenüber Januar 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,7 % (vorläufiger Wert: +2,1 %). Im Vergleich mit dem Vorjahresmonat März 2023 war die Produktion im Februar 2024 kalenderbereinigt 3,3 % niedriger.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im März 2024 gegenüber Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % ab. Dabei nahm die Produktion von Investitionsgütern um 0,1 % zu. Die Produktion von Konsumgütern sank hingegen um 1,4 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,6 %. Außerhalb der Industrie verzeichnete die Energieerzeugung im März 2024 einen Rückgang von 4,2 %. Die Bauproduktion stieg im Vergleich zum Vormonat um 1,0 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2023 sank die Industrieproduktion im März 2024 kalenderbereinigt um 3,4 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen unverändert

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im März 2024 gegenüber Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt unverändert (0,0 %) geblieben. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in diesen Industriezweigen von Januar 2024 bis März 2024 um 4,8 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat März 2023 war die energieintensive Produktion im März 2024 kalenderbereinigt um 2,3 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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28,5 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im April 2024 als im April 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2024 um 28,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2024

  • 31,1 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Februar 2024 als im Februar 2023
  • 12,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2024 als im Februar 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2024 um 28,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im März 2024 hatte sie um 12,3 % gegenüber März 2023 zugenommen. Seit Juni 2023 sind damit durchgängig zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich zu beobachten. Über einen längeren Zeitraum betrachtet liegt die Zahl der Regelinsolvenzen zwischen Mai 2023 und April 2024 jedoch in etwa auf dem Vor-Corona-Niveau des Zeitraums Mai 2019 bis April 2020. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Diese und weitere Hinweise sind bei der Interpretation der Insolvenzstatistiken zu beachten.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Februar 2024 gegenüber Februar 2023 um fast ein Drittel gestiegen

Im Februar 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.785 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 31,1 % mehr als im Februar 2023 und 16,7 % mehr als im Februar 2020 (1.529 beantragte Unternehmensinsolvenzen), dem entsprechenden Vergleichsmonat im Zeitraum vor dem von Sonderregelungen und niedrigen Insolvenzzahlen geprägten Zeitraum der Corona-Krise.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 4,1 Milliarden Euro. Im Februar 2023 hatten die Forderungen bei rund 3,2 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Februar 2024 in Deutschland insgesamt 5,2 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 9,0 Fällen. Danach folgten das Verarbeitende Gewerbe sowie das Baugewerbe mit jeweils 8,0 Fällen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 7,4 Fällen je 10.000 Unternehmen.

12,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2024 als im Vorjahresmonat

Im Februar 2024 gab es 5.795 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 12,3 % gegenüber Februar 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragsmangel belastet die Wirtschaft

Der Auftragsmangel in Deutschland hat sich verschärft und ist ein Hemmnis für die Konjunktur. Im April berichteten 39,5 % der Industriefirmen von fehlenden Aufträgen, nach 36,9 % im Januar. Im Dienstleistungssektor stieg der Anteil lt. ifo Institut von 32,1 auf 32,4 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Der Auftragsmangel in Deutschland hat sich verschärft und ist ein Hemmnis für die Konjunktur. Im April berichteten 39,5 % der Industriefirmen von fehlenden Aufträgen, nach 36,9 % im Januar. Im Dienstleistungssektor stieg der Anteil von 32,1 auf 32,4 %. Der Mangel an Aufträgen hemmt die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Kaum eine Branche bleibt verschont.“

In der Industrie sind die energieintensiven Branchen besonders betroffen. Im Papiergewerbe liegt der Anteil bei 53,9 %, in der Metallerzeugung und -bearbeitung bei 50,6 % und in der Chemischen Industrie sind es 46,6 %. Unter den Getränkeherstellern wird ein Auftragsmangel dagegen nur selten genannt (14,3 %).

Bei den Dienstleistern haben vor allem die Personalagenturen (63,9 %) zu wenig Aufträge. „Die generell schwache wirtschaftliche Entwicklung senkt die Nachfrage nach Leiharbeitern“, sagt Wohlrabe. In der Gastronomie klagen 36,9 % über fehlende Gäste. In der Veranstaltungsbranche liegt der Anteil bei 45,5 %. „Gerade kleinere Anbieter, abseits von den Großereignissen, könnten mehr Veranstaltungen stemmen“, sagt Wohlrabe. „Der Logistikbranche fehlen vor allem die Transportaufträge aus der Industrie.“

Quelle: ifo Institut

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Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer bleiben in Hamburg auch 2024 unverändert

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer bleiben für 2024 unverändert, das hat der Hamburger Senat am 07.05.2024 beschlossen.

Hamburger Finanzbehörde, Pressemitteilung vom 07.05.2024

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer bleiben für 2024 unverändert, das hat der Hamburger Senat am 07.05.2024 beschlossen. Bei der Gewerbesteuer beträgt der Hebesatz in Hamburg weiterhin 470 Prozent – zuletzt war dieser 1996 erhöht worden. Für die Grundsteuer A (Land- und Fortwirtschaft) liegt der Hebesatz bei 225 Prozent, bei der Grundsteuer B weiterhin bei 540 Prozent. Die Hebesätze der Grundsteuer waren zuletzt 2004 und 2005 angepasst worden. In Hamburg erfolgt die Festsetzung der Hebesätze in jedem Jahr.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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GREIX Q1 2024: Immobilienpreise volatil, Anzahl der Transaktionen gering

Die deutschen Immobilienpreise zeigen sich im 1. Quartal 2024 lt. IfW Kiel volatil. In der Tendenz setzt sich die Stabilisierung aus dem Vorquartal fort und der Preisverfall verlangsamt sich. Je nach Region und Wohnsegment gibt es aber große Unterschiede.

IfM Kiel, Pressemitteilung vom 07.05.2024

Die deutschen Immobilienpreise zeigen sich im 1. Quartal 2024 volatil. In der Tendenz setzt sich die Stabilisierung aus dem Vorquartal fort und der Preisverfall verlangsamt sich. Je nach Region und Wohnsegment gibt es aber große Unterschiede.

Dies zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel. Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards ausgewertet. Alle Daten für momentan 19 Städte und ihre Stadtteile sind frei verfügbar unter www.greix.de.

„Um eine Bodenbildung auf dem deutschen Immobilienmarkt auszurufen, ist es noch zu früh. Für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser stabilisieren sich die Preise zwar weiter und laufen eher seitwärts. Regional sind die Märkte aber recht volatil, und es gibt Abweichungen nach oben und unten, was auch an der nach wie vor geringen Anzahl an Transkationen liegen dürfte“, sagt Moritz Schularick, Präsident des Kiel Instituts für Weltwirtschaf (IfW Kiel).

Verglichen mit dem Vorquartal (Q1 2024 vs. Q4 2023), sind die Preise für Eigentumswohnungen nur noch leicht um 0,7 Prozent gefallen. Bei Einfamilienhäusern blieben die Preise praktisch konstant.

Der Preisverfall bei Mehrfamilienhäusern hat sich dagegen mit einem Minus von 10,5 Prozent deutlich beschleunigt, im Vorquartal lag das Minus bei rund 5 Prozent. Speziell in diesem Segment herrscht aufgrund geringer Transaktionen aber eine hohe Volatilität, und die Aussagekraft ist begrenzt.

Aufgrund der nur noch geringen Teuerungsraten von 0,5 Prozent im Vergleich zum Vorquartal weichen die inflationsbereinigten Preisveränderungen für alle Marktsegmente nur leicht nach unten ab. Erstmals seit rund zwei Jahren verlieren Immobilien gemessen in aktueller Kaufkraft kaum mehr zusätzlich an Wert.

Verglichen zum Vorjahresquartal, Q1 2023, liegen alle Wohnsegmente deutlich im Minus, wobei das Minus nun zum zweiten Mal in Folge rückläufig ist, auch dies ist ein Zeichen der Stabilisierung.

Die Anzahl der Immobilientransaktionen ist nach wie vor auf geringem Niveau. Gegenüber dem Vorjahresquartal stieg die Anzahl zwar etwas um 10 Prozent. Gegenüber den Jahren 2019 bis 2021 werden im Durchschnitt über alle Wohnsegmente aber nur rund 40 Prozent des Niveaus erreicht.

Top-7-Städte

In Deutschlands 7 größten Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München, Stuttgart) beruhigt sich die Lage am Immobilienmarkt, und die Preise für Eigentumswohnungen ändern sich nur noch moderat im Vergleich zum Vorquartal (Q1 2024 vs. Q4 2023).

In Köln (+2,4 Prozent) und Frankfurt (+2,2 Prozent) geht es nach oben, in Berlin (-1,9 Prozent) und Stuttgart (-1,4 Prozent) nach unten. Für Hamburg (+0,1) steht eine schwarze Null.

Hinweis: Für Düsseldorf und München liegen in diesem Update des GREIX keine Daten für das 1. Quartal 2024 vor.

Insgesamt sind die Preise in Köln am wertstabilsten. Gegenüber dem Höchststand Anfang/Mitte 2022 beträgt das Minus nur 5,7 Prozent. Es folgt Berlin mit einem Rückgang von 8,2 Prozent. München (-17,1 Prozent) und Stuttgart (-21,8 Prozent) haben den höchsten Einbruch zu verzeichnen. Im Durchschnitt aller 19 Städte des GREIX liegt der Verlust bei 13 Prozent.

Weitere Städte

Außerhalb der Top-7-Städte ist die Preisentwicklung für Eigentumswohnungen im Quartalsvergleich äußerst uneinheitlich, mit sehr volatilen Ausschlägen nach oben und unten, was der geringen Anzahl an Transaktionen geschuldet sein dürfte.

Auffällig ist, dass alle Ost-Städte des GREIX ein Minus zu verzeichnen haben. Einige West-Städte sehen dagegen ein ordentliches Plus, etwa Wiesbaden (+6,0 Prozent) oder Münster (+4,1 Prozent).

„Angebot und Nachfrage finden auf dem Immobilienmarkt noch nicht recht zusammen. Die ‚große Kaufgelegenheit‘, die mancherorts jetzt ausgerufen wird, scheint auch stark interessensgetrieben zu sein. Regional geht es teilweise noch deutlich nach unten, und vor allem gemessen in aktueller Kaufkraft waren Immobilien in den letzten beiden Jahren mit Blick auf die Wertentwicklung kein gutes Investment“, so Schularick.

Quelle: IfW Kiel

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Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 15. Februar 2024 in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde (Az. 2 K 52/23, 2 K 72/23 und 2 K 55/23, 2 K 71/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 07.05.2024 zu den Urteilen 2 K 52/23, 2 K 72/23 und 2 K 55/23, 2 K 71/23 vom 15.02.2024

Az. 2 K 52/23, 2 K 72/23 – Urteile vom 15.02.2024

  • Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber.
  • Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.

Rechtsmittel eingelegt; BFH-Az.: IX B 34/24, IX B 37/24

Az. 2 K 55/23, 2 K 71/23 – Urteile vom 15.02.2024

  • Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit früherem Arbeitgeber oder auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber auszuzahlende weitere Abfindung.
  • Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.

Rechtsmittel eingelegt; BFH-Az.: IX B 36/24, IX B 38/24

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 15. Februar 2024 in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die betroffenen Beschäftigten waren über viele Jahre in der Produktionssparte eines inländischen Konzerns angestellt. Die Produktionssparte wurde zunächst im Rahmen eines (ersten) Betriebsüberganges i. S. d. § 613a BGB auf eine neue Konzerngesellschaft innerhalb des Konzerns und sodann im Rahmen eines zweiten Betriebsüberganges auf eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding des inländischen Konzerns übertragen. In der Folgezeit firmierte die Tochtergesellschaft um und wurde im Rahmen eines Sharedeals an eine ausländische – konzernfremde – Gesellschaft übertragen.

Aus einer zwischen den Beteiligten vor dem ersten Betriebsübergang getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Beschäftigten der Produktionssparte bei der Ausgliederung so zu behandeln sind, als wären Sie noch bei der Konzerngesellschaft beschäftigt. Eine weitere spätere Vereinbarung sicherte den Beschäftigten zudem bei betriebsbedingter Kündigung entweder ein Rückkehrrecht zur deutschen Konzerngesellschaft oder eine Abfindung zu. Einige Jahre nach Abschluss des Sharedeals kam es zu einer Vielzahl von Kündigungen und zur Zahlung von Abfindungen (nun von der konzernfremden Gesellschaft). Aufgrund des vereinbarten „Rückkehrrechtes“ kehrte ein Teil der Beschäftigten längerfristig zum deutschen Konzern zurück, während ein anderer Teil lediglich für eine juristische Sekunde angestellt wurde und sodann eine weitere Abfindung erhielt. Das Finanzamt unterwarf die seitens des ausländischen Konzerns aufgrund der betriebsbedingten Kündigung gezahlte erste Abfindung in allen Fällen dem tariflichen Einkommensteuersatz.

Mit den vorliegenden Klagen haben die Kläger/innen die ermäßigte Besteuerung gem. §§ 24, 34 EStG der ersten von der konzernfremden Gesellschaft gezahlten Abfindung geltend gemacht.

Der 2. Senat ist in seinen Urteilen vom 15. Februar 2024 zu der Auffassung gelangt, dass die streitige erste Abfindung nicht ermäßigt nach §§ 24, 34 EStG besteuert werden kann, und zwar sowohl für die Fälle, in denen die Beschäftigten langfristig in der deutschen Konzerngesellschaft verblieben sind, als auch in den Fällen, in denen eine zweite (im Übrigen unstreitig ermäßigt zu besteuernde) Abfindung gezahlt wurde. Nach Auffassung des 2. Senates steht die fehlende Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands der Annahme außerordentlicher Einkünfte und damit einer ermäßigten Besteuerung entgegen.

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Diese sind u.a. dann gegeben, wenn die streitige Abfindung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG darstellt. Neben der Zahlung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ setzt die steuerrechtliche Qualifizierung einer Zahlung als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands voraus, denn der Zweck der Regelung, wie er sich in Zusammenhang mit § 34 EStG ergibt, ist darauf gerichtet, die aus Anlass der Beendigung eines Einkünfteerzielungstatbestands zusammengeballt zugeflossenen Leistungen ermäßigt zu besteuern (BFH, Urteil vom 12. April 2000 – XI R 1/99, BFH/BV 2000, 1195).

Eine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses, die eine steuerfreie Abfindung im Sinne des früheren § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigen könnte, liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB umgesetzt wird und sodann das Arbeitsverhältnis zwar formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Diese Rechtsprechungsgrundsätze wendet der BFH auch in solchen Fällen an, in denen eine Umsetzung nicht im Rahmen eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs erfolgt, jedoch die beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmer dessen Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071 m. w. N.).

In den vom 2. Senat entschiedenen Fällen waren die Beschäftigten so gestellt, als ob sie innerhalb eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe gewechselt haben. Zwar endete das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Konzern durch die Kündigung im Streitjahr zivilrechtlich. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen waren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber so gestellt, als ob sie nicht aus dem ursprünglichen Konzern ausgeschieden waren. Nur deshalb konnte ihnen eine weitere Abfindung durch den inländischen Konzern gezahlt werden bzw. sie wurden weiter mit Arbeitslohn in unveränderter Höhe beschäftigt, auch wenn der inländische Konzern ggf. keinen Bedarf hatte. Sie mussten sich nicht auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz begeben, waren nach der Kündigung alle im ersten Schritt nicht der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes ausgesetzt und mussten nach Rückkehr zum inländischen Konzern keine Probezeit durchlaufen. Soweit sie nicht in den Konzern zurückkehren wollten, hatten sie Anspruch auf eine hohe weitere Abfindung, obwohl sie faktisch nicht mehr gearbeitet haben.

Ohne die konzernrechtlichen Regelungen hätte kein früherer Arbeitgeber für vor Jahren ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Abfindungen gezahlt. Weiterhin hätte ein konzernfremder Arbeitgeber niemanden zu einem früheren Gehalt angestellt, wenn kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden war. Insofern sind die vom 2. Senat entschiedenen Sachverhalte mit den üblichen Fällen einer betriebsbedingten Kündigung nicht vergleichbar. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise lebte die frühere Konzernzugehörigkeit wieder auf. Nur deshalb wurde eine weitere Abfindung gezahlt. Daher war der Einkünfteerzielungstatbestand wirtschaftlich betrachtet vorliegend nicht beendet und eine ermäßigte Besteuerung nicht gerechtfertigt.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

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Nachbarrechtsklage bleibt erfolglos – Anwohner hat das Zeitschlagen von Kirchenglocken zu dulden

Das OLG Nürnberg hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Regensburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte im Zivilrechtweg das Unterlassen des Zeitschlagens der Kirchenglocken begehrt (Az. 4 U 2356/23).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 07.05.2024 zum Hinweisbeschluss vom 15.02.2024 und Zurückweisungsbeschluss 4 U 2356/23 vom 10.04.2024

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Regensburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte im Zivilrechtsweg das Unterlassen des Zeitschlagens der Kirchenglocken begehrt.

Der Kläger wohnt in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche in einer im Landkreis Kelheim gelegenen Marktgemeinde. Die Pfarrkirche läutet neben dem liturgischen Läuten auch mit Zeitschlagen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zu jeder Viertelstunde. Der Anwohner begehrte von der beklagten Kirchenstiftung das Unterlassen des aus seiner Sicht zu lauten Glockengeläuts. Das Zeitschlagen der Kirchenglocken, das bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe, sei eine unzumutbare Lärmbelästigung.

Das Landgericht Regensburg hatte in erster Instanz die Unterlassungsklage des Anwohners abgewiesen, weil es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung kam, dass die durch das Zeitläuten verursachten Geräuscheinwirkungen nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Nach seinem Gutachten hält das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) ein. Zudem berücksichtigte das Landgericht im Rahmen der rechtlich gebotenen, wertenden Einzelfallbetrachtung sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens als auch den Umstand, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Die Nachprüfung des Urteils hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fehler ergeben, insbesondere hatte das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Kläger im konkreten Einzelfall das Zeitschlagen der Kirchenglocken dulden.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2023 (Az. 63 O 1786/21) ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Labyrinth der Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden die veröffentlichten Entwürfe der Standards für KMU eine ordentliche Orientierungshilfe. Darüber hinaus können sie für Kanzleien in Zukunft zum alltäglichen Werkzeug bei der Mandantenberatung werden. Dazu berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 07.05.2024

Im Labyrinth der Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden die veröffentlichten Entwürfe der Standards für KMU eine ordentliche Orientierungshilfe. Darüber hinaus können sie für Kanzleien in Zukunft zum alltäglichen Werkzeug bei der Mandantenberatung werden.

Vor Kurzem war das Thema Nachhaltigkeit noch ein reiner Werbebegriff von Marketing-Agenturen, um Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen möglichst positiv darzustellen. Spätestens mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainabilty Reporting Directive kurz: CSRD) sind die Zeiten des sog. Green-Washings jedoch vorbei.

KMU und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Seit 01.01.2024 gilt die CSRD für diejenigen Unternehmen, die bereits zuvor der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterlagen. Ab dem 010.1.2025 folgen alle anderen großen Unternehmen und ab dem 01.01.2026 gelten die Bestimmungen für kapitalmarktorientierte kleine- und mittlere Unternehmen (KMU).

Mittelbar sind jedoch auch alle anderen KMU (und Kanzleien) von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen; als Zulieferer von verpflichteten großen Unternehmen, durch Geschäftspartner, Investoren oder Kreditgeber. Aufgrund dieser bestehenden Sachzwänge für KMU hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) die Freiwilligkeit der VSME daher immer angezweifelt.

Für KMU hat die European Financial Reporting Advisory Group (kurz: EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission nun einen Entwurf freiwilliger KMU-Standards (Voluntary SME-Standard kurz: VSME) erarbeitet. Die VSME sollen nicht allein eine abgespeckte Version der Nachhaltigkeitsstandards, für die nach der CSRD verpflichteten Unternehmen darstellen. Vielmehr sollen sie als echte Hilfestellung für KMU verstanden werden, damit diese künftig ihre Nachhaltigkeitsbestrebungen besser belegen können.

Über den Europäischen Dachverband des DStV, der European Federation of Accountants and Tax Advisers (kurz: EFAA), die ihrerseits Mitglied der EFRAG ist, gelang es, den Entwurf der VSME zu verschlanken und damit KMU-praktikabler zu gestalten. Sprachlich sind auch die VSME leider noch zu sperrig. Hier wäre eine Abrüstung in eine einfachere Sprache sinnvoll. Dann könnten sich KMU einfacher in die Materie „Nachhaltigkeitsbericht“ einarbeiten.

Mit den VSME soll dem geforderten Informationsbedarf ausreichend Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollen sie Orientierung geben und die KMU nicht mit einem Tsunami an zu ermittelnden Daten überfordern.

Nach jetzigem Stand ist der Entwurf der VSME lediglich in englischer Sprache veröffentlicht. Auf der Website josucon.de findet sich jedoch eine verkürzte, nicht-offizielle Übersetzung der einzelnen Datenpunkte der VSME-Entwürfe als Excel-Datei.

Wesentlichkeitsanalyse

Ein zentrales Element der VSME-Entwürfe bildet die Wesentlichkeitsanalyse, die vorsieht, dass ein Unternehmen diejenigen Nachhaltigkeitsbereiche festlegt und bewertet, die für es relevant sind. Die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse sollen entsprechend Einzug in den Nachhaltigkeitsbericht finden. Dabei sind sowohl die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt als auch die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen zu ermitteln. (sog. doppelte Wesentlichkeit)

Struktur der VSME

Die VSME-Entwürfe sind in drei Kategorien, sog. Module, unterteilt, die Umwelt- und soziale Aspekte abdecken.

a) Das Grundmodul ist insbesondere für Kleinstunternehmen, also für Unternehmen mit einer jährlichen Bilanzsumme von maximal 350.000 Euro, 700.000 Euro Nettoumsatz und 10 Beschäftigten konzipiert. Eine Wesentlichkeitsanalyse ist dabei nicht unbedingt erforderlich.

b) Das sog. PAT-Modul definiert ergänzend zum Grundmodul weitere narrative Angaben in Bezug auf Strategie (Policies), Maßnahmen (Actions) und Zielsetzungen (Targets). Dieses Modul wird für Unternehmen empfohlen, die PAT eingeführt haben. Eine Wesentlichkeitsanalyse ist erforderlich, um offenzulegen, welche der Nachhaltigkeitsaspekte für die Geschäftstätigkeit und Organisation des Unternehmens relevant sind.

c) Das Modul Geschäftspartner (BP) sieht ergänzend zum Grundmodul weitere zu meldende Daten vor, die für Kreditgeber, Investoren und Kunden erforderlich sein können. Die Wesentlichkeitsanalyse muss offenlegen, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Geschäftstätigkeit und Organisationen des Unternehmens relevant sind.

Damit kann ein KMU je nach Anforderungen seiner Kunden, Investoren oder Kreditgeber aus insgesamt vier Optionen wählen: a) das Grundmodul, b) das Grundmodul in Kombination mit dem PAT-Modul, c) das Grundmodul in Kombination mit dem BP-Modul, d) das Grundmodul in Kombination mit dem PAT- und dem BP-Modul.

Der „freiwillige“ Nachhaltigkeitsbericht für KMU soll jährlich erstellt werden und zugleich mit dem Jahresabschluss zur Verfügung stehen. Die jeweiligen Vergleichsdaten ´des Vorjahres sollen ebenfalls in den Nachhaltigkeitsbericht einfließen.

Weiteres Verfahren

Der Entwurf der VSME dürfte nach Abschluss des laufenden Konsultationsverfahrens nochmals angepasst werden. Große Änderungen sind jedoch nicht mehr zu erwarten.

Dann muss die EU-Kommission die VSME als delegierten Rechtsakt annehmen. Es gilt als sicher, dass die EU-Kommission die VSME der EFRAG ohne Änderungen übernehmen wird.

Fazit

Die VSME bieten eine Orientierung für KMU und Berater für künftige Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte. Leider ist die verwendete Sprache der VSME noch immer unnötig komplex. Deswegen dauert es, sich in die Materie einzuarbeiten.

Der Beratungsbedarf wird für KMU allerdings hoch sein.

Deswegen sollten Steuerberater und Steuerberaterinnen, die ihre Mandanten ganzheitlich betriebswirtschaftlich beraten, sich künftig unbedingt mit den Grundzügen der VSME vertraut machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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