Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Das EU-Parlament hat ein Gesetzespaket verabschiedet, das das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärkt.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Behörden, Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft erhalten Zugang zu neuen Registern und Informationsquellen
  • EU-Grenze für hohe Barzahlungen von 10.000 Euro
  • Sorgfaltspflichten für Fußballvereine und Agenten ab 2029
  • Neue EU-Agentur soll die risikoreichsten Unternehmen direkt beaufsichtigen

Das EU-Parlament hat ein Gesetzespaket verabschiedet, das das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärkt.

Die neuen Gesetze stellen sicher, dass Personen mit „berechtigtem Interesse“, einschließlich Medienschaffende, Organisationen der Zivilgesellschaft, zuständige Behörden und Aufsichtsorgane, sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, die in nationalen Registern gespeichert und auf EU-Ebene vernetzt sind. Zusätzlich zu den aktuellen Informationen werden die Register auch Daten enthalten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen.

Die Gesetze geben den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) auch mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen.

Weitreichende Sorgfaltspflicht

Die neuen Gesetze sehen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen und Kontrollen der Kundenidentität vor. Danach müssen sogenannte „Verpflichtete“ (z. B. Banken, Verwalter von Vermögenswerten und Kryptoanlagen oder Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler) verdächtige Aktivitäten an die FIUs und andere zuständige Behörden melden. Ab 2029 müssen auch Profifußballvereine der obersten Liga, die an Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind, einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern, die Identität ihrer Kunden überprüfen, Transaktionen überwachen und die zentralen Meldestellen über verdächtige Transaktionen informieren.

Die Rechtsvorschriften enthalten auch verschärfte Überwachungsbestimmungen für besonders reiche Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet), eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen, außer zwischen Privatpersonen im nichtprofessionellen Bereich, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung gezielter Finanzsanktionen und zur Vermeidung der Umgehung von Sanktionen.

Zentrale Aufsichtsbehörde

Zur Überwachung der neuen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wird in Frankfurt eine neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism, AMLA) eingerichtet. Die AMLA wird die Aufgabe haben, die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt zu beaufsichtigen, bei Versagen der Aufsichtsbehörden einzugreifen und als zentrale Drehscheibe und Vermittler für die Aufsichtsbehörden zu fungieren. Die AMLA wird auch die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Das Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) umfasst die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) (angenommen mit 513 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen), die EU-Verordnung über das einheitliche Regelwerk (Single Rulebook, angenommen mit 479 Ja-Stimmen, 61 Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen) und die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) (angenommen mit 482 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen und 38 Enthaltungen).

Nächste Schritte

Die Gesetze müssen vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt auch noch vom Rat förmlich angenommen werden.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes reagiert das Parlament auf die Forderungen der Bürgerinnen und Bürger, die in den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas formuliert wurden, insbesondere auf die Vorschläge 16(1) und 16(2) zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und zur Zusammenarbeit bei der Unternehmensbesteuerung.

Quelle: EU-Parlament

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Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Vordruckmuster USt 7 A

Das BMF hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Vordruckmuster USt 7 A aktualisiert (Az. III C 5 – S-7420-a / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420-a / 21 / 10001 :001 vom 22.04.2024

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl I Seite 1041) – neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gebühren für Flugsicherung: EU leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere Länder ein

Die EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren u. a. gegen Deutschland eingeleitet, Es geht um bestimmte Rechtsvorschriften zur Leistungs- und Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die nicht ordnungsgemäß angewendet werden. Das wirkt sich nicht nur auf die Einnahmen von Flugsicherungsdienstleistern aus, sondern auch auf die Gebühren, die Fluggäste zahlen müssen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen fünf EU-Staaten eingeleitet, auch Deutschland gehört dazu. Es geht um bestimmte Rechtsvorschriften zur Leistungs- und Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die nicht ordnungsgemäß angewendet werden. Das wirkt sich nicht nur auf die Einnahmen von Flugsicherungsdienstleistern aus, sondern auch auf die Gebühren, die Fluggäste zahlen müssen.

Betroffene Länder müssen innerhalb von zwei Monaten reagieren

Die EU-Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an die betroffenen Länder. Neben Deutschland sind Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande betroffen. Sie alle nun haben zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren und die von der Kommission ermittelten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Das ist die zweite Stufe in einem maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren.

Im einheitlichen europäischen Luftraum (SES) sind angemessene Finanzierungsregelungen in bestimmten grenzüberschreitenden Gebieten vorgeschrieben, die von den betroffenen Ländern nicht korrekt umgesetzt werden. Aus Sicht der Kommission gibt es zudem eine unangemessene oder ungerechtfertigte Kostenaufteilung zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug und für den Nahverkehrsbereich. Auch bestehen unzureichende finanzielle Anreize für Dienstleister.

Quelle: EU-Kommission

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Pro und Contra zu Gesetzentwurf zu Anwalts- und Notarkammern

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen der Anwalts- und Notarkammern und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 20/8674) war zusammen mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Thema einer Anhörung im Rechtsausschuss am 24.04.2024.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2024

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen der Anwalts- und Notarkammern und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/8674) war zusammen mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Thema einer Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 24. April 2024. Während die Sachverständigen aus Praxis und Wissenschaft die Einführung von hybriden und virtuellen Versammlungen prinzipiell begrüßten, war die in dem Änderungsantrag vorgesehene Einführung einer anlassunabhängigen Überprüfung von Sammelanderkonten heftig umstritten.

So erklärte André Haug, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), in seiner schriftlichen Stellungnahme, der Vorschlag der Bundesregierung, den Rechtsanwaltskammern zu ermöglichen, zukünftig ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abhalten zu können, werde ausdrücklich begrüßt. Befürwortet werde auch, dass den Kammern dabei viel Gestaltungsspielraum belassen werde. Ausdrücklich abgelehnt werde hingegen die Einführung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern. Der entsprechende Paragraf 73a im Änderungsantrag müsse gestrichen werden, da er aus rechtsstaatlichen und praktischen Gesichtspunkten unverhältnismäßig sei. Die Intention des Gesetzgebers, damit der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken und weitere Vorschriften zur Geldwäscheprävention zu schaffen, befürworte die BRAK nicht, sagte Haug, der von einem allgemeinen Klima des Misstrauens gegenüber Anwälten sprach.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 272/2024

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Rentenanpassung 2024: Renten steigen zum 1. Juli erneut deutlich

Zum 1. Juli erhöhen sich die Renten um 4,57 Prozent. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechenden Verordnung beschlossen. Damit profitieren die Rentnerinnen und Rentner im dritten Jahr in Folge von der guten Entwicklung der Löhne und Gehälter.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2024

Zum 1. Juli erhöhen sich die Renten um 4,57 Prozent. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechenden Verordnung beschlossen. Damit profitieren die Rentnerinnen und Rentner im dritten Jahr in Folge von der guten Entwicklung der Löhne und Gehälter.

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in ganz Deutschland: Die Renten steigen zum 1. Juli in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent. Das Bundeskabinett hat dazu die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei deutlich über der Inflationsrate: Die Bundesregierung rechnet laut Jahreswirtschaftsbericht 2024 mit einem Anstieg der Verbraucherpreise um 2,8 Prozent.

Nachdem das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversicherung als Grundlage für die Erhöhung im März neue Daten vorgelegt hatten, sprach Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bereits von einer „guten Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner“. Grund für die Erhöhung seien der starke Arbeitsmarkt und die guten Lohnabschlüsse.

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung braucht nun noch die Zustimmung des Bundesrats. Erst dann kann sie zum 1. Juli in Kraft treten.

Bundesweit einheitliche Erhöhung

Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern damit auch gleichermaßen. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit sei dies ein Meilenstein für die Bundesrepublik, sagte der Bundesarbeitsminister. „Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert“, so Heil

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuvor hatte es noch unterschiedliche Rentenwerte für die Berechnung von Renten in Ost und West gegeben. Diese wurden aufgrund einer Gesetzesänderung 2017 seit dem 1. Juli 2018 schrittweise aneinander angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab 1. Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Rentenangleichung Ost allerdings ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.

Was ist die Rentenanpassung?

Als Rentenanpassung wird die jährliche Erhöhung der Renten bezeichnet. Sie ist gesetzlich festgeschrieben und erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. Die Höhe der Rentenanpassung wird vom Bundessozialministerium in der sog. Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt. Diese orientiert sich an der zurückliegenden Lohnentwicklung. Höhere Löhne bedeuten folglich auch höhere Renten.

Quelle: Bundesregierung

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Klage auf Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung im Bereich des Strahlenschutzes erfolglos

Der Nachweis der Fachkunde für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in leitender Funktion setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 658/23.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.04.2024 zum Urteil 1 K 658/23.KO vom 09.04.2024

Der Nachweis der Fachkunde für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in leitender Funktion setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung tätiges Unternehmen. Im März 2016 zeigte sie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die Bestellung ihres heutigen Geschäftsführers als Strahlenschutz­beauftragten an und beantragte, diesem eine Fachkundebescheinigung auszustellen. Die SGD Nord versagte die Erteilung des Fachkundenachweises für bestimmte Fachgruppen, weil der Geschäftsführer zwar über Berufserfahrung und Fortbildungsnachweise, nicht aber über einen vom Strahlenschutzgesetz daneben verlangten geeigneten Berufsabschluss verfüge. Hiergegen angestrengte gerichtliche Verfahren blieben vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Klägerin im November 2022 bei der Industrie- und Handelskammer Koblenz als Ausbildungsträgerin die Feststellung, dass die Berufserfahrung ihres Geschäftsführers und die von ihm absolvierten Fortbildungen einer Berufsausbildung gleichwertig seien. Die Industrie- und Handelskammer lehnte den Antrag ab. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin erneut Klage.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, könne die begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung nicht verlangen. Nach den Vorschriften im Strahlenschutzgesetz könne nur zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, wer u. a. die erforderliche Fachkunde besitze, die in der Regel durch eine für das Ausbildungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und absolvierte Kurse nachzuweisen sei. Das Fehlen der Fachkunde in einem dieser drei Bereiche könne nicht durch Leistungen in den anderen Bereichen ersetzt werden. Die langjährige Berufserfahrung des Geschäftsführers der Klägerin und die von ihm absolvierten Kurse rechtfertigten es nicht, von dem zusätzlichen Erfordernis eines Berufsausbildungs­abschlusses abzusehen. Dies gelte für die hier in Rede stehenden Fachgruppen umso mehr, weil dem Strahlenschutzbeauftragten damit leitende Tätigkeiten übertragen werden sollten. Insoweit sei der Erwerb der Fachkunde ohne Berufsausbildung auch durch Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ausgeschlossen. Im Übrigen habe es der Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt, die Prüfung in einem geeigneten Ausbildungsberuf abzulegen und so nicht nachgewiesen, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz passiert Finanzausschuss

Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (BT-Drucks. 20/10280) hat mit einigen Detail-Änderungen am 24.04.2024 den Finanzausschuss des Bundestags passiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2024

Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (20/10280) hat mit einigen Detail-Änderungen am Mittwoch den Finanzausschuss des Bundestags passiert. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP sowie vonseiten der Opposition die CDU/CSU-Fraktion. Die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Die Gruppe BSW war nicht anwesend. Das Gesetz dient vor allem dazu, EU-Recht national umzusetzen. Unter anderem wird ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz – KMAG) geschaffen.

Vonseiten der SPD-Fraktion wurde darauf hingewiesen, dass die Regulierung von Kryptowerten dringend nötig sei, zugleich solle das Gesetz dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte zu stärken. Verwiesen wurde auf die öffentliche Anhörung, die der Finanzausschuss am 20. März durchgeführt habe. Die Koalition habe versucht, daraus möglichst viele Hinweise der Experten mithilfe der Änderungen aufzunehmen.

Die Unionsfraktion hatte zu dem Gesetz einen Entschließungsantrag eingebracht. Darin heißt es, dass die neuen Vorgaben des EU-Rechts für ein digitales Finanzwesen „insgesamt begrüßenswert“ seien. „In der Umsetzung, beziehungsweise der Überführung, der oben genannten Verordnungen in nationales Recht sind allerdings vor allem im Sinne der Rechtsklarheit und Praxistauglichkeit Schwachstellen im Gesetz zu finden“, heißt es in dem Antrag. Die CDU/CSU-Fraktion fordert, die Bundesregierung solle „Rechtsklarheit schaffen, und eine eindeutige, präzise Definition der qualifizierten Kryptoverwaltung sowie des kryptografischen Instruments vorzunehmen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 270/2024

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Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Wiederverwendung und Recycling

Am 24.04.2024 nahm das EU-Parlament neue Regeln an, die für nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll in der EU sorgen sollen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Maßnahmen betreffen gesamte Lebensdauer von Verpackungen
  • Weniger Verpackungen, weniger Abfall, Einschränkungen bestimmter Verpackungsformen
  • Bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff ab 1. Januar 2030 verboten
  • Pro Kopf entstehen in der EU jährlich fast 190 kg Verpackungsmüll

Am 24.04.2024 nahm das EU-Parlament neue Regeln an, die für nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll in der EU sorgen sollen.

Mit der Verordnung, die mit 476 zu 129 Stimmen bei 24 Enthaltungen angenommen wurde, will man gegen die ständig wachsende Abfallmenge vorgehen, die Binnenmarktvorschriften vereinheitlichen und die Kreislaufwirtschaft ankurbeln.

Weniger Verpackungen und Einschränkungen bestimmter Verpackungsformen

Die vorläufige Einigung mit dem Rat umfasst nicht nur Zielvorgaben für die Verpackungsreduzierung (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040), sie verpflichtet auch die EU-Staaten, für weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff zu sorgen. Damit weniger unnötige Verpackungen entstehen, gilt für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel künftig, dass der Leerraumanteil höchstens 50 % betragen darf. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.

Ab dem 1. Januar 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff verboten, z. B. Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden, Einzelportionen (z. B. Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker), kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke unter 15 Mikron).

Im Sinne des Gesundheitsschutzes ist es künftig verboten, bestimmte Grenzwerte überschreitende sogenannte Ewigkeitschemikalien (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS) in Verpackungen zu verwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Verbraucher sollen mehr wiederverwenden und wiederbefüllen können

Bei Verpackungen alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke (mit Ausnahme von Milch, Wein, aromatisiertem Wein, Spirituosen o. Ä.), Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen sind besondere Ziele für die Wiederverwendung bis 2030 vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten eine fünfjährige Ausnahme von diesen Anforderungen erlauben.

Endvertreiber von Getränken und von Speisen zum Mitnehmen müssen es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eigene Behälter zu verwenden. Außerdem müssen sie sich bemühen, bis 2030 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten.

Recyclingfähige Verpackungen, bessere Abfallsammlung, wirksameres Recycling

Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen (außer Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen.

Es werden auch Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen und Mindestziele für das Recycling von Verpackungsabfällen nach Gewichtsprozent vorgegeben.

Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall (mit bis zu drei Litern Inhalt) getrennt gesammelt werden (im Rahmen von Pfandsystemen oder mithilfe anderer Verfahren, die dafür sorgen, dass dieses Ziel erreicht wird).

Zitat

Berichterstatterin Frédérique Ries (Renew, Belgien) sagte: „Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material. Die neuen Regelungen unterstützen Innovationen und sehen auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor. Dass Chemikalien in Lebensmittelverpackungen nun komplett verboten werden, ist ein riesiger Erfolg für die Gesundheit der europäischen Verbraucher. Jetzt fordern wir alle Industriebranchen, die EU-Staaten und die Verbraucher auf, sich am Kampf gegen unnötige Verpackungen zu beteiligen.“

Nächste Schritte

Bevor die Vereinbarung in Kraft treten kann, muss auch der Rat sie förmlich billigen.

Quelle: EU-Parlament

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Bundesregierung hebt Wachstumsprognose leicht an – strukturelle Herausforderungen bleiben

Das BMWK hat am 24.04.2024 die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Es mehren sich die Anzeichen dafür, dass die deutsche Wirtschaft im Frühjahr 2024 an einem konjunkturellen Wendepunkt steht.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Bundesminister Robert Habeck hat heute die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Es mehren sich die Anzeichen dafür, dass die deutsche Wirtschaft im Frühjahr 2024 an einem konjunkturellen Wendepunkt steht. Während die beiden vergangen Jahre infolge des Energiepreisschocks durch eine weitgehende wirtschaftliche Stagnationsphase geprägt waren, haben sich seit Jahresbeginn zunehmend die Auftriebskräfte verstärkt.

„Die heutige Frühjahrsprojektion zeigt grundsätzlich eine ähnliche Einschätzung wie die Jahresprojektion vor zwei Monaten. Wir revidieren unsere konjunkturellen Erwartungen für das laufende Jahr 2024 dabei leicht nach oben, auf +0,3 %. Im weiteren Jahresverlauf sehen wir jetzt Zeichen für eine leichte konjunkturelle Aufhellung und dafür, dass sich die Wirtschaft langsam aus der Schwächephase herausbewegt. Strom und Gas kosten heute an der Börse etwa so viel wie vor den Energiepreisschocks. Und: Die Preise sind schneller zurückgegangen als von vielen vorhergesagt. Hier greifen unsere Maßnahmen. Von den gesunkenen Preisen profitiert die Industrie: Seit Jahresbeginn ging es bei der Produktion spürbar bergauf – besonders erfreulich ist, dass die energieintensiven Industrien ihre Produktion seit Jahresbeginn wieder ausweiten. Mit den Energiepreisen geht auch die Inflation weiter zurück. Das stärkt die Kaufkraft der Menschen und stützt die Erholung des privaten Konsums.

Für 2025 rechnen wir weiterhin damit, dass sich die Erholung bei weiter abnehmender Inflation und steigenden realen Einkommen verfestigt. Insgesamt erwarten wir dann weiterhin ein reales BIP-Wachstum von 1,0 %.

Trotz dieser Hoffnungssignale machen mir die strukturellen Probleme des Standorts weiterhin Sorge. Die Prognosen für das Produktivitäts- und Potentialwachstum fallen sehr niedrig aus. Wenn wir mittel- und langfristig wieder höheres Wachstum erreichen wollen, brauchen wir daher strukturelle Veränderungen. Dazu müssen wir neue wirtschaftliche Dynamik ermöglichen, Innovationen stärken, unnötige Bürokratie abbauen und den Arbeitskräftemangel entschlossen angehen. Dazu gehören Arbeitsanreize, damit mehr Menschen freiwillig mehr und länger arbeiten. Wir müssen unsere Bemühungen, bürokratische Hemmnisse zu beseitigen, fortsetzen. Wir sollten mit Praxischecks in allen Bereichen Bürokratie aufspüren und pragmatisch und schnell beseitigen und weiter Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Bei den Erneuerbaren Energien und den Netzen sehen wir deutlich mehr Tempo, die Maßnahmen greifen und wir bleiben dran. Und wir sollten mehr tun, um private und öffentliche Investitionen zu erhöhen.“

Bundesminister Robert Habeck

In der Frühjahrsprojektion geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die deutsche Wirtschaft im Jahresverlauf 2024 im Zuge niedrigerer Inflationsraten, geldpolitischer Lockerungen, steigender Löhne und Einkommen, einer anhaltend stabilen Arbeitsmarktentwicklung und zunehmender Impulse von der Außenwirtschaft allmählich erholt und wieder an Dynamik gewinnt. Insgesamt wird in der Frühjahrsprojektion für dieses Jahr eine Steigerung des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts um 0,3 % erwartet; im kommenden Jahr dürfte sich das Wachstums auf + 1,0 % verstärken.

Wesentliche Wachstumsimpulse dürften im weiteren Jahresverlauf vor allem von dem privaten Verbrauch ausgehen: Im Zuge deutlich höherer Reallöhne in Verbindung mit einer insgesamt robusten Beschäftigungsentwicklung dürften die inflationsbedingten Kaufkraftverluste der privaten Haushalte zunehmend überwunden werden und zu einer Belebung des privaten Konsums führen. Hierauf deutet die jüngste Stimmungsaufhellung der privaten Haushalte wie dem GfK‑Konsumklima und dem HDE‑Konsumbarometer bereits hin. Auch seitens der Außenwirtschaft lässt sich eine leichte Belebung feststellen, internationale Organisationen haben ihre Erwartungen für das Wachstum der Weltwirtschaft zuletzt leicht nach oben revidiert. Hiervon dürfte die stark exportorientierte deutsche Industrie profitieren. Die Investitionstätigkeit in Maschinen, Anlagen und Bauten wird angesichts der ungünstigen Ausgangslage zum Jahresende 2023, der insgesamt noch schwachen Nachfrage, gestiegenen Finanzierungskosten und vorhandenen Kapazitätsreserven zunächst noch verhalten bleiben und sich erst im Zuge der erwarteten konjunkturellen Erholung allmählich beleben.

Der Arbeitsmarkt ist trotz der wirtschaftlichen Schwächephase von Engpässen an Fachkräften geprägt. Im Zuge der schrittweisen Belebung dürfte sich der Beschäftigungsaufbau wieder etwas deutlicher fortsetzen und auch die Arbeitslosigkeit allmählich zurückgehen.

Die Verbraucherpreise dürften sich nach einer Rate von 5,9 % im vorangegangenen Jahr weiter deutlich auf 2,4 % im laufenden Jahr verringern. Hier wirken sich tendenziell inflationsdämpfende Faktoren wie Preisrückgänge auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen aus. Ihnen stehen temporär erhöhende Effekte u.a. durch das Auslaufen der Absenkung der Umsatzsteuersätze auf Gas und Fernwärme und ein Basiseffekt aus der Einführung des 49-Eurotickets gegenüber. Im Jahr 2025 dürfte die Inflationsrate mit 1,8 % wieder unter dem EZB-Zielwert von 2,0 % liegen.

Unterstützt wird die wirtschaftliche Erholung von Maßnahmen der Bundesregierung, die private Haushalte und Unternehmen entlasten, den Investitionsstandort Deutschland stärken und damit Wachstumsimpulse setzen. Hierzu zählen das Wachstumschancengesetz, weitere steuerliche Entlastungen sowie Maßnahmen zur Förderung der Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters für Unternehmen im Kabinett gebilligt

Die Bundesregierung hat am 24.04.2024 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

Im Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wurden 2021 rechtliche Grundlagen zum Aufbau eines zentralen Registers für Unternehmensbasisdaten geschaffen. Diese werden durch die nun verabschiedete Verordnung vor allem in technischer Hinsicht präzisiert. Die UBRegV schreibt die für die Datenübermittlung durch das Basisregister notwendigen technischen Spezifikationen fest; zudem werden Bestimmungen zur Häufigkeit der Datenübermittlung und zur Protokollierung der übermittelten Daten getroffen. Zur Datensicherheit legt die Verordnung das Vorgehen im Störungsfall fest und verpflichtet den Betreiber des Basisregisters zur Erstellung von Sicherheitskonzepten.

Minister Habeck: Mit dem Basisregister für Unternehmen gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu weniger Bürokratie für Unternehmen im Kontakt mit der Verwaltung. Bisher eigenständig agierende Register werden so nach und nach vernetzt. Wenn einmal das technische Fundament steht, können wir in weiteren Ausbaustufen zügig weitere Register anbinden und so mehr Funktionalitäten und auch Entlastungen für Unternehmen bereitstellen.

Mit diesem Meilenstein sind wichtige Voraussetzungen für einen erfolgreichen Echtbetrieb des Basisregisters für Unternehmen gelegt. Die technische Entwicklung für die erste Ausbaustufe des Basisregister kommt voran: Anfang 2025 soll die technische Plattform mit allen erforderlichen Echtdaten für einen erfolgreichen Betrieb gespeist werden. Voraussetzung dafür ist die parallele Entwicklung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung (AO).

Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden können so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich jährlich ermöglichen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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