Gender Pension Gap 2023: Alterseinkünfte von Frauen 27,1 % niedriger als die von Männern

Frauen sind hinsichtlich ihres durchschnittlichen Einkommens schlechter gestellt als Männer – auch bei den Alterseinkünften. Nach Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2023 bezogen Frauen in Deutschland, die 65 Jahre und älter waren, im Schnitt Alterseinkünfte in Höhe von 18.663 Euro brutto im Jahr. Bei Männern der gleichen Altersgruppe waren es durchschnittlich 25.599 Euro brutto.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Frauen ab 65 Jahren beziehen Alterseinkünfte von rund 18.700 Euro brutto im Jahr, Männer von rund 25.600 Euro
  • Ohne Hinterbliebenenrenten beträgt die geschlechtsspezifische Lücke 39,4 %
  • 20,8 % der Frauen ab 65 gelten als armutsgefährdet, bei den Männern derselben Altersgruppe sind es 15,9 %

Frauen sind hinsichtlich ihres durchschnittlichen Einkommens schlechter gestellt als Männer – auch bei den Alterseinkünften. Nach Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2023 bezogen Frauen in Deutschland, die 65 Jahre und älter waren, im Schnitt Alterseinkünfte in Höhe von 18.663 Euro brutto im Jahr. Bei Männern der gleichen Altersgruppe waren es durchschnittlich 25.599 Euro brutto. Zu den Alterseinkünften zählen Alters- und Hinterbliebenenrenten und -pensionen sowie Renten aus individueller privater Vorsorge. Einkommensreferenzjahr ist das Vorjahr der Erhebung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag damit das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Alterseinkünften, auch Gender Pension Gap genannt, bei 27,1 %. Die Alterseinkünfte von Frauen waren demnach durchschnittlich mehr als ein Viertel niedriger als die von Männern. Die Ursachen für dieses Gefälle sind vielfältig: So erwerben Frauen im Laufe ihres Erwerbslebens im Schnitt geringere Rentenansprüche, weil sie teilweise in schlechter bezahlten Branchen arbeiten als Männer. Frauen arbeiten zudem häufiger in Teilzeit, nehmen häufiger und längere Auszeiten für Care-Arbeit und sind seltener in Führungspositionen tätig.

Ohne Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten ist das Rentengefälle noch deutlich größer

Rund 29 % der Frauen ab 65 Jahren erhielten Alterseinkünfte aus einer Hinterbliebenenrente, sogenannte abgeleitete Ansprüche. Bei den Männern trifft dies nur auf gut 6 % zu. Werden diese abgeleiteten Ansprüche auf Altersversorgung, die von der Erwerbstätigkeit des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin abhängen, bei der Betrachtung ausgeklammert, resultiert ein noch höherer Gender Pension Gap von 39,4 %. Somit ist die geschlechtsspezifische „Rentenlücke“ größer, wenn nur die eigenen Ansprüche auf Altersversorgung betrachtet werden.

Rentengefälle im Westen deutlich höher als im Osten

Im Vergleich zwischen West und Ost zeigen sich erhebliche Unterschiede bei der geschlechtsspezifischen „Rentenlücke“. Während der Gender Pension Gap im früheren Bundesgebiet (ohne Berlin) 31,5 % beträgt, liegt er in den neuen Ländern (einschließlich Berlin) bei 6,1 %. Wird die Hinterbliebenenrente ausgeklammert, steigt zwar jeweils der Gender Pension Gap. Allerdings liegt er auch dann in Westdeutschland mit 43,8 % deutlich über dem Wert in Ostdeutschland mit 18,6 %. Der Abstand zwischen den durchschnittlichen Bruttoalterseinkünften der Männer und Frauen ab 65 Jahren ist damit im Osten geringer als im Westen. Dabei erhalten Männer im Osten im Schnitt geringere Alterseinkünfte als Männer im Westen (Ost: 20.404 Euro, West: 26.541 Euro; jeweils ohne Hinterbliebenenrenten). Frauen beziehen hingegen im Osten im Schnitt höhere Alterseinkünfte als Frauen im Westen (Ost: 16.605, West: 14.916; jeweils ohne Hinterbliebenenrenten).

Gut jede fünfte Frau ab 65 Jahren gilt als armutsgefährdet

Aufgrund ihres geringeren Einkommens sind Frauen im Alter wesentlich häufiger armutsgefährdet als Männer. So fiel die Armutsgefährdungsquote bei Frauen ab 65 Jahren im Jahr 2023 mit 20,8 % höher aus als bei den gleichaltrigen Männern (15,9 %). Eine Person gilt nach der EU-Definition für EU-SILC als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2023 lag der Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland bei 15.715 Euro netto im Jahr (1.310 Euro netto im Monat). Zur Berechnung der Armutsgefährdungsquote wird das von allen Haushaltsmitgliedern tatsächlich erzielte Haushaltseinkommen des Vorjahres herangezogen und nach einem Gewichtungsschlüssel (Äquivalenzskala) auf die Personen des Haushalts verteilt.

Erhebliche materielle und soziale Entbehrung trifft Frauen und Männer im Alter ähnlich stark

Während für die Armutsgefährdungsquote die finanziellen Ressourcen ausschlaggebend sind, wird bei der materiellen und sozialen Entbehrung betrachtet, inwieweit Menschen aus finanziellen Gründen auf Dinge verzichten müssen, um ein angemessenes Leben zu führen. Der Anteil der von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffenen Personen war bei den Frauen der Altersgruppe ab 65 Jahren nur etwas höher (4,5 %) als bei den gleichaltrigen Männern (4,3 %). Diese Menschen können beispielsweise ihre Rechnungen nicht rechtzeitig zahlen, ihre Wohnung nicht angemessen heizen oder sind finanziell nicht in der Lage, unerwartet anfallende Ausgaben aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder abgetragene Kleidungsstücke durch neue zu ersetzen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Das EU-Parlament hat neuen Regeln zugestimmt, die es der EU ermöglichen, den Verkauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Waren zu verbieten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 23.04.2024

  • Untersuchung des Verdachts auf Zwangsarbeit und, falls nachgewiesen, Entfernung der Produkte vom Markt
  • Aufmerksamkeit für Produkte aus Gebieten mit einem hohen Risiko für staatlich auferlegte Zwangsarbeit
  • Waren können wieder auf dem Markt zugelassen werden, wenn Zwangsarbeit in der Lieferkette ausgeschlossen wird

Das EU-Parlament hat neuen Regeln zugestimmt, die es der EU ermöglichen, den Verkauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Waren zu verbieten.

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden in die Lage versetzt, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es nicht mehr auf dem EU-Markt (auch nicht online) verkauft werden, und die Lieferungen werden an den EU-Grenzen abgefangen.

Ermittlungen

Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen stützt sich auf sachliche und überprüfbare Informationen, die beispielsweise von internationalen Organisationen, kooperierenden Behörden und Hinweisgebern stammen können. Dabei werden mehrere Risikofaktoren und Kriterien berücksichtigt, darunter das Vorhandensein von staatlich auferlegter Zwangsarbeit in bestimmten Wirtschaftszweigen und geografischen Gebieten.

Konsequenzen für Unternehmen, die Zwangsarbeit einsetzen

Hersteller von verbotenen Waren müssen ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören. Nicht konforme Unternehmen können mit Geldstrafen belegt werden. Die Waren können wieder auf dem EU-Binnenmarkt zugelassen werden, sobald das Unternehmen Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten eliminiert hat.

Zitate

Die Berichterstatterin für den Binnenmarktausschuss, Maria-Manuel Leitão-Marques (S&D, PT), sagte: „Heute sind weltweit 28 Millionen Menschen in den Händen von Menschenhändlern und Staaten gefangen, die sie zwingen, für wenig oder gar keinen Lohn zu arbeiten. Europa kann seine Werte nicht exportieren, während es Produkte importiert, die in Zwangsarbeit hergestellt werden. Die Tatsache, dass die EU endlich ein Gesetz zum Verbot dieser Produkte hat, ist eine der größten Errungenschaften dieses Mandats und ein Sieg für die progressiven Kräfte.“

Die Berichterstatterin für den Ausschuss für internationalen Handel, Samira Rafaela (Renew, NL), sagte: „Dies ist ein historischer Tag. Wir haben eine bahnbrechende Rechtsvorschrift zur weltweiten Bekämpfung der Zwangsarbeit angenommen. Diese Verordnung fördert die EU-weite und internationale Zusammenarbeit, verlagert die Macht von den Ausbeutern auf die Verbraucher und Arbeitnehmer und bietet den Opfern Rechtsschutzmöglichkeiten. Außerdem wird die Handelspolitik in eine grünere und gerechtere Zukunft geführt.“

Nächste Schritte

Die Verordnung wurde mit 555 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 45 Enthaltungen angenommen.

Der Text muss nun noch vom EU-Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend wird er im Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Länder müssen innerhalb von 3 Jahren mit der Anwendung der Verordnung beginnen.

Quelle: EU-Parlament

Powered by WPeMatico

ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (April 2024)

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im April auf 89,4 Punkte gestiegen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im April auf 89,4 Punkte gestiegen, nach 87,9 Punkten im März. Dies ist der dritte Anstieg in Folge. Die Unternehmen waren zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen hellten sich auf. Die Konjunktur stabilisiert sich, vor allem durch die Dienstleister.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index gestiegen. Dies war auf deutlich weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage beurteilten die Firmen hingegen schlechter. Der Auftragsbestand ging weiter zurück. Produktionssteigerungen sind nicht in Sicht.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima merklich aufgehellt. Insbesondere die aktuelle Lage hat sich verbessert. Die Erwartungen blieben nahezu unverändert. Die Unternehmen bleiben skeptisch für die kommenden Monate.

Auch im Handel ist der Index gestiegen. Die Geschäftserwartungen verbesserten sich deutlich, bleiben allerdings insgesamt pessimistisch. Mit den laufenden Geschäften zeigten sich die Händler etwas weniger zufrieden. Dies ist vor allem auf die Großhändler zurückzuführen, während sich die Lage im Einzelhandel spürbar verbessert hat.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima das dritte Mal in Folge verbessert. Das lag an merklich weniger pessimistischen Erwartungen. Die aktuelle Lage wurde etwas schlechter beurteilt. Viele Firmen klagen über Auftragsmangel.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Sammelklage gegen Vodafone: Anmeldung jetzt möglich

Fünf Euro mehr pro Monat: Vodafone-Kunden müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des vzbv fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb reichte der vzbv beim OLG Hamm eine Sammelklage ein.

vzbv, Mitteilung vom 23.04.2024

  • Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus vzbv-Sicht ohne Grundlage
  • Mit dem Klage-Check des vzbv können Verbraucher:innen prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können
  • Ist die Sammelklage erfolgreich, können die angemeldeten Verbraucher:innen direkt Geld zurückerhalten

Verbraucher:innen können sich ab jetzt kostenlos der Klage anschließen

Fünf Euro mehr pro Monat: Vodafone-Kund:innen müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb reichte der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage ein. Ab sofort können sich Betroffene der Klage anschließen. Dazu müssen sie sich im Klageregister eintragen.

„Wegen fünf Euro Mehrkosten im Monat scheuen vielen Menschen wohl den Gang vor Gericht. Mit der vom Verbraucherzentrale Bundesverband eingereichten Sammelklage können Verbraucher:innen unkompliziert und kostenlos zu ihrem Recht kommen. Wer von den Preiserhöhungen betroffen ist, sollte sich jetzt ins Klageregister eintragen. Wenn das Verfahren erfolgreich ist, können Verbraucher:innen direkt Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Bei der Vodafone-Sammelklage mitmachen

Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kund:innen, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.

Verbraucher:innen machen bei der Sammelklage mit, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Wie das geht, erfahren sie mit dem Klage-Check unter www.sammelklagen.de/vodafone. Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher:innen dort konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.

Wenn die Betroffenen sich wirksam in das Register eintragen, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Land Hessen will Vereine unbürokratisch von GEMA-Kosten befreien

In Hessen gibt es über 50.000 Vereine. Mehr als 38.000 davon sind bei den Finanzämtern als gemeinnützig geführt. Die Landesregierung hat für Hessen angekündigt, die Ehrenamtsvereine von den GEMA-Kosten zu befreien.

Staatskanzlei Hessen, Pressemitteilung vom 23.04.2024

In Hessen gibt es über 50.000 Vereine. Mehr als 38.000 davon sind bei den Finanzämtern als gemeinnützig geführt. Das zeigt, dass es in Hessen ein großes ehrenamtliches Engagement gibt und sich Millionen von Hessinnen und Hessen für unsere Gesellschaft einsetzen.

Dabei sind die Vereine so vielfältig wie unser Land selbst. Vom Sportverein, über den Schulförderverein bis hin zu Trachten-, Heimat- oder Kirmesvereinen sowie Vereinen mit sozialen Anliegen findet sich Ehrenamt in jedem Winkel unseres Landes. Wenn Vereine ihre Events musikalisch begleiten, wenn es öffentliche Veranstaltungen mit Musikdarbietungen gibt oder auch nur TV- oder Radiomusik-Übertragungen bei Vereinsversammlungen genutzt werden, dann stellt sich die Frage, wie die GEMA-Kosten angemeldet und abgerechnet werden. Dies bedeutet für die Verantwortlichen, trotz technischer Verbesserungen, oftmals ein kompliziertes Anmeldeverfahren bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Diese ist eine Gesellschaft, die im Auftrag der Künstlerinnen und Künstler tätig wird. Sie vertritt die Interessen von 90.000 Mitgliedern, darunter ca. 80.200 Texter und Komponisten, 5.000 Musikverlegerinnen und -verleger sowie ca. 4.800 Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

Ehrenamt unterstützen

Die Landesregierung hat im Rahmen ihres 11+1 Programms für Hessen angekündigt, die Ehrenamtsvereine von den GEMA-Kosten zu befreien. Wie das Ziel konkret umgesetzt werden soll, beschrieb Entbürokratisierungsminister Manfred Pentz heute am Rande eines Termins mit der Präsidentin des Landessportbundes, Juliane Kuhlmann: „Wir haben als Landesregierung gesagt, wer sich ehrenamtlich engagiert, soll dabei unterstützt und nicht von überflüssiger Bürokratie behindert werden. Das wollen wir nicht irgendwann umsetzen, sondern wir haben es ganz bewusst in das 11+1 Programm für Hessen aufgenommen. Zur Umsetzung werden wir einen GEMA-Pakt für Hessen ins Leben rufen, der den Vereinen unterschiedliche Angebote zur Übernahme der GEMA-Kosten macht. Damit gehen wir auf die unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Vereine ein und schaffen praktikable und unkomplizierte Lösungen. Unser Ziel ist die Entlastung der Ehrenamtsvereine in Hessen.“

„Viele Vereine“, so Manfred Pentz weiter, „haben bereits über ihre Dach- oder Landesverbände Verträge mit der GEMA geschlossen. Diese sind unkomplizierte und kostengünstige Lösungen und es macht an dieser Stelle wenig Sinn, Doppelstrukturen zu schaffen. Wir werden deshalb direkt mit den Verbänden sprechen und ihnen anbieten, Teil des GEMA-Paktes für Hessen zu werden. Von Seiten des Landes bieten wir darin an, ganz oder anteilig die GEMA-Kosten zu übernehmen.“

GEMA-Pakt ist Vereinsförderprogramm

„Wir freuen uns besonders, dass wir heute mit einem der größten Verbände in Hessen, dem Landessportbund, die Gespräche dazu beginnen können. Im Landessportbund sind etwa 7.400 gemeinnützige Vereine mit ca. 2,2 Millionen Mitgliedern vereint. Über eine Vereinbarung mit dem Verband können sehr schnell und unkompliziert viele Vereine von der Landesinitiative profitieren. Ein Vorteil dieser Lösung ist es, dass sich für die Vereine kein weiterer bürokratischer Aufwand ergibt. Die Abwicklung erfolgt wie bisher auch über die Verbände. Mittel, die jetzt nicht mehr an die GEMA überwiesen werden müssen, werden aber frei und können, wie beim Landessportbund, direkt in die Vereinsförderung fließen. Der GEMA-Pakt ist deshalb nicht nur unbürokratisch, sondern auch ein echtes Vereinsförderprogramm“, sagte Manfred Pentz weiter.

„Wir freuen uns, dass das Land die hohe Bedeutung der Vereine für unsere Gesellschaft anerkennt und ganz konkret zur Entlastung des Ehrenamts beitragen will. Die angestrebte Regelung unter Einbeziehung der Dachverbände wie dem Landessportbund Hessen ist dabei ausdrücklich zu begrüßen. Dies gewährleistet weiterhin einen geringen bürokratischen Aufwand und einen hohen Leistungsumfang für jeden einzelnen Verein“, sagt Juliane Kuhlmann, Präsidentin des Landessportbundes Hessen e.V.

Lösung auch für Ehrenamtsvereine ohne Verband

Für die Ehrenamtsvereine, die nicht in Verbänden mit entsprechenden Verträgen organisiert sind, bietet das Land ebenfalls eine Lösung an. Derzeit verhandeln wir mit der GEMA über ein einfaches Abrechnungsmodell. Ehrenamtsvereine, die bestimmte Veranstaltungen bei der GEMA anmelden, sollen danach von der Abwicklung der Kosten befreit werden. „Auf diesem Weg wollen wir ein Angebot an alle Ehrenamtsvereine in Hessen machen“, sagte Manfred Pentz und rief die Vereine dazu auf: „Schließt Euch dem GEMA-Pakt in Hessen an. Das Land wird zumindest für einen Teil der Veranstaltungen die GEMA-Kosten übernehmen und Ihnen so ermöglichen, ihre Energie und ihr Geld in das Ehrenamt zu investieren.“

Der Minister wies allerdings auch auf die Grenzen des Programmes hin. „Der GEMA-Pakt für Hessen wird finanzielle Grenzen haben. Wir werden vermutlich nicht jede denkbare Ehrenamtsveranstaltung damit erreichen können. Doch unser Ziel ist klar: Wir wollen mit dem GEMA-Pakt möglichst viele ehrenamtliche Vereine und Veranstaltungen erreichen und damit das Ehrenamt und die Vereinskultur in unserem Land deutlich stärken.“

Quelle: Staatskanzlei Hessen

Powered by WPeMatico

BGH bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der BGH hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden (Az. KVB 56/22).

BGH, Pressemitteilung vom 23.04.2024 zum Beschluss KVB 56/22 – Amazon – vom 23.04.2024

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.04.2024 die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Sachverhalt:

Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig. Der Konzern war zum 27. Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD. Auf Deutschland entfielen davon rund 37,3 Mrd USD. Damit stellte Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA den zweitwichtigsten (Absatz-)Markt für Amazon dar. Die jährlichen Gewinne stiegen von (weltweit) 3 Mrd USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd USD in 2021, mithin um 1013 %. Amazon gehört mit 1,6 Mio Mitarbeitern zum 31. Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 nach § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Amazon.com, Inc. einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben Amazon.com, Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens wurde Amazon von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt. Für die von Amazon betriebenen Vermittlungsplattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising gelten in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 die das Marktverhalten regelnden Vorschriften des DMA.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist für die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB in erster und letzter Instanz zuständig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. § 19a Abs. 1 GWB und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Feststellungsverfügung stehen auch keine unionsrechtlichen Gründe entgegen. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts, deren Anwendung neben dem DMA zulässig ist. Da sich die Feststellungsverfügung nicht auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft bezieht, verstößt sie auch nicht gegen das sich aus der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) ergebende Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat. § 19a Abs. 1 GWB musste ferner bei der Europäischen Kommission nicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert werden, weil es sich nicht um eine allgemein gehaltene Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft im Sinn dieser Richtlinie handelt. Danach bestand kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

Das Bundeskartellamt hat gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Amazon unterhält weltweit 21 länderspezifische Domains mit Handelsplattformen (Amazon Store) und vertreibt darüber als Hersteller und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden (etwa Amazon Retail, Home Entertainment, Twitch, Prime Video, Kindle Content, Amazon Music, Amazon Games, Amazon Echo und Amazon Alexa, Amazon Fire, Fire TV, SmartHome-Geräte). Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und vermittelt – auch in Deutschland – Versandaufträge zwischen dritten Online-Händlern und Versanddienstleistern. Amazon Advertising bringt Werbekunden und Anbieter von Werbeflächen zusammen.

Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Vielmehr reicht dafür das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten aus, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Vorschrift adressiert wird. § 19a Abs. 1 GWB soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Amazon über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Der Konzern ist auf einer Vielzahl von verschiedenen, vertikal integrierten und in vielfältiger und konglomerater Weise miteinander verbundenen Märkten tätig und hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler. Er verfügt über eine überragende Finanzkraft und einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen Diensten sowie aus dem Betrieb von AWS. Amazon hat als Betreiber von zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben. Die nunmehrige Geltung der Regelungen des DMA und die während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens abgegebenen Zusagen von Amazon stehen der Feststellung nicht entgegen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2024

Powered by WPeMatico

Die kommende Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte fordert die deutsche Wirtschaft heraus

Seit dem 22. März 2024 liegt der Gesetzentwurf des BMJ zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Die WPK plädiert für den schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen.

WPK, Pressemitteilung vom 23.04.2024

Wirtschaftsprüferkammer (WPK) plädiert für den schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen – Seit dem 22. März 2024 liegt der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Die WPK hat am 19. April 2024 Stellung genommen.

Andreas Dörschell, Präsident der WPK: „Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einführung der Pflichtprüfung für diese Berichte werden für die deutsche Wirtschaft in den kommenden Jahren große Herausforderungen sein. Die Unternehmen sind auf die Expertise qualifizierter Prüfer in angemessener Zahl angewiesen. Der gewählte Abschlussprüfer eines Unternehmens sollte grundsätzlich zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gelten. Insgesamt begrüßt die WPK den Vorschlag einer Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, sieht in diesem und weiteren Punkten aber noch Optimierungspotenzial für einen schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen.“

Zentrale Punkte der Stellungnahme der WPK sind:

Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen

Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren. So wie alle angehenden Wirtschaftsprüfer die fachlichen Kenntnisse für die Prüfung der Finanzberichterstattung erwerben und nachweisen müssen, muss das auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Jeder bestellte Berufsangehörige sollte Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer sein.

Eintragung/Fortbildungsverpflichtung

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sein. Stattdessen sollte eine nachfolgende Fortbildung ermöglicht werden, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden. Damit kann die Registrierung einer ausreichenden Zahl von Prüfern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährleistet werden. Erfüllt jemand die Fortbildungsverpflichtung nicht, führt dies zur Deregistrierung.

Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers

Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden, um die sich aus der Prüfung ohnehin ergebenden Synergieeffekten sowie die Kenntnisse des Abschlussprüfers aus der oft langjährigen Prüfungstätigkeit zu nutzen und um Abstimmungsprozesse tatsächlich reduzieren zu können. Daher empfiehlt die WPK, dass der ordnungsgemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.

Haftung

Die Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferischen Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten müssen sich in der Übergangsphase unterscheiden, weil sich die Prüfungen der Finanzberichterstattung und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich unterscheiden. Während erstere auf der Grundlage hinreichender Prüfungssicherheit erfolgt und zum Bestätigungsvermerk (§ 322 Handelsgesetzbuch) führt, hat letztere in Folge der angestrebten Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das BSG hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Az. B 12 BA 3/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.04.2024 zum Urteil B 12 BA 3/22 R vom 23.04.2024

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Az. B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (…)

3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, (…)
2Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

§ 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz

1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er (…)

2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, (…)

§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (…)
1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). (…) Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (…)

§ 41b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (in der Fassung vom 25. Juli 2014)

1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): (…)

§ 41c Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (in der Fassung vom 25. Juli 2014)

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Recht auf Reparatur: Bundesweiten Reparaturbonus jetzt in Deutschland umsetzen

Das EU-Parlament hat dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum Recht auf Reparatur zugestimmt. Der vzbv hält die Richtlinie für einen guten ersten Schritt, Reparaturen zu erleichtern.

vzbv, Pressemitteilung vom 23.04.2024

  • Europäisches Recht auf Reparatur ist ein guter Schritt, Reparaturen zu erleichtern
  • vzbv: Bundesregierung muss EU-Richtlinie ambitioniert umsetzen und zügig einen bundesweiten Reparaturbonus einführen
  • vzbv: EU muss Verpflichtung zur Reparatur zeitnah auf weitere Produktgruppen ausdehnen

vzbv: Von EU verabschiedete Richtlinie zum Recht auf Reparatur ist ausbaufähig

Ist ein elektrisches Gerät kaputt, landet es oft im Müll. Denn eine Reparatur ist zumeist teuer, umständlich oder schlicht unmöglich. Dieser Praxis tritt der europäische Gesetzgeber mit einem EU-weiten Recht auf Reparatur entgegen. Das Europäische Parlament hat dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zugestimmt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Richtlinie für einen guten ersten Schritt, Reparaturen zu erleichtern. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzung zügig anzugehen und noch in dieser Legislaturperiode einen bundesweiten Reparaturbonus einzuführen.

„Reparatur muss für Verbraucher:innen zu einer sinnvollen Alternative gegenüber dem Neukauf werden. Die europäische Richtlinie macht das Reparieren leichter. Jetzt ist die Bundesregierung gefragt, die Richtlinie zügig und noch in dieser Legislatur umzusetzen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Oft entscheidet der Preis, ob ein Produkt repariert wird. Verbraucher:innen müssen daher finanziell unterstützt werden, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden. Der Reparaturbonus als Modell in Thüringen oder Sachsen war ein großer Erfolg. Das kann ein Vorbild für die bundesweite Einführung sein.“

Recht auf Reparatur muss für mehr Produkte gelten

Der vzbv kritisiert, dass bisher zu wenige Produkte von der EU-Richtlinie abgedeckt werden. Regelungen gibt es nur für zehn Produktgruppen, darunter Waschmaschinen, Fernsehgeräte, Smartphones und E-Bikes. Elektro- und Elektronikkleingeräte, die im Alltag häufig kaputtgehen, fallen derzeit nicht darunter. „Ein Recht auf Reparatur muss für alle Produkte gelten, auch für Kaffeemaschinen und Möbel“, sagt Pop.

Der vzbv fordert, dass sich die Europäische Kommission dafür einsetzt, das Recht auf Reparatur zeitnah auf weitere Produktgruppen auszudehnen. Hier ist allerdings derzeit keine schnelle Lösung in Sicht. „Verbraucher:innen sollten ein Recht auf Reparatur all ihrer Produkte und Geräte haben. Meint die EU es ernst mit dem Recht auf Reparatur, sollte sie hier auf Tempo setzen“, sagt Pop.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Steuerrisiko für Senioren: DStV-Präsident wirbt für Abzugsteuer

Immer mehr Rentner werden vom Finanzamt überrascht. Teils treffen sie kaum schulterbare Konsequenzen. DStV-Präsident Lüth sieht seit Langem dringenden Reformbedarf und gewinnt Mitstreiter.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2024

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner werden vom Finanzamt überrascht. Teils treffen sie kaum schulterbare Konsequenzen. DStV-Präsident Lüth sieht seit Langem dringenden Reformbedarf und gewinnt Mitstreiter.

Der demographische Wandel führt zu einer zunehmenden Zahl von Rentnerinnen und Rentnern. Parallel erfolgt die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge und der sukzessive Wegfall der Steuerbefreiung. Das hat für viele Rentenbeziehende unerwartete Auswirkungen: Das Finanzamt fordert die Abgabe von Steuererklärungen – häufig für mehrere zurückliegende Jahre. Anschließend setzt es Steuernach- und Vorauszahlungen fest. Für diejenigen, die in der Vergangenheit nur Arbeitnehmereinkünfte hatten, keine Steuererklärungen abgegeben haben und von einer kleinen Rente leben müssen, führt dies schnell zur Überforderung. Den automatischen Lohnsteuerabzug gewohnt, haben sie kein Liquiditätspolster für Zahlungen an den Fiskus. Um Hilfe bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu finden, beschreiten viele den Weg zur Steuerkanzlei oder gar zum Finanzamt – das erste Mal in ihrem Leben.

„Rentenabzugsteuer“ als Lösung

StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), kennt diese Situation aus seinem Kanzleialltag in Parchim, Mecklenburg-Vorpommern, zu gut. Zunehmend mehr Rentnerinnen und Rentner wenden sich an ihn. Ratlosigkeit, Unsicherheit und teils Unverständnis prägen ihre Sichtweise. Um ihnen die bürokratischen und finanziellen Herausforderungen zu nehmen, wirbt Lüth seit Jahren für ein automatisches Abzugsteuerregimes für Senioren (vgl. FAZ vom 13.09.2021). Das System sollte sich an dem Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern orientieren.

Einen Mitstreiter hat er im Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin M-V) gefunden. In einem Gedankenaustausch stellte es ihm Überlegungen für eine mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte vor. Nach dem FinMin M-V führe die aktuelle Rentenentwicklung auch zu einer höheren Arbeitsbelastung in den Finanzämtern. Das FinMin M-V teile Lüths Einschätzung. Eine Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte erscheine unumgänglich.

Mögliches Konzept

Analog zur Lohnsteuer könnte ein solches Konzept insbesondere folgende Bestandteile umfassen:

  • Ermittlung, Einbehalt und Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt durch den Rententräger + elektronische Übermittlung der „Rentensteuer“-Daten an die Finanzverwaltung
  • Zur Verfügungstellung von Steuerabzugsmerkmalen, die dem Rententräger nicht, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, in einem angepassten ELStAM-Verfahren
  • Grundsätzliche Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – Ausnahmen gem. § 46 EStG analog
  • Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten

Erstes politisches Gespräch

Lüth wandte sich mit dem Vorschlag jüngst an maßgebliche Entscheidungsträger der SPD-Bundestagsfraktion. MdB Michael Schrodi, finanzpolitischer Sprecher der SPD, und MdB Frauke Heiligenstadt, SPD-Berichterstatterin für Rentenbesteuerung, zeigten großes Interesse und Verständnis. Der gute Austausch soll fortgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico