BMAS veröffentlicht Digitalisierungsstrategie der Arbeits- und Sozialverwaltung

Das BMAS veröffentlichte am 22. April 2024 die Digitalisierungsstrategie der Arbeits- und Sozialverwaltung. Mit 60 konkreten Maßnahmen werden das BMAS und sieben weitere Behörden und Träger ihre Prozesse weiter digitalisieren, so weit wie möglich automatisieren und so den Zugang zu Leistungen und Unterstützungsangeboten für Menschen und Unternehmen erleichtern.

BMAS, Pressemitteilung vom 22.04.2024

Das BMAS veröffentlichte am 22. April 2024 die Digitalisierungsstrategie der Arbeits- und Sozialverwaltung. Mit 60 konkreten Maßnahmen werden das BMAS und sieben weitere Behörden und Träger ihre Prozesse weiter digitalisieren, so weit wie möglich automatisieren und so den Zugang zu Leistungen und Unterstützungsangeboten für Menschen und Unternehmen erleichtern. Dabei wird verstärkt behördenübergreifend zusammengearbeitet und eine digitalfreundliche Transformations- und Innovationskultur geschaffen.

Mit der Digitalisierungsstrategie geben wir der Arbeits- und Sozialverwaltung bis zum Jahr 2030 einen klaren Kurs. Wir setzen auf moderne digitale Angebote, die den Bürgerinnen und Bürgern den Alltag leichter machen.

Bundesminister Hubertus Heil

Die Digitalisierungsstrategie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), der Bundesagentur für Arbeit (BA), dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erarbeitet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico

Mehr Prozess- und Produktinnovationen in Deutschland als im EU-Durchschnitt

Mehr als jedes 3. Unternehmen in Deutschland hat zwischen 2018 und 2020 neue Produkte entwickelt, Neuerungen von Wettbewerbern imitiert oder eigene Produkte weiterentwickelt. Deutsche Unternehmen bringen damit lt. IfM Bonn sowohl insgesamt als auch in den einzelnen Unternehmensgrößenklassen häufiger Produktinnovationen hervor als die Unternehmen im EU-Durchschnitt.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 23.04.2024

Mindestens jedes 3. Unternehmen entwickelt neue Produkte – oder gestaltet diese weiter

Mehr als jedes 3. Unternehmen (36 %) in Deutschland hat zwischen 2018 und 2020 neue Produkte entwickelt, Neuerungen von Wettbewerbern imitiert oder eigene Produkte weiterentwickelt. Während es unter den Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten die überwiegende Mehrheit (63 %) war, initiierten unter den kleinen Unternehmen nur jedes 3. Unternehmen und unter den mittelgroßen Unternehmen 44 % der Unternehmen Produktinnovationen. Damit bringen deutsche Unternehmen sowohl insgesamt als auch in den einzelnen Unternehmensgrößenklassen häufiger Produktinnovationen hervor als die Unternehmen im EU-Durchschnitt.

Eine höhere Innovationsaktivität zeigt sich im Hinblick auf Prozessinnovationen: Mehr als jedes zweite Unternehmen (56 %) in Deutschland führte im Dreijahreszeitraum 2018 bis 2020 Prozessinnovationen ein – unter den mittelgroßen Unternehmen (50-249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) waren es zwei von drei. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt sind es gleichfalls die Unternehmen in Deutschland, die häufiger Prozessinnovationen durchführten.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat fast jedes Unternehmen in Deutschland mit mehr als 250 Beschäftigten (90 %) zwischen 2018 und 2020 Prozessinnovationen umgesetzt. Unter den kleinen und mittleren Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs waren es 58 %. Produktinnovationen initiierten insgesamt 37 % der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe – darunter mehr als jede dritte KMU (35 %) und zwei Drittel der Großunternehmen (67 %).

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn berechnen regelmäßig auf Basis des Community Innovation Survey (CIS) die Innovationsaktivitäten sowohl für die größeren als auch für die kleinen und mittleren Unternehmen. Ein Unternehmen wird dann als innovativ bezeichnet, wenn es innerhalb eines zurückliegenden Dreijahreszeitraum eine Produkt- oder Prozessinnovation eingeführt hat.

Quelle: IfM Bonn

Powered by WPeMatico

Exporte in Nicht-EU-Staaten im März 2024: voraussichtlich -0,8 % zum Februar 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im März 2024 gegenüber Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im März 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.04.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), März 2024
59,4 Milliarden Euro
-0,8 % zum Vormonat
-1,5 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), März 2024
60,8 Milliarden Euro
-12,2 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im März 2024 gegenüber Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im März 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im März 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 60,8 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2023 sanken die Exporte um 12,2 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im März 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 14,5 Milliarden Euro exportiert. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber März 2023 um 0,8 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 8,5 Milliarden Euro exportiert, das waren 5,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 8,8 % auf 6,8 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 42,1 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im März 2024 gegenüber März 2023 um 42,1 % auf 0,6 Milliarden Euro. Im März 2024 lag Russland damit auf Rang 18 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Strittige Erdgasjahresabrechnung: Unterbliebene Gasablesung

Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das AG München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 Euro ab (Az. 172 C 12407/23).

AG München, Pressemitteilung vom 22.04.2024 zum Urteil 172 C 12407/23 vom 19.03.2024 (nrkr)

Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 Euro ab.

Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgasjahresabrechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von 4.259,56 Euro und einem berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh. Die Klägerin war der Auffassung, dass dieser Gasverbrauch von der Beklagten um ein Vielfaches zu hoch ermittelt worden sei. Dies folge daraus, dass auch der in der vorangegangenen Jahresabrechnung ermittelte Verbrauch von 10.347 kWh wesentlich niedriger gewesen sei und sich hieran in der Folgezeit nichts geändert habe. Nach den Feststellungen des Gerichts beruhte der sehr hohe Verbrauch aus dem Jahr 2021 allerdings darauf, dass der Endwert der vorhergehenden Abrechnung aus dem Jahr 2020 nicht abgelesen, sondern geschätzt worden war und sich diese Schätzung im Nachhinein als zu niedrig herausgestellt hatte. Im Jahr 2020 wurde daher ein zu niedriger Verbrauch abgerechnet, wodurch auch der Anfangswert für die Abrechnung 2021 ebenfalls deutlich zu niedrig geschätzt wurde. Der Endwert für das Jahr 2021 hingegen war abgelesen worden und entsprach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Das Gericht erachtete die Klage für unbegründet und führte wie folgt aus: „Die Abrechnung der Beklagten ist insgesamt korrekt. Zwar hat die Beklagte mit der Abrechnung vom [05.05.2020] […] einen offensichtlich falschen Endstand und damit Gesamtverbrauchswert geschätzt. Der dort ausgewiesene Verbrauch im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 30.03.2020, also in den Wintermonaten, von lediglich 52m³ [bzw.] 566 kWh, beruht für den Wert vom 30.03.2020 auf einer Schätzung. Diese viel zu niedrige Schätzung wurde dann aber zulässigerweise mit der Abrechnung vom 13.04.2021 […] [Anm.: mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.259,56 Euro] anhand realer, abgelesener Werte vom 18.03.2021 korrigiert und abgerechnet.

Einen relevanten Nachweis, dass hieran irgendetwas rechtlich oder tatsächlich nicht richtig sein soll, erhebt die Klageseite nicht. Zwischenzeitlich falsche Schätzwerte dürfen nach Auffassung des Gerichts vom Energieanbieter nachträglich korrigiert werden. Aus Sicht des Gerichts ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, das tatsächlich von der Beklagten bezogene Gas auch zu bezahlen. Vorliegend stellt es sich für das Gericht so dar, dass der abgerechnete Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2019/2020 […] viel zu gering war, weil er hinsichtlich der Endwerte auf Schätzwerten beruhte.

Dies führte dann zu einem höheren abgerechneten Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2020/2021 […], da die dortigen Endwerte auf tatsächlicher Ablesung beruhten. In der Zusammenschau der beiden Rechnungen wird damit der Verbrauch für zwei Abrechnungsjahre zusammen richtig erfasst, da die Anfangs- und Endwerte dieses Gesamtabrechnungszeitraums auf Ablesungen beruhen. Dieser (tatsächlich bezogene) Gesamtverbrauch für diese zwei Jahre ist dementsprechend von der Klägerin auch zu bezahlen. Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Klägerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeiführen können. Da sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hat die Beklagte von ihrer Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht, was im Ergebnis weder zur Fehlerhaftigkeit der Rechnung für das erste noch für das zweite Jahr geführt hat, sondern den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen entspricht.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Vorgehen bei Preiserhöhung in McFIT-Studios unzulässig

Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Das LG Bamberg sah darin eine aggressive geschäftliche Handlung und hat der RSG Group GmbH, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt, diese Geschäftspraxis untersagt (Az. 13 O 730/22). Der vzbv hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.

vzbv, Mitteilung vom 22.04.2024 zum Urteil 13 O 730/22 des LG Bamberg vom 15.03.2024 (nrkr)

Landgericht Bamberg untersagt der RSG Group GmbH Geschäftspraxis in Fitnessstudio

Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Diese Geschäftspraxis hat das Landgericht (LG) Bamberg der RSG Group GmbH untersagt, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt. Das LG sieht darin eine aggressive geschäftliche Handlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.

„Mitgliedern mit dem Betreten des Fitnessstudios die Zustimmung zu einer Preiserhöhung aufzuzwingen, geht gar nicht. Mitglieder müssen sicher sein, dass sie beim Passieren des Drehkreuzes keinen Vertragsänderungen zustimmen. Das Gericht bestätigt die Auffassung des vzbv, dass der Anbieter wettbewerbswidrig gehandelt hat“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Gericht spricht von unzulässiger Beeinflussung

Die RSG Group GmbH hatte im Jahr 2022 versucht, in Fitnessstudios der Marke McFIT eine Preiserhöhung durch das Passieren des Drehkreuzes herbeizuführen. Der Anbieter informierte darüber unter anderem per Aufsteller im Eingangsbereich der Studios.

Das LG Bamberg spricht von einer aggressiven geschäftlichen Handlung, da die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher:innen unzulässig beeinflusst wurde. Mitglieder konnten die Studios nur über die Drehkreuze betreten. Indem das Passieren des Drehkreuzes aber als Zustimmung gewertet wurde, standen die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserhöhung mit dem Betreten des Studios zu akzeptieren oder nicht trainieren zu können.

Laut Gericht ist zudem zu berücksichtigten, dass viele Mitglieder von der Preiserhöhung erstmals beim Betreten des Studios erfahren haben. Dadurch seien sie nicht vorbereitet gewesen und durch die Aushänge überrumpelt worden.

vzbv stoppte ähnliches Vorgehen bei clever fit

Zuletzt ließ der vzbv eine ähnliche Vorgehensweise bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio-Unternehmen clever fit gerichtlich stoppen. Auch hier sollten Mitglieder automatisch neuen Preisen zustimmen, indem sie das Drehkreuz am Studioeingang passierten. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig (Az. 081 O 1161/23).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Künstliche Intelligenz: In welchen Berufen Veränderungen erwartet werden

Die große Mehrheit der Deutschen erwartet lt. Bitkom, dass Künstliche Intelligenz zahlreiche Berufe in den kommenden Jahren verändern wird. So gehen 62 Prozent davon aus, dass sich die Tätigkeiten im Finanzwesen, etwa in Banken, Versicherungen oder an der Börse verändern werden. Knapp dahinter folgen IT-Berufe und die Softwareentwicklung (60 Prozent).

Bitkom, Pressemitteilung vom 22.04.2024

  • Deutsche sehen KI-Einfluss vor allem in Finanzwesen und IT
  • Im Militär und bei der Justiz werden die geringsten Auswirkungen erwartet

Die große Mehrheit der Deutschen erwartet, dass Künstliche Intelligenz zahlreiche Berufe in den kommenden Jahren verändern wird. So gehen 62 Prozent davon aus, dass sich die Tätigkeiten im Finanzwesen, etwa in Banken, Versicherungen oder an der Börse verändern werden. Knapp dahinter folgen IT-Berufe und die Softwareentwicklung (60 Prozent). Auf Platz drei liegen mit je 56 Prozent gleichauf Fertigung und Produktion sowie der Einzelhandel. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 1.004 Personen ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die Fortschritte im Bereich der generativen KI waren in den vergangenen Monaten rasant. Künstliche Intelligenz entwickelt sich zu einem starken Werkzeug in den meisten Berufen, vergleichbar mit der Einführung des Computers in der Arbeitswelt – nur in ungleich höherem Tempo“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wird in vielen Berufen große Bedeutung haben. Jede und jeder sollte sich jetzt schon mit KI vertraut machen und sich entsprechend weiterbilden.“

Auch im Bildungswesen rechnet eine Mehrheit mit Veränderungen (55 Prozent), also zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer sowie Professorinnen und Professoren. Gleiches gilt, in der Kreativwirtschaft (54 Prozent), also zum Beispiel in der Musik, der Fotografie, dem Grafikdesign oder in der Literatur, sowie im Bereich von Medien und Kommunikation (52 Prozent). Knapp die Hälfte (48 Prozent) erwarten Veränderungen im Personalwesen durch KI. Im Gesundheitswesen rechnen 39 Prozent mit Veränderungen durch KI, bei der Polizei sind es ebenfalls 39 Prozent und beim Militär 34 Prozent. Am Ende der Liste rangiert das Rechtswesen (30 Prozent), etwa mit Anwältinnen und Anwälten. Rohleder: „Teils wird KI immer noch unterschätzt. Gerade in der Justiz und im Militär ist KI heute bereits umfassend im Einsatz. KI analysiert riesige Schriftsätze in Kanzleien und durchsucht aktuelle Rechtsprechung für Gerichte, beim Militär wird die Technologie vielfach angewendet, von der Analyse von Satellitenbildern bis hin zur Steuerung von Drohnen.“

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Stellungnahme: Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Das BMJ hat den Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Am 19.04.2024 hat die WPK eine umfangreiche Stellungnahme dazu abgegeben.

WPK, Mitteilung vom 19.04.2024

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den lang erwarteten Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht – „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“.

Die CSRD führt die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts innerhalb des Lageberichts insbesondere für große Unternehmen sowie für kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen ein. Darüber hinaus sieht die CSRD vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Der Referentenentwurf soll die CSRD eins zu eins umsetzen und regelt insbesondere, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, der auch der Abschlussprüfer sein kann.

Am 19. April 2024 hat die WPK eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben.

Ausdrücklich unterstützt die WPK die programmatisch im Referentenentwurf vorgeschlagene Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, allerdings geht der Referentenentwurf teilweise über diese Anforderungen hinaus.

Auf folgende Kernpunkte geht die Stellungnahme der WPK besonders ein:

Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen

Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren und unterbreitet hierfür differenzierte Vorschläge. Die im Entwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen Wirtschaftsprüfern, die sich durch die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung für die Zulassung zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten qualifizieren, und Berufsangehörigen ohne diese Zusatzqualifikation, hält die WPK für nicht zielführend, da der Berufsstand dadurch unnötig gespalten würde.

Eintragung und Fortbildungsverpflichtung

Die im Entwurf vorgeschlagene Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nach Überzeugung der WPK nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte sein. Stattdessen sollte es sich bei der Fortbildung um eine solche handeln, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden.

Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers

Der Entwurf sieht vor, dass der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann. Nach Einschätzung der WPK kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden. Daher empfiehlt die WPK, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass der ordnungsgemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.

Haftung

Die Haftung des Prüfers der Finanzberichterstattung soll nach dem Entwurf für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend gelten. Die WPK ist indes überzeugt, dass sich die Regelungen zur Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferische Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten in der Übergangsphase unterscheiden müssen.

Weitere Hinweise betreffen vor allem die in § 289g HGB‑E (§ 315e HGB‑E analog) vorgeschlagene Aufstellungslösung des Lageberichts sowie die in § 324h HGB‑E vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Berichts über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlungskosten für entwichenen Häftling erstatten

Das SG Hannover entschied, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behandlungskosten für einen entwichenen Häftling, der bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag, zu erstatten (Az. S 11 KR 285/19 KH).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 19.04.2024 zum Urteil S 11 KR 285/19 KH vom 31.01.2024 (rkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 31. Januar 2024 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behandlungskosten in Höhe von ca. 20.000 Euro für einen entwichenen Häftling zu erstatten. Der Fall bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 2016, als der Häftling nach Vollzugslockerungen nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrte, sondern bei einem – in angenommener suizidaler Absicht – verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag.

Das klagende Krankenhaus vertrat die Auffassung, der Strafvollzug im Rahmen des offenen Vollzuges sei durch die Flucht unterbrochen worden. Der Verletzte habe deshalb zum Behandlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde gehabt. Da nach dem Gesetz kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe, sei der Verletzte aufgrund der Auffangpflichtversicherung bei der beklagten Krankenkasse, bei der der Verletzte vor seiner Inhaftierung aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert war, pflichtversichert gewesen.

Die Kammer entschied zugunsten des Krankenhauses und urteilte, dass die gesetzliche Krankenkasse, die Behandlungskosten zu erstatten habe. Der Häftling sei mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Denn er habe keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gehabt. Dieser anderweitige Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde, der bei Urlaub oder Ausgang bestehe, habe durch seine Flucht geendet. Die Justizverwaltung hatte keinerlei amtlichen Gewahrsam mehr. Eine polizeiliche Festnahme, die die Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründen können, konnte nicht mehr stattfinden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Hannover

Powered by WPeMatico

2G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende Ladengeschäfte durch die saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 waren nicht hinreichend bestimmt

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. So das BVerwG (Az. 3 CN 8.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 3 CN 8.22 vom 18.04.2024

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis* waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18. April 2024 entschieden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 VO-CP vom 30. Dezember 2021 und § 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP vom 12. Januar 2022 war der Zugang zu Ladenlokalen nur mit 2G-Nachweis zulässig; nach Absatz 3 hatten die Betreiber der Ladenlokale die Einhaltung der Nachweispflichten sicherzustellen. Davon ausgenommen waren Ladenlokale, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfs diente. Zur Deckung des täglichen Bedarfs gehörten insbesondere die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 aufgeführten Betriebe, Einrichtungen und Waren. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat auf die Normenkontrollanträge von Betreibern von Elektronikfachmärkten mit Urteil vom 21. Juli 2022 festgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VO-CP vom 12. Januar 2022 unwirksam waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Saarlandes zurückgewiesen.

Nach der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung der Landesverordnungen durch das Oberverwaltungsgericht war der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 VO-CP unklar. Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, die Regelungen hätten den Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht genügt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen außerdem festgestellt hat, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 22. Dezember 2021 unwirksam war, hatte die Revision des Saarlandes Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung, die Ausnahme von der 2G-Zugangsbeschränkung für Mischsortimenter (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021**) habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen (vgl. PM vom heutigen Tag Nr. 16/2024).

Fußnote

* Ein 2G-Nachweis im Sinne der genannten Verordnungen war ein Nachweis über einen Impfschutz gegen COVID-19 oder ein Nachweis über eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung.

** § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021 lautete:

Zur Grundversorgung zählen

[…]

o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Corona-Pandemie: OVG Saarland muss erneut über die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels im Februar und März 2021 entscheiden

Das BVerwG hat drei Urteile des OVG Saarland zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. 3 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.2).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zu den Urteilen 3 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.22 vom 18.04.2024

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. April 2024 drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerinnen in den drei Normenkontrollverfahren betreiben einen Elektronikfachmarkt (BVerwG 3 CN 7.22), sog. Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte (BVerwG 3 CN 11.22) bzw. Möbel- und Einrichtungshäuser (BVerwG 3 CN 12.22). Sie wenden sich gegen die Schließung von Ladengeschäften durch § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18. Februar 2021. Nach dieser Vorschrift war die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich untersagt; Ausnahmen waren unter anderem für den Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte vorgesehen. Wenn der jeweils erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwog, durften diese Geschäfte auch andere Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich verkauften („Mischsortimentsklausel“). Die Antragstellerinnen des Verfahrens BVerwG 3 CN 12.22 wenden sich zudem gegen spätere Fassungen der Norm, die die Öffnung von nicht von den Ausnahmeregelungen erfassten Ladengeschäften des Einzelhandels nur zuließ, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für den Besuch vergeben wurden („Click & Meet“).

Mit Urteilen vom 21. Juli 2022 bzw. 15. September 2022 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar 2021 festgestellt. Die Vorschrift habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, denn die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten durch die privilegierten Betriebe habe die Antragstellerinnen gleichheitswidrig belastet. Im Verfahren BVerwG 3 CN 12.22 hat das Oberverwaltungsgericht die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar, 26. Februar und 6. März 2021 festgestellt, soweit die Vorschriften den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verboten. Auch insoweit hat es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht; außerdem hätten die Bestimmungen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragstellerinnen eingegriffen.

Auf die Revisionen des Saarlandes hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung, die sog. Mischsortimentsklausel habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen. Bei der Annahme, die angegriffenen Vorschriften seien unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen, soweit der Betrieb von Möbel- und Einrichtungshäusern untersagt war, hat es die Erforderlichkeit der Maßnahmen verneint, ohne − wie geboten − den Einschätzungsspielraum und die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Zudem hat es bei der Prüfung der Wirksamkeit von stattdessen in Betracht kommenden Hygienemaßnahmen allein die Ladengeschäfte der Antragstellerinnen betrachtet, ohne die übrigen Möbel- und Einrichtungshäuser in den Blick zu nehmen.

Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend über die Anträge entscheiden; das hat zur Zurückverweisung der Verfahren an das Oberverwaltungsgericht geführt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico