Erzeugerpreise März 2024: -2,9 % gegenüber März 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2024 um 2,9 % niedriger als im März 2023. Im Februar hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -4,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.04.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), März 2024
-2,9 % zum Vorjahresmonat
0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2024 um 2,9 % niedriger als im März 2023. Im Februar hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -4,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im März 2024 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im März 2023, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und Strom

Energie war im März 2024 um 7,0 % billiger als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 blieben die Energiepreise unverändert. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und elektrischen Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber März 2023 um 15,4 % (-0,6 % gegenüber Februar 2024). Strom kostete im März 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 12,6 % weniger als im März 2023. Gegenüber dem Vormonat Februar 2024 stiegen die Strompreise um 0,1 %.

Mineralölerzeugnisse waren 1,0 % billiger als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 stiegen diese Preise um 0,7 %. Leichtes Heizöl kostete 3,6 % mehr als ein Jahr zuvor (-2,5 % gegenüber Februar 2024). Die Preise für Kraftstoffe waren gegenüber dem Vorjahresmonat unverändert (-0,4 % gegenüber Februar 2024).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,8 % niedriger als im März 2023 und stiegen gegenüber Februar 2024 um 0,3 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Metallen und chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im März 2024 um 3,7 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie leicht um 0,1 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Metalle und chemische Grundstoffe verursacht. Metalle waren 6,6 % billiger als im März 2023. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Metallpreise um 0,3 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 10,3 % weniger als im März 2023. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 8,7 %. Chemische Grundstoffe waren insgesamt 9,0 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber März 2023 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-27,2 %). Synthetischer Kautschuk war 15,7 % billiger als im März 2023. Futtermittel für Nutztiere war 19,6 % und Papier und Pappe 15,9 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preissteigerungen gegenüber März 2023 gab es dagegen unter anderem bei Mörtel (+5,5 %), Kalk (+5,4 %) und Gipserzeugnissen für den Bau (+4,9 %). Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin kosteten 8,0 % mehr als im Vorjahresmonat, darunter Baukies und natürliche Sande mit einer Preissteigerung von 8,5 %.

Leichter Preisanstieg bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im März 2024 um 0,3 % höher als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 wurden Verbrauchsgüter 0,6 % teurer.

Nahrungsmittel kosteten im März 2024 mit -0,3 % leicht weniger als im März 2023 (+0,9 % gegenüber dem Vormonat). Billiger als im Vorjahresmonat waren im März 2024 insbesondere nicht behandelte pflanzliche Öle (-13,3 %). Die Preise für Milch sanken um 11,0 %, Kaffee kostete 7,3 % weniger als im März 2023, Süßwaren hingegen waren 16,5 % teurer als im März 2023. Butter kostete 13,2 % mehr als im Vorjahr, gegenüber Februar 2024 stiegen die Butterpreise um 2,5 %.

Gebrauchsgüter waren im März 2024 um 1,0 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber Februar 2024 stiegen diese Preise um 0,1 %.

Die Preise für Investitionsgüter waren 2,8 % höher als im Vorjahresmonat, insbesondere verursacht durch die Preissteigerungen bei Maschinen (+3,0 %) sowie bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen (+2,2 %). Gegenüber Februar 2024 stiegen die Preise für Investitionsgüter um 0,2 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Streit um Erbe: Der letzte Wille ist (nicht immer) eindeutig

Im Streit um das Erbe hatte das LG Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass eines der Kinder enterbt wurde (Az. 6 O 206/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 6 O 206/22 vom 13.12.2023 (nrkr)

Im Streit um das Erbe hatte das Landgericht Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Das Ergebnis: Eines der Kinder wurde enterbt.

Eine Familie ist zerstritten. Die Mutter setzt handschriftlich ein Schreiben mit Betreff Pflichtteilsentzug für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasst die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Mutter verstirbt, die Kinder streiten um das Erbe.

Vor dem Landgericht Lübeck meint das eine Kind, es liege kein wirksames Testament vor, er sei also gesetzlicher Erbe. Das Geschwisterkind entgegnet, es sei mit dem Schreiben der Mutter als alleiniger Erbe eingesetzt worden.

Was steht dazu im Gesetz?

Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB). Wenn keine Erben benannt wurden, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Sie können zwar enterbt werden, haben dann aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil, den sog. Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). In bestimmten Fällen kann dieser entzogen werden (§ 2333 BGB).

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass es ein gültiges Testament gibt, in dem ein Kind enterbt wurde. Dabei hat das Gericht die Schreiben der Mutter sowie die Umstände vor und nach deren Erstellung berücksichtigt. Das maschinell geschriebene Dokument sei kein gültiges Testament, könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lasse sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 6 O 206/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

Das BMF hat am 12.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 12.04.2024

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll das Strom- und Energiesteuerrecht umfangreich an aktuelle Entwicklungen angepasst, modernisiert und zugleich Bürokratie abgebaut werden. Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Schwerpunkte:

  • Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan entfallen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
  • Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit.
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neue Initiativen der EU-Kommission: Langzeitarbeitslosigkeit verringern, erschwinglichen Wohnraum schaffen

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Wege zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mit einem Aufruf zu Vorschlägen in Höhe von 23 Millionen Euro. Außerdem stellt sie ein Toolkit zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2024

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Wege zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mit einem Aufruf zu Vorschlägen in Höhe von 23 Millionen Euro. Beschäftigungskommissar Nicolas Schmit sagte: „In ganz Europa haben lokale Behörden und sozialwirtschaftliche Organisationen gezeigt, dass sie Menschen, die lange Zeit ohne Arbeit waren, neue Chance bieten können. Die EU wird weiter gegen die Langzeitarbeitslosigkeit vorgehen und Maßnahmen zur Förderung hochwertiger Arbeitsplätze unterstützen.“

Mit der Aufforderung, die im Rahmen der Initiative „Soziale Innovation +“ des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) finanziert wird, will die Kommission auf früheren vielversprechenden Initiativen aufbauen und die Rolle von Organisationen der Sozialwirtschaft stärken. Diese Organisationen verfolgen vorrangig soziale und ökologische Ziele und reinvestieren den Großteil ihrer Gewinne wieder in ihre Initiativen. Sie sind nachweislich in der Lage, Menschen zu unterstützen, die infolge von Langzeitarbeitslosigkeit unter Isolation und Armut gelitten haben.

Beispiele für innovative Ansätze

Im Bericht „Arbeitsplatzgarantien und andere innovative Ansätze“ werden Initiativen vorgestellt, die Langzeitarbeitslose erfolgreich unterstützen. Ein Beispiel ist die Initiative „Solidarisches Grundeinkommen“ in Berlin. Sie will die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen, indem sie 1.000 Beschäftigungsmöglichkeiten anbietet für Menschen, die seit bis zu fünf Jahren arbeitslos sind.

Die Organisationen können ihre Vorschläge bis zum 30. September 2024 einreichen. Die Projekte können bis zu 36 Monate dauern und Zuschüsse von 1 bis 3 Millionen Euro pro Projekt erhalten. In einer Online-Veranstaltung am 28. Mai 2024 können Fragen zur Aufforderung gestellt werden. Außerdem wird eine Matching-Sitzung organisiert, um die Bildung neuer Partnerschaften für den Aufbau von Projekten zu erleichtern. Informationen zu beiden Sitzungen werden auf der Webseite der Aufforderung zur Verfügung gestellt.

Kommission stellt Toolkit zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vor

Die Kommission hat zudem ein Toolkit für politische Entscheidungsträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene veröffentlicht. Das Ziel ist, dass die EU-Mittel für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau und begleitende Dienstleistungen optimal genutzt werden. Das Toolkit untersucht verschiedene Strategien, die auf die Wohnbedürfnisse von obdachlosen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma-Gemeinschaften, Migranten und Flüchtlingen sowie LGBTIQ-Personen eingehen.

EU-Förderung für erschwinglichen Wohnraum in Europa

Anhand von 20 Fallstudien zeigt das Toolkit, wie der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und die Fazilität für Konjunkturbelebung und Krisenbewältigung (RRF) dazu beitragen können, den Zugang zu angemessenem Wohnraum in Europa zu verbessern. Durch die RRF werden beispielsweise schätzungsweise 15 Milliarden Euro in den sozialen Wohnungsbau und andere soziale Infrastrukturen fließen.

Der Zugang zu sozialem und bezahlbarem Wohnraum ist für viele EU-Bürger zu einer Herausforderung geworden. Nach Angaben des EU-Statistikamts Eurostat sind die Preise für den Erwerb von Wohnraum in der EU zwischen 2010 und dem vierten Quartal 2023 um 47,9 Prozent gestiegen, die Mietpreise um 22,8 Prozent. Im Jahr 2022 lebte fast jeder zehnte EU-Bürger in einem Haushalt, in dem die gesamten Wohnkosten mehr als 40 Prozent des Einkommens ausmachen.

Quelle: EU-Kommission

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Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch lt. DStV nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

DStV, Mitteilung vom 18.04.2024

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF ein erstes Entwurfsschreiben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token vorgelegt. Der DStV hatte dem BMF daraufhin seine Anregungen in der DStV-Stellungnahme S 15/22 mitgeteilt.

Nunmehr liegt ein überarbeitetes Ergänzungsschreiben auf dem Tisch, zu dem sich der DStV ebenfalls via DStV-Stellungnahme S 06/24 geäußert hat. Themenpunkte sind u. a.:

Verzwickt: Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Dem aktuellen BMF-Entwurf ist zu entnehmen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen „insbesondere den regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten“ umfasst. Zugleich weist das BMF an früherer Stelle daraufhin, dass „bei einigen Anbietern … die Möglichkeit des Abrufs der Transaktionsübersichten zeitlich beschränkt [ist], sodass die Nutzerinnen und Nutzer auf einen rechtzeitigen Abruf achten müssen.“

Kniffelig wird es, wenn Steuerpflichtige bspw. wegen Insolvenz oder „Verbots“ einer Exchange nicht mehr an die gespeicherten Daten kommen. Auch für den Fall, dass tatsächlich Datensätze seitens des Anbieters bereitgestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese häufig fehlerhaft sind. Allein die Erfüllung dieser Anforderungen dürfte einige Steuerpflichtige damit künftig in verzwickte Situationen bringen.

Schwitzig: Tauschzeitpunkt statt Tageskurse?

Auch Steuerpflichtigem die Kryptowerte im Privatvermögen halten, könnten zukünftig ins Schwitzen geraten. Ein Grund hierfür: Im Fall des Tauschs einer virtuellen Währung und sonstiger Token soll künftig der Marktkurs im Tauschzeitpunkt anzusetzen sein. Allerdings ist die Möglichkeit, Kurse – bspw. über die im Entwurfsschreiben mehrfach angeführte Plattform coinmarketcap – im 5-Minuten-Takt abzufragen, entfallen.

Selbst Unternehmen können für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Fremdwährungen auf die vom BMF bereitgestellten, monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zurückgreifen, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Entsprechend sollte nach Sicht des DStV auch im Privatvermögen eine praktikablere Lösung gefunden werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Vorläufig kein E-Scooter-Verleih in Gelsenkirchen

Das VG Gelsenkirchen hat die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten. In den Verfügungen hatte die Stadt den Unternehmen die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (Az. 2 L 444/24 und 2 L 495/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zu den Beschlüssen 2 L 444/24 und 2 L 495/24 vom 15.04.2024

Mit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 15. April 2024 die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten. In den Verfügungen hatte die Stadt den Unternehmen die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Das der Sache nach auf den vorläufigen Weiterbetrieb des E-Scooter-Verleihs gerichtete Begehren der Unternehmen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen blieb ohne Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und nur die Erlaubniserteilung einer ordnungsgemäßen Ausübung des der Stadt zustehenden Ermessens entspricht. Darüber hinaus drohen den Unternehmen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Die vorgetragenen finanziellen Einbußen reichen nicht aus. Drohende existenzielle Notlagen sind nicht geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der von der Stadt verfügten Entfernung der E-Scooter aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Erfüllung dieser aller Voraussicht nach rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung allein deshalb, weil die öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse genutzt werden und es nicht offensichtlich ist, dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zusteht.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Service der WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der CSRD in Deutschland hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK sein Fragen-/Antworten-Papier zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 18.04.2024

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der CSRD in Deutschland („Neu auf WPK.de“ vom 27. März 2024) hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK sein Fragen-/Antworten-Papier zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert. Die Antwort auf die Frage 7 wurde ergänzt und eine neue Frage/Antwort 14 hinzugefügt.

Quelle: WPK

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Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union – Frühere tschechische Verjährungsregelung mit Unionsrecht unvereinbar

Der EuGH entschied bzgl. Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische Verjährungsregelung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig (Rs. C-605/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil C-605/21 vom 18.04.2024

Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird.

Heureka, ein tschechisches Unternehmen, betreibt ein Portal für den Vergleich von Verkaufspreisen. Sie macht geltend, die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten ihrer allgemeinen Suche systematisch den eigenen Preisvergleichsdienst von Google bevorzugt behandelt. Infolgedessen sei der Dienst von Heureka seltener genutzt worden. Heureka glaubt, dadurch von Google geschädigt worden zu sein, und stützt sich in diesem Kontext auf einen (noch nicht bestandskräftigen) Beschluss der Europäischen Kommission1, in dem festgestellt wird, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe.

Das mit einer Schadensersatzklage von Heureka befasste tschechische Gericht möchte wissen, ob die frühere im tschechischen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, die für diese Klage noch gilt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist2. Sie beträgt drei Jahre und beginnt für jeden partiellen Schaden dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Schädigers erlangt hat. Dagegen setzt der Beginn der Verjährungsfrist nach der nationalen Regelung weder die Kenntnis davon voraus, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, noch ihre Beendigung. Die nationale Regelung sieht auch nicht vor, dass die Verjährungsfrist während der Untersuchung der Kommission und für die Dauer von einem Jahr nach dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Zuwiderhandlung feststellt, gehemmt oder unterbrochen werden muss.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht der tschechischen Regelung entgegensteht, die bis zur verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2014/104 galt. Hierzu führt er aus, dass das Unionsrecht3 schon vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie verlangte, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen und insbesondere davon, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt, Kenntnis erlangt hat. Diese beiden Voraussetzungen sind erforderlich, damit der Geschädigte tatsächlich in der Lage ist, sein Recht auf vollständigen Ersatz des aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens geltend zu machen.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Erlangung der Kenntnis von den für die Erhebung einer Klage unerlässlichen Informationen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses, in dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt zusammenfällt, auch wenn dieser Beschluss noch nicht bestandskräftig ist. Überdies kann der Geschädigte seine Schadensersatzklage auf einen solchen nicht bestandskräftigen Beschluss stützen.

In diesem Kontext führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht ferner verlangt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung während der Untersuchung der Kommission möglich sein muss, um zu verhindern, dass die Verjährungsfrist ablaufen kann, noch bevor diese Untersuchung abgeschlossen ist. Da es für den Geschädigten im Allgemeinen schwierig ist, den Beweis für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erbringen, wenn es dazu keinen Beschluss der Kommission oder einer nationalen Behörde gibt, muss er nämlich die Möglichkeit haben, das Ende einer solchen Untersuchung abzuwarten, um sich gegebenenfalls im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage auf einen derartigen Beschluss stützen zu können.

Zudem sieht die Richtlinie 2014/104 nunmehr vor, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres gehemmt wird, nachdem der Beschluss, mit dem die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung festgestellt hat, bestandskräftig geworden ist.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die frühere tschechische Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Sie macht die Ausübung des Rechts, Ersatz für den aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schaden zu verlangen, praktisch unmöglich oder erschwert sie übermäßig.

Fußnoten

1 Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Artikel 102 [AEUV] und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 – Google-Search[Shopping]) (vgl. auch die Pressemitteilung IP/17/1784 der Kommission). In seinem Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 197/21), wies das Gericht die Klage von Google und Alphabet gegen den Beschluss C(2017) 4444 final im Wesentlichen ab. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist beim Gerichtshof anhängig (vgl. Rechtssache C-48/22 P).
2 Insbesondere mit Art. 102 AEUV und/oder Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
3 Und zwar Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BAG: Digitale Bewerbungsunterlagen reichen für den Betriebsrat

Das BAG entschied, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Er könne seine gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien (Az. 1 ABR 28/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.04.2024 zum Beschluss 1 ABR 28/22 des BAG vom 13.12.2023

Muss der Betriebsrat der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zustimmen, reicht es, wenn er die Bewerbungsunterlagen digital erhält, so das BAG.

Das BAG hat in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Er könne seine gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien (Beschluss vom 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22).

Das Unternehmen, um das es hier ging, arbeitete mit einem digitalen Bewerbungssystem. Sowohl direkt digital als auch zunächst in Papierform eingereichte Bewerbungsunterlagen werden letztlich digital darin verarbeitet. Im Jahr 2021 sollte ein Bewerber als „Prozess- und Projektspezialist Technik“ eingestellt werden. Dem Betriebsrat wurden seine digital eingereichten Bewerbungsunterlagen in entsprechender Form im internen System zur Verfügung gestellt. Doch obwohl die Betriebsratsmitglieder über Dienst-Laptops verfügten, verweigerten sie unter Verweis auf die fehlende Vorlage in Papierform die Zustimmung. Vor Gericht erstritt der Arbeitgeber nun die Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG, wobei ihm alle drei Instanzen Recht gaben.

BAG: Auslegung ergibt, dass digitale Bewerbungsunterlagen reichen

Der Betriebsrat sei durch die Vorlage der digitalen Unterlagen ordnungsgemäß gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet worden, so das BAG. Eine Auslegung von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe, dass die Bewerbungsunterlagen hierfür nicht in Papierform eingereicht werden müssten. Eine Auslegung der Norm ergebe, dass die digitale Form genüge.

Der Wortlaut des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG lautet:

„[…] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung […] die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen […].“ Zwar zeigten die Begriffe „Bewerbungsunterlagen“ und „vor(zu)legen“, dass dem im Jahr 1972 in Kraft getretenen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Vorstellung zugrunde liegt, derartige Unterlagen würden stets in Papierform eingereicht und müssten dem Betriebsrat daher auch in dieser Form überlassen werden. Der Wortlaut (insbes. „Original“) lasse jedoch erkennen, dass wenn dem Arbeitgeber die „Bewerbungsunterlagen“ selbst nur digital zur Verfügung stehen, er sie dem Betriebsrat auch nur in dieser Form zur Verfügung stellen müsse. „Unterlagen“ könnten zudem alle Interessenbekundungen sein, egal in welcher Form.

Auch Sinn und Zweck des Gesetzes ergäben nichts anderes. Der Betriebsrat brauche die Informationen, um zu prüfen, ob er seine Zustimmung nach Abs. 2 verweigern will und um Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen. Wenn er für die Dauer des Zustimmungsverfahrens digital auf die Unterlagen zugreifen könne, reiche dies aus.

Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Jahr 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz den entsprechenden § 99 BetrVG nicht angepasst habe, lasse sich ebenfalls keine zwingende Papierform ableiten. Vielmehr lasse sich dies so interpretieren, dass der Gesetzgeber die Regelung trotz der ihm bekannten Veränderungen in der Arbeitswirklichkeit für ausreichend halte.

Quelle: BRAK

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BFH: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“ im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei der im Streitfall im Rahmen einer sog. Earn-Out-Klausel getroffenen Vereinbarung eines zusätzlichen variablen Entgelts um eine umsatzabhängige Kaufpreisabrede handelt mit der Folge, dass die Kaufpreiszahlungen für den Mitunternehmeranteil erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern sind und nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken (Az. IV R 9/21).

BFH, Urteil IV R 9/21 vom 09.11.2023

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 11.01.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.

Leitsatz:

  1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile (sogenannte Earn-Out-Zahlungen) im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die M GmbH, die am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt ist. Alleinige Kommanditistin war die Beigeladene, die zugleich 100 % der Anteile an der M GmbH hielt. Diese Anteile waren dem Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen bei der Klägerin zugeordnet.

3

Mit notariellem Vertrag vom xx.10.2010 veräußerte die Beigeladene ihren Kommanditanteil an der Klägerin sowie sämtliche Geschäftsanteile an der M GmbH an die R GmbH. Der Verkauf erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ablauf des 30.06.2010 („Übertragungsstichtag“) auf die Käuferin übergehen sollte. Die dingliche Übertragung des Kommanditanteils war aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und die Eintragung der Käuferin als Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister. Die Veräußerung der Anteile an der Komplementärin, der M GmbH, erfolgte wirtschaftlich zum Übertragungsstichtag.

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Als fester Kaufpreis für den Kommanditanteil und die Geschäftsanteile an der M GmbH wurde ein Betrag von … € vereinbart (Ziffer 3.1 des Kaufvertrags), der in Höhe von … € auf die Geschäftsanteile der M GmbH entfiel. Der Kaufpreis war am 15.10.2010 fällig, nicht jedoch vor Sicherstellung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Käuferin als Kommanditistin in das Handelsregister. Zusätzlich wurde unter Ziffer 3.4 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung getroffen:

„Zusätzlich zum Kaufpreis nach Ziff. 3.1 erhält die Verkäuferin einen zusätzlichen Kaufpreis in Form eines variablen Entgelts. Grundlage der Ermittlung des variablen Entgelts ist die in den Geschäftsjahren 2011, 2012 und 2013 erzielte Rohmarge, wobei Rohmarge als Nettoumsatz abzüglich der Materialeinstandskosten definiert ist. Übersteigt die erzielte Rohmarge in einem der vorgenannten Geschäftsjahre den Betrag von EUR …, so erhält die Verkäuferin für das betreffende Geschäftsjahr einen Betrag von EUR 533.000,00. Unterschreitet oder entspricht die Rohmarge in einem der vorgenannten Geschäftsjahre den bzw. dem Betrag von EUR …, so erhält die Verkäuferin für das entsprechende Geschäftsjahr kein variables Entgelt. Im Bereich zwischen einer Rohmarge von EUR … und EUR … errechnet sich das variable Entgelt, welches die Verkäuferin erhält, linear zwischen EUR 0,00 und EUR 533.000,00. […].“

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Unter Ziffer 6 enthielt der Kaufvertrag zu Steuern und Abgaben folgende Regelungen:

„6.1 Soweit sich, insbesondere auch aufgrund von Betriebsprüfungen, Verbindlichkeiten der Gesellschaft hinsichtlich Steuern, Sozialabgaben und anderer öffentlicher Abgaben (jeweils einschließlich Zinsen, Strafen, Versäumniszuschlägen und andere Nebenleistungen) für vor oder am Übertragungsstichtag beendete Veranlagungszeiträume ergeben, wird die Verkäuferin diese Beträge an die Käuferin zahlen. […]

6.2 Die Käuferin wird an die Verkäuferin alle von der Gesellschaft nach dem Stichtag erhaltenen Erstattungen (einschließlich im Wege der Verrechnung) Steuern, Sozialabgaben und anderen öffentlichen Abgaben zahlen, die sich auf vor oder am Stichtag beendete Veranlagungszeiträume beziehen. […]

6.3 Die Verkäuferin hält die Käuferin und die Gesellschaft von jeder etwaigen auf den Veräußerungsgewinn anfallenden Steuer frei. Dies gilt ohne Beschränkungen im Übrigen insbesondere für eine etwaige Gewerbesteuerlast.

6.4 Zahlungen nach Ziff. 6.1 und 6.2 gelten als nachträgliche Kaufpreisreduzierung oder -erhöhung.“

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In der Folge kam es auf Grundlage der Vereinbarung unter Ziffer 3.4 des Kaufvertrags zu Kaufpreiszahlungen in Höhe von 136.424 € (2011), 426.500 € (2012) beziehungsweise 252.895 € (2013), die von der Beigeladenen in den betreffenden Veranlagungszeiträumen als laufende Einkünfte erfasst wurden.

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In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Darin waren Gewinne der Beigeladenen aus der Veräußerung des Kommanditanteils in Höhe von 235.471,06 € und aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der M GmbH in Höhe von 17.098,40 € enthalten. Am 06.02.2012 erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) für die Klägerin einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2010. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-).

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Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2014 gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, die auf Grundlage der Vereinbarung unter Ziffer 3.4 des Kaufvertrags in den Jahren 2011 bis 2013 geleisteten Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 815.819 € („Earn-Out“) seien als nachträgliche Kaufpreiszahlungen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der Veräußerung (2010) zu berücksichtigen. Der Veräußerungserlös sei um die auf die Erhöhung entfallende Gewerbesteuer zu reduzieren, da dieser Betrag nach den Regelungen des Kaufvertrags von der Beigeladenen als Verkäuferin zu tragen sei. Zudem minderten Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung in Höhe von … € den Veräußerungserlös. Auf dieser Grundlage ermittelte der Betriebsprüfer einen Veräußerungsgewinn für den Kommanditanteil in Höhe von 816.838,80 € sowie einen Veräußerungsgewinn für die Anteile an der M GmbH in Höhe von 17.098,40 €. Der zuerst genannte Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Festkaufpreis … €
abzüglich Kaufpreisanteil M GmbH ./. … €
zuzüglich Kaufpreiszahlungen 2011 ff. + 815.819,00 €
abzüglich Kaufpreisrückzahlung ./. … €
abzüglich Gewerbesteuer auf erklärten Veräußerungsgewinn ./. … €
abzüglich Gewerbesteuer auf laufenden Gewinn ./. … €
abzüglich Gewerbesteuer auf Erhöhung des Veräußerungsgewinns nach Prüfung ./. … €
abzüglich Beratungskosten ./. … €
Zwischensumme … €
abzüglich Kapital … €
Veräußerungsgewinn 816.838,80 €

9

Dem folgend erließ das FA am 26.07.2016 für die Klägerin einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2010, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt … € auswies. Darin waren -neben dem Gewinn aus Gesamthandsbilanz in Höhe von … €- Veräußerungsgewinne der Beigeladenen in Höhe von 833.936 € (davon entfielen 816.838 € auf die Veräußerung des Kommanditanteils) enthalten. Den dagegen gerichteten Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die geleisteten „Earn-Out-Zahlungen“ seien Kaufpreisraten, die erst mit Zufluss realisiert würden, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2017 als unbegründet zurück.

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Während des nachfolgenden Klageverfahrens erließ das FA am 21.02.2019 (antragsgemäß) einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2010, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt … € auswies. Darin waren Veräußerungsgewinne der Beigeladenen in Höhe von 531.686,80 € (davon 514.588,80 € auf die Veräußerung des Kommanditanteils entfallend) enthalten. Bei der Ermittlung des den Kommanditanteil betreffenden Veräußerungsgewinns wurden eine im Jahr 2017 geleistete Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 350.000 € sowie eine (geminderte) Gewerbesteuer auf die Erhöhung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 45.050 € berücksichtigt. Dem liegt ein am 08.02.2017 geschlossener Prozessvergleich zwischen der R GmbH, die Schadenersatzansprüche wegen verletzter Garantieversprechen geltend gemacht hatte, und der Klägerin zugrunde. Danach verpflichtete sich die Klägerin, 350.000 € netto (unter Verrechnung mit einem „Earn-Out-Anspruch“ in Höhe von 50.000 € netto) an die R GmbH zu zahlen.

11

Die Klage, mit welcher die Klägerin begehrte, einen Veräußerungsverlust der Beigeladenen in Höhe von 219.806,80 € festzustellen, war in vollem Umfang erfolgreich. Mit Urteil vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17 änderte das Finanzgericht (FG) den Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 vom 21.02.2019 dahingehend, dass es für die Beigeladene einen Veräußerungsverlust in Höhe von insgesamt 219.806,80 € (Verlust aus der Veräußerung des Kommanditanteils: 236.905,20 €) feststellte. Das FA habe die in den Jahren 2011 bis 2013 zugeflossenen Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 815.819 € zu Unrecht bei der Ermittlung des im Jahr 2010 angefallenen Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisabreden mache die Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf den Veräußerungszeitpunkt und stelle auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493). Bei dem mit Vertrag vom 05.10.2010 vereinbarten zusätzlichen variablen Entgelt handele es sich um eine derartige umsatzabhängige Kaufpreisabrede. Das Entgelt sei von der erzielten Rohmarge abhängig gewesen. Dies gelte nicht nur für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach, sondern auch für die Höhe des Entgelts. Die mögliche Entgeltspanne habe zwischen 0 € und 533.000 € je Geschäftsjahr gelegen. Damit sei die Entstehung eines zusätzlichen Kaufpreisanspruchs im Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2010 weder dem Grunde noch der Höhe nach „so gut wie sicher“ gewesen, so dass eine Berücksichtigung unter Beachtung des Realisationsprinzips nicht in Betracht komme.

12

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung materiellen Rechts (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, §§ 16, 24 Nr. 2 EStG) gerügt wird. Die variablen Entgelte seien nicht als nachträgliche Einkünfte im Sinne von § 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Jahr des Zuflusses zu versteuern, sondern als rückwirkende Erhöhung des Kaufpreises nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Veräußerungszeitpunkt.

13

Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

16

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zutreffend (stillschweigend) von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (dazu 1.). Zudem hat es die variablen Kaufpreisbestandteile zu Recht nicht bei der Ermittlung des im Streitjahr angefallenen Veräußerungsgewinns der Beigeladenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt (dazu 2.).

17

1. Die Klage, die sich gegen die Höhe des in dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festgestellten Gewinns der Beigeladenen aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils richtet (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 13/19, Rz 16, zur selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung), ist zulässig. Wenngleich der Rechtsstreit eine selbständige Feststellung betrifft, die allein die Beigeladene als ausgeschiedene Gesellschafterin persönlich angeht, ist die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.09.2020 – IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 12 ff.).

18

Nicht angegriffen ist der in diesem Veräußerungsgewinn enthaltene -auf die Veräußerung der Geschäftsanteile an der M GmbH entfallende- Gewinn in Höhe von 17.098,40 €, der unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG beziehungsweise § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fällt (z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019 – IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 12, 14, zur selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung). Dieser festgestellte Veräußerungsgewinnbestandteil steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit (zur Zulässigkeit der „Bruttofeststellung“ vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019 – IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 23).

19

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitigen variablen Kaufpreisbestandteile den aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnden Veräußerungsgewinn im Streitjahr nicht erhöhen.

20

a) Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), erzielt werden. Im Streitfall hat die Beigeladene ihren Mitunternehmeranteil an der Klägerin im Jahr 2010 veräußert. Der Tatbestand der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ist mit der Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberstellung auf den Erwerber verwirklicht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b; BFH-Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 20). Demnach hat das FA dem Grunde nach zutreffend einen Gewinn der Beigeladenen aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils für 2010 gesondert und einheitlich festgestellt. Zu diesem Veräußerungsgewinn gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung der -im Interesse der Klägerin gehaltenen und damit zum Sonderbetriebsvermögen II der Beigeladenen gehörenden (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33)- Beteiligung an der M GmbH als Komplementärin (BFH-Urteil vom 03.12.2015 – IV R 4/13, BFHE 252, 441, BStBl II 2016, 544, Rz 17, zur Aufgabe eines Mitunternehmeranteils). Letzteres ist -wie vorstehend erwähnt- zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der erkennende Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

21

b) Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) übersteigt. Der Wert des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Zwischen den Beteiligten ist allein die Höhe des Veräußerungspreises für den Kommanditanteil der Beigeladenen streitig.

22

aa) Veräußerungspreis im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der tatsächlich erzielte Erlös (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.; BFH-Urteil vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.2.a, zur Betriebsaufgabe). Dazu gehören alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder -ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat- von einem Dritten erlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 26; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36). Das ist regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert (BFH-Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 26).

23

(1) Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, das heißt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis sind solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b). Dies gilt auch für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (BFH-Urteil vom 19.03.2009 – IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528, unter II.2.d aa aaa).

24

(2) Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft -der Anteilsveräußerung- angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 12; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 27; beide zum Tatbestand des § 17 EStG, dem allerdings dieselben Grundsätze zugrunde liegen wie § 16 EStG; dazu BFH-Urteil vom 14.06.2005 – VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II.2.a). Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zurück (BFH-Urteil vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 29).

25

(3) Eine Ausnahme gilt bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2010 – IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29; vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 42; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36 f., mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 und vom 17.07.2013 – X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 27; gleicher Ansicht H 16 (11) der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 16 Rz 250; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 16 Rz 69; Schiffers in Korn, § 24 EStG Rz 49; Ettinger/Schmitz, GmbH-Rundschau –GmbHR- 2016, 966, 971; der Vorentscheidung zustimmend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 446; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 1776; vgl. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock -D/P/M-, Kommentar zum KStG, § 8b Rz 159, zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Zudem steht bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen eine stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Widerstreit zur Systematik der §§ 16, 34 EStG sowie zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c aa bbb).

26

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen in den Jahren 2011 bis 2013 („Earn-Out-Periode“) vereinnahmten variablen Entgelte den im Jahr 2010 erzielten Anteilsveräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erhöht haben. Vielmehr sind sie im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu versteuern.

27

(1) Bei den variablen Kaufpreisbestandteilen handelt es sich um Entgelte auf gewinnabhängige Kaufpreisforderungen, da sie von den in den drei Jahren nach der Anteilsveräußerung von der Klägerin erzielten Rohmargen (definiert als Nettoumsatz abzüglich Materialeinstandskosten) -das heißt von dem Rohgewinn- abhängig waren. Das Entstehen der Kaufpreisforderungen war also sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss (ebenso Feld, Finanz-Rundschau –FR- 2023, 647, 652: „stetige Earn-Out-Vereinbarung“ mit Besonderheiten). Damit wirken diese variablen Kaufpreisbestandteile nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Sie sind genauso zu behandeln wie (andere) gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen.

28

Der erkennende Senat folgt insoweit dem BFH-Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16 (BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493). Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen im Allgemeinen und sogenannten Earn-Out-Zahlungen der hier vorliegenden Art im Besonderen sind nicht ersichtlich (anders dagegen Gosch KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 195f, allerdings speziell zu § 8b KStG; Bahns/Vogel, Die Unternehmensbesteuerung -Ubg- 2015, 634, 636; kritisch auch Geiger/Kurrle, Ubg 2019, 495). Denn auch bei „Earn-Out-Zahlungen“ wie den im Streitfall vereinbarten handelt es sich um -aufschiebend bedingte- Kaufpreisbestandteile, deren Entstehen im Veräußerungszeitpunkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist; eine Schätzung ihres Kapitalwerts ist im Veräußerungszeitpunkt nicht möglich (BFH-Urteil vom 17.07.2013 – X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 30). Diese Unsicherheit rechtfertigt es, derartige „Earn-Out-Zahlungen“ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in -jedenfalls gedanklicher- Anlehnung an das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs; zur Verdrängung der Regeln der laufenden Bilanzierung durch die Bestimmungen des § 16 EStG im Allgemeinen vgl. BFH-Urteil vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.3.a) von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG auszunehmen. Die Entstehung derartiger Kaufpreisbestandteile ist im Veräußerungszeitpunkt noch nicht „so gut wie sicher“ (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532). Die dem Grunde und der Höhe nach unsicheren „Earn-Out-Zahlungen“ sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern.

29

(2) Soweit teilweise eine materiell-rechtliche Rückwirkung -mangels gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderung- angenommen wird, wenn nur das Entstehen einer bereits betragsmäßig festgelegten Zahlung vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist (Geiger/Kurrle, Ubg 2019, 495, 498, unter Hinweis darauf, dies sei die in der Praxis weitaus häufiger anzutreffende Art von „Earn-Out-Klauseln“; Pung in D/P/M, § 8b Rz 159; anderer Ansicht Frey/Wind, GmbHR 2021, 1122; Feld, FR 2023, 647, 653), kann der Senat offenlassen, ob er dem beitreten könnte. Denn vorliegend waren die Kaufpreisforderungen -wie dargelegt- auch der Höhe nach ungewiss. Wenngleich die Berechnungsparameter vertraglich fixiert waren, hing die Höhe der zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile von der Höhe der in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab.

30

cc) Die vom FA gegen die Besteuerung der variablen Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

31

(1) Der Hinweis des FA, der Streitfall unterscheide sich von den bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, geht fehl. Im Streitfall sind die variablen Kaufpreisbestandteile wie diejenigen in den BFH-Urteilen vom 27.10.2015 – VIII R 47/12 (BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600), vom 14.05.2002 – VIII R 8/01 (BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) und vom 19.12.2018 – I R 71/16 (BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493) -wie vorstehend aufgezeigt- auch der Höhe nach ungewiss.

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Danach kann der erkennende Senat auch nicht der in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragenen Argumentation des FA folgen, wonach im Streitfall eine steuerliche Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) anzunehmen sei, weil ein fester -die variablen Kaufpreisbestandteile enthaltender- Kaufpreis vereinbart worden und lediglich dessen Zahlung noch vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gewesen sei. Denn im Streitfall ist das Entstehen der variablen Kaufpreisbestandteile -wie dargestellt- sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss gewesen. Soweit die variablen Kaufpreisbestandteile betroffen sind, kann daher nicht von der Reduzierung eines fest vereinbarten Kaufpreises ausgegangen werden. Fest vereinbart war nur ein Kaufpreis in Höhe von … €.

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(2) Ebenso ist der Einwand nicht durchgreifend, die den BFH-Urteilen vom 04.10.2016 – IX R 8/15 (BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316) und vom 04.02.2020 – IX R 7/18 zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Zwar hat der BFH dort für maßgebend erachtet, dass die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts war, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand (BFH-Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 29). Dies schließt es jedoch nicht aus, in den (Ausnahme-)Fällen gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderungen (ebenfalls) auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen.

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dd) Auch aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01 (BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) folgt für das Streitjahr keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen bei umsatz- oder gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten kein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu. Vielmehr habe er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das -gegebenenfalls um zusätzliche Einmalleistungen gekürzte- Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (BFH-Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.b; vom 06.05.2010 – IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29). Dies betrifft jedoch die Besteuerung der Beigeladenen in den Jahren des Zuflusses der „Earn-Out-Zahlungen“ (2011, 2012 und 2013). In diesen Jahren hat sie die Zahlungen (ohne Berücksichtigung des Schlusskapitalkontos) in voller Höhe zu versteuern. Hingegen gilt für den Veräußerungszeitpunkt, das heißt das Streitjahr (2010), dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die (geminderte) Einmalzahlung dem Kapitalkonto und den Veräußerungskosten gegenüberzustellen ist. Dies hat das FG beachtet.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO.

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