Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 13c.1 (Az. III C 2 – S 7279-a/00004/004/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 vom 30.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Für eine jPöR ist Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt (Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE).

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 – III C 2 – S 7100/00097/002/309 (COO.7005.100.2.14728744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 13c.1 wie folgt geändert:

1. In Absatz 9 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

5Die Sätze 2 bis 4 gelten auch bei einer unternehmerisch tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die § 2b UStG anwendbar ist.“

2. In Absatz 10 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 ist nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Cybersicherheits-Anforderungen dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern

Die DIHK sieht im Kabinettsbeschluss zum Cyber Resilience Act (CRA) einen wichtigen Schritt, die Cybersicherheit digitaler Produkte europaweit zu stärken. Gleichzeitig warnt sie vor erheblichen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und fordert eine praxisnahe Umsetzung.

DIHK, Pressemitteilung vom 30.04.2026

Die DIHK sieht im Kabinettsbeschluss zum Cyber Resilience Act (CRA) einen wichtigen Schritt, die Cybersicherheit digitaler Produkte europaweit zu stärken. Gleichzeitig warnt sie vor erheblichen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und fordert eine praxisnahe Umsetzung.

„Der CRA legt zum ersten Mal klare Regeln für die Cybersicherheit in ganz Europa fest. Das ist wichtig, damit digitale Produkte sicherer werden. Aber wenn die Regeln zu streng ausgelegt werden, könnten viele Firmen damit überfordert sein“, erklärt Dirk Binding, DIHK-Bereichsleiter Digitale Wirtschaft.

KMU besonders betroffen – DIHK fordert Verhältnismäßigkeit

Positiv bewertet die DIHK, dass die europäischen Vorgaben weitgehend ohne Ergänzungen in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen aktuell Anforderungen aus mehreren Digitalrechtsakten parallel erfüllen müssen, ist eine Begrenzung rechtlicher Vorgaben auf das Allernötigste sinnvoll, um nicht durch noch mehr Komplexität unnötig weitere Kapazitäten in den Unternehmen zu binden.

„Viele Unternehmen haben keine Fachleute, die sich nur um solche Regeln kümmern. Neue Pflichten wie mehr Meldungen oder Dokumentationen können sie stark belasten. Deshalb müssen die Regeln so umgesetzt werden, dass sie im Alltag der Unternehmen wirklich umsetzbar sind. Sonst geraten viele kleine und mittlere Firmen in Schwierigkeiten“, so Dirk Binding.

In der Einführungsphase sowie bei Erstverstößen muss deshalb besonders berücksichtigt werden, dass es zunächst um Umsetzung und Orientierung gehen muss. „Darum brauchen wir klare Prüfungen, ob Maßnahmen wirklich angemessen sind sowie Anhörungen der betroffenen Unternehmen, bevor es zu Strafen oder Eingriffen kommt“, mahnt Binding.

Unterstützung und Leitfäden dringend notwendig

Die DIHK fordert umfassende Informations- und Unterstützungsangebote, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen. „Viele Firmen wissen noch nicht einmal, ob der CRA für sie gilt. Manche überlegen sogar wegen des erheblichen Mehraufwandes, Produkte vom Markt zu nehmen. Das zeigt: Ohne gute und frühzeitige Infos wird es für viele unnötig schwer. Deshalb brauchen wir klare Erklärungen und spezifische Leitfäden für jede Branche – spätestens sechs Monate, bevor die neuen Regeln gelten“, sagt Dirk Binding.

Quelle: DIHK

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Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten – WPK warnt vor gefälschten Insolvenzverwalter-Internetseiten

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.

Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BMF-Entwurf zur Außenprüfung: DStV für mehr Tempo

Die oberste deutsche Finanzbehörde legte neue Vorschläge für die Durchführung von Betriebsprüfungen vor. Damit will sie die aktuelle Rechtslage umsetzen und für weitere Beschleunigungen der Prüfungen sorgen. Der DStV prüfte diese eingehend. Sein Fazit: Das Ziel ist zu begrüßen, in der Umsetzung ist Luft nach oben.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Die oberste deutsche Finanzbehörde legte neue Vorschläge für die Durchführung von Betriebsprüfungen vor. Damit will sie die aktuelle Rechtslage umsetzen und für weitere Beschleunigungen der Prüfungen sorgen. Der DStV prüfte diese eingehend. Sein Fazit: Das Ziel ist zu begrüßen, in der Umsetzung ist Luft nach oben.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte den Referentenentwurf einer Außenprüfungsordnung vor, der die bisherige Betriebsprüfungsordnung ablösen und an die Abgabenordnung anpassen soll. Ziel ist es, Außenprüfungen künftig zeitnäher, risikoorientierter und effizienter durchzuführen. Der DStV begrüßt diese Zielrichtung. In seiner Stellungnahme S 03/26 zeigte er, wie die Ziele – gerade für kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – erreicht werden können.

Zeitnahe Prüfungen durch verbindliche Regeln

Nach dem Entwurf sollen Außenprüfungen künftig grundsätzlich früher erfolgen. Einen Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen auf eine Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens schafft der Entwurf jedoch nicht.

Aus Sicht des DStV reicht das nicht aus. Gerade KMU leiden in der Regel nicht unter einer zu langen Prüfungsdauer, sondern unter einer Prüfung von Zeiträumen, die weit in der Vergangenheit liegen. Der DStV regte deshalb erneut ein größenunabhängiges Antragsrecht auf eine zeitnahe Außenprüfung an – wie seinerzeit bei dem Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung (vgl. DStV-Info vom 17.08.2022).

Konkrete Vorgaben für mehr Verlässlichkeit nötig

Der Entwurf enthielt viele gute Ansätze. Unklare Vorgaben und unbestimmte Rechtsbegriffe verwässerten diese jedoch. Dies galt bei der risikoorientierten Prüfung und dem Umfang von Außenprüfungen genauso wie für die Pflicht zur Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten. Ebenso fanden sich unklare Vorgaben in sehr sensiblen Bereichen wie dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen oder der Einleitung von Steuerstrafverfahren.

Zur Stärkung des risikoorientierten Prüfungsansatzes und einer effizienten Fallauswahl regte der DStV klare Vorgaben hinsichtlich der Risikoparameter an. Bei der Anwendung des Sanktionsregimes der qualifizierten Mitwirkungsverlangen oder der Einleitung von Steuerstrafverfahren forderte er dringend Konkretisierungen. Nur so kann die Finanzverwaltung eine einheitliche Anwendung sicherstellen und unnötige Prüfungshandlungen und Risiken für Steuerpflichtige vermeiden.

Kooperationen durch Rechtssicherheit stärken

Die Finanzverwaltung will den kooperativen Ansatz bei Außenprüfungen stärken. Hierzu sah der Entwurf Vorgaben für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen vor.

Gerade vor dem Hintergrund, dass durch eine solche Vereinbarung qualifizierte Mitwirkungsverlangen vermieden werden können, begrüßte der DStV die Vorgaben ausdrücklich. Zur Förderung des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen regte er ergänzende Klarstellungen an. Insbesondere sollten Steuerpflichtige oder ihre steuerlichen Berater ausdrücklich auf solche Vereinbarungen hinwirken können. Eine Ablehnung oder Kündigung sollte der Finanzverwaltung nur aus gewichtigen Gründen möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – 

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Rechts- und Berufsrechtsausschuss nahm aktuelle Themen in den Blick

Fremdbesitzverbot, Reform der Steuerberaterprüfung, Geldwäscheprävention – diese und weitere Themen bildeten die fachlichen Schwerpunkte beim Treffen des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV in Berlin.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Fremdbesitzverbot, Reform der Steuerberaterprüfung, Geldwäscheprävention – diese und weitere Themen bildeten die fachlichen Schwerpunkte beim Treffen des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV in Berlin.

Aus seiner Sicht wurde dem klaren Bekenntnis des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Fremdbesitzverbot im Berufsrecht der Steuerberater ein positives Signal gesetzt, um eine unabhängige Steuerberatung im Interesse der Steuerpflichtigen sicherzustellen. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag im Zuge seiner Debatte zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz die gesetzliche Klarstellung beschlossen, dass sich berufsfremde Finanzinvestoren nicht an Steuerkanzleien beteiligen können. Damit konnte durch das besondere berufspolitische Engagement des DStV in dieser Frage endlich die nötige Rechtssicherheit im Berufsrecht der Steuerberater geschaffen werden. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen.

In Fragen der Reform der Steuerberaterprüfung zeichnen sich ebenfalls Fortschritte ab. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, die Prüfung nicht mehr zwingend in einem Block ablegen zu müssen. Stattdessen soll künftig auch eine modulare Abschichtung über mehrere Jahre möglich sein. Eine wesentliche Kernforderung des DStV ist damit auf der Zielgeraden. Zu den konkreten Umsetzungsfragen befindet sich der DStV derzeit in einem intensiven Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Bei der Geldwäscheprävention ist nach Ansicht des Ausschusses der Blick verstärkt auf die europäischen Vorgaben zu lenken. Ab Juli 2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung weitgehend das nationale Geldwäschegesetz (GwG) ersetzen. Nun muss es darum gehen, die für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Regeln in praxisgerechte Handlungsempfehlungen zu übersetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Die steuerliche Forschungszulage im Überblick: Die BSFZ informiert

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die zentrale Anlaufstelle für die Prüfung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der DStV stellt die Informationen der BSFZ zur Orientierung für die steuerberatende Praxis gebündelt zur Verfügung.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die zentrale Anlaufstelle für die Prüfung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stellt die Informationen der BSFZ zur Orientierung für die steuerberatende Praxis gebündelt zur Verfügung.

Die steuerliche Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument, das Unternehmen in Deutschland steuerliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) bietet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen mit der steuerlichen Forschungszulage ihr wirtschaftliches Wachstum stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde die steuerliche Forschungszulage nochmals attraktiver ausgestaltet, wie Sie der Übersicht der BSFZ entnehmen können.

Die Bescheinigungsstelle gibt einen umfassenden Überblick über dieses Förderinstrument. Im Flyer der BSFZ sind die wichtigsten Informationen klar und übersichtlich aufbereitet dargestellt. Im Folgenden erhalten Sie Eckpunkte aus dem Informationsmaterial:

Vorteile der steuerlichen Forschungszulage

  • Branchenübergreifend, themenoffen und variabel in der Vorhabenlaufzeit
  • Förderung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung
  • Digitale Antragstellung ist jederzeit für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Vorhaben möglich

Besonderheit

  • Bei positiver Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch auf die steuerliche Forschungszulage
  • Planbar, ohne Wettbewerb mit anderen Antragstellern und unabhängig von begrenzten Fördermitteln

Anspruchsberechtigte

  • Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit FuE-Vorhaben

Förderfähige Kosten

  • Arbeitslöhne (inkl. pauschaler Stundensätze für Eigenleistungen)
  • Auftragsforschung (60 % bzw. 70 % sind ansetzbar)
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (ab 28.03.2024 und unter bestimmten Bedingungen)
  • Gemein- und Betriebskosten (für Vorhaben, die nach 31.12.2025 beginnen, pauschal 20 %)

Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr

  • 4 Mio. Euro (für Aufwendungen bis 27.03.2024)
  • 10 Mio. Euro (für Aufwendungen ab 28.03.2024 bis 31.12.2025)
  • 12 Mio. Euro (für Aufwendungen ab 01.01.2026)

Wie hoch ist die Forschungszulage?

  • Grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage
  • 35 % für KMU (für Aufwendungen ab 28.03.2024)

Antragsverfahren

  1. Antrag auf Bescheinigung der Förderfähigkeit bei der BSFZ
  2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Antrag auf Bescheinigung im Voraus für bis zu drei volle Wirtschaftsjahre möglich
  • Rückwirkende Beantragung ist ebenfalls möglich (Antragstellung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren)

Wichtige Kriterien für FuE-Projekte

  • Neuartigkeit (Gewinnung neuer Erkenntnisse)
  • Risiko (technisch-wissenschaftliche Risiken/ Unwägbarkeiten)
  • Planmäßigkeit (systematisches und planmäßiges Vorgehen)

Auf der Homepage der BSFZ finden Sie ein umfassendes Informations- und Hilfsangebot sowie den direkten Link zum Antragsportal.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bericht über die außerordentliche Sitzung am 30. April 2026

Der Beirat der WPK berichtet über seine außerordentliche Sitzung am 30. April 2026.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Der Beirat der WPK kam am 30. April 2026 zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

Einführung einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO („Grandfather“, § 5a BS WP/vBP-E)

Mit dem Entwurf dieser Regelung hatte sich der Beirat bereits im November 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024) und 2025 („Neu auf WPK.de vom 5. Dezember 2025) befasst. Einen dahingehenden Beschluss konnte der Beirat jedoch noch nicht fassen, da das CSRD-Umsetzungsgesetz zum damaligen Zeitpunkt, vor der Beiratssitzung im November 2025, nicht in Kraft getreten war.

Es bestand aktuell die Hoffnung, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz vor der außerordentlichen Beiratssitzung am 30. April 2026 in Kraft tritt, sodass der Beschluss zur Einführung des § 5a BS WP/vBP in dieser Sitzung gefasst werden kann. Daher wurde die erforderliche öffentliche Anhörung am 20. März 2026 gestartet („Neu auf WPK.de“ vom 23. März 2026). Hierzu gab es lediglich eine Rückmeldung. Der Berufsangehörige hatte die Sorge, dass seine Fortbildung, die er frühzeitig absolviert hatte, nicht angerechnet werden würde. Ihm konnte erläutert werden, dass in seinem Fall die Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 2 BS WP/vBP-E greift.

Da das CSRD-Umsetzungsgesetz nun auch nicht vor dem 30. April 2026 in Kraft getreten ist, wurde kein Beschluss gefasst. Es besteht die Hoffnung, dass der Beschluss in der ordentlichen Sitzung des Beirates am 19. Juni 2026 gefasst werden kann.

Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Beirat wurde über notwendige Anpassungen der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz (Stand: Regierungsentwurf 2025) informiert, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zeitnah beschlossen werden könnten.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Neben der eingangs angesprochenen Einführung des § 5a BS WP/vBP wird vorgeschlagen, § 22 BS WP/vBP, der die Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen. Damit sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.

Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorsitzende der Kommission für Qualitätskontrolle, Prof. Dr. Jens Poll, stellte dem Beirat die Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) an das CSRD-Umsetzungsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs aus September 2025 vor. Die Anpassungen beschränken sich auf die sachlich und fachlich erforderlichen Änderungen und betreffen neben der redaktionellen Ergänzung der Prüfungen für Nachhaltigkeitsberichte insbesondere die Anzeige der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 7 SaQK-E) und die Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle (§ 8 SaQK-E). Darüber hinaus erfolgt in § 12 Abs. 3 SaQK-E eine Klarstellung, dass für Praxen, die bereits aufgrund der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen einer Qualitätskontrolle unterliegen, der Turnus der Qualitätskontrolle erhalten bleibt.

Zustimmung zur Berufung eines Mitgliedes der uWK aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer

Der Beirat hat der Berufung von vBP/StB Peter Bürkle als Mitglied der unabhängigen Wahlkommission (uWK) für die Wahl 2026 zugestimmt. Die Wahl war erforderlich, weil ein Mitglied sein Amt niedergelegt hatte und aus der uWK ausgeschieden war.

Sonstiges

Darüber hinaus wurde WPin Stefanie Jordan, eine Expertin für Nachhaltigkeit, in die Aufgaben- und Widerspruchskommission berufen. Mit Blick auf die künftige Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte wurde die Einführung eines Gebührentatbestandes beraten und die Anhörung der Mitglieder hierzu beschlossen.

Die letzte reguläre Sitzung des amtierenden Beirates soll am 19. Juni 2026 stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Neue Regeln beim Vorsteuerabzug

Für die meisten Unternehmen ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands wenig, wenn das Unternehmen ausschließlich wirtschaftlich tätig ist. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstandes ist nach wie vor danach zu unterscheiden, ob der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch (in diesem Fall privat) genutzt wird. Bei einer ausschließlichen unternehmerischen Nutzung kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei einer ausschließlichen privaten Nutzung nicht. Ändert sich allerdings nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die Nutzung des Gegenstands, ergeben sich umsatzsteuerrechtlich folgende Konsequenzen:

  • Anteil der privaten Nutzung steigt -> Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
  • Anteil der unternehmerischen Verwendung steigt -> Vorsteuerabzug bleibt verloren, es erfolgt keine Berichtigung nach § 15a UStG (keine „Einlageentsteuerung“)

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd zu privaten Zwecken verwendet, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Eine spätere Erhöhung des privaten Nutzungsanteils führt dann zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt dagegen zu keiner Änderung, insbesondere nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.

Entscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben (Az. III C 2 – S-7316/00022/007/023) ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein). Kauft ein solches Unternehmen einen Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert“. Das ändert sich nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang ändert.

Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?

In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.

Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.

Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen. Führt das Verfahren dazu, dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.

Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der Partnerschaft real zu verbessern.

Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner optimal ausnutzt.

Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.

Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene Anzeigepflichten im Blick behalten

Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten übernimmt. Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen – und zwar unabhängig davon, wer sie vornimmt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass sich Steuerpflichtige nicht allein auf die Mitwirkung des Notars verlassen sollten (Az. II R 22/23).

Zwar ist gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz der Notar verpflichtet, ein beurkundetes Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Jedoch besteht daneben eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer. Diese sollten ihre steuerlichen Pflichten im Blick behalten und sicherstellen, dass die Erwerbsanzeige rechtzeitig erfolgt. Andernfalls kann es insbesondere bei einer späteren Rückabwicklung dazu kommen, dass eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgehoben oder erstattet wird.

Im konkreten Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet. Durch den Nachlass fiel Grunderwerbsteuer an. Zwar zeigte die Notarin den Erwerbsvorgang an – jedoch nicht rechtzeitig. Die Geschwister handelten auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist. Nachdem die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig machten, wollten sie erreichen, dass keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Dies wäre gesetzlich nur möglich gewesen, wenn die ursprüngliche Erwerbsanzeige innerhalb der Frist erfolgt wäre.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass antragsberechtigt nur derjenige ist, der selbst steuerlich betroffen ist – im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin. Für einen Notar kenne das Gesetz keine Wiedereinsetzung, da er kein Beteiligter am Grunderwerbsteuerverfahren bzw. nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 der Abgabenordnung sei. Für die Praxis sei daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen