Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2026 auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen.

BMJV, Pressemitteilung vom 06.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wer diskriminiert wird, muss sich rechtlich wehren können. Um den Schutz vor Diskriminierung zu verbessern, wollen wir die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anpassen. Die wichtigste Änderung: Wer von Diskriminierung betroffen ist, soll künftig vier statt zwei Monate Zeit haben zu entscheiden, ob sie oder er den Anspruch nach dem AGG gelten machen möchte. Unabhängig davon werde ich mich darüber hinaus weiter für einen ambitionierten Diskriminierungsschutz einsetzen.“

Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien erklärt dazu:

„Die EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen sorgen für eine europaweite Angleichung der Befugnisse unabhängiger Stellen. Mit ihrer Umsetzung stärken wir in Deutschland gezielt die Rechte derjenigen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind und schaffen die Möglichkeit für eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten. Das ist ein wichtiger Schritt, um unseren Anspruch auf mehr Gleichbehandlung und ein wirksames Vorgehen gegen Diskriminierung konkret umzusetzen. Gleichzeitig achten wir darauf, Verwaltung und Unternehmen nicht unnötig zu belasten und Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. So schaffen wir mehr Unterstützung für Betroffene – bei zugleich hoher Rechtssicherheit für alle Beteiligten.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Konkret sieht der heute beschlossene Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote

Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden.

Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll in Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.

Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll eine bei der ADS angesiedelte unabhängige Schlichtungsstelle künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu der jede Person Zugang hat, die der Ansicht ist, in ihren Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein. Auf diese Weise soll eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördert werden. Zudem soll die ADS das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.

Anpassung der „Kirchenklausel“

Die sog. Kirchenklausel im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung

Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Berliner Sommerbäder: Ausweiskontrollen und Videoüberwachung sind zulässig

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 42 K 73/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil VG 42 K 73/25 vom 06.05.2026

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin (Berliner Bäder-Betriebe) betreibt als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Dreimal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten. Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Datenschutzbeauftragte (Beklagte) ein und schloss ihre Prüfung am 4. August 2025 mit einer Verwarnung der Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ab. Nach ihrer Auffassung seien die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten.

Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage gegen diese Verwarnung stattgegeben. Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle seien die Berliner Bäder-Betriebe 2023 zu der berechtigten Einschätzung gelangt, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert, wobei es unschädlich sei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei. Der durch die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck stehe.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Mangelnde IT-Infrastruktur und Daten bremsen Einsatz digitaler Zwillinge

Digitale Zwillinge spielen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie eine herausragende Rolle – das sagt die Mehrheit der Unternehmen in einer aktuellen Bitkom-Umfrage. Dazu braucht es große Mengen an Echtzeitdaten sowie eine leistungsfähige technische Infrastruktur. Aus Sicht der Industrie gibt es hier noch Defizite.

Bitkom, Pressemitteilung vom 05.05.2026

  • 6 von 10 Industrieunternehmen sehen große Bedeutung digitaler Zwillinge für die Wettbewerbsfähigkeit
  • Die Hälfte ist der Auffassung, der Einsatz digitaler Zwillinge scheitert häufig an mangelnder IT-Infrastruktur
  • 57 Prozent wünschen sich mehr Daten

Digitale Zwillinge spielen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie eine herausragende Rolle – das sagt die Mehrheit der Unternehmen in einer aktuellen Bitkom-Umfrage. Unter digitalen Zwillingen versteht man eine Art Computer-Klon eines Geräts, einer Maschine, Anlage oder sogar einer ganzen Fabrik. Mit ihm lassen sich Abläufe simulieren, überwachen, planen und steuern. Dazu braucht es große Mengen an Echtzeitdaten sowie eine leistungsfähige technische Infrastruktur. Aus Sicht der Industrie gibt es hier noch Defizite. Mehr als die Hälfte der deutschen Industrieunternehmen (57 Prozent) ist der Auffassung, dass die notwendigen Daten zum Einsatz digitaler Zwillinge fehlen. Und auch bei der technischen Infrastruktur läuft nicht alles rund: Fast die Hälfte (48 Prozent) sieht Mängel in der IT-Infrastruktur als Grund dafür, dass der Einsatz digitaler Zwillinge häufig scheitert. Das zeigen Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die anlässlich der Industriemesse Hannover unter 555 Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes durchgeführt wurde.

„Digitale Zwillinge haben herausragende Bedeutung für die Zukunft der deutschen Industrie“, sagt Bitkom-Vizepräsidentin Dr. Tanja Rückert. „Die Technologie braucht vor allem eines: Daten. Alle Industrieunternehmen sollten sich mit der Thematik und den Erkenntnissen von Initiativen in diesem Bereich intensiv beschäftigen und diese im eigenen Unternehmen und in Produkten anwenden. Wichtig ist auch, die Daten nicht nur selbst zu nutzen, sondern die Offenheit, diese auch mit anderen sinnvoll zu teilen.“

Die deutsche Industrie sieht bei digitalen Zwillingen noch Aufholbedarf. Mehr als ein Fünftel (23 Prozent) sieht sich hier vorne (3 Prozent an der Spitze; 20 Prozent als Vorreiter). 60 Prozent sehen ihr Unternehmen aber eher als Nachzügler und 14 Prozent sind der Auffassung, sie hätten den Anschluss verpasst. Dabei hat die deutsche Industrie die Bedeutung digitaler Zwillinge als Wettbewerbsfaktor erkannt. 6 von 10 Industrieunternehmen (62 Prozent) rechnen ihnen eine große Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit zu (27 Prozent sehr groß; 35 Prozent eher groß). Etwas mehr als ein Drittel (36 Prozent) misst dieser Technologie hingegen eine geringe Bedeutung bei (21 Prozent eher gering; 15 Prozent sehr gering).

Auch mit Blick auf die Abläufe und Prozesse innerhalb der Produktion steht die deutsche Industrie digitalen Zwillingen mehrheitlich positiv gegenüber. Fast 8 von 10 Industrieunternehmen (79 Prozent) sind der Auffassung, digitale Zwillinge ermöglichten eine vorausschauende Wartung und vermieden so ungeplante Ausfälle. Fast 6 von 10 (58 Prozent) sagen, digitale Zwillinge machten Produktionsprozesse effizienter. Ebenso viele (58 Prozent) sehen darin eine Chance, völlig neue Geschäftsmodelle zu verwirklichen. Und auch der Nachhaltigkeitsfaktor ist für die Industrie relevant. Zwei Drittel (66 Prozent) sehen in der Technologie eine Möglichkeit, Emissionen zu reduzieren. Rückert: „Auch die Politik ist gefordert, Unternehmen gezielt zu unterstützen – etwa durch niedrigschwellige KI-Förderprogramme für den Mittelstand.“

Quelle: Bitkom

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Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe und deren deutsche Tochtergesellschaft im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen (Az. VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zu den Beschlüssen VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V] vom 05.05.2026

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe (Beschwerdeführerin zu 1) und deren deutsche Tochtergesellschaft (Beschwerdeführerin zu 2, zusammen Beschwerdeführerinnen) im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen.

Das Bundeskartellamt hat nach der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen „Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung zur Prüfung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und zur Prüfung von den betroffenen Unternehmen ggf. vorzuschreibenden Abhilfemaßnahmen eingeleitet (Az. V-26/25). Zur Sachaufklärung hat das Bundeskartellamt am 27. Mai 2025 Auskunftsbeschlüsse erlassen, mit denen es unter anderem den beiden Beschwerdeführerinnen die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben hat. Die Beschwerdeführerinnen, die regelmäßig deutschlandweite (Beschwerdeführerin 2) und europaweite (Beschwerdeführerin 1) Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten online veröffentlichen, haben umfangreich Auskunft erteilt.

Beide haben am 27. Juni 2025 Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse eingelegt, soweit das Bundeskartellamt die namentliche Preisgabe der Informanten gefordert hat. Anschließend haben die Beschwerdeführerinnen pseudonymisierte Auskünfte zu dieser Frage des Bundeskartellamts erteilt. Die Beschwerdeführerinnen halten die Auskunftsbeschlüsse im angefochtenen Umfang für unverhältnismäßig und meinen, die geforderte Preisgabe ihrer Quellen verletze sie unter anderem in ihrer Presse-, Medien- und Berufsfreiheit. Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt.

Der 1. Kartellsenat hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet, soweit sie sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten richten. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt derart umfangreiche Auskünfte einholen dürfe, indem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage die Angabe aller Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin für den Zeitraum eines Jahres verlangt werde, obwohl zuvor bereits umfangreiche Ermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführt worden seien.

Jedenfalls bestünden erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an der mit den Auskunftsbeschlüssen verlangten Identitätspreisgabe. Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet sei, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten „wesentlichen Anbieter“, sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgesetzt werde. Das Ermittlungskonzept sei auch deshalb nicht vertretbar, weil die Beschwerdeführerinnen als Adressatinnen einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht kämen. Als Adressaten einer Feststellungsverfügung kämen nur solche Unternehmen in Betracht, die auf den betroffenen Märkten, dessen Störung geprüft werde, tätig seien. Diese Voraussetzungen lägen bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersuche, seien die Beschwerdeführerinnen auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterinnen tätig.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergäben sich auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Preisgabe von Informanten. Das Bundeskartellamt habe in seinen Auskunftsbeschlüssen keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten für seine Ermittlungen erforderlich sein sollten. Insbesondere seien für die Zwecke der Untersuchung die bereits vorhandenen Daten im Zusammenspiel mit den pseudonymisiert erteilten Auskünften der Beschwerdeführerinnen ausreichend. Zudem bestünden weitere Ermittlungsansätze, da Auskunft teilweise auch von den auf dem Markt tätigen Unternehmen verlangt werden könne. Schließlich bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, weil das Bundeskartellamt mit seinem Preisgabeverlangen die Beschwerdeführerinnen in ihrem von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten verletze. Insoweit überwiege nicht das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1 zusätzlich gegen die Beantwortung einer weiteren Frage wendet, erfolgte die Beschwerdeeinlegung verspätet. Insoweit sei der Auskunftsbeschluss bestandskräftig.

Das Bundeskartellamt hat gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Weniger Innovationen trotz steigender Unternehmensgründungszahlen

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland ist im Jahr 2024 lt. IAB/ZEW-Gründungspanel leicht gestiegen. Mit rund 157.000 Neugründungen ergibt sich ein Plus von drei Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit deutet sich erstmals seit 2021 eine Trendwende an – allerdings auf weiterhin niedrigem Niveau.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.05.2026

IAB/ZEW-Gründungspanel zeigt Rückgänge in innovativen Branchen

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland ist im Jahr 2024 leicht gestiegen. Mit rund 157.000 Neugründungen ergibt sich ein Plus von drei Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit deutet sich erstmals seit 2021 eine Trendwende an – allerdings auf weiterhin niedrigem Niveau. Gleichzeitig zeigen die Daten des aktuellen IAB/ZEW-Gründungspanels, dass insbesondere industrielle und innovative Branchen weiter an Dynamik verlieren. Während der Dienstleistungssektor wächst, gehen sowohl die Anzahl an Unternehmensgründungen als auch die Innovationsaktivitäten in forschungsintensiven Bereichen deutlich zurück.

„Die leichte Erholung bei den Gründungszahlen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass strukturelle Probleme bestehen bleiben. Vor allem im Verarbeitenden Gewerbe und in innovativen Branchen sehen wir seit Jahren einen rückläufigen Trend, der sich 2024 nochmals verstärkt hat“, erklärt Dr. Sandra Gottschalk, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Besonders besorgniserregend ist der starke Rückgang bei Produktinnovationen. Junge Unternehmen bringen deutlich seltener neue Produkte auf den Markt – das schwächt langfristig die Wettbewerbsfähigkeit.“

Dienstleistungen treiben das Gründungsgeschehen

Der Zuwachs bei den Neugründungen wird vor allem vom Dienstleistungssektor getragen. Hier stieg die Zahl der Gründungen deutlich, insbesondere in konsumnahen Bereichen wie Gastronomie, Handel und persönlichen Dienstleistungen. Demgegenüber setzt sich der Negativtrend im Verarbeitenden Gewerbe fort: Die Gründungszahlen gingen dort 2024 um elf Prozent zurück. Ursachen sind unter anderem hohe Energiekosten, internationale Konkurrenz und geopolitische Unsicherheiten.

Innovationskraft und Beschäftigung unter Druck

Parallel zur Entwicklung der Gründungszahlen sinkt die Innovationsleistung junger Unternehmen deutlich. Nur noch vier Prozent der jungen Firmen bringen Marktneuheiten hervor – etwa halb so viele wie im Vorjahr. Besonders betroffen sind forschungsintensive Branchen, in denen der Anteil innovativer Unternehmen stark zurückgeht. Zwar bleibt der Anteil der Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insgesamt stabil, doch auch hier zeigen sich Rückgänge in zentralen Industriebereichen. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass es jungen Unternehmen zunehmend schwerfällt, neue Produkte und Technologien erfolgreich am Markt zu etablieren.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Kein Auto, wenn der ÖPNV reicht

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 2 SO 56/26 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss L 2 SO 56/26 ER-B vom 03.02.2026

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem Eilverfahren klargestellt.

Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen ermöglichen. Worauf genau Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist oft umstritten. So auch in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Senats des LSG. Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und leidet nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf inklusive intensivmedizinsicher Behandlung und invasiver Beatmung insbesondere an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Bei dem Antragsgegner – einem südbadischen Landkreis als zuständigem Eingliederungshilfeträger – beantragte er Leistungen für Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Aufgrund seiner Behinderungen sei die selbstständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Er benötige ein Kfz insbesondere für Einkäufe und Freizeitgestaltung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot der Antragsgegner ihm Leistungen zur Beförderung (bspw. Nutzung eines Fahrdienstes) an.

Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem blieb er jedoch in erster Instanz und nun auch in zweiter Instanz vor dem LSG erfolglos:

Der Senat verkenne nicht, so die Stuttgarter Richter, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde, dennoch halte er ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache – dem Klageverfahren – für zumutbar. Dies gelte insbesondere, da gegebenenfalls noch Ermittlungen erforderlich seien. Hierbei sei auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs des Antragstellers, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt, sodass die Nutzung – zumindest in Begleitung seiner Ehefrau – nicht unzumutbar erscheine. Für schwere Einkäufe bestünde auch die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller weiter ausführe, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe nicht möglich, erschließe sich nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände zwar die Nutzung eines Taxis verhindern, gleichzeitig aber für das selbstständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein solle. Nicht zuletzt habe der Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse nutze. Warum die Nutzung des Taxis für andere Fahrten nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner bereits mehrfach angeboten hat, eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität gegebenenfalls durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

[…]

§ 83 SGB IX

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen

1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und

2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte […], denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

[…]

§ 114 SGB IX

Bei den Leistungen zur Mobilität […] gilt § 83 mit der Maßgabe, dass

1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zu den Beschlüssen 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26 vom 05.05.2026

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht. Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das OLG Frankfurt hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Az. 2 U 174/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 2 U 174/24 vom 14.04.2026

Richter nicht befangen

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der – verstorbene – Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter hat dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dargestellt und eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich angeregt. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für „rührselig“ halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem „christlichen Menschenbild“ orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.

Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats (Mietrechtssenats) zurückgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als „rührselig“ hin darauf verwiesen habe, seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Der Richter habe für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der „Rührseligkeit“ hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. „Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten“, führte der Senat weiter aus, „das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte.“ Dies wiederum wirke sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.

Der abgelehnte Richter habe auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung „rührselig“ auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Artikel 97 GG [Unabhängigkeit der Richter]

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

..

§ 43a BRAO Grundpflichten

(1) …

(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Das Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023 war rechtlich eine „Sturmflut“

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Az. 16 U 83/25).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Urteil 16 U 83/25 vom 04.05.2026 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 4. Mai 2026 entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Az. 16 U 83/25).

Zum Sachverhalt

Der Klägerin gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die von dem Hochwasser betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rund 800.000 Euro. Die Klägerin hat bei der verklagten Versicherung eine Elementar-Versicherung abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach Überschwemmungs-Schäden, die durch eine „Sturmflut“ oder durch eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ verursacht werden.

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz. Sie argumentiert damit, dass zu einer „Sturmflut“ nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten gehöre. Von einer „Ausuferung“ des Meeres könne nur entlang der Küstenlinie ausgegangen werden, nicht jedoch an einem weit ins Binnenland reichenden, eigenständigen Gewässer wie der Schlei.

In erster Instanz hat das Landgericht Flensburg die Klage abgewiesen. Umgangssprachlich werde beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht werde. Im Falle einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten als Meeresarm der Ostsee einzuordnen.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Die Berufung der Klägerin hatte nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Das Gericht hat sich der Vorinstanz angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt: Ein verständiger Versicherter verstehe die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser ausgeschlossen werde. Eine Sturmflut sei „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“. Ein Mitwirken der Gezeiten sei nicht erforderlich, weil die auszuschließenden Schäden unabhängig davon einträten, ob zu der großflächigen Überschwemmung neben dem Sturm auch die Tide beigetragen habe oder nicht. Auch durch die weitere Ausschlussklausel – eine „Ausuferung“ der See – seien sämtliche Seehochwasserfälle von dem Versicherungsausschluss erfasst. Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie gelte dabei nicht. Die deutsche Nord- und Ostseeküste sei durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg. Überflutungsschäden an diesen Einschnitten seien ebenfalls ausgeschlossen, weil das Ansteigen des Meeresspiegels alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen betreffe. Die Erkenntnis, dass die Schlei an der Ostsee „hänge“ und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig sei, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne weiteres möglich und für Bewohner der betroffenen Region offensichtlich. Auf die Entfernung Schleswigs von der offenen See komme es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag seien üblich und ausreichend klar verständlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Streit um kostspieliges Hochzeitsgeschenk nach Beziehungsende – Ehemann muss Cabriolet herausgeben

Das OLG Nürnberg entschied, dass das Cabriolet als Hochzeitsgeschenk in das Eigentum der Ehefrau überging und der getrenntlebende Ehemann es daher nach der Trennung an sie herausgeben muss (Az. 11 UF 940/25).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 11 UF 940/25 vom 14.04.2026 (rkr)

Nachdem ein Mann das von seiner getrenntlebenden Frau genutzte Cabriolet aus einer Autowerkstatt abholte und ihr nicht zurückgab, hatte das Oberlandesgericht über die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das Gericht sah das Eigentum bei der Frau, nachdem ihr der Mann zwei Jahre zuvor nach der Trauung am Strand einer Tropeninsel die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht hatte, sie bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel erhielt und in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde.

Das Ehepaar lebte nach dem Scheitern der Beziehung bereits seit geraumer Zeit getrennt. Als die Frau das Cabriolet in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann das Fahrzeug mit seinem Zweitschlüssel ab und verweigerte ihr die Herausgabe. Er hatte das Fahrzeug kurz vor der Heirat auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Nach der Trauungszeremonie auf einer Tropeninsel kniete er am Strand nieder und übergab seiner Frau die verpackten Kfz-Kennzeichen. Nach der Hochzeitsreise wurde die Frau in die zum Fahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt bei Abholung des Fahrzeugs aus dem Autohaus einen Schlüssel, ihr Mann den Zweitschlüssel. Sie schloss die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab. Die Steuer und Benzinkosten trug oft die Firma.

Die Frau verklagte ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich vor Gericht auf ihr Eigentumsrecht. Der Mann argumentierte, er habe seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verpflichtete den Mann zur Herausgabe des Fahrzeugs. Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände war das Gericht überzeugt, dass das Cabriolet ein Hochzeitsgeschenk des Bräutigams an seine Frau war und sich die Eheleute stillschweigend bei Eintragung auf der Zulassungsstelle, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs und Aushändigung des Schlüssels über den Eigentumswechsel geeinigt hatten: So zeigte ein Hochzeitsbild das in Weiß gekleidete Ehepaar und die Übergabe der Kennzeichen am Strand. Als Zeugen vernommene Hochzeitsgäste berichteten, dass das Cabrio – nach den Angaben der Eheleute – ein Hochzeitsgeschenk gewesen sei. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übergabe der Kennzeichen und der Eintragung des Namens der Frau in die Zulassungsbescheinigung. Nach Ansicht des Gerichts stehe dieser Wertung nicht entgegen, dass Steuer und Benzinkosten in der Folgezeit oft über das Firmenkonto liefen. Dem Eigentumsübergang stehe auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten habe. In rechtlicher Hinsicht verlangt eine Eigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar regelmäßig auch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine vollständige Besitzaufgabe. Anderes gelte aber bei Eheleuten. Maßgeblich sei, dass der in der Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen Übergabeakt entbehrlich mache. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich nämlich auch die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Das Cabriolet sei als ein solcher „Haushaltsgegenstand“ anzusehen, da es von dem Mann für das Ehepaar ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden sei. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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