Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B. Kleinunternehmer, Landwirte, nichtunternehmerische juristische Personen) gilt eine Erwerbsschwelle von 12.500 Euro. Wird diese überschritten, sind die im Folgejahr getätigten Erwerbe auch bei diesen Personen steuerbar und steuerpflichtig.

Wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer belastet, weil der liefernde Unternehmer nicht weiß, dass er an einen Unternehmer liefert und daher der Empfänger die Lieferung im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies passiert häufig, wenn der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. beim Kauf nicht angibt oder nicht erkennt, dass die Ware aus dem EU-Ausland stammt (z. B. bei Online-Bestellungen).

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte beim Kauf aus dem EU-Ausland immer die eigene, gültige USt-IdNr., die mit „DE“ beginnt, bereits im Bestellprozess angegeben werden. Dadurch kann der Lieferant steuerfrei liefern und stellt eine Nettorechnung aus. Die deutsche Umsatzsteuer wird dann im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland abgeführt, wobei ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern beim Erwerber die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen.

Hinweis

  • Die USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt werden.
  • Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur beim Lieferanten verlangt und nur der Nettobetrag überwiesen werden.
  • Ist die USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gültig, ist eine nachträgliche Korrektur meist ausgeschlossen, was zu einer endgültigen Doppelbesteuerung führen kann.

Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der USt-IdNr. ist entscheidend, um eine Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden Unternehmer vorgelegt werden. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern diese fehlerhaft ist, rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Stille Gesellschafter seien nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehle es an einem echten finanziellen Risiko, reiche auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen (Az. IV R 24/23).

Im konkreten Fall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür sollten sie am Gewinn aus diesen Immobiliengeschäften mit einem quotalen Anteil (sog. Gewinnanteile) beteiligt werden, aber kein Verlustrisiko tragen. Das Finanzamt sah darin eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft und stellte die Einkünfte gesondert und einheitlich fest. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht Baden-Württemberg dies zunächst. Es war der Ansicht, dass schon das Risiko vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen als schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko genüge.

Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Wenn Waren unentgeltlich (z. B. als Geschenk) an Empfänger im EU-Ausland versendet werden, fällt darauf immer deutsche Umsatzsteuer an. Eine Steuerbefreiung (wie bei normalen Verkäufen) ist hier nicht möglich. Hintergrund dafür ist, dass der Empfänger bei Geschenken im Zielland keine Erwerbssteuer zahlen muss und somit ein unversteuerter Endverbrauch droht, der auszuschließen ist. Die Lieferung muss mit dem deutschen Steuersatz versteuert werden. Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an.

Die Finanzverwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an, also auch in bereits laufenden Steuerprüfungen (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026). Es gibt keine Übergangsfrist. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Eigentumswechsel erfolgt. Sobald die Ware den Besitzer wechselt (z. B. Gewinnspiel-Preis), ist es eine steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung. Liegt kein Eigentumswechsel vor, ist zu prüfen, ob ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei ist, aber im Bestimmungsmitgliedstaat der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Unternehmer, der die Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, eine von diesem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. hat und das Verbringen ordnungsgemäß erklärt wird.

Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an, es entsteht also weder in Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer. Dabei ist eine ordentliche Dokumentation für die Buchhaltung wichtig (z. B. „Warenmuster“), um bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt entsprechend gewappnet zu sein.

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens (Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen und verschiedene Nutzungsrechte) an zwei Erwerber. Ab Januar 2017 ging der Besitz über. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete GmbH, an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht München Erfolg: die Umsätze seien als Geschäftsveräußerung im Ganzen an die beiden Erwerber nicht steuerbar.

Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil jedoch auf und verwiesen den Fall an das Finanzgericht zurück (Az. V R 3/23). Zwar müsse bei mehreren Übertragungen die Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen, sondern erst beim Letzterwerber. Jedoch sei nicht ausreichend, dass ein Dritter den Betrieb später auf Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutze der Erwerber das übernommene Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachte es, könne die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Das Finanzgericht München muss nun Feststellungen dazu treffen, wer den Betrieb ab Januar 2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im Mai 2017 – „rückwirkend“ zum 01.01.2017 – geschlossen. Offen ist, ob in der Übergangszeit einer der Erwerber tätig war, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft tätig war.

Hinweis

Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht auf einen Pächter übertragen werden. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht selbst, sondern verpachtet es lediglich weiter, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor – die Folge ist eine sofortige Umsatzsteuerpflicht des gesamten Kaufpreises.

„Rückwirkende“ Pachtverträge sind riskant. Entscheidend für das Finanzamt ist die tatsächliche Durchführung ab dem Tag des Besitzübergangs. Kann in einer Übergangszeit nicht eindeutig belegt werden, wer den Betrieb aktiv geführt hat, gefährdet dies den Status der Nichtsteuerbarkeit.

Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete GmbH der Erwerber) fortgeführt werden – Gestaltung bei Kettenübertragungen -, muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst betreiben, statt ihn nur anzupachten.

Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.

Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine „Steuer auf die Steuer“ entsteht.

Betriebsratswahl: Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht während des Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung weiter fort

Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).

ArbG München, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 19 BVGa 26/26 vom 23.04.2026

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 19 BVGa 26/26) ging es um einen Antrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zu streichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei.

Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.02.2026 vorsah. Der Mitarbeiter hat sich in einem parallel geführten Individualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, die Vertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des § 15 Abs. 6 TzBfG vor.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Bedingung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (vgl. BAG, Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04 –, BAGE 112, 305-310) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Antragsgegner berufen sich hingegen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Tatsache, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 23.04.2026 zurückgewiesen, denn es fehle sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, denn der betreffende Mitarbeiter sei während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung sei auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen. Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung – bzw. vorliegend der Befristung – liege ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithin weiterhin gegeben sei, sei eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Form einer Streichung nicht erforderlich. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl sei unverhältnismäßig. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits unzulässig.

Quelle: Arbeitsgericht München

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Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das KG Berlin hat die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 20 VKl 1/25 vom 30.04.2026

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn

  1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
  2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Quelle: Kammergericht Berlin

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Faire Mobilität von Arbeitskräften: EU-Kommission begrüßt Zustimmung der Mitgliedstaaten zu neuen Regeln

Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die EU-Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die Europäische Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, erklärte: „Die neuen Vorschriften werden den Sozialschutz mobiler Arbeitnehmer stärken, den Zugang zu Leistungen verbessern und sie an die soziale Sicherheit anpassen. Sie werden es Unternehmen erleichtern, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich der Nutzung digitaler Instrumente. Die neuen Vorschriften werden auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen verbessern, indem der Informationsaustausch verbessert, klarere Verfahren und Zeitpläne eingeführt und neue Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Missbrauch und Fehlern bereitgestellt werden. Ich zähle auf den Rat und das Parlament für eine rasche Annahme der vorläufigen Einigung.

Wichtigste Änderungen

Zu den wichtigsten Änderungen der überarbeiteten Koordinierungsvorschriften gehören:

  • Verbesserter Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die im Ausland arbeiten oder leben, durch die Einführung einer kohärenten Regelung für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und neue Vorschriften für Familienleistungen. Die Vorschriften verbessern auch die Gleichbehandlung, indem festgelegt wird, wann die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger beschränken können, die weder arbeiten noch aktiv nach einer Arbeit suchen.
  • Stärkung der fairen Arbeitskräftemobilität mit einer neuen Definition des Begriffs „Betrug“ bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Einführung einer dreimonatigen Verpflichtung zur vorherigen Mitgliedschaft vor der Entsendung, einer zweimonatigen Unterbrechung zwischen Entsendezeiten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, einer neuen Verpflichtung zur vorherigen Meldung der Entsendung mit Ausnahme von Dienstreisen und einer kurzfristigen dreitägigen Entsendung (Bausektor ausgenommen).
  • Neue Regelungen für die Koordinierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Verlängerung des Zeitraums, in dem eine Person in ein anderes Land ziehen kann, um Arbeit zu suchen, wobei der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten bleibt.
  • Klarere Vorschriften, in denen festgelegt wird, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit insbesondere für die Entsendung von Arbeitnehmern und für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten geleistete Arbeit gelten.
  • Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden durch einen verbesserten Informationsaustausch über den Sozialversicherungsstatus von Personen, die in einem anderen Land arbeiten, die Einführung klarerer Verfahren und Fristen im Falle von Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten und neue Instrumente zur Verhinderung von Betrug, Missbrauch und Fehlern.

Nächster Schritt: Förmliche Bestätigung

Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament von letzter Woche gebilligt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

Quelle: Europäische Kommission

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Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG

Das BMF hat ein Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 veröffentlicht (Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239 vom 29.04.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) das neue Schreiben.

Das Schreiben geht auf folgende Punkte ein:

Abschnitt Randnummer (Rn.)
I. Anwendungsbereich 1
II. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung 2
1. Allgemeines 2
2. Sanierungsvoraussetzungen 4
3. Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs 10
4. Sanierung in Konzernstrukturen 16
III. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen 20
1. Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung 22
2. Lohnsummenregelung 31
3. Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen 34
a) Allgemeines 34
b) Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens 38
c) Zwölf-Monats-Zeitraum 43
d) Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen 45
e) Umwandlungen und Einbringungen 51
4. Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen 56
a) Verstoß gegen Betriebsvereinbarung 57
b) Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme 61
c) Ausschüttung von zugeführtem Betriebsvermögen 62
aa) Drei-Jahres-Zeitraum 63
bb) Leistungen 64
cc) Wert der Leistungen 69
dd) Verringerung der Zuführungen 71
IV. Ausschluss der Sanierungsklausel 74
1. Einstellung des Geschäftsbetriebs 76
2. Branchenwechsel 78
V. Rechtsfolgen 80
1. Rechtsfolgen der Anwendung 80
2. Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung 83
a) Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG 83
b) Verhältnis zu § 8d KStG 85

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine

Das BMF nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung und ändert den UStAE vom 1. Oktober 2010 entsprechend ab (Az. III C 2 – S 7100/00097/002/309).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/002/309 vom 29.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Grundsätzliches

Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung getroffen, ergibt sich diese aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Die Grundsätze finden auch in dem Fall Anwendung, in dem der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Bemessungsgrundlage für die grundsätzlich steuerbare Leistung an den den Gutschein ausstellenden Unternehmer bestimmt sich entsprechend auch hier für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung der sonstigen Leistung mit dem den Gutschein ausstellenden Unternehmer getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette, in der Mehrzweck-Gutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt werden, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Mittelperson an den den Gutschein ausstellenden/übertragenden Unternehmer, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2026 – III C 3 – S 7359/00060/004/035 (COO.7005.100.4.14594250), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.17 Abs. 12 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Dies gilt entsprechend, wenn die gutscheinausgebende Mittelperson den Gutschein im eigenen Namen ausgibt. 5Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette ergibt sich die Höhe der Vergütung für die Leistung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde und der Mittelperson der Weiterverkaufspreis an den letzten Kunden nicht bekannt ist.“

2. Nach Beispiel 2 wird folgendes Beispiel 3 eingefügt:

„Beispiel 3:

1Der Händler B erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen des Unternehmers A einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. 2Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. 3B verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Einzelhändler C für 95 €. 4C verkauft den Gutschein an den Kunden D für 100 €. 5Zwischen A, B und C sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. 6Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden. 7Die Bemessungsgrundlage für die Leistung von B an A ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 €) und dem Einkaufspreis von B (90 €), beträgt also 10 € abzüglich USt. 8C hat für seine Leistung an B 5 € abzüglich USt zu versteuern. 9Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 € und dem Einkaufspreis des C in Höhe von 95 €.“

3. Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 12.

4. Das bisherige Beispiel 3 wird neues Beispiel 4.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Vertragsverletzungsverfahren im April: Verfahren zu Geldwäsche gegen Deutschland

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen. (…).

Verfahren gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Regeln zur Geldwäsche

Neben Deutschland hat die Europäische Kommission auch gegen Frankreich und Österreich Verfahren eingeleitet, weil diese Länder die Bestimmungen der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2018/1673), einschließlich Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.

In der Richtlinie werden Straftatbestände und Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen im Zusammenhang mit Geldwäsche festgelegt, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verhindern, dass Straftäter weniger strenge Rechtssysteme ausnutzen.

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, übermittelt die Kommission Aufforderungsschreiben an Österreich, Deutschland und Frankreich.

Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

(…)

Quelle: Europäische Kommission

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