Weniger Innovationen trotz steigender Unternehmensgründungszahlen

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland ist im Jahr 2024 lt. IAB/ZEW-Gründungspanel leicht gestiegen. Mit rund 157.000 Neugründungen ergibt sich ein Plus von drei Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit deutet sich erstmals seit 2021 eine Trendwende an – allerdings auf weiterhin niedrigem Niveau.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.05.2026

IAB/ZEW-Gründungspanel zeigt Rückgänge in innovativen Branchen

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland ist im Jahr 2024 leicht gestiegen. Mit rund 157.000 Neugründungen ergibt sich ein Plus von drei Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit deutet sich erstmals seit 2021 eine Trendwende an – allerdings auf weiterhin niedrigem Niveau. Gleichzeitig zeigen die Daten des aktuellen IAB/ZEW-Gründungspanels, dass insbesondere industrielle und innovative Branchen weiter an Dynamik verlieren. Während der Dienstleistungssektor wächst, gehen sowohl die Anzahl an Unternehmensgründungen als auch die Innovationsaktivitäten in forschungsintensiven Bereichen deutlich zurück.

„Die leichte Erholung bei den Gründungszahlen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass strukturelle Probleme bestehen bleiben. Vor allem im Verarbeitenden Gewerbe und in innovativen Branchen sehen wir seit Jahren einen rückläufigen Trend, der sich 2024 nochmals verstärkt hat“, erklärt Dr. Sandra Gottschalk, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Besonders besorgniserregend ist der starke Rückgang bei Produktinnovationen. Junge Unternehmen bringen deutlich seltener neue Produkte auf den Markt – das schwächt langfristig die Wettbewerbsfähigkeit.“

Dienstleistungen treiben das Gründungsgeschehen

Der Zuwachs bei den Neugründungen wird vor allem vom Dienstleistungssektor getragen. Hier stieg die Zahl der Gründungen deutlich, insbesondere in konsumnahen Bereichen wie Gastronomie, Handel und persönlichen Dienstleistungen. Demgegenüber setzt sich der Negativtrend im Verarbeitenden Gewerbe fort: Die Gründungszahlen gingen dort 2024 um elf Prozent zurück. Ursachen sind unter anderem hohe Energiekosten, internationale Konkurrenz und geopolitische Unsicherheiten.

Innovationskraft und Beschäftigung unter Druck

Parallel zur Entwicklung der Gründungszahlen sinkt die Innovationsleistung junger Unternehmen deutlich. Nur noch vier Prozent der jungen Firmen bringen Marktneuheiten hervor – etwa halb so viele wie im Vorjahr. Besonders betroffen sind forschungsintensive Branchen, in denen der Anteil innovativer Unternehmen stark zurückgeht. Zwar bleibt der Anteil der Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insgesamt stabil, doch auch hier zeigen sich Rückgänge in zentralen Industriebereichen. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass es jungen Unternehmen zunehmend schwerfällt, neue Produkte und Technologien erfolgreich am Markt zu etablieren.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Kein Auto, wenn der ÖPNV reicht

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 2 SO 56/26 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss L 2 SO 56/26 ER-B vom 03.02.2026

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem Eilverfahren klargestellt.

Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen ermöglichen. Worauf genau Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist oft umstritten. So auch in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Senats des LSG. Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und leidet nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf inklusive intensivmedizinsicher Behandlung und invasiver Beatmung insbesondere an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Bei dem Antragsgegner – einem südbadischen Landkreis als zuständigem Eingliederungshilfeträger – beantragte er Leistungen für Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Aufgrund seiner Behinderungen sei die selbstständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Er benötige ein Kfz insbesondere für Einkäufe und Freizeitgestaltung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot der Antragsgegner ihm Leistungen zur Beförderung (bspw. Nutzung eines Fahrdienstes) an.

Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem blieb er jedoch in erster Instanz und nun auch in zweiter Instanz vor dem LSG erfolglos:

Der Senat verkenne nicht, so die Stuttgarter Richter, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde, dennoch halte er ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache – dem Klageverfahren – für zumutbar. Dies gelte insbesondere, da gegebenenfalls noch Ermittlungen erforderlich seien. Hierbei sei auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs des Antragstellers, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt, sodass die Nutzung – zumindest in Begleitung seiner Ehefrau – nicht unzumutbar erscheine. Für schwere Einkäufe bestünde auch die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller weiter ausführe, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe nicht möglich, erschließe sich nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände zwar die Nutzung eines Taxis verhindern, gleichzeitig aber für das selbstständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein solle. Nicht zuletzt habe der Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse nutze. Warum die Nutzung des Taxis für andere Fahrten nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner bereits mehrfach angeboten hat, eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität gegebenenfalls durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

[…]

§ 83 SGB IX

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen

1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und

2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte […], denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

[…]

§ 114 SGB IX

Bei den Leistungen zur Mobilität […] gilt § 83 mit der Maßgabe, dass

1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zu den Beschlüssen 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26 vom 05.05.2026

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht. Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das OLG Frankfurt hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Az. 2 U 174/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 2 U 174/24 vom 14.04.2026

Richter nicht befangen

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der – verstorbene – Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter hat dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dargestellt und eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich angeregt. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für „rührselig“ halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem „christlichen Menschenbild“ orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.

Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats (Mietrechtssenats) zurückgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als „rührselig“ hin darauf verwiesen habe, seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Der Richter habe für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der „Rührseligkeit“ hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. „Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten“, führte der Senat weiter aus, „das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte.“ Dies wiederum wirke sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.

Der abgelehnte Richter habe auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung „rührselig“ auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Artikel 97 GG [Unabhängigkeit der Richter]

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

..

§ 43a BRAO Grundpflichten

(1) …

(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Das Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023 war rechtlich eine „Sturmflut“

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Az. 16 U 83/25).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Urteil 16 U 83/25 vom 04.05.2026 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 4. Mai 2026 entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Az. 16 U 83/25).

Zum Sachverhalt

Der Klägerin gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die von dem Hochwasser betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rund 800.000 Euro. Die Klägerin hat bei der verklagten Versicherung eine Elementar-Versicherung abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach Überschwemmungs-Schäden, die durch eine „Sturmflut“ oder durch eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ verursacht werden.

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz. Sie argumentiert damit, dass zu einer „Sturmflut“ nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten gehöre. Von einer „Ausuferung“ des Meeres könne nur entlang der Küstenlinie ausgegangen werden, nicht jedoch an einem weit ins Binnenland reichenden, eigenständigen Gewässer wie der Schlei.

In erster Instanz hat das Landgericht Flensburg die Klage abgewiesen. Umgangssprachlich werde beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht werde. Im Falle einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten als Meeresarm der Ostsee einzuordnen.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Die Berufung der Klägerin hatte nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Das Gericht hat sich der Vorinstanz angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt: Ein verständiger Versicherter verstehe die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser ausgeschlossen werde. Eine Sturmflut sei „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“. Ein Mitwirken der Gezeiten sei nicht erforderlich, weil die auszuschließenden Schäden unabhängig davon einträten, ob zu der großflächigen Überschwemmung neben dem Sturm auch die Tide beigetragen habe oder nicht. Auch durch die weitere Ausschlussklausel – eine „Ausuferung“ der See – seien sämtliche Seehochwasserfälle von dem Versicherungsausschluss erfasst. Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie gelte dabei nicht. Die deutsche Nord- und Ostseeküste sei durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg. Überflutungsschäden an diesen Einschnitten seien ebenfalls ausgeschlossen, weil das Ansteigen des Meeresspiegels alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen betreffe. Die Erkenntnis, dass die Schlei an der Ostsee „hänge“ und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig sei, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne weiteres möglich und für Bewohner der betroffenen Region offensichtlich. Auf die Entfernung Schleswigs von der offenen See komme es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag seien üblich und ausreichend klar verständlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Streit um kostspieliges Hochzeitsgeschenk nach Beziehungsende – Ehemann muss Cabriolet herausgeben

Das OLG Nürnberg entschied, dass das Cabriolet als Hochzeitsgeschenk in das Eigentum der Ehefrau überging und der getrenntlebende Ehemann es daher nach der Trennung an sie herausgeben muss (Az. 11 UF 940/25).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 11 UF 940/25 vom 14.04.2026 (rkr)

Nachdem ein Mann das von seiner getrenntlebenden Frau genutzte Cabriolet aus einer Autowerkstatt abholte und ihr nicht zurückgab, hatte das Oberlandesgericht über die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das Gericht sah das Eigentum bei der Frau, nachdem ihr der Mann zwei Jahre zuvor nach der Trauung am Strand einer Tropeninsel die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht hatte, sie bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel erhielt und in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde.

Das Ehepaar lebte nach dem Scheitern der Beziehung bereits seit geraumer Zeit getrennt. Als die Frau das Cabriolet in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann das Fahrzeug mit seinem Zweitschlüssel ab und verweigerte ihr die Herausgabe. Er hatte das Fahrzeug kurz vor der Heirat auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Nach der Trauungszeremonie auf einer Tropeninsel kniete er am Strand nieder und übergab seiner Frau die verpackten Kfz-Kennzeichen. Nach der Hochzeitsreise wurde die Frau in die zum Fahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt bei Abholung des Fahrzeugs aus dem Autohaus einen Schlüssel, ihr Mann den Zweitschlüssel. Sie schloss die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab. Die Steuer und Benzinkosten trug oft die Firma.

Die Frau verklagte ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich vor Gericht auf ihr Eigentumsrecht. Der Mann argumentierte, er habe seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verpflichtete den Mann zur Herausgabe des Fahrzeugs. Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände war das Gericht überzeugt, dass das Cabriolet ein Hochzeitsgeschenk des Bräutigams an seine Frau war und sich die Eheleute stillschweigend bei Eintragung auf der Zulassungsstelle, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs und Aushändigung des Schlüssels über den Eigentumswechsel geeinigt hatten: So zeigte ein Hochzeitsbild das in Weiß gekleidete Ehepaar und die Übergabe der Kennzeichen am Strand. Als Zeugen vernommene Hochzeitsgäste berichteten, dass das Cabrio – nach den Angaben der Eheleute – ein Hochzeitsgeschenk gewesen sei. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übergabe der Kennzeichen und der Eintragung des Namens der Frau in die Zulassungsbescheinigung. Nach Ansicht des Gerichts stehe dieser Wertung nicht entgegen, dass Steuer und Benzinkosten in der Folgezeit oft über das Firmenkonto liefen. Dem Eigentumsübergang stehe auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten habe. In rechtlicher Hinsicht verlangt eine Eigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar regelmäßig auch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine vollständige Besitzaufgabe. Anderes gelte aber bei Eheleuten. Maßgeblich sei, dass der in der Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen Übergabeakt entbehrlich mache. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich nämlich auch die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Das Cabriolet sei als ein solcher „Haushaltsgegenstand“ anzusehen, da es von dem Mann für das Ehepaar ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden sei. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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Tierschutz gestärkt – schlagender Hundetrainer verliert seinen Hundebestand

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer des VG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 24/26).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 7 B 24/26 vom 04.05.2026

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein (Antragsgegner) gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau (Antragsteller) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer heute in einem Eilverfahren beschlossen.

Das Amt hatte bereits Mitte Januar dieses Jahres die Tierhaltung der Antragsteller kontrolliert und die 12 Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Nun hat das Amt auch eine sog. Veräußerungsverfügung erlassen, die den sofortigen Verkauf der Tiere ermöglicht.

Die Richterinnen und Richter bestätigten diese Verfügung im Eilverfahren. Zunächst sei die Fortnahme der Tiere im Januar infolge der festgestellten Haltungsmängel rechtmäßig gewesen. Teilweise seien die Tiere in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten worden. Es hätten auch nicht alle Tiere Zugang zu Wasser gehabt und einige Hunde seien nass gewesen ohne sich trocken reiben zu können. Auch das bekannt gewordene Video, auf dem der Antragsteller die Hunde beim Training mit einem Seil schlage, führe zu großer Angst und Leiden bei den Hunden. Der Antragsteller habe das Schlagen eingeräumt. Seine fehlende Einsicht, dass dies keine angemessene Trainingsmethode darstelle, belege nach Auffassung der Amtstierärzte die fehlende Sachkunde als Hundehalter. Der Einschätzung schloss sich die Kammer an, denn auch während der Kontrolle habe der Antragsteller einen bellenden Hund mit den Worten „Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch“ angeschrien. Die Kammer betonte, dass – auch wenn nicht jedes Tier bereits Zeichen von Vernachlässigung aufweise – im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Dass der Verkauf einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller darstelle, stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück, die hohen Unterbringungskosten der Tiere zu deckeln.

Gegen den Beschluss (Az. 7 B 24/26) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Überarbeitete Entwaldungsverordnung: Kommission legt Vorschläge zu wirksamer und reibungsloser Umsetzung vor

Die EU-Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das EU-Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2026

Die Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das Europäische Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten. Wirtschaftsakteuren, Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Interessenträgern erhalten zusätzliche Klarheit; gleichzeitig sollen rechtliche Stabilität und Vorhersehbarkeit gewährleistet werden. Mit dem heutigen Paket kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat nach, eine Überprüfung der überarbeiteten Verordnung zur Vereinfachung durchzuführen, und bereitet sich auf das Inkrafttreten der Verordnung bis Ende dieses Jahres vor.

Zu den Maßnahmen gehören ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, ein aktualisierter Leitfaden und häufig gestellte Fragen sowie ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang der EU-Entwaldungsverordnung. Darüber hinaus legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen aktualisierten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem vor.

Heute vorgelegte Dokumente

In dem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat werden die Vereinfachungsmaßnahmen beschrieben, die seit dem Inkrafttreten der EUDR im Juni 2023 umgesetzt wurden, sowie die im heutigen Paket eingeführten Maßnahmen. Diese Maßnahmen zusammen werden zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen. Sie dürften die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die der EUDR-Verpflichtung unterliegen, im Vergleich zur ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Außerdem werden geplante Instrumente zur Erleichterung des Handels vorgestellt, z. B. Repositorien für Rechtsvorschriften der Erzeugerländer und Zertifizierungssysteme für Rohstoffe im Rahmen der EUDR, um die Risikobewertung und die Sorgfaltspflicht zu erleichtern. Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass die EUDR bereits zu strukturellen Veränderungen in den globalen Lieferketten beiträgt, mit erhöhten Investitionen in die Rückverfolgbarkeit und mehr Transparenz, wodurch nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Produktionspraktiken unterstützt werden.

In dem aktualisierten Leitfaden und den häufig gestellten Fragen werden die Themen behandelt, die von den Interessenträgern am häufigsten angesprochen werden. In beiden Dokumenten werden die Verpflichtungen für die nachgelagerte Lieferkette und die sehr vereinfachte spezifische Regelung für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter präzisiert. Es werden Erläuterungen zu Themen wie E-Commerce und Geolokalisierungsmodalitäten gegeben. Die aktualisierten EUDR-Infografiken zur Lieferkette bieten auch benutzerfreundliche praktische Beispiele, die die verschiedenen Lieferkettenszenarien veranschaulichen. Diese Dokumente wurden mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine harmonisierte Durchsetzung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU ausführlich erörtert.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts enthält gezielte Änderungen des Anwendungsbereichs der EUDR-Produktrichtlinie. Sie aktualisiert den Entwurf des delegierten Rechtsakts des letzten Jahres und berücksichtigt die Rückmeldungen der Interessenträger während der Konsultationsphase. Der Entwurf enthält vorgeschlagene Ergänzungen bestimmter nachgelagerter Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate. Ferner werden mehrere Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgeschlagen, z. B. Leder oder runderneuerte Reifen, sowie Ausnahmen wie Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte und gebrauchte Produkte und Abfälle. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts steht der Öffentlichkeit bis zum 1. Juni 2026 zur Stellungnahme offen.

Aktualisiertes Informationssystem

Parallel dazu aktualisiert die Kommission das Informationssystem, um den durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen und die Benutzerfreundlichkeit des Systems zu verbessern.

Der aktualisierte Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über das Informationssystem wird nun den Mitgliedstaaten vor seiner Annahme vorgelegt. Zu den wichtigsten Entwicklungen gehören:

  • ein vereinfachtes Anmeldeformular für Kleinst- und kleine Primärunternehmer, das an das bestehende Format der Sorgfaltserklärung angepasst ist;
  • aktualisierte Spezifikationen für die automatisierten Anwendungsschnittstellen;
  • einen Notfallplan für ungeplante Nichtverfügbarkeit;
  • und eine freiwillige Gruppierungsfunktion, die als Reaktion auf Anfragen aus der Wirtschaft eingeführt wurde.

Die Kommission arbeitet auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um verfügbare Informationen aus nationalen Datenbanken zu nutzen, die sich direkt im Informationssystem widerspiegeln, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer EUDR-Verpflichtungen zu unterstützen. Dies dürfte den Aufwand für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter verringern.

Die Kommission konzentriert sich auf die Erleichterung der Umsetzung und die Gewährleistung eines erfolgreichen Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 30. Dezember 2026.

Hintergrund

Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll sichergestellt werden, dass wichtige Güter, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht sowohl innerhalb der EU als auch weltweit zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen, da sie zu den wichtigsten Faktoren für den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt gehören. Hauptursache für die Entwaldung ist die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der Produktion von sieben unter die Verordnung fallenden Rohstoffen – Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Kautschuk und einige ihrer Folgeprodukte.

Gemäß der Verordnung muss jeder Marktteilnehmer oder Händler, der diese Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt, nachweisen können, dass die Produkte nicht aus kürzlich entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben.

Im Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den überarbeiteten Text der EUDR an, um die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche rechtliche Stabilität zu gewährleisten. Die Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor und ab dem 30. Juni 2027 für andere Kleinst- und Kleinunternehmen.

Bereits vor ihrem Inkrafttreten hat die Verordnung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor positive Veränderungen bewirkt, die die Lieferketten transparenter machen und neue Marktchancen für entwaldungsfreie Produkte eröffnen.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Für eine höhere Tarifbindung: Bundestariftreuegesetz in Kraft

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 01.05.2026 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.05.2026

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten.

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten seit 1. Mai 2026 tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Das Bundestariftreuegesetz ist nun in Kraft getreten.

Das Gesetz gilt für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sind auf ein absolutes Minimum begrenzt: Im Vergabeverfahren kann ein Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden.

Anreize für mehr Tarifbindung

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte zu dem Vorhaben erklärt: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben. Bisher waren tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kamen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewarben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten konnten ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das verzerrte den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen“.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Künftig wird das Gesetz den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten auch auf Bundesebene einschränken. Und das kommt zum passenden Zeitpunkt: Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden“, so Ministerin Bas.

Quelle: Bundesregierung

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Deutscher Markt für Wagniskapital startet solide ins Jahr 2026

Trotz großer wirtschaftlicher und weltpolitischer Unsicherheiten ist der deutsche Markt für Wagniskapital solide ins Jahr 2026 gestartet. Deutsche Start-ups sammelten im ersten Quartal 1,7 Milliarden Euro ein, das waren sechs Prozent mehr als im ersten Quartal 2025. Das Investitionsvolumen war dabei nicht von einzelnen Megadeals getrieben, sondern ergab sich aus einer stabilen Entwicklung in der Breite des Marktes.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 04.05.2026

  • Start-ups sammeln im ersten Quartal 1,7 Milliarden Euro ein
  • Internationale Investoren spielen wieder größere Rolle
  • Künstliche Intelligenz gewinnt an Bedeutung, aber nicht so stark wie im Ausland

Trotz großer wirtschaftlicher und weltpolitischer Unsicherheiten ist der deutsche Markt für Wagniskapital solide ins Jahr 2026 gestartet. Deutsche Start-ups sammelten im ersten Quartal 1,7 Milliarden Euro ein, das waren sechs Prozent mehr als im ersten Quartal 2025. Das Investitionsvolumen war dabei nicht von einzelnen Megadeals getrieben, sondern ergab sich aus einer stabilen Entwicklung in der Breite des Marktes.

Internationale Investoren spielten im ersten Quartal anteilsmäßig wieder eine größere Rolle bei der Finanzierung deutscher Start-ups als in den Vorquartalen. Über drei Viertel der investierten Mittel stammten aus dem Ausland, gegenüber jeweils rund zwei Dritteln in den beiden vorangegangenen Quartalen. Investoren aus den USA stellten dabei mit 34 Prozent der investierten Mittel die wichtigste Kapitalquelle für deutsche Start-ups dar.

Das sind die Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Daten zum deutschen Venture-Capital-Markt (VC-Markt) veröffentlicht.

„Das beständig hohe Interesse aus dem Ausland an deutschen Start-ups ist angesichts anhaltender handels- und geopolitischer Risiken nicht selbstverständlich. Die starke Auslandsbeteiligung reflektiert sowohl die derzeit grundsätzlich hohe Investitionsaktivität US-amerikanischer Investoren als auch das anhaltende Vertrauen internationaler Kapitalgeber in den deutschen Technologie- und Gründungsstandort“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Die meisten Deals in Deutschland – nämlich 18 Prozent – schlossen Start-ups aus dem Bereich Gesundheit, gefolgt von Fintechs mit knapp über 15 Prozent. Dabei blieb entsprechend der weltweiten Entwicklung der Anteil von Start-ups aus allen Wirtschaftsbereichen mit einem Fokus auf Künstliche Intelligenz (KI) hoch. Deutsche Start-ups, die auf KI-basierte Anwendungen setzen, sammelten im ersten Quartal in 71 Finanzierungsrunden 967 Millionen Euro ein. Mit einem Anteil von 58 Prozent am gesamten Marktvolumen übersteigt der KI-Anteil im ersten Quartal den Durchschnitt des Gesamtjahrs 2025 von rund 43 Prozent deutlich.

Die positive Entwicklung kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass junge KI-Unternehmen aktuell in anderen VC-Märkten offenbar einen Finanzierungsvorteil haben. In den USA sammelten vier Marktführer im Bereich KI im ersten Quartal zusammen 188 Milliarden Dollar ein. Auch in Großbritannien und in Frankreich verzeichneten einzelne KI-Start-ups Finanzierungen in Milliardenhöhe.

„Das globale Marktumfeld bleibt schwierig. Mittelfristig könnten sich für den VC-Markt durch steigende Zinsen neue Herausforderungen ergeben. Höhere Zinsen erschweren es Venture-Capital-Investoren, Kapital einzusammeln. Wir erwarten in den kommenden Monaten keinen starken Anstieg der Investitionen in der Breite des deutschen VC-Marktes“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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