Statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase („Riester-Auszahlungsstatistik“)

Erstmalig hat das BMF in Abstimmung mit dem BMAS eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase („Riester-Auszahlungsstatistik“) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.04.2024

Auswertungsstichtag 15. Mai 2023 – Leistungsjahr 2022 und ergänzend 2020 sowie 2021

Erstmalig in diesem Jahr stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase, die sog Riester-Auszahlungsstatistik, auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach.

  • In dieser Statistik werden die Ergebnisse der statistischen Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase dargestellt.
  • Diese Statistik soll fortan jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht werden.

Seit dem Jahr 2002 werden private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge während der Ansparphase durch die Gewährung von Zulagen und eine gegebenenfalls darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung). Die Ergebnisse der statistischen Auswertung hierzu können der „Statistik zur Riester-Förderung“ entnommen werden.

Aus diesen geförderten Riester-Verträgen werden bei Vorliegen der individuell vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen Leistungen, so z. B. Alters- oder Erwerbsminderungsrenten oder auch Hinterbliebenenleistungen, gewährt.

In dieser Statistik werden die jeweiligen Werte für Personen mit geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase differenziert nach verschiedenen Merkmalen ausgewiesen. Zeitreihen, die die Entwicklung der Personen und des Auszahlungsvolumens für die Leistungsjahre ab 2020 wiedergeben (Tabelle 8 und 9), ergänzen die Tabellen. Die vorliegenden Tabellen stellen die unterschiedlichen Auszahlungsformen für die jeweilige Personengruppe in der Auszahlungsphase dar.

Die dargestellten Ergebnisse basieren auf Werten zum Auswertungsstichtag 15. Mai 2023. Das Leistungsjahr 2022 steht dabei im Fokus. Daten für die Leistungsjahre 2020 und 2021 ergänzen diese Statistik. (…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bürokratieabbau: Entlastungspaket für die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung beschlossen

Für die Bundesregierung ist der Bürokratieabbau ein Kernanliegen. In diesem Sinne hat die Bundesregierung auch ein Entlastungspaket für die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung beschlossen. Ziel sind einfachere und schnellere Antrags- und Entscheidungsverfahren bei den Exportkredit- und den Investitionsgarantien des Bundes.

BMF und BMWK, gemeinsame Pressemitteilung vom 10.04.2024

Für die Bundesregierung ist der Bürokratieabbau ein Kernanliegen. Sie hat in den letzten Monaten zahlreiche Initiativen zur Entbürokratisierung auf den Weg gebracht, darunter insbesondere Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

In diesem Sinne hat die Bundesregierung auch ein Entlastungspaket für die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung beschlossen. Ziel des Entlastungspaketes sind einfachere und schnellere Antrags- und Entscheidungsverfahren bei den Exportkredit- und den Investitionsgarantien des Bundes.

Mittelstandsförderung durch Bürokratieabbau

„Mit der Außenwirtschaftsförderung unterstützen wir deutsche Unternehmen dabei, ausländische Märkte zu erschließen. Dabei geht es um Exportkreditgarantien und Garantien für Direktinvestitionen im Ausland. Mit insgesamt 20 Maßnahmen vereinfachen und beschleunigen wir nun den Zugang zur Außenwirtschaftsförderung. Davon profitieren gerade Exporte und Projekte mittelständischer Unternehmen. Damit unterstützen wir die deutsche Wirtschaft dabei, ihre Geschäftsbeziehungen weiter zu diversifizieren.“

Der parlamentarische Staatssekretär Florian Toncar

„Die Stärkung der deutschen Außenwirtschaft ist von zentraler Bedeutung für unsere wirtschaftliche Zukunft. Durch die gezielte Entbürokratisierung bei den Garantieinstrumenten der Außenwirtschaftsförderung stärken wir deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Unser Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und den Unternehmen den Weg zu neuen Märkten zu erleichtern.“

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Franziska Brantner

Die Garantieinstrumente werden schon heute vor allem vom Mittelstand genutzt. Rund drei Viertel aller mit Exportkreditgarantien abgesicherten Geschäfte kommen von KMU. Bei den Investitionsgarantien wurden 70 Prozent der im Jahr 2023 genehmigten Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen gestellt.

Entlastungen entlang der gesamten Prozesskette

Die beschlossenen Maßnahmen verschlanken das Verfahren entlang der gesamten Prozesskette – vom Antrag auf Übernahme einer Garantie bis nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens (Regress).

Insgesamt hat sich die Bundesregierung auf 20 Entlastungsmaßnahmen für die Exportkredit- und Investitionsgarantien verständigt. Diese werden sukzessive im Laufe dieses Jahres umgesetzt und kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die Vielzahl an Vereinfachungen soll in Summe zu messbarer Entlastung und Verfahrungsbeschleunigung führen.

Das Entlastungspaket für die Exportkreditgarantien des Bundes sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Mehr Entscheidungen in niedrigschwelligen Gremien – dadurch Beschleunigung der Antragsbearbeitung und -entscheidung.
  • Die Antragsprüfung wird entschlackt – eine Reihe von Sonderprüfungen entfällt oder wird in bestehende Prüfschritte integriert.
  • Der Anwendungsbereich für die digitale Lieferanten- und Finanzkreditdeckung (click&cover) wird ausgeweitet.
  • Durch den Einsatz von KI werden Prozesse beschleunigt.
  • Die Anzahl an Originaldokumenten, die im Antragsprozess notwendig sind, wird weiter reduziert.
  • Bedingungswerke werden vereinfacht: Banken können leichter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung aus bundesgedeckten Krediten nachweisen. Und bei der Ausfuhrpauschal-Gewährleistung (APG) – einem vor allem von KMU genutzten Garantieinstrument – sind Bestimmungen zur Anrechnung jetzt weniger komplex.
  • Nach einer Entschädigung durch den Bund ist der Deckungsnehmer verpflichtet, die bundesgedeckte Forderung weiter einzutreiben. Hier ist eine Entlastung bei der APG geplant – diese kommt insbesondere KMU zugute.
  • Einführung Bürokratiecheck: Bei jeder Produkt- oder Prozessanpassung wird diese auf einen möglichen Mehraufwand für die Nutzer der Exportkreditgarantien hin überprüft.

Das Entlastungspaket für die Investitionsgarantien des Bundes sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Bei Investitionen bis zu 5 Mio. Euro in unkritischen Zielländern wird ein vereinfachtes Antragsverfahren eingeführt, von dem insbesondere KMU profitieren werden. Im Grundsatz werden dabei alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen im Antragsformular zusammengefasst. Zusätzliche Unterlagen und Projektinformationen werden nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich.
  • Der über die Garantievergabe entscheidende Interministerielle Ausschuss wird zukünftig die Möglichkeit haben, umfassende Grundsatzentscheidungen zu einem Investitionsprojekt insgesamt zu treffen, um im Anschluss schnell und unbürokratisch über einzelne Investitionsschritte innerhalb des Gesamtprojekts entscheiden zu können.
  • In der Verwaltung laufender Investitionsgarantien wird der Bearbeitungsaufwand für die Unternehmen zukünftig erheblich vereinfacht – z. B. durch längere Laufzeiten bei der Verlängerung von Garantien und längere Fristen, in denen Einbringungen auf die Kapitalanlage gemeldet werden können. Zudem entfallen zukünftig Nachträge zu den Investitionsgarantien bei der klassischen Darlehenstilgung.
  • Die Berichterstattungspflichten für Investitionsgarantien werden reduziert: So konzentrieren sich Berichtspflichten zu umweltbezogenen, sozialen oder menschenrechtlichen Auswirkungen eines Projekts zukünftig auf die Frühphase von Projekten, auf die Umsetzung von Maßnahmenplänen und Auflagen, auf Projekte mit potenziell erhöhten Risiken in diesem Bereich sowie besondere Vorkommnisse. Dies gilt auch für alle bereits bestehenden Garantien.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BGH zur Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht (Az. VIII ZR 161/23).

BGH, Pressemitteilung vom 10.04.2024 zum Urteil VIII ZR 161/23 vom 10.04.2024

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.

In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“.

Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage – im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors – instandsetzen. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 Euro.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06) eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle.

Jedoch müsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer – hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen – Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte sich gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel, nämlich solche im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F., gelten soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – das zwar rechtsfehlerfrei von einer hinsichtlich der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Klimaanlage getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist – kommt eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses nicht in Betracht.

Der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige – unmittelbar im Anschluss an die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ – erklärt hat, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolge, erlaubt es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das – aus Sicht eines verständigen Käufers – gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls – außer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem – wie hier – die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.

Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Doppelnamen und Co.: Änderung des Namensrechts beschlossen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg für eine umfassende Änderung des Namensrechts freigemacht. Eheleute sollen danach künftig einen Doppelnamen führen können. Das soll auch für Kinder möglich sein, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.04.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg für eine umfassende Änderung des Namensrechts freigemacht. Eheleute sollen danach künftig einen Doppelnamen führen können. Das soll auch für Kinder möglich sein, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Auch traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens sollen getragen werden können. In Scheidungsfamilien soll auch das Kind leichter seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen sind auch für Namensänderungen von einbenannten Stiefkindern geplant.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/9041) nahm der Ausschuss mit Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU und Die Linken gegen die Stimmen der AfD in geänderter Fassung an. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für Freitag, 12. April 2024, vorgesehen. Die Regelungen sollen laut Entwurf zum 1. Mai 2025 in Kraft treten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 217/2024

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Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll reformiert und entfristet werden. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (BT-Drucks. 20/10942) vor. Die Vorlage soll der Bundestag am 11.04.2024 in erster Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.04.2024

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll reformiert und entfristet werden. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942) vor. Die Vorlage soll der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beraten.

Grundsätzlich sieht der Entwurf vor, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz „als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich“ erhalten bleiben soll, wie es im Entwurf heißt. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der bis 31. August 2024 befristeten Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. „Das Musterverfahren hat sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt“, führt der Entwurf dazu aus. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 216/2024

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Gesetzentwurf „Solarpaket I“: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Die Bundesregierung hat mit dem Solarpaket I ein wichtiges Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Sie will den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisieren und den Zubau von Photovoltaik weiter beschleunigen. Der Gesetzentwurf wird noch im Bundestag beraten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 09.04.2024

Die Bundesregierung hat mit dem Solarpaket I ein wichtiges Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Sie will den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisieren und den Zubau von Photovoltaik weiter beschleunigen. So sollen sog. Balkonkraftwerke deutlich einfacher installiert und betrieben werden.

Zukünftig soll es für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer werden, Photovoltaik (PV) auf dem Dach oder in der Fläche zu installieren.

Um den Ausbau Photovoltaik in Deutschland noch mehr zu steigern, hat das Kabinett im August 2023 das „Solarpaket I“ beschlossen – den Gesetzentwurf zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Das Solarpaket I ist ein weiterer wichtiger Schritt für das Gelingen der Energiewende.

Die Bundesnetzagentur hat zum 1. April 2024 die Registrierung von Balkonkraftwerken vereinfacht. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Balkonkraftwerke grundsätzlich nicht mehr beim Netzbetreiber gemeldet werden müssen. Eine Registrierung im Marktstammdatenregister soll dann genügen.

Der Gesetzentwurf zum beschleunigten Ausbau der Solarenergie wird noch im Bundestag beraten. Am 15.12.2023 hat dieser zunächst nur einen kleinen Teil des Gesetzentwurfs verabschiedet. Inhaltlich geht es dabei zum Beispiel um die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen.

Denn Deutschland will als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Der Stromsektor muss dafür bereits bis 2035 weitgehend ohne Treibhausgas-Emissionen auskommen. Um diese Ziele zu erreichen, tut die Bundesregierung alles dafür, den Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen.

Unser Strombedarf wird in Zukunft immer mehr steigen, denn wir brauchen Strom aus Erneuerbaren unter anderem fürs Heizen und für unsere Elektrofahrzeuge. Einen wichtigen Anteil trägt die Solarenergie bei.

Mehr Photovoltaik auf Dächern und Freiflächen

Neue Photovoltaik-Anlagen werden kontinuierlich stark aufgebaut: Allein im ersten Halbjahr 2023 wurde mit insgesamt fast 6.000 Megawatt mehr Leistung zugebaut als in den bisherigen Rekordjahren 2010 bis 2012. Im gesamten Jahr 2023 wurden fast doppelt so viele neue Solaranlagen installiert wie im Vorjahr, so die vorläufigen Zahlen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik.

Um das Klimaschutzziel zu erreichen, müssen die Kapazitäten noch mehr gesteigert werden.

Höhere Ausbauziele gesetzt

Deshalb strebt die Bundesregierung mit dem Solarpaket zudem höhere Ausbauziele für PV an: 2023 sollen 9 Gigawatt (GW), 2024 13 GW und in 2025 18 GW Solarleistung dazukommen. Ab 2026 soll dann sogar mehr als dreimal so viel zugebaut werden, also 22 Gigawatt (GW). Bis 2030 sind 215 GW das Ziel. Der Zubau soll sich etwa zur Hälfte aus Freiflächen und zur anderen Hälfte aus Dachanlagen ergeben.

Mit dem neuen Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung den Erneuerbaren Energien gesetzlichen Vorrang gegeben. Mit dem Solarpaket I folgt nun ein weiterer wichtiger Schritt, um den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen, Bürokratie abzubauen und die im EEG 2023 gesetzten Ziele zu erreichen: Nämlich bis 2030 insgesamt mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu decken.

Zukünftig einfacher: Photovoltaik auf dem Balkon

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sog. Balkonkraftwerke, soll für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich sein. Dem Gesetzespaket vorausgegangen war ein intensiver Austausch mit der Branche im Rahmen eines sog. Praxischecks Photovoltaik, um Hemmnisse und Bürokratiehürden aufzuspüren und gezielt abzubauen.

Balkon-PV-Anlagen sollen künftig möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden:

  • Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber soll entfallen und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt werden.
  • Neue Balkon-PV sollen zudem nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher davon, denn das senkt die Strommenge, die sie bezahlen.
  • Außerdem können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung.
  • Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das würde die Installation erheblich erleichtern. Hierzu muss jedoch noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.

Gemeinschaftlich Gebäude mit Solarstrom versorgen

In Mehrfamilienhäusern soll günstiger Solarstrom vom Dach direkt an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. Dafür ist das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ vorgesehen. Dann wird der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV ins allgemeine Stromnetz wegfallen.

Auch Regelungen zu Abrechnungen und zur rechtzeitigen Ankündigung bei Versorgungsunterbrechungen werden genau festgelegt. Mieterinnen und Mieter sollen künftig selbst einen günstigen Ergänzungstarif abschließen können für Strom, der nicht durch den günstigen PV abgedeckt wird.

Mit der Industrie wird die Bundesregierung erörtern, wie der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ weiter gestärkt werden kann.

Verbesserungen beim Mieterstrom

Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang gerade in Wohnquartieren häufig ein Problem.

Gewerbe: Unbürokratisch mehr große PV-Anlagen

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das soll sich ändern: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt (kW) oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen genügt ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate.

Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen stärken

Das Solar-Paket regelt zudem den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, ohne mehr freie Flächen zu verbrauchen. Daher soll die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und PV—Photovoltaik-Modulen besonders gefördert werden, die sog. Agri-PV. Die Flächen werden dadurch mehrfach genutzt und gleichzeitig werden die landwirtschaftlichen Interessen gewahrt. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen.

Um mehr versiegelte Flächen zu nutzen, soll PV etwa auf Parkplätzen gefördert werden. Für diese und Agri-PV soll es künftig Ausschreibungssegmente mit einem eigenen Höchstwert geben.

Mit dem „Solarpaket I“ wird die Photovoltaik-Strategie in einem ersten Schritt umgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Strategie unter Einbindung der betroffenen Branchen, der Bundesländer und der Bundestagsfraktionen erarbeitet und im Mai 2023 vorgestellt.

Quelle: Bundesregierung

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Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen

Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das FG Köln (Az. 7 V 10/24).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.04.2024 zum Beschluss 7 V 10/24 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III B 24/24)

Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 14.03.2024 (Az. 7 V 10/24) entschieden.

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies es auf ein zwischenzeitlich ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.

Der Aussetzungsantrag hatte auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 7. Senats entschieden, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig ist. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund

Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählte) nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Büro ohne Papier: Unternehmen drucken weniger

E-Mail statt Brief für die Rechnung, Screensharing statt Ausdruck für das Meeting, QR-Code statt Papierticket für die Dienstreise – in deutschen Büros wird deutlich weniger gedruckt als noch vor fünf Jahren. Insgesamt 82 Prozent der deutschen Unternehmen haben lt. Bitkom in den vergangenen Jahren ihren Papierverbrauch reduziert.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.04.2024

  • 82 Prozent der Unternehmen drucken weniger als vor 5 Jahren
  • Meistens wird für doppelte Sicherung gedruckt
  • 42 Prozent drucken noch aus Gewohnheit, dabei ist allen der wirtschaftliche Nutzen digitalen Arbeitens klar

E-Mail statt Brief für die Rechnung, Screensharing statt Ausdruck für das Meeting, QR-Code statt Papierticket für die Dienstreise – in deutschen Büros wird deutlich weniger gedruckt als noch vor fünf Jahren. Insgesamt 82 Prozent der deutschen Unternehmen haben in den vergangenen Jahren ihren Papierverbrauch reduziert: Eher weniger als noch vor fünf Jahren drucken 40 Prozent der Unternehmen, 42 Prozent sogar sehr viel weniger. 13 Prozent drucken genauso viel wie noch 2019, nur 2 Prozent der Unternehmen etwas mehr, niemand (0 Prozent) deutlich mehr. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 604 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigen repräsentativ befragt wurden.

Die meisten Unternehmen (48 Prozent) drucken dabei, um Inhalte doppelt zu sichern und so neben der digitalen auch eine analoge Fassung auf Papier zu haben. 42 Prozent geben an, aus Gewohnheit zu drucken. „Dass zwingend ein Ausdruck notwendig ist, ist heutzutage die Ausnahme. Viele Prozesse lassen sich bereits rein digital abbilden. Dabei spart papierarmes Arbeiten nicht nur Ressourcen, gute digitale Prozesse sind auch effizienter, können durch Automatisierung Workflows optimieren und von Routineaufgaben entlasten“, sagt Daniil Heinze, Referent Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom.

Ein Drittel (37 Prozent) druckt, weil es bestimmte Arbeitsschritte erfordern, ein Fünftel (20 Prozent), weil Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit besser arbeiten können. Für Präsentationen und Meetings oder um Inhalte zu archivieren, drucken jeweils 14 Prozent. In 10 Prozent der Unternehmen wird gedruckt, um rechtliche Vorgaben zum Beispiel für handschriftliche Unterschriften zu erfüllen. Heinze: „Um den Papierverbrauch und unnötigen bürokratischen Aufwand zu reduzieren, ist auch die Politik gefragt, die Schriftformerfordernisse zu reduzieren und anzupassen, wo möglich.“ 7 Prozent drucken, um Abhängigkeiten von digitalen Systemen zum Beispiel bei einem Stromausfall zu vermeiden. 6 Prozent geben an, ihnen fehle das Know-how für eine Umstellung auf rein digitales Arbeiten. Keinen Zweifel gibt es aber daran, dass der Verzicht auf das Drucken wirtschaftlich sinnvoll wäre: Niemand gibt an zu drucken, weil der wirtschaftliche Nutzen bei einer Umstellung auf rein digitales Arbeiten unklar sei.

Quelle: Bitkom

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Auch eine Fahrt ohne Kunden kann für einen Fahrtrainer betrieblich veranlasst und daher gesetzlich unfallversichert sein

Der Unfall eines selbstständigen Motorad-Fahrtrainers auf einer Fahrt ohne Kunden unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Fahrt der Erkundung einer geeigneten Strecke für ein Fahrtraining dient und nicht aus privaten Gründen erfolgt. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 3350/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil L 8 U 3350/22 vom 09.02.2024

Der Unfall eines selbstständigen Motorad-Fahrtrainers auf einer Fahrt ohne Kunden unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Fahrt der Erkundung einer geeigneten Strecke für ein Fahrtraining dient und nicht aus privaten Gründen erfolgt.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie erfasst Arbeitnehmer, teilweise sind aber auch Unternehmer versichert oder können sich freiwillig versichern lassen. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bei einem Unfall ist dabei, dass dieser bei der versicherten betrieblichen Tätigkeit erfolgt und damit ein Arbeitsunfall ist. Was zur betrieblichen Tätigkeit und was zum privaten Bereich gehört, ist oft strittig und Kernfrage sozialgerichtlicher Verfahren.

Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls war auch in einem aktuell durch den 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall eines selbstständigen und gesetzlich unfallversicherten Motorrad-Fahrtrainers – dem Kläger – zu klären. Der Kläger erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er im April 2019 bei einer allein unternommenen Fahrt mit ca. 50 km/h in einer Kurve stürzte. Der Unfallort lag etwa 50 km von seinem Wohn- und Unternehmenssitz im Landkreis Tübingen entfernt. Seiner gesetzlichen Unfallversicherung – der Beklagten – teilte er mit, er habe am nächsten Tag einen Schüler mit speziellen Problemen bei Serpentinen gehabt und sei deswegen auf der Suche nach der passenden Strecke für die Schulung gewesen. Er könne sein Fahrtraining nur ordentlich durchführen, wenn er perfekte Orts- und Straßenkenntnisse habe. Umso wichtiger sei dies am Anfang der Saison, da sich über den Winter Straßen oft gravierend verändern würden.

Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an, da es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Vorbereitende Tätigkeiten wie z. B. eine „Erkundigungsfahrt“ zur Arbeit seien grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Ausnahmsweise seien Vorbereitungshandlungen u. a. versichert, wenn der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasse, die für die versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier fehle es an einem engen Zusammenhang zwischen der behaupteten Vorbereitungshandlung und der erst am Folgetag vorgesehenen versicherten Tätigkeit.

Nachdem das Sozialgericht Reutlingen die Klage in erster Instanz abwies, hatte der Kläger mit seiner Berufung Erfolg. Das LSG Baden-Württemberg stellte fest, dass der fragliche Unfall ein Arbeitsunfall gewesen ist. Der zuständige Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Unfallfahrt zu der versicherten Tätigkeit des Klägers gehört habe. Dieser sei zu seiner unfallbringenden Motorradfahrt allein aus dem Grund aufgebrochen, um für seine am nächsten Tag geplante Trainingsfahrt eine geeignete und sichere Strecke zu testen, was objektiv dem Ziel seines bei der Beklagten versicherten Unternehmens gedient und hierzu auch nicht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis gestanden habe. Zwar könne es unwirtschaftlich erscheinen, für ein Fahrsicherheitstraining von ca. einem halben Tag Dauer eine so weit vom Wohnsitz des Klägers entfernte Strecke zu wählen, und diese dann auch noch am Vorabend auf eigene Kosten abzufahren. Insoweit sei aber wiederum der Hinweis des Klägers nachvollziehbar, dass bereits auf der Hinfahrt zu der Strecke der Fahrschüler professionell beobachtet werde. Zudem sei eine solche Erkundungsfahrt auch nach den Einlassungen des Klägers nicht die Regel und sei hier vorrangig dem Beginn der Motorradsaison und den hiermit verbundenen Unwägbarkeiten bezüglich geeigneter Straßenbeläge geschuldet gewesen.

Sofern – wie hier – festzustellen sei, dass eine Tätigkeit selbst als versicherte Tätigkeit anzusehen ist, könne diese nicht mehr als unversicherte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden. Es habe zur seriösen Geschäftsausübung des Klägers gehört, dass er Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anbot, die nach der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotential aufwiesen. Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll und Teil der den Fahrschülern geschuldeten Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht, durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Fahrschüler so weit wie möglich und vertretbar zu reduzieren.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Verbandsklage gegen Vodafone: OLG Hamm ist zuständig

Der vzbv hat wegen Preiserhöhungen von Festnetz-Verträgen eine sog. Verbandsklage gegen Vodafone erhoben. Da der vzbv neben zwei in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen der Vodafone Gruppe gleichzeitig auch ein in Bayern ansässiges Unternehmen verklagt, wurde zunächst ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer einheitlichen Zuständigkeit durchgeführt. Nun hat sich das OLG Hamm für insgesamt örtlich zuständig erklärt.

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.04.2024

Der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) hat wegen Preiserhöhungen von Festnetz-Verträgen eine sog. Verbandsklage gegen Vodafone erhoben. Da der vzbv neben zwei in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen der Vodafone Gruppe gleichzeitig auch ein in Bayern ansässiges Unternehmen verklagt, wurde zunächst ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer einheitlichen Zuständigkeit durchgeführt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 hat sich das Oberlandesgericht Hamm für insgesamt örtlich zuständig erklärt. Die förmliche Zustellung der Klage ist inzwischen erfolgt, sodass das Verfahren im Klageregister eingetragen werden kann.

Im Rahmen der kürzlich neu eingeführten Abhilfeklage möchte der Verband eine Rückzahlung von Aufschlägen für Festnetzanschlüsse an die betroffenen Verbraucher erreichen. Gleichzeitig soll das Gericht im Wege einer sog. Musterfeststellungsklage feststellen, dass die angegriffenen Preiserhöhungen unwirksam sind.

Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich an dem Verbandsklageverfahren nicht direkt beteiligen. Zur Teilnahme an dem Verfahren müssen sie sich beim Bundesamt für Justiz in Bonn in das Klageregister eintragen. Weitere Informationen hierüber finden sich auf der entsprechenden Informationsseite des Bundesamtes für Justiz im Internet. Das vorliegende Verfahren wird in Kürze in das Klageregister eingetragen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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