Dating-Plattform – Zweifel an der Vaterschaft

Ein Kennenlernen über eine Dating-Plattform allein begründet keine schwerwiegenden Zweifel gegen die gesetzliche Vaterschaftsvermutung wegen Verdachts des Mehrverkehrs. So das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 75/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.04.2024 zum Beschluss 1 UF 75/22 vom 01.02.2024

Ein Kennenlernen über eine Dating-Plattform allein begründet keine schwerwiegenden Zweifel gegen die gesetzliche Vaterschaftsvermutung wegen Verdachts des Mehrverkehrs.

Bei der Feststellung, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft vorliegen, reicht ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter des Kindes und der Putativvater über ein Internetportal kennengelernt haben, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des (Putativ)Vaters gegen den seine Vaterschaft feststellenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Die Antragstellerin begehrte vor dem Amtsgericht die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ihr Vater ist. Dies stellte das Amtsgericht antragsgemäß fest.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG nach durchgeführter Beweisaufnahme und Einholung eines Abstammungsgutachtens keinen Erfolg. „Die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater als festzustellenden Beschwerdeführer zusammen mit den im Verfahren im Wege der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen im Hinblick auf die Beiwohnung der Mutter seitens des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (führen) zu einer so hohen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, dass sich daraus für den Senat ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet“, begründete das OLG seine Entscheidung.

Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der Beschwerdeführer ihr „während der gesetzlichen Empfängniszeit … beigewohnt hat“, führte er weiter aus. Damit bestehe bereits eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600 d Abs. 2 BGB).

Der Vortrag des Beschwerdeführers führe zu keinen schwerwiegenden Zweifeln an seiner Vaterschaft. Für derartige schwerwiegende Zweifel reiche ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwerdeführer über ein Internetportal kennengelernt hätten, dränge sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe. Genauere Angaben des Vaters dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Mutter der Antragstellerin Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, fehlten.

Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten errechne sich zudem eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beschwerdeführers von über 99,99 %. An der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens bestünden entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Zweifel.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. 2Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar

Das BVerfG entschied, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern i. S. von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen (Az. 1 BvR 2017/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.04.2024 zum Urteil 1 BvR 2017/21 vom 09.04.2024

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.

Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei – abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.

Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist feststehend leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer hatte dieser weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte, erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so dessen rechtlicher Vater geworden.

Im Anfechtungsverfahren hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er und nicht der rechtliche Vater sei Vater des Kindes, als unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsanfechtung des Beschwerdeführers scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung dieser Regelung beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. 1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber muss festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht. Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten. Dies schließt – jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts – „wesensmäßige Umgestaltung(en)“ des Elternrechts aus.

2. Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss der Gesetzgeber fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können. Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung. Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht. Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Elterngrundrechts und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und Vätern im verfassungsrechtlichen Sinne auf der Ebene des Fachrechts überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss.

3. Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale gebunden. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat.

4. Jeder Elternteil in diesem Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es umfasst nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann. Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken.

Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen sind jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt, im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft – wie hier – der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen; verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.

5. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen Elternverantwortung sowohl auf der Statusebene des Eltern-Kind-Verhältnisses als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind ein Spielraum zu. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes auszurichten. Ist nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Schließt das Fachrecht für die hier vorliegende Konstellation – verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig, wenn auch nicht geboten – eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dieses muss hinreichend effektiv sein, um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.

II. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter und beeinträchtigt dieses trotz Vereinbarkeit mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Merkmalen unverhältnismäßig.

1. Die genannte Regelung berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des Elternrechts, der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, wenn der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hat. Da die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung für das Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen Vätern bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Das gilt auch dann, wenn eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggefallen ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter, ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.

2. Dennoch ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das lässt das geltende Recht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) im Ausgangspunkt zu. Nach Maßgabe des Fachrechts kann der leibliche Vater im Anschluss an das Erlangen der rechtlichen Vaterschaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden.

3. Durch die hier zu überprüfende Einschränkung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter verfolgt der Gesetzgeber mit den Zwecken der Statusbeständigkeit und -klarheit sowie dem Schutz der bestehenden sozialen Familie aus Kind, Mutter und rechtlichem Vater zwar verfassungsrechtlich legitime Ziele. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt aber den leiblichen Vater – und damit auch den Beschwerdeführer – in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unverhältnismäßig.

a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt das Elterngrundrecht anfechtungsberechtigter leiblicher Väter mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen Vaters zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach dem allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen.

b) Mit dem Schutz der sozial-familiären Gemeinschaft zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Abstammungsverhältnissen stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber.

c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt die genannte Regelung aber keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB einmal vorlag und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt. Bei eigener sozial-familiärer Bindung des leiblichen Vaters zu seinem Kind verstärkt das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG das Elterngrundrecht leiblicher Väter. Mit der Negativvoraussetzung in ihrer derzeitigen Gestalt wird aber Art. 6 Abs. 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit des leiblichen Vaters mit seinem Kind bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.

Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung führen.

III. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB.

IV. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB erstreckt; die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise.

V. Die überprüften Vorschriften gelten trotz der Unvereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, um bis dahin leiblichen Vätern auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine Anfechtung zu ermöglichen, wenn sie diese für erfolgversprechend halten. Ist dies nicht der Fall, können sie, ebenso wie der Beschwerdeführer, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen (hier: mietvertragliches Wegnahmerecht)

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Aber kann ein ehemaliger Mieter eines Grundstücks Eigentümer der von ihm selbst auf dem Grundstück erstellten Anlagen/Einrichtungen (hier: Anlagen zur Stromversorgung) und kann er den Grundstückseigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Unterlassung der Nutzung in Anspruch nehmen? Das LG Köln entschied, dass der geltend gemachte Anspruch weder aus Eigentum noch Besitz bestehe und ein mietvertragliches Wegnahmerecht verjährt sei (Az. 5 O 97/24).

LG Köln, Mitteilung vom 26.03.2024 zur Entscheidung 5 O 97/24 vom 26.03.2024 (nrkr)

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Aber bin ich als ehemaliger Mieter eines Grundstücks Eigentümer der von mir selbst auf dem Grundstück erstellten Anlagen/Einrichtungen – hier Anlagen zur Stromversorgung – und kann ich den Grundstückseigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Unterlassung der Nutzung in Anspruch nehmen? Das Landgericht Köln entschied in einem Eilverfahren, dass der geltend gemachte Anspruch weder aus Eigentum noch Besitz bestehe und ein mietvertragliches Wegnahmerecht verjährt sei.

Die ehemalige langjährige Mieterin eines großen Festplatzes in Köln begehrt von der beklagten Stadt Köln im Wege eines Eilantrages (einstweiliges Verfügungsverfahren) die Unterlassung der Nutzung von auf dem Grundstück befindlicher Strominfrastruktur, insbesondere in Leerrohren verlegter Stromkabel und Trennstellen (sog. Stromverteilerkästen). Die Antragstellerin führte in der Vergangenheit mehrfach Kirmesveranstaltungen auf dem Gelände durch. Zu diesem Zweck vermietete die Stadt das in ihrem Eigentum stehende Gelände an sie. Für jede Kirmesveranstaltung wurden jeweils befristete Verträge abgeschlossen. Das gesamte Festplatzgelände hatte die Stadt im Jahre 1999 erworben, zum Festplatz umgebaut und dazu unter anderem eine Strominfrastruktur erstellt. Im Jahre 2015 entschied sich die Antragstellerin aufgrund von Auflagen eines Energieversorgers dazu, die auf dem Grundstück vorhandene Strominfrastruktur (Stromkabel und Trennstellen) selbst zu erneuern. Noch im gleichen Jahr bat sie in einem Schreiben an die Stadt um Überlassung des Festplatzgeländes zur Durchführung der Kirmes im Jahre 2017. Dabei stellte sie Einzelheiten der von ihr getätigten Investition in die Erneuerung der Stromversorgung dar und verband ihren Antrag mit der Bitte um eine frühzeitige in Aussichtstellung eines Vertrages für 2017 mit Rücksicht auf eine damit gegebene Planungssicherheit für ihre Mitglieder. Vergleichbares führte sie auch in weiteren Schreiben in den Folgejahren aus. Als weitere Veranstalter ihr Interesse an der Durchführung der Kirmesveranstaltungen bekundeten, entschloss sich die Stadt diese auszuschreiben. Im Februar 2024 erfolgte die Auswahl zwischen der Antragstellerin und einem weiteren Bewerber für die beiden Volksfeste in 2024 mittels Losverfahren. Dabei unterlag die Antragstellerin. Die Antragstellerin verplombte die Stromverteilerkästen, um sie für Dritte unzugänglich zu machen. Daraufhin forderte die Stadt die Antragstellerin mehrfach auf, den Zugang zur Strominfrastruktur zu ermöglichen. Damit war die Antragstellerin nicht einverstanden und leitete das hiesige Eilverfahren ein. Zwischenzeitlich ließ die Stadt die Stromverteilerkästen öffnen und übergab das Festgelände an die derzeitige Veranstalterin der Kirmes.

Die Antragstellerin stützt sich insbesondere darauf, dass die von ihr – völlig neu – eingebrachte Strominfrastruktur von ihr ausschließlich zu dem Zweck installiert worden sei, diese bei den Kirmesveranstaltungen von ihr zu nutzen. Die Anlagenteile hätten nicht in das Eigentum der Stadt übergehen sollen. Die Installation sei in Ausübung ihrer jeweiligen Nutzungsrechte erfolgt. Es handele sich um bloße Scheinbestandteile des Grundstücks. Die Öffnung der Stromverteilerkästen seitens der Stadt stelle zudem verbotene Eigenmacht dar.

Die Stadt ist dagegen insbesondere der Auffassung, als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin der von der Antragstellerin installierten Strominfrastruktur zu sein. Da die Anlagen der Stromversorgung des Festplatzgrundstückes dienten, handele es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Es sei seitens der Antragstellerin nicht die komplette ursprüngliche Anlage erneuert worden. Zudem beruft sie sich hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Mietrecht auf die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Köln hat den Eilantrag nach Beweisaufnahme mit dem heute, am 26.03.2024, verkündeten Urteil vollumfänglich abgewiesen. Die Antragstellerin habe im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Stadt ein Verfügungsanspruch mit dem begehrten Inhalt zustehe. Sie könne von der Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass diese es unterlasse, sich oder Dritten Zugang zu Strominfrastruktureinrichtungen auf dem Grundstück des Festplatzes zu verschaffen. Die von der Antragstellerin errichtete Strominfrastruktur bestehend aus Trennstellen und Stromkabeln stehe im Eigentum der Eigentümerin des Grundstücks, also der Stadt Köln.

Die Kammer führt aus, dass hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Bestandteile der von den Parteien so bezeichneten Strominfrastruktur danach zu unterscheiden sei, ob diese mit dem Grundstück verbunden worden seien. Im Ergebnis führe dies für die Frage der Eigentümerstellung allerdings vorliegend zu keinem Unterschied. Bei den Stromkabeln, die sich in Leerrohren befinden würden, handele es sich rechtlich gesehen um sog. Zubehör des streitgegenständlichen Grundstücks im Sinne des § 97 BGB. Die übrigen Teile der Strominfrastruktur seien sog. wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne von § 93 BGB. Im Ergebnis sei die Stadt als Eigentümer des Grundstücks damit rechtlich auch Eigentümer der Bestandteile der Strominfrastruktur auf dem Festplatzgelände.

Hinsichtlich der Stromkabel stehe nach Vernehmung eines Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Stromkabel mit geringem Aufwand vom Grundstück entfernen ließen. Die Stromkabel würden allerdings dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks im Sinne von § 97 BGB dienen. Das Grundstück werde als Festplatzgelände insbesondere für die Durchführung von Kirmesveranstaltungen genutzt. Hierfür würde eine Stromversorgung benötigt, die unter anderem mit den Stromkabeln hergestellt werden könne. Die Stromkabel seien auch dazu bestimmt gewesen, dauerhaft auf dem Festplatzgelände zu dessen Zwecken genutzt zu werden. Es ergebe sich, so das Gericht weiter, insbesondere aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien, dass zum Zeitpunkt der Einbringung durch die Antragstellerin nicht lediglich eine vorübergehende Benutzung der Stromkabel für den wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks gewollt gewesen sei. Es bestehe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zur Durchführung der Herbstkirmes im Jahr 2015. Allerdings bringe die Antragstellerin in ihren an die Stadt gerichteten Schreiben, die nach der Installation der neuen Strominfrastruktur verfasst worden seien, zum Ausdruck, dass die Strominfrastruktur und damit auch die Stromkabel dauerhaft auf dem Festplatzgelände genutzt werden sollten. So werde die getätigte Investition durch die Antragstellerin als Argument in der Bewerbung um die Ausrichtung der nächsten Kirmes benutzt. Obwohl noch gar nicht festgestanden habe, dass die nächste Kirmesveranstaltung von der Antragstellerin durchgeführt werden würde, gehe diese davon aus, dass die installierte Strominfrastruktur dann wiederverwendet werden könne.

Zudem werde, wie die Kammer weiter begründet, in einem Schreiben aus 2017 deutlich, dass die Strominfrastruktur nicht nur bei von der Verfügungsklägerin durchgeführten Veranstaltungen genutzt werden soll. Gegen eine nur vorübergehende Benutzung der Stromkabel spreche nach Ansicht der Kammer zudem der Umstand, dass die Stromkabel nach Ablauf der jeweils abgeschlossenen Mietverträge nicht entfernt worden seien, obwohl sich die Antragstellerin in den jeweiligen Verträgen dazu verpflichtet habe, Anlagen von dem Grundstück zu entfernen. Selbst nachdem die Antragstellerin erfahren habe, dass sie im Jahr 2024 keine Kirmes auf dem Gelände veranstalten werde, habe sie die Stromkabel nicht entfernt, weil sie die Hoffnung gehabt habe, in Zukunft wieder als Veranstalterin ausgewählt zu werden. Dies sei aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, indiziere aber auch, dass ein Einsatz der Stromkabel auf einem anderen Grundstück nicht vorgesehen gewesen sei.

Bei den Trennstellen (Stromverteilungskästen), handele es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, weil diese nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden seien. Hier sei, so das Gericht weiter, dieselbe Wertung wie in Bezug auf die Stromkabel vorzunehmen. Es komme hier allein auf die innere Willensrichtung des Verbindenden (hier der Antragstellerin) an. Die zeitliche Begrenzung der Verbindung müsse grundsätzlich von Anfang an – sprich: bereits bei Herstellung der Verbindung – vom Verbindenden beabsichtigt sein oder mit Sicherheit erwartet werden. Eine solche Absicht habe, wie die Kammer bereits ausgeführt habe, aber nicht bestanden.

Nach alledem stehe der Antragstellerin mangels Eigentums kein aus dem Eigentum herrührender Abwehranspruch zu. Sie hätte nach Ablauf des Mietvertrages im Jahr 2015 allerdings einen Anspruch auf Wegnahme der von ihr installierten Strominfrastruktur nach § 539 BGB gehabt. Dieses Recht gelte unabhängig davon, ob die mieterseits eingebrachten Sachen fest mit der Mietsache verbunden seien und dadurch sogar ein Eigentümerwechsel erfolgt sei. Aus dem Wegnahmerecht könne die Antragstellerin vorliegend jedoch keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Denn das Wegnahmerecht sei nicht mehr durchsetzbar, da die Verfügungsbeklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe. Ansprüche des Mieters auf Wegnahme einer Einrichtung würden in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Hierbei müsse nach Ansicht der Kammer bereits aus Gründen der Rechtssicherheit auf das Mietverhältnis abgestellt werden, in welchem die Einbringung oder Verbindung vorgenommen worden sei. Dies sei das Mietverhältnis gewesen, welches im November 2015 geendet habe. Bei Abschluss weiterer Mietverhältnisse lebe das Wegnahmerecht auch nicht erneut auf.

Ein Anspruch der Antragstellerin bestehe auch nicht aufgrund einer Besitzstörung oder Besitzentziehung durch die Stadt. Ein solcher Anspruch scheitere bereits an dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Anbringen der Schlösser an den Trennstellen nicht mehr Besitzerin der Trennstellen gewesen sei. Die Mietsache habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgegeben. Erst durch Anbringung der Schlösser habe sie wieder unmittelbaren Besitz erlangt. Dieser sei indes fehlerhaft gewesen, weil der Stadt ohne ihren Willen insoweit durch die Antragstellerin der Besitz entzogen worden sei. Dies schließe einen eigenen Anspruch auf Besitzentziehung aus.

Die am 26.03.2024 verkündete Entscheidung zum Az. 5 O 97/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Haftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Sturm – Anspruch nur bei ausreichendem Beweis

Stürme verursachen bekanntermaßen oft eine Vielzahl von Schäden. Aber steht einem verletzten Autofahrer ein Schmerzensgeld gegen das beklagte Land zu, wenn ein Baum vom Fahrbahnrand auf das von ihm geführte Fahrzeug stützt und er verletzt wurde? Das LG Köln entschied zu dieser Frage (Az. 5 O 69/22).

LG Köln, Mitteilung vom 29.02.2024 zum Urteil 5 O 69/22 vom 16.01.2024 (nrkr)

Stürme verursachen bekanntermaßen oft eine Vielzahl von Schäden. Aber steht einem verletzten Autofahrer ein Schmerzensgeld gegen das beklagte Land zu, wenn ein Baum vom Fahrbahnrand auf das von ihm geführte Fahrzeug stützt und er verletzt wurde? Das Landgericht Köln entschied nun, dass eine Haftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich derartige Ansprüche eröffnen kann. Im vorliegenden Fall wies das Gericht den geltend gemachten Anspruch jedoch mangels ausreichenden Beweises einer schuldhaften Pflichtverletzung des beklagten Landes ab.

Der Kläger nimmt das beklagte Land NRW auf Schmerzensgeldzahlung nach einem Schadensereignis geltend, das sich am 10. März 2019 auf der B 265 (Luxemburger Straße) ereignet haben soll. Rechts am Fahrbahnrand des behaupteten Unfallereignisses befindet sich eine steile Böschung mit Mauer. Die dort befindlichen Bäume waren schräg zum Boden in Richtung Straße gewachsen. Zum genannten Zeitpunkt herrschte ein Sturm.

Der Kläger stützt sich darauf, dass während der Fahrt auf Höhe des Stationskilometers 250 zwei rechts neben der Fahrbahn stehende Hainbuchen auf die Front und die A-Säule des Pkw gefallen seien, wodurch er erheblich verletzt worden sei. Anders als die umliegende Baumbepflanzung, seien die umgestürzten Hainbuchen blattlos bzw. mit braunen Blättern bestückt gewesen und zum Zeitpunkt des Umsturzes bzw. kurz davor z. B. durch Fäulnis geschädigt gewesen. Weiter behauptet der Kläger, die Schädigung der Bäume sei auch äußerlich erkennbar gewesen; die Beklagte habe den Baumbestand an der Unfallstelle nicht ordnungsgemäß gepflegt und nicht regelmäßig überprüft. Den Einwand der Beklagten, dass die Bäume nur wenige Tage vor dem Ereignis am 5. März 2019 einer Kontrolle unterzogen worden seien, bestreitet er und macht geltend, in jedem Fall hätte das beklagte Land schon aufgrund der schrägen Lage und der Bodenverhältnisse die Bäume besonders überprüfen müssen, was unterblieben sei.

Das beklagte Land ist dagegen der Ansicht, dass ihm keine (schuldhafte) Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Selbst bei Unterstellung einer solchen wäre diese nicht kausal für den behaupteten Schaden geworden. Ursache für das Umstürzen der Bäume sei allein höhere Gewalt in Form des am 10. März 2019 über NRW hinweggezogenen Orkantiefs „Eberhard“ gewesen.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach zwischenzeitlich umfangreicher Beweisaufnahme unter anderem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nun vollumfänglich abgewiesen. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes sei, so die Kammer, auch bei Unterstellung des bestrittenen Unfallhergangs nicht anzunehmen. Allerdings, so die Kammer, gehöre zur Straßenverkehrssicherungspflicht u. a. die Beseitigung von Gefahren durch Straßenbäume. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse Bäume entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher sind und daher den Verkehr gefährden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege dabei aber nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse also nur dann einschreiten, wenn Anzeichen einer von einem Baum ausgehenden besonderen Gefahr vorliegen. Der Verkehrssicherungspflichtige genüge seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersuche und die Pflegemaßnahmen vornehme, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig seien. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes sei der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (so auch OLG Köln, Urteil vom 27. August 2015 – 7 U 119/14 –,juris, Rn. 5).

Dem beweisbelasteten Kläger sei es dagegen nicht gelungen zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass die zwei durch den gerichtlichen Sachverständigen für das hiesige Verfahren untersuchten Hainbuchen, in ihrer Standsicherheit aufgrund von Krankheit beeinträchtigt gewesen wären. Die zur Verfügung gestellten Beweismittel, die untersuchten Baumreste und die klägerseits vorgelegten Lichtbilder, würden, so die Kammer weiter, sogar eher dafürsprechen, dass die untersuchten Bäume zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gesund gewesen seien. Dementsprechend habe der Kläger auch nicht den Nachweis erbringen können, dass äußerliche Anzeichen vorgelegen hätten, die auf eine fehlende Standsicherheit hingedeutet hätten und diese bei einer Sichtkontrolle durch das beklagte Land hätten auffallen müssen.

Das Gericht folgt dabei in der Begründung den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der ausgeführt habe, dass sich aus heutiger Sicht nicht mehr erkennen lasse, in welchem Zustand sich die Bäume bei der letzten Kontrolle bzw. vor dem statischen Versagen befunden hätten. Dies lasse sich vor allem mit der Zeit, die seit dem Unfall vergangenen sei, erklären. Zum Zeitpunkt der Untersuchung der streitgegenständlichen Bäume seien diese bereits durch den Umsturz vor 4,5 Jahren abgestorben und die Baumreste im gesamten Zeitraum Wind und Wetter ausgesetzt gewesen. In dieser Zeit seien diese von diversen Schadorganismen angegriffen, abgebaut und zerstört worden. Es sei jedoch in Bezug auf die Wurzel zu erkennen gewesen, dass diese weitgehend intakt gewesen sei. Die eingereichten Lichtbilder vom Schadensereignis würden zudem nahelegen, dass die umgestürzten Hainbuchen zum Zeitpunkt des Unfalls nicht abgestorben gewesen seien. Die fehlende Belaubung und unterschiedliche Ausbildung der Blütenstände der umgestürzten Bäume im Vergleich zu den anderen Bäumen sprächen nicht für eine Erkrankung. Es treffe unter anderem nicht zu, dass Hainbuchen am 10. März eines Jahres bereits austrieben bzw. Blätter trügen.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Landes sei auch nicht darin zu sehen, dass die zwei Hainbuchen aufgrund ihres konkreten Standortes nicht weitergehend fachmännisch untersucht und/oder frühzeitig gefällt worden seien, so die Begründung des Gerichts weiter. Weder die Hanglage, die Nähe zu einer Mauer noch der Sandboden würden das beklagte Land dazu verpflichten, aufgrund der konkreten Eigenschaften des Baumes im Zusammenhang mit den äußeren Bedingungen tätig zu werden. Der Standort sei nicht generell als ungeeignet anzusehen. Eine solche Verpflichtung würde insbesondere aufgrund der Vielzahl der zu überwachenden Straßenbäume zu weit reichen und könne nur in Einzelfällen angenommen werden, in denen der Standort aufgrund verschiedener Umstände offensichtlich völlig ungeeignet sei und sich ggf. die Ungeeignetheit bereits gezeigt habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Dies stehe ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fest. Denn nach dessen Ausführungen sei der streitgegenständliche Standort weder aufgrund der Wurzelform noch aufgrund der Hanglage und des Untergrunds für Hainbuchen generell als ungeeignet anzusehen. Darüber hinaus mache es aus fachlicher Sicht keinen maßgeblichen Unterschied, dass oberhalb der Böschung eine Mauer stehe.

Die am 16. Januar 2024 verkündete Entscheidung zum Az. 5 O 69/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Deutsche Wirtschaftsexperten sehen Standort Deutschland nur im Mittelfeld

Deutschland liegt bei der gegenwärtigen Standortattraktivität für Firmen aus dem eigenen Land nur im Mittelfeld Europas. Dies zeigt eine Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 09.04.2024

Deutschland liegt bei der gegenwärtigen Standortattraktivität für Firmen aus dem eigenen Land nur im Mittelfeld Europas. Dies zeigt eine Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik unter Wirtschaftsexpertinnen und -experten in verschiedenen Ländern. In Deutschland bewerten die einheimischen Befragten die Standortattraktivität mit 61,3 von 100 möglichen Punkten. Österreich erzielte 72,4 Punkte; die Schweiz sogar 72,6 Punkte. „Das ist kein besonders tolles Ergebnis für die deutsche Volkswirtschaft. Insbesondere meinen 78 Prozent der Befragten hierzulande, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland in den vergangenen zehn Jahren unattraktiver geworden ist. 48 Prozent erwarten sogar eine weitere Verschlechterung in den kommenden zehn Jahren“, sagt ifo-Forscherin Luisa Dörr.

Bei der Frage nach der gegenwärtigen Attraktivität kamen jedoch auch Großbritannien nur auf 58,3 und Irland auf 57,9 Punkte, Kanada immerhin auf 67,3 und die USA auf 74,7 Punkte. Frankreich erreichte 66,8 Punkte. Hinter Deutschland lagen Belgien mit 57,6 und Luxemburg mit 57,4 Punkten, ebenso wie Italien mit 50,7, Spanien mit 58,5 und Portugal mit 51,4 Punkten.

Bei der Frage nach der Standortattraktivität für ausländische Unternehmen schnitten die Länder meistens schlechter ab. Deutschland erzielte dort 49,6 Punkte, Österreich 61,5. Die Schweiz wird mit 77,8 Punkten sogar attraktiver für ausländische Unternehmen bewertet als für die heimischen. Das gilt auch für Irland mit 76,2 Punkten, nicht aber für Großbritannien mit 38,6, Kanada mit 49,4 und die USA mit 63,7 Punkten. Laut Umfrageergebnissen sind auch Frankreich (56,1) und Belgien (52,4) für ausländische Firmen weniger attraktiv als für die eigenen. Luxemburg bildet die Ausnahme, da es mit 78,6 Punkten den ausländischen Firmen außergewöhnlich gute Bedingungen bereitet. Spanien landete bei einem Attraktivitäts-Score von 54,6, Italien nur bei 39,6. Portugal hingegen erzielte 61,2 Punkte, deutlich mehr als bei den heimischen Firmen.

Quelle: ifo Institut

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KfW-Digitalisierungsbericht – Schub aus Coronajahren hält weiterhin an

Der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Schub auf die Digitalisierung in Deutschland hält an – insbesondere im Hinblick auf mittelständische Unternehmen, wie der neue Digitalisierungsbericht von KfW Research zeigt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 08.04.2024

  • Anteil mittelständischer Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben steigt auf 33 %
  • Digitalisierungsausgaben mit 29,3 Mrd. Euro weiterhin auf hohem Niveau
  • Digitalisierungsaktivitäten stark auf große Mittelständler konzentriert

Der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Schub auf die Digitalisierung in Deutschland hält an – insbesondere im Hinblick auf mittelständische Unternehmen, wie der neue KfW-Digitalisierungsbericht von KfW Research zeigt. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben steigt auf 33 % (Zahlen für die Periode 2020-2022; Vorperiode: 31 %). Die Anzahl der Mittelständler mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben nimmt damit gegenüber der Vorjahreserhebung um knapp 100.000 auf 1,2 Mio. Unternehmen zu. Die Ausgaben für Digitalisierungsprojekte bleiben im Mittelstand auf einem hohen Niveau und belaufen sich im Jahr 2022 auf 29,3 Mrd. Euro.

Der gestiegene Anteil an Unternehmen mit Digitalisierungsprojekten ist insbesondere auf die Entwicklung bei den kleinen Mittelständlern mit weniger als fünf Beschäftigten zurückzuführen, von denen zuletzt 29 % entsprechende Vorhaben durchgeführt haben (2019-2021: 27 %). Mit einer Anzahl von 3,2 Mio. Unternehmen bzw. 79 % stehen sie für den Großteil des deutschen Mittelstands. Ihr stärkeres Digitalisierungsengagement wirkt sich somit stark auf die Quote für den Gesamtmittelstand aus. Es gilt aber weiterhin, dass der Anteil der Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben mit zunehmender Unternehmensgröße steigt: Unter den großen Mittelständlern (50 und mehr Beschäftigte) liegt der Anteil derer, die digitalisieren, mit 62 % mehr als doppelt so hoch wie bei den kleinen Unternehmen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So weisen größere Unternehmen beispielsweise häufig einen höheren Automatisierungsgrad sowie komplexere Informationsanforderungen auf, sodass mehr Ansatzpunkte für die Digitalisierung bestehen. Darüber hinaus verfügen sie zumeist über höhere Kompetenzen bei der Digitalisierung. Nicht zuletzt fällt es größeren Unternehmen leichter, Digitalisierungsvorhaben zu finanzieren.

Auch im Branchenvergleich zeigen sich starke Unterschiede: Unternehmen des Forschungs- und Entwicklungs-intensiven Verarbeitenden Gewerbes liegen mit einem Anteil an Digitalisierungsvorhaben von 54 % weit vorn. Hierzu zählen u. a. Unternehmen der Branchen Maschinenbau, Elektrotechnik oder Chemie. Es folgen Wissensbasierte Dienstleister mit einem Anteil von 37 %. Hierzu zählen etwa Mediendienstleister, IT- und Informationsdienstleister sowie Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatungen. Dagegen beläuft sich dieser Anteil im Baugewerbe auf lediglich 23 %.

Mittelständische Unternehmen konzentrieren sich bei ihren Digitalisierungsprojekten insbesondere auf die Digitalisierung des Kontakts zu Kunden und Zuliefern. 55 % aller Digitalisierungsvorhaben im Mittelstand zielen hierauf ab. Deutlich seltener befassen sich Digitalisierungsvorhaben dagegen mit der Einführung neuer digitaler Marketing- und Vertriebskonzepte (25 %) oder der Einführung digitaler Produkte und Services (24 %).

Die Digitalisierungsaktivitäten im Mittelstand sind nach wie vor stark auf große Unternehmen konzentriert. Auf sie entfallen –mit 11,5 Mrd. Euro oder 40 % der größte Anteil der Digitalisierungsausgaben – trotz ihres geringen Anteils an den mittelständischen Unternehmen von 2 %. Im Zeitverlauf ist die Konzentration der Digitalisierungsausgaben sogar gestiegen. So lag dieser Anteil im Jahr 2016 bei nur 37 %. Dagegen sank der Anteil, der auf kleine Unternehmen entfällt, von damals 31 % auf aktuell 23 %.

„Dass der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Schwung bei den mittelständischen Digitalisierungsaktivitäten anhält, ist eine erfreuliche Nachricht“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Angesichts der großen Herausforderungen, die die laufende Transformation zur digitalen Wirtschaft und Gesellschaft an unser Land stellt, sind weitere Anstrengungen nötig. Um die Digitalisierungsaktivitäten im Mittelstand anzuregen, bieten sich verschiedene Ansatzpunkte an: Sie reichen von der Entwicklung und Verbesserung der digitalen Kompetenzen der Beschäftigten, über den Abbau von Finanzierungshemmnissen sowie einer stärkeren Berücksichtigung der strategischen Bedeutung der Digitalisierung bis hin zum Ausbau der digitalen Infrastruktur hierzulande. Nur so können mittelständische Unternehmen ihre vollen Möglichkeiten in der digitalen Transformation ausschöpfen und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und ausbauen.“

Quelle: KfW

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Verwaltungsgericht weist Klage auf Erteilung eines Jagdscheins ab

Das VG Osnabrück hat die Klage eines Mannes auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2022/2023 bis 2024/2025 gegen den Landkreis Osnabrück wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen (Az. 4 A 106/23).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 05.04.2024 zum Urteil 4 A 106/23 vom 21.03.2024

Auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2024 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage eines Mannes aus dem Osnabrücker Nordkreis auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2022/2023 bis 2024/2025 gegen den Landkreis Osnabrück wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen. Hintergrund ist eine Straftat aus dem Jahre 2005.

Der Kläger war Inhaber eines bis März 2005 gültigen Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. In dieser waren zuletzt eine Kurzwaffe (Pistole Walther 9 mm) und drei Langwaffen eingetragen. Mit der Pistole beging der Kläger am 14. Januar 2005 eine gefährliche Körperverletzung, für die er vom Landgericht Osnabrück zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahre verurteilt wurde. Die Tatwaffe nebst Munition wurden in diesem Zusammenhang eingezogen.

2016 beantragte der Kläger die (Wieder-)Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2016 bis 2018. Nach Ablehnung durch den Landkreis Osnabrück verpflichtete die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Behörde, den beantragten Jagdschein zu erteilen. Auf Antrag des beklagten Landkreises ließ das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil zu. Nachdem sich das Antragsverfahren nach Ablauf des Jahres 2018 erledigt hatte, nahm die Beklagte die Berufung zurück.

Der Kläger beantragte 2019 erneut die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2019 bis 2021. Nach wiederholter Ablehnung verpflichtete wiederum die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den beklagten Landkreis zur Erteilung des begehrten Jagdscheins. Das Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde eingestellt, nachdem der beklagte Landkreis im März 2022 den Zulassungsantrag zurückgenommen hatte.

Nach erneuter Beantragung im September 2022 lehnte der Landkreis Osnabrück die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 9. März 2023 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nicht die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit besitze. Durch die 2005 begangene Straftat habe er in gröbster Form gegen das Waffengesetz verstoßen. Er habe insgesamt zehn Schüsse auf das Opfer abgegeben und die Person lebensgefährlich verletzt. Dies rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich sowie leichtfertig verwenden werde. Die Tatsache, dass der Kläger mittlerweile in geordneten Verhältnissen lebe und nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, lasse nicht darauf schließen, dass er in einer vergleichbaren emotionalen Stresssituation nicht wieder erneut eine Waffe missbräuchlich benutze.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. April 2023 Klage erhoben und zudem Eilrechtsschutz beantragt. Diesen hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 19. Mai 2023 abgelehnt (4 B 15/23). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2023 zurückgewiesen (11 ME 232/23).

Zur Begründung der nunmehr im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung hat die 4. Kammer ausgeführt, dass dem Kläger die jagdrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG fehle. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Nach Würdigung der im Verfahren insgesamt gewonnenen Erkenntnisse sei die Kammer davon überzeugt, dass im Fall des Klägers nach wie vor die begründete Besorgnis einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition bestehe. Insbesondere der konkrete Ablauf der Straftat fiele dabei ins Auge. Der Kläger habe das damalige Opfer, das ihm nach dem ersten Schuss in eindeutiger Form signalisiert gehabt habe, nicht bewaffnet zu sein, ein zweites Mal in Richtung seines Oberkörpers geschossen, nach dem Aufrichten und Umdrehen des Geschädigten einen weiteren (dritten) Schuss in den Rücken sowie anschließend bei Flucht des Opfers weitere sieben Schüsse in dessen Richtung abgegeben. Diese Umstände dokumentierten in einer sehr deutlichen Form, dass es das Ziel des Klägers gewesen sei, das Leben eines wehrlosen Dritten ohne Respekt auszulöschen. Die Ereignisse zeigten auf, dass nicht auszuschließen sei, der Kläger werde aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch zukünftig in einer vergleichbaren emotionalen Stresssituation eine Waffe missbräuchlich verwenden. Dabei sei in die Prognose auch die Tatsache einzustellen, dass ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen äußerst hochrangige Rechtsgüter betreffen könne, also die Gefährdung von Leib und Leben, wie das bei der Straftat des Klägers im Januar 2005 geschehen sei. Ein noch so geringes Risiko einer Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs könne bei solch hochrangigen Rechtsgütern bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden. Alleine der Zeitablauf und die vom Kläger vorgetragenen Änderungen in seinen persönlichen Lebensverhältnissen reichten nicht aus, um die sich aus den Umständen der Tatbegehung ergebenden Bedenken gegen seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit auszuräumen.

Das Urteil (4 A 106/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: VG Osnabrück

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Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)

Am 13. März 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des BEG IV beschlossen. Den Forderungen der WPK in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zum Referentenentwurf wurde größtenteils entsprochen.

WPK, Mitteilung vom 08.04.2024

Am 13. März 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des BEG IV beschlossen. Den Forderungen der WPK in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024) wurde größtenteils entsprochen. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind:

  • Entsprechend der Forderung der WPK (Punkt 2 der Stellungnahme) soll die Form „schriftlich oder elektronisch“ als eigene, verfahrenserleichternde Form statt „elektronischer Form“ im Sinne des § 3a Abs. 2 VwVfG verwendet werden (entfallen von Art. 28 Nr. 2, 4, 5, 10, Art. 29, Änderung von Art. 28 Nr. 6 des RefE).
  • Entsprechend der Forderung der WPK (Punkt 3 der Stellungnahme) sollen die Mitglieder der WPK auch die Adresse vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach, elektronischem Bürger- und Organisationspostfach (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung) übermitteln, sofern sie über ein solches Postfach verfügen (Änderung des § 58b WPO‑E, eingeführt durch Art. 32 Nr. 6 des RegE).
  • Änderungen der Person der gesetzlichen Vertreter der WPG sollen der WPK nicht mehr angezeigt werden müssen und das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister soll nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO‑E, eingeführt durch Art. 32 Nr. 3 des RegE). Die WPK hat diese Maßnahme zur Entbürokratisierung bereits in der Vergangenheit gefordert.

Quelle: WPK

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Freistellungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern

2.666 Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind derzeit beim BZSt beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 08.04.2024

2.666 Freistellungsbescheinigungen nach Paragraf 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind derzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage (20/10715) der CDU/CSU-Fraktion. Darin steht auch, dass die Freistellungsverfahren im BZSt im Durchschnitt 480 Tage dauern, die Erstattungsverfahren 615 Tage.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 210/2024

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Das BMF hat am 05.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.04.2024

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze im Zollbereich, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen.

Insbesondere werden die Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften angepasst.

Ferner erfolgen redaktionelle Anpassungen der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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