Außereheliche Beziehung mit Folgen ist nicht immer ein Härtefall

Das OLG Zweibrücken entschied, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sog. Trennungsjahres scheiden lassen kann (Az. 2 WF 26/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.04.2024 zum Beschluss 2 WF 26/24 vom 07.02.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht entschied, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sog. Trennungsjahres scheiden lassen kann.

Die Eheleute leben seit August 2023 getrennt. Die Ehefrau ist bereits wieder in einer anderen Beziehung und erwartet aus dieser Beziehung im Juni 2024 ein Kind. Aus diesem Grund wollte sich die Ehefrau noch vor Ablauf des sog. Trennungsjahres scheiden lassen und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass das Abwarten des sog. Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstelle.

Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag für die Härtefallscheidung zurückgewiesen. Hiergegen ging die Ehefrau mit ihrer Beschwerde vor.

Der Familiensenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung nicht vorliegen würden. Eine Ehe könne vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstelle. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssten, solle verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.

Gemessen daran habe der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar könne im Falle einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich sei. Die Ehefrau könne sich hierauf nicht berufen. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Ehemanns begründet sei. Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, seien insoweit für den von ihm gestellten Scheidungsantrag nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kein Verstoß der Anforderungen des StBerG für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Steuerberatungsgesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstoßen (Az. 2 K 211/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil 2 K 211/21 vom 27.09.2023

Mit Urteil vom 27. September 2023 (Az. 2 K 211/21) hat der 2. Senat des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang entschieden, dass die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelten Anforderungen an die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Steuerberatungsgesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstoßen.

Die Klägerin, eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited mit Sitz in den Niederlanden, trat gegenüber dem beklagten Finanzamt im Besteuerungsverfahren ihrer Mandantin als Bevollmächtigte auf und reichte für ihre Mandantin im Jahr 2019 Steuererklärungen ein. Der Beklagte wies die Klägerin im Januar 2020 gemäß § 80 Abs. 7 AO als Bevollmächtigte zurück. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nachdem die Klägerin für ihre Mandantin erneut eine Steuererklärung beim Beklagten eingereicht hatte, erließ der Beklagte einen weiteren Zurückweisungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leiste, ohne dazu gemäß § 5 StBerG befugt zu sein.

Die Klägerin erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Sprungklage beim Finanzgericht, der das beklagte Finanzamt zustimmte. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass sie zur umfassenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Die in den Niederlanden erworbenen Berufsqualifikationen seien nach Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen, da sich die Berufsausübungsbefugnis nach dem Recht am Ort der Niederlassung richte. § 3a StBerG sei im Streitfall nicht anwendbar, da die Klägerin die Hilfeleistung in Steuersachen nicht im Anwendungsbereich des StBerG, sondern grenzüberschreitend von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbringe. Die Berufsvorbehalte des StBerG verstießen zudem gegen Art. 56 AEUV. Dies werde durch das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 bestätigt.

Das Finanzgericht wies die Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 2 K 211/21) ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Das Finanzgericht habe das Klagebegehren fehlerhaft ausgelegt und nur über die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage, nicht aber über die im Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage entschieden. Das Finanzgericht wies die Klage im zweiten Rechtsgang erneut ab. Es sah die im Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage und die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage zwar als zulässig an, hielt diese aber aus denselben Gründen wie im vorangegangenen Urteil für unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Berufsvorbehalte des StBerG gegen das Unionsrecht kann nach Auffassung des Finanzgerichts allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheids, nicht aber zu dessen Nichtigkeit führen, da es insoweit an einem schwerwiegenden Fehler i. S. des § 125 Abs. 1 AO fehle. Die vom Beklagten vorgenommene Zurückweisung sah das Finanzgericht als rechtmäßig an, da der Klägerin keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus § 3a StBerG zustand. Denn die Klägerin hatte weder eine Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG bei der zuständigen Steuerberaterkammer Düsseldorf vorgenommen, noch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der für sie handelnde gesetzliche Vertreter den Beruf des Steuerberaters in den Niederlanden während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hatte. Die Berufserfahrung aus einer im Inland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit reiche hierfür auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend vom Sitz in den Niederlanden gegenüber im Inland steuerpflichtigen Personen erbracht werde. § 3a StBerG sei aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Abs. 1 Satz 5 auch auf eine derartige grenzüberschreitende Tätigkeit anwendbar.

Die Zurückweisung der Klägerin verstößt nach Auffassung des Finanzgerichts nicht gegen das Unionsrecht. Das Finanzgericht konnte es hierbei dahinstehen lassen, ob die Klägerin die Hilfeleistung in Steuersachen vom Sitz ihrer inländischen Zustellbevollmächtigten oder von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbracht hatte. Sofern die Hilfeleistung von einer eigenen Zweigniederlassung der Klägerin am Sitz ihrer Zustellbevollmächtigten erfolgte, unterläge die Klägerin im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 AEUV den Anforderungen des § 3 StBerG über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Diese Anforderungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da die Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt war.

Bei Fehlen einer festen Niederlassung unterläge die Klägerin mit der vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Die Anforderungen des § 3a StBerG für eine derartige grenzüberschreitende Tätigkeit verstoßen nach Auffassung des Finanzgerichts nicht gegen Art. 56 AEUV. Die in § 3a Abs. 2 StBerG geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse führten zwar zu einer Beschränkung der grenzüberschreitenden Hilfeleistung vom Sitz der Klägerin in den Niederlanden aus, seien aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die vor erstmaliger bzw. erneuter Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu erstattende Meldung unter Nachweis der Berufsqualifikation diene nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verhinderung der Steuerhinterziehung und dem Verbraucherschutz, da sie der Steuerberaterkammer die Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ermögliche. Die Meldepflicht gehe dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich sei. Das von der EU-Kommission zu § 4 StBerG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 führe zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich die Kommission in ihrer Begründung auf Ausführungen des Generalanwalts vor dem EuGH stützt, die vom Gerichtshof abgelehnt worden seien.

Die Revision gegen das Urteil hat das Finanzgericht nicht zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2024

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Entscheidung in einem Rechtsstreit über den Härtegrad einer Matratze

Muss der Verkäufer einer Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze unaufgefordert über den Härtegrad der Matratze aufklären und beraten? Das AG Hannover hat dies verneint (Az. 510 C 7814/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 04.04.2024 zum Urteil 510 C 7814/23 vom 30.01.2024

Matratze zu hart?

Muss der Verkäufer einer Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze unaufgefordert über den Härtegrad der Matratze aufklären und beraten? Das Amtsgericht Hannover hat dies verneint. Mit Urteil vom 30.01.2024 (Az. 510 C 7814/23) hat das Gericht entschieden, dass ein Verkäufer im Grundsatz nur dann über den Härtegrad einer Matratze aufklären und beraten muss, wenn der Käufer danach fragt.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im November 2022 bei der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze für ihre Tochter, die zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen hatte. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Klägerin und ihre Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Klägerin bei der Beklagten. Diese bot der Klägerin u.a. einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Mit der Klage hatte die Klägerin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze verlangt. Sie hatte vorgetragen, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt.

Zur Entscheidung

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die erworbene Matratze nicht mangelhaft war. Denn die Klägerin habe genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Zwar habe die Klägerin erwartet, dass der Verkäufer sie unaufgefordert berate. Der Verkäufer habe aber keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Klägerin habe ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert. Zudem sei der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Klägerin bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Im Verkaufsgespräch sei es lediglich darum gegangen, die Daten der Klägerin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Klägerin habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher habe der Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht verletzt, sodass die Klägerin den Vertrag weder anfechten könne, noch vom Vertrag zurücktreten könne.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Entscheidung der Frage des Bestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft durch Grundlagenbescheid – Personengesellschaft mit einem von der Körperschaftsteuer befreiten Gesellschafter keine taugliche Organträgerin

Eine Personengesellschaft ist – auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potenziellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält – keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 54/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Gerichtsbescheid 1 K 54/23 vom 07.07.2023 (nrkr – BFH-Az. I R 46/23)

Eine Personengesellschaft ist – auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potenziellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält – keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2023 (Az. 1 K 54/23, veröffentlicht u. a. in EFG 2023, 1487) entschied der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Anforderungen an das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine GmbH. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die A KG, welche das Stammkapital der Klägerin seit ihrer Gründung hält. An der A KG wiederum waren im Streitjahr die C GmbH (als Komplementärin) sowie die E als Kommanditistin beteiligt. Die E ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … Euro. Aufgrund der bis dahin unstreitigen Annahme eines Organschaftsverhältnisses erklärte sie zugleich eine Einkommenskorrektur in derselben Höhe und damit einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 0 Euro.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Organschaft deshalb nicht anzuerkennen sei, weil an der A KG mit der E eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Gesellschaft beteiligt sei. Aus diesem Grund verfüge die A KG nicht über die Fähigkeit, Organträgerin im körperschaftsteuerrechtlichen Sinne zu sein. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an: Eine Personengesellschaft, an welcher ein persönlich von der Körperschaftsteuer befreiter Gesellschafter beteiligt ist, könne nicht Organträger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Dies gehe zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Norm hervor; zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht aber durch eine umfassende Auslegung des einschlägigen Normenbereichs unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und Historie der relevanten Vorschriften.

Gegen die Entscheidung wurde die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 46/23 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2024

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Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der (aufgrund der Corona-Pandemie) gesetzlich verlängerten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO – sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO – festgesetzt werden. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 88/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil 3 K 88/22 vom 15.12.2023 (nrkr – BFH-Az.: VI R 2/24)

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der (aufgrund der Corona-Pandemie) gesetzlich verlängerten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO – sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO – festgesetzt werden.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 (Az. 3 K 88/22) hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber entschieden, nach welcher Vorschrift Verspätungszuschläge festgesetzt werden können, wenn die – mithilfe eines Steuerberaters – erstellten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 nach Ablauf der Abgabefristen des § 149 Abs. 3 AO abgegeben wurden, wobei zu berücksichtigen war, dass für die Streitjahre aufgrund der Corona-Pandemie die Abgabefristen (teilweise) modifiziert worden sind.

Die Kläger hatten ihre Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 unstreitig nach Ablauf der Abgabefristen eingereicht. Problematisch war hier, dass aufgrund der Corona-Pandemie für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 Sonderregelungen bzw. -vereinbarungen im Hinblick auf die Abgabefristen des § 149 AO und den Umgang mit Fristverlängerungsanträgen bestanden. Für das Jahr 2018 haben nach Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene von behördlicher Seite insoweit keine Bedenken bestanden, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe rückwirkend bis zum 31. Mai 2020 (Pfingstsonntag) zu entsprechen. Eine Verschuldensprüfung (im Sinne des § 152 Abs. 1 AO) durfte in diesen Fällen unterbleiben.

Für das Jahr 2019 hat der Gesetzgeber die Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO mit Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO dahingehend modifiziert, dass eine Abgabe bis zum 31. August 2021 als rechtzeitig gelten sollte.

Die Kläger hatten in beiden Jahren auch diese Fristen um mehrere Monate verpasst. Das Finanzamt setzte daraufhin Verspätungszuschläge nach der zwingenden Norm des § 152 Abs. 2 AO fest. Ausdrückliche Anpassungen der gesetzlichen Regelungen für Verspätungszuschläge in § 152 AO waren durch den Gesetzgeber für die Streitjahre nicht getroffen worden (vgl. oben). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war deshalb umstritten, ob Verspätungszuschläge nach der Ermessensnorm des § 152 Abs. 1 AO oder im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen waren. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte das Finanzamt die auf eine Erkrankung des Klägers gestützten Entschuldigungsgründe berücksichtigen müssen.

Das Finanzgericht ist dem Finanzamt im Hinblick auf die Festsetzung der Verspätungszuschläge für den Veranlagungszeitraum 2018 gefolgt, die Festsetzung der Verspätungszuschläge für 2019 hat es hingegen aufgehoben.

Für 2018 ist § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO mangels Vorliegen einer behördlichen (oder gesetzlichen) Verlängerung der Abgabefrist nach Ansicht des Senats nicht einschlägig. Auch eine andere der Rückausnahmen des Abs. 3 greife nicht, Verspätungszuschläge seien daher zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen.

Betreffend 2019 hat der 3. Senat seine Aufhebungsentscheidung darauf gestützt, dass die gesetzliche Abgabefristverlängerung im EGAO „erst recht“ dieselben Folgen wie eine behördliche, individuelle Fristverlängerung haben müsse – in beiden Fällen sei die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO wegen § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gesperrt. Auch bei Überschreiten der gesetzlich verlängerten Abgabefrist sei die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO weiterhin gesperrt und das Finanzamt könne Verspätungszuschläge „nur“ im Wege der Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO festsetzen – dies sei für die behördliche Fristverlängerung seit Langem ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Das Finanzgericht stützte seine Auffassung weiter damit, dass der Gesetzgeber sich offenbar veranlasst gesehen habe, für die Folgejahre ab 2020 (in denen die Abgabefristen ebenfalls pandemiebedingt gesetzlich verlängert wurden) ausdrücklich zu regeln, wie mit verspäteten Abgaben im Hinblick u. a. auf Verspätungszuschläge umzugehen sei, Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO.

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat sich damit in Widerspruch zu Entscheidungen des FG Düsseldorf gesetzt (vgl. Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 12 K 1588/22 AO, EFG 2023, 1669, und Urteil vom 24. August 2023 12 K 1698/22 AO, juris).

Die vom 3. Senat des Finanzgerichts zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 2/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2024

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Freigabe eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz „zur weiteren Rechtsverfolgung“ durch die Behörde nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter kann im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens „zur weiteren Rechtsverfolgung“ durch die Behörde „freigeben“. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 101/16).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Gerichtsbescheid 3 K 101/16 vom 01.11.2023

Der Insolvenzverwalter kann im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens „zur weiteren Rechtsverfolgung“ durch die Behörde „freigeben“.

Gegenstand der Frage, die der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 1. November 2023 (Az. 3 K 101/16, veröffentlicht u. a. in EFG 2024, 357) zu klären hatte, war, ob durch den Insolvenzverwalter des Schuldners in Anfechtungskonstellationen nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) auf die gerichtliche Verfolgung von Anfechtungsansprüchen zugunsten des Finanzamtes verzichtet werden kann und das Finanzamt sodann die Rechtsverfolgung im Gerichtsverfahren fortführen kann, obwohl das Insolvenzverfahren des Schuldners noch nicht beendet ist.

Die Klägerin hatte sich in diesem Verfahren ursprünglich gegen einen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG gewehrt. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners – der zuvor die von den Duldungsbescheiden betroffenen GbR-Anteile an die Klägerin übertragen hatte – eröffnet worden war, war das Verfahren der Klägerin vor dem Finanzgericht von Gesetzes wegen unterbrochen. Der Insolvenzverwalter des Schuldners hatte die Wiederaufnahme dieses Verfahrens bisher nicht erklärt. Schließlich schrieb der Insolvenzverwalter des Schuldners an das FA: „Als Insolvenzverwalter über das Vermögen des E erkläre ich hiermit: Insoweit wie die von dem Finanzamt […] erhobenen Anfechtungsansprüche dem Insolvenzbeschlag unterliegen, erteile ich dem Finanzamt […] die Freigabe zur weiteren Rechtsverfolgung. Ich bin damit einverstanden, dass das Finanzamt […] die Anspruchsverfolgung gegen [die Klägerin] aufgrund des Anfechtungsgesetzes im eigenen Namen weiter betreibt. Diese Erklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Insolvenzmasse durch die weitere Anspruchsverfolgung keine Kosten entstehen dürfen.“

Die Besonderheit im Tatsächlichen war im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass der Insolvenzverwalter des Schuldners – unter Beteiligung des Finanzamtes – zuvor zivilrechtlich einen Vergleich geschlossen hatte, der im Verhältnis Insolvenzmasse/Klägerin eine Abgeltung vorsah. Das Finanzamt beantragte darauf bei Gericht, den Stillstand des Verfahrens zu beenden. Fraglich war damit, ob mit einer solchen zivilrechtlichen Vereinbarung die – zumindest im Wortlaut entgegenstehenden – Regelungen zur Prozessunterbrechung und -aufnahme in §§ 17, 18 AnfG umgangen werden können.

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat – im Wege eines Zwischengerichtsbescheids – festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. Die Regelungen in §§ 17, 18 AnfG, die bei laufendem Insolvenzverfahren eine Aufnahmemöglichkeit des Anfechtungsprozesses nur für den Insolvenzverwalter vorsähen (bzw. für die Beteiligten allenfalls wegen der Kosten), seien ihrem Wortlaut gemäß anzuwenden und nicht – im Wege der teleologischen Auslegung – auf Fälle auszuweiten, in denen der Insolvenzverwalter – gleich aus welchen Gründen und auf welche Art – auf die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 AnfG allein ihm obliegt, verzichte. Dass der Gesetzgeber diese Konstellationen übersehen und versehentlich nicht geregelt habe, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Es sei weiter nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies im Sinne des Insolvenzverwalters des Schuldners geregelt hätte. Der 3. Senat des Finanzgerichts begründete dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe des Finanzgerichts sei, konkludent zu prüfen, ob ein – wie auch immer gearteter – Verzicht auf die Durchsetzung der Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters den insolvenzrechtlichen Vorgaben entspreche und tatsächlich keinerlei Bezug der Anfechtungsansprüche zur Insolvenzmasse mehr bestünde. Die gerichtliche Verfolgung dieser Ansprüche bei laufendem Insolvenzverfahren solle ausnahmslos dem Insolvenzverwalter zustehen bzw. von diesem betrieben werden können.

Die vom 3. Senat des Finanzgerichts zugelassene und zunächst auch eingelegte Revision (Az. beim BFH: VII R 32/23) ist inzwischen zurückgenommen worden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2024

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Gericht darf sich keine medizinische Sachkunde anmaßen

Wenn ein Gericht zwei Befunde (hier: die eines Arztes und einer Psychologin) übergeht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet und dennoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneint, verletzt es das rechtliche Gehör. So entschied der BGH (Az. VI ZR 283/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.04.2024 zum Beschluss VI ZR 283/21 des BGH vom 12.03.2024

Das OLG Köln hatte einem physisch wie psychisch erkrankten Mann Arbeitsfähigkeit „attestiert“, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Wenn ein Gericht zwei Befunde (hier: die eines Arztes und einer Psychologin) übergeht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet und dennoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneint, verletzt es das rechtliche Gehör. Im konkreten Fall habe das OLG Köln sich auf diese Weise „medizinische Sachkunde angemaßt“. Mit diesen deutlichen Worten hat der BGH einen Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 12.03.2024, Az. VI ZR 283/21).

OLG Köln verzichtet auf Sachverständigengutachten

Die Dienstherrin eines bei einem Unfall am Handgelenk und Unterarm verletzten Feuerwehrmitarbeiters verlangte von dem damaligen Schädiger die Erstattung von gezahltem Gehalt und Vorsorgebezügen in Höhe von über 100.000 Euro für die Jahre 2011 bis 2016. Das LG Aachen hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben, doch das OLG Köln hatte sie für den Zeitraum zwischen Mitte 2012 – 2016 abgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, der Mann habe seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt, weil er nicht dargelegt habe, warum er nicht sich nicht um eine (volle) Erwerbstätigkeit bemüht hatte. Obwohl sowohl ein ärztlicher als auch ein psychologischer Befund ihm attestierten, nicht arbeitsfähig zu sein (u. a. wegen einer Depression, einem posttraumatischem Belastungssyndrom und einer chronischen Schmerzstörung in Hand und Rücken), nahm das OLG Köln das Gegenteil an.

Den Kölner Richtern reichten für diese Feststellung die zahlreichen Nebentätigkeiten des Mannes aus: So war er ab Mitte 2012 in geringem Umfang als Betreuer einer Wohngruppe bei der Caritas beschäftigt (was ihn laut Befund sehr belastete). Zudem sei er als Vermieter einer Ferienwohnung aktiv (etwa zwei Std. in der Woche), habe ein Gebäude erworben und restauriert bzw. renoviert und betreibe darin mit anderen eine Galerie (nur am Wochenende geöffnet). Auch vertreibe er online selbst aufgenommene Fotos. Schließlich betätige er sich als Waldführer und habe bereits mehrere mehrtägige Jugendfreizeiten durchgeführt. Mangels schlüssigen Vortrags müsse das OLG daher auch keine Sachaufklärung unternehmen – daher holte es kein Sachverständigengutachten zu dieser Frage ein. Auch die Revision ließ es nicht zu.

BGH: Gericht hatte hier keine entsprechende Sachkunde

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun vor dem BGH Erfolg. Das OLG habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Tatrichter dürfe, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem müsse das Gericht in diesen Fällen den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Diesen Anforderungen genüge das Berufungsurteil nicht.

Damit habe sich das Berufungsgericht medizinische Sachkunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten angemaßt, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offengelegt hat, so der BGH. Das OLG hätte die Arbeitsfähigkeit im angenommenen Umfang angesichts der ärztlichen Bescheinigungen nicht bejahen dürfen, ohne ein qualifiziertes Sachverständigengutachten einzuholen.

Auch hätten sich die Kölner Richterinnen und Richter mit dem Vortrag auseinandersetzen müssen, wonach die Vermietung der Ferienwohnung zusammen mit seiner Frau erfolge und daher einen wöchentlichen Zeitaufwand von lediglich zwei Stunden erfordere. Zudem habe die Galerie lediglich an Wochenenden geöffnet. Auch hätte das OLG von der geringfügigen Tätigkeit für die Caritas nicht darauf schließen dürfen, dass der Geschädigte „bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung“ arbeitsfähig sei. Hierbei gehe das Gericht nicht auf den Einwand der Klägerin ein, der Mann sei selbst von dieser Tätigkeit körperlich und psychisch überfordert gewesen.

Nun muss sich das OLG Köln erneut mit dem Fall beschäftigen und hierzu ein Sachverständigengutachten einholen.

Quelle: BRAK

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Gründungszahlen in den Freien Berufen weiter im Aufwind

Im Jahr 2023 ist die Anzahl der freiberuflichen Existenzgründungen lt. IfM Bonn gegenüber dem Vorjahr um 1,7 % auf rund 94.670 gestiegen. Damit gingen im vergangenen Jahr erneut mehr Freiberufler den Weg in die Selbstständigkeit als ein Jahr zuvor. Zugleich lag die Anzahl der freiberuflichen Existenzgründungen erstmals wieder über dem Vor-Pandemie-Niveau.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 08.04.2024

Freiberuflerinnen gründen am häufigsten in Berlin und Hamburg

In 2023 ist die Anzahl der freiberuflichen Existenzgründungen gegenüber dem Vorjahr um 1,7 % auf rund 94.670 gestiegen. Damit gingen im vergangenen Jahr erneut mehr Freiberufler den Weg in die Selbstständigkeit als ein Jahr zuvor. Zugleich lag die Anzahl der freiberuflichen Existenzgründungen erstmals wieder über dem Vor-Pandemie-Niveau (2019: 93.590). Dies zeigt sich auch an der Existenzgründungsintensität, die Anzahl der Gründungen pro 10.000 erwerbsfähigen Einwohnern: Sie liegt mit 18,4 nun sowohl über 2022 (18,1) als auch 2019 (18,2).

Höchste Zuwächse im Saarland und Baden-Württemberg

Am stärksten stieg die Anzahl der Existenzgründungen in den Freien Berufen im Saarland und in Baden-Württemberg. In Sachsen, Bremen, Hessen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gründeten dagegen weniger Freiberufler als in 2022.

Im Norden ist der Frauenanteil höher

Im Bundesdurchschnitt blieb der Anteil der Frauen an allen freiberuflichen Gründungen konstant (54,8 %). Deutlich über dem Durchschnittswert lag ihr Gründungsanteil in Schleswig-Holstein (59,0 %) und Mecklenburg-Vorpommern (58,8 %). Bezogen auf 10.000 Erwerbstätige lag die Anzahl der Gründungen von Frauen in Berlin (57) und Hamburg (38) am höchsten, gefolgt von Sachsen und Bayern (22).

Quelle: IfM Bonn

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Abgerissener Seitenspiegel nach Fahrt durch Autowaschanlage

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in einer Autowaschanlage verurteilte das AG München die Betreiberin zur Zahlung von 329,57 Euro (Az. 171 C 7665/22).

AG München, Pressemitteilung vom 08.04.2024 zum Urteil 171 C 7665/22 vom 23.05.2023 (nrkr)

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 329,57 Euro.

Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw Fiat 500 der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt.

Die Beklagte behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.

Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet und führte wie folgt aus:

„Danach steht für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden ist.

Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das Gericht davon ausgehen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat.

Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so [ist] der Sachvortrag der beklagten Partei […] mangels hinreichender Substantiierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen.

[…] die beklagte Partei [ist] gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen Wahrnehmbarkeit der sog. Benutzerhinweise. […] Es wird schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt.

Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion hat die Beklagte einzustehen.

Quelle: Amtsgericht München

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Exporte im Februar 2024: -2,0 % zum Januar 2024

Im Februar 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2024 um 2,0 % gesunken und die Importe um 3,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2023 um 4,4 % und die Importe um 8,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.04.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Februar 2024
132,9 Milliarden Euro
-2,0 % zum Vormonat
-4,4 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Februar 2024
111,5 Milliarden Euro
+3,2 % zum Vormonat
-8,7 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Februar 2024
+21,4 Milliarden Euro

Im Februar 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2024 kalender- und saisonbereinigt um 2,0 % gesunken und die Importe um 3,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2023 um 4,4 % und die Importe um 8,7 %.

Insgesamt wurden im Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 132,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im Februar 2024 mit einem Überschuss von 21,4 Milliarden Euro ab. Im Januar 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +27,6 Milliarden Euro gelegen, im Februar 2023 bei +16,9 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,5 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Januar 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,9 % und die Importe aus diesen Staaten um 5,7 %. In die Staaten der Eurozone wurden im Februar 2024 Waren im Wert von 50,8 Milliarden Euro (-3,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 38,1 Milliarden Euro (-4,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 22,1 Milliarden Euro (-4,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,4 Milliarden Euro (-7,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 54,0 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Januar 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,4 % und die Importe von dort um 14,7 % zu.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Februar 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 10,2 % mehr Waren exportiert als im Januar 2024. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,8 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 0,6 % auf 8,0 Milliarden Euro ab, die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 2,0 % auf 6,6 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Februar 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,1 Milliarden Euro eingeführt, das waren 16,0 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 5,2 % auf 7,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 4,6 % auf 3,1 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Februar 2024 gegenüber Januar 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,5 % auf 0,7 Milliarden Euro. Gegenüber Februar 2023, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um weitere 24,0 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im Februar 2024 gegenüber Januar 2024 um 23,5 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber Februar 2023 gingen die Importe um 36,2 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Februar 2024 Waren im Wert von 133,9 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 109,2 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2023 nahmen die Exporte im Februar 2024 damit um 1,2 % ab, die Importe sanken um 6,7 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Februar 2024 mit einem Überschuss von 24,7 Milliarden Euro ab. Im Februar 2023 hatte der Saldo +18,4 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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