Umsatzsteuer soll in dieser Wahlperiode bleiben wie sie ist

Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/10856) auf eine Kleine Anfrage (20/10534) der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.04.2024

Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/10856) auf eine Kleine Anfrage (20/10534) der CDU/CSU-Fraktion. Sie verweist dabei auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dieser sehe keine entsprechenden Reformen vor.

Die Unionsfraktion hatte unter anderem auch danach gefragt, ob die Bundesregierung den Empfehlungen des Bürgerrates folgen wolle. Dieser hatte vorgeschlagen, unterschiedliche Ernährungsformen umsatzsteuerlich gleichzustellen, also beispielsweise pflanzliche Milchersatzprodukte und Fleischersatzprodukte, wie es in der Anfrage heißt. Darauf antwortet die Bundesregierung, dass die Steuersätze „nicht nach Ernährungsformen differenziert“ gälten. Weiter schreibt die Regierung: „Vielmehr gilt die allgemeine Systematik, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und Getränke (mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken) grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Übrigen unterliegen Fleischersatzprodukte bereits dem ermäßigten Steuersatz.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 206/2024

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Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt.

BMF, Mitteilung vom 05.04.2024

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber in 2023 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt.

Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden.

Quelle: BMF

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Importpreise im Februar 2024: -4,9 % gegenüber Februar 2023

Die Importpreise waren im Februar 2024 um 4,9 % niedriger als im Februar 2023.Im Januar 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -5,9 % gelegen, im Dezember 2023 bei -7,0 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat Januar 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.04.2024

Die Importpreise waren im Februar 2024 um 4,9 % niedriger als im Februar 2023.Im Januar 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -5,9 % gelegen, im Dezember 2023 bei -7,0 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat Januar 2024 um 0,2 %.

Die Exportpreise lagen im Februar 2024 um 1,1 % unter dem Stand von Februar 2023. Im Januar 2024 hatte die Jahresveränderungsrate bei -1,3 % gelegen, im Dezember 2023 bei -1,4 %. Gegenüber dem Vormonat Januar 2024 stiegen die Exportpreise um 0,2 %.

Rückgang der Importpreise im Vergleich zu Februar 2023 durch niedrigere Energiepreise

Energieeinfuhren waren im Februar 2024 um 20,7 % billiger als im Februar 2023 und 2,6 % billiger als im Januar 2024. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im Februar 2024 um 40,4 % unter denen von Februar 2023.

Günstiger als im Vorjahresmonat waren auch alle anderen importierten Energieträger: Die Preise für elektrischen Strom lagen mit -52,0 % und für Steinkohle mit -23,8 % deutlich unter denen von Februar 2023. Die Preise für Mineralölerzeugnisse waren um 3,4 % und für Erdöl um 1,3 % niedriger als vor einem Jahr.

Gegenüber dem Vormonat Januar 2024 fielen die Preise für elektrischen Strom (-18,8 %) und Erdgas (-12,2 %), während sich Mineralölerzeugnisse (+5,6 %), Erdöl (+1,9 %) und Steinkohle (+1,3 %) verteuerten.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Februar 2024 um 2,7 % niedriger als im Februar 2023. Gegenüber Januar 2024 stiegen sie um 0,1 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 5,1 % unter dem Stand des Vorjahres (-0,5 % gegenüber Januar 2024).

Preisrückgänge bei importierten landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern, gestiegene Preise für Konsum- und Investitionsgüter

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Februar 2024 um 7,5 % billiger als im Februar 2023 (-1,9 % gegenüber Januar 2024). Insbesondere die Weizenpreise lagen mit -28,4 % deutlich unter denen von Februar 2023. Rohkaffee war 10,6 % preiswerter als vor einem Jahr. Rohkakao wurde weiterhin teurer, gegenüber dem Vorjahr um 108,7 %, gegenüber dem Vormonat um 20,7 %. Gründe hierfür waren wetterbedingte Ernteausfälle sowie eine steigende Nachfrage.

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im Februar 2024 um 6,8 % unter denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat Januar 2024 stiegen sie geringfügig um 0,1 %. Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 0,5 % die Preise für Investitionsgüter, gegenüber Januar 2024 stiegen sie um 0,2 %.

Konsumgüter stiegen gegenüber dem Vormonat und dem Vorjahresmonat jeweils um 0,3 %. Während sich Verbrauchsgüter gegenüber Vormonat und Vorjahresmonat ebenfalls um jeweils 0,3 % verteuerten, blieben die Preise für Gebrauchsgüter gegenüber Februar 2023 stabil. Gegenüber Januar 2024 stiegen sie um 0,2 %. Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl fast doppelt so viel bezahlt werden (+99,8 %) wie im Vorjahresmonat. Gegenüber Januar 2024 stiegen die Preise hier um 25,2 %.

Preisrückgang bei Exporten von Energie, landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern

Die Preise für Energieexporte waren im Februar 2024 um 22,7 % niedriger als ein Jahr zuvor (-0,9 % gegenüber Januar 2024). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den um 35,9 % gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat wurde Erdgas 3,6 % billiger. Weniger als vor einem Jahr kosteten nach wie vor auch Mineralölerzeugnisse (-0,8 %). Gegenüber Januar 2024 wurden sie jedoch deutlich teurer (+4,3 %).

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter waren 10,3 % niedriger als im Vorjahr (-1,4 % gegenüber Januar 2024). Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber Februar 2023 um 4,1 % (+0,2 % gegenüber Januar 2024).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 2,7 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter lagen über denen des Vorjahres (+0,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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KORREKTUR: Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2024: +0,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2024 gegenüber Januar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge lagen die Auftragseingänge von Dezember 2023 bis Februar 2024 um 2,0 % niedriger als in den drei Monaten zuvor.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.04.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: -0,8 % / Korrektur: Die am 05.04.2024 verbreitete Meldung muss aufgrund eines Fehlers im 1. Absatz korrigiert werden. Die Korrektur ist fett hervorgehoben.

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2024 gegenüber Januar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Dezember 2023 bis Februar 2024 um 2,8 % höher als in den drei Monaten zuvor. Der Anstieg ist jedoch hauptsächlich auf einen Großauftrag im Dezember zurückzuführen. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge lagen die Auftragseingänge von Dezember 2023 bis Februar 2024 um 2,0 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Für Januar 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von -11,4 % gegenüber Dezember 2023 (vorläufiger Wert: -11,3 %).

Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes sind im Februar 2024 in den Wirtschaftszweigen sehr unterschiedliche Entwicklungen zu erkennen. Gestiegene Auftragseingänge im Maschinenbau (saison- und kalenderbereinigt +10,7 % zum Vormonat) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv, nachdem die Auftragseingänge in diesem Bereich zwei Monate in Folge deutlich gefallen waren. Auch die Anstiege der Auftragseingänge in der chemischen Industrie (+3,1 %) und der Pharmaindustrie (+6,6 %) wirkten sich positiv aus. Negativ auf das Gesamtergebnis wirkten sich hingegen die Rückgänge der Auftragseingänge in der Automobilindustrie (-8,1 %) und bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (-5,3 %) aus.

Bei den Investitionsgütern ist der Auftragseingang um 0,6 % gefallen. Sowohl bei den Vorleistungsgütern (+1,0 %) als auch bei den Konsumgütern (+2,2 %) ist der Auftragseingang im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat gestiegen.

Die Auslandsaufträge sanken um 0,7 %. Dabei gingen die Aufträge aus der Eurozone um 13,1 % zurück. Die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen hingegen um 7,8 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 1,5 % zu.

Umsatz im Februar 2024 um 2,2 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt 2,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 5,8 % geringer. Für Januar 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 5,2 % gegenüber Dezember 2023. Hier gab es im Bereich Maschinenbau und in der Automobilindustrie größere Revisionen, der vorläufige Wert hatte -2,0 % betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Renovierung im Haus des Schwiegervaters kein Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ liegt bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. So entschied das SG Düsseldorf (Az. S 6 U 284/20).

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.04.2024 zum Urteil S 6 U 284/20 vom 30.05.2023 (rkr)

Der damals 51-jährige Kläger unterliegt im Prozess auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegen die beklagte Berufsgenossenschaft.

Er hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog „Wie-Beschäftigung“ lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“.

Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine „Wie-Beschäftigung“ begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Erleide – wie vorliegend – jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteilsbegründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.

Das Urteil v. 30.05.2023, Az.: S 6 U 284/20, ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf

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Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

Der für das Presserecht zuständige 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Auskunftsbegehren über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten zu befassen (Az. 6 B 18/22).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.04.2024 zum Urteil 6 B 18/22 vom 04.04.2024

Der für das Presserecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Auskunftsbegehren über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten zu befassen.

Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Der „EU-Talentpool“: eine Lösung für Europas Fachkräftemangel?

In der EU sind 1,8 Millionen Stellen unbesetzt, umso wichtiger ist es, nicht nur alle Potenziale der europäischen Erwerbsbevölkerung auszuschöpfen. Zusätzlich soll nun ein „EU-Talentpool“ Arbeits- und Fachkräfte aus Drittstaaten mit EU-Betrieben zusammenbringen. Die DIHK unterstützt eine solche Online-Plattform, drängt aber auf eine praxisnahe Ausgestaltung.

DIHK, Mitteilung vom 04.04.2024

Deutschlands Wirtschaft leidet unter einem akuten Fachkräftemangel. Laut aktuellem DIHK-Fachkräftereport können mehr als die Hälfte der deutschen Unternehmen ihre Vakanzen langfristig nicht besetzen – das führt zu insgesamt 1,8 Millionen offenen Stellen. Die Herausforderung trifft nicht nur Deutschland als größte Volkswirtschaft der EU, sondern auch andere Mitgliedstaaten und damit den Staatenbund insgesamt. Bis 2030 wird die EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter gegenüber 2022 um sieben Millionen Menschen schrumpfen.

Um dem Mangel entgegenzuwirken, liegt der Fokus der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor allem darauf, die Potenziale der Erwerbsbevölkerung bestmöglich auszuschöpfen. Zu den Ansatzpunkten zählt die Aus- und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte ebenso wie die erfolgreiche Integration unterrepräsentierter Gruppen, etwa von Menschen mit Behinderungen oder Geflüchteten. Doch diese sehr wichtigen und sinnvollen Maßnahmen werden angesichts der demografischen Entwicklung allein nicht ausreichen. Daher kommt der Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland eine entscheidende Bedeutung zu.

EU-Talentpool soll Abhilfe schaffen

Im November 2023 präsentierte die Europäische Kommission einen Gesetzesvorschlag für einen EU-Talentpool in Form einer Verordnung mit unmittelbarer Wirkung in den Mitgliedstaaten. Dieser Talentpool soll die erste EU-weite Online-Plattform sein, die das Matching – also das Zusammenbringen – von Arbeits- und Fachkräften aus Drittstaaten mit Unternehmen in der EU ermöglicht. Im Mittelpunkt stehen die häufigsten Mangelberufe in der Union; alle Qualifikationsniveaus werden berücksichtigt.

Den Mitgliedstaaten ist freigestellt, ob sie sich am EU-Talentpool beteiligen. Falls ja, können ihre Unternehmen über nationale Kontaktpunkte Stellenausschreibungen einbringen. Registrierte Jobsuchende haben die Möglichkeit, ein Profil anzulegen und sich auf Stellenanzeigen im Portal zu bewerben. Ein automatisiertes Matching-Tool unterstützt diesen Prozess.

Unternehmen brauchen Flexibilität und Praxistauglichkeit

Angesichts des Fachkräftemangels in ganz Europa ist es ein wichtiger Ansatz, die Zuwanderung aus Drittstaaten zu fördern und die EU insgesamt als attraktives Einwanderungsziel für Arbeits- und Fachkräfte zu positionieren. Die DIHK unterstützt daher grundsätzlich die Einführung eines EU-Talentpools.

Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die Rekrutierung aus Drittstaaten jedoch erfahrungsgemäß komplex und teuer. Daher sind eine praxisnahe Umsetzung und die Interoperabilität mit bestehenden Systemen entscheidend für den Erfolg des EU-Talentpools. Die Plattform sollte aus Sicht der DIHK nicht auf einer vorgegebenen Liste von Mangelberufen basieren. Denn die Unternehmen sollen und können selbst viel besser beurteilen, für welche Berufe sie künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Drittstaaten brauchen und rekrutieren wollen. Zudem muss das Instrument mit einer effizienten Bearbeitung von Einwanderungsanträgen, einer zügigen Anerkennung von Qualifikationen sowie geeigneten Integrationsmaßnahmen für Fachkräfte einhergehen.

Wie geht es weiter?

Das Europäische Parlament und der Rat werden über den Kommissionsvorschlag für einen EU-Talentpool verhandeln. Aufgrund der bevorstehenden Europawahlen werden die Verhandlungen in der nächsten Legislaturperiode fortgesetzt, sofern die neue Kommission und das neu gewählte Parlament dies beschließen. Voraussichtlich werden sie gegen Ende dieses Jahres wieder aufgenommen. Die DIHK wird sich weiterhin für eine praxisnahe Ausgestaltung des EU-Talentpools einsetzen, damit auch KMU davon profitieren können.

Quelle: DIHK

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Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

Das BMF veröffentlicht die Neuauflage der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen (Az. III C 3 – S-7327 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben III C 3 – S-7327 / 22 / 10001 :001 vom 04.04.2024

Die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/22/10001 :001 -, BStBl I S. 444, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. April 2024 ersetzt
(Anlage).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Wissenschaftliche Evaluation bestätigt: Regionale Wirtschaftsförderung stärkt Investitionen, Beschäftigung und Einkommen

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist das wichtigste regionalpolitische Instrument in Deutschland. Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hat nunmehr ein neues Gutachten zur Evaluation der GRW vorgelegt. Darüber berichtet das BMWK.

BMWK, Pressemitteilung vom 04.04.2024

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist das wichtigste regionalpolitische Instrument in Deutschland. Seit Anfang der 1970er Jahre haben Bund und Länder gemeinsam 81 Milliarden Euro eingesetzt und damit über 155.000 Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Umfang von etwa 388 Milliarden Euro angestoßen. In den im Rahmen der GRW geförderten Betrieben wurden bisher insgesamt 4,8 Millionen Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert.

Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hat nunmehr ein neues Gutachten zur Evaluation der GRW vorgelegt. Die Ergebnisse belegen eindeutig die positiven Effekte des Programms sowohl auf die Entwicklung der geförderten Betriebe als auch auf Ebene der geförderten Regionen insgesamt. Sie bestätigen somit die Befunde früherer Gutachten zur Evaluation der GRW.

Bundesminister Habeck: Die GRW ist ein sehr vielseitiges und bedeutsames Förderprogramm. Die neue Evaluation bestätigt nun, dass die GRW-Förderung erfolgreich ist: sie ermöglicht Investitionen von Unternehmen und Infrastruktur in strukturschwachen Regionen, in denen diese Investitionen ansonsten ausbleiben würden. Und sie schafft neue Arbeitsplätze und stärkt die Lohnentwicklung. Mit der GRW leisten Bund und Länder damit einen wichtigen Beitrag für eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der Regionen und letztlich auch für gleichwertigere Lebensverhältnisse in Deutschland. Mit der GRW-Reform in dieser Legislaturperiode haben wir das Programms sehr umfassend modernisiert, sodass regionale Transformationsprozesse nun noch besser gefördert werden können.

Im Mittelpunkt des vorgelegten Evaluationsgutachtens steht eine Wirkungsanalyse für den Zeitraum 2009-2020, bei der GRW-geförderte Betriebe hinsichtlich ihrer Entwicklung mit einer Kontrollgruppe von sehr ähnlichen, nicht von der Förderung begünstigten Betrieben, verglichen werden. Die Gutachter heben insbesondere das durch die GRW-Förderung ausgelöste Investitions- und Beschäftigungswachstum hervor, welches auch einige Jahre nach Ende der Förderung noch nachweisbar ist. Positiv wirkt sich die GRW-Förderung auch auf den Umsatz und die Medianlöhne sowie die regionale Beschäftigungs- und Einkommensentwicklung insgesamt aus.

Weitere Informationen zur GRW finden Sie hier bzw. zur GRW-Evaluation des IWH hier.

Quelle: BMWK

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BFH: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

Der BFH hat zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 Stellung genommen (Az. IX R 27/23).

BFH, Urteil IX R 27/23 (II R 27/15) vom 20.02.2024

Quelle: Bundesfinanzhof

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