Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zum Vaterschaftsurlaub klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss (Az. 1 WB 27.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Beschluss 1 WB 27.25 vom 28.01.2026

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Darauf zielt der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr ab. Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 – sog. Vereinbarkeitsrichtlinie – VR). Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 VR schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde wies der Generalinspekteur der Bundeswehr an, ihm einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Die Regelung der Art. 20 Abs. 6 und 7 VR befreie einen Mitgliedsstaat von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn er bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsehen. Dies sei in Deutschland der Fall.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten die sich im Einzelnen stellenden Auslegungsfragen besprochen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist Art. 8 Abs. 2 VR in den Fällen für eine unmittelbare Anwendung hinreichend genau und inhaltlich unbedingt, in denen der Mitgliedstaat selbst Arbeitgeber des Berechtigten ist und von der Möglichkeit, einen Dritten als Schuldner zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht hat?

2. Können die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und Abs. 7 VR in der Form kombinieren, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs (Art. 4 Abs. 1 VR) auf Art. 20 Abs. 6 VR zurückgreifen und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen an die Bezahlung oder Vergütung (Art. 8 Abs. 2 VR) auf Art. 20 Abs. 7 VR?

3. Kann sich ein Mitgliedstaat auf die Gewährung eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs mit einer Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens nach Art. 20 Abs. 7 VR berufen, wenn seine nationale Regelung in bestimmten Fällen – insbesondere bei besonders hohen Einkommen oder bei Unterschreiten eines zweimonatigen Mindestzeitraums – für Väter keine Bezahlung oder Vergütung vorsieht?

4. Ermöglicht die Befugnis in Art. 20 Abs. 7 VR, „diese Regelung weiterzuführen“, es den Mitgliedstaaten, von der Einführung einer gesonderten Bezahlung oder Vergütung des Vaterschaftsurlaubs gänzlich abzusehen oder nur, eine geringere als die in Art. 8 Abs. 2 VR vorgesehene Bezahlung oder Vergütung zu gewähren?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Nachbarrecht: Zufahrt zur Garage abgeschnitten – Notwegerecht hilft nicht weiter

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat das LG Frankenthal festgestellt (Az. 7 O 324/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil 7 O 324/25 vom 19.02.2026 (rkr)

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil festgestellt und die Klage einer Garagenbesitzerin abgewiesen. Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen, so die Richterin. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem Pkw von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von Pkws nicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.

Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem Pkw nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.

Dem folgte die Kammer nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer sei für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch sei dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem Pkw nicht mehr angefahren werden. Zwar setze die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei. Vorliegend könne das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein Notwegerecht. Sie wies die Klage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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DStV-Steuerrechtsausschuss lenkt Fokus auf Kasse, E-Rechnung und weitere Vorhaben

Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche „große“ Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.

DStV, Mitteilung vom 29.04.2026

Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung in Berlin zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche „große“ Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.

Kasse: Praxistaugliche Lösungen statt neuer Meldepflichten

Ein Schwerpunkt der Beratungen lag auf den bereits im Koalitionsvertrag von Union und SPD angekündigten Maßnahmen rund um Kasse und Zahlungsverkehr. Vor dem Hintergrund des Anfang 2026 veröffentlichten BMF-Berichts zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen nahm der Ausschuss die Pläne für

  • eine Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro,
  • eine Abschaffung der Belegausgabepflicht und
  • eine Pflicht für eine digitale Zahlungsoption

in Augenschein. Insbesondere eine mögliche Ausweitung des Mitteilungsverfahrens nach § 146a Abs. 4 AO, etwa um die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), wurde kritisch bewertet. Aus Sicht des Ausschusses können und sollten an dieser Stelle stattdessen besser praxistaugliche Ansätze wie das Once-Only-Prinzip in die Umsetzung einfließen. Das bedeutet konkret: Die Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen – wie bspw. die W-IdNr. –, sollen nicht zusätzlich durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen steuerlichen Berater gemeldet werden müssen.

Auch mit Blick auf die geplante Registrierkassenpflicht war sich das Gremium einig: Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen müssen mitgedacht und die Umsatzgrenze praxisnah festgelegt werden.

E-Rechnung: Zwischen Roll-out und Praxisherausforderungen

Ein weiteres zentrales Thema bildete die Einführung der E-Rechnung. Der Ausschuss befasste sich mit dem aktuellen Umsetzungsstand bei den Mandanten und in den Kanzleien. Auch diskutierte er erste Praxiserfahrungen sowie Herausforderungen, die sich bei der Einführung ergeben. Dabei zeigte sich erneut, dass der erfolgreiche Roll-out nicht nur klare rechtliche Vorgaben, sondern auch praktikable technische Systeme und klare Prozesse erfordert. Um diese einzuführen und zu entwickeln, ist eine frühzeitige Beschäftigung der Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Beratern mit dem Thema ratsam.

Weitere Reformvorhaben mit Relevanz für die Praxis

Zudem standen zahlreiche weitere aktuelle steuerpolitische Vorhaben zur Diskussion. Gesprächsstoff boten neben den Reformüberlegungen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Einführung digitaler Steuerbescheide auch die auf der Zielgeraden befindlichen Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz sowie das geplante Jahressteuergesetz 2026. Die Sitzung verdeutlichte einmal mehr die große Themenvielfalt der steuerberatenden Praxis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Inflationsrate im April 2026 voraussichtlich +2,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im April 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber März 2026 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Verbraucherpreisindex, April 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,6 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im April 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber März 2026 um 0,6 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im April 2026 voraussichtlich +2,3 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 10,1 %, dies ist der stärkste Preisanstieg bei Energie seit Februar 2023 (+19,1 % gegenüber Februar 2022).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Im Kabinett beschlossen: Renten sollen zum 1. Juli steigen

Gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli 2026 sollen die Altersbezüge in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.04.2026

Gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli 2026 sollen die Altersbezüge in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sollen zum 1. Juli mehr Geld erhalten. Ihre Renten sollen um 4,24 Prozent steigen. Die Höhe der Rentenanpassung hat die Bundesregierung in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung nun beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Erfreulich: Die Rentenanpassung beträgt zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent. Sie stärkt erneut die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner. Der Grund für die Erhöhung ist die gute Lohnentwicklung.

Rentenwert wird angepasst

Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Seit dem 1. Juli 2023 gibt es einen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert. Dieser Wert soll jetzt um 4,24 Prozent steigen – von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst: Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.

Rentenniveau liegt bei 48 Prozent

In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Zusätzlich gilt die sog. Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Das heißt, der Rentenwert wird zum 1. Juli 2026 so hoch festgesetzt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird. Mit dem Rentenpaket 2025 hatte die Bundesregierung die Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 verlängert.

Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge einer Rentnerin oder eines Rentners, die bzw. der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 29.04.2026 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat den Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Begrenzung der Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Steigerungen des Verbraucherpreisindexes oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent im Jahr nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sog. Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Mit unserem Gesetzentwurf ‘Miete II‘ verbessern wir den Mieterschutz spürbar und ganz konkret: Wohnungssuchende und Mieterinnen und Mieter profitieren von mehr Fairness, mehr Transparenz und besserem Schutz vor überhöhten Kosten. Wir schließen gezielt Schutzlücken im sozialen Mietrecht, die bislang vielen Menschen das Leben schwer machen. Künftig regeln wir klar und nachvollziehbar, was bei möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen erlaubt ist – und setzen damit wirksame Grenzen gegen die Umgehung der Mietpreisbremse. Gleichzeitig begrenzen wir Mieterhöhungen bei Indexmietverträgen wirksam. Gerade in Zeiten steigender Inflation gilt: Wohnen zur Miete darf nicht zur Kostenfalle werden. Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach, aber zur Demokratie gehört der Kompromiss. Und der lohnt sich für alle. Denn ‚Miete II‘ ist ein wichtiger Schritt für mehr Sicherheit auf dem Wohnungsmarkt – mit zielgenauen Maßnahmen gegen explodierende Mieten und einem fairen Ausgleich zwischen Mieterschutz und den berechtigten Interessen der Vermieterseite. Jetzt kommt es darauf an, diesen Weg entschlossen weiterzugehen: Bezahlbares Wohnen muss für alle Menschen in Deutschland geschützt und gesichert werden.“

Der heute beschlossene Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende 2025 außer Kraft getreten. Neben dem Entwurf „Mietrecht II“ plant das BMJV weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorzuschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

Im Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

Begrenzung für Indexmietsteigerungen

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen die Steigerungen des für Indexmietverträge maßgeblichen Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine –rapide steigt.

Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Wird der Möblierungszuschlag nicht ausgewiesen, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieterinnen und Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.

Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Dafür schlägt der Gesetzentwurf eine Berechnungsmethode vor.

Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.

Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können und unter bestimmten Voraussetzungen auf insgesamt 8 Monate verlängerbar sein. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge auf Grund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gut ein Drittel der Mittelständler berichtet über schwierige Kreditverhandlungen

Das Warten auf eine signifikante Belebung der Kreditnachfrage hat sich lt. KfW-ifo-Kredithürde im ersten Quartal 2026 fortgesetzt. Der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Banken über Kredite sprachen, stieg zwar zum zweiten Mal in Folge leicht um 0,8 Prozentpunkte an. Die Quote der Mittelständler mit Kreditinteresse lag aber unverändert deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.04.2026

  • Finanzinstitute sind weiterhin überdurchschnittlich restriktiv bei der Kreditvergabe
  • Nachfrage nach Krediten bleibt im Mittelstand ebenfalls gering; nur 21 Prozent der Unternehmen führten im ersten Quartal Kreditgespräche

Das Warten auf eine signifikante Belebung der Kreditnachfrage hat sich im ersten Quartal 2026 fortgesetzt. Der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Banken über Kredite sprachen, stieg zwar zum zweiten Mal in Folge leicht um 0,8 Prozentpunkte an. Mit 21 Prozent lag die Quote der Mittelständler mit Kreditinteresse aber unverändert deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts. Von den Großunternehmen führten 28,6 Prozent Kreditverhandlungen. Das waren 2,9 Prozentpunkte weniger als im Schlussquartal 2025.

„Bislang sehen wir am Kreditmarkt keine Signale für eine Belebung der Investitionstätigkeit bei den Unternehmen. Die Unsicherheit angesichts mannigfaltiger geopolitischer Krisen und der konjunkturell schwierigen Lage in Deutschland ist einfach zu groß“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Es ist allerdings auch so, dass immer mehr mittelständische Unternehmen gar keinen Bankkredit zur Investitionsfinanzierung nutzen, sondern unter anderem Eigenmittel.“

Von denjenigen Mittelständlern, die im ersten Quartal Kreditverhandlungen führten, berichteten 34 Prozent über schwierige Gespräche. Das waren 3,8 Prozentpunkte weniger als im Vorquartal. Die Lage hat sich demnach etwas entspannt, die Banken sind aber weiterhin überdurchschnittlich restriktiv. Bei den Großunternehmen bewerteten 29,1 Prozent ihre Kreditverhandlungen als schwierig, hier gab es kaum eine Veränderung zum Vorquartal.

Das sind die Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Besonders Mittelständler im Großhandel bewerteten das Verhalten der Banken als restriktiv. 42,6 Prozent der Unternehmen beklagten hier schwierige Kreditverhandlungen, gefolgt von 41,9 Prozent im Einzelhandel. Bei den Großunternehmen beschrieben sogar 44,7 Prozent der Einzelhändler die Banken als zurückhaltend bei der Kreditvergabe.

„In dem derzeitigen unsicheren politischen und wirtschaftlichen Umfeld ist es durchaus möglich, dass die Kreditverhandlungen für viele Unternehmen noch schwieriger werden als derzeit. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen der aktuellen Lage vermehrt Kredite zur Deckung ungeplant höherer Kosten nachgefragt werden sollten“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist nichtig

Das BVerfG hat die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 LHG BW für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (Az. 2 BvL 3/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 2 BvL 3/18 vom 24.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG BW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.

Gegenstand von § 44 Abs. 6 LHG BW ist unter anderem eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen wahrzunehmen, die im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden sind. In einem Verfahren gegen eine solche Satzung hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Frage bejaht. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen

Sachverhalt

Das Urheberrechtsgesetz des Bundes regelt seit dem 1. Januar 2014 in § 38 Abs. 4 ein sog. Zweitveröffentlichungsrecht der Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Danach hat der Urheber, auch wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, seinen Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen.

Zum 1. April 2014 wurde in Baden-Württemberg durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz in § 44 Abs. 6 LHG BW eine Bestimmung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht aufgenommen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung in Bezug auf im Rahmen der Dienstaufgaben entstandene wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen (Satz 1), Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu regeln (Satz 2) und für die Erfüllung der Pflicht ein bestimmtes Repositorium vorzugeben (Satz 3).

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine auf § 44 Abs. 6 LHG BW beruhende Satzung der Universität Konstanz. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben diese Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg angegriffen und im Wesentlichen vorgetragen, dass das Land insoweit keine Gesetzgebungskompetenz habe, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handele.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW in der Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

1. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht betrifft Rechtsmaterien zum Schutz des geistigen Eigentums. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG begründet mit der Zuweisung des Urheberrechts eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Zum Urheberrecht gehören jene Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Dazu gehört traditionell insbesondere neben der Einräumung von Verwertungsrechten einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts. Die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk ist ein Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist.

2. Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW um Urheberrecht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.

a) Die kompetenzrechtliche Zuordnung dieser Satzungsermächtigung folgt jener der Satzungsregelungen, zu denen sie ermächtigt. Unmittelbarer Regelungsgegenstand von Satzungen nach § 44 Abs. 6 LHG BW ist nach Wortlaut und Entstehungszusammenhang des Gesetzes die Verpflichtung der Angehörigen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals zur Ausübung ihres Zweitverwertungsrechts nach § 38 Abs. 4 UrhG. Hiernach werden die Adressaten entsprechender Satzungsregelungen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis in Anspruch genommen, die ihnen als Urhebern der in Rede stehenden Werke zusteht. Die Ausübung dieser Befugnis wird reguliert. Den Betroffenen werden das Ob, das Wann und – im Falle der Verpflichtung zur Nutzung eines Repositoriums – das Wie einer Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG aufgegeben. Ihre diesbezügliche Entscheidungsfreiheit wird aufgehoben. Da die Materie des Urheberrechts auch die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk umfasst, steht einer urheberrechtlichen Qualifizierung des § 44 Abs. 6 LHG BW nicht entgegen, dass die Vorschrift nur die „nichtkommerzielle“ Zweitveröffentlichung zum Gegenstand hat.

Auch Normzweck und Wirkungen des § 44 Abs. 6 LHG BW sprechen für seine Zuordnung zum Urheberrecht. Durch die Verpflichtung der Autoren zur nichtkommerziellen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer wissenschaftlichen Beiträge soll im Sinne des Open-Access-Gedankens der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Forscherinnen und Forscher und sonstige am wissenschaftlichen Fortschritt interessierte Kreise erleichtert werden. Diesen auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer zielenden Zweck teilt § 44 Abs. 6 LHG BW mit § 38 Abs. 4 UrhG. Während zu diesem Zweck die bundesrechtliche Vorschrift des § 38 Abs. 4 UrhG als urhebervertragsrechtliche Regelung den Urhebern ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne sie zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, wird die hiernach bestehende Entscheidungsfreiheit der insoweit erfassten Urheber durch § 44 Abs. 6 LHG BW vermittels einer darauf gestützten Satzung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Urheber werden zur Wahrnehmung ihres Rechts verpflichtet. Mit dieser Beschränkung der Befugnisse von Urhebern korrespondieren Nutzungsmöglichkeiten Dritter, denen die in Rede stehenden wissenschaftlichen Beiträge durch die obligatorische sog. Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden.

Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW nach seinen Wirkungen um eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autoren. Derartige Beschränkungen der Befugnisse von Urhebern im Interesse der Allgemeinheit gehören seit jeher zum Sachbereich des Urheberrechts.

b) Die Bezüge des § 44 Abs. 6 LHG BW zum Hochschulwesen sowie zum öffentlichen Dienstrecht und damit zu Sachbereichen, die der Gesetzgebung der Länder unterfallen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls wird der urheberrechtliche Charakter, den die verfahrensgegenständliche Bestimmung nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, objektivem Normzweck und Wirkungen im Schwerpunkt aufweist, durch ihre hochschul- und dienstrechtlichen Bezüge nicht verändert.

Der auf den Hochschulbereich begrenzte Adressatenkreis ändert nichts daran, dass die betroffenen Personen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis zur Zweitverwertung, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Urheber der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge zusteht, in Anspruch genommen werden. Sie werden zur Wahrnehmung gerade dieser Befugnis verpflichtet. Entscheidend für die kompetenzrechtliche Zuordnung ist in erster Linie dieser sachliche Regelungsgehalt, der genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen betrifft.

Die Bedeutung dieses spezifisch urheberrechtlichen Regelungsgehalts des § 44 Abs. 6 LHG BW für die kompetenzielle Zuordnung wird nicht dadurch relativiert, dass die Vorschrift einen Bezug zum Hochschulwesen, zum Wissenschaftssystem und zum Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnissuche auch insoweit aufweist, als der Gesetzgeber mit der sog. Zweitveröffentlichungspflicht darauf zielt, für eine angemessene Verbreitung der an Hochschulen des Landes gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sorgen. Denn dieses Ziel ermächtigt das Land nicht zu einem Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die im Sachbereich des Urheberrechts die Regelung gerade auch wissenschaftsbezogener Beschränkungen der Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen umfasst.

Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt schließlich nicht aus einer engen Verzahnung des § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes im Sinne einer hochschul- oder/und dienstrechtlichen Gesamtregelung. Das gilt sowohl bei einem auf § 44 LHG BW beschränkten Blick als auch darüber hinaus. Von einer engen inhaltlichen Verzahnung der verfahrensgegenständlichen Satzungsermächtigung mit den weiteren Absätzen des § 44 LHG BW kann keine Rede sein. Auch jenseits von § 44 LHG BW ist nicht erkennbar, dass § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes eng verzahnt und deshalb kompetenzrechtlich nicht eigenständig zu beurteilen wäre.

II. § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären.

Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 6 LHG BW in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen, ursprünglichen Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 führen, treffen ebenso auf die nur unwesentlich geänderte, bis heute gültige Fassung der Vorschrift durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 17. Dezember 2020 zu.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Eine Arbeitsstunde kostete im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, zahlten deutsche Arbeitgeber im Jahr 2025 gemessen am Durchschnitt der EU von 34,90 Euro rund 29 % mehr für eine Stunde Arbeit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2026

  • Arbeitskosten je Arbeitsstunde in Deutschland um 3,6 % höher als im Vorjahr
  • EU-weit höchste Arbeitskosten in Luxemburg, niedrigste in Bulgarien
  • Arbeitsstunde in Deutschland 2025 im Vergleich zu 2020 um 22,3 % teurer, Abstand des Arbeitskostenniveaus zum EU-Durchschnitt fast unverändert

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, zahlten deutsche Arbeitgeber im Jahr 2025 gemessen am Durchschnitt der Europäischen Union (EU) von 34,90 Euro rund 29 % mehr für eine Stunde Arbeit. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Arbeitskosten je geleisteter Arbeitsstunde in Deutschland um 3,6 % (2024: 43,50 Euro je geleisteter Arbeitsstunde), damit war der Anstieg geringer als im EU-weiten Durchschnitt (+4,1 %). Im aktuellen EU-Durchschnitt sind die Arbeitskosten für Belgien nicht einberechnet, da für Belgien zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Ergebnisse vorliegen.

Arbeitsstunde kostet in Luxemburg durchschnittlich 56,80 Euro, in Bulgarien 12,00 Euro

Die Arbeitskosten je geleisteter Stunde fallen in der EU sehr unterschiedlich aus. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden im Jahr 2025 nach den bisher vorliegenden Ergebnissen in Luxemburg (56,80 Euro), Dänemark (51,70 Euro) und den Niederlanden (47,90 Euro) gezahlt. Allerdings hatte Belgien, für das noch keine Ergebnisse für 2025 vorliegen, in dieser Rangfolge im Vorjahr anstelle der Niederlande auf Platz 3 gelegen. Die Länder mit den EU-weit niedrigsten Arbeitskosten im Jahr 2025 waren Ungarn (15,20 Euro), Rumänien (13,60 Euro) und Bulgarien (12,00 Euro).

Die höchsten prozentualen Anstiege der Arbeitskosten waren 2025 in Bulgarien (+13,1 %), Kroatien (+11,6 %) und Polen (+10,5 %) zu verzeichnen. Am schwächsten waren die Erhöhungen in Frankreich (+2,0 %), Dänemark (+3,0 %) und Italien (+3,2 %). In Malta sanken die Arbeitskosten im Vergleich zum Vorjahr sogar leicht (-0,5 %).

Arbeitskosten im Fünfjahresvergleich in allen Wirtschaftsabschnitten gestiegen

Verglichen mit dem Jahr 2020 sind die Arbeitskosten in Deutschland in allen Wirtschaftsabschnitten um mindestens 14 % gestiegen. In den Bereichen Erbringung freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen sowie im Gastgewerbe erhöhten sich die Arbeitskosten sogar um mehr als 30 %. Im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt betrug der Anstieg im Fünfjahresvergleich 22,3 %. In Relation zu den Arbeitskosten im EU-Durchschnitt veränderte sich die Situation 2025 im Vergleich zu 2020 jedoch kaum: Die Arbeitskosten in Deutschland lagen mit 30 % (2020) beziehungsweise 29 % (2025) annähernd gleichbleibend über dem EU-Durchschnittswert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission schlägt Plan für einfachere, klarere und besser durchgesetzte EU-Vorschriften vor

Die EU-Kommission hat ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2026

Die Europäische Kommission hat am 28.04.2026 ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, erklärte: „Europa braucht klare und kohärente Rechtsvorschriften, die den Bedürfnissen unserer Bürger und Unternehmen in vollem Umfang gerecht werden. Heute setzen wir unseren Plan um, die Rechtsetzung in der EU effizienter, wirksamer und transparenter zu gestalten. Wir werden Einfachheit durch Design anwenden und weiterhin sicherstellen, dass jede Regel durch starke Beweise gestützt wird. Aber das ist noch nicht alles: Wir werden auch gegen Überregulierung vorgehen, die Durchsetzung beschleunigen und unseren derzeitigen Bestand an Rechtsvorschriften bereinigen. Dies ist ein entscheidender Beitrag zur Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit.“

Die Kommission wird in fünf Bereichen tätig werden:

  • Einfachheit durch Design: Die EU-Rechtsvorschriften müssen leicht zu verstehen, anzuwenden und durchzusetzen sein. Die Kommission ist bestrebt, „Einfachheit durch Technikgestaltung“ in jeden Vorschlag einzubetten, um Klarheit darüber zu schaffen, wer tätig werden muss, wie die Vorschriften einzuhalten sind und welche Folgen die Nichteinhaltung hat.
  • Stärkung des Rahmens für eine bessere Rechtsetzung: Das System der besseren Rechtsetzung legt die Grundsätze fest, die die Europäische Kommission bei der Vorbereitung neuer Initiativen befolgt. Es gehört bereits zu den fortschrittlichsten der Welt. Sie wird weiter verbessert, um die Transparenz, die Einbeziehung der Interessenträger und die Effizienz zu verbessern.
  • Regulatorische Tiefenreinigung: Während die Union weiterhin ehrgeizige Strategien verfolgt, muss sie auch ihren großen Bestand an bestehenden Rechtsvorschriften in Ordnung bringen. Ein Aktionsplan wird Unstimmigkeiten, sich überschneidende und übermäßig komplexe Bestimmungen in 12 prioritären Bereichen angehen.
  • Bekämpfung der regulatorischen Überregulierung: Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, unnötige Komplexität und Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und zu beseitigen, wenn sie strengere oder umfassendere Anforderungen als die im EU-Recht festgelegten anwenden.
  • Schnellere und robuste Durchsetzung: Die Kommission wird die Durchsetzung des Binnenmarkt-Regelwerks in ausgewählten Politikbereichen verstärken. Ein Schwerpunkt wird auch auf der Verringerung der Zahl der seit langem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren liegen.

In Zeiten tiefgreifender globaler Veränderungen ist ein effizienter und wirksamer Rechtsrahmen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung. Einfachere, besser konzipierte und leichter umzusetzende Vorschriften werden daher dazu beitragen, das wirtschaftliche Potenzial zu erschließen und einen dynamischeren und stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern.

Das Europäische Parlament und der Rat sind wesentliche Partner, wenn es darum geht, die in dieser Mitteilung dargelegten Ziele zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Einfachheit durch Technikgestaltung und der besseren Rechtsetzung von jedem Organ in jedem Gesetzgebungsverfahren einheitlich angewandt werden.

Die heutige Mitteilung stützt sich auf die politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen für den Zeitraum 2024–2029, die Verpflichtungen, die sie beim Retreat der Staats- und Regierungschefs am 12. Februar 2026 eingegangen ist, und die Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.

Quelle: EU-Kommission

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