Tierschutz gestärkt – schlagender Hundetrainer verliert seinen Hundebestand

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer des VG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 24/26).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 7 B 24/26 vom 04.05.2026

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein (Antragsgegner) gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau (Antragsteller) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer heute in einem Eilverfahren beschlossen.

Das Amt hatte bereits Mitte Januar dieses Jahres die Tierhaltung der Antragsteller kontrolliert und die 12 Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Nun hat das Amt auch eine sog. Veräußerungsverfügung erlassen, die den sofortigen Verkauf der Tiere ermöglicht.

Die Richterinnen und Richter bestätigten diese Verfügung im Eilverfahren. Zunächst sei die Fortnahme der Tiere im Januar infolge der festgestellten Haltungsmängel rechtmäßig gewesen. Teilweise seien die Tiere in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten worden. Es hätten auch nicht alle Tiere Zugang zu Wasser gehabt und einige Hunde seien nass gewesen ohne sich trocken reiben zu können. Auch das bekannt gewordene Video, auf dem der Antragsteller die Hunde beim Training mit einem Seil schlage, führe zu großer Angst und Leiden bei den Hunden. Der Antragsteller habe das Schlagen eingeräumt. Seine fehlende Einsicht, dass dies keine angemessene Trainingsmethode darstelle, belege nach Auffassung der Amtstierärzte die fehlende Sachkunde als Hundehalter. Der Einschätzung schloss sich die Kammer an, denn auch während der Kontrolle habe der Antragsteller einen bellenden Hund mit den Worten „Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch“ angeschrien. Die Kammer betonte, dass – auch wenn nicht jedes Tier bereits Zeichen von Vernachlässigung aufweise – im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Dass der Verkauf einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller darstelle, stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück, die hohen Unterbringungskosten der Tiere zu deckeln.

Gegen den Beschluss (Az. 7 B 24/26) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Überarbeitete Entwaldungsverordnung: Kommission legt Vorschläge zu wirksamer und reibungsloser Umsetzung vor

Die EU-Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das EU-Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2026

Die Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das Europäische Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten. Wirtschaftsakteuren, Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Interessenträgern erhalten zusätzliche Klarheit; gleichzeitig sollen rechtliche Stabilität und Vorhersehbarkeit gewährleistet werden. Mit dem heutigen Paket kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat nach, eine Überprüfung der überarbeiteten Verordnung zur Vereinfachung durchzuführen, und bereitet sich auf das Inkrafttreten der Verordnung bis Ende dieses Jahres vor.

Zu den Maßnahmen gehören ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, ein aktualisierter Leitfaden und häufig gestellte Fragen sowie ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang der EU-Entwaldungsverordnung. Darüber hinaus legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen aktualisierten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem vor.

Heute vorgelegte Dokumente

In dem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat werden die Vereinfachungsmaßnahmen beschrieben, die seit dem Inkrafttreten der EUDR im Juni 2023 umgesetzt wurden, sowie die im heutigen Paket eingeführten Maßnahmen. Diese Maßnahmen zusammen werden zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen. Sie dürften die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die der EUDR-Verpflichtung unterliegen, im Vergleich zur ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Außerdem werden geplante Instrumente zur Erleichterung des Handels vorgestellt, z. B. Repositorien für Rechtsvorschriften der Erzeugerländer und Zertifizierungssysteme für Rohstoffe im Rahmen der EUDR, um die Risikobewertung und die Sorgfaltspflicht zu erleichtern. Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass die EUDR bereits zu strukturellen Veränderungen in den globalen Lieferketten beiträgt, mit erhöhten Investitionen in die Rückverfolgbarkeit und mehr Transparenz, wodurch nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Produktionspraktiken unterstützt werden.

In dem aktualisierten Leitfaden und den häufig gestellten Fragen werden die Themen behandelt, die von den Interessenträgern am häufigsten angesprochen werden. In beiden Dokumenten werden die Verpflichtungen für die nachgelagerte Lieferkette und die sehr vereinfachte spezifische Regelung für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter präzisiert. Es werden Erläuterungen zu Themen wie E-Commerce und Geolokalisierungsmodalitäten gegeben. Die aktualisierten EUDR-Infografiken zur Lieferkette bieten auch benutzerfreundliche praktische Beispiele, die die verschiedenen Lieferkettenszenarien veranschaulichen. Diese Dokumente wurden mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine harmonisierte Durchsetzung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU ausführlich erörtert.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts enthält gezielte Änderungen des Anwendungsbereichs der EUDR-Produktrichtlinie. Sie aktualisiert den Entwurf des delegierten Rechtsakts des letzten Jahres und berücksichtigt die Rückmeldungen der Interessenträger während der Konsultationsphase. Der Entwurf enthält vorgeschlagene Ergänzungen bestimmter nachgelagerter Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate. Ferner werden mehrere Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgeschlagen, z. B. Leder oder runderneuerte Reifen, sowie Ausnahmen wie Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte und gebrauchte Produkte und Abfälle. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts steht der Öffentlichkeit bis zum 1. Juni 2026 zur Stellungnahme offen.

Aktualisiertes Informationssystem

Parallel dazu aktualisiert die Kommission das Informationssystem, um den durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen und die Benutzerfreundlichkeit des Systems zu verbessern.

Der aktualisierte Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über das Informationssystem wird nun den Mitgliedstaaten vor seiner Annahme vorgelegt. Zu den wichtigsten Entwicklungen gehören:

  • ein vereinfachtes Anmeldeformular für Kleinst- und kleine Primärunternehmer, das an das bestehende Format der Sorgfaltserklärung angepasst ist;
  • aktualisierte Spezifikationen für die automatisierten Anwendungsschnittstellen;
  • einen Notfallplan für ungeplante Nichtverfügbarkeit;
  • und eine freiwillige Gruppierungsfunktion, die als Reaktion auf Anfragen aus der Wirtschaft eingeführt wurde.

Die Kommission arbeitet auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um verfügbare Informationen aus nationalen Datenbanken zu nutzen, die sich direkt im Informationssystem widerspiegeln, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer EUDR-Verpflichtungen zu unterstützen. Dies dürfte den Aufwand für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter verringern.

Die Kommission konzentriert sich auf die Erleichterung der Umsetzung und die Gewährleistung eines erfolgreichen Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 30. Dezember 2026.

Hintergrund

Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll sichergestellt werden, dass wichtige Güter, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht sowohl innerhalb der EU als auch weltweit zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen, da sie zu den wichtigsten Faktoren für den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt gehören. Hauptursache für die Entwaldung ist die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der Produktion von sieben unter die Verordnung fallenden Rohstoffen – Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Kautschuk und einige ihrer Folgeprodukte.

Gemäß der Verordnung muss jeder Marktteilnehmer oder Händler, der diese Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt, nachweisen können, dass die Produkte nicht aus kürzlich entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben.

Im Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den überarbeiteten Text der EUDR an, um die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche rechtliche Stabilität zu gewährleisten. Die Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor und ab dem 30. Juni 2027 für andere Kleinst- und Kleinunternehmen.

Bereits vor ihrem Inkrafttreten hat die Verordnung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor positive Veränderungen bewirkt, die die Lieferketten transparenter machen und neue Marktchancen für entwaldungsfreie Produkte eröffnen.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Für eine höhere Tarifbindung: Bundestariftreuegesetz in Kraft

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 01.05.2026 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.05.2026

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten.

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten seit 1. Mai 2026 tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Das Bundestariftreuegesetz ist nun in Kraft getreten.

Das Gesetz gilt für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sind auf ein absolutes Minimum begrenzt: Im Vergabeverfahren kann ein Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden.

Anreize für mehr Tarifbindung

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte zu dem Vorhaben erklärt: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben. Bisher waren tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kamen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewarben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten konnten ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das verzerrte den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen“.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Künftig wird das Gesetz den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten auch auf Bundesebene einschränken. Und das kommt zum passenden Zeitpunkt: Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden“, so Ministerin Bas.

Quelle: Bundesregierung

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Deutscher Markt für Wagniskapital startet solide ins Jahr 2026

Trotz großer wirtschaftlicher und weltpolitischer Unsicherheiten ist der deutsche Markt für Wagniskapital solide ins Jahr 2026 gestartet. Deutsche Start-ups sammelten im ersten Quartal 1,7 Milliarden Euro ein, das waren sechs Prozent mehr als im ersten Quartal 2025. Das Investitionsvolumen war dabei nicht von einzelnen Megadeals getrieben, sondern ergab sich aus einer stabilen Entwicklung in der Breite des Marktes.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 04.05.2026

  • Start-ups sammeln im ersten Quartal 1,7 Milliarden Euro ein
  • Internationale Investoren spielen wieder größere Rolle
  • Künstliche Intelligenz gewinnt an Bedeutung, aber nicht so stark wie im Ausland

Trotz großer wirtschaftlicher und weltpolitischer Unsicherheiten ist der deutsche Markt für Wagniskapital solide ins Jahr 2026 gestartet. Deutsche Start-ups sammelten im ersten Quartal 1,7 Milliarden Euro ein, das waren sechs Prozent mehr als im ersten Quartal 2025. Das Investitionsvolumen war dabei nicht von einzelnen Megadeals getrieben, sondern ergab sich aus einer stabilen Entwicklung in der Breite des Marktes.

Internationale Investoren spielten im ersten Quartal anteilsmäßig wieder eine größere Rolle bei der Finanzierung deutscher Start-ups als in den Vorquartalen. Über drei Viertel der investierten Mittel stammten aus dem Ausland, gegenüber jeweils rund zwei Dritteln in den beiden vorangegangenen Quartalen. Investoren aus den USA stellten dabei mit 34 Prozent der investierten Mittel die wichtigste Kapitalquelle für deutsche Start-ups dar.

Das sind die Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Daten zum deutschen Venture-Capital-Markt (VC-Markt) veröffentlicht.

„Das beständig hohe Interesse aus dem Ausland an deutschen Start-ups ist angesichts anhaltender handels- und geopolitischer Risiken nicht selbstverständlich. Die starke Auslandsbeteiligung reflektiert sowohl die derzeit grundsätzlich hohe Investitionsaktivität US-amerikanischer Investoren als auch das anhaltende Vertrauen internationaler Kapitalgeber in den deutschen Technologie- und Gründungsstandort“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Die meisten Deals in Deutschland – nämlich 18 Prozent – schlossen Start-ups aus dem Bereich Gesundheit, gefolgt von Fintechs mit knapp über 15 Prozent. Dabei blieb entsprechend der weltweiten Entwicklung der Anteil von Start-ups aus allen Wirtschaftsbereichen mit einem Fokus auf Künstliche Intelligenz (KI) hoch. Deutsche Start-ups, die auf KI-basierte Anwendungen setzen, sammelten im ersten Quartal in 71 Finanzierungsrunden 967 Millionen Euro ein. Mit einem Anteil von 58 Prozent am gesamten Marktvolumen übersteigt der KI-Anteil im ersten Quartal den Durchschnitt des Gesamtjahrs 2025 von rund 43 Prozent deutlich.

Die positive Entwicklung kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass junge KI-Unternehmen aktuell in anderen VC-Märkten offenbar einen Finanzierungsvorteil haben. In den USA sammelten vier Marktführer im Bereich KI im ersten Quartal zusammen 188 Milliarden Dollar ein. Auch in Großbritannien und in Frankreich verzeichneten einzelne KI-Start-ups Finanzierungen in Milliardenhöhe.

„Das globale Marktumfeld bleibt schwierig. Mittelfristig könnten sich für den VC-Markt durch steigende Zinsen neue Herausforderungen ergeben. Höhere Zinsen erschweren es Venture-Capital-Investoren, Kapital einzusammeln. Wir erwarten in den kommenden Monaten keinen starken Anstieg der Investitionen in der Breite des deutschen VC-Marktes“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 13c.1 (Az. III C 2 – S 7279-a/00004/004/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 vom 30.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Für eine jPöR ist Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt (Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE).

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 – III C 2 – S 7100/00097/002/309 (COO.7005.100.2.14728744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 13c.1 wie folgt geändert:

1. In Absatz 9 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

„5Die Sätze 2 bis 4 gelten auch bei einer unternehmerisch tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die § 2b UStG anwendbar ist.“

2. In Absatz 10 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„3Satz 2 ist nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Cybersicherheits-Anforderungen dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern

Die DIHK sieht im Kabinettsbeschluss zum Cyber Resilience Act (CRA) einen wichtigen Schritt, die Cybersicherheit digitaler Produkte europaweit zu stärken. Gleichzeitig warnt sie vor erheblichen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und fordert eine praxisnahe Umsetzung.

DIHK, Pressemitteilung vom 30.04.2026

Die DIHK sieht im Kabinettsbeschluss zum Cyber Resilience Act (CRA) einen wichtigen Schritt, die Cybersicherheit digitaler Produkte europaweit zu stärken. Gleichzeitig warnt sie vor erheblichen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und fordert eine praxisnahe Umsetzung.

„Der CRA legt zum ersten Mal klare Regeln für die Cybersicherheit in ganz Europa fest. Das ist wichtig, damit digitale Produkte sicherer werden. Aber wenn die Regeln zu streng ausgelegt werden, könnten viele Firmen damit überfordert sein“, erklärt Dirk Binding, DIHK-Bereichsleiter Digitale Wirtschaft.

KMU besonders betroffen – DIHK fordert Verhältnismäßigkeit

Positiv bewertet die DIHK, dass die europäischen Vorgaben weitgehend ohne Ergänzungen in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen aktuell Anforderungen aus mehreren Digitalrechtsakten parallel erfüllen müssen, ist eine Begrenzung rechtlicher Vorgaben auf das Allernötigste sinnvoll, um nicht durch noch mehr Komplexität unnötig weitere Kapazitäten in den Unternehmen zu binden.

„Viele Unternehmen haben keine Fachleute, die sich nur um solche Regeln kümmern. Neue Pflichten wie mehr Meldungen oder Dokumentationen können sie stark belasten. Deshalb müssen die Regeln so umgesetzt werden, dass sie im Alltag der Unternehmen wirklich umsetzbar sind. Sonst geraten viele kleine und mittlere Firmen in Schwierigkeiten“, so Dirk Binding.

In der Einführungsphase sowie bei Erstverstößen muss deshalb besonders berücksichtigt werden, dass es zunächst um Umsetzung und Orientierung gehen muss. „Darum brauchen wir klare Prüfungen, ob Maßnahmen wirklich angemessen sind sowie Anhörungen der betroffenen Unternehmen, bevor es zu Strafen oder Eingriffen kommt“, mahnt Binding.

Unterstützung und Leitfäden dringend notwendig

Die DIHK fordert umfassende Informations- und Unterstützungsangebote, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen. „Viele Firmen wissen noch nicht einmal, ob der CRA für sie gilt. Manche überlegen sogar wegen des erheblichen Mehraufwandes, Produkte vom Markt zu nehmen. Das zeigt: Ohne gute und frühzeitige Infos wird es für viele unnötig schwer. Deshalb brauchen wir klare Erklärungen und spezifische Leitfäden für jede Branche – spätestens sechs Monate, bevor die neuen Regeln gelten“, sagt Dirk Binding.

Quelle: DIHK

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Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten – WPK warnt vor gefälschten Insolvenzverwalter-Internetseiten

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.

Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BMF-Entwurf zur Außenprüfung: DStV für mehr Tempo

Die oberste deutsche Finanzbehörde legte neue Vorschläge für die Durchführung von Betriebsprüfungen vor. Damit will sie die aktuelle Rechtslage umsetzen und für weitere Beschleunigungen der Prüfungen sorgen. Der DStV prüfte diese eingehend. Sein Fazit: Das Ziel ist zu begrüßen, in der Umsetzung ist Luft nach oben.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Die oberste deutsche Finanzbehörde legte neue Vorschläge für die Durchführung von Betriebsprüfungen vor. Damit will sie die aktuelle Rechtslage umsetzen und für weitere Beschleunigungen der Prüfungen sorgen. Der DStV prüfte diese eingehend. Sein Fazit: Das Ziel ist zu begrüßen, in der Umsetzung ist Luft nach oben.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte den Referentenentwurf einer Außenprüfungsordnung vor, der die bisherige Betriebsprüfungsordnung ablösen und an die Abgabenordnung anpassen soll. Ziel ist es, Außenprüfungen künftig zeitnäher, risikoorientierter und effizienter durchzuführen. Der DStV begrüßt diese Zielrichtung. In seiner Stellungnahme S 03/26 zeigte er, wie die Ziele – gerade für kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – erreicht werden können.

Zeitnahe Prüfungen durch verbindliche Regeln

Nach dem Entwurf sollen Außenprüfungen künftig grundsätzlich früher erfolgen. Einen Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen auf eine Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens schafft der Entwurf jedoch nicht.

Aus Sicht des DStV reicht das nicht aus. Gerade KMU leiden in der Regel nicht unter einer zu langen Prüfungsdauer, sondern unter einer Prüfung von Zeiträumen, die weit in der Vergangenheit liegen. Der DStV regte deshalb erneut ein größenunabhängiges Antragsrecht auf eine zeitnahe Außenprüfung an – wie seinerzeit bei dem Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung (vgl. DStV-Info vom 17.08.2022).

Konkrete Vorgaben für mehr Verlässlichkeit nötig

Der Entwurf enthielt viele gute Ansätze. Unklare Vorgaben und unbestimmte Rechtsbegriffe verwässerten diese jedoch. Dies galt bei der risikoorientierten Prüfung und dem Umfang von Außenprüfungen genauso wie für die Pflicht zur Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten. Ebenso fanden sich unklare Vorgaben in sehr sensiblen Bereichen wie dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen oder der Einleitung von Steuerstrafverfahren.

Zur Stärkung des risikoorientierten Prüfungsansatzes und einer effizienten Fallauswahl regte der DStV klare Vorgaben hinsichtlich der Risikoparameter an. Bei der Anwendung des Sanktionsregimes der qualifizierten Mitwirkungsverlangen oder der Einleitung von Steuerstrafverfahren forderte er dringend Konkretisierungen. Nur so kann die Finanzverwaltung eine einheitliche Anwendung sicherstellen und unnötige Prüfungshandlungen und Risiken für Steuerpflichtige vermeiden.

Kooperationen durch Rechtssicherheit stärken

Die Finanzverwaltung will den kooperativen Ansatz bei Außenprüfungen stärken. Hierzu sah der Entwurf Vorgaben für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen vor.

Gerade vor dem Hintergrund, dass durch eine solche Vereinbarung qualifizierte Mitwirkungsverlangen vermieden werden können, begrüßte der DStV die Vorgaben ausdrücklich. Zur Förderung des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen regte er ergänzende Klarstellungen an. Insbesondere sollten Steuerpflichtige oder ihre steuerlichen Berater ausdrücklich auf solche Vereinbarungen hinwirken können. Eine Ablehnung oder Kündigung sollte der Finanzverwaltung nur aus gewichtigen Gründen möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – 

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Rechts- und Berufsrechtsausschuss nahm aktuelle Themen in den Blick

Fremdbesitzverbot, Reform der Steuerberaterprüfung, Geldwäscheprävention – diese und weitere Themen bildeten die fachlichen Schwerpunkte beim Treffen des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV in Berlin.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Fremdbesitzverbot, Reform der Steuerberaterprüfung, Geldwäscheprävention – diese und weitere Themen bildeten die fachlichen Schwerpunkte beim Treffen des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV in Berlin.

Aus seiner Sicht wurde dem klaren Bekenntnis des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Fremdbesitzverbot im Berufsrecht der Steuerberater ein positives Signal gesetzt, um eine unabhängige Steuerberatung im Interesse der Steuerpflichtigen sicherzustellen. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag im Zuge seiner Debatte zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz die gesetzliche Klarstellung beschlossen, dass sich berufsfremde Finanzinvestoren nicht an Steuerkanzleien beteiligen können. Damit konnte durch das besondere berufspolitische Engagement des DStV in dieser Frage endlich die nötige Rechtssicherheit im Berufsrecht der Steuerberater geschaffen werden. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen.

In Fragen der Reform der Steuerberaterprüfung zeichnen sich ebenfalls Fortschritte ab. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, die Prüfung nicht mehr zwingend in einem Block ablegen zu müssen. Stattdessen soll künftig auch eine modulare Abschichtung über mehrere Jahre möglich sein. Eine wesentliche Kernforderung des DStV ist damit auf der Zielgeraden. Zu den konkreten Umsetzungsfragen befindet sich der DStV derzeit in einem intensiven Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Bei der Geldwäscheprävention ist nach Ansicht des Ausschusses der Blick verstärkt auf die europäischen Vorgaben zu lenken. Ab Juli 2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung weitgehend das nationale Geldwäschegesetz (GwG) ersetzen. Nun muss es darum gehen, die für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Regeln in praxisgerechte Handlungsempfehlungen zu übersetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Die steuerliche Forschungszulage im Überblick: Die BSFZ informiert

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die zentrale Anlaufstelle für die Prüfung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der DStV stellt die Informationen der BSFZ zur Orientierung für die steuerberatende Praxis gebündelt zur Verfügung.

DStV, Mitteilung vom 30.04.2026

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die zentrale Anlaufstelle für die Prüfung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stellt die Informationen der BSFZ zur Orientierung für die steuerberatende Praxis gebündelt zur Verfügung.

Die steuerliche Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument, das Unternehmen in Deutschland steuerliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) bietet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen mit der steuerlichen Forschungszulage ihr wirtschaftliches Wachstum stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde die steuerliche Forschungszulage nochmals attraktiver ausgestaltet, wie Sie der Übersicht der BSFZ entnehmen können.

Die Bescheinigungsstelle gibt einen umfassenden Überblick über dieses Förderinstrument. Im Flyer der BSFZ sind die wichtigsten Informationen klar und übersichtlich aufbereitet dargestellt. Im Folgenden erhalten Sie Eckpunkte aus dem Informationsmaterial:

Vorteile der steuerlichen Forschungszulage

  • Branchenübergreifend, themenoffen und variabel in der Vorhabenlaufzeit
  • Förderung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung
  • Digitale Antragstellung ist jederzeit für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Vorhaben möglich

Besonderheit

  • Bei positiver Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch auf die steuerliche Forschungszulage
  • Planbar, ohne Wettbewerb mit anderen Antragstellern und unabhängig von begrenzten Fördermitteln

Anspruchsberechtigte

  • Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit FuE-Vorhaben

Förderfähige Kosten

  • Arbeitslöhne (inkl. pauschaler Stundensätze für Eigenleistungen)
  • Auftragsforschung (60 % bzw. 70 % sind ansetzbar)
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (ab 28.03.2024 und unter bestimmten Bedingungen)
  • Gemein- und Betriebskosten (für Vorhaben, die nach 31.12.2025 beginnen, pauschal 20 %)

Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr

  • 4 Mio. Euro (für Aufwendungen bis 27.03.2024)
  • 10 Mio. Euro (für Aufwendungen ab 28.03.2024 bis 31.12.2025)
  • 12 Mio. Euro (für Aufwendungen ab 01.01.2026)

Wie hoch ist die Forschungszulage?

  • Grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage
  • 35 % für KMU (für Aufwendungen ab 28.03.2024)

Antragsverfahren

  1. Antrag auf Bescheinigung der Förderfähigkeit bei der BSFZ
  2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Antrag auf Bescheinigung im Voraus für bis zu drei volle Wirtschaftsjahre möglich
  • Rückwirkende Beantragung ist ebenfalls möglich (Antragstellung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren)

Wichtige Kriterien für FuE-Projekte

  • Neuartigkeit (Gewinnung neuer Erkenntnisse)
  • Risiko (technisch-wissenschaftliche Risiken/ Unwägbarkeiten)
  • Planmäßigkeit (systematisches und planmäßiges Vorgehen)

Auf der Homepage der BSFZ finden Sie ein umfassendes Informations- und Hilfsangebot sowie den direkten Link zum Antragsportal.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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