ECON-Initiativberichtsentwurf skizziert Eckpunkte für ein „28. Steuerregime“

Mit dem Entwurf einer Entschließung des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen. Im Vordergrund steht kein vollständiges Parallel-Steuersystem, sondern ein modularer Ansatz, der grenzüberschreitende Aktivitäten durch Standardisierung, digitale Verfahren und mehr Rechtssicherheit erleichtern soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.04.2026

Mit dem Entwurf einer Entschließung (Initiativbericht, INI) des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen. Im Vordergrund steht kein vollständiges Parallel-Steuersystem, sondern ein modularer Ansatz, der grenzüberschreitende Aktivitäten durch Standardisierung, digitale Verfahren und mehr Rechtssicherheit erleichtern soll. Der Anwendungsbereich solle sich – gerade mit Blick auf die politische Sensibilität der Steuerpolitik – zunächst nur auf innovative Unternehmen und Start-ups beschränken.

Der INI-Berichtsentwurf hält ein 28. Steuerregime im bestehenden EU-Rechtsrahmen grundsätzlich für umsetzbar, insbesondere mittels verstärkter Zusammenarbeit. Für die konkrete Architektur werden zudem Opt-in/Opt-out-Modelle für Richtlinien sowie Befristungen („Sunset Clauses“) als Instrumente zur politischen Absicherung in Erwägung gezogen. Zudem wird betont, dass Kohärenz zu anderen EU-Initiativen (u. a. BEFIT/SME-Ansätze, ViDA, Quellensteuerverfahren) gewährleistet werden müsse.

Zentrale Vorschläge

Praktisch setzt der INI-Entwurf auf einen digitalen One-Stop-Shop: einmalige Registrierung, die Bereitstellung einer einzigen Steuernummer und standardisierte digitale Verfahren (inkl. einziger Steuererklärungsschnittstelle; mit Arbeitssprache: Englisch).

Als steuerliche Kernfelder nennt der Entwurf insbesondere das Ziel einer einheitlichen (konsolidierten) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mit einheitlicher Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Anknüpfung u. a. an BEFIT sowie ein hauptsitzbasiertes System für KMU) und einer neutraleren Behandlung von Fremd- und Eigenkapital.

Befürwortet werden zudem ein automatischer grenzüberschreitender Verlustausgleich innerhalb des Regimes (ggf. über Verlustvortrag/Verrechnung; alternativ Steueraufschubmodelle), eine formelbasierte Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage nach realwirtschaftlichen Faktoren (z. B. Umsatz, Arbeit, materielle Vermögenswerte) sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, etwa über einheitliche Klassifizierung von Kapitalerträgen und ein verbindliches beschleunigtes Streitbeilegungsverfahren.

Flankierend fordert der Entwurf für die Mehrwertsteuer einen zentralisierten Rahmen mit einer einzigen EU-MwSt-Nummer und digitalem Portal für Erklärungen und Erstattungen (Vereinfachung der Verfahren statt Satzharmonisierung). Bei Quellensteuern werden u. a. Befreiungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren innerhalb des Regimes sowie ein zentrales digitales EU-Register zur schnellen Anerkennung der steuerlichen Ansässigkeit und eine Klarstellung des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentums adressiert. Für Mitarbeiterbeteiligungen spricht sich der Bericht für Besteuerung erst bei Veräußerung und eine Behandlung als Kapitaleinkommen aus. Zudem wird eine standardisierte EU-Bewertungsmethode mit Safe-Harbours gefordert.

Ergänzend werden Vereinfachungen der Verrechnungspreisgestaltung (Safe Harbours für routinemäßige Transaktionen, harmonisierte Ansätze bei IP-Lizenzierung) sowie Maßnahmen zum Zugang zu Kapital (EU-weiter Investor Pass, automatische Doppelbesteuerungsentlastung, standardisierte Instrumente) und koordinierte FuE- und Reinvestitionsanreize bis hin zu Scale-up-spezifischen Abzugs-/Stundungsmodellen vorgeschlagen.

Nächste Schritte

Verfahrensseitig geht der Entwurf nun in die nächste Runde: am 03.06.2026 erfolgt die Abstimmung im ECON-Ausschuss und voraussichtlich am 06.07.2026 im Plenum. Danach hat die EU-Kommission Zeit, innerhalb von drei Monaten auf den Initiativbericht zu antworten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Europäische Institutionen unterzeichnen Fahrplan “Ein Europa, ein Markt”

Der zypriotische Präsident als amtierender EU-Ratsvorsitzender sowie die Präsidenten des EU-Parlaments und der EU-Kommission haben einen gemeinsamen Fahrplan “Ein Europa, ein Markt” unterzeichnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.04.2026

Im Rahmen des informellen Treffens der Staats- und Regierungschefs auf Zypern haben der zypriotische Präsident als amtierender EU-Ratsvorsitzender sowie die Präsidenten des EU-Parlaments und der EU-Kommission einen gemeinsamen Fahrplan “Ein Europa, ein Markt” unterzeichnet.

Europas Wirtschaftsstrategie müsse einen fairen, stärker integrierten Binnenmarkt, eine Handelspolitik mit diversifizierten Partnerschaften sowie eine Industriepolitik umfassen, die die Produktions- und Innovationsfähigkeit der EU unter Wahrung europäischer Werte schützt und stärkt.

Mit dem Fahrplan verpflichten sich die drei EU-Organe, die im Anhang aufgeführten legislativen und politischen Initiativen prioritär zu behandeln und durch entscheidende Fortschritte in 2026 und spätestens bis Ende 2027 zu verabschieden. So soll u. a. bis Juni 2026 eine Einigung zum KI-Omnibus, zur European Business Wallet als auch zur E-Declaration über die Entsendung von Arbeitnehmern erzielt werden. Ein Abschluss der Beratungen zum Vorschlag für eine EU Inc. (“28. Regime”) ist bis Ende 2026 vorgesehen. Bis Ende 2027 soll das Omnibus-Paket im Bereich der Besteuerung (Vorlage für Juni 2026 angekündigt), das Paket für faire Arbeitskräftemobilität (Vorlage für Q3/2026 angekündigt), die Schaffung des Rechtsrahmens für die Energieeffizienz (Vorlage für Q3/2026 angekündigt) als auch ein Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (Vorlage für Q2/2026 angekündigt) verabschiedet werden.

Zur Überwachung des Fahrplans werden die drei EU-Institutionen regelmäßige Bestandsaufnahmen durchführen und quartalsweise zusammenkommen, um u. a. Fortschritte zu überprüfen, Hindernisse zu identifizieren, Maßnahmen zu koordinieren und den Anhang ggf. anzupassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10075/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Urteil 6 A 10075/26.OVG vom 14.04.2026

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz solle zwar „regelmäßig“ eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Anwaltsvergütung: Anwalt berät Mandantin nur telefonisch – dennoch kein Fernabsatz

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln (Az. 13 S 177/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 13 S 177/25 des LG Köln vom 01.04.2026

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln.

Wirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Webseite mit bundesweiter Beratung, gibt dort E-Mail-Adresse und Telefonnummer an und lässt sich eine Mandantin letztlich nur telefonisch beraten, macht dies den Anwaltsvertrag nicht zu einem Fernabsatzgeschäft, so das LG Köln. Auch die Nutzung üblicher Angebote zur Such- und Analyseoptimierung sowie das (im konkreten Fall inaktive) Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte führe noch nicht zu einem „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ gem. 312c Abs. 1 BGB. Der Mandantin stehe damit kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sie müsse den Anwaltslohn bezahlen (Beschluss vom 01.04.2026; vorheriger Hinweisbeschluss vom 09.02.2026, Az. 13 S 177/25).

Mandantin verweigert Zahlung von Anwaltslohn

Im konkreten Fall hatte die Mandantin verweigert, die geforderte Geschäftsgebühr eines Anwalts basierend auf einem Streitwert von fast 40.000 Euro zu begleichen. Sie war der Ansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Zumindest aber hätte sie ihn wirksam widerrufen können, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe.

Der Anwalt und seine (künftige) Mandantin hatten zunächst ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort zu einer Versicherungsangelegenheit nach einem Einbruch vereinbart. Tatsächlich kam es aber nie zu einem persönlichen Kennenlernen, weil die Frau stattdessen per E-Mail um eine telefonische Beratung bat. Die Parteien telefonierten zunächst 35 Minuten miteinander. Die vom Anwalt an sie übersendete Formularvollmacht schickte die Mandantin noch am gleichen Tag kommentarlos zurück. In den Folgetagen kam es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen den Parteien. Zudem erläuterte der Anwalt der Mandantin bereits in einer E-Mail umfassend die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Erst drei Tage nach Erteilung der umfassenden Anwaltsvollmacht reichte die Frau Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen nach und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Einen weiteren Tag später schrieb sie erneut und teilte mit, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Das geforderte Honorar wollte sie nicht zahlen. Der Anwalt klagte und hatte bereits in erster Instanz vor dem AG Kerpen Erfolg (Urteil vom 07.10.2025, Az. 102 C 92/24).

LG Köln: Nicht widerruflicher Rechtsanwaltsvertrag geschlossen

In der Berufungsinstanz ging das LG Köln bereits in einem Hinweisbeschluss vom 9. Februar davon aus, dass ein Rechtsanwaltsvertrag wirksam geschlossen worden sei. Es könne schon davon ausgegangen werden, dass eine Mandantin, die dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht kommentarlos erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt. Hinzugekommen seien mehrere Telefonate sowie eine E-Mail des Anwalts. Die Auftragserteilung sei zunächst auch ersichtlich nicht von der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht worden.

Diesen Vertrag habe sie auch nicht gem. §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen können. Zwischen den Parteien sei kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden. Zwar hätten die Parteien den Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Dies erfolgte allerdings auf Wunsch der Mandantin; zunächst sei ein persönlicher Beratungstermin vereinbart gewesen.

Der Anwalt unterhalte auch nur schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Dies genüge laut BGH aber nicht, um anzunehmen, dass seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ vorgenommen würden. Auch die auf der Webseite angebotene „Online-Akte“ für Mandantinnen und Mandanten spreche nicht dafür. Dieses Angebot sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen, bei der Werbung dafür habe es sich nur um eine inaktive Unterseite der Homepage gehandelt.

Es habe sich auch nicht um eine Erstberatung gehandelt, also eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Die Telefonate hätten den Umfang eines solchen Angebots bereits überschritten. Daher habe der Anwalt seine Vergütung in Form einer Geschäftsgebühr nach dem RVG verlangen können. Bei den veranschlagten knapp 40.000 Euro Gegenstandswert habe es sich auch zutreffend um das wirtschaftliche Interesse der Mandantin, nämlich den Einbruchsschaden, gehandelt. Dass die Versicherung letztlich nicht alles bezahlt habe, ändere daran nichts.

Das LG hat daher am 1. April 2026 auf der Grundlage des Hinweisbeschlusses die Berufung gegen die Entscheidung des AG Kerpen verworfen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ländliche Regionen profitieren besonders von privaten Hochschulen

Private Hochschulcampi können die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland messbar stärken. Eine aktuelle Analyse des ZEW Mannheim zeigt, dass die Gründung eines privaten Campus die lokale wirtschaftliche Aktivität erhöht.

ZEW, Pressemitteilung vom 28.04.2026

ZEW-Studie zu Auswirkungen von privaten Hochschulgründungen auf lokale Wirtschaft

Private Hochschulcampi können die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland messbar stärken. Eine aktuelle Analyse des ZEW Mannheim zeigt, dass die Gründung eines privaten Campus die lokale wirtschaftliche Aktivität erhöht. Im Durchschnitt entspricht dies einem Anstieg des regionalen Bruttoinlandsprodukts um rund 1,5 bis 2,1 Prozent. Die Effekte sind jedoch regional unterschiedlich ausgeprägt und entfalten sich erst über einen längeren Zeitraum. Besonders profitieren ländlicher geprägte Regionen. Für städtische Regionen lässt sich keine Steigerung der wirtschaftlichen Aktivität nachweisen.

„Zum einen stärken unsere Ergebnisse den Anspruch privater Hochschulen auf regionale Anerkennung und Unterstützung, da sie langfristig zu wichtigen Bezugspunkten für die regionale Entwicklung werden können“, erklärt Dr. Bastian Krieger, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“. Linus Strecke, Wissenschaftler im selben Forschungsbereich, ergänzt: „Zum anderen zeigen die Ergebnisse, dass private Hochschulcampi regionalpolitisch nutzbar sind, ihr Potenzial sich jedoch vor allem auf ländlichere und intermediäre Regionen konzentriert.“

Stärkere Effekte außerhalb der Metropolen

Während in städtischen Räumen keine messbaren Effekte auftreten, profitieren ländliche und intermediäre Regionen. Dort steigt das regionale Bruttoinlandsprodukt infolge von Campusgründungen um bis zu sieben Prozent. Private Hochschulen haben somit das Potenzial in strukturschwächeren Regionen als wirtschaftliche Impulsgeber zu wirken und eine bedeutende Rolle in regionalpolitischen Strategien einzunehmen.

Langfristige Wirkung und lokale Bindung

Die positiven Effekte entstehen nicht kurzfristig, sondern bauen sich über viele Jahre hinweg auf. Erst nach mehr als einem Jahrzehnt werden sie statistisch signifikant. Dies deutet darauf hin, dass private Hochschulen langfristig zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, etwa durch Humankapitalbildung, Unternehmensverflechtungen oder ihre regionale Führungsrolle. Gleichzeitig bleiben die Effekte lokal begrenzt: Für benachbarte Regionen lassen sich keine vergleichbaren Effekte nachweisen. Die wirtschaftlichen Zugewinne konzentrieren sich somit auf die jeweiligen Standortregionen der Campi.

Quelle: ZEW

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Innovationen: Ost-Hochschulen melden doppelt so viele Patente an

Bei Patentanmeldungen hängen ostdeutsche Hochschulen westdeutsche ab, zeigt eine neue Studie des IW Köln. Spitzenreiter Sachsen meldet fast dreimal so viele Patente an wie der Bundesdurchschnitt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 28.04.2026

Bei Patentanmeldungen hängen ostdeutsche Hochschulen westdeutsche ab, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Spitzenreiter Sachsen meldet fast dreimal so viele Patente an wie der Bundesdurchschnitt.

Die Hochschulen in den ostdeutschen Bundesländern melden pro 1.000 Studenten 3,9 Patente an. Das sind mehr als doppelt so viele wie in Westdeutschland, wo nur 1,8 Patente pro 1.000 Studenten angemeldet werden, zeigt eine neue IW-Studie. Besonders innovativ sind Sachsens Hochschulen mit 5,4 Patenten pro 1.000 Studenten, gefolgt von Thüringens Hochschulen mit 4,7. Die wenigsten Patente stammen von Hochschulen in Berlin und Nordrhein-Westfalen, die nur auf etwas mehr als ein Patent pro 1.000 Studenten kommen. Der Bundesdurchschnitt liegt bei zwei.

TU Freiberg ist Spitzenreiter

An der Spitze bei den Einzelhochschulen ist die Technische Universität Bergakademie Freiberg mit rund 24 Patentanmeldungen je 1.000 Studenten. Einen Sprung macht die Technische Universität Ilmenau: Mit 18 Anmeldungen schiebt sie sich auf Platz 2, zuletzt kamen etwa 12 Patente aus der thüringischen Hochschulstadt. Die Medizinische Hochschule Hannover folgt mit 13 Anmeldungen.

Innerhalb von fünf Jahren haben deutsche Hochschulen fast 5.000 Patente angemeldet. Etwa 300 davon gehen auf die Technische Universität Dresden zurück, gefolgt von der Technischen Universität München mit knapp 230 und der RWTH Aachen mit 220 Anmeldungen.

Hochschulen sind wichtige Patentpartner

Fast jedes dritte Hochschulpatent entsteht in Kooperation mit Partnern – bei anderen Patentanmeldern in Deutschland nur etwa jedes zwanzigste. Besonders häufig sind große deutsche Konzerne beteiligt, die an mehr als einem Drittel aller Hochschulkooperationen mitwirken. „Wer heute ein Patent anmeldet, bringt häufig morgen ein neues Produkt auf den Markt. Für Unternehmen sind Hochschulen damit wichtige Ideenschmieden“, so IW-Experte Oliver Koppel.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren: Enno Kohlisch / Oliver Koppel

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Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2026

Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.04.2026

Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller.

Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise

Die Bundesregierung sorgt mit der Spritpreisregel seit dem 1. April für mehr Transparenz beim Tanken. Die Energiesteuer sinkt dann ab dem 1. Mai, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe bei den Spritpreisen zu entlasten. Dafür wird die Energiesteuer um bis zu 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Krankenhausreform passgenauer für Bedingungen im ländlichen Raum

Seit Beginn des letzten Jahres wird die Krankenhausreform schrittweise umgesetzt. Die Bundesregierung hat sie nun angepasst und praxisnäher gestaltet, unter anderem um die Klinikversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Dabei gibt es mehr Möglichkeiten für Krankenhaus-Kooperationen. Zudem wird es mehr Zeit für die Umsetzung der Reformschritte geben.

Bessere Bedingungen beim Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur

Wasserstoff ist entscheidend als Alternative zu fossilen Energieträgern in der Industrie. Grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen es, die CO2-Emissionen vor allem in Industrie und Verkehr deutlich zu verringern. Vor allem dort, wo Energieeffizienz und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht ausreichen. Zudem können mit Wasserstoff betriebene Gaskraftwerke zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Das neue Gesetz bezweckt einen schnelleren Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur durch einfachere, digitale und schnellere Verfahren.

Quelle: Bundesregierung

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Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)

Das BMF gibt die Abgrenzungsmerkmale der BpO 2000 zum 1. Januar 2027 bekannt (Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 1450/00014/005/012 vom 27.04.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2027 die in der Anlage aufgeführten Abgrenzungsmerkmale sowie die mit BMF-Schreiben vom 24. November 2023 – IV D 3 – S 1451/19/10001 :001 – (BStBl I 2023 S. 2020) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Identitätskontrolle an der luxemburgisch-deutschen Grenze rechtswidrig

Das VG Koblenz stellte fest, dass die verdachtsunabhängige Identitätskontrolle an der deutsch-luxemburgischen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 rechtswidrig war, da die zugrunde liegende Verlängerung der Binnengrenzkontrollen unionsrechtswidrig erfolgte (Az. 3 K 650/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 3 K 650/25.KO vom 27.04.2026

Der Kläger reiste im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken. Bedienstete der Bundespolizei unterzogen ihn auf einem Rastplatz an der Bundesautobahn 8 unmittelbar hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle.

Hiergegen erhob der Kläger wenige Tage später Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Kontrollmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung machte er geltend, die Grenzkontrollen verstießen gegen den Schengener Grenzkodex, weil die beklagte Bundesrepublik Deutschland deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht hinreichend begründet habe. Er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Identitätsfeststellungen an der Grenze unterzogen worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise.

Die Klage hatte Erfolg. Die Feststellung der Identität des Klägers am genannten Grenzübergang sei rechtswidrig gewesen, so die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen Vorschriften könne die Bundespolizei zwar zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs die Identität einer Person feststellen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Binnengrenzkontrollen ihrerseits unionsrechtskonform wiedereingeführt oder verlängert worden seien. Die hier zu Grunde liegende Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 sei indes unionsrechtswidrig gewesen.

Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedstaat die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht sei. Eine solche Bedrohung könne nach dem Grenzkodex unter anderem dann angenommen werden, wenn eine außergewöhnliche Situation bestehe, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet sei. Zudem müsse der Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen wiedereinführe, verschiedene Organe der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten mittels eines Notifizierungsschreibens rechtzeitig über die Gründe unter Darlegung sämtlicher sachdienlicher Daten informieren. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Bedrohungslage bestehe, komme dem Mitgliedstaat ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Beklagte verletzt.

Sie habe ihre Bewertung, ob die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht gewesen sei, nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgenommen. In ihrem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Notifizierungsschreiben habe sie die Angaben über Migrationsbewegungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt. So lasse sich nicht beurteilen, ob die Behörden aufgrund der angegebenen Migrationszahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten und ob sich die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig erweise. Aus dem Hinweis der Beklagten auf einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewaltstraftaten lasse sich nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. Die Beklagte habe zudem ihren Entscheidungs- und Abwägungsvorgang für die im vorliegenden Verfahren relevante Verlängerung der Kontrollen nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Kontrolle ihrer Bewertung nicht möglich sei. Dies gehe zu ihren Lasten.

Schließlich habe die Beklagte nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung handele. Migrationsbewegungen, welche Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Demgegenüber genügten Migrationsbewegungen nicht, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau stattgefunden bzw. vor Beginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommen hätten.

Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe bei anhaltender Strukturkrise

Das SG Konstanz hat über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (Az. S 7 AL 781/21).

SG Konstanz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil S 7 AL 781/21 vom 21.04.2026

Das Sozialgericht Konstanz hat in einem heute veröffentlichten Urteil über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (Az. S 7 AL 781/21).

Die Klägerin, ein Betrieb im Landkreis Sigmaringen, ist im Bereich des Modell- und Formenbaus tätig. Sie stellt Presswerkzeuge her, aus denen Pkw-Teile geformt werden. Seit Oktober 2019 gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit der Klägerin regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte die Beklagte ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen.

Die Klägerin hat sich gegen die Ablehnung mit der Klage beim Sozialgericht gewandt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. In den Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang im Wesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden. Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringer seien.

Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2026 abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie seien die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt habe, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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