Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für „Deutsche Bank Park“ Frankfurt

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 298/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2-06 O 298/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft.

Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.

Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.

Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 22.04.2026 abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter der 6. Zivilkammer stellten fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.

Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.

Das Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eilantrag gegen Abstellort für Mülltonnen in Bad Vilbel ohne Erfolg

Das VG Gießen hat den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete (Az. 8 L 807/26.GI)

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Beschluss 8 L 807/26.GI vom 10.04.2026 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem den Beteiligten kürzlich zugestellten Beschluss den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen wird. In der Vergangenheit wurden die Abfallgefäße der in diesem Abschnitt liegenden Anwesen von Mitarbeitern der Stadt Bad Vilbel zu Fuß abgeholt, an der Straßeneinfahrt entleert und dort wieder von den Anwohnern geholt.

Im November 2025 setzte die Stadt Bad Vilbel gegenüber dem Antragsteller einen von dessen Anwesens ca. 60 m entfernten Abholplatz fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten eine grundstücksnahe Zufahrt durch Abfuhrfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ferner sei dem Antragsteller der Transport der Müllbehälter unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem zumutbar und aus der zuvor geübten Praxis ergebe sich kein Vertrauenstatbestand.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, dass es – wie bei vorangegangenen Bauarbeiten geschehen – problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Es könne vorwärts in die Straße eingefahren und im Wendehammer durch zurücksetzen gewendet werden. Durch die bisherige Praxis sei ein angemessener Lastenausgleich begründet worden und in topographisch vergleichbaren Straßen hole die Stadt Bad Vilbel die Abfallgefäße auch direkt an den jeweiligen Grundstücken ab.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt Bad Vilbel die hier erfolgte ausnahmsweise Festsetzung eines grundstücksfernen Abholplatzes erlaube. Zwar sei die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich, da faktisch auch mit den durch die Stadt Bad Vilbel verwendeten Fahrzeugen eine Zufahrt und ein Wenden nach den bei einem Ortstermin erfolgten Messungen des Gerichts möglich sei. Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge sei jedoch aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen rechtlich unmöglich. Danach sei bei Sammelfahrten ein Rückwärtsfahren grundsätzlich zu vermeiden. Eine Rückwärtsfahrt verstoße im Übrigen auch gegen das straßenverkehrsrechtliche Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Bei einer Vorwärtseinfahrt könne der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bei einem dann erforderlichen Wenden im Wendehammer nicht gewährleistet werden. Der Stadt Bad Vilbel stehe es im Übrigen offen, ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis im Bereich der Müllentsorgung für die Zukunft satzungskonform zu ändern. Mit seinem Hinweis auf die geübte Praxis in anderen Straßenzügen dringe der Antragsteller ebenfalls nicht durch, weil die Rechtsordnung ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht kenne.

Die Entscheidung (Beschluss vom 10. April 2026, Az. 8 L 807/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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BFH: Handgeldzahlungen im Profisport

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen sind (Az. IX R 33/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil IX R 33/23 vom 03.03.2026

Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 33/23) entschieden.

Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft

Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt (unter den weiteren Voraussetzungen der Norm) den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i. d. F. d. StÄndG 2001. So der BFH (Az. II R 5/24).

BFH, Urteil II R 5/24 vom 25.02.2026

Leitsatz

  1. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt – unter den weiteren Voraussetzungen der Norm – den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i. d. F. des StÄndG 2001.
  2. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ist der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung gerechtfertigt, obwohl die Lieferung in betrügerischer Absicht tatsächlich nicht erfolgt ist („Schneeball-System“)? Mit dieser Frage hat sich der BFH beschäftigt (Az. V R 38/23).

BFH, Urteil V R 38/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

  1. Eine ‑ zum Vorsteuerabzug berechtigende ‑ Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
  2. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

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BFH zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind (Az. V R 25/23).

BFH, Urteil V R 25/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines „Auflagenbescheides“ ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob bei einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds im Jahr 2011 der gesondert und einheitlich festzustellende Veräußerungsgewinn um die im Rahmen eines Aktien-Forwardgeschäfts geleisteten Barausgleichszahlungen zu mindern ist (Az. VIII R 24/21).

BFH, Urteil X R 32/23 vom 03.03.2026

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.
  2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden.
  3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 – Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht

Der BFH hatte zu den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an einen (konkludenten) Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG zu entscheiden (Az. X R 32/23).

BFH, Urteil X R 32/23 vom 02.12.2025

Leitsatz

  1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden.
  2. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden an, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.
  3. Das fristgebundene Antragserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Neue Daten zu Steuertrends in den EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission veröffentlichte die neusten Daten zu den Steuertrends (Data on Taxation Trends) in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island – für 2024.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.04.2026

Die EU-Kommission veröffentlichte Ende März 2026 die neusten Daten zu den Steuertrends (Data on Taxation Trends) in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island – für 2024. Die Daten sind die Grundlage für den jährlichen Steuerbericht (“Annual Report on Taxation”) der im Juni 2026 veröffentlicht wird.

EU-weite Entwicklungen

Im Jahr 2024 stiegen die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten mit 7,1 Billionen Euro um 5,6 % an im Vergleich zum Vorjahr. Dies wurde jedoch durch das starke nominale BIP-Wachstum (4,4 %) ausgeglichen. Somit erhöhte sich der Anteil der Einnahmen nur leicht von 39 % (in 2023) auf 39,4 % im Jahr 2024. Die höchste Steuerbelastung gäbe es in Dänemark gefolgt von Frankreich und Österreich und die niedrigste in Irland, Rumänien und Malta.

Im Jahr 2024 machten die Steuereinnahmen aus der Besteuerung des Faktors Arbeit 51,5 % der Gesamtsteuern in der EU aus, der Anteil der Verbrauchsteuern lag bei 26,8% und die Kapitalertragsteuer bei 21,6 %.

Die Besteuerung des Faktors Arbeit stieg um 6,6 % an, dies sei durch steigende Löhne und einen starken Arbeitsmarkt begründet. Die Verbrauchsteuern stiegen um 5,0 % und Kapitalertragsteuer um 4,1 % im Vergleich zu 2023.

Entwicklungen in Deutschland

Der Anteil der gesamten Steuereinnahmen in Relation zum BIP stieg in Deutschland um 1,3 %-Punkte auf 39,6 % im Jahr 2024 an – Deutschland liegt damit auf Platz 10 des EU-Rankings. Beim Anteil der Steuereinnahmen aus der Besteuerung des Faktors Arbeit an den gesamten Steuereinnahmen liegt Deutschland auf Platz 2 in der EU, im Jahr 2024 liegt der Anteil bei 57,3 % und damit weit über dem EU-Schnitt. Im Bereich der Verbrauchsteuern lag Deutschland mit einem Anteil von 25,1 % im Jahr 2024 unterhalb des EU-Schnitts – auf Rang 23. Auch beim Anteil der Kapitalertragsteuer lag Deutschland mit 17,6 % unter dem Durchschnitt und belegt Rang 19.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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0,6 % weniger Umsatz im Handwerk im Jahr 2024

Die rund 564.000 Handwerksunternehmen in Deutschland haben im Jahr 2024 einen Umsatz von 762 Mrd. Euro erwirtschaftet. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sank der Umsatz damit um 0,6 % und die Zahl der Handwerksunternehmen um 0,7 % gegenüber dem Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.04.2026

  • Umsatz von großen Handwerksunternehmen steigt, kleine Unternehmen verzeichnen dagegen einen Umsatzrückgang
  • Gesundheits- und Kfz-Gewerbe mit Umsatzsteigerungen, Rückgänge im Ausbau- und Bauhauptgewerbe sowie in Handwerken für den gewerblichen Bedarf
  • Anteil des Handwerks am Umsatz der Gesamtwirtschaft bei 7,8 %

Die rund 564.000 Handwerksunternehmen in Deutschland haben im Jahr 2024 einen Umsatz von 762 Milliarden Euro erwirtschaftet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sank der Umsatz damit um 0,6 % und die Zahl der Handwerksunternehmen um 0,7 % gegenüber dem Vorjahr. Im Jahresdurchschnitt 2024 waren rund 6,0 Millionen Personen im Handwerk tätig. Darunter waren 4,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 1,3 Millionen geringfügig Beschäftigte.

Nach der Unternehmensgröße betrachtet erzielten große Handwerksunternehmen ab 50 Beschäftigten im Jahr 2024 einen Umsatzanstieg von 3,4 % gegenüber dem Vorjahr, während kleine Handwerksunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten einen deutlichen Umsatzrückgang von 15,1 % verzeichneten.

Ausbaugewerbe die mit Abstand größte Gewerbegruppe im Handwerk

Besondere Bedeutung hat das Handwerk im Baugewerbe: Im Jahr 2024 waren knapp zwei Drittel (65,2 %) aller Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig Handwerksunternehmen. Die weitaus größte Gewerbegruppe innerhalb des Baugewerbes und des Handwerks insgesamt – sowohl bezogen auf die Zahl der Unternehmen als auch die tätigen Personen sowie den Umsatz – ist das Ausbaugewerbe. Im Jahr 2024 erwirtschafteten die 213.000 Handwerksunternehmen dort mit 1,6 Millionen tätigen Personen einen Umsatz von 213 Milliarden Euro. Damit sank die Zahl der Handwerksunternehmen im Ausbaugewerbe gegenüber dem Vorjahr um 2,1 % und der Umsatz um 3,2 %. Bei der Zahl der tätigen Personen ist ein Vergleich aufgrund eines Methodenwechsels nicht möglich.

Unterschiedliche Umsatzentwicklung nach Gewerbegruppen

Bei der Umsatzentwicklung unterschieden sich die Gewerbegruppen im Jahr 2024 zum Teil deutlich. Das größte Umsatzplus verzeichnete das Gesundheitsgewerbe mit einem Anstieg von 4,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Zu dieser Gewerbegruppe gehören unter anderem Augenoptiker/-innen, Hörakustiker/-innen und Zahntechniker/-innen. Einen kräftigen Umsatzanstieg verzeichnete auch das Kraftfahrzeuggewerbe (+3,3 % zum Vorjahr), während der Umsatz im Lebensmittelgewerbe nur leicht stieg (+0,6 %). Umsatzrückgänge wiesen dagegen neben dem Ausbaugewerbe (-3,2 %) auch das Handwerk für den gewerblichen Bedarf (-2,0 %) und das Bauhauptgewerbe (-1,2 %) auf.

Handwerk erwirtschaftet 7,8 % des Umsatzes der Gesamtwirtschaft

Der Anteil des Handwerks am Umsatz der Gesamtwirtschaft lag im Jahr 2024 bei 7,8 %, das waren 0,2 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. Insgesamt waren im Handwerk 12,7 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland tätig. Der Anteil der Handwerksunternehmen an allen Unternehmen betrug 15,9 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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