Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht – Klagen abgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht (Az. 2 S 2523/25 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 -).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und – soweit erforderlich – gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Hinweis

Die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des 2. Senats liegen noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollständigen Urteile werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)

Das BMF hat einen Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.

BMF, Mitteilung vom 15.04.2026

Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes Entlastungspaket sowohl Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch Anpassungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorzunehmen.

Mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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In Deutschland wird wieder mehr gegründet

Sowohl im gewerblichen Bereich als auch in den Freien Berufen und in der Land- und Forstwirtschaft (nicht-gewerblicher Bereich) wird wieder mehr gegründet. Das zeigen die neuen Zahlen des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 20.04.2026

Im Gewerbe und in den Freien Berufen stieg die Anzahl der Existenzgründungen

Sowohl im gewerblichen Bereich als auch in den Freien Berufen und in der Land- und Forstwirtschaft (nicht-gewerblicher Bereich) wird wieder mehr gegründet: Insgesamt wurden in 2025 rund 395.000 selbstständige Tätigkeiten im Vollerwerb aufgenommen.

Die Entwicklungen im Einzelnen

Von allen Existenzgründungen entfallen rund 277.000 auf das Gewerbe. Da die Gewerbeanzeigenstatistik im 1. Halbjahr 2025 in einigen kleineren Bundesländern Betriebs- und Kleingewerbegründungen über- und im Gegenzug Nebenerwerbsgründungen untererfasst hat, dürfte die tatsächliche Anzahl etwas geringer sein als ausgewiesen. Insgesamt hat sich jedoch die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen in den vergangenen beiden Jahren wieder erhöht.

In den Freien Berufen wurden in 2025 rund 110.000 Existenzgründungen registriert. Obwohl auch diese Zahl aufgrund einer Umstellung der Auswertungspraxis in 13 Finanzverwaltungen leicht überhöht sein dürfte, gründeten mehr Personen als in den Vorjahren. Verglichen mit 2024 stieg zudem die Anzahl der Gründungen von Land- und Forstwirten. Damit zeichnet sich in allen drei Tätigkeitsbereichen ein regeres Gründungsgeschehen als in den Vorjahren ab. Der Strukturwandel zugunsten der Freien Berufe hat sich fortgesetzt.

Existenzgründungsintensität in Berlin und Hamburg am höchsten

Die meisten Existenzgründungen je 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter fanden in Berlin und Hamburg statt – gefolgt von Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Im Vergleich zu 2015 ist die Existenzgründungsintensität 2025 sowohl in den ostdeutschen Bundesländern als auch in Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland gestiegen.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn erstellen regelmäßig Statistiken zu den Existenzgründungen und Unternehmensaufgaben in Deutschland, die auf den Gewerbean- und -abmeldungsdaten des Statistischen Bundesamtes sowie den Auswertungen der Finanzverwaltungen der Länder beruhen. Nicht gründungs- und schließungsrelevante Meldeanlässe, wie beispielsweise Rechtsformänderungen, rechnen sie aus den Daten der Gewerbeanzeigen heraus.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung IfM Bonn

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Einkommensteuersenkung kein effektiver Weg, um Wirtschaft zu stärken – Druck auf Investitionen kann sogar Wachstum kosten

Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Senkung der Einkommensteuer. Erklärtes Ziel: Die Mittelschicht entlasten und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Gesamtwirtschaftlich sind die Pläne aber problematisch, ergibt eine neue Analyse der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Senkung der Einkommensteuer. Erklärtes Ziel: Die Mittelschicht entlasten und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Gesamtwirtschaftlich sind die Pläne aber problematisch, ergibt eine neue Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Denn angesichts der großen finanziellen Herausforderungen in den öffentlichen Haushalten würde eine Steuersenkung das Risiko erhöhen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) für andere Zwecke als Investitionen genutzt werden. Damit würde das im Vergleich zu Steuersenkungen überlegene Wachstumspotenzial riskiert, das darin liegt, den über viele Jahre aufgelaufenen Investitionsstau aufzulösen. Zugleich zeigt die Entwicklung der Einkommensteuerbelastung der vergangenen Jahre, dass keine Notwendigkeit für eine Senkung besteht.

„Die Haushalte der Gebietskörperschaften stehen aktuell vor enormen Herausforderungen. Die Lücken in den kommunalen Haushalten und teilweise auch in denen der Länder sind jetzt schon dramatisch“, warnen Dr. Katja Rietzler, IMK-Expertin für Fiskalpolitik und Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des Instituts. Die verabschiedete Körperschaftsteuerreform mit stufenweiser Senkung des Steuersatzes werde die Lage ab 2028 noch deutlich verschärfen.

Auch der Bund könne sich aktuell keine weiteren Steuersenkungen leisten. Schon ohne solche Maßnahmen sei schließlich eine Haushaltslücke von insgesamt rund 130 Milliarden Euro in den Jahren 2027 bis 2029 absehbar. Hier räche sich, dass „Haushaltsspielräume für nebensächliche Maßnahmen wie eine Umsatzsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie, die Ausweitung der Mütterrente, die Ausweitung der Entfernungspauschale und die Senkung der Körperschaftsteuer geopfert wurden“, kritisieren die Forschenden.

Die Haushaltslöcher gefährdeten die Wirksamkeit des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaschutz. Schon jetzt zeichne sich ab, dass bisher nur ein Teil dieser Mittel tatsächlich in zusätzliche Investitionsausgaben fließe. Eine Einkommensteuersenkung würde den finanziellen Druck erhöhen und diese Tendenz verstärken. Schließlich dürfte eine Entlastung von 95 Prozent aller Steuerzahlenden um mehrere hundert Euro jährlich, wie sie Finanzminister Lars Klingbeil vorgeschlagen hat, je nach Ausgestaltung jedes Jahr Milliarden Euro an Mindereinnahmen verursachen. Diese ließen sich durch Steuererhöhungen am oberen Ende der Einkommensverteilung nur zu einem kleinen Teil wieder hereinholen – erst recht, weil die Union einer Anhebung des Spitzensteuersatzes skeptisch gegenübersteht und diesen erst bei höheren Einkommen als heute einsetzen lassen möchte.

Zudem haben Rietzler und Dullien starke Zweifel, dass eine Einkommensteuersenkung derzeit wirklich notwendig ist und helfe, das Ziel zu erreichen, „kleine und mittlere Einkommen“ zu entlasten. Denn viele Haushalte mit geringen Einkünften zahlen kaum oder gar keine Einkommensteuer. Und für die anderen sei es in den vergangenen Jahren bei der Einkommensbesteuerung zu einer Entlastung und zum Ausgleich der sog. kalten Progression gekommen. Im Trend habe die Einkommensteuerbelastung abgenommen. Zwar gab es zuletzt eine deutliche Aufwärtstendenz bei den Sozialbeiträgen. Betrachte man Steuern und Abgaben zusammen, so liege trotzdem die finanzielle Belastung auch für Erwerbstätige mit mittleren Einkommen nicht höher als in den 2010er Jahren und spürbar niedriger als zwischen Mitte der 1990er Jahre und 2010 (siehe auch die Abbildung in der Kurzstudie; Link unten).

Die Hoffnung, in dieser Situation mit Steuersenkungen das Wirtschaftswachstum wirksam anzukurbeln, erscheine unrealistisch, analysieren die Forschenden. Zwar können für sich genommen Einkommensteuersenkungen den Privatkonsum stützen. Allerdings kommen Studien zu dem Ergebnis, dass die gesamtwirtschaftlichen Multiplikatoren solcher Steuersenkungen gering sind. Das liegt daran, dass insbesondere Haushalte mit höheren Einkommen einen erheblichen Teil der Entlastung nicht für Konsum ausgeben, sondern sparen. Die Wirkung kann verpuffen, wenn im Gegenzug andere Steuern, beispielsweise die Mehrwertsteuer, zur Finanzierung erhöht werden. Oder sie verkehrt sich vollends ins Negative, wenn Einkommensteuersenkungen durch Ausgabenkürzungen gegenfinanziert werden sollen. Das gilt vor allem, wenn bei öffentlichen Investitionen gespart wird, weil jeder investierte Euro deutlich mehr als einen Euro zusätzliches Wachstum auslöst.

Fazit der Forschenden: „Die deutsche Wirtschaft hat derzeit vor allem das Problem, dass aufgrund massiver geopolitischer Verschiebungen, einer protektionistischen Handelspolitik der USA, aggressiver Industriepolitik aus China der Export lahmt und zugleich die energieintensive Industrie unter gestiegenen Rohöl- und Erdgaspreisen leidet. Einkommensteuersenkungen helfen hier wenig oder sind zumindest eine teure und sehr wenig zielgenaue Art, die Wirtschaft in Gang zu bringen.“ Investitionen in Infrastruktur und Innovationen seien eindeutig die wirkungsvolleren Instrumente. „Das bedeutet, dass die Regierung beim Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität nachschärfen sollte, sodass tatsächlich ein möglichst großer Teil der Mittel sich auch in zusätzlichen öffentlichen Investitionen niederschlagen. Mit größeren Haushaltslöchern würde das schwieriger.“

Mittelfristig führe bei realistischer Analyse sogar kein Weg an Steuererhöhungen vorbei – vor allem zur Finanzierung der stark erhöhten Verteidigungsausgaben. „Diese sollten von allen Mitgliedern der Gesellschaft gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen werden, wobei progressive Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen einen erheblichen Teil beisteuern sollten“, resümieren Rietzler und Dullien. „Eine Einkommensteuersenkung jetzt ist angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht kompatibel mit den Herausforderungen Deutschlands.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das FG Sachsen (Az. 2 K 602/25).

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 2 K 602/25 vom 25.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 5/26)

Sächsisches Finanzgericht verneint Abzugsfähigkeit von Verlusten bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig mit Urteil vom 25. Februar 2026 entschieden (Az. 2 K 602/25). Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.

Sowohl das Finanzamt als auch der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u. a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.

Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt wird.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht

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Flexibleres Berufsrecht für das Anwaltsnotariat

Das Berufsrecht des Anwaltsnotariats soll flexibler gestaltet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5441) zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2026

Das Berufsrecht des Anwaltsnotariats soll flexibler gestaltet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (21/5441) zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem sieht der Entwurf eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 315/2026

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2026: +1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 7,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.04.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Februar 2026
+1,0 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+7,5 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Februar 2026
8,6 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 7,5 %.

Der Anstieg des Auftragsbestands im Februar 2026 ist wesentlich auf die Entwicklungen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +3,8 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +0,9 %) zurückzuführen. Auch der Anstieg in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+2,0 %) wirkte positiv auf das Gesamtergebnis.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 um 0,7 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 1,1 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat Januar 2026 um 1,2 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter fiel der Auftragsbestand um 0,2 % und bei den Herstellern von Konsumgütern stieg der Auftragsbestand um 2,4 %. Zum Anstieg bei den Herstellern von Konsumgütern trug ein Großauftrag im Bereich Herstellung von technischen Textilien bei.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,6 Monate gestiegen

Die Reichweite des Auftragsbestands stieg im Februar 2026 auf 8,6 Monate (Januar 2026: 8,3 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg sie auf 12,0 Monate (Januar 2026: 11,5 Monate) und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite unverändert bei 4,5 Monaten. Bei den Herstellern von Konsumgütern stieg die Reichweite auf 3,8 Monate (Januar 2026: 3,6 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Erzeugerpreise im März 2026: -0,2 % gegenüber März 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2026 um 0,2 % niedriger als im März 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2026 gegenüber dem Vormonat um 2,5 %, das war der höchste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+5,4 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.04.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), März 2026
-0,2 % zum Vorjahresmonat
+2,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2026 um 0,2 % niedriger als im März 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2026 gegenüber dem Vormonat um 2,5 %, das war der höchste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+5,4 %).

Sowohl der Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat als auch der starke Anstieg gegenüber dem Vormonat ist hauptsächlich auf die Entwicklung der Energiepreise zurückzuführen. Die Auswirkungen der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten waren dabei insbesondere in deutlichen Preisanstiegen bei Mineralölerzeugnissen im Vorjahresvergleich und starken Preisanstiegen bei fast allen Energieprodukten im Vormonatsvergleich sichtbar. Durch Preisrückgänge bei Erdgas und Strom im Vorjahresvergleich ergab sich insgesamt ein Rückgang der Energiepreise gegenüber März 2025.

Günstiger als vor einem Jahr waren Verbrauchsgüter. Hingegen waren Investitionsgüter, Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im März 2026 um 1,3 %, gegenüber Februar 2026 stiegen sie um 0,4 %.

Starker Anstieg der Energiepreise gegenüber dem Vormonat, geteiltes Bild im Vorjahresvergleich

Energie war im März 2026 um 3,2 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Februar 2026 stiegen die Energiepreise allerdings um 7,5 %, das war der stärkste Anstieg der Energiepreise gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+14,3 %). Insbesondere die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen durch die Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten im März 2026 besonders stark an, während es bei anderen Energieträgern wie Erdgas und elektrischen Strom vor allem durch längerfristige Verträge und Preisbildungsmechanismen vergleichsweise geringe Preissteigerungen gab. Bedingt durch das seit Beginn des Kriegs in der Ukraine immer noch hohe Preisniveau bei Erdgas und elektrischem Strom gab es hier im März 2025 sogar Preisrückgänge im Vorjahresvergleich.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen gegenüber März 2025 um 18,3 %, gegenüber Februar 2026 stiegen sie um 22,9 %. Leichtes Heizöl kostete 55,2 % mehr als im März 2025 und 53,4 % mehr als im Februar 2026. Kraftstoffe kosteten 29,5 % mehr als im März 2025 und 22,3 % mehr als im Februar 2026.

Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 8,0 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 5,7 % mehr als im Februar 2026. Bei den im Erzeugerpreisindex enthaltenen Börsenpreisen für Erdgas wurden allerdings die Auswirkungen der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten auch schon im März 2026 deutlich sichtbar, die Börsenpreise für Erdgas stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 22,1 % und gegenüber Februar 2026 um 57,3 %. Aufgrund des niedrigen Gewichts am Gesamtindex wirkte sich diese Preissteigerung allerdings nur geringfügig auf die Gesamtentwicklung aus.

Die Preise für Strom fielen gegenüber März 2025 um 5,8 %, gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 3,1 %, Fernwärme war 0,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im März 2026 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Februar 2026). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber März 2025.

Gebrauchsgüter waren im März 2026 um 1,9 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Februar 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 0,3 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 0,6 % mehr als im Februar 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 1,4 %, gegenüber Februar 2026 stiegen sie um 0,8 %. Deutlich billiger als im März 2025 waren Butter (-39,8 %) und Schweinefleisch (-5,8 %). Die Preise für Schweinefleisch stiegen gegenüber Februar 2026 um 7,7 %. Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+14,9 %) und Kaffee (+4,7 %).

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im März 2026 um 1,5 % höher als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber Februar 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber März 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+8,2 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+72,8 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an, gegenüber Februar 2026 lagen die Edelmetallpreise 3,2 % höher. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+17,6 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-0,8 %), darunter kostete Betonstahl allerdings 0,5 % mehr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,0 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +11,2 % und Laubschnittholz mit +2,7 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +26,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,8 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 6,8 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-2,2 %) gegenüber März 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber März 2025 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-2,4 %), darunter stiegen allerdings die Preise für Düngemittel um 3,3 % (+2,3 % gegenüber Februar 2026). Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 2,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-7,4 %) und Getreidemehl (-4,3 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im März 2025, allerdings stiegen die Futtermittelpreise um 1,1 % und die Getreidemehlpreise um 0,9 % gegenüber dem Vormonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Sozialversicherungsbeiträge: LSG stoppt Umgehungs- und Erstattungskonstrukt

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann (Az. L 16 KR 76/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil L 16 KR 76/23 vom 31.03.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann.

Geklagt hatte eine Frau aus Kamerun (geb. 1978), die seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Familienversicherung trotz 48.000 Dollar Jahreseinkommen hatte der Senat nicht vorzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Berichtspflicht von Firmen zur Nachhaltigkeit umstritten

Kontrovers haben Sachverständige einen Gesetzentwurf der Bundesregierung bewertet, mit dem die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der durch die EU-Richtlinie 2025/794 geänderten Form in nationales Recht umgesetzt werden soll. In einer Anhörung im Rechtsausschuss am Montag, 13. April 2026, ging es neben dem Gesetzentwurf selbst (BT-Drs. 21/1857) um die Stellungnahme des Bundesrates dazu (BT-Drs. 21/2465).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2026

Kontrovers haben Sachverständige einen Gesetzentwurf der Bundesregierung bewertet, mit dem die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der durch die EU-Richtlinie 2025/794 geänderten Form in nationales Recht umgesetzt werden soll. In einer Anhörung im Rechtsausschuss am Montag, 13. April 2026, ging es neben dem Gesetzentwurf selbst (21/1857) um die Stellungnahme des Bundesrates dazu (21/2465).

Auf EU-Ebene sind die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zwischenzeitlich durch die sogenannte Omnibus-1-Richtlinie 2026/470 zum Bürokratieabbau erneut geändert worden, worauf ein von den Fraktionen CDU/CSU und SPD als Ausschuss-Drucksache 21(6)73 eingebrachter Änderungsantrag eingeht. Dieser war ebenso wir ein Entschließungsantrag 21(6)30 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ebenfalls Gegenstand der Anhörung.

Mehr Klarheit über betroffene Firmen gefordert

Neben einer Reihe eher technischer Details haben die Sachverständigen als unklar empfundene Regelungen im Gesetzentwurf thematisiert. So wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Omnibus-1-Richtlinie nur noch rund 2.500 statt zuvor 17.000 deutsche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 306/2026

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