Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMJV beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.04.2026

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

  • Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
  • Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
  • Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Zahlreiche Hürden behindern das De-Risking von China

Obwohl die chinesische Regierung den Zugang zu Rohstoffen und Vorprodukten in jüngster Vergangenheit immer wieder als politisches Druckmittel eingesetzt hat, setzen viele Unternehmen lt. IfM Bonn weiterhin auf Zulieferungen aus China.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 22.04.2026

Mittelstand ist sich der geopolitischen Risiken bewusst – und sucht nach wettbewerbsfähigen Lösungen

Obwohl die chinesische Regierung den Zugang zu Rohstoffen und Vorprodukten in jüngster Vergangenheit immer wieder als politisches Druckmittel eingesetzt hat, setzen viele Unternehmen weiterhin auf Zulieferungen aus China. So ist der Wert der aus China importierten Waren nach zeitweisem Rückgang 2025 wieder deutlich gestiegen. Die Gründe für dieses Verhalten sind insbesondere im Mittelstand vielschichtig: So schätzen die Unternehmen zwar die aktuellen geopolitischen Risiken im Handel mit China als hoch ein. Zugleich merken sie aber auch die wirtschaftlichen Risiken, die mit einem Abbruch langjährig bewährter Geschäftsbeziehungen und dem Aufbau neuer Partnerschaften verbunden wären, als erheblich an. „Und selbst wenn die Unternehmerinnen und Unternehmer zum Schluss kommen, dass ein Abbau der Abhängigkeit – auch De-Risking genannt – für ihr Unternehmen sinnvoll wäre, gibt es eine Reihe an praktischen Hemmnissen. Dazu zählen neben fehlenden Alternativen vor allem die Kostennachteile, die mit einer Abkehr von China verbunden wären. Viele Kunden sind zwar grundsätzlich an einem De-Risking interessiert. Sie sind aber nicht immer bereit oder in der Lage, dafür auch höhere Preise zu zahlen. Hinzu kommt, dass regulatorische Hemmnisse ein De-Risking behindern“, berichtet Dr. Markus Rieger-Fels. Gemeinsam mit seinem Team hat er Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden interviewt, für die chinesische Zulieferungen wichtig sind. Zudem befragten sie Experten der Außenwirtschaftsagentur German Trade and Invest und der Deutschen Rohstoffagentur.

In den Gesprächen zeigte sich, dass Direktimporteure durchaus alternative Bezugsquellen bzw. Importländer im Hinblick auf die damit verbundenen Chancen und Risiken prüfen. Aufgrund günstiger Preise, guter Qualität und der meist langlebigen, vertrauensvollen Geschäftsbeziehung zu ihren bisherigen Zulieferern entscheiden sich viele mittelständische Unternehmen jedoch häufig weiter für chinesische Rohstoffe und Vorprodukte. Stehen mittelständische Unternehmen hingegen eher am Ende einer (komplexen) Wertschöpfungskette und haben sie keinen direkten Kontakt zu chinesischen Zulieferern, kann das Bewusstsein für Abhängigkeiten schwinden.

„Die Politik sollte bei ihren Bemühungen um Abhängigkeitsreduktion die wirtschaftlichen Erwägungen der mittelständischen Unternehmen berücksichtigen und nicht mittels Vorgaben eine Diversifizierung erzwingen, wie es aktuell in der EU zumindest für Großunternehmen diskutiert wird. Ein solches Vorgehen beein-trächtigt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, ist mit neuer Bürokratie verbunden und beschränkt unternehmerische Spielräume, innovative Wege zur Abhängigkeitsreduktion zu finden“, erläutert der IfM-Wissenschaftler. Stattdessen sollten Handelsschranken zu Drittstaaten reduziert, Rohstoffpartnerschaften forciert, Recyclingmöglichkeiten verbessert und regulatorische Hürden reduziert werden. Auf diese Weise könnten Unternehmen den für sie sinnvollsten Weg finden, ihre Abhängigkeit von China zu reduzieren.

„Zudem muss auf europäischer wie nationaler Ebene das Bewusstsein dafür wachsen, dass es häufig zu Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Politikfeldern kommt, die es entsprechend mitzudenken gilt. So verfolgen viele regulatorische Vorgaben im Umwelt-, Sozial- oder Gesundheitsbereich wichtige gesellschaftliche Ziele. Jedoch können höhere Umweltstandards, strengere Sicherheitsauflagen, Berichtspflichten über die Lieferkette oder Neugenehmigungspflichten für angepasste Produkte erhebliche Hürden für Unternehmen darstellen, die ihre Abhängigkeit von China reduzieren möchten“, so Dr. Markus Rieger-Fels.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen

Die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen sei zudem geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. So das VG Schleswig-Holstein (Az. 6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zu den Urteilen 6 A 88/22, 6 A 90/22 und 6 A 91/22 vom 21.04.2026 (nrkr)

Das hat die 6. Kammer heute in insgesamt drei Klageverfahren entschieden. Geklagt hatten drei Entsorgungsunternehmen, die in Lübeck den sog. Leichtverpackungsmüll (Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen) sammeln und dem Recyclingprozess zuführen. Die Stadt Lübeck hatte am 4. Mai 2021 im Wesentlichen angeordnet, dass Verpackungsmüll ab 1. Januar 2022 alle 14 Tage mit Mülltonnen statt gelben Säcken gesammelt werden müsse und die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Gebiet der Altstadtinsel sei die Müllsammlung weiter wöchentlich mit gelben Säcken durchzuführen. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren (Az. 6 B 28/21) führte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, sodass die Regelung bisher nicht umgesetzt werden musste.

Die erhobenen Klagen haben sich teilweise erledigt und blieben im Übrigen ohne Erfolg. Das Gericht stützte sich zur Begründung darauf, dass die Sammlung in Gelben Tonnen geeignet sei, das Verschmutzungsproblem durch beschädigte gelbe Säcke und verwehten Müll sowie damit einhergehenden Schädlingsbefall einzudämmen. Die Umstellung auf Mülltonnen sei auch geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. Die von den Klägerinnen gerügten Mehrkosten durch die Anschaffung der Tonnen sowie den Einsatz von mehr Fahrzeugen und Personal zur Abholung hätten sie jedenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus hätten sie nicht dargelegt, dass ihre Mehrkosten nicht durch die Vorteile für die Effektivität und Umweltverträglichkeit der Entsorgung gerechtfertigt seien.

Die Urteile (Az. 6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Konsultationen der AMLA zum Entwurf einer Leitlinie und eines technischen Regulierungsstandards

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat zwei neue öffentliche Konsultationen eröffnet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.04.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat zwei neue öffentliche Konsultationen eröffnet.

Leitlinie zur unternehmensweiten Risikobewertung

Es handelt sich zum einen um eine Konsultation zu dem Entwurf einer Leitlinie zur unternehmensweiten Risikobewertung. Diese Leitlinie enthält Mindestanforderungen, die für die Erstellung, Dokumentation und Aktualisierung der Risikoanalyse zu beachten sind. Da die Verpflichteten die Leitlinie anwenden müssen, empfiehlt sich die Teilnahme an der Konsultation. Überdies findet zu dem Entwurf dieser Leitlinie eine öffentliche Anhörung am 28. Mai 2026 statt, für die man sich anmelden kann. Die Konsultation endet am 15. Juli 2026.

Technischer Regulierungsstandard zu konzernweiten Mindestanforderungen und zusätzlichen Maßnahmen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern

Zum anderen konsultiert die AMLA zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu konzernweiten Mindestanforderungen und zusätzlichen Maßnahmen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern. Dieser Standard enthält unter anderem Kriterien zur Bestimmung des Mutterunternehmens und Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Unternehmen einer Gruppe. Zudem weitet der Standard die unternehmensweiten Regelungen auf andere Strukturen als die Gruppe (zum Beispiel Netzwerke) aus. Die Verpflichteten haben auch den RTS anzuwenden, weshalb sich eine Teilnahme an der Konsultation empfiehlt. Zu dem Entwurf des RTS findet am 20. Mai 2026 eine öffentliche Anhörung statt, an der auch Verpflichtete teilnehmen können. Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation sind bis zum 15. Juni 2026 möglich.

Hintergrund

Die AMLA wird durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, die die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG)

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zur Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7279/00059/002/091).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/091 vom 10.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

  • USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen

neu bekannt gegeben (Anlage).

II. Änderungen

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung

Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.

Anwendungsregelungen

Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024 S. 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2014 – IV D 3 – S 7279/10/10004 (2014/0861968) – (BStBl I Seite 1322).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anteil leicht gestiegen: 25 % der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice

Aktuell gilt vermehrtes Arbeiten im Homeoffice angesichts der weltweiten Ölknappheit und der gestiegenen Kraftstoffpreise auch als Möglichkeit zum Spritsparen. Im Jahr 2025 waren 25 % aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Damit war der Anteil etwas höher als im Jahr 2024 mit 24 % und im Jahr 2023 mit 23 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.04.2026

  • Knapp die Hälfte (46 %) der Homeoffice-Nutzenden arbeitete häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus
  • 35- bis 44-Jährige am häufigsten im Homeoffice
  • Homeoffice-Anteil in Deutschland leicht über EU-Durchschnitt

Aktuell gilt vermehrtes Arbeiten im Homeoffice angesichts der weltweiten Ölknappheit und der gestiegenen Kraftstoffpreise auch als Möglichkeit zum Spritsparen. Im Jahr 2025 waren 25 % aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit war der Anteil etwas höher als im Jahr 2024 mit 24 % und im Jahr 2023 mit 23 %. Im letzten Jahr hat der Anteil der Erwerbstätigen mit Homeoffice-Anteil somit wieder das Niveau des Corona-Jahrs 2021 erreicht. Wie stark sich das Arbeiten von zuhause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13 % der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird an weniger Tagen genutzt als in den Pandemie-Jahren

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. So arbeitete im Jahr 2025 wie im Vorjahr knapp ein Viertel (24 %) der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause aus. 46 % der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, arbeiteten weniger als die Hälfte ihrer Arbeitstage zu Hause – wie auch schon im Jahr 2024. Im von der Pandemie stark geprägten Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals waren 40 % der Nutzenden vollständig im Homeoffice, 31 % arbeiteten seltener im Homeoffice als am Arbeitsplatz.

Erwerbstätige in größeren Unternehmen arbeiten häufiger von zu Hause aus

Wie häufig Erwerbstätige Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 tätige Personen im Betrieb) 19 % der Erwerbstätigen von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Personen) 23 %. In großen Unternehmen mit mindestens 250 tätigen Personen war der Homeoffice-Anteil mit 35 % am höchsten.

35- bis 44-Jährige am häufigsten im Homeoffice, 15- bis 24-Jährige am seltensten

Den höchsten Homeoffice-Anteil unter den Erwerbstätigen, die zumindest gelegentlich von zuhause arbeiteten, hatten 2025 die 35- bis 44-Jährigen mit 30 %, gefolgt von den 25- bis 34-Jährigen mit 28 %. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen (10 %) und 55- bis 64-jährigen Erwerbstätigen (22 %). Unterschiedliche private und berufsbedingte Faktoren können hier eine Rolle spielen. Beispielsweise kann bei jüngeren Erwerbstätigen die Berufsausbildung die Möglichkeiten für Homeoffice einschränken. In den mittleren Altersjahren kann die Notwendigkeit, private Verpflichtungen mit dem Beruf zu vereinbaren, zu einer stärkeren Nutzung des Homeoffice führen.

In der IT-Branche ist Homeoffice besonders verbreitet

Wie häufig Homeoffice genutzt wird, hängt stark von der jeweiligen Branche ab. Am höchsten war der Anteil 2025 in den Bereichen IT-Dienstleistungen und Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie in der Unternehmensberatung: Dort arbeiteten jeweils knapp drei Viertel (74 %) der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich von zu Hause aus. Im Bereich Informationsdienstleistungen nahmen gut zwei Drittel (68 %) Homeoffice in Anspruch, wie auch bei Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (68 %). In der Gastronomie konnten mit 6 % die wenigsten Erwerbstätigen ihre Arbeit auch zu Hause ausüben. Auch eine Tätigkeit in der Gebäudebetreuung oder im Garten- und Landschaftsbau (7 %), im Kfz-Handel sowie der Kfz-Reparatur oder im Einzelhandel (jeweils 10 %) wurde nur selten im Homeoffice ausgeübt.

EU-Vergleich: Homeoffice-Anteil in Niederlanden mit 52 % am höchsten

Der Homeoffice-Anteil in Deutschland lag im Jahr 2025 leicht über dem Durchschnitt der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Laut EU-Statistikbehörde Eurostat arbeiteten EU-weit durchschnittlich 23 % aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52 %), in Schweden (45 %) und in Luxemburg (43 %) war der Homeoffice-Anteil EU-weit am höchsten. In Rumänien und Bulgarien (jeweils 4 %) und Griechenland (7 %) arbeiteten anteilig die wenigsten Berufstätigen von zu Hause aus.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Kündigung einer ltd. Oberärztin in der Sportmedizin der TUM unwirksam

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist (Az. 9 SLa 495/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 9 SLa 495/25 vom 21.04.2026

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist.

Am 27.02.2024 kam es zwischen der Klägerin, die bereits seit dem 01.01.2020 bei der TUM beschäftigt ist und dem von ihr vertretenen Chefarzt in dessen Büro und auf dem davorliegenden Flur zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Am 29.02.2024 gab die Klägerin gegenüber der Personalabteilung an, dass der Chefarzt hierbei ihr gegenüber tätlich geworden sei und erstattete Mitte März 2024 deswegen auch Strafanzeige u. a. wegen des Verdachts der Körperverletzung. Der Chefarzt bestreitet dies. Am 10.04.2024 gab es ein Personalgespräch mit der Klägerin, in dessen Folge sie freigestellt und ihr der Kontakt zu den Mitarbeitern des Lehrstuhls untersagt wurde. Ab dem 20.05.2024 wurde sie an einen anderen Lehrstuhl versetzt, an dem sie keine Chefarztvertretung mehr innehatte.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl wegen Verleumdung des Chefarztes bzw. eines entsprechenden Verdachts jeweils außerordentlich fristlos und auch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Am 15.07.2024 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung – ebenfalls fristlos und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist – wegen einer Drucksituation, da mehrere Arbeitnehmer angekündigt hätten, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn die Klägerin zurückkehre. Ab Mitte Juli 2024 wurden die Vergütungszahlungen an die Klägerin eingestellt.

Das LAG München hat festgestellt, dass keine der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Kündigungen scheitern schon an der fehlenden Einhaltung der gem. § 626 Abs. 2 BGB geltenden Kündigungserklärungsfrist. Diese beträgt 14 Tage ab Kenntnis des Kündigungsgrundes durch eine kündigungsberechtigte Person. Ist der Sachverhalt aufklärungsbedürftig, können Ermittlungen angestellt werden, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dies gilt allerdings nur so lange, wie aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen auch tatsächlich durchführt werden, die eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.

Anhaltspunkte für die aus Sicht des Beklagten gegebene Verleumdung des Chefarztes durch die Klägerin gab es, als der Beklagte Kenntnis von der durch die Klägerin erhobene Strafanzeige gegen den Chefarzt hatte und auch davon, dass dieser die Vorwürfe bestritt. Es stand zwar Aussage gegen Aussage, sodass der Beklagte nicht wusste, von welcher Seite eine Pflichtverletzung vorlag: Tätlichkeit oder Verleumdung. In dieser Situation wäre es für die Wahrung der für außerordentliche Kündigungen geltenden Kündigungserklärungsfrist erforderlich gewesen, zügig zu ermitteln, ob tatsächlich eine Verleumdung vorliegt. Der Beklagte hat jedoch erst Mitte Juni, als ihm aufgrund einer E-Mail eines anderen Mitarbeiters der Nachweis einer Verleumdung erfolgsversprechend erschien, Ermittlungen aufgenommen. Eine Befragung der Mitarbeiter, deren Büros auf dem Flur liegen, auf dem sich das Geschehen teilweise abgespielt hat und auch eines von der Klägerin bereits in der Anzeige genannten Zeugen wäre dem Beklagten bei Durchführung zügiger Ermittlungen deutlich früher möglich und zur Wahrung der Frist auch erforderlich gewesen.

Auch hinsichtlich der außerordentlichen Druckkündigungen war eine Einhaltung der die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich auf Beschwerden von Mitarbeitern über das Führungsverhalten der Klägerin beim Personalrat und bei der Personalabteilung aus dem März 2024 und aus dem Juni 2024, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin bestreitet. Ermittlungen in den Monaten April und Mai sind nicht dargelegt. Die streitgegenständliche Vergütung war der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nachzuzuzahlen. Das Kontaktverbot hat der Beklagte in der Berufung argumentativ nicht weiterverfolgt.

Gegen das Urteil vom 21.04.2026, 9 SLa 495/25 ist keine Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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ZEW-Index verschlechtert sich weiter

Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese lt. ZEW im April weiterhin ein. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Rückgang.

ZEW, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei minus 17,2 Punkten

Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese im April weiterhin ein. Sie liegen mit minus 17,2 Punkten um minus 16,7 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Rückgang. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 73,7 Punkten um minus 10,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Erwartungen fallen ins Negative. Die wirtschaftlichen Folgen des Iran-Kriegs für die deutsche Konjunktur gehen weit über den Anstieg der Preise hinaus: Die Sorge vor einer längerfristigen Verknappung des Energieangebots hemmt Investitionen und schwächt die Wirkung staatlicher Impulse“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen über die Industriebranchen stehen weiterhin unter dem Eindruck des Iran-Krieges. Während die Automobilbranche weitgehend stabil bleibt (Saldo bei minus 44,2 Punkten), verschlechtern sich die Aussichten für die Chemie- und Pharmaindustrie (minus 11 Punkte gegenüber März) und Stahl- und Metallproduktion (minus 21 Punkte gegenüber März) stark. Die Erwartungen für die Baubranche rutschen mit minus 3,8 Punkten ins Negative.

Auch die Erwartungen für die Eurozone verzeichnen einen starken Rückgang im April. Der Index liegt um minus 11,9 Punkte niedriger als noch im März bei einem Saldo von minus 20,4 Punkten. Die Bewertung der Lage verschlechtert sich. Diese liegt mit minus 43 Punkten um minus 13,1 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Rat nimmt neue EU-weite Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung an

Der Rat der EU hat am 21.04.2026 endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.

Diese neue EU-Richtlinie wird zwei bestehende EU-Rechtsakte ersetzen: einen Rechtsakt aus dem Jahr 2003 über Korruption im privaten Sektor und ein Übereinkommen der EU von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind.

Harmonisierte Definition von Straftatbeständen

Mit den neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass wichtige Korruptionsdelikte in der gesamten EU in ähnlicher Weise definiert und behandelt werden. Dies betrifft unter anderem Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verschleierung und bestimmte schwere Verstöße durch die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter.

Angepasste Sanktionen

Nach den neuen EU-Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten gemeinsame Mindeststrafmaße für Korruptionsdelikte vorsehen, um sicherzustellen, dass die Höchststrafen nicht zu niedrig festgesetzt werden. Straftäter können je nach Straftat zu Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren verurteilt werden. Unternehmen werden ebenfalls mit Sanktionen belegt: Die Geldstrafen oder Geldbußen betragen je nach Straftat 3 bis 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes oder zwischen 24 und 40 Mio. Euro.

Die Mitgliedstaaten werden auch spezielle Stellen zur Korruptionsprävention und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Korruption einrichten müssen, um so eine Kultur der Integrität zu schaffen.

Internationale Standards

Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments auf diesem Gebiet. Mit der Richtlinie wird der bereits bestehende Rechtsrahmen der EU aktualisiert und es werden internationale Standards aufgenommen, die für die EU verbindlich sind, wie etwa die des UNCAC.

Nächste Schritte

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Eine Ausnahme gilt für Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Anlieger muss Heckenrückschnitt entlang der Landesstraße bezahlen

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 8 K 2511/24).

VG Münster, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 8 K 2511/24 vom 16.04.2026 (nrkr)

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 16. April 2026 entschieden.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa 200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufenden Hecke aus Bäumen und Sträuchern ragten in der Vergangenheit Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August 2022 hatte das Land dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, der Aufforderung nicht nachzukommen, setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt der Hecke und forderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in der genannten Höhe zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb damals ohne Erfolg (Az. 8 K 3248/22).

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land den Kläger in einem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dieser wandte ein, dass die Arbeiten in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen seien. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnitt entlang des Grundstückes des Klägers aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Die geltend gemachte Höhe der Kosten sei schließlich nicht nachvollziehbar.

Die so begründete Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass Rügen des Klägers zum Umfang der Beeinträchtigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in der Vergangenheit unbeachtlich sind, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden ist. Auch sind die jetzt von dem beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zu beanstanden: Weder hat die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Kläger aufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeiten durchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschaftsbaufirma zu vergeben. Dass der Kläger und der Landesbetrieb in der Vergangenheit eine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten, oder dass sich eine Verpflichtung des Landes gewohnheitsrechtlich ergebe, sah das Gericht nicht. Schließlich war der Kläger auch nicht mit seinem Einwand zu hören, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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