Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 A 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 A 8.25 vom 23.04.2026

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

Der BND erließ gegenüber dem Kläger eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“ und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Klägers.

Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Für den Kläger bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer „qualifizierten Pflichtenmahnung“ gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.

Fußnote

§ 6 BDG Verweis

1. Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

2. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats beraten

Der Bundestag hat am 23.04.2026 erstmals den Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (BT-Drs. 21/5441) in 1. Lesung debattiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (21/5441) debattiert. Nach halbstündiger Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die bisherige dreijährige Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung soll laut Entwurf entfallen, sodass die Prüfung künftig unmittelbar im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden kann. Zudem soll eine zweite Wiederholungsmöglichkeit eingeführt werden, um den Prüfungsdruck zu reduzieren. Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden.

Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen laut Regierung nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Zuletzt sollen die verpflichtenden Fortbildungsstunden künftig lediglich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden müssen; eine Bindung an das jeweilige Kalenderjahr soll entfallen.

Altersgrenze im Anwaltsnotariat

Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (Az. 1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umsetzen. Dabei soll die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres grundsätzlich bestehen bleiben. Bei bestehendem Bewerbermangel soll jedoch künftig auf Antrag eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit für jeweils drei Jahre möglich sein. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres soll das notarielle Amt dann endgültig enden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Digitale Unternehmen sind produktiver

Je digitaler ein Unternehmen aufgestellt ist, desto produktiver ist es. Dieser Zusammenhang ist umso stärker ausgeprägt, je weiter die Digitalisierung des Unternehmens bereits fortgeschritten ist. Das sind die Ergebnisse einer gemeinsamen Studie des ZEW Mannheim und von KfW Research.

ZEW/KfW Research, Pressemitteilung vom 23.04.2026

Gemeinsame Studie von ZEW und KfW Research

Je digitaler ein Unternehmen aufgestellt ist, desto produktiver ist es. Dieser Zusammenhang ist umso stärker ausgeprägt, je weiter die Digitalisierung des Unternehmens bereits fortgeschritten ist. Das sind die Ergebnisse einer gemeinsamen Studie des ZEW Mannheim und von KfW Research. Prof. Dr. Irene Bertschek, Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Digitale Ökonomie“, und Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW, stellten die Studie am Donnerstag bei einem Pressegespräch in Frankfurt vor.

„Der Bestand an Digital-Kapital in einem Unternehmen steht in einem klaren Zusammenhang zur Höhe der Produktivität. Je digitaler ein Unternehmen bereits aufgestellt ist, umso mehr profitiert es von zusätzlichen Digitalisierungsausgaben“, sagte Bertschek. „Offensichtlich sind stärker digitalisierte Unternehmen eher in der Lage, die Produktivitätspotenziale der Digitalisierung auszuschöpfen, als weniger digitalisierte Unternehmen. Dieses Ergebnis zeigt, dass erst einmal ein Grundstock an digitalem Kapital und an Erfahrung im Umgang mit den Technologien vorhanden sein muss, bevor Erfolge zu sehen sind.“

„Um konkurrenzfähig zu bleiben, müssen Unternehmen in ihre Digitalisierung investieren. Die Investitionen sollten kontinuierlich und in ausreichender Höhe vorgenommen werden, um dauerhafte Wirkung zu entfalten und die Unternehmen wirklich nach vorne zu bringen“, sagte Schumacher. „Digitalisierung ist oftmals die technologische Basis, die Innovationen in Unternehmen erst ermöglicht. Deutschland benötigt dringend innovative Unternehmen.“

KfW-Daten ausgewertet

Die Studie zeigt, dass eine Erhöhung des digitalen Kapitalstocks eines Unternehmens um zehn Prozent mit einer um durchschnittlich 0,159 Prozent höheren Produktivität verbunden ist. In der Gruppe der Unternehmen mit der anfänglich höchsten Digitalisierung geht eine Steigerung ihres Digital-Kapitals um zehn Prozent bereits mit einer um 0,808 Prozent höheren Produktivität einher.

Ein höherer Digitalisierungsgrad unterstützt die Unternehmen zudem dabei, zu den produktivsten Unternehmen ihrer Branche aufzuschließen. Auch hier ist der Zusammenhang für stärker digitalisierte Unternehmen deutlich stärker ausgeprägt als für weniger digitalisierte Unternehmen.

Dabei ist zu beachten, dass das Digital-Kapital in Deutschland sehr ungleich verteilt ist. So verfügen die 25 Prozent der mittelständischen Unternehmen mit dem höchsten Bestand an Digital-Kapital über durchschnittlich 156.600 Euro. Dagegen beläuft sich der Digitalstock der 50 Prozent der Unternehmen mit dem geringsten Bestand auf Werte von durchschnittlich unter 50 Euro.

Zurückzuführen sind diese niedrigen Beträge darauf, dass insbesondere kleine Unternehmen nur in unregelmäßigen Abständen und nur kleine Summen für ihre Digitalisierung ausgeben. In Kombination mit der hohen Abschreibungsrate auf digitales Kapital führt dies dazu, dass der erreichte Bestand in den Folgejahren schnell wieder abschmilzt.

Die Analyse erfolgte auf Basis von Daten aus dem KfW-Mittelstandspanel für die Jahre 2017 bis 2022. Das KfW-Mittelstandspanel ist die einzige repräsentative Erhebung für den gesamten deutschen Mittelstand. Dafür werden Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro jährlich befragt. Der digitale Kapitalstock eines Unternehmens wurde anhand der Angaben zu den eigenen Ausgaben für Digitalisierungsvorhaben berechnet. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für Projekte, Maßnahmen und Vorhaben zur Erneuerung der IT-Struktur, zur Digitalisierung von Produkten, Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie zur Neugestaltung von Arbeitsabläufen.

KfW-Studie: Digitalausgaben zurückgegangen

Aus dem neuen Digitalisierungsbericht von KfW Research, der ebenfalls am Donnerstag vorgestellt wurde, geht hervor, dass die Digitalisierungsaktivitäten des deutschen Mittelstands über alle Wirtschaftszweige hinweg zuletzt eingebrochen sind. Der Anteil der Unternehmen, die zwischen 2022 und 2024 ein Digitalisierungsvorhaben abgeschlossen haben, sank im Vergleich zu den Jahren 2021 bis 2023 um fünf Prozentpunkte auf 30 Prozent. Die Unternehmen investierten insgesamt 23,8 Milliarden Euro in ihre Digitalisierung – ein Minus von 8,1 Milliarden Euro, preisbereinigt sogar um 8,6 Milliarden Euro.

„Der durch die Corona-Krise ausgelöste Schub in der Digitalisierung ist zum Erliegen gekommen. Das ist sicherlich auch auf die schwierige konjunkturelle Lage zurückzuführen, die das Investitionsverhalten der Unternehmen hemmt“, sagte Schumacher.

In der langfristigen Perspektive haben die Digitalisierungsaktivitäten im Mittelstand aber zugenommen. Der Anteil der Unternehmen mit abgeschlossenen Vorhaben sowie die aggregierten und durchschnittlichen Digitalisierungsausgaben der aktiven Unternehmen liegen höher als vor einem knappen Jahrzehnt.

Die Aktivitäten bleiben allerdings stark auf große und Vorreiterunternehmen konzentriert. So liegt der Anteil der Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben bei großen Mittelständlern mit mehr als 50 Beschäftigten mehr als doppelt so hoch wie bei den kleinen Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitenden.

„Investitionen in die Digitalisierung zahlen sich mittel- bis langfristig aus. Aus wirtschaftspolitischer Perspektive bietet es sich an, die Unternehmen von der Notwendigkeit der Digitalisierung zu überzeugen und gezielte Anreize zur Stärkung der Digitalisierungsanstrengungen zu setzen“, sagte Schumacher. „Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sind die finanziellen Ressourcen oftmals knapp. Die finanzielle Förderung stellt daher einen wichtigen Ansatzpunkt dar.“

Bertschek sagte: „Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Kooperation mit digitalen Start-ups, von deren technologischem Know-how insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren können. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Verbesserung und regelmäßige Aktualisierung der Digitalkompetenzen. Sie sind Voraussetzung dafür, dass Unternehmen die Vorteile der Digitalisierung für sich erschließen können. Die Integration von IT-Wissen in schulische, berufliche und akademische Ausbildungsinhalte ist ein Weg, um die digitale Vorbildung zu stärken.“

Quelle: ZEW

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KI in der Steuerberatung sicher einsetzen – Neu: Muster-KI-Anwendungsrichtlinie des DStV

Der DStV bietet u. a. Steuerkanzleien mit der neuen Muster-KI-Anwendungsrichtlinie eine strukturierte Orientierung, wie KI-Anwendungen verantwortungsvoll, sicher und rechtskonform eingesetzt werden können.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2026

Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in den Kanzleialltag. Viele Anwendungen bieten spürbare Entlastung, neue Möglichkeiten in der Mandatsarbeit und Effizienzgewinne. Gleichzeitig entstehen neue Fragestellungen rund um Datenschutz, Berufsrecht, Qualitätssicherung und Haftung. Genau hier setzt die neue Muster-KI-Anwendungsrichtlinie des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) an.

Sie bietet Steuerkanzleien eine strukturierte Orientierung, wie KI-Anwendungen verantwortungsvoll, sicher und rechtskonform eingesetzt werden können. Ziel ist es, klare Leitplanken zu schaffen, ohne die notwendige Flexibilität im Kanzleialltag einzuschränken.

Was die Richtlinie leistet

Die Richtlinie unterstützt Kanzleien dabei:

  • den Einsatz von KI systematisch einzuordnen
  • klare Regeln für Mitarbeitende zu definieren
  • Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern
  • Datenschutz- und berufsrechtliche Anforderungen umzusetzen
  • Qualität und Verantwortlichkeit in der Mandatsarbeit sicherzustellen

Im Mittelpunkt steht eine einfache, praxisnahe Logik:

  • Tool – Anwendungsfall – Daten – Risiko

Auf dieser Grundlage können Kanzleien fundierte Entscheidungen treffen, wann und wie KI sinnvoll eingesetzt werden kann.

Inhalte im Überblick

Die Muster-Richtlinie enthält unter anderem:

  • klare Grundprinzipien für den KI-Einsatz
  • eine strukturierte Use-Case-Logik zur Risikoeinordnung
  • Vorgaben zu Datenschutz und Verschwiegenheit (inkl. AVV und § 203 StGB)
  • Regelungen zur Qualitätssicherung und Verantwortung

Die Richtlinie ist bewusst als Muster konzipiert und muss individuell an die jeweilige Kanzleistruktur angepasst werden.

Für wen ist die Richtlinie gedacht?

Die Inhalte richten sich an:

  • Kanzleileitungen
  • Berufsträgerinnen und Berufsträger
  • Mitarbeitende in Steuerkanzleien
  • sowie Verantwortliche für IT, Datenschutz und Organisation

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Private Equity: Verlautbarung des Vorstandes der WPK zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften

Die WPK hat eine Verlautbarung zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2026

Die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften über europäische Abschlussprüfungsgesellschaften ist ein aktuelles Phänomen.

Nach der Entscheidung des EuGH zum anwaltlichen Berufsrecht kann die Gewinnorientierung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden. Das von Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränkt sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wenn sich Finanzinvestoren im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und dem geltenden Berufsrecht mittelbar an Berufsgesellschaften beteiligen, ist daher sicherzustellen, dass die Qualität und Unabhängigkeit der WP-Praxen und ihrer Tätigkeit gewährleistet sind.

Die mittelbare Beteiligung eines Finanzinvestors an einer Berufsgesellschaft steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Berufsgrundsätze, insbesondere

  • die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige,
  • die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie
  • die Qualität beruflicher Dienstleistungen

nicht in Frage stehen.*

Das Gebot der verantwortlichen Führung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO) stellt sicher, dass Berufsangehörige für ihre Praxis unbeeinflusst von Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter Regelungen schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, deren Anwendung überwachen und durchsetzen (§ 55b WPO) und damit die Qualität beruflicher Dienstleistungen sicherstellen.

Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Gebot der verantwortlichen Führung insbesondere in den Mehrheitsgeboten für Berufsangehörige als gesetzliche Vertreter (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WPO) und Gesellschafter (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 4 WPO) einer Berufsgesellschaft und bei den Stimmrechten (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO) und im Verbot der Übertragung von Gesellschafterrechten auf Personen, die weder Berufsangehörige noch selbst Gesellschafter der Berufsgesellschaft sind (§ 28 Abs. 5 Satz 1 WPO).

Verantwortliche Führung setzt neben der Erfüllung dieser gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen voraus, dass gesellschaftsvertraglich gesichert ist, dass eine Berufsgesellschaft als Ganzes fachlich und kaufmännisch von Berufsangehörigen so eigenverantwortlich und unabhängig geleitet wird, dass die dauerhafte Einhaltung aller Berufspflichten vergleichbar einem Berufsangehörigen in eigener Praxis, gewährleistet ist. Die dafür notwendige Letztentscheidungsmacht der Berufsangehörigen endet dort, wo die Durchsetzung der Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage stellt.

Vor diesen Hintergrund ist im Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden stets zu bestimmen, dass die Mehrheit der Anteile von Gesellschaftern nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO gehalten werden, die auch die Mehrheit der Stimmen innehaben müssen, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter Personen nach § 28 Abs. 1 WPO sein müssen, wobei mindestens ein gesetzlicher Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss, und das zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Ausübung von Gesellschafterrechten im Ergebnis auf andere Personen delegieren, insbesondere berufsfremde mittelbare Gesellschafter oder Gremien mit deren Beteiligung, sind unzulässig. Zu den Gesellschafterrechten gehören nach § 46 GmbHG und §§ 118 ff. AktG unter anderem die Verwendung des Ergebnisses, die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

Regelungen, die die durch die Mehrheitsgebote gewährleistete Letztentscheidungsmacht einschränken, etwa qualifizierte Mehrheiten, Vetorechte für Berufsfremde, Zustimmungsvorbehalte oder Stimmrechtsbindungen sind unzulässig, soweit sie die Berufsausübung oder die Qualität der beruflichen Dienstleistungen betreffen. Hierzu zählen auch die Änderung der Geschäftspolitik sowie der Ein- oder Austritt aus Netzwerken oder Verbünden. Nur wenn die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage steht und die wirtschaftlichen Interessen eines berufsfremden mittelbaren Gesellschafters ganz erheblich berührt sind, kann die Letztentscheidung – soweit es sich nicht um unübertragbare Gesellschafterrechte handelt – durch den Gesellschaftsvertrag auch auf Berufsfremde übertragen werden. Denkbar ist die Erheblichkeit dabei von angemessenen Schwellenwerten abhängig zu machen.

Aus § 30 WPO ergibt sich, dass alle wesentlichen Regelungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen und damit auch die verantwortliche Führung betreffen, im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen. Vereinbarungen hierzu außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind unzulässig. Eine klarstellende Regelung hierzu im Gesellschaftsvertrag ist bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden geboten.

* Fußnote

Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung vom 14. Juli 2025

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Prüfung im Bankenbereich: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz passt Prüfungsaufgaben an

Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026). Die WPK zeigt auf, welche Vorschriften WP/vBP in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer tangieren.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2026

Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)* in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026).

Umsetzung von EU-Richtlinien

Mit diesem Gesetz sollten einige EU-Vorgaben im Bankensektor möglichst eins zu eins umgesetzt werden, vor allem die Richtlinie 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken. Es geht unter anderem um die gezieltere und risikoadäquatere Anpassung von aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. Die genannte Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung ein (ESG-Risiken).

Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung des bislang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane. Daneben sollten punktuelle gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau erfolgen.

WP/vBP als Prüfer/Abschlussprüfer betroffen

WP/vBP tangieren in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer unter anderem folgende Vorschriften:

Änderungen des KWG

§ 29 Abs. 2 Satz 5 KWG wurde neu gefasst. Der Katalog der gesondert im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu beurteilenden Aspekte mit pfandbriefrechtlichem Bezug wurde um die Einhaltung der Vorschriften für deckungsgeeignete Derivategeschäfte in § 4b PfandBG erweitert.

§ 29 Abs. 1 Satz 6 KWG wurde ebenfalls neu gefasst. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung des § 32 Abs. 1f KWG und Einfügung des § 53b Abs. 7b KWG dar. Danach bedürfen ein inländisches CRR-Kreditinstitut oder die EU-Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 80 KAGB tätig sind, keiner zusätzlichen Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden. Für diese Art der Tätigkeit soll zwar die zusätzliche Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung entfallen, nicht jedoch die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die das Gesetz über elektronische Wertpapiere an die Kryptowertpapierregisterführung stellt und die gemäß dem geänderten § 29 KWG in Verbindung mit dem geänderten § 69 PrüfBV vom Abschlussprüfer besonders zu prüfen sein wird.

§ 53cg KWG: In den neuen §§ 53c ff. KWG-E werden die Art. 47 ff. CRD VI (die CRD VI Verordnung beinhaltet die Angleichung von Aufsichtsstandards für Drittstaaten-Unternehmen der EU) umgesetzt und besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigestellen geschaffen. § 53cg dient der Umsetzung von Art. 48g CRD VI.

§ 53cg Abs. 4 Satz 2 stellt die Anwendung von DORA auf CRD-Drittstaatenzweigstellen klar. Damit entstehen neue Prüfungsinhalte für den Abschlussprüfer.

§ 53ch KWG dient der Umsetzung von Art. 48h CRD VI und verweist hinsichtlich der Prüfung der Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang von CRD-Drittstaatenzweigstellen auf § 340k HGB.

Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung

Unter anderem ist künftig in einem gesonderten Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, wenn ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Abs. 3, Abs. 2 KAGB oder nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1, § 87 Satz 1 KAGB tätig ist (§ 69 Abs. 1 KAGB).

Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FinDAG wurde neu gefasst. Dies sind Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 (Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister) in die Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. § 16f FinDAG regelt Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen. Hier soll künftig bei kleinen und mittelgroßen Schwarmfinanzierungsdienstleistern eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen die jährliche Bilanzsumme bestätigen.

§ 16f Abs. 4 Satz 2 FinDAG wird ebenfalls ersetzt. Demnach soll künftig auch ein vereidigter Buchprüfer eine Bestätigung nach Satz 1 (jährliche Bestätigung der Daten für die Bemessung der Umlage) vornehmen können, wenn die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Mio. Euro nicht übersteigt.

Änderungen des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

In § 20 Abs. 2 Satz 2 KMAG wurden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte der von der BaFin eingesetzten Prüfer (unter anderem WP) oder Sachverständigen eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen.

Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 87 KAGB wurde hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF, etwa zur Prüfungspflicht, neu gefasst. Die Ergänzung des neuen Abs. 2 führt die jährliche Prüfung solcher Verwahrstellen ein, die ausschließlich Spezial-AIF verwahren und für deren Anteile oder Aktien sie das Kryptowertpapierregister führen. Diese Verwahrstellen unterliegen bislang keiner jährlichen Prüfung. Nur in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung sollen nun die Spezial-AIF-Verwahrstellen einer jährlichen Prüfung unterzogen werden. Von dieser jährlichen Prüfungspflicht sind die darüber hinausgehenden Aufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB nicht erfasst.

* Fußnote

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV-Präsident erfolgreich im Parlament: Finanzausschuss setzt klares Zeichen zur Unabhängigkeit der Steuerberatung

Die Unabhängigkeit der Steuerberatung bleibt nicht verhandelbar. Mit diesem Ziel gab der DStV auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Entwurfs des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes erneut Vollgas. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen ihre Tätigkeit frei vom Einfluss renditegetriebener Finanzinvestoren ausüben können. Der Finanzausschuss ist dem nun uneingeschränkt gefolgt und setzt ein klares Zeichen.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2024

Die Unabhängigkeit der Steuerberatung bleibt nicht verhandelbar. Mit diesem Ziel gab der DStV auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Entwurfs des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes erneut Vollgas. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen ihre Tätigkeit frei vom Einfluss renditegetriebener Finanzinvestoren ausüben können. Dies brachte DStV-Präsident StB Torsten Lüth in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und im politischen Gespräch deutlich zum Ausdruck. Der Finanzausschuss ist dem nun uneingeschränkt gefolgt und setzt ein klares Zeichen.

Um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, soll eine Präzisierung zum geltenden Fremdbesitzverbot in das Gesetz aufgenommen werden (BT-Drs. 21/5529). Danach sind unmittelbare sowie auch mittelbare Beteiligungen von anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften nur dann möglich, wenn diese ihrerseits die geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Steuerberatungsgesetz erfüllen.

Damit wird klargestellt, dass nur qualifizierte Berufsträger an Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern beteiligt sein dürfen und rein finanzielle Beteiligungen berufsfremder Investoren standeswidrig sind. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt den Vorstoß der Koalition außerordentlich. Unser herzlicher Dank gilt insbesondere MdB Fritz Güntzler, MdB Prof. Matthias Hiller und MdB Frauke Heiligenstadt dafür, dass sie die in den letzten Monaten in zahlreichen Gesprächen adressierten Bedenken berücksichtigt und in ihre Fraktionen getragen haben.

DStV-Präsident im Einsatz

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) konnte seine Expertise aus der Praxis auf Einladung der Fraktion Die Linke als Sachverständiger in den Finanzausschuss einbringen. Die Steuerpflichtigen vertrauen auf eine unabhängige Beratung. Ihr Schutz müsse entscheidender Maßstab für den Gesetzgeber bleiben, so Lüth in seinem Statement gegenüber den Abgeordneten.

Das zunehmende Drängen von Private Equity-Investoren in den Markt der Steuerberatung müsse dringend unterbunden werden. Er appellierte an den Gesetzgeber, eine Regelung zur rechtssicheren Ausgestaltung des Fremdbesitzverbots vorzusehen. Dies sei im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen notwendig. Ebenso fordere der Bundesrat dies in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf (BR-Drs. 40/26(B)).

Lüth warnte zudem, dass die Entwicklung Konzentrationsprozesse verstärke und regionale Kanzleistrukturen zum Nachteil insbesondere kleiner und mittelständischer Praxen gefährde. Die kleinen und mittleren Kanzleien stellen jedoch in den Regionen die steuerliche Beratung sicher, bilden aus und schaffen Arbeitsplätze vor Ort. Ebenso hob Lüth die aktuelle Positionierung gewichtiger Organisationen der Freien Berufe mit dem Titel „Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern. Für starke, unabhängige und vertrauenswürdige Freie Berufe“ hervor. Das gemeinsame Statement zeigt u. a. die Bedeutung des Fremdbesitzverbots als ein tragendes Element der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Berufe insgesamt auf.

Weitergehend vertiefen konnte Lüth diese Aspekte auch anlässlich eines fachlichen Austauschs mit MdB Frauke Heiligenstadt von der SPD-Bundestagsfraktion. Heiligenstadt, die dem Finanzausschuss als finanzpolitische Sprecherin angehört, zeigte sich für die vom Berufsstand aufgeworfenen Fragen ebenfalls sehr sensibel.

Keine Befugniserweiterung für (Bilanz-)Buchhalter

Positiv hervorzuheben ist aus Sicht des DStV ebenfalls, dass der Gesetzentwurf keine Erweiterungen der Befugnisse der (Bilanz-)Buchhalter etwa bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorsieht, wie sie aus den Reihen der Buchhalter gefordert werden. Der DStV hat dazu deutlich gemacht, dass auch hier dringend die Notbremse gezogen werden muss, um weiterhin eine effiziente Finanzverwaltung und einen wirksamen Schutz der Verbraucher und Unternehmen sicherzustellen. Bereits das unterschiedliche Qualifikationsniveau von Buchhaltern und Steuerberatern spreche gegen eine Befugniserweiterung.

Die Beschlussfassung im Deutschen Bundestag ist für den 24.04.2026 vorgesehen, die Befassung im Bundesrat sodann für Anfang Mai. Der DStV ruft die Bundestagsfraktionen sowie die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder im Bundesrat dazu auf, dem Vorstoß des Finanzausschusses am kommenden Freitag und Anfang Mai uneingeschränkt zu folgen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Abriss einer „Schrottimmobilie“ zu Recht angeordnet

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 6 K 4422/23).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Urteil 6 K 4422/23 vom 21.04.2026 (nrkr)

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 21. April 2026 entschieden.

Die Klägerin wandte sich gegen die Anordnung der Stadt, zwei auf ihrem Grundstück stehende Gebäude abzubrechen und vollständig zu beseitigen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Abrissanordnung der Stadt ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine neuere Regelung im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stützen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer verpflichten, Anlagen zu beseitigen, soweit diese nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind.

Die hier von der Abrissanordnung erfassten Gebäude sind zwei vor rund 120 Jahren errichtete Wohnhäuser, die seit dem Jahr 2015 bzw. 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Stadt, dass die Gebäude im Verfall begriffen sind. Ein Gutachter der Stadt hatte gravierende Baumängel und die Unbewohnbarkeit festgestellt. Die Gebäude sind insbesondere von Schimmel befallen und teilweise einsturzgefährdet, weil sich in den Holzdecken Hausschwamm ausgebreitet hat und Eisenträger korrodiert sind. Die Sanierung erfordert nach dem städtischen Gutachten Investitionen von mehr als 1,6 Millionen Euro, die nicht durch einen anschließenden Ertrag gedeckt wären. Dieser ist für die Restnutzungszeit der Gebäude mit rund 1,1 Millionen Euro beziffert.

Die Abrissanordnung ist, trotz der von der Stadt angenommenen Abrisskosten in Höhe von rund 200.000 Euro, im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verhältnismäßig. Der Eigentümerin verbleibt ein positiver Verkehrswert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 82 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage zu beseitigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Verbraucherkredit: Eine Bank darf keine Zinsen auf Beträge erheben, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden

Der EuGH entschied, dass Banken keine Zinsen auf Kreditbestandteile erheben dürfen, die zur Deckung von Kosten wie Versicherungsprämien verwendet werden und nicht an den Verbraucher ausgezahlt werden (Rs. C-744/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-744/24 vom 23.04.2026

In Polen nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt.

Vor einem nationalen Gericht beantragt der Verbraucher u. a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Bank Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.

Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist1.

Der Gerichtshof verneint dies.

Er weist zum einen darauf hin2, dass sich die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie3 gegenseitig ausschließen und daher in den „Gesamtkreditbetrag“ keine Beträge einbezogen werden dürfen, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.

Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der „Sollzinssatz“, wie er in der Richtlinie4 definiert ist, den Zinssatz bezeichnet, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Somit sind von dem Zinssatz, der auf die Gesamtheit der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge angewandt wird, die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden. Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.

Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, beispielsweise durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können. Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten. Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen, insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten Europäischen Union, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.

Fußnoten

1Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge.

2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2016, Radlinger und Radlignerová, C-377/14 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 43/16).

3Art. 3 Buchst. g und l der Richtlinie.

4Art. 3 Buchst. j der Richtlinie.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH bestätigt Nichtigerklärung der Corona-Beihilfe für Lufthansa

Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte (Rs. C-457/23 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-457/23 P vom 23.04.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-457/23 P | Deutsche Lufthansa / Ryanair und Condor Flugdienst

Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte.

Deutschland hatte der Europäischen Kommission am 12. Juni 2020 ein Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro zugunsten der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa mitgeteilt. Mit dieser Rekapitalisierung, die Teil eines umfassenderen Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Lufthansa-Konzerns1 war, sollte in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden.

Die Rekapitalisierung umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung in Höhe von rund 300 Mio. Euro, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung in Höhe von rund 4,7 Mrd. Euro (im Folgenden: stille Beteiligung I) und eine stille Beteiligung in Höhe von 1 Mrd. Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (im Folgenden: stille Beteiligung II).

Die Kommission stufte die Rekapitalisierung, ohne ein förmliches Prüfverfahren2 zu eröffnen, als staatliche Beihilfe ein, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.3 Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben4 und auf ihre Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Befristeter Rahmen)5.

Die Fluggesellschaften Ryanair und Condor erhoben gegen diesen Beschluss jeweils Klage.

Mit Urteil vom 10. Mai 20236 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig.

Lufthansa legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Lufthansa zurück und bestätigt damit die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Rekapitalisierung von Lufthansa genehmigt hatte.

Das Gericht hat, so der Gerichtshof, zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Befristeten Rahmen verstoßen hat, indem sie die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital akzeptiert hat. Da die vom Gericht festgestellten Fehler, sofern sie vorliegen, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründen können, bestätigt der Gerichtshof die Nichtigerklärung.

Allerdings hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, indem sie 1) angenommen habe, dass Lufthansa nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, 2) nicht auf einem Mechanismus bestanden habe, mit dem für Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung von Deutschland so schnell wie möglich zurückzukaufen, 3) nicht anerkannt habe, dass Lufthansa auf bestimmten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, 4) bestimmte Verpflichtungen akzeptiert habe, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten, und 5) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das Gericht hat bei der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses in mehrerer Hinsicht zu strenge Maßstäbe angelegt und damit in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen naturgemäß verfügt. In solchen Fällen muss sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es darf die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen.

Fußnoten

1Die Deutsche Lufthansa AG ist die Muttergesellschaft an der Spitze des Lufthansa-Konzerns, zu dem u. a. die Luftfahrtunternehmen Lufthansa Passenger Airlines, Brussels Airlines SA/NV, Austrian Airlines AG, Swiss International Air Lines Ltd und Edelweiss Air AG gehören.

2Art. 108 Abs. 2 AEUV.

3Beschluss C(2020) 4372 final der Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19 – Beihilfe für Lufthansa. Am 14. Dezember 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 9606 final, mit dem dieser Beschluss berichtigt wurde.

4Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.

5Diese Mitteilung, die am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde sieben Mal geändert.

6Urteil vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; COVID-19), verbundene Rechtssachen T-34/21 und T-87/21; vgl. Pressemitteilung Nr. 75/23.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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