Bundestag beschließt Umsetzung einer EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.04.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 17. April 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16) beschlossen. Für die Initiative in der vom Verbraucherausschuss geänderten Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD, die Oppositionsfraktionen votierten dagegen. Zur Abstimmung hatte den Abgeordneten eine Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) und ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/5382) vorgelegen.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Beratertätigkeit eines ehemaligen Ministers für eine Wirtschaftskanzlei bleibt untersagt

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 1/26).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.04.2026 zum Beschluss OVG 4 S 1/26 vom 17.04.2026

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann die Landesregierung die Erwerbstätigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierung für die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einer sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. September 2025 gegenüber dem vormaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilrechtsschutzantrag hatte beim Verwaltungsgericht Potsdam keinen Erfolg.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies die Beschwerde des ehemaligen Ministers zurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister die Erwerbstätigkeit in Form der Übernahme einer Beratertätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Interessenskonflikten zu untersagen, ist nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Ausreichend ist der begründete Anschein, dass durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten. Dies ist hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschaftskanzlei der Fall. Der ehemalige Minister war während seiner Amtszeit im erheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produktionsstätte eines Autoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafür eingerichteten „Task Force“ des Landes. Die Kanzlei, für die der ehemalige Minister nun tätig werden will, hatte das Land während seiner Amtszeit bei einem Verkauf eines Grundstückes für die Produktionsstätte des Autoherstellers und bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und war daher bereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung. Nach Auffassung des Senats hat der ehemalige Minister einen nicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzlei durch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen ist die Wirtschaftskanzlei für diesen Autohersteller tätig und steht für die Vertretung des Landes nicht mehr zur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeit alsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Busfahrer verursacht grob fahrlässig schweren Verkehrsunfall – ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das ArbG Elmshorn entschieden (Az. 3 Ca 1504 d/25).

ArbG Elmshorn, Pressemitteilung vom 17.04.2026 zum Urteil 3 Ca 1504 d/25 vom 11.02.2026 (rkr)

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn am 11. Februar 2026 (Az. 3 Ca 1504 d/25) entschieden.

Der seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigte Kläger übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich u. a. eine Grundschulklasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Kläger wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Kläger fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er meint, dass es sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt.

Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Kläger kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er den Bus. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht u. a. eine Abmahnung gegenüber dem Kläger wegen Telefonierens während der Fahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und Arbeitsgerichte

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Preisschock beim Öl treibt vor allem die Inflationsraten von Familien hoch – um bis zu 1,2 Prozentpunkte im März

Der Iran-Krieg hat die Inflationsrate in Deutschland im März auf 2,7 Prozent hochgetrieben, 0,8 Prozentpunkte mehr als im Februar. Der gesamte Anstieg ist dabei noch auf den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl zurückzuführen. Das gilt größtenteils auch für die haushaltsspezifischen Inflationsraten. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.04.2026

Der Iran-Krieg hat die Inflationsrate in Deutschland im März auf 2,7 Prozent hochgetrieben – 0,8 Prozentpunkte mehr als im Februar. Der gesamte Anstieg ist dabei noch auf den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl zurückzuführen. Das gilt größtenteils auch für die haushaltsspezifischen Inflationsraten: Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen sind derzeit von der neuen Teuerungswelle besonders stark getroffen, weil in ihren Warenkörben Ausgaben für Auto-Kraftstoffe ein relativ hohes Gewicht haben. So stieg die haushaltsspezifische Inflationsrate von Paarfamilien mit geringen Einkommen und von Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen um je 1,2 Prozentpunkte, bei Paarfamilien mit mittleren Einkommen um 1,1 Prozentpunkte. Am niedrigsten fiel der Anstieg im März bei Alleinlebenden mit niedrigen Einkommen (+0,6 Prozentpunkte) und bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen (+0,8 Prozentpunkte) aus. Das hat unterschiedliche Gründe: Während einkommensstarke Singles viele verschiedene Güter und Dienstleistungen konsumieren, deren Preise aktuell weniger stark angezogen haben, besitzen ärmere Alleinlebende oft kein Auto. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor. Ärmere Alleinlebende hatten daher im März mit 2,1 Prozent auch die niedrigste haushaltsspezifische Inflationsrate, während sie bei allen anderen betrachteten Haushaltstypen mit 2,6 bis 2,8 Prozent nahe beieinander lag. Das IMK berechnet monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten).

Bislang hat sich der Ölpreisschock noch nicht auf die gemessenen Preise für andere Güter übertragen. Das wird aber wahrscheinlich in allernächster Zeit passieren, weil beispielsweise die Kosten für Transporte sowie der Erdgaspreis für Endverbraucher anziehen. Wie groß dieser Effekt ist, hängt entscheidend von der Dauer des Krieges ab: „Ein anhaltender Krieg zwischen den USA und dem Iran würde sich in den Preisen für Nahrungsmittel und Haushaltsenergie niederschlagen und nicht nur deutlich höhere Inflationsraten bewirken, sondern auch die soziale Kluft erneut erhöhen“, schreibt Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des IMK und Autorin des Inflationsmonitors. Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen geben einen vergleichsweise großen Anteil ihres Konsumbudgets für solche Güter des Grundbedarfs aus. Sind das die zentralen Preistreiber, wie schon in der Teuerungswelle nach dem russischen Überfall auf die Ukraine, müssen insbesondere ärmere Haushalte – Alleinstehende wie Familien – deutlich höhere Inflationsbelastungen schultern als Haushalte mit hohen Einkommen.

Auch wenn Hoffnung bestehe, dass der Krieg und der dadurch verursachte Höhenflug der Energiepreise bis zum Sommer enden, dürfte bereits der aktuelle Preisschub deutliche negative Wirkungen auf Inflation und Konjunktur im Gesamtjahr 2026 haben, analysiert Ökonomin Tober. „Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass die Bundesregierung zügig Entlastungsmaßnahmen auf den Weg bringt.“ Der „Tankrabatt“, der sich schon im parlamentarischen Verfahren befindet, sei grundsätzlich geeignet, den Inflationsschub kurzfristig zu mindern und die privaten Haushalte zu entlasten. Das gilt insbesondere für Paarfamilien und Alleinerziehende mit niedrigen bis mittleren Einkommen, deren haushaltsspezifische Inflationsrate dadurch laut Tobers Berechnung um rund einen halben Prozentpunkt gesenkt wird. Falls sich Krieg und Preisschock noch länger als bis zum Sommer fortsetzen, sollten darüber hinaus weitere Entlastungsmaßnahmen ins Auge gefasst werden, die etwa bei den Kosten für Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ansetzen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) sollte die Leitzinsen wegen des Energiepreisschubs vorerst nicht erhöhen, zumal die hohen Energiepreise ohnehin die europäische Wirtschaft und insbesondere die angeschlagene Industrie belasten und eine Zinserhöhung die Konjunktur noch einmal zusätzlich bremsen würde, so die Ökonomin. Gelinge es, den Anstieg der Verbraucherpreise durch staatliche Maßnahmen zu bremsen, werde es für die Zentralbank leichter, vorerst abzuwarten. Allerdings sei eine Gegenfinanzierung des Tankrabatts durch eine Erhöhung der Tabaksteuer „aus der Inflationsperspektive kontraproduktiv, weil diese den Preisdruck an anderer Stelle schafft“.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Industriestrompreis wird eingeführt

Die Bundesregierung wird für die Jahre 2026 bis 2028 den Industriestrompreis einführen. Die EU-Kommission hat am 16.04.2026 die nationale Richtlinie des Industriestrompreises beihilferechtlich genehmigt.

BMWE, Pressemitteilung vom 16.04.2026

Europäische Kommission genehmigt das Entlastungsinstrument für die energieintensive Industrie

Die Bundesregierung wird für die Jahre 2026 bis 2028 den Industriestrompreis einführen. Die Europäische Kommission hat heute die nationale Richtlinie des Industriestrompreises beihilferechtlich genehmigt. Damit ist der Weg frei, um die energieintensive Industrie weitergehend zu entlasten und den Industriestandort Deutschland zu stärken. Angesichts hoher Energiepreise ist die Maßnahme ein wichtiger Baustein, um Wertschöpfung und Beschäftigung in Deutschland planbar zu sichern und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Industrie zu unterstützen.

„Erstmals überhaupt schaffen wir den Rahmen für einen Industriestrompreis, mit dem wir speziell die für Deutschland wichtigen energieintensiven Industrien entlasten. Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ist ein großer Erfolg und ein wichtiges Signal für den Industriestandort Deutschland. In den letzten Monaten haben wir bereits die Energiekosten für Bürger und Unternehmen durch die Absenkung der Stromsteuer, den Zuschuss zu den Netzkosten und die Abschaffung der Gasspeicherumlage spürbar gesenkt. Der heutige Tag zeigt: Auch beim Industriestrompreis halten wir Wort. Für eine starke Industrie und einen wettbewerbsfähigen Standort Deutschland.“

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche

Der Industriestrompreis soll die strom- und handelsintensiven Unternehmen aus 91 Sektoren bei den Stromkosten entlasten. Der Zielpreis des Instruments liegt bei 5 ct/kWh und wird auf Grundlage des Großhandelsstrompreises bestimmt. Potenziell mehrere tausend Unternehmen werden von dem Industriestrompreis profitieren. Hierzu zählen wesentliche Teile der klassischen energieintensiven Industrie, etwa aus den Bereichen Chemie, Gummi- und Kunststoffwaren, Glas aber auch Branchen wie die Halbleiterfertigung. Weitere (Teil-)Sektoren sollen zu einem späteren Zeitpunkt – nach Genehmigung durch die Europäische Kommission – einbezogen werden, sofern die erforderlichen Strom- und Handelsintensitäten nachgewiesen werden können.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Durchführung der Antragsverfahren zuständig und wird hierzu rechtzeitig vor dem Beginn des Antrags- und Auszahlungsverfahren Anfang 2027 auf seiner Internetseite die Unternehmen informieren. Die Beantragung erfolgt in 2027 rückwirkend für das Gesamtjahr 2026.

Die Richtlinie wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten.

Die Europäische Kommission führt derzeit zudem eine Konsultation zu kurzfristigen Anpassungen des Beihilferahmens „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF) durch. Die Bundesregierung wird sich aktiv in diesen Prozess zur Weiterentwicklung des Instruments einbringen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Irankrieg stürzt deutsche Wirtschaft in längste Krise seit 20 Jahren

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Die Geschäftserwartungen der Unternehmen haben sich durch die Nahostkrise wieder deutlich verschlechtert, zeigt die neue Konjunkturumfrage des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 16.04.2026

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Die Geschäftserwartungen der Unternehmen haben sich durch die Nahostkrise wieder deutlich verschlechtert, zeigt die neue Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Der Iran-Krieg macht die Hoffnung auf eine ausgeprägte Erholung der deutschen Wirtschaft zunichte. Fast 30 Prozent aller Unternehmen wollen 2026 Stellen streichen, 35 Prozent der befragten Unternehmen rechnen mit einem Rückgang ihrer Produktion. Fast 40 Prozent gehen davon aus, in diesem Jahr weniger zu investieren. Der erhoffte Aufschwung fällt damit aus: Seit fast drei Jahren blicken die deutschen Unternehmen durchgehend pessimistisch nach vorn – eine so lange Durststrecke gab es seit 20 Jahren nicht. Das zeigt die neue IW-Konjunkturumfrage, für die das IW im März, nach Beginn des Iran-Konflikts, rund 1.000 Firmen befragt hat.

Die Ergebnisse im Detail

  • Die aktuelle Geschäftslage bewerten Unternehmen weiterhin negativ: 43 Prozent berichten, dass ihre Geschäfte schlechter laufen als vor einem Jahr, nur 14 Prozent sehen eine Verbesserung. Das zieht sich durch Industrie, Dienstleister und Bau gleichermaßen.
  • Für den Rest des Jahres bleiben die Aussichten trüb: 35 Prozent rechnen mit sinkender Produktion, nur 21 Prozent mit einem Plus. Selbst die zuletzt optimistischen Dienstleister sind eingebrochen: 35 Prozent gehen von schlechteren Geschäften aus. In der Industrie stehen 39 Prozent mit sinkender nur 24 Prozent mit steigender Produktion gegenüber.
  • Die Investitionsbereitschaft bleibt niedrig: Rund 40 Prozent aller Unternehmen wollen 2026 weniger investieren, nur 21 Prozent mehr. In der Industrie ist der Anteil der Firmen, die Investitionen kürzen, mit 42 Prozent mehr als doppelt so hoch wie der Anteil derjenigen, die mehr investieren wollen (19 Prozent). Auch am Bau überwiegen die Kürzungen (23 Prozent höher, 38 Prozent niedriger).
  • Am Arbeitsmarkt geht der Stellenabbau weiter: In der Industrie planen 37 Prozent der Firmen mit weniger Personal, nur 14 Prozent mit mehr. Bei den Dienstleistern stehen 22 Prozent, die einstellen wollen, 28 Prozent gegenüber, die Jobs streichen.

Irankrieg trifft die deutsche Wirtschaft hart

„Der Iran-Krieg hat die Hoffnung auf eine echte wirtschaftliche Erholung im Keim erstickt“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. Die Sperrung der Straße von Hormus treffe Lieferketten unmittelbar, treibe Energie- sowie Transportkosten und schwäche den für Deutschland wichtigen Export. „Die geopolitischen Dauerkrisen bringen das deutsche Wirtschaftsmodell immer stärker an seine Grenzen. Das erhöht den Reformdruck für die Bundesregierung“, so Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Industrie investiert stärker im Ausland – Kostendruck erreicht historischen Höchststand

Die DIHK-Sonderauswertung 2026 zu Auslandsinvestitionen macht Schwächen am heimischen Standort deutlich. Die deutsche Industrie investiert immer öfter im Ausland. In diesem Jahr planen 43 Prozent der Industriebetriebe Investitionen außerhalb von Deutschland – im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg um 3 Prozentpunkte.

DIHK, Mitteilung vom 16.04.2026

DIHK-Sonderauswertung 2026 zu Auslandsinvestitionen macht Schwächen am heimischen Standort deutlich.

Die deutsche Industrie investiert immer öfter im Ausland. In diesem Jahr planen 43 Prozent der Industriebetriebe Investitionen außerhalb von Deutschland – im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Anstieg um 3 Prozentpunkte.

Das ist das Ergebnis einer Sonderauswertung unter 1.700 Industrieunternehmen aus der aktuellen DIHK-Konjunkturumfrage.

Danach hat insbesondere das Motiv der Kosteneinsparung weiter an Bedeutung gewonnen. 41 Prozent der Firmen wollen aus diesem Grund außerhalb Deutschlands investieren. Im Vergleich zum Vorjahr ist das ein sprunghafter Anstieg um sechs Prozentpunkte und zugleich der höchste Wert seit 2003.

„Die sinkende Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Standorts zwingt Unternehmen zu Verlagerungen ins Ausland.“

Dr. Volker Treier, Außenwirtschaftschef | Mitglied der Hauptgeschäftsführung

„Die Gründe dafür sind eindeutig: steigende Kosten, strukturelle Probleme und eine schwache Konjunktur am Standort Deutschland”, erläutert DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier. „Die sinkende Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Standorts zwingt Unternehmen zu Verlagerungen ins Ausland. Die Betriebe verlieren das Vertrauen in die Standortbedingungen hierzulande“.

Positive Rückwirkungen bleiben aus

Investitionen im Ausland haben in der Vergangenheit häufig die heimischen Standorte gestärkt und damit auch zu mehr Beschäftigung im Inland geführt. Insbesondere Auslandsinvestitionen zur Markterschließung oder zum Ausbau von Vertrieb und Kundendienst haben diese positiven Rückkopplungen. Hier ist die Investitionsbereitschaft allerdings rückläufig: Aktuell planen nur noch 31 Prozent der Unternehmen, hauptsächlich zum Aufbau von Vertriebskanälen Kapital im Ausland einzusetzen. Im Vorjahr waren es noch 35 Prozent, vor vier Jahren sogar 48 Prozent. Der Anteil der Unternehmen, die hauptsächlich zur Markterschließung im Ausland investieren wollen, sinkt von 30 auf 28 Prozent.

„Besonders problematisch ist, dass die früher üblichen positiven Rückwirkungen von Auslandsinvestitionen auf den heimischen Standort ausbleiben, weil die Unternehmen nun primär aus Kostengründen im Ausland investieren müssen. Das führt an den inländischen Standorten häufig zu starken Einschnitten“, so Volker Treier. Das zeigt sich in den Umfragewerten. Industriebetriebe, die Auslandsinvestitionen zur Kosteneinsparung planen, beabsichtigen zu 47 Prozent Beschäftigung im Inland abzubauen und zu 44 Prozent inländische Investitionen zurückzufahren.

Nordamerika verliert, Asien gewinnt

Die Umfrage zeigt deutliche Veränderungen in den Zielregionen deutscher Auslandsinvestitionen. Besonders Nordamerika verliert an Attraktivität. Der Anteil der Unternehmen mit Investitionsplänen dort sinkt von 48 auf 44 Prozent. Gleichzeitig nimmt das Engagement in Asien wieder zu. In China steigt der Anteil der investierenden Industrieunternehmen von 31 auf 34 Prozent. Auch die Region Asien/Pazifik (ohne China) gewinnt an Bedeutung und wächst von 21 auf 26 Prozent. „Der Zollkonflikt mit den USA schürt Unsicherheiten und führt dazu, dass Unternehmen Entscheidungen vertagen. In Asien setzen die Unternehmen wieder stärker auf ‘local for local‘- insbesondere in China und Indien“, bewertet der DIHK-Außenwirtschaftschef die Ergebnisse. Die Eurozone bleibt bei weitem mit 64 Prozent die wichtigste Region für deutsche Auslandsinvestitionen. Ihre Stabilität, der gemeinsame Binnenmarkt und die gemeinsame Währung bieten verlässliche Rahmenbedingungen. Gerade in geopolitisch unsicheren Zeiten ist das ein nicht zu unterschätzender Faktor bei Investitionsentscheidungen.

Strukturelle Probleme angehen

Die DIHK-Sonderauswertung macht deutlich, dass die Herausforderungen am Standort Deutschland nicht nur konjunktureller Natur sind. Hohe Energiepreise, steigende Arbeitskosten, lange Genehmigungsverfahren, steuerliche Belastungen und infrastrukturelle Defizite belasten die Unternehmen. „Die verfestigten strukturellen Probleme sind eine schwere Hypothek für den Standort Deutschland. Die Unternehmen brauchen dringend eine Entlastung, schnellere Verfahren und verlässliche Rahmenbedingungen. Ohne eine solche Agenda riskieren wir eine dauerhafte Abwanderung industrieller Wertschöpfung“, mahnt Volker Treier.

Quelle: DIHK

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Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich

Die diversen ermäßigten Umsatzsteuersätze in Deutschland verursachen hohe Steuerausfälle und sind oft nicht überzeugend begründet. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle ZEW-Analyse im Auftrag des BMF. Sie zeigt, dass die vielen Ausnahmen die Steuerbasis erheblich schmälert – allein Mindereinnahmen von rd. 43,5 Mrd. Euro im Jahr 2026. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.04.2026

ZEW-Analyse zu Ausnahmetatbeständen im Umsatzsteuersystem

Die diversen ermäßigten Umsatzsteuersätze in Deutschland verursachen hohe Steuerausfälle und sind oft nicht überzeugend begründet. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle ZEW-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen. Sie zeigt, dass die Vielzahl an Ausnahmetatbeständen die Steuerbasis erheblich schmälert: Allein im Jahr 2026 summieren sich die Mindereinnahmen auf rund 43,5 Milliarden Euro. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen.

„Viele ermäßigte Steuersätze sind historisch gewachsen, aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Diese Vergünstigungen sind weder verteilungspolitisch überzeugend noch wirtschaftlich sinnvoll. Statt immer neue Ausnahmen zu schaffen, sollte die Steuerpolitik stärker auf ein einfaches und transparentes System setzen“, erklärt Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“.

Dr. Daniela Steinbrenner, Wissenschaftlerin im selben Forschungsbereich, ergänzt: „Ein Abbau schlecht begründeter Ausnahmen würde nicht nur die Einnahmesituation verbessern, sondern auch Bürokratiekosten und Abgrenzungsprobleme deutlich reduzieren.“

Nur wenige Ermäßigungen überzeugend begründet

Die Evaluation zeigt ein differenziertes Bild: Besonders gut begründbar sind reduzierte Steuersätze für Lebensmittel, den öffentlichen Personennahverkehr sowie Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen erreichen entweder verteilungspolitische Ziele – etwa durch Entlastung einkommensschwächerer Haushalte – oder fördern erwünschte administrative Effekte.

Demgegenüber schneiden zahlreiche andere Bereiche deutlich schlechter ab. Insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsleistungen sowie Teile kultureller und gesundheitlicher Angebote fehlen überzeugende Rechtfertigungen für einen reduzierten Steuersatz. Hier profitieren häufig eher einkommensstärkere Haushalte, während gleichzeitig hohe Steuerausfälle entstehen. Zielgenauere Instrumente wären direkte Transfers, da sie häufig effizienter sind als pauschale Steuersenkungen.

Reformen ermöglichen niedrigere Steuersätze

Simulationen in der Analyse zeigen, dass ein Abbau von Steuervergünstigungen erhebliche Spielräume eröffnet. Würden ermäßigte Steuersätze vollständig abgeschafft, könnte der reguläre Satz rechnerisch von 19 auf 16,7 Prozent gesenkt werden.

Realistischere Reformoptionen, etwa mit Beibehaltung der Lebensmittelermäßigung, ermöglichen ebenfalls eine Senkung. Hier wären kaum negative Verteilungseffekte zu erwarten, während gleichzeitig die Steuerstruktur vereinfacht würde.

Umfassende Steuer-Evaluation

Die Ergebnisse basieren auf einer umfassenden Evaluation der ermäßigten Umsatzsteuersätze anhand eines einheitlichen Kriterienkatalogs. Bewertet wurden unter anderem Zielgenauigkeit, Verteilungseffekte, Effizienz, Wettbewerbswirkungen sowie administrative Umsetzbarkeit. Die empirischen Analysen stützen sich auf Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) und berücksichtigen Annahmen zur Steuerüberwälzung und zur Preiselastizität der Nachfrage. Ergänzend wurden Experteninterviews aus Praxis und Verwaltung einbezogen sowie verschiedene Reformoptionen simuliert, um deren fiskalische und verteilungspolitische Auswirkungen abzuschätzen.

Quelle: ZEW

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Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Streamingdiensten zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten ist unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (Az. III ZR 152/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil III ZR 152/25 vom 16.04.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen „Abonnements“ zu Monatspreisen ab 4,99 Euro wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 Euro und 200 Euro an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:

„Wenn Sie Ihre (…) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (…) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (…) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (…) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht – wie vom Kammergericht angenommen – als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.

Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“. Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.

Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde – anders als bei einer nicht vorab bezahlten „Mitgliedschaft“ – nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die „Mitgliedschaft“ – unter Verwendung des verbliebenen Guthabens – später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) …

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) …

§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, …

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ steht im Einklang mit europäischem Beihilfenrecht

Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das OVG NRW entschieden (Az. 4 A 2068/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 4 A 2068/23 vom 16.04.2026

Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Die Klägerin war Inhaberin mehrerer Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie beantragte Ende September 2021 die Gewährung einer Überbrückungshilfe III NRW unter anderem für Hygienemaßnahmen. Die Bezirksregierung Köln bewilligte der Klägerin im November 2021 eine Überbrückungshilfe III NRW in siebenstelliger Höhe, lehnte jedoch die Förderfähigkeit einzelner geltend gemachter Fixkosten unter Hinweis darauf ab, diese seien nicht wie beantragt als Hygienemaßnahmen förderfähig. Das Verwaltungsgericht Aachen hat das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III NRW für einzelne geltend gemachte Fixkostenpositionen zu bewilligen und ihren Antrag auf Förderung weiterer Fixkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie erstinstanzlich erfolgreich war.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in der Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Klägerin hat nach der aufgrund des Gleichheitssatzes maßgeblichen ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine weitere, über die bereits gewährte Förderung hinausgehende Überbrückungshilfe III NRW.

Die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen ist nur zulässig, wenn sie im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt. Die maßgebliche „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission und der einschlägigen eng auszulegenden Ausnahmeregelung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ausdrücklich auf die 4. Änderung des „Befristeten Rahmens“ der EU-Kommission gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten. Mit einem Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten sollte eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung verhindert, ihnen die Fortführung des Betriebs ermöglicht und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.

An diese Vorgaben hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend sind in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen worden, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift stehen ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen.

Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Köln die zwischen den Beteiligten noch im Streit stehende weitere Überbrückungshilfe III NRW ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anwendung der Förderrichtlinie abgelehnt, weil die von der Klägerin für Hygienemaßnahmen beantragten Fixkosten danach nicht als förderfähig anzusehen waren. Nachdem der Klägerin im Zeitpunkt der Teilablehnung kein sicherer Rechtsanspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe zugestanden hat, kann ihr diese auf der Grundlage der bis zum 30.06.2022 befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Ablauf der Geltungsdauer erst recht nicht mehr gewährt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Weitere Informationen

Der Senat hatte sich bereits in zwei anderen Berufungsverfahren mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen. Die Urteile vom 25.08.2025 ‒ 4 A 1555/23 ‒ und vom 09.09.2025 ‒ 4 A 1793/23 ‒ finden Sie in der kostenfreien Datenbank der Justiz NRW unter www.nrwe.de. Weiterführende Erwägungen zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Ablauf der Geltungsdauer der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ finden sich in einem Zulassungsbeschluss des Senats vom 14.04.2026 – 4 A 104/26 –. Dieser soll in Kürze in der Datenbank veröffentlicht werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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