Industrie investiert stärker im Ausland – Kostendruck erreicht historischen Höchststand

Die DIHK-Sonderauswertung 2026 zu Auslandsinvestitionen macht Schwächen am heimischen Standort deutlich. Die deutsche Industrie investiert immer öfter im Ausland. In diesem Jahr planen 43 Prozent der Industriebetriebe Investitionen außerhalb von Deutschland – im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg um 3 Prozentpunkte.

DIHK, Mitteilung vom 16.04.2026

DIHK-Sonderauswertung 2026 zu Auslandsinvestitionen macht Schwächen am heimischen Standort deutlich.

Die deutsche Industrie investiert immer öfter im Ausland. In diesem Jahr planen 43 Prozent der Industriebetriebe Investitionen außerhalb von Deutschland – im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Anstieg um 3 Prozentpunkte.

Das ist das Ergebnis einer Sonderauswertung unter 1.700 Industrieunternehmen aus der aktuellen DIHK-Konjunkturumfrage.

Danach hat insbesondere das Motiv der Kosteneinsparung weiter an Bedeutung gewonnen. 41 Prozent der Firmen wollen aus diesem Grund außerhalb Deutschlands investieren. Im Vergleich zum Vorjahr ist das ein sprunghafter Anstieg um sechs Prozentpunkte und zugleich der höchste Wert seit 2003.

„Die sinkende Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Standorts zwingt Unternehmen zu Verlagerungen ins Ausland.“

Dr. Volker Treier, Außenwirtschaftschef | Mitglied der Hauptgeschäftsführung

„Die Gründe dafür sind eindeutig: steigende Kosten, strukturelle Probleme und eine schwache Konjunktur am Standort Deutschland”, erläutert DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier. „Die sinkende Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Standorts zwingt Unternehmen zu Verlagerungen ins Ausland. Die Betriebe verlieren das Vertrauen in die Standortbedingungen hierzulande“.

Positive Rückwirkungen bleiben aus

Investitionen im Ausland haben in der Vergangenheit häufig die heimischen Standorte gestärkt und damit auch zu mehr Beschäftigung im Inland geführt. Insbesondere Auslandsinvestitionen zur Markterschließung oder zum Ausbau von Vertrieb und Kundendienst haben diese positiven Rückkopplungen. Hier ist die Investitionsbereitschaft allerdings rückläufig: Aktuell planen nur noch 31 Prozent der Unternehmen, hauptsächlich zum Aufbau von Vertriebskanälen Kapital im Ausland einzusetzen. Im Vorjahr waren es noch 35 Prozent, vor vier Jahren sogar 48 Prozent. Der Anteil der Unternehmen, die hauptsächlich zur Markterschließung im Ausland investieren wollen, sinkt von 30 auf 28 Prozent.

„Besonders problematisch ist, dass die früher üblichen positiven Rückwirkungen von Auslandsinvestitionen auf den heimischen Standort ausbleiben, weil die Unternehmen nun primär aus Kostengründen im Ausland investieren müssen. Das führt an den inländischen Standorten häufig zu starken Einschnitten“, so Volker Treier. Das zeigt sich in den Umfragewerten. Industriebetriebe, die Auslandsinvestitionen zur Kosteneinsparung planen, beabsichtigen zu 47 Prozent Beschäftigung im Inland abzubauen und zu 44 Prozent inländische Investitionen zurückzufahren.

Nordamerika verliert, Asien gewinnt

Die Umfrage zeigt deutliche Veränderungen in den Zielregionen deutscher Auslandsinvestitionen. Besonders Nordamerika verliert an Attraktivität. Der Anteil der Unternehmen mit Investitionsplänen dort sinkt von 48 auf 44 Prozent. Gleichzeitig nimmt das Engagement in Asien wieder zu. In China steigt der Anteil der investierenden Industrieunternehmen von 31 auf 34 Prozent. Auch die Region Asien/Pazifik (ohne China) gewinnt an Bedeutung und wächst von 21 auf 26 Prozent. „Der Zollkonflikt mit den USA schürt Unsicherheiten und führt dazu, dass Unternehmen Entscheidungen vertagen. In Asien setzen die Unternehmen wieder stärker auf ‘local for local‘- insbesondere in China und Indien“, bewertet der DIHK-Außenwirtschaftschef die Ergebnisse. Die Eurozone bleibt bei weitem mit 64 Prozent die wichtigste Region für deutsche Auslandsinvestitionen. Ihre Stabilität, der gemeinsame Binnenmarkt und die gemeinsame Währung bieten verlässliche Rahmenbedingungen. Gerade in geopolitisch unsicheren Zeiten ist das ein nicht zu unterschätzender Faktor bei Investitionsentscheidungen.

Strukturelle Probleme angehen

Die DIHK-Sonderauswertung macht deutlich, dass die Herausforderungen am Standort Deutschland nicht nur konjunktureller Natur sind. Hohe Energiepreise, steigende Arbeitskosten, lange Genehmigungsverfahren, steuerliche Belastungen und infrastrukturelle Defizite belasten die Unternehmen. „Die verfestigten strukturellen Probleme sind eine schwere Hypothek für den Standort Deutschland. Die Unternehmen brauchen dringend eine Entlastung, schnellere Verfahren und verlässliche Rahmenbedingungen. Ohne eine solche Agenda riskieren wir eine dauerhafte Abwanderung industrieller Wertschöpfung“, mahnt Volker Treier.

Quelle: DIHK

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Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich

Die diversen ermäßigten Umsatzsteuersätze in Deutschland verursachen hohe Steuerausfälle und sind oft nicht überzeugend begründet. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle ZEW-Analyse im Auftrag des BMF. Sie zeigt, dass die vielen Ausnahmen die Steuerbasis erheblich schmälert – allein Mindereinnahmen von rd. 43,5 Mrd. Euro im Jahr 2026. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.04.2026

ZEW-Analyse zu Ausnahmetatbeständen im Umsatzsteuersystem

Die diversen ermäßigten Umsatzsteuersätze in Deutschland verursachen hohe Steuerausfälle und sind oft nicht überzeugend begründet. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle ZEW-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen. Sie zeigt, dass die Vielzahl an Ausnahmetatbeständen die Steuerbasis erheblich schmälert: Allein im Jahr 2026 summieren sich die Mindereinnahmen auf rund 43,5 Milliarden Euro. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen.

„Viele ermäßigte Steuersätze sind historisch gewachsen, aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Diese Vergünstigungen sind weder verteilungspolitisch überzeugend noch wirtschaftlich sinnvoll. Statt immer neue Ausnahmen zu schaffen, sollte die Steuerpolitik stärker auf ein einfaches und transparentes System setzen“, erklärt Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“.

Dr. Daniela Steinbrenner, Wissenschaftlerin im selben Forschungsbereich, ergänzt: „Ein Abbau schlecht begründeter Ausnahmen würde nicht nur die Einnahmesituation verbessern, sondern auch Bürokratiekosten und Abgrenzungsprobleme deutlich reduzieren.“

Nur wenige Ermäßigungen überzeugend begründet

Die Evaluation zeigt ein differenziertes Bild: Besonders gut begründbar sind reduzierte Steuersätze für Lebensmittel, den öffentlichen Personennahverkehr sowie Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen erreichen entweder verteilungspolitische Ziele – etwa durch Entlastung einkommensschwächerer Haushalte – oder fördern erwünschte administrative Effekte.

Demgegenüber schneiden zahlreiche andere Bereiche deutlich schlechter ab. Insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsleistungen sowie Teile kultureller und gesundheitlicher Angebote fehlen überzeugende Rechtfertigungen für einen reduzierten Steuersatz. Hier profitieren häufig eher einkommensstärkere Haushalte, während gleichzeitig hohe Steuerausfälle entstehen. Zielgenauere Instrumente wären direkte Transfers, da sie häufig effizienter sind als pauschale Steuersenkungen.

Reformen ermöglichen niedrigere Steuersätze

Simulationen in der Analyse zeigen, dass ein Abbau von Steuervergünstigungen erhebliche Spielräume eröffnet. Würden ermäßigte Steuersätze vollständig abgeschafft, könnte der reguläre Satz rechnerisch von 19 auf 16,7 Prozent gesenkt werden.

Realistischere Reformoptionen, etwa mit Beibehaltung der Lebensmittelermäßigung, ermöglichen ebenfalls eine Senkung. Hier wären kaum negative Verteilungseffekte zu erwarten, während gleichzeitig die Steuerstruktur vereinfacht würde.

Umfassende Steuer-Evaluation

Die Ergebnisse basieren auf einer umfassenden Evaluation der ermäßigten Umsatzsteuersätze anhand eines einheitlichen Kriterienkatalogs. Bewertet wurden unter anderem Zielgenauigkeit, Verteilungseffekte, Effizienz, Wettbewerbswirkungen sowie administrative Umsetzbarkeit. Die empirischen Analysen stützen sich auf Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) und berücksichtigen Annahmen zur Steuerüberwälzung und zur Preiselastizität der Nachfrage. Ergänzend wurden Experteninterviews aus Praxis und Verwaltung einbezogen sowie verschiedene Reformoptionen simuliert, um deren fiskalische und verteilungspolitische Auswirkungen abzuschätzen.

Quelle: ZEW

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Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Streamingdiensten zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten ist unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (Az. III ZR 152/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil III ZR 152/25 vom 16.04.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen „Abonnements“ zu Monatspreisen ab 4,99 Euro wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 Euro und 200 Euro an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:

„Wenn Sie Ihre (…) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (…) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (…) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (…) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht – wie vom Kammergericht angenommen – als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.

Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“. Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.

Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde – anders als bei einer nicht vorab bezahlten „Mitgliedschaft“ – nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die „Mitgliedschaft“ – unter Verwendung des verbliebenen Guthabens – später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) …

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) …

§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, …

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ steht im Einklang mit europäischem Beihilfenrecht

Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das OVG NRW entschieden (Az. 4 A 2068/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 4 A 2068/23 vom 16.04.2026

Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Die Klägerin war Inhaberin mehrerer Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie beantragte Ende September 2021 die Gewährung einer Überbrückungshilfe III NRW unter anderem für Hygienemaßnahmen. Die Bezirksregierung Köln bewilligte der Klägerin im November 2021 eine Überbrückungshilfe III NRW in siebenstelliger Höhe, lehnte jedoch die Förderfähigkeit einzelner geltend gemachter Fixkosten unter Hinweis darauf ab, diese seien nicht wie beantragt als Hygienemaßnahmen förderfähig. Das Verwaltungsgericht Aachen hat das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III NRW für einzelne geltend gemachte Fixkostenpositionen zu bewilligen und ihren Antrag auf Förderung weiterer Fixkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie erstinstanzlich erfolgreich war.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in der Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Klägerin hat nach der aufgrund des Gleichheitssatzes maßgeblichen ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine weitere, über die bereits gewährte Förderung hinausgehende Überbrückungshilfe III NRW.

Die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen ist nur zulässig, wenn sie im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt. Die maßgebliche „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission und der einschlägigen eng auszulegenden Ausnahmeregelung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ausdrücklich auf die 4. Änderung des „Befristeten Rahmens“ der EU-Kommission gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten. Mit einem Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten sollte eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung verhindert, ihnen die Fortführung des Betriebs ermöglicht und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.

An diese Vorgaben hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend sind in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen worden, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift stehen ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen.

Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Köln die zwischen den Beteiligten noch im Streit stehende weitere Überbrückungshilfe III NRW ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anwendung der Förderrichtlinie abgelehnt, weil die von der Klägerin für Hygienemaßnahmen beantragten Fixkosten danach nicht als förderfähig anzusehen waren. Nachdem der Klägerin im Zeitpunkt der Teilablehnung kein sicherer Rechtsanspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe zugestanden hat, kann ihr diese auf der Grundlage der bis zum 30.06.2022 befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Ablauf der Geltungsdauer erst recht nicht mehr gewährt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Weitere Informationen

Der Senat hatte sich bereits in zwei anderen Berufungsverfahren mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen. Die Urteile vom 25.08.2025 ‒ 4 A 1555/23 ‒ und vom 09.09.2025 ‒ 4 A 1793/23 ‒ finden Sie in der kostenfreien Datenbank der Justiz NRW unter www.nrwe.de. Weiterführende Erwägungen zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Ablauf der Geltungsdauer der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ finden sich in einem Zulassungsbeschluss des Senats vom 14.04.2026 – 4 A 104/26 –. Dieser soll in Kürze in der Datenbank veröffentlicht werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs mittels eines Vercharterers trotz siebenjähriger Verlustperiode bei anschließendem Verkauf

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren (Az. 9 K 1503/24 E,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 9 K 1503/24 E,F vom 21.01.2026 (rkr)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.

Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle Vercharterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.

Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 21. Januar 2026 statt (Az. 9 K 1503/24 E,F). Nach Abwägung aller Umstände bejahte es die Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr sei sie durch die Einschaltung der Vercharterer professionell betrieben. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich für den Senat nicht feststellen.

Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeige im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2026

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Rechtsstreit um Kündigung einer Betriebsrätin

Das ArbG Nürnberg hat der Kündigungsschutzklage einer Betriebsrätin gegen Siemens Energy stattgegeben. Es hat entschieden, dass die im November 2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe (Az. 9 Ca 6336/25)

ArbG Nürnberg, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 9 Ca 6336/25 vom 16.04.2026

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 16.04.2026 der Kündigungsschutzklage einer Betriebsrätin gegen Siemens Energy stattgegeben. Es hat entschieden, dass die im November 2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2010 als Sachbearbeiterin beschäftigt und seit 2015 Betriebsratsmitglied. Die Firma hatte der Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsratsgremiums fristlos gekündigt. Als Kündigungsgrund machte Siemens Energy unter anderem geltend, die Betriebsrätin habe die innerbetrieblichen Kommunikationskanäle trotz mehrfacher Abmahnung zu nicht autorisierten und damit privaten Zwecken genutzt, darunter die Bewerbung von gewerkschaftlichen Angeboten und von nicht genehmigten Informationsveranstaltungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Auch wenn die Betriebsrätin auf Aufforderung des Arbeitgebers die Beiträge wieder gelöscht und die Veranstaltung abgesagt habe, habe sie diese Aufforderung verzerrt und damit rufschädigend im Betrieb kommuniziert.

Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Ein wichtiger Grund in Form einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, welche das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar machen würde, liege nicht vor. Die beanstandeten Veröffentlichungen seien nicht als private Kommunikation zu verstehen, sondern als Äußerungen auf einer betrieblichen Plattform zu betriebsbezogenen Themen, was eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könne. Zudem sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig, weil bereits die vorherigen Beanstandungen als mildere Mittel das Ziel erreicht hätten, dass die Klägerin die Beiträge angepasst bzw. gelöscht habe. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist bei Betriebsratsmitgliedern ausgeschlossen.

Außerdem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 9 Ca 6336/25).

Quelle: Arbeitsgericht Nürnberg

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Urteil in Sachen vzbv gegen PENNY Markt GmbH

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die PENNY Markt GmbH hat das OLG Hamm die Klage abgewiesen, da keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei, allerdings die Revision zugelassen (Az. I-13 UKl 7/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil I-13 UKl 7/25 vom 16.04.2026

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Es liege weder eine sog. unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sog. mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.

Dazu habe der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 19 AGG (Auszug)

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder

(…)

ist unzulässig.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Taxifahrer bekommt 104.836,73 Euro Bargeld nicht zurück

Das VG Mainz hat entschieden, dass ein Taxifahrer keinen Anspruch auf Rückgabe von über 100.000 Euro Bargeld hat, da dessen Einziehung mangels nachgewiesenen rechtmäßigen Eigentums rechtmäßig war (Az. 1 K 91/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 1 K 91/25.MZ vom 04.12.2025 (rkr)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 104.836,73 Euro, da die Einziehung des Geldes durch das Landeskriminalamt rechtmäßig war. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden; das Urteil wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. März 2026 bestätigt.

Das Bargeld wurde bei dem Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wegen Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität aufgefunden. Es befand sich in verschiedener Stückelung, teilweise in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lose in seiner Wohnung. Die Ermittlungen gegen den Kläger wurden zwar eingestellt; gleichwohl stellte der Beklagte das Bargeld sicher und ordnete seine Einziehung an, weil Zweifel an dem Eigentum des Geldes bestünden: Der Kläger habe weder die Herkunft der großen Bargeldsumme nachgewiesen noch einen plausiblen Verwendungszweck erklären können – zumal er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.

Das Gericht ging aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Eigentümer des aufgefundenen Geldes sei und ihm daher kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zustehe: Die Behauptungen des Klägers, er habe einen Großteil des Geldes als Darlehen von Bekannten und Verwandten aus dem Ausland mitgebracht bekommen und den Rest angespart, weil er mit dem Geld ein Taxiunternehmen gründen bzw. ein Kioskgeschäft habe eröffnen wollen, überzeugten das Gericht nicht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum über die behaupteten Darlehensverträge keinerlei schriftliche Aufzeichnungen (wie etwa SMS oder E-Mails) existierten und warum der Kläger das Bargeld nicht auf ein Konto eingezahlt habe. Es lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Geschäftsideen um ernsthafte Vorhaben gehandelt haben könnte. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits 60 Jahre alt war und die behaupteten Darlehen voraussichtlich niemals hätte zurückzahlen können. Ferner sei dem Kläger nicht aufgefallen, dass der Beklagte das Geld zunächst falsch gezählt habe und von einem um 2.600 Euro geringeren Betrag ausgegangen war.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Die Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass die nach dem Wohnort der Kinder gestaffelte Kürzung des Bayerischen Familiengelds gegen Unionsrecht verstößt und Deutschland damit seine Verpflichtungen verletzt hat (Az. C-642/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-642/24 vom 16.04.2026

Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen1 in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich2 grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (bzw. 150) Euro.

Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoß gegen das Unionsrecht3 sieht, hat sie4 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat5, lassen die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu6, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.

Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei.

Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen7. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Fußnoten

1Der betroffene Elternteil oder die betroffenen Eltern müssen u. a. ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.

2Nach den bayerischen Vorschriften in ihrer vorliegend maßgebenden Fassung.

3Art. 7 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

4Vor dem Gerichtshof unterstützt durch Polen und die Tschechische Republik.

5Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen), C-328/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/22).

6Diese Vorschriften lassen jedoch zu, dass von einem anderen Mitgliedstaat gezahlte Leistungen berücksichtigt werden.

7Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich Wanderarbeitnehmer hinsichtlich des Bezugs der in Rede stehenden Leistung nicht in einer anderen Lage befinden als die übrigen Arbeitnehmer. Diese Leistung hat nämlich pauschalen Charakter und wird nicht so berechnet, dass sie die tatsächlichen Kosten deckt, die den Eltern durch die Erziehung und Bildung ihrer Kleinkinder entstehen. Außerdem unterliegen die Wanderarbeitnehmer insoweit der gleichen Beitragsregelung wie die anderen Arbeitnehmer.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH bestätigt nationale Verbote für Online-Glücksspiel und Rückforderungsansprüche bei Unzulässigkeit

Laut EuGH hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen. Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren (Rs. C-440/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-440/23 vom 16.04.2026

Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen.

Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.

Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.

Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.

Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.

Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.

In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.

Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.

Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.

Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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