Gesetzentwurf zur Senkung der Energiesteuer

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf für eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter eingebracht (BT-Drs. 21/5321).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2026

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf für eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter eingebracht (21/5321). Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Konkret soll die Absenkung in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 gelten. Insgesamt führe die Maßnahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 295/2026

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Wegen Nähe zur Identitären Bewegung – Rechtsanwalt darf nicht in Bundeswehr dienen

Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 36 K 232/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Urteil VG 36 K 232/24 vom 14.04.2026

Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger erklärte im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Im Jahr 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass der Kläger im Jahr 2017 in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Daraufhin entschied sie, den Kläger nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen.

Die 36. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Bundeswehr sei rechtmäßig. Durch eine Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Bundeswehr werde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe. Von sämtlichen Soldaten – gleich welchen Rangs – sei zu verlangen, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten. Diese Erwartung habe der Kläger enttäuscht. Die Identitäre Bewegung, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft werde, sei bereits im Jahr 2016 als Verdachtsfall beobachtet worden. Sie verfolge – heute wie damals – verfassungsfeindliche Ziele. Indem der Kläger an den Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert. Dass er – wie er nun argumentiere – zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei, sei angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen nicht glaubhaft. Die entstandenen Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Kläger auch nicht durch eine glaubhafte, eindeutige und vollständige Distanzierung von der Identitären Bewegung auszuräumen vermocht.

Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Immer weniger mittelständische Unternehmen wollen einen Kredit aufnehmen

Immer weniger mittelständische Unternehmen interessieren sich für eine Kreditaufnahme bei ihrer Bank oder Sparkasse. Nur 27 Prozent der Mittelständler in Deutschland sind lt. KfW grundsätzlich bereit, einen Bankkredit zur Investitionsfinanzierung aufzunehmen – das ist der niedrigste Wert seit zehn Jahren.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 14.04.2026

  • Nur 27 Prozent der Mittelständler in Deutschland ziehen für Investitionen eine Kreditfinanzierung in Betracht, tiefster Stand seit zehn Jahren
  • Vor allem Kleinst- und Dienstleistungsunternehmen möchten sich nicht verschulden
  • Unsichere wirtschaftliche Lage dürfte eine Hauptursache für die Entwicklung sein

Immer weniger mittelständische Unternehmen interessieren sich für eine Kreditaufnahme bei ihrer Bank oder Sparkasse. Nur 27 Prozent der Mittelständler in Deutschland sind grundsätzlich bereit, einen Bankkredit zur Investitionsfinanzierung aufzunehmen – das ist der niedrigste Wert seit zehn Jahren. Im Jahr 2023 zogen noch 42 Prozent, 2017 sogar 66 Prozent der Unternehmen eine Kreditfinanzierung in Betracht.

Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel vom Januar 2026. Für das Mittelstandspanel werden kleine und mittlere Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro befragt.

„Die mittelständischen Unternehmen haben derzeit einen sehr ausgeprägten Wunsch nach finanzieller Stabilität und Unabhängigkeit“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Die schwierige konjunkturelle Lage und die unsicheren wirtschaftlichen Zukunftsaussichten führen dazu, dass viele Unternehmen sehr vorsichtig agieren und auf Neuverschuldung verzichten.“

So geben 63 Prozent der Unternehmen auf die Frage, wieso sie eine Kreditaufnahme ablehnen an, dass sie Schulden vermeiden wollen. Das sind deutliche 23 Prozentpunkte mehr als 2017 und 27 Prozentpunkte mehr als 2023. Die Hälfte der befragten Unternehmen sagt, dass sie grundsätzlich keine Fremdfinanzierung anstrebt. 2017 gaben das nur 15 Prozent an, 2023 noch 27 Prozent. Immerhin 36 Prozent der Unternehmen haben eigenen Angaben zufolge genügend Eigenmittel für Investitionen und daher keinen Kreditbedarf – das sagte 2017 nur jedes fünfte Unternehmen. 30 Prozent der Unternehmen beklagen zudem, dass die Banken und Sparkassen zu hohe Offenlegungspflichten hätten – also zu viele Informationen von den Unternehmen verlangten. 2023 sagten das nur 17 Prozent.

Der Rückgang in der Bereitschaft zur Kreditfinanzierung wird fast ausschließlich von Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten getrieben, die aufgrund ihrer hohen Anzahl den Gesamttrend dominieren. Nur 27 Prozent von ihnen ziehen eine Kreditfinanzierung in Betracht, nach 69 Prozent im Jahr 2017 und 41 Prozent 2023. Bei größeren Mittelständlern mit mehr als zehn Mitarbeitenden bleibt das Kreditinteresse mit 56 Prozent dagegen über die Jahre hinweg recht stabil.

Zudem sind zwar alle Wirtschaftszweige von einem Rückgang des Kreditinteresses betroffen. Besonders stark ist der Einbruch allerdings im Dienstleistungssektor, wo aktuell nur noch 21 Prozent der Unternehmen eine Kreditaufnahme in Betracht ziehen – 2017 waren es noch 73 Prozent, 2023 noch 39 Prozent.

„Positiv zu vermerken ist, dass mehr Unternehmen als noch vor einigen Jahren ihre Eigenmittelausstattung als ausreichend für ihre Investitionsvorhaben ansehen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Der Investitionsbedarf im Mittelstand insgesamt ist aber so hoch, dass externes Kapital unverzichtbar sein wird, um die Zukunft vieler Unternehmen zu sichern. Ohne die grundsätzliche Bereitschaft mittelständischer Unternehmen, auch Kredite aufzunehmen, drohen notwendige Investitionsvorhaben auszubleiben.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Kreuzfahrt in die Quarantäne

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern lt. OLG Zweibrücken nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise (Az. 1 U 63/25).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Beschluss 1 U 63/25 vom 18.02.2026

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.

Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 Euro. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab. Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven COVID-19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.

Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 Euro aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab. Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt keine 9.000 Euro von dem Versicherungsunternehmen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Ehepaar seine Reise nicht wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, abgebrochen habe. Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeute, dass die Reise zwar angetreten worden sei, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sei. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre. Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändere hieran nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Maßgebliche Bestimmungen der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB):

Teil C (Reiseabbruchversicherung)

1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.

1.1. Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig davon, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden Ereignisse ein:

– schwere, unerwartete Erkrankung […]

1.2.1.3 Persönliche Quarantäne: Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist.

2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften

Aufgrund des EuGH-Urteils C-375/24 hat das BMF festgelegt, dass Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen (Az. III C 2 – S 7225/00009/002/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7225/00009/002/051 vom 10.04.2026

Mit Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.

Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: BMJV und BMBFSFJ schlagen punktuelle Änderungen vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.04.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Konkret sieht der gemeinsame Gesetzentwurf von BMJV und BMBFSFJ folgende Neuerungen vor:

1. Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

2. Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote

Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden.

Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll in Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.

Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

3. Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll sie künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Die ADS soll auf diese Weise eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördern. Zudem soll sie das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.

4. Anpassung der „Kirchenklausel“

Die sog. Kirchenklausel im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

5. Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung

Der Gesetzentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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EuGH zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“

Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der EuGH zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen (Rs. C-590/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Urteil C-590/23 vom 14.04.2026

Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling.

Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.

Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen.

Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern2 verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit3 bleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck von „Pastiches“ zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt.

Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“5 Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.

Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz7 eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

Fußnoten

1Da einer der beiden im Jahr 2020 verstorben ist, ist seitdem seine Rechtsnachfolgerin Partei des Rechtsstreits.

2Auf denen sich der Titel „Metall auf Metall“ befindet.

3In Beantwortung einer früheren Vorlage zur Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs im Rahmen desselben Rechtsstreits hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines einem Tonträger entnommenen Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 98/19).

4Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Diese Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, u. a. für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – vorzusehen.

5Gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass diese Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials ist.

6Daher umfasst der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate.

7Und zwar des Oberlandesgerichts Hamburg.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Das BMF hat den Entwurf für eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 02.04.2026

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 S. 966) ist das BMF ermächtigt, Ergänzungen der Anlage A des Übereinkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens soll auf die Mindeststeuer erstreckt werden. Hierfür ist eine Ergänzung der Anlage A erforderlich. Dies ermöglicht die Leistung und Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe auch in Bezug auf die Mindeststeuer und ist Voraussetzung dafür, dass ein automatischer zwischenstaatlicher Austausch von Mindeststeuer-Berichten erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unternehmensinsolvenzen im Januar 2026: +4,9 % gegenüber Januar 2025

Im Januar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.919 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 4,9 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.04.2026

Verbraucherinsolvenzen im Januar 2026: -1,3 % gegenüber Januar 2025

Im Januar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.919 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 4,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,1 Milliarden Euro. Im Januar 2025 hatten die Forderungen bei rund 5,3 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Januar 2026 weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Januar 2025.

Insolvenzhäufigkeit im Gastgewerbe am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Januar 2026 insgesamt 5,4 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Gastgewerbe mit 9,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte der Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 8,6 Fällen und das Baugewerbe mit 7,8 Insolvenzen.

1,3 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Januar 2026 als im Vorjahresmonat

Im Januar 2026 gab es 6.142 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 1,3 % weniger als im Vorjahresmonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Großhandelspreise im März 2026: +4,1% gegenüber März 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2026 um 4,1 % höher als im März 2025. Von Dezember 2025 bis Februar 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei +1,2 % gelegen. Ein höherer Preisanstieg als im März 2026 wurde im Vorjahresvergleich lt. Statistischem Bundesamt zuletzt im Februar 2023 verzeichnet.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.04.2026

Großhandelsverkaufspreise, März 2026
+4,1 % zum Vorjahresmonat
+2,7 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2026 um 4,1 % höher als im März 2025. Von Dezember 2025 bis Februar 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei +1,2 % gelegen. Ein höherer Preisanstieg als im März 2026 wurde im Vorjahresvergleich zuletzt im Februar 2023 verzeichnet (+9,5 % gegenüber Februar 2022). Ausschlaggebend für den hohen Preisanstieg im März 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im März 2026 gegenüber Februar 2026 um 2,7 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im März 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt um 17,8 % über denen von März 2025. Gegenüber dem Vormonat Februar 2026 stiegen sie ebenfalls deutlich (+18,8 %).

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+48,4 % gegenüber März 2025). Zudem stiegen die Preise im Großhandel für Zucker Süßwaren und Backwaren um 6,1 % sowie für Tabakwaren um 5,9 % zum Vorjahresmonat.

Niedriger als im März 2025 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (-8,9 % gegenüber März 2025) sowie im Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-8,3 % gegenüber März 2025).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Mehl und Getreideprodukte (-5,8 %) sowie Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermittel (-3,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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