Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 geändert worden ist, aufgrund der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das JStG 2022 und die BFH-Urteile V 65/17 vom 22. November 2018 und V R 1/18 vom 7. Mai 2020 in Abschnitt 2.1 und in Abschnitt 15.2b. (Az. III C 2 – S 7104/00030/006/041).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7104/00030/006/041 vom 09.04.2026

I. Grundsätzliches

Mit Urteil vom 22. November 2018 – V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels Rechtsfähigkeit – nicht Unternehmer sein. Diese Auffassung hat er auch in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX bestätigt.

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 Nr. 51 vom 20.12.2022) änderte der Gesetzgeber den § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.

Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.

Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung des V. Senats zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Neuregelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon sind u. a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst:

  • Bruchteilsgemeinschaften

Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich – ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.

Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.

  • British Limiteds

Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 – III C 3 – S 7157-a/00005/001/052 (COO.7005.100.4.14450860), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.1 und in Abschnitt 15.2b geändert.

(…)

III. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG zum 1. Januar 2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22. November 2018 – V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX und vom 7. Mai 2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX, für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

IV. Schlussbestimmungen

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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SGB II-Leistungen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes aus wichtigem Grund

Das LSG Sachsen entschied, dass SGB II-Leistungen auch während eines vorübergehenden, aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Auslandsaufenthalts im Eilverfahren vorläufig zu gewähren sind (Az. L 7 AS 84/26 B ER).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Beschluss L 7 AS 84/26 B ER vom 23.03.2026 (rkr)

Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 23. März 2026 (Az. L 7 AS 84/26 B ER) entschieden, dass an den Antragsteller auch für den Zeitraum eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu erbringen sind.

Im Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Jobcenters, mit dem Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bis zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung in Form der Einreichung von Antragsunterlagen und Nachweisen versagt worden waren.

Auf die gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Senat entschieden, dass bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und bei – nach den tatsächlichen Umständen fortbestehendem – gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Einzelfall Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland bestehe. Denn der vorübergehende Aufenthalt im Ausland diene bei andauernder Arbeitsunfähigkeit – wie durch ärztliches Attest bestätigt – ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers.

Im Einzelfall sei der Anspruch auch nicht wegen Nichterreichbarkeit (§ 7b SGB II) ausgeschlossen. Nichterreichbarkeit liege im konkreten Fall des Antragstellers nicht vor, weil ein wichtiger Grund (§ 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II) vorliege und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereiches zuzustimmen habe. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn der Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen an seiner täglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert sei. Die Aufzählung der in § 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 3 der Erreichbarkeitsverordnung genannten Gründe sei dabei nicht abschließend. Es handele sich insbesondere nicht um einen Ferienaufenthalt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig (§ 177 SGG).

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 2/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 16 U 2/25 vom 19.03.2026 (nrkr)

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Klägerin.

Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin „oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten“ und die weiteren Anträge abgewiesen. Der für die Berufung zuständige 16. Zivilsenat des OLG hat das Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u. a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, nicht unterlassen müssten.

Es handele sich um eine Tatsachenäußerung, erläuterte der Senat zur Begründung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr.

Die Klägerin bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputationsmanagement u. a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“. Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (i. F: RDG) dar. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes gegen tierschutzrechtliche Anordnung erfolglos

Das VG Koblenz wies die Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes ab und bestätigte die tierschutzrechtliche Anordnung zur drastischen Reduzierung ihres Hundebestands von 61 auf maximal fünf Tiere (Az. 3 K 498/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 3 K 498/25.KO vom 23.03.2026

Die Klägerin betrieb einen Gnadenhof, auf dem sie 61 Hunde verschiedener Rassen hielt. Das Veterinäramt des beklagten Landkreises Ahrweiler hatte die Hunde im Oktober 2023 bei einer Vor-Ort-Kontrolle in einem zum Teil sehr schlechten Pflegezustand vorgefunden und gravierende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin auf, ihren Hundebestand zu reduzieren und gestattete ihr nur noch, gleichzeitig maximal fünf Hunde zu halten.

Der hiergegen zunächst erhobene Eilantrag der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos (siehe Pressemitteilung des Gerichts Nr. 6/2024). Im Nachgang zum Eilverfahren vollzog der Beklagte die angeordnete Bestandsreduzierung und nahm der Klägerin 47 Hunde weg.

Die von der Klägerin hiernach erhobene Klage, mit welcher sie unter anderem die Aufhebung des eingeschränkten Tierhaltungs- und -betreuungsverbots begehrte, blieb erfolglos. Die tierschutzrechtliche Anordnung sei rechtmäßig erlassen worden, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe den Vorgaben des Tierschutzgesetzes wiederholt und grob zuwidergehandelt und hierdurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Der Beklagte sei angesichts dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin – ohne Erlass der tierschutzrechtlichen Maßnahme – weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Klägerin habe nicht aneinander gewöhnte Hunde gemeinsam untergebracht, was zu zahlreichen Bissverletzungen geführt habe. Den entsprechenden amtstierärztlichen Feststellungen, die unter anderem erhebliche hygienische Mängel der Aufenthaltsbereiche sowie Pflegemängel der Hunde dokumentierten, sei die Klägerin auch im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Es sei zudem gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ausgehe, dass die Klägerin ausgehend von einem Betreuungsbedarf von mindestens einer Stunde pro Hund maximal fünf Hunde gleichzeitig artgerecht halten könne.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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LG Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sog. ELEFANTENEXPRESS

Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und untersagte einem Modellbauer die Bewerbung und den Verkauf eines Modellnachbaus des „Elefantenexpress“ mit den Marken „Die Maus“ und „Elefant“ wegen unlauterer Rufausnutzung (Az. 33 O 400/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 33 O 400/25 vom 19.03.2026 (nrkr)

Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sog. Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.

Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u. a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.

Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.

Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.

In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.

Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.

Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.

Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z. B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen Lok-Gestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, sodass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.

Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell – um originalgetreu zu sein – zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z. B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.

Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade im Zusammenhang mit Kinder- und Familienunterhaltung sowie für (lizenzierte) Produkte im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.

Das am 19.03.2026 verkündete Urteil zum Az. 33 O 400/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Mehr als jedes fünfte Unternehmen spürt negative Effekte des Klimawandels

Rund 800.000 Unternehmen in Deutschland sehen sich bereits von negativen Folgen des Klimawandels betroffen. Besonders große Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro Jahresumsatz leiden unter den mannigfaltigen Auswirkungen der Erderwärmung. Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Klimabarometers 2025.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 08.04.2026

  • KfW-Klimabarometer: Unter den Großunternehmen in Deutschland sind sogar 74 Prozent von Folgen der Erderwärmung betroffen
  • Besonders energieintensive Unternehmen leiden

Mehr als jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) in Deutschland sieht sich bereits von negativen Folgen des Klimawandels betroffen. Das sind rund 800.000 Unternehmen. Besonders große Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro Jahresumsatz leiden unter den mannigfaltigen Auswirkungen der Erderwärmung: 74 Prozent von ihnen geben an, zumindest teilweise von negativen Konsequenzen betroffen zu sein. Unter den größeren Mittelständlern mit mehr als 50 Beschäftigten – aber weniger als 500 Millionen Euro Umsatz – sehen das noch 42 Prozent so.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Klimabarometers 2025, einer jährlichen Unternehmensbefragung rund um die Themen Klimaschutz und Energiewende. Ausgewertet wurden für diese Sonderauswertung vor allem Daten der vierten Erhebungswelle (Februar bis Juni 2025), an der rund 13.300 Unternehmen teilgenommen haben.

Unter den Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten geben nur 19 Prozent an, negative Folgen des Klimawandels zu spüren.

„Große Unternehmen sind häufig international vernetzt. Sie haben internationale Lieferketten und Absatzmärkte. Dadurch sind große Unternehmen oft unmittelbar betroffen, wenn es zu Extremwetterereignissen auch in weit von Deutschland entfernten Gebieten kommt“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Die Betroffenheit hat zuletzt unter den Großunternehmen zugenommen. Im KfW-Klimabarometer 2024 gaben erst 61 Prozent dieser Unternehmen an, die Folgen des Klimawandels zumindest teilweise zu spüren – ein Jahr später sind es 13 Prozentpunkte mehr.

Besonders anfällig für die negativen Folgen des Klimawandels sind auch energieintensive Unternehmen. Insbesondere Unternehmen mit einem Energieanteil von zehn Prozent und mehr an den Gesamtkosten spüren die Konsequenzen: 31 Prozent dieser Unternehmen geben an, zumindest teilweise betroffen zu sein – das sind noch einmal fünf Prozentpunkte mehr als in der Vorjahresbefragung.

In Erinnerung kommen hier die trockenen Sommer 2022 und 2025, als einige energieintensive Branchen unter Druck gerieten. Aufgrund der niedrigen Flusspegel erreichten weniger Güter und Energieträger ihre Bestimmungsorte, thermische Kraftwerke und Wasserkraftwerke waren in ihrer Leistung begrenzt. Auch industrielle Kühlprozesse leiden unter eingeschränkter Kühlwassernutzung.

„Extremwetterereignisse wie Dürren, Stürme oder Überschwemmungen nehmen weltweit zu und verursachen erhebliche Schäden, auch in Deutschland“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Eine konsequente und ambitionierte internationale Klimaschutzpolitik dient nicht nur dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Stabilität von Ökosystemen. Sie ist ein bedeutender Hebel zur Sicherung des zukünftigen wirtschaftlichen Wohlstands.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung

Das BMF hat die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.04.2026

Gemäß § 75 des Mindeststeuergesetzes (MinStG) sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung des Mindeststeuer-Berichts sowie zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht. Damit die Unternehmensgruppen sowie die Finanzverwaltung Kenntnis erhalten, welche Steuerhoheitsgebiete qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen umgesetzt haben, benennt diese Verordnung in der Anlage zur Verordnung die betreffenden Steuerhoheitsgebiete.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Kürzlich haben Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. Das BMF hat den Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.04.2026

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.

Kürzlich haben Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landessozialgericht stärkt Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Az. L 1 KR 367/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2026 zum Urteil L 1 KR 367/23 vom 11.02.2026 (nrkr)

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Urteil vom 11. Februar 2026, Az. L 1 KR 367/23).

Das klagende Unternehmen übernimmt es als sog. Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sog. Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.

Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette „Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde“. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z. B. Bilder als Cover-Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. Künstlersozialversicherungsgesetz. Danach ist „zur Künstlersozialabgabe (…) ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: (…) sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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E-Bike nach Sturz weiter genutzt – OLG Oldenburg entscheidet über Haftung für Carport-Brand

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat das OLG Oldenburg klar verneint (Az. 9 U 8/26).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Hinweisbeschluss 9 U 8/26 vom 12.03.2026 (rkr)

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte den meisten Menschen bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klar verneint.

Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 Euro. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Bereits das angerufene Landgericht Oldenburg wies die Klage des Wohngebäudeversicherers in erster Instanz zurück. Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt, die Haftpflichtversicherung müsse daher nicht zahlen. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

Dies sah das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren im Ergebnis genauso. Zwar habe die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die sog. Verkehrssicherungspflicht verlange aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so der Senat weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können. Schließlich gebe es weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen. Dies, obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt würden. Der Sturz des Sohnes im Januar ändere nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike sei damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem seien hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben hätten.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats hat der klagende Versicherer seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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