Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2026: +1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 7,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.04.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Februar 2026
+1,0 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+7,5 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Februar 2026
8,6 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 7,5 %.

Der Anstieg des Auftragsbestands im Februar 2026 ist wesentlich auf die Entwicklungen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +3,8 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +0,9 %) zurückzuführen. Auch der Anstieg in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+2,0 %) wirkte positiv auf das Gesamtergebnis.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 um 0,7 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 1,1 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat Januar 2026 um 1,2 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter fiel der Auftragsbestand um 0,2 % und bei den Herstellern von Konsumgütern stieg der Auftragsbestand um 2,4 %. Zum Anstieg bei den Herstellern von Konsumgütern trug ein Großauftrag im Bereich Herstellung von technischen Textilien bei.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,6 Monate gestiegen

Die Reichweite des Auftragsbestands stieg im Februar 2026 auf 8,6 Monate (Januar 2026: 8,3 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg sie auf 12,0 Monate (Januar 2026: 11,5 Monate) und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite unverändert bei 4,5 Monaten. Bei den Herstellern von Konsumgütern stieg die Reichweite auf 3,8 Monate (Januar 2026: 3,6 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Erzeugerpreise im März 2026: -0,2 % gegenüber März 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2026 um 0,2 % niedriger als im März 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2026 gegenüber dem Vormonat um 2,5 %, das war der höchste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+5,4 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.04.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), März 2026
-0,2 % zum Vorjahresmonat
+2,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2026 um 0,2 % niedriger als im März 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2026 gegenüber dem Vormonat um 2,5 %, das war der höchste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+5,4 %).

Sowohl der Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat als auch der starke Anstieg gegenüber dem Vormonat ist hauptsächlich auf die Entwicklung der Energiepreise zurückzuführen. Die Auswirkungen der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten waren dabei insbesondere in deutlichen Preisanstiegen bei Mineralölerzeugnissen im Vorjahresvergleich und starken Preisanstiegen bei fast allen Energieprodukten im Vormonatsvergleich sichtbar. Durch Preisrückgänge bei Erdgas und Strom im Vorjahresvergleich ergab sich insgesamt ein Rückgang der Energiepreise gegenüber März 2025.

Günstiger als vor einem Jahr waren Verbrauchsgüter. Hingegen waren Investitionsgüter, Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im März 2026 um 1,3 %, gegenüber Februar 2026 stiegen sie um 0,4 %.

Starker Anstieg der Energiepreise gegenüber dem Vormonat, geteiltes Bild im Vorjahresvergleich

Energie war im März 2026 um 3,2 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Februar 2026 stiegen die Energiepreise allerdings um 7,5 %, das war der stärkste Anstieg der Energiepreise gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+14,3 %). Insbesondere die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen durch die Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten im März 2026 besonders stark an, während es bei anderen Energieträgern wie Erdgas und elektrischen Strom vor allem durch längerfristige Verträge und Preisbildungsmechanismen vergleichsweise geringe Preissteigerungen gab. Bedingt durch das seit Beginn des Kriegs in der Ukraine immer noch hohe Preisniveau bei Erdgas und elektrischem Strom gab es hier im März 2025 sogar Preisrückgänge im Vorjahresvergleich.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen gegenüber März 2025 um 18,3 %, gegenüber Februar 2026 stiegen sie um 22,9 %. Leichtes Heizöl kostete 55,2 % mehr als im März 2025 und 53,4 % mehr als im Februar 2026. Kraftstoffe kosteten 29,5 % mehr als im März 2025 und 22,3 % mehr als im Februar 2026.

Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 8,0 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 5,7 % mehr als im Februar 2026. Bei den im Erzeugerpreisindex enthaltenen Börsenpreisen für Erdgas wurden allerdings die Auswirkungen der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten auch schon im März 2026 deutlich sichtbar, die Börsenpreise für Erdgas stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 22,1 % und gegenüber Februar 2026 um 57,3 %. Aufgrund des niedrigen Gewichts am Gesamtindex wirkte sich diese Preissteigerung allerdings nur geringfügig auf die Gesamtentwicklung aus.

Die Preise für Strom fielen gegenüber März 2025 um 5,8 %, gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 3,1 %, Fernwärme war 0,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im März 2026 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Februar 2026). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber März 2025.

Gebrauchsgüter waren im März 2026 um 1,9 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Februar 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 0,3 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 0,6 % mehr als im Februar 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 1,4 %, gegenüber Februar 2026 stiegen sie um 0,8 %. Deutlich billiger als im März 2025 waren Butter (-39,8 %) und Schweinefleisch (-5,8 %). Die Preise für Schweinefleisch stiegen gegenüber Februar 2026 um 7,7 %. Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+14,9 %) und Kaffee (+4,7 %).

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im März 2026 um 1,5 % höher als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber Februar 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber März 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+8,2 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+72,8 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an, gegenüber Februar 2026 lagen die Edelmetallpreise 3,2 % höher. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+17,6 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-0,8 %), darunter kostete Betonstahl allerdings 0,5 % mehr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,0 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +11,2 % und Laubschnittholz mit +2,7 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +26,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,8 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 6,8 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-2,2 %) gegenüber März 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber März 2025 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-2,4 %), darunter stiegen allerdings die Preise für Düngemittel um 3,3 % (+2,3 % gegenüber Februar 2026). Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 2,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-7,4 %) und Getreidemehl (-4,3 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im März 2025, allerdings stiegen die Futtermittelpreise um 1,1 % und die Getreidemehlpreise um 0,9 % gegenüber dem Vormonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Sozialversicherungsbeiträge: LSG stoppt Umgehungs- und Erstattungskonstrukt

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann (Az. L 16 KR 76/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil L 16 KR 76/23 vom 31.03.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann.

Geklagt hatte eine Frau aus Kamerun (geb. 1978), die seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Familienversicherung trotz 48.000 Dollar Jahreseinkommen hatte der Senat nicht vorzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Berichtspflicht von Firmen zur Nachhaltigkeit umstritten

Kontrovers haben Sachverständige einen Gesetzentwurf der Bundesregierung bewertet, mit dem die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der durch die EU-Richtlinie 2025/794 geänderten Form in nationales Recht umgesetzt werden soll. In einer Anhörung im Rechtsausschuss am Montag, 13. April 2026, ging es neben dem Gesetzentwurf selbst (BT-Drs. 21/1857) um die Stellungnahme des Bundesrates dazu (BT-Drs. 21/2465).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2026

Kontrovers haben Sachverständige einen Gesetzentwurf der Bundesregierung bewertet, mit dem die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der durch die EU-Richtlinie 2025/794 geänderten Form in nationales Recht umgesetzt werden soll. In einer Anhörung im Rechtsausschuss am Montag, 13. April 2026, ging es neben dem Gesetzentwurf selbst (21/1857) um die Stellungnahme des Bundesrates dazu (21/2465).

Auf EU-Ebene sind die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zwischenzeitlich durch die sogenannte Omnibus-1-Richtlinie 2026/470 zum Bürokratieabbau erneut geändert worden, worauf ein von den Fraktionen CDU/CSU und SPD als Ausschuss-Drucksache 21(6)73 eingebrachter Änderungsantrag eingeht. Dieser war ebenso wir ein Entschließungsantrag 21(6)30 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ebenfalls Gegenstand der Anhörung.

Mehr Klarheit über betroffene Firmen gefordert

Neben einer Reihe eher technischer Details haben die Sachverständigen als unklar empfundene Regelungen im Gesetzentwurf thematisiert. So wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Omnibus-1-Richtlinie nur noch rund 2.500 statt zuvor 17.000 deutsche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 306/2026

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Bundestag beschließt Umsetzung einer EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.04.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 17. April 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16) beschlossen. Für die Initiative in der vom Verbraucherausschuss geänderten Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD, die Oppositionsfraktionen votierten dagegen. Zur Abstimmung hatte den Abgeordneten eine Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) und ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/5382) vorgelegen.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Beratertätigkeit eines ehemaligen Ministers für eine Wirtschaftskanzlei bleibt untersagt

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 1/26).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.04.2026 zum Beschluss OVG 4 S 1/26 vom 17.04.2026

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann die Landesregierung die Erwerbstätigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierung für die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einer sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. September 2025 gegenüber dem vormaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilrechtsschutzantrag hatte beim Verwaltungsgericht Potsdam keinen Erfolg.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies die Beschwerde des ehemaligen Ministers zurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister die Erwerbstätigkeit in Form der Übernahme einer Beratertätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Interessenskonflikten zu untersagen, ist nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Ausreichend ist der begründete Anschein, dass durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten. Dies ist hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschaftskanzlei der Fall. Der ehemalige Minister war während seiner Amtszeit im erheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produktionsstätte eines Autoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafür eingerichteten „Task Force“ des Landes. Die Kanzlei, für die der ehemalige Minister nun tätig werden will, hatte das Land während seiner Amtszeit bei einem Verkauf eines Grundstückes für die Produktionsstätte des Autoherstellers und bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und war daher bereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung. Nach Auffassung des Senats hat der ehemalige Minister einen nicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzlei durch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen ist die Wirtschaftskanzlei für diesen Autohersteller tätig und steht für die Vertretung des Landes nicht mehr zur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeit alsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Busfahrer verursacht grob fahrlässig schweren Verkehrsunfall – ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das ArbG Elmshorn entschieden (Az. 3 Ca 1504 d/25).

ArbG Elmshorn, Pressemitteilung vom 17.04.2026 zum Urteil 3 Ca 1504 d/25 vom 11.02.2026 (rkr)

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn am 11. Februar 2026 (Az. 3 Ca 1504 d/25) entschieden.

Der seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigte Kläger übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich u. a. eine Grundschulklasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Kläger wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Kläger fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er meint, dass es sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt.

Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Kläger kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er den Bus. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht u. a. eine Abmahnung gegenüber dem Kläger wegen Telefonierens während der Fahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und Arbeitsgerichte

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Preisschock beim Öl treibt vor allem die Inflationsraten von Familien hoch – um bis zu 1,2 Prozentpunkte im März

Der Iran-Krieg hat die Inflationsrate in Deutschland im März auf 2,7 Prozent hochgetrieben, 0,8 Prozentpunkte mehr als im Februar. Der gesamte Anstieg ist dabei noch auf den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl zurückzuführen. Das gilt größtenteils auch für die haushaltsspezifischen Inflationsraten. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.04.2026

Der Iran-Krieg hat die Inflationsrate in Deutschland im März auf 2,7 Prozent hochgetrieben – 0,8 Prozentpunkte mehr als im Februar. Der gesamte Anstieg ist dabei noch auf den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl zurückzuführen. Das gilt größtenteils auch für die haushaltsspezifischen Inflationsraten: Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen sind derzeit von der neuen Teuerungswelle besonders stark getroffen, weil in ihren Warenkörben Ausgaben für Auto-Kraftstoffe ein relativ hohes Gewicht haben. So stieg die haushaltsspezifische Inflationsrate von Paarfamilien mit geringen Einkommen und von Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen um je 1,2 Prozentpunkte, bei Paarfamilien mit mittleren Einkommen um 1,1 Prozentpunkte. Am niedrigsten fiel der Anstieg im März bei Alleinlebenden mit niedrigen Einkommen (+0,6 Prozentpunkte) und bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen (+0,8 Prozentpunkte) aus. Das hat unterschiedliche Gründe: Während einkommensstarke Singles viele verschiedene Güter und Dienstleistungen konsumieren, deren Preise aktuell weniger stark angezogen haben, besitzen ärmere Alleinlebende oft kein Auto. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor. Ärmere Alleinlebende hatten daher im März mit 2,1 Prozent auch die niedrigste haushaltsspezifische Inflationsrate, während sie bei allen anderen betrachteten Haushaltstypen mit 2,6 bis 2,8 Prozent nahe beieinander lag. Das IMK berechnet monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten).

Bislang hat sich der Ölpreisschock noch nicht auf die gemessenen Preise für andere Güter übertragen. Das wird aber wahrscheinlich in allernächster Zeit passieren, weil beispielsweise die Kosten für Transporte sowie der Erdgaspreis für Endverbraucher anziehen. Wie groß dieser Effekt ist, hängt entscheidend von der Dauer des Krieges ab: „Ein anhaltender Krieg zwischen den USA und dem Iran würde sich in den Preisen für Nahrungsmittel und Haushaltsenergie niederschlagen und nicht nur deutlich höhere Inflationsraten bewirken, sondern auch die soziale Kluft erneut erhöhen“, schreibt Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des IMK und Autorin des Inflationsmonitors. Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen geben einen vergleichsweise großen Anteil ihres Konsumbudgets für solche Güter des Grundbedarfs aus. Sind das die zentralen Preistreiber, wie schon in der Teuerungswelle nach dem russischen Überfall auf die Ukraine, müssen insbesondere ärmere Haushalte – Alleinstehende wie Familien – deutlich höhere Inflationsbelastungen schultern als Haushalte mit hohen Einkommen.

Auch wenn Hoffnung bestehe, dass der Krieg und der dadurch verursachte Höhenflug der Energiepreise bis zum Sommer enden, dürfte bereits der aktuelle Preisschub deutliche negative Wirkungen auf Inflation und Konjunktur im Gesamtjahr 2026 haben, analysiert Ökonomin Tober. „Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass die Bundesregierung zügig Entlastungsmaßnahmen auf den Weg bringt.“ Der „Tankrabatt“, der sich schon im parlamentarischen Verfahren befindet, sei grundsätzlich geeignet, den Inflationsschub kurzfristig zu mindern und die privaten Haushalte zu entlasten. Das gilt insbesondere für Paarfamilien und Alleinerziehende mit niedrigen bis mittleren Einkommen, deren haushaltsspezifische Inflationsrate dadurch laut Tobers Berechnung um rund einen halben Prozentpunkt gesenkt wird. Falls sich Krieg und Preisschock noch länger als bis zum Sommer fortsetzen, sollten darüber hinaus weitere Entlastungsmaßnahmen ins Auge gefasst werden, die etwa bei den Kosten für Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ansetzen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) sollte die Leitzinsen wegen des Energiepreisschubs vorerst nicht erhöhen, zumal die hohen Energiepreise ohnehin die europäische Wirtschaft und insbesondere die angeschlagene Industrie belasten und eine Zinserhöhung die Konjunktur noch einmal zusätzlich bremsen würde, so die Ökonomin. Gelinge es, den Anstieg der Verbraucherpreise durch staatliche Maßnahmen zu bremsen, werde es für die Zentralbank leichter, vorerst abzuwarten. Allerdings sei eine Gegenfinanzierung des Tankrabatts durch eine Erhöhung der Tabaksteuer „aus der Inflationsperspektive kontraproduktiv, weil diese den Preisdruck an anderer Stelle schafft“.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Industriestrompreis wird eingeführt

Die Bundesregierung wird für die Jahre 2026 bis 2028 den Industriestrompreis einführen. Die EU-Kommission hat am 16.04.2026 die nationale Richtlinie des Industriestrompreises beihilferechtlich genehmigt.

BMWE, Pressemitteilung vom 16.04.2026

Europäische Kommission genehmigt das Entlastungsinstrument für die energieintensive Industrie

Die Bundesregierung wird für die Jahre 2026 bis 2028 den Industriestrompreis einführen. Die Europäische Kommission hat heute die nationale Richtlinie des Industriestrompreises beihilferechtlich genehmigt. Damit ist der Weg frei, um die energieintensive Industrie weitergehend zu entlasten und den Industriestandort Deutschland zu stärken. Angesichts hoher Energiepreise ist die Maßnahme ein wichtiger Baustein, um Wertschöpfung und Beschäftigung in Deutschland planbar zu sichern und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Industrie zu unterstützen.

„Erstmals überhaupt schaffen wir den Rahmen für einen Industriestrompreis, mit dem wir speziell die für Deutschland wichtigen energieintensiven Industrien entlasten. Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ist ein großer Erfolg und ein wichtiges Signal für den Industriestandort Deutschland. In den letzten Monaten haben wir bereits die Energiekosten für Bürger und Unternehmen durch die Absenkung der Stromsteuer, den Zuschuss zu den Netzkosten und die Abschaffung der Gasspeicherumlage spürbar gesenkt. Der heutige Tag zeigt: Auch beim Industriestrompreis halten wir Wort. Für eine starke Industrie und einen wettbewerbsfähigen Standort Deutschland.“

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche

Der Industriestrompreis soll die strom- und handelsintensiven Unternehmen aus 91 Sektoren bei den Stromkosten entlasten. Der Zielpreis des Instruments liegt bei 5 ct/kWh und wird auf Grundlage des Großhandelsstrompreises bestimmt. Potenziell mehrere tausend Unternehmen werden von dem Industriestrompreis profitieren. Hierzu zählen wesentliche Teile der klassischen energieintensiven Industrie, etwa aus den Bereichen Chemie, Gummi- und Kunststoffwaren, Glas aber auch Branchen wie die Halbleiterfertigung. Weitere (Teil-)Sektoren sollen zu einem späteren Zeitpunkt – nach Genehmigung durch die Europäische Kommission – einbezogen werden, sofern die erforderlichen Strom- und Handelsintensitäten nachgewiesen werden können.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Durchführung der Antragsverfahren zuständig und wird hierzu rechtzeitig vor dem Beginn des Antrags- und Auszahlungsverfahren Anfang 2027 auf seiner Internetseite die Unternehmen informieren. Die Beantragung erfolgt in 2027 rückwirkend für das Gesamtjahr 2026.

Die Richtlinie wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten.

Die Europäische Kommission führt derzeit zudem eine Konsultation zu kurzfristigen Anpassungen des Beihilferahmens „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF) durch. Die Bundesregierung wird sich aktiv in diesen Prozess zur Weiterentwicklung des Instruments einbringen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Irankrieg stürzt deutsche Wirtschaft in längste Krise seit 20 Jahren

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Die Geschäftserwartungen der Unternehmen haben sich durch die Nahostkrise wieder deutlich verschlechtert, zeigt die neue Konjunkturumfrage des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 16.04.2026

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Die Geschäftserwartungen der Unternehmen haben sich durch die Nahostkrise wieder deutlich verschlechtert, zeigt die neue Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Der Iran-Krieg macht die Hoffnung auf eine ausgeprägte Erholung der deutschen Wirtschaft zunichte. Fast 30 Prozent aller Unternehmen wollen 2026 Stellen streichen, 35 Prozent der befragten Unternehmen rechnen mit einem Rückgang ihrer Produktion. Fast 40 Prozent gehen davon aus, in diesem Jahr weniger zu investieren. Der erhoffte Aufschwung fällt damit aus: Seit fast drei Jahren blicken die deutschen Unternehmen durchgehend pessimistisch nach vorn – eine so lange Durststrecke gab es seit 20 Jahren nicht. Das zeigt die neue IW-Konjunkturumfrage, für die das IW im März, nach Beginn des Iran-Konflikts, rund 1.000 Firmen befragt hat.

Die Ergebnisse im Detail

  • Die aktuelle Geschäftslage bewerten Unternehmen weiterhin negativ: 43 Prozent berichten, dass ihre Geschäfte schlechter laufen als vor einem Jahr, nur 14 Prozent sehen eine Verbesserung. Das zieht sich durch Industrie, Dienstleister und Bau gleichermaßen.
  • Für den Rest des Jahres bleiben die Aussichten trüb: 35 Prozent rechnen mit sinkender Produktion, nur 21 Prozent mit einem Plus. Selbst die zuletzt optimistischen Dienstleister sind eingebrochen: 35 Prozent gehen von schlechteren Geschäften aus. In der Industrie stehen 39 Prozent mit sinkender nur 24 Prozent mit steigender Produktion gegenüber.
  • Die Investitionsbereitschaft bleibt niedrig: Rund 40 Prozent aller Unternehmen wollen 2026 weniger investieren, nur 21 Prozent mehr. In der Industrie ist der Anteil der Firmen, die Investitionen kürzen, mit 42 Prozent mehr als doppelt so hoch wie der Anteil derjenigen, die mehr investieren wollen (19 Prozent). Auch am Bau überwiegen die Kürzungen (23 Prozent höher, 38 Prozent niedriger).
  • Am Arbeitsmarkt geht der Stellenabbau weiter: In der Industrie planen 37 Prozent der Firmen mit weniger Personal, nur 14 Prozent mit mehr. Bei den Dienstleistern stehen 22 Prozent, die einstellen wollen, 28 Prozent gegenüber, die Jobs streichen.

Irankrieg trifft die deutsche Wirtschaft hart

„Der Iran-Krieg hat die Hoffnung auf eine echte wirtschaftliche Erholung im Keim erstickt“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. Die Sperrung der Straße von Hormus treffe Lieferketten unmittelbar, treibe Energie- sowie Transportkosten und schwäche den für Deutschland wichtigen Export. „Die geopolitischen Dauerkrisen bringen das deutsche Wirtschaftsmodell immer stärker an seine Grenzen. Das erhöht den Reformdruck für die Bundesregierung“, so Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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