Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig

Der für das Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Abgabenrechts zuständige 5. Senat des VGH Hessen hat entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist (Az. 5 A 1027/25).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 15.04.2026 zum Urteil 5 A 1027/25 vom 15.04.2026

Der für das Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Abgabenrechts zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen. Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern an. Die Steuer ist unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt worden, den kommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.

Das hessische Innenministerium als für die Landeshauptstadt Wiesbaden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss und hob ihn auf.

Auf die Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 8. April 2025 fest, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden ist (Pressemitteilung Nr. 03/2025).

Gegen das Urteil hat das beklagte Land Hessen Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil die von der Stadt Wiesbaden mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Senat aus, Städte und Kommunen hätten zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel

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Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen

Die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG und i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 1985/22 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Urteil 4 K 1985/22 F vom 13.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: IV R 6/26)

Die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG und i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 4 K 1985/22 F) entschieden.

Der Kläger zu 2. vermittelte als Handelsvertreter im Sinne des § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand unter anderem (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger zu 2. das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als oHG (Klägerin zu 1.) fort. Im Jahr 2016 war der Kläger zu 2. am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1. zu 50 % beteiligt. Zum 1. Februar 2017 und 1. Februar 2018 übertrug der Kläger zu 2. jeweils 10 % des Versicherungsgesamtbestands der Klägerin zu 1. an zwei andere Gesellschafter der Klägerin zu 1. Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger zu 2. jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2. verblieb ab dem 1. Februar 2018 ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1. von 10 %. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.

Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2. keine tarifbegünstigten Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2. in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 seien tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führten durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen des Klägers zu 2. nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem sei jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2. die jeweilige Entstehung der Ansprüche alleine habe nicht herbeiführen können. Es habe jeweils der Mitwirkung des Versicherers bedurft.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 6/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2026

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§ 175b AO erfasst auch Rechtsanwendungsfehler

Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 64/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Urteil 4 K 64/23 E vom 13.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/26)

Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 4 K 64/23 E) entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2019 als Angestellter tätig. Aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhielt er zudem im Januar 2019 eine Entschädigungszahlung von einem vormaligen Arbeitgeber. Dieser übermittelte noch innerhalb des Streitjahres die entsprechende elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. In einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts kündigte der Kläger an, er wolle die Entschädigungszahlung über mehrere Jahre verteilt versteuert wissen. Mit seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger die erhaltene Entschädigungszahlung anteilig mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Ergänzend beantragte er die Anwendung der „Fünftelregelung“ als steuerliche Ermäßigung, wie dies bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen worden sei. Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigung erklärungsgemäß – mithin rechtlich unzutreffend – und entgegen der übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Bei der Bearbeitung des Folgejahres 2020 erkannte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts, dass die Entschädigungszahlung bei Anwendung der „Fünftelregelung“ nicht über fünf Jahre jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu versteuern, sondern der Gesamtbetrag im Streitjahr 2019, dem Jahr der Auszahlung, nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Entsprechend änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2019.

Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht erfüllt seien. Das Finanzamt habe seinen Fehler unreflektiert übernommen. Zudem habe das Finanzamt im Ausgangsbescheid nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Verteilung der Besteuerung der Entschädigungszahlung auf die Folgejahre vorgenommen werden solle. Dies sei nach Auffassung des Klägers für die Anwendung von § 174 Abs. 3 AO erforderlich. Einer Änderung nach § 175b Abs. 1 AO stehe entgegen, dass der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides Kenntnis von der Lohnsteuerbescheinigung gehabt habe und deshalb „bösgläubig“ gewesen sei.

Dieser Auffassung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und wies die Klage gegen den Änderungsbescheid ab.

Das Finanzamt sei sowohl nach § 175b Abs. 1 AO als auch nach § 174 Abs. 3 AO berechtigt gewesen, die zunächst anteilig mit einem Fünftel angesetzte Entschädigungszahlung nachträglich in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO könne immer dann erfolgen, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung sei unerheblich. Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhten, solle § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten. Dass die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts rechtsfehlerhaft annahm, die Entschädigungszahlung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern, sperre die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO nicht.

Auch die Voraussetzungen von § 174 Abs. 3 AO lägen vor. Die Entschädigungszahlung sei unzutreffend im Streitjahr zu vier Fünfteln nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonats sei für ihn erkennbar gewesen, dass der verbleibende Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden solle. Dies habe der Kläger aufgrund der geführten Korrespondenz auch erkennen können.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2026

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Rechtsanwalt darf bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern

Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 14 V 232/26 AO).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 14 V 232/26 AO vom 17.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: VII B 14/26 (AdV))

Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat der 14. Senat des Finanzgericht Münster in einem im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschlusses vom 17. Februar 2026 (Az. 14 V 232/26 AO) entschieden.

Das Finanzamt betreibt gegen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.

Diesen Antrag hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster abgelehnt. Der Antragsteller sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO stünden dieser Pflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung.

Der Senat hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 14/26 (AdV) anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2026

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Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026

Die Statistik der BRAK zeigt einen anhaltenden Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften. Zudem gibt es eine leichte Zunahme der Gesamtmitgliederzahl und erneut einen leichten Rückgang bei Einzelzulassungen.

BRAK, Pressemitteilung vom 15.04.2026

Anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften. Leichte Zunahme der Gesamtmitgliederzahl und erneut leichter Rückgang bei Einzelzulassungen.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2026 insgesamt 173.504 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.084) bedeutet dies insgesamt einen leichten Anstieg um 1.420 Mitglieder (+0,83 %). Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass insgesamt Zuwächse bei den Syndikusrechtsanwälten und bei den nicht-anwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu verzeichnen sind.

Die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten* ist in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,63 % gestiegen (01.01.2026: 167.547; Vorjahr: 166.504).

Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 01.01.2026 erneut zurückgegangen – diese machen mit 82,62 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.420 und damit 295 weniger als im Vorjahr (138.715; -0,21 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, setzt sich damit weiter fort. Ein Zuwachs um 0,69 % von 48.575 auf 48.910 zeigt sich dagegen bei den Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 644 Mitgliedern (3,19 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (01.01.2026: 20.848; Vorjahr: 20.204), davon 9.641 Frauen (Vorjahr: 9.356; +3,05 %). Am deutlichsten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit 9,15 % zu: 8.279 Syndizi waren zum 01.01.2026 zugelassen, 694 mehr als im Vorjahr (7.585). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 59,86 % (Vorjahr 60,42 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,24 % (Vorjahr: 46,31 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,33 % (Vorjahr: 35,02 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (167.547) mit 63.507 Rechtsanwältinnen bei 37,90 % (Vorjahr. 37,33 %). Der weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,59 % gestiegen (Vorjahr: 1,66 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 6,55 % von 5.126 im Vorjahr zu 5.462 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern.

Den größten Anteil daran haben die 3.544 PartGmbB (Vorjahr: 3.376), gefolgt von den 1.665 GmbHs (Vorjahr: 1.525). Weiterhin angestiegen ist die Zahl der zugelassenen GmbH & Co KG (01.01.2026: 80; Vorjahr: 61).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 01.01.2026 waren es bundesweit insgesamt 1.485, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.380) einen Zuwachs um 7,61 %. Davon waren insgesamt 715 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 716) und insgesamt 770 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 664) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter leicht gestiegen.

Zum Stichtag gab es 47.436 Fachanwälte (Vorjahr: 46.148, +2,79 %), davon 15.991 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.397; +3,86 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften leicht gestiegen und liegt bei 25,18 % (Vorjahr: 24,60 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,31 % (Vorjahr: 27,72 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 25,18 % (Vorjahr: 24,72 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.177 Titeln leicht abgenommen (Vorjahr: 58.655; -0,81 %), die Anzahl der weiblichen Titelträgerinnen stieg hingegen leicht an (01.01.2026:18.754; Vorjahr: 18.608; +0,78 %). Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.167 Rechtsanwälte (davon 12.670 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.714 (davon 2.939 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.555 (davon 382 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.253; Vorjahr: 11.314), gefolgt von Familienrecht (8.314; Vorjahr: 8.528) und Steuerrecht (4.584; Vorjahr: 4.641). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+9,11 %), Migrationsrecht (+5,97 %) und Informationstechnologierecht (+4,68 %). Die Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht (-14,17 %), Transport- und Speditionsrecht (-5.36 %) und Sozialrecht (- 4,20 %) hatten die höchsten Rückgänge.

* Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 LStR) ab 1. Januar 2026

Das BMF gibt bekannt, dass die erhöhten steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 angewendet werden können (Az. IV C 5 – S 2337/00030/002/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2337/00030/002/005 vom 23.03.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 250 Euro auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.

Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel 108 Absatz 7 Grundgesetz) bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Verfahren vor Zivilgerichten: Amtsgerichte beginnen mit Erprobung

An acht deutschen Amtsgerichten beginnt am 15.04.2026 die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Tagesverlauf eine erste Version eines digitalen Eingabesystems freischalten.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.04.2026

An acht deutschen Amtsgerichten beginnt heute die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Tagesverlauf eine erste Version eines digitalen Eingabesystems freischalten. Über das Eingabesystem können Bürgerinnen und Bürger in einem schrittweisen Verfahren eine Klage erstellen und bei einem der teilnehmenden Amtsgerichte einreichen. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren steht im Rahmen der Erprobung zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Bei dem Online-Verfahren handelt es sich um eine eigene Verfahrensart mit eigenen Regeln: Das Verfahren soll vollständig digital geführt werden und für Bürgerinnen und Bürgerinnen günstiger und weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. In den kommenden Wochen und Monaten sollen weitere Amtsgerichte den Erprobungsbetrieb des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens aufnehmen. Geplant ist derzeit eine Erprobung an 18 Amtsgerichten in 10 Bundesländern. Für einige teilnehmende Amtsgerichte beschränkt sich die Teilnahme auf die Geltendmachung von Fluggastrechten. Ziel der Erprobung ist es, frühzeitig Feedback zum Verfahren und den digitalen Eingabesystemen einzuholen und es kontinuierlich anzupassen und zu erweitern. Durch das zivilgerichtliche Online-Verfahren wird ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung der Justiz geleistet.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Online die eigenen Rechte durchsetzen – ohne Akten aus Papier, so sieht der Zivilprozess der Zukunft aus. Heute starten wir mit der Erprobung des Online-Verfahrens. Wir testen den digitalen Zivilprozess unter Realbedingungen. In Zukunft sollen Zivilprozesse komplett digital ablaufen – dort wo möglich. Jeder soll einfacher zu seinem Recht kommen, das ist unser Ziel. Denn wenn digitale Verfahren gut organisiert sind, sparen sie Zeit und Geld. Ich bin überzeugt: Ein starker Rechtsstaat zeigt sich auch daran, wie bürgernah und gut erreichbar er ist. Dazu gehört heute auch eine digitale Justiz.“

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eine eigene Verfahrensart im Zivilprozess mit eigenen Regeln und geringeren Gebühren, die auf Erprobungsgesetzgebung von 2025 beruht. Es geht über eine bloße Digitalisierung des bestehenden Zivilverfahrens hinaus und stellt eine insgesamt schlankere Verfahrensart dar, in der die Gerichte den Verfahrensablauf digitaler, strukturierter und flexibler gestalten können als im herkömmlichen Zivilprozess. Insbesondere kann das Verfahren regelmäßig ohne mündliche Verhandlung stattfinden oder den Parteien die Teilnahme als Videoverhandlung ermöglicht werden.

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda Bund und als Reallabbor Teil der föderalen Modernisierungsagenda.

Die Erprobung erstreckt sich zunächst auf Zahlungsklagen bis 10.000 Euro. Der Fokus liegt auf einem einfachen Zugang für Bürgerinnen und Bürger, aber auch Anwältinnen und Anwälte können das Verfahren nutzen. Getestet wird das Verfahren an den Amtsgerichten Mannheim und Nürtingen (ab dem 20.04.), Nürnberg, Schöneberg, Bremen, Hamburg (Mitte), Frankfurt am Main und Leipzig. Ab dem 1. Juni kommen die Amtsgerichte Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg und Sinzig hinzu. In Bezug nur auf Fluggastrechte nehmen zusätzlich die Amtsgerichte in Erding, Eilenburg, Königs Wusterhausen (ab dem 01.10.), Düsseldorf und Steinfurt (ab dem 01.06.) teil. Zugänglich ist das Verfahren unter service.justiz.de.

In der Entwicklung befinden sich zahlreiche weitere Funktionen, darunter unter anderem ein eigenes Eingabesystem für Anwältinnen und Anwälte sowie eine Klageeinreichung zusätzlich als strukturierter Datensatz im XJustiz-Format, der maschinell ausgelesen werden kann und aufseiten des Gerichts eine effiziente Weiterbearbeitung ermöglichen soll. Im weiteren Fortgang der Erprobung soll das zivilgerichtliche Online-Verfahren nach zwei, vier und acht Jahren evaluiert werden. Damit wird die Grundlage für Entscheidungen über eine Ausweitung der Erprobung oder Überführung in einen flächendeckenden Regelbetrieb geschaffen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Mehrwertsteuererhöhung belastet Ärmere, Familien und die Konjunktur – auch bei gleichzeitiger Reduzierung für Grundbedarf

Die Mehrwertsteuer erhöhen, um Löcher im Bundeshaushalt zu schließen und möglicherweise noch Senkungen bei Einkommensteuer oder einzelnen Sozialbeiträgen zu finanzieren? Die Idee wird nach Medienberichten in der Bundesregierung geprüft. Doch was sich nach einer einfachen Lösung anhört, belastet in Wahrheit Haushalte mit niedrigeren Einkommen und Familien überproportional stark. Eine Mehrwertsteuererhöhung treibt die Inflation weiter an und bremst Konsumlaune und Bautätigkeit, ergibt eine neue Analyse der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.04.2026

Die Mehrwertsteuer erhöhen, um Löcher im Bundeshaushalt zu schließen und möglicherweise noch Senkungen bei Einkommensteuer oder einzelnen Sozialbeiträgen zu finanzieren? Die Idee wird nach Medienberichten in der Bundesregierung geprüft. Doch was sich nach einer einfachen Lösung anhört, belastet in Wahrheit Haushalte mit niedrigeren Einkommen und Familien überproportional stark. Die Unwucht verschwindet nicht, wenn im Gegenzug der ermäßigte Mehrwertsteuersatz etwa auf Grundnahrungsmittel gesenkt wird, es sei denn die möglichen Mehreinnahmen des Staates schrumpfen stark zusammen. Hinzu kommt: Eine Mehrwertsteuererhöhung treibt die Inflation weiter an und bremst Konsumlaune und Bautätigkeit, ergibt eine neue Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Ausgerechnet in der aktuellen Situation „dem Energiepreisschock noch einen Mehrwertsteuerschock hinzuzufügen“ gefährde den Aufschwung und könnte die Europäische Notenbank zu schädlichen Zinserhöhungen bewegen, warnen Prof. Dr. Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober, die Autor*innen der Kurzstudie.

Die Mehrwertsteuer belastet ärmere Haushalte stärker als solche mit hohen Einkommen, weil sie einen größeren Teil ihres Einkommens ausgeben. Familien sind stärker belastet als Paare ohne Kinder oder Alleinstehende, weil sie bei gleichem Einkommen ebenfalls mehr für ihren Konsum ausgeben. Beispielsweise würde die Erhöhung des Regelsatzes der Mehrwertsteuer von 19 Prozent um einen Prozentpunkt eine Familie mit zwei Kindern und einem niedrigen Bruttoeinkommen von etwa 3.800 Euro im Monat um knapp 11 Euro zusätzlich belasten. Das entspräche etwa 0,3 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Für Alleinlebende mit ähnlichen Einkommen betrüge die Belastung gut 0,2 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen von mehr als 13.000 Euro brutto monatlich wären es lediglich gut 0,1 Prozent.

Um dieses Problem abzumildern, wurde wiederholt vorgeschlagen, im Gegenzug den reduzierten Satz der Mehrwertsteuer zu senken. Damit würden etwa Grundnahrungsmittel oder Tickets im Personenverkehr günstiger, Gütergruppen, für die Familien und ärmere Haushalte einen größeren Anteil ihres Einkommens ausgeben als Besserverdienende. Eine Erhöhung des Regelsatzes um einen Prozentpunkt bei gleichzeitiger Senkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes um zwei Prozentpunkte führt auch tatsächlich dazu, dass die meisten Haushaltstypen am Ende per Saldo nicht oder nur in sehr geringem Maß belastet würden. Allerdings fällt bei einer solchen Kombination auch der fiskalische Nutzen relativ gering aus: Während eine isolierte Erhöhung des Regelsatzes um einen Prozentpunkt allein dem Bund über 8 Milliarden Euro Zusatzeinnahmen bringen würde, sind es bei gleichzeitig zwei Punkten niedrigerem ermäßigten Satz nur 4,6 Milliarden.

Sollen die Mehreinnahmen nennenswert sein, müsste also stärker erhöht werden. Eine von Ökonomen vorgeschlagene Anhebung des Regelsatzes um drei Prozentpunkte bei gleichzeitiger Absenkung des ermäßigten Satzes um zwei Prozentpunkte, die dem Bund 21 Milliarden Euro einbringen würde, belastet aber wiederum alle Haushalte spürbar, und zwar erneut ärmere Haushalte stärker als Besserverdienende und Familien stärker als Alleinstehende (Tabelle 1 und Tabelle 2 in der Kurzstudie; Link unten).

Zweites Problem neben der sozialen Schieflage: Eine Mehrwertsteuererhöhung treibt die Inflation an: Rein rechnerisch würde eine Kombination aus drei Prozentpunkten höherem Regelsatz und zwei Prozentpunkten niedrigerem ermäßigten Satz die Inflationsrate um fast einen Prozentpunkt erhöhen, zeigen die Berechnungen des IMK. Dabei könnte der Effekt noch unterschätzt sein, weil nicht sicher ist, dass der Handel die Senkung des reduzierten Satzes vollständig an die Konsument*innen weitergeben würde.

Eine durch eine Mehrwertsteuererhöhung verstärkte Inflation könnte die gesamtwirtschaftliche Entwicklung deutlich schädigen, und zwar gleich auf zwei Wegen. Einmal würden zusätzlich steigende Preise den privaten Konsum und den Wohnungsbau bremsen, und damit zwei wesentliche Faktoren dafür, dass es in diesem und im kommenden Jahr trotz Iran-Kriegs und deutlich gestiegener Energiepreise doch noch zu einer wirtschaftlichen Erholung kommt. Zum Zweiten stiege der Druck auf die Europäische Zentralbank (EZB), die Zinsen zu erhöhen. Zinserhöhungen würden die Investitionstätigkeit dämpfen und dürften auch die ohnehin vom Energiepreisschub hart getroffene Industrie belasten.

Kompensationen durch niedrigere Einkommensteuern oder Sozialabgaben bringen wenig

Von Ideen, die Wirtschaft anzukurbeln, indem Einnahmen aus einer höheren Mehrwertsteuer in eine Senkung von Einkommensteuer oder Sozialabgaben fließen, halten die Forschenden des IMK wenig. Grund: Solche Umschichtungen kommen insbesondere bei ärmeren Haushalten gar nicht an. Viele von ihnen zahlen kaum oder gar keine Einkommensteuer. Und würden beispielsweise die Krankenkassenbeiträge gesenkt und der Fehlbetrag durch Zahlungen des Bundes an die Versicherungen ausgeglichen, käme nur die Hälfte der Entlastung bei den Haushalten an, während die andere Hälfte an die Unternehmen gehen würde. „Auch hier wäre ein vollständiger Ausgleich der Belastungen durch die höhere Mehrwertsteuer unrealistisch“, betonen Dullien und Tober.

Hinzu kommt ein psychologisches Phänomen, das das IMK in den vergangenen Jahren mit Befragungen durchleuchtet hat: Entlastungen bei der Einkommensteuer oder bei Sozialabgaben werden von Steuerzahler*innen und Versicherten oft nicht vollständig wahrgenommen. In Befragungen des IMK während der COVID-Pandemie unterschätzten so die Menschen die Entlastung durch direkte Maßnahmen wie Erhöhung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer oder Auszahlungen von Einmalzahlungen, während Preisveränderungen sehr stark wahrgenommen wurden. „Überträgt man das auf die aktuelle Situation, so besteht die Gefahr, dass die Entlastungen nicht oder nur unvollständig wahrgenommen werden, während die Preiserhöhungen aus der klar angekündigten Mehrwertsteuererhöhung negativ auf die Konsumstimmung durchschlagen“, warnen die Forschenden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst

Das FG Niedersachsen entschied, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorhandene Nutzflächen bei der Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge unberücksichtigt bleiben und eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ein besonderes berechtigtes Interesse erfordert (Az. 1 V 179/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 1 V 179/25 vom 27.02.2026

Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs 3 NGrStG ohne Ansatz. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte aber für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sind die Finanzämter in der Regel den Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt. Falls die Steuerpflichtigen daher versehentlich Nutzflächen erklärt haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus befinden, könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasst sein. Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnte dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit, in ihren Bescheiden ggf. zu Unrecht erfasste Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026

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Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich

Das FG Niedersachsen entschied, dass für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge die tatsächliche Grundstücksfläche maßgeblich ist und nicht zwingend die vom Katasteramt mitgeteilte Fläche (Az. 1 V 35/26).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 1 V 35/26 vom 27.02.2026

Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an (gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Mit der Entscheidung wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, dass ausnahmslos die amtlichen Flächengrößen nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Mitteilungen über die Liegenschaftsvermessung maßgebend sein sollen. Vielmehr muss es nach der Überzeugung des Senates auf die wirkliche Fläche ankommen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026

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